Das Studium der Humanmedizin an der Johannes Kepler Universität Linz ist ein langes Studium iSd § 2 Abs. 1 lit. j sublit. bb FLAG 1967
Revision (Amtsrevision) beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2023/16/0020. Mit Erk. v. hins. Spruchpunkt I.2) abgeändert (die Beschwerde wurde abgewiesen).
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Rechtssätze | |
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Stammrechtssätze | |
RV/5100562/2023-RS1 | Ein an einer Universität in der Republik Österreich erworbenes Doktorat der gesamten Heilkunde ist gemäß § 4 Ärztegesetz 1998 ein Erfordernis zur Ausübung des ärztlichen Berufes. Der erstmögliche Abschluss des Studiums der Humanmedizin wird daher nicht bereits mit dem Abschluss des Bachelorstudiums erreicht, sondern erst mit dem Abschluss des Masterstudiums, mit dem der Titel Dr.(in) med. univ. verliehen wird. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
I. Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Ordnungsbegriff ***1***, betreffend Gewährung von Familienbeihilfe für das am ***x.5.1998*** geborene Kind ***K***
1) über die Beschwerde vom gegen die Mitteilung des ***FA*** vom über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monates Mai 2022 beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 278 Abs. 1 BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen;
2) über die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom , mit dem ein Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum März 2023 bis Mai 2023 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
II. Gegen den Beschluss (Spruchpunkt 1) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig; gegen das Erkenntnis (Spruchpunkt 2) ist eine ordentliche Revision dagegen zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Im Zuge einer Überprüfung des Beihilfenanspruches (Datenblatt vom ) gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass ihre Tochter an der Johannes Kepler Universität Linz (JKU) das Masterstudium der Humanmedizin betreibe und voraussichtlich am beenden werde. Das vom Finanzamt geforderte Studienblatt für das Sommersemester 2022 wurde vorgelegt.
In einer Mitteilung über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe vom gab das Finanzamt bekannt, dass für das am ***x.5.1998*** geborene Kind der Beschwerdeführerin der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monates Mai 2022 ende.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am "Einspruch". Ihre Tochter studiere Humanmedizin. Es bestehe Anspruch auf Familienbeihilfe bis zum Alter von 25 Jahren, wenn das Kind ein Studium mit einer Mindeststudiendauer von zehn Semestern betreibe, sofern das Studium in dem Kalenderjahr begonnen wurde, in dem das Kind 19 Jahre alt geworden sei.
In einem über FinanzOnline eingebrachten sonstigen Anbringen vom beschwerte sich die Beschwerdeführerin über den Informationsfluss und die in der gegenständlichen Familienbeihilfensache erhaltenen Auskünfte seitens des Finanzamtes und führte darin aus: "Ich möchte hiermit eine Beschwerde bezüglich des Informationsflusses und Auskünfte über die Familienbeihilfe anführen! Sachverhalt: Am Erhalt einer Mitteilung über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe - sofortiger Anruf um 11.30 - Warteschlange bis 12.01, dann Information - Sie rufen außerhalb der Dienstzeiten an!!?!? Anruf am : Erhalt der Information, dass ich Einspruch erheben soll bzw. um Begründung bitten soll - auf Finanzonline erledigt. Anruf im Dezember 2022: Ihre Anfrage ist in Bearbeitung Anruf : Ihre Anfrage ist in Bearbeitung Anruf : 10.05 -10.30 Warteschlange - die Dame am Telefon muss sich das anschauen - Warteschlange - nach 5 Minuten - Befragung -Wie war das Telefonat?!!!! - die Bewertung kann man sich vorstellen ... 10.35 - 10.52 Warteschlange - Dame hebt ab, sofort Anruf wieder beendet!!!!!!!!!!!!!! 10.53 - 11.09 Warteschlange - Dame am Telefon muss sich das anschauen - Warteschlange ... Dann das Gespräch: Sie können keinen Einspruch auf eine Mitteilung stellen! Sie hätten einen neuen Antrag stellen müssen. Die Falschinformation vom und der weiteren Anrufe kann ich nicht beurteilen. Ich frage mich wirklich, wie so etwas passieren kann! Ich habe in meinem Einspruch, der mir geraten wurde (von einer Mitarbeiterin des Finanzamtes!) auch um eine Begründung der Ablehnung des Bezuges der Familienbeihilfe gebeten und bis heute keine Antwort erhalten!!!!! Meine Tochter studiert zur Zeit im 6. Semester Humanmedizin (Master), also ein Studium mit mehr als 10 Semester. Dieses Studium hat sie 2017 begonnen - in dem Jahr ihres 19. Geburtstages, damit hat sie laut Gesetz Anspruch auf verlängerte Familienbeihilfe bis zum 25. Geburtstag. Es ist nicht einzusehen, dass ein junger Mensch in Ausbildung schon seit nunmehr 10 Monate auf sein Geld wartet!!!!!!!!! Ich habe heute wieder einen neuen Antrag gestellt und hoffe, bzw. erwarte mir, dass dieser ehestmöglich bearbeitet wird!!!!!"
Am selben Tag () beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der Familienbeihilfe für ihre Tochter unter Hinweis auf das von dieser betriebene Studium der Humanmedizin an der JKU Linz für den Zeitraum Juni 2022 bis Mai 2023 und legte dazu Studienbestätigungen und eine Bestätigung des Studienerfolges vor.
In einer Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom teilte das Finanzamt der Beschwerdeführerin mit, dass für ihre Tochter Familienbeihilfe bis Februar 2023 gewährt werde. Grund für diese Verlängerung war die COVID-19-Sonderbestimmung des § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde vom gegen die Mitteilung vom als unzulässig zurückgewiesen, da es sich bei dieser Mitteilung um keinen rechtsmittelfähigen Bescheid handle.
Der Beschwerdevorentscheidung wurde folgender "Hinweis" angefügt:
"Als langes Studium gelten Studien mit einer gesetzlichen Studiendauer von mindestens 10 Semester (wie z.B. die Diplomstudien Medizin an den Universitäten Wien, Graz und Innsbruck mit einer Studiendauer von 12 Semester).
***K*** studiert an der Universität Linz Humanmedizin im Bachelorstudium. Die gesetzliche Studiendauer für das Bachelorstudium beträgt 6 Semester, daher ist das Bachelorstudium kein langes Studium.
Aus der Rechtsprechung und den einschlägigen Gesetzen sowie der Literatur zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ergibt sich daher, dass ein Bachelorstudium als eigenständiges Studium mit eigenem Abschluss anzusehen ist und mit einem daran anschließenden Masterstudium keine Einheit bildet (keine Zusammenrechnung der Semester mit Master- und Doktorats-Studium)."
Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom richtet sich der Vorlageantrag vom .
Mit Bescheid vom wurde der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe vom für den Zeitraum März 2023 bis Mai 2023 abgewiesen. Die am ***x.5.1998*** geborene Tochter habe ab 10/2016 bis 09/2017 Molekularbiologie (Bachelor), ab 10/2017 bis 09/2020 Humanmedizin (Bachelor) studiert und studiere seit 10/2020 Humanmedizin (Master) "an der Karl-Franzens-Universität in Graz". Das Kind habe das 24. Lebensjahr am TT.mm.2022 vollendet. Bis 2/2023 sei eine "Covid-Verlängerung" der Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 9 lit. b FLAG über das 24. Lebensjahr hinaus um ein Semester erfolgt. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG definiere die generelle Altersgrenze (das vollendete 24. Lebensjahr) für Kinder, die sich in einer Berufsausbildung befinden. Nach § 2 Abs. 1 lit. j FLAG hätten Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studiumbegonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird.
Strittig sei im vorliegenden Fall, ob § 2 Abs. 1 lit. j sublit. bb FLAG erfüllt ist oder nicht. Nach § 54 UG 2002 sei ein Bachelorstudium als eigenständiges Studium anzusehen. Für die Berechnung, ob die gesetzliche Studiendauer zehn oder mehr Semester beträgt, sei daher ein (daran anschließendes) Masterstudium nicht miteinzubeziehen (siehe ; siehe ). Die Tochter der Beschwerdeführerin habe jedoch Humanmedizin im Bachelorstudium studiert. Die gesetzliche Studiendauer für das Bachelorstudium betrage sechs Semester. Aus diesem Grunde stelle das Bachelorstudium kein langes Studium dar. Da die unter § 2 Abs. 1 lit. j. sublit aa bis cc FLAG 1967 normierten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssten, und sublit. bb leg. cit. im gegenständlichen Fall nicht erfüllt sei, läge der Verlängerungstatbestand für die Gewährung der Familienbeihilfe bis zum 25. Lebensjahr nicht vor. Aus diesem Grunde sei der Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für den Zeitraum 03/2023 bis 05/2023 abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die über Beschwerde vom , in der die Beschwerdeführerin die direkte Vorlage an das Bundesfinanzgericht beantragte und ausführte: "Ich lege hiermit Beschwerde mit Verzicht auf Beschwerdevorentscheidung gegen den Abweisungsbescheid ***2*** ein. Begründung: Ungleichbehandlung von Studenten Humanmedizin in Linz. Da meine Tochter, ***K***, in Linz studiert, und der Studienplan hier nach dem Bologna-System errichtet wurde (6 Semester Bachelorstudium und 6 Semester Masterstudium), gilt das Medizinstudium in Linz nicht als langes Studium. Würde sie in Graz, Wien oder Innsbruck studieren, würde sie die Familienbeihilfe bis zum vollendeten 25. Lebensjahr erhalten. Medizinstudenten schließen in Österreich alle mit dem Titel Doctor medicinae universae (Dr. med. univ.) ab, egal an welcher Universität sie in Österreich studieren. Die Berufsausübung als Arzt ist nach Abschluss des Bachelorstudiums nicht möglich. Die verlängerte Familienbeihilfe erhalten sie aber nur nicht in Linz."
Am legte das Finanzamt beide Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die am ***x.5.1998*** geborene Tochter der Beschwerdeführerin wurde laut den von der JKU gemäß § 46a Abs. 2 Z 4 FLAG 1967 gemeldeten Daten am zum Bachelorstudium Humanmedizin (UK 033/303) zugelassen. Dieses Studium wurde am erfolgreich abgeschlossen. Seit dem ist die Tochter der Beschwerdeführerin an der JKU zum Masterstudium Humanmedizin (UK 066/603) zugelassen.
Auf der Homepage der JKU finden sich zum Studium der Humanmedizin auszugsweise folgende Informationen (https://www.jku.at/studium/studienangebot/medizin/ ):
Nähere Regelungen zum Studium der Humanmedizin an der JKU finden sich im Curriculum zum Bachelorstudium (UK 033/303) und im Curriculum zum Masterstudium (UK 066/603).
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig. Zu klären ist im vorliegenden Fall allein die Rechtsfrage, ob es sich beim Studium der Humanmedizin an der JKU aufgrund der Tatsache, dass es "im Bachelor-Master-System angeboten wird", um ein langes Studium iSd § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 handelt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.1
Die Bestimmungen der §§ 12 und 13 FLAG 1967 lauten:
§ 12. (1) Das Finanzamt Österreich hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.
(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.
§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Finanzamt Österreich zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
Das Familienlastenausgleichsgesetz kennt somit keine bescheidmäßige Zuerkennung von Familienbeihilfe. Das Finanzamt hat gemäß § 12 FLAG 1967 die Verpflichtung, den Antragsteller über den entstandenen Anspruch auf Bezug der Familienbeihilfe sowie den Bezieher der Familienbeihilfe über die bevorstehende Einstellung der Auszahlung der Familienbeihilfe durch Zusendung einer Mitteilung zu informieren. Die Mitteilung über den entstandenen Anspruch auf Bezug der Familienbeihilfe, den Wegfall der Familienbeihilfe oder die Verständigung über die Einstellung der Auszahlung der Familienbeihilfe ist kein Bescheid und somit weder rechtskraftfähig noch anfechtbar. Eine dagegen gerichtete Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 12 Rz 5 mit Hinweis auf -G/06 und ; ebenso ; vgl. auch sowie die bei Ritz, BAO7, § 260 Tz 8, zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nach der Bescheidbeschwerden gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen sind; ebenso ). Die der Beschwerdeführerin am vom Finanzamt telefonisch erteilte Auskunft war daher unzutreffend.
Da eine Beschwerde gegen die Mitteilung vom nicht zulässig ist, war sie gemäß § 278 Abs. 1 BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt I.2
Gemäß § 2 Abs. 1 FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, …
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten …
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird.
Die Tochter der Beschwerdeführerin wurde zum Studium der Humanmedizin an der JKU am , somit in jenem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet hat, zugelassen.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Voraussetzung der sublit. bb der genannten Bestimmung Fall erfüllt ist. Demnach muss die gesetzliche Studiendauer bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester betragen.
Das Bundesfinanzgericht hat in der Entscheidung , unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes , die Ansicht vertreten, dass das Bachelorstudium Humanmedizin an der JKU als ein eigenständiges Studium anzusehen wäre und mit dem Abschluss dieses Bachelorstudiums eine Berufsausbildung abgeschlossen wäre. Die Zeiten für das Bachelorstudium und das anschließende Masterstudium der Humanmedizin könnten daher nicht zusammengerechnet werden, weshalb kein langes Studium im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. j sublit. bb FLAG 1967 vorläge.
Dieser Rechtsansicht kann sich der erkennende Richter aus den folgenden Gründen nicht anschließen:
Die JKU weist in der eingangs dargestellten Beschreibung des Studiums der Humanmedizin ausdrücklich darauf hin, dass dieses Studium 12 Semester dauert und erst mit dem Abschluss des Masterstudiums der Titel Dr.(in) med. univ. verliehen wird. Ein an einer Universität in der Republik Österreich erworbenes Doktorat der gesamten Heilkunde (oder ein gleichwertiger, im Ausland erworbener und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierter akademischer Grad) ist aber gemäß § 4 Ärztegesetz 1998 ein Erfordernis zur Ausübung des ärztlichen Berufes.
Der Abschluss des Bachelorstudiums der Humanmedizin berechtigt damit noch zu keinerlei ärztlicher Berufsausübung, worauf auch im Ausbildungskompass des Arbeitsmarktservice (https://www.ausbildungskompass.at/ausbildungen/105581-universitaetsstudium-humanmedizin/ ), auf den in der genannten BFG-Entscheidung verwiesen wurde, ausdrücklich hingewiesen wird. Als Berechtigungen, die mit dem Abschluss dieses Bachelorstudiums verbunden sind, werden dort angeführt:
Zugangsberechtigung zu facheinschlägigen Master-Studien
Der Abschluss des Bachelorstudiums ist Grundlage für das weiter Masterstudium Humanmedizin; der Abschluss berechtigt NICHT zur Berufsausübung als Arzt/Ärztin
Der erstmögliche Studienabschluss des Studiums der Humanmedizin wird daher nicht bereits mit dem Abschluss des Bachelorstudiums erreicht, sondern erst mit dem Abschluss des Masterstudiums. Aus diesem Grund sind daher beim Studium der Humanmedizin das Bachelorstudium und das anschließende Masterstudium als Einheit zu sehen, da erst mit dem Abschluss des Masterstudium das Studium der Humanmedizin und damit die Berufsausbildung zum Arzt abgeschlossen ist, und erst das abgeschlossene Masterstudium zur Ausübung des Berufes als Arzt berechtigt.
Damit sind auch die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Entscheidung vom , 2011/16/0086 (und der Entscheidung vom , 2011/16/0066) auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da mit dem Abschluss des Bachelorstudiums der Humanmedizin gerade noch keine "abgeschlossene Berufsausbildung" vorliegt und das Masterstudium damit keine "weitere Berufsausbildung" darstellt, sondern Teil des aus Bachelor- und Masterstudium bestehenden Studiums der Humanmedizin ist.
Grund für die Einrichtung des Studiums der Humanmedizin als kombiniertes Bachelor- und Masterstudium im Herbst 2014 war neben den von der JKU in der eingangs zitierten Studienbeschreibung angeführten Erwägungen vor allem wohl die Bestimmung des § 54 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002, derzufolge neu einzurichtende Studien nur mehr als Bachelorstudien, Masterstudien, Doktoratsstudien, kombinierte Master- und Doktoratsstudien oder Erweiterungsstudien eingerichtet werden dürfen.
Die Beschwerdeführerin weist im Übrigen zutreffend darauf hin, dass keine sachlichen Gründe ersichtlich sind, das Studium der Humanmedizin an der JKU Linz hinsichtlich der Frage seiner Dauer anders zu behandeln als die Studien an den Universitäten in Wien, Graz oder Innsbruck.
Da somit die gesetzliche Studiendauer (§ 13 Abs. 2 StudFG 1992) des Studiums der Humanmedizin bis zum erstmöglichen Studienabschluss auch an der JKU Linz zwölf Semester beträgt, und diese gesetzliche Studiendauer im Mai 2023 noch nicht überschritten war (vgl. dazu ), sind im gegenständlichen Fall alle Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres erfüllt, und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Informativ sei noch darauf hingewiesen, dass bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen das Finanzamt gemäß § 12 Abs. 1 FLAG 1967 eine Mitteilung auszustellen hat, dass ein Anspruch auf Bezug der Familienbeihilfe besteht. Dieser Mitteilung kommt jedoch - wie bereits oben erläutert - kein Bescheidcharakter zu; eine bescheidmäßige Zuerkennung der Familienbeihilfe ist im FLAG 1967 somit nicht vorgesehen, weshalb eine solche auch im Rahmen eines Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes nicht in Betracht kommt. Erweist sich ein Abweisungsbescheid des Finanzamtes als rechtswidrig, kann das Bundesfinanzgericht diesen lediglich aufheben. Die Verwaltungsbehörden sind aber gemäß § 25 Abs. 1 BFGG verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Das Finanzamt hat daher nach Aufhebung eines Abweisungsbescheides gemäß § 13 FLAG 1967 die Familienbeihilfe auszuzahlen (Wanke/Unger, BFGG, § 25 Anm 4; vgl. auch § 282 BAO, der die Abgabenbehörde verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen).
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Art. 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zu Spruchpunkt 1: Da nach der bei Ritz, BAO7, § 260 Tz 8, zitierten ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Bescheidbeschwerden gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen sind, liegt insofern keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor und ist daher eine ordentliche Revision gegen den Beschluss nicht zulässig.
Zu Spruchpunkt 2: Da bisher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob das Bachelorstudium und das anschließende Masterstudium an der JKU Linz eine Einheit bilden und daher ein langes Studium im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. j sublit. bb FLAG 1967 vorliegt, fehlt, ist eine ordentliche Revision gegen das Erkenntnis zulässig.
Linz, am
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
Anmerkung | abweichend |
Zitiert/besprochen in | Wanke in BFGjournal 2024, 101 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100562.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at