Was gehört zu den Unterhaltskosten i.S.v. § 2 Abs. 2 FLAG 1967?
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7103015/2022-RS1 | Die Regelbedarfssätze gelten als durchschnittlicher Ausgangspunkt für die Ermittlung der Bedürfnisse des Kindes (vgl. Hebenstreit in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020, § 12a Rz 13). Übersteigen die tatsächlichen Unterhaltskosten für Nahrung, Kleidung, Wohnung und sonstige Bedürfnisse die Regelbedarfskosten bereits um rund € 300 im Monat, sind zusätzliche Aufwendungen für die Haltung eines Hundes, die Haltung eines Motorrads und für mildtätige Spenden nicht mehr zu den Unterhaltskosten gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967, die auch in Relation zum durchschnittlichen Unterhalt zu setzen sind, zu rechnen. |
Folgerechtssätze | |
RV/7103015/2022-RS2 | wie RV/7101369/2023-RS2 Der Anspruch auf Familienbeihilfe ist – abgesehen von den Fällen des § 2a FLAG 1967 oder des Art. 60 VO 987/2009 - nicht disponierbar. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der Mag. (FH) ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vom , Postaufgabe , gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom , mit welchem zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die im Juli 1999 geborene ***5*** ***15*** ***2*** (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag) für den Zeitraum September 2020 bis September 2021 und für die im Mai 2003 geborene ***6*** ***7*** ***2*** (Familienbeihilfe) für den Zeitraum September 2020 bis Juli 2021 (Familienbeihilfe: € 2.662,50, Kinderabsetzbetrag: € 759,20, Gesamtbetrag € 3.421,70), gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert werden, Ordnungsbegriff ***8***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Auskunftsersuchen vom
Mit Auskunftsersuchen vom ersuchte das Finanzamt die Beschwerdeführerin (Bf) Mag. (FH) ***1*** ***2*** um Vorlage eines Studienerfolgsnachweises ab Studienbeginn für ihre Tochter ***5***. Am wurde folgende Bestätigung des Studienerfolgs für das Wintersemester 2020/21 im FH-Bachelor-Studiengang Soziale Arbeit vom vorgelegt:
Weiters eine Bestätigung des Studienerfolgs für das Sommersemester 2021 vom :
Es wurde auch eine Inskriptionsbestätigung für das Wintersemester 2021/22 vorgelegt.
Auskunftsersuchen vom
Mit Auskunftsersuchen vom ersuchte das Finanzamt die Bf:
Laut den uns vorliegenden Unterlagen wohnt Ihre Tochter ***5*** seit nicht mehr mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt.
Sie werden daher ersucht, ab September 2020 folgende Fragen zu beantworten und die nötigen Unterlagen vorzulegen:
- Aufstellung über die Höhe der monatlichen Lebenshaltungskosten Ihrer Tochter (Betriebskosten, Lebensmittel, Versicherung, sonstige regelmäßige Ausgaben) und die dazugehörigen Belege (Mietvertrag, Zahlungsbestätigungen,...)
- Aufstellung über die geleisteten Unterhaltszahlungen von Ihnen inkl. Belege und Zahlungsnachweise
- Bezieht ***5*** ein eigenständiges Einkommen? Wenn ja, sind Lohnzettel einzusenden
- Wohnt Ihre Tochter alleine oder gibt es Mitbewohner? Wenn ja, wen?
Am legte die Bf verschiedene Belege vor und gab an: "***5*** wohnt alleine! Es war wirklich enorm viel Zeitaufwand von 15 Monaten Belege vorzuweisen."
Erklärung von ***5*** ***2***
Eine Erklärung von ***5*** ***2*** war angeschlossen:
Sehr geehrte Damen und Herren,
da Sie gut informiert nach fast drei Jahren bemerkt haben, dass ich einen eigenen Haushalt gegründet habe und somit nicht mehr in dem meiner Mutter wohne, werde ich Ihnen nun alle von Ihnen angefragten Unterlagen zusenden. Da sie gefühlt alles aus meinem Leben wissen wollen, habe ich mir zwischen meinem Vollzeit-Studium und meinem Job ausreichend Zeit genommen, um Ihnen den Sachverhalt ausführlich darzulegen.
Ich fange mit der Aufstellung meiner monatlichen Lebenshaltungskosten (Betriebskosten, Lebensmittel, Versicherung, sonstige regelmäßige Ausgaben) an. Ich habe mir von meiner Bank (...) mehrere Kuverts geholt, sieben an der Zahl, in welche ich am Anfang des Monats, von meinem Konto der oben genannten Bank abgehobenes Geld, hineingebe, damit ich einen besseren Überblick habe- wie man es als anständige Bürgerin nun mal tut. Im folgenden erläutere ich Ihnen die Verwendungszwecke dieser Kuverts.
Ich wohne seit in einer 52,79m2 großen Wohnung im 17. Wiener Gemeindebezirk mit einer Miete von 490,68€, von August bis Dezember 2021 habe ich 550,26€ aufgrund einiger Instandhaltungskosten der Gemeinde Wien an Wiener Wohnen überweisen müssen. Ich wohne hier zusammen mit meiner Hündin ***. Sie ist eine sehr aufgeweckte Labrador-Hündin, die für ihr Leben gerne kuschelt, frisst und mit Stückchen spielt. Für ihren Real-Nature-Futtersack (Geschmack meistens Ente oder auch manchmal exotisches Känguru, Foto anbei) von Fressnapf gebe ich im Monat 56,99€ aus, weitere 40€ lege ich monatlich für sie auf die Seite, sowohl für die Entwurmungstablette, das Zeckenschutz-Mittel oder andere anfallende Tierarztkosten. Die übrigen 3,01€ gebe ich für Leckerlis aus. Somit kommen wir für meinen Hund auf 100€. Seit Sommer 2021 habe ich mir ein Motorrad zugelegt, die Führerschein-Prüfung dazu habe ich im Sommer 2019 erfolgreich absolviert und natürlich selbstständig erarbeitet, erspart und bezahlt. Da Motorräder nicht auf Bäumen wachsen und ich als Studentin nicht viel Geld auf die Seite legen kann, hat mir mein Vater Geld für meine Honda-Hornett (98er Baujahr) geborgt. Selbstverständlich musste ich auch eine Versicherung abschließen. Da ich ohne Benzin nicht weit komme, meinem Vater das Geld so schnell wie möglich zurückzahlen möchte und auch bei den Versicherungskosten nicht in Verzug geraten will, lege ich auch für mein Motorrad 100€ monatlich auf die Seite. Aktuell studiere ich Soziale Arbeit an der FH Campus Wien (...) und da sollte es Sie nicht großartig überraschen, dass ich aufgrund meiner sozialen Ader seit Anfang dieses Jahres ein Patenkind in Sierra Leone unterstütze. Mein Patenkind ***10*** ist 10 Jahre alt, kann aufgrund meiner Spende die Schule besuchen, hat Zugang zu sauberem Wasser und hat mit seiner Mama und seinen 3 weiteren Geschwistern Zugang zu medizinischer Versorgung. ***10*** ist ein sehr aufgeweckter Junge der für sein Leben gerne Fußball spielt. Ich bezahle viermal im Jahr 90€ an die gemeinnützige Organisation "World Vision"-umgerechnet sind das 30€ im Monat, um ***10*** zu unterstützen. Da viel zu viele Menschen im Überfluss leben, und gut verdienenden Menschen sich größtenteils zu schade dafür sind, etwas von ihrem sehr hohen Einkommen an Menschen in Not abzugeben, habe ich mich dazu entschlossen,etwas dazu beigetragen, um die Armut und Missstände in anderen Ländern zumindest versuchen zuverändern, auch wenn es sich nur um einen von den rund siebenhundert Millionen, in Armutlebenden Menschen, handelt. Natürlich habe ich auch eine erforderliche Haushaltsversicherung beiUniqa abgeschlossen, für die ich monatlich 8.23333333333€ in das mit "Uniqa" beschriftete Kuvertgebe, da ich alle 3 Monate und somit viermal im Jahr 24,70€ zahle. Ich beziehe Strom und Gas vonWien Energie, an diese muss ich auch viermal im Jahr meine Teilbeträge bezahlen, diese liegen umdie 220€. Im Anhang finden sie meine Jahresabrechnungen ab dem September des Jahres 2020, dortkönnen sie die genauen Beträge ablesen, Ich lege dennoch weitere 100€ im Monat in das Kuvert"Strom + Gas", von dem Restgeld das überbleibt, nachdem ich meine Teilbeträge bezahlt habe, kannich Nachzahlungen oder möglicherweise anfallende Kosten für meine Therme bezahlen. Hierfür habeich eine kleine Geschichte, die zu dem Zeitpunkt meines Einzuges, passiert ist. Am 27.November desJahres 2018 habe ich meinen Mietvertrag in dem Service-Center von Wiener Wohnen (...) unterschrieben. Danach bin ich sofort in meine erste eigene Wohnung gezogenund hab mich tierisch gefreut endlich meinen eigenen Haushalt mit meinen eigenen Regeln zuhaben. Die ersten zwei Wochen verliefen unproblematisch, ich genoss das Leben in neuer Freiheit.Doch dann plötzlich tauchte auf meiner Therme (Luna Baxi 3 Blue, seit meinem Einzug in derWohnung, ich nehme an ein älteres Gerät) der Fehlercode "E25" auf. Da ich beim Einzug in dieWohnung eine Bedienungsanleitung für meine Therme bekommen habe und diese selbstverständlichgut aufbewahrt habe, kam mir sofort die Idee: Ich schnappte mir die Bedienungsanleitung und schlugdie Bedeutung des mysteriösen Fehlercodes "E25" nach. Ich wurde nicht wirklich schlau daraus, abermir wurde empfohlen, die Therme neu zu starten. Gesagt getan, und sieh da, es hat funktioniert. Dienächsten paar Tage tauchte der Fehlercode immer wieder auf, ich startete brav meine Therme neu,doch irgendwann funktioniert dieser geniale Lösungsvorschlag der Bedienungsanleitung nichtmehrund ich hatte weder warmes Wasser zum Duschen, noch zum Heizen. Ich wachte mitten im Winter,in der besinnlichen Vorweihnachtszeit, eingekuschelt in meiner Decke, in einer 10 Grad kaltenWohnung auf. Ich meldete Wiener Wohnen den Schaden meiner Therme und zog zurück zu meinerMutter. Bis zum funktionierte alles wieder und ich konnte zurück in meineWohnung ziehen. Lange Rede kurzer Sinn; da ich meiner Therme seitdem nicht mehr vertraue, habeich mir die Worte meiner 82-jährigen Oma zu Herzen genommen- ich lege mir immer ein bisschenwas auf die Seite, falls es Probleme mit Therme/ Waschmaschine/ Geschirrspüler gibt.
Da ich auch nur ein Mensch bin, muss auch ich Nahrung zu mir nehmen und damit ich mein zivilisiertes Leben als hart arbeitende Bürgerin fortsetzen kann, komme ich nicht drumherum regelmäßig zu duschen, meine Zähne zu putzen sowie meine Haare und Wäsche zu waschen. Für alle Ausgaben, die ich sowohl in Lebensmittelgeschäften als auch in Drogeriemärkten zu zahlen habe, berechne ich 50€ in der Woche, somit wären wir bei 200€ monatlich, welche Ich in das Kuvert mit der Aufschrift "Food & Co" (deutsch- "Essen & Co") gebe.
Sowohl meine Mutter als auch mein Vater tätigen jedes Monat ihre Alimentationszahlungen, ebenfalls vorbildliche Bürger*innen, jetzt wissen Sie woher ich das habe. Außerdem überweist mir meine Mutter selbstverständlich die monatliche Familienbeihilfe, auf die ich einen Anspruch habe, da ich mich noch in Ausbildung befinde. Sie wollen die Bestätigung der getätigten Alimentationszahlungen von fast 1,5 Jahren haben, doch leider, meine sehr geehrten Damen und Herren, muss ich sie enttäuschen. Auf meinem Online-Banking kann ich nur bis zu einem Jahr zurückgehen, was mir völlig logisch erscheint, denn wer will schon von über einem Jahr Zahlungsbestätigungen haben, außer dem Finanzamt natürlich. Sie können im Anhang dennoch sehen, dass meine Eltern von November 2020 bis Dezember 2021 jedes Monat ihren Pflichten nachgekommen sind, und ich bestätige Ihnen hiermit, dass sie es auch die Zeit davor getan haben.
Wie Ihnen vermutlich bekannt ist, wurde der Präsenz-Betrieb der FH Campus Wien aufgrund der Corona-Pandemie eingestellt, und auf Online-Unterricht umgestellt. Hierfür brauche ich natürlich gutes Internet, da ich sonst nicht von den Vorträgen meiner geschätzten Professorinnen profitieren kann. Somit gebe ich für mein Internet monatlich 31,15€ aus.
Alles in allem komme ich auf Ausgaben von 910,06€ (seit August 2021 auf 969,64€)
Einkommen: 748€ + Jobs
Bis zum AMS- Bezug, Studiumsbeginn, bis ***11*** geringfügig, bis ***12*** e.U. ***13*** Pub geringfügig, ab WG ***14*** Werkvertrag 20 Stunden.
Ab Studiumsbeginn bis März 2021 unterstützte mich meine Familie finanziell, um meine monatlichen Zahlungen meiner Lebenserhaltungskosten tätigen zu können. Lohnzettel habe ich keine mehr, aber ich denke Sie als Finanzamt haben da einen guten Überblick, da es ja, wie es sich gehört, alles angemeldete Beschäftigungen waren. Anbei die Bestätigung des ausgezahlten Gehalts.
Meine bereits oben erwähnte Oma mütterlicherseits steckt mir ungefähr einmal im Monat 10€ zu, damit ich mir was Schönes kaufen kann. Weiters bekomme ich regelmäßig von meiner Mutter gekochtes Essen in einer Tupperware-Box mit. Das wärme ich mir zuhause auf und verspeise es genüsslich. Falls sie das Geld meiner Oma zu meinen Einnahmen hinzuziehen wollen, und das mitgegebene Essen meiner Mutter von meinem monatlichen Essensgeld-Budget streichen wollen, tun Sie sich keinen Zwang an.
Ich hoffe ich konnte Ihnen meine derzeitige Lebenssituation, mit all den Ausgaben die ich getätigt habe und monatlich weiterhin zu tätigen habe, ausreichend darlegen. Auch wenn ich vorbildlich alle Dokumente aufgehoben habe und sie nun endlich zum Einsatz kommen können, indem ich Sie Ihnen übermittle, habe ich nie Rechnungen von Lebensmittelgeschäften oder Drogeriemärkten, mitgenommen, ich bin eben um die Umwelt bemüht. Gerne können Sie mir erneut ein Schreiben schicken, indem sie mein favorisiertes Duschgel, Haarshampoo, Zahnpasta und nicht zu vergessen meine allerliebste Klopapier-Marke erfragen, danach haben Sie vielleicht noch näheren Einblick in mein Privatleben und können alle Ausgaben genauestens eruieren.
Freundlichen Grüße retour,
***5*** ***2***
Unterlagen
Angeschlossen war ein Versicherungsantrag (Versicherungsbeginn Juli 2021) betreffend das Motorrad (Jahresbeitrag € 353,34), Überweisungen an Word Vision Österreich, an ein Mobilfunkunternehmen, an eine Versicherung (Haushaltsversicherung), Jahresabrechnungen von Wien Energie, Mietvertrag, Mietzinsaufstellungen sowie Vorschreibungen von Wiener Wohnen und Zahlungen an Wiener Wohnen, Überweisungen von Honoraren bzw. Gehalt, außerdem:
(abgebildet ist die Sorte Mediterran Büffel und Rind, nicht aber Ente oder Känguru).
Aus den weiteren vorgelegten Überweisungsdaten betreffend Zahlungen der Bf ergibt sich, dass diese ihrer Tochter ***5*** ***15*** ***2*** monatlich € 231,00 mit dem Vermerk "Familienbeihilfe" und € 260,00 mit dem Vermerk "Alimente" überwiesen hat. Die Bf bestätigte außerdem am , ihrer Tochter ***5*** ***2*** monatlich € 251 an Unterhalt zu leisten. Am bestätigte der Vater ***16*** ***17***, seiner Tochter ***5*** ***2*** monatlich € 237 Unterhalt zu zahlen.
Vorgelegt wurde weiters ein Werkvertrag für eine zweiwöchige Tätigkeit in einer Wohngemeinschaft im Dezember 2021 (Stundenhonorar € 10). Diese Unterlagen sind sowohl in OZ 6 ("Ersuchen um Auskunft") als auch in OZ 9 ("BeilagenScan") des elektronischen Verwaltungsakts enthalten. In OZ 8 ("Meldebestätigung vom ) befindet sich eine ZMR-Abfrage des Finanzamts, laut der die Bf seit dem Jahr 2009 an der im Spruch angeführten Anschrift mit Hauptwohnsitz wohnt, die Tochter ***5*** ***2*** seit Februar 2019 in einer eigenen Gemeindewohnung.
Bescheid
Mit Bescheid Einzahlung vom forderte das Finanzamt von der Bf zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die im Juli 1999 geborene ***5*** ***2*** (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag) für den Zeitraum September 2020 bis September 2021 und für die im Mai 2003 geborene ***6*** ***7*** ***2*** (Familienbeihilfe) jeweils für den Zeitraum September 2020 bis Juli 2021 (Familienbeihilfe: € 2.662,50, Kinderabsetzbetrag: € 759,20, Gesamtbetrag € 3.421,70), gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 mit folgender Begründung zurück:
Sie sind verpflichtet, diesen Betrag
- gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988
zurückzuzahlen.
Die Rückzahlung hat bis auf Widerruf an das Finanzamt Österreich zu erfolgen. Die Fälligkeit des Rückforderungsbetrages entnehmen Sie der Buchungsmitteilung, die - falls Sie einer elektronischen Zustellung zugestimmt haben - in Ihre FinanzOnline-NACHRICHTEN, andernfalls gesondert per Post zugestellt wird.
Begründung
Sobald sich die Anspruchsvoraussetzungen im Bezug auf die Familienbeihilfe ändern, haben Sie eine Mitwirkungspflicht!
Diese Änderungen sind dem Finanzamt binnen einem Monat bekannt zu geben.
Zu ***2*** ***5***:
Da Ihre Tochter seit nicht mehr mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt lebt und Sie, laut den uns vorliegenden Unterlagen, nicht für den überwiegenden Unterhalt aufkommen, ist die Familienbeihilfe rückzufordern.
Zu ***2*** ***6*** ***7***:
Sie haben für mehr als ein Kind Familienbeihilfe bezogen. Im Rückforderungsbetrag ist die anteilige Geschwisterstaffel für sämtliche Kinder enthalten, für die Sie im Rückforderungszeitraum zu Unrecht Familienbeihilfe erhalten haben (§ 8 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Beschwerde
Mit Schreiben vom , am zur Post gegeben, erhob die Bf Beschwerde gegen den Bescheid und führte dazu aus:
Gegen den Rückforderungsbescheid bezüglich Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag vom , erhebe ich fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde
Die Beschwerdeführerin hat die Familienbeihilfe für ***5*** und ***6*** ***2*** bezogen. Frau ***6*** ***2*** hat im Juni 2021 maturiert und die 12. Schulstufe abgeschlossen. Bis zum heutigen Tag wohnt Frau ***6*** ***2*** bei der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerinhatjedenfalls zurechtdie Familienbeihilfefür ***6*** ***2*** imZeitraumSept2020bis Juli2021bezogen.
Beweis PV; sowiebereits vorliegendMaturazeugnisundAbschlusszeugnis 2021.
Die Beschwerdeführerin hat weiters die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für Frau ***5*** ***2*** Sept. 2020 bis Sept. 2021 bezogen und zur Gänze weitergeben an Frau ***5*** ***2*** da diese bereits im eigenen Haushalt gelebt und studiert hat. Auch von Sept.2021 bis Dez 2021 wurde in Erwartung der Auszahlung der beantragten Weitergewährung der Familienbeihilfe bereits an ***5*** ***2*** überwiesen.
Beweis; PV, sowie bereits vorliegende Kontomitteilungen
Unabhängig wer den Antrag auf Familienbeihilfe hätte stellen können, ist diese jedenfalls der berechtigten ***5*** ***2*** zugegangen.
Vorsichtshalber wird gleichzeitig trotz dieser Beschwerde, Frau ***5*** ***2*** den Antrag auf Auszahlung der Familienbeihilfe rückwirkend ab Sept 2020 einbringen.
Sollte dem Antrag der ***5*** ***2*** stattgegeben werden ziehe ich die Beschwerde im Umfang betreffend Rückzahlung Familienbeihilfe und KG ***5*** ***2*** Sept 2020 bis Sept 2021 zurück.
Es-wird daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und in der Sache selbst zu entscheiden;
in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde vom als unbegründet ab und führte dazu aus:
Gemäß § 10 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) gebührt für einen Monat Familienbeihilfe nur einmal.
§ 2 Abs. 2 erster Satz FLAG 1967 stellt hinsichtlich des Familienbeihilfenanspruches primär auf die Haushaltszugehörigkeit mit einem Kind ab und nur subsidiär (§ 2 Abs. 2 zweiter Satz) darauf, welche Person die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt. Einem Anspruch auf Familienbeihilfe im Sinne des zweiten Satzes des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 steht der ausschließliche Anspruch einer Person, bei der das Kind im strittigen Zeitraum haushaltszugehörig war, zwingend entgegen ().
Lt. Auszug des Zentralen Melderegisters lebte Ihre Tochter ***5*** bereits seit in einem eigenen Haushalt. Ihnen würde die Familienbeihilfe nur mehr dann zustehen, wenn Sie die überwiegenden Unterhaltskosten tragen.
Mit dem Ersuchen um Ergänzung vom wurden Sie ersucht, Ihre Unterhaltskosten nachzuweisen. Aus den vorgelegten Unterlagen und den Ausführungen Ihrer Tochter vom ging hervor, dass Sie die Kostentragung nicht überwiegend übernehmen. (Die Weitergabe der Familienbeihilfe zählt nicht zu den Unterhaltsleistungen). Die Rückforderung der Familienbeihilfe für den Zeitraum September 2020 bis September 2021 erfolgte daher zu Recht.
Vorlageantrag
Mit Schreiben vom stellte die Bf Vorlageantrag:
Auch die Beschwerdevorentscheidung ist zumindest teilweise willkürlich und vermutlich durch verfassungswidrige Auslegung eines Gesetzes unrichtig.
Mit Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom zu ***18*** wurde meiner Tochter ***2*** ***5*** nunmehr die Familienbeihilfe Oktober 2021 bis Juni 2023 zuerkannt- warum dies nicht in Form eines Bescheides ergehen kann wie in einem Rechtsstaat zu erwarten, sondern "nur" in Form einer nicht anfechtbaren oder der Rechtskraft zugängigen Weise der belanglosen Mitteilung- ist wenn auch polemischer Natur, die Erste Ungerechtigkeit.
Wie soll meine Tochterdiese Mitteilung anfechten, wenn sie doch den Antrag auf Familienbeihilfe ab September 2020 gestellt hat und nicht erst ab Oktober 2021.
Das Finanzamt fordert von der Beschwerdeführerin die bezogenen Familienbeihilfe für ***5*** ***2*** von September 2020 bis September 2021zurück. Dies obwohl die Familienbeihilfe nachweislich und unbestritten an die vermutlich bezugsberechtigte ***5*** ***2*** ausbezahlt wurde von der Beschwerdeführerin. Im Ergebnis ist daher der gesetzlich gebotene Zustand eingetreten. Warum das Finanzamt den gesetzlich Zustand aufhebt, hoffentlich mit dem Ziel, den gesetzlichen Zustand wieder herzustellen, ist ein unverhältnismäßiger Verfahrensausaufwand, und daher rechtswidrig.
Die Entscheidung an sich, die zu Unrecht empfangene Familienbeihilfe für ***5*** ***2*** für den Zeitraum Sept 2020 bis Sept 2021 zurückzufordern, der ***5*** ***2*** aber die Familienbeihilfe nur ab Okt21 zuzusprechen ist nichtnachvollziehbar undfehltsowohldemBescheid als auchder Beschwerdevorentscheidung diesbezüglichjeglicheBegründung. Einebegründungslose Entscheidunggiltals willkürlichunddahergesetzwidrig.
Es wird daherder Antrag gestelltaufEntscheidungüber die Beschwerdedurchdas Bundesfinanzgericht Österreich.
Vorlage
Mit Bericht vom legte das Finanzamt Österreich, Dienststelle Braunau Ried Schärding (FA41), die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte aus:
Sachverhalt und Anträge
Sachverhalt:
Im Rückforderungsbescheid wurde die Familienbeihilfe für Tochter ***5*** rückgefordert, da die Tochter seit nicht mehr mit der Kindesmutter im gemeinsamen Haushalt lebt und laut den uns vorliegenden Unterlagen, die Kindesmutter nicht für den überwiegenden Unterhalt aufkommt. Daraufhin legte die Kindesmutter Beschwerde ein.
Lt. Auszug des Zentralen Melderegisters lebte die Tochter ***5*** bereits seit in einem eigenen Haushalt. Die Familienbeihilfe würde nur mehr dann zustehen, wenn die Kindesmutter die überwiegenden Unterhaltskosten trägt.
Mit dem Ersuchen um Ergänzung vom wurde die Kindesmutter ersucht, die Unterhaltskosten nachzuweisen. Aus den vorgelegten Unterlagen und den Ausführungen der Tochter vom ging hervor, dass die Kindesmutter die Kostentragung nicht überwiegend übernimmt. (Die Weitergabe der Familienbeihilfe zählt nicht zu den Unterhaltsleistungen). Die Rückforderung der Familienbeihilfe für den Zeitraum September 2020 bis September 2021 erfolgte daher zu Recht.
Beweismittel:
Meldebescheinigung, Unterlagen
Stellungnahme:
Es wird beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Abgabeninformationssystem
Aus dem Abgabeninformationssystem der Bundesfinanzverwaltung ergibt sich, dass ***5*** ***2*** im Rückforderungszeitraum September 2020 bis September 2021 im September 2020 geringfügige Leistungen des Arbeitsmarktservice erhalten und im gesamten Jahr 2021 laut Einkommensteuerbescheid vom Einkünfte von etwas mehr als € 3.000,00 erzielt hat.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die die im Juli 1999 geborene ***5*** ***15*** ***2*** und die im Mai 2003 geborene ***6*** ***7*** ***2*** sind Töchter der Bf Mag. (FH) ***1*** ***2***. Die Bf bezog im Zeitraum September 2020 bis September 2021 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag wie im Spruch ersichtlich.
***5*** ***2*** lebte bis Februar 2019 im mütterlichen Haushalt, danach zog sie in eine eigene Wohnung. ***5*** ***2*** studierte im Rückforderungszeitraum September 2020 bis September 2021 erfolgreich den FH-Bachelor-Studiengang Soziale Arbeit. Die monatlichen Lebenshaltungskosten von ***5*** ***2*** betrugen im Rückforderungszeitraum September 2020 bis September 2021 i.d.R. € 490,68 an Miete, Haushaltsversicherung rund € 8,23, Energiekosten rund € 73,33, "Essen & Co" rund 200,00, Internet € 31,15, zusammen rund € 800,00. Die von ***5*** ***2*** gebildeten Rücklagen und die Spenden für das Patenkind (€ 30 monatlich) sind nicht zu den Unterhaltskosten gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 zu rechnen, ebenso die Kosten für ihren Hund (rund € 60 bis € 100 monatlich) und die mit dem Motorrad verbundenen Aufwendungen (rund € 100 monatlich). Von ihrer Mutter erhält sie monatlich einen Geldbetrag von € 491,00, der sich aus € 231,00 "Alimente" und € 260,00 "Familienbeihilfe" zusammensetzt. Außerdem leistet ihre Mutter regelmäßig Naturalunterhalt, in dem sie für ihre Tochter kocht und das Essen mitgibt. Von ihrem Vater erhält ***5*** ***2*** monatlich € 237,00, von ihrer Großmutter monatlich rund € 10,00.
Die gesamten Unterhaltskosten gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 wurden im Rückforderungszeitraum September 2020 bis September 2021 überwiegend von der Mutter, der Bf Mag. (FH) ***1*** ***2***, getragen.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus den Angaben der Bf und ihrer Tochter ***5*** ***2***. Die monatlichen durchschnittlichen Unterhaltskosten gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 betrugen rund € 800,00. Mit Geldleistungen von monatlich € 491,00 zuzüglich Naturalleistungen hat die Bf im Rückforderungszeitraum überwiegend die Unterhaltskosten von ***5*** ***2*** getragen. Eine gesonderte Vernehmung der Bf (PV) ist daher ebenso wenig wie eine Zeugenvernehmung der Tochter erforderlich, da die Angaben glaubwürdig sind und auch nicht vom Finanzamt bestritten werden.
Rechtsgrundlagen
§ 2 FLAG 1967 lautet:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,
(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
(3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden.
(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.
(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.
(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
(9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,
b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,
c) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,
d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.
§ 2a FLAG 1967 lautet:
§ 2a. (1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden.
§ 5 FLAG 1967 lautet:
§ 5. (1) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes führt bis zu einem Betrag von 15.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 15.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 15.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Kindes bleiben außer Betracht:
a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,
b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse,
d) Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden.
e) Pauschalentschädigungen gemäß § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, die für den außerordentlichen Zivildienst gemäß § 34b in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 oder den Einsatzpräsenzdienst gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 des Wehrgesetzes 2001 gewährt werden.
(2) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist.
(3) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
(4) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung (§ 4 Abs. 2) wird dadurch nicht ausgeschlossen.
§ 6 FLAG 1967 lautet:
§ 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie
a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder
b) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran, wenn sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder
c) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, oder
d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden, oder
(Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
f) In dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Vollwaisen keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. k gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,
g) erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
h) sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
i) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
j) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
k) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014.
(3) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einer Vollwaise führt bis zu einem Betrag von 15.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 15.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die der Vollwaise nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 15.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise bleiben außer Betracht:
a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,
b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse,
d) Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden.
e) Pauschalentschädigungen gemäß § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, die für den außerordentlichen Zivildienst gemäß § 34b in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 oder den Einsatzpräsenzdienst gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 des Wehrgesetzes 2001 gewährt werden.
(4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist.
(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).
(6) § 6 Abs. 5 gilt nicht für Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden.
(7) Die Anspruchsdauer nach Abs. 2 lit. a bis c und lit. f bis i verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) für volljährige Vollwaisen, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,
b) für volljährige Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,
c) für volljährige Vollwaisen, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. c bis f), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,
d) für volljährige Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. c bis f), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.
§ 7 FLAG 1967 lautet:
§ 7. Für ein Kind wird Familienbeihilfe nur einer Person gewährt.
§ 8 FLAG 1967 lautet:
§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.
(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich
(Anm.: Z 1 mit Ablauf des außer Kraft getreten)
(Anm.: Z 2 mit Ablauf des außer Kraft getreten)
3. ab
a) 114 € (Anm. 1) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,
b) 121,9 € (Anm. 2) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,
c) 141,5 € (Anm. 3) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,
d) 165,1 € (Anm. 4) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet.
(3) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind
(Anm.: Z 1 mit Ablauf des außer Kraft getreten)
(Anm.: Z 2 mit Ablauf des außer Kraft getreten)
3. ab , wenn sie
a) für zwei Kinder gewährt wird, um 7,1 € (Anm. 5),
b) für drei Kinder gewährt wird, um 17,4 € (Anm. 6),
c) für vier Kinder gewährt wird, um 26,5 € (Anm. 7),
d) für fünf Kinder gewährt wird, um 32 € (Anm. 8),
e) für sechs Kinder gewährt wird, um 35,7 € (Anm. 9),
f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 52 € (Anm. 10).
(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,
(Anm.: Z 1 mit Ablauf des außer Kraft getreten)
(Anm.: Z 2 mit Ablauf des außer Kraft getreten)
3. ab um 155,9 € (Anm. 11).
(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird.
(6a) Für eine Person, bei der eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c festgestellt wurde, besteht kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie in einem Kalenderjahr ein Einkommen bezieht, das die in § 5 Abs. 1 festgelegte Grenze übersteigt. Wenn das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr unter der in § 5 Abs. 1 festgelegten Grenze liegt, lebt der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wieder auf. Wenn die Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c als Dauerzustand festgestellt wurde, ist kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich.
(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
(8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den August dieses Kalenderjahres um 100 € (Anm. 12).
(9) Die Familienbeihilfe erhöht sich für den September 2020 um eine Einmalzahlung von 360 € für jedes Kind. Der Aufwand für die Auszahlung dieser Einmalzahlung im September 2020 ist aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu tragen.
(10) Die Familienbeihilfe erhöht sich für den August 2022 um eine Einmalzahlung von 180 Euro für jedes Kind.
§ 10 FLAG 1967 lautet:
§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.
(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.
(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
§ 11 FLAG 1967 lautet:
§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Finanzamt Österreich automationsunterstützt ausgezahlt.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.
(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.
§ 12 FLAG 1967 lautet:
§ 12. (1) Das Finanzamt Österreich hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.
(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.
§ 13 FLAG 1967 lautet:
§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Finanzamt Österreich zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
§ 26 FLAG 1967 lautet:
§ 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
(4) Die Oberbehörde ist ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes das zuständige Finanzamt anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.
§ 33 EStG 1988 lautet:
(3)
1. Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro (Anm. 1) für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
2. Der Kinderabsetzbetrag ist mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist der im vorangegangenen Kalenderjahr geltende Betrag zugrunde zu legen. Der vervielfachte Betrag ist kaufmännisch auf eine Dezimalstelle zu runden. Der Bundesminister für Finanzen hat den für das folgende Kalenderjahr geltenden Betrag bis spätestens 15. November jeden Jahres zu ermitteln und mit Verordnung kundzumachen.
§ 284 BAO lautet:
§ 284. (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
(4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.
(5) Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst.
(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.
(7) Sinngemäß sind anzuwenden:
a)§ 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),
b)§ 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit),
c)§ 265 Abs. 6 (Verständigungspflichten),
d)§ 266 (Vorlage der Akten),
e)§ 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),
f)§ 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),
g)§§ 272 bis 277 (Verfahren),
h)§ 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).
§ 285 BAO lautet:
§ 285. (1) Die Säumnisbeschwerde hat zu enthalten:
a)die Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde;
b)die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht;
c)die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 284 Abs. 1 notwendig sind.
(2) Die Frist des § 284 Abs. 2 wird durch einen Mängelbehebungsauftrag (§ 85 Abs. 2) gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages und endet mit Ablauf der Mängelbehebungsfrist oder mit dem früheren Tag des Einlangens der Mängelbehebung beim Verwaltungsgericht.
Rückzahlung zu Unrecht bezogener Familienleistungen
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe (allenfalls in Form einer Ausgleichszahlung / Differenzzahlung) und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 12 zitierte Rechtsprechung). Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung / Differenzzahlung), ist auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern.
Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienleistungen an (vgl. etwa ; ), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. ; ). Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Gleiches gilt für den gutgläubigen Verbrauch der Beträge (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 13 zitierte Rechtsprechung). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa oder ). Einer Rückforderung steht auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 16 zitierte Rechtsprechung). Allerdings kann ein Grund für eine Nachsicht nach § 236 BAO vorliegen (vgl. ; ).
Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. ). Zur Rückzahlung eines unrechtmäßigen Bezuges an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ist nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 derjenige verpflichtet, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. ). Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag müssen demjenigen, von dem sie zurückgefordert wird, tatsächlich ausbezahlt worden sein.
Es ist somit zu prüfen, ob der Bf im Rückforderungszeitraum Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag hatte.
Objektiver Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
Nach österreichischem Recht hat grundsätzlich nicht das Kind selbst Anspruch auf Familienbeihilfe, sondern gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 und § 2 Abs. 3 FLAG 1967 ein Elternteil, also Vater oder Mutter, bei Haushaltszugehörigkeit gemäß § 2a FLAG 1967 vorrangig die Mutter. Kommt ein Elternteil als Anspruchsberechtigter nicht in Betracht, können ein Großelternteil, ein Wahlelternteil, ein Stiefelternteil oder ein Pflegekindelternteil (Elternteile i.w.S.) Familienbeihilfe beanspruchen (vgl. ; ).
Das Kind selbst hat nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn entweder beide Elternteile verstorben sind, es also Vollwaise ist (§ 6 Abs. 1 FLAG 1967 und § 6 Abs. 2 FLAG 1967), oder ausnahmsweise, wenn die Eltern gemäß § 2 Abs. 3 FLAG 1967 ihm nicht überwiegend Unterhalt leisten und der Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird (sogenannte "Sozialwaisen", § 6 Abs. 5 FLAG 1967). Es ergibt sich daraus, dass die Tochter der Bf nur dann einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe hätte, wenn ihr von ihren Eltern nicht überwiegend Unterhalt geleistet wird (vgl. ; ; ).
Der Anspruch auf Familienbeihilfe ist - abgesehen von den hier nicht gegebenen Fällen des § 2a FLAG 1967 oder des Art. 60 VO 987/2009 - nicht disponierbar. Das heißt, es können nicht Mutter und Tochter entscheiden, wer von ihnen einen Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag hat, sondern ergibt sich der Anspruch ausschließlich aus der Verwirklichung der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 FLAG 1967 oder des § 6 FLAG 1967 (vgl. ). Der Rückforderung steht daher nicht entgegen, dass Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Tochter verwendet wurden (vgl. ). Die Weitergabe der Familienbeihilfe ändert nichts an der Verpflichtung zur Rückzahlung (vgl. ; ; ; u.v.a.).
Überwiegende Unterhaltskostentragung
Unstrittig hat die Tochter der Bf ***5*** ***2*** im Rückforderungszeitraum nicht dem Haushalt ihrer Mutter Mag. (FH) ***1*** ***2*** angehört. Es kommt daher gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967 darauf an, ob ihre Mutter, ihre Unterhaltskosten im Rückforderungszeitraum überwiegend getragen hat. Es hängt einerseits von der Höhe der gesamten Unterhaltskosten für ein Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von der Höhe der im selben Zeitraum tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeträge ab, ob eine Person die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend getragen hat (vgl. Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 149; ; ; u.a.) Dafür sind die gesamten Unterhaltskosten für ein den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelndes Kind den im selben Zeitraum von der die Familienbeihilfe beanspruchenden Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträgen gegenüberzustellen (vgl. u.a.).
Die Unterhaltskosten sind nicht generell mit den tatsächlichen Lebenshaltungskosten des Kindes gleichzusetzen. Es kommt auf die notwendigen Aufwendungen für den Unterhalt (vgl. ) an. Beispielsweise sind Zuwendungen zu Sparzwecken keine Unterhaltskosten (vgl. ; ). Zu den Unterhaltskosten gehören vor allem Nahrung, Kleidung, Wohnung, ferner Unterricht und Erziehung, aber auch weitere Bedürfnisse, zB in kultureller und sportlicher Hinsicht, für Freizeitgestaltung, Urlaub und medizinische Versorgung (vgl. Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 249).
Der Regelbedarf ist jener Bedarf, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern an Nahrung, Kleidung, Wohnung und zur Bestreitung der weiteren Bedürfnisse, wie etwa kulturelle oder sportliche Betätigung, sonstige Freizeitgestaltung und Urlaub, hat (vgl. OGH u.v.a.; Hebenstreit in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020, § 12a Rz 13). Sonderbedarf ist jener Bedarf, der sich aus der Berücksichtigung der beim Regelbedarf bewusst außer Acht gelassenen Umstände des Einzelfalls ergibt (vgl. u.v.a.). Für die Altersgruppe 19 bis 25 Jahre bestand im Jahr 2021 ein Regelbedarf von € 594 ( 2020-0.486.528, BMF-AV Nr. 111/2020).
Die tatsächlichen Aufwendungen der Tochter der Bf für Wohnen, Essen, Körperpflege und sonstiges haben rund € 800 im Monat betragen. Selbst wenn man für weitere Aufwendungen wie Bekleidung und Ausbildungskosten sowie die Mieterhöhung in einem Teil des Rückforderungszeitraums noch weitere € 100 kalkuliert, betrugen die eigentlichen Unterhaltskosten gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 rund € 900 im Monat. Die Tochter der Bf hat ihre Lebenshaltungskosten ausführlich dargestellt. Nicht alle dieser Aufwendungen sind Unterhaltskosten gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967. Die von ***5*** ***2*** gebildeten Rücklagen und die Spenden für das Patenkind sind nicht zu den Unterhaltskosten gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 zu rechnen, auch die Kosten für ihren Hund und die mit dem Motorrad verbundenen Aufwendungen. Diese Kosten sind kein sich aus den Umständen des Einzelfalls ergebender Sonderbedarf an Unterhalt. Nicht jeder Aufwand, den das Kind aus erhaltenen Unterhaltsleistungen und eigenen Einkünften finanziert oder finanzieren möchte, führt zu Unterhaltskosten, auch wenn es dem Kind freisteht, sein Leben und damit seine Lebenshaltungskosten nach seinen eigenen Vorstellungen zu gestalten.
Die Familienbeihilfe dient ausschließlich der Versorgung, Erziehung und Berufsausbildung der Kinder (vgl. ; ). Bei der Familienbeihilfe handelt es sich (anders als bei der Unterhaltspflicht nach dem ABGB) um einen vom Einkommen des Anspruchsberechtigten grundsätzlich unabhängigen Beitrag zur Unterhaltslast (vgl. ). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist die Familienbeihilfe ihrem Wesen nach Betreuungshilfe, sie soll deshalb die Pflege und Erziehung des Kindes als Zuschuss erleichtern und die mit der Betreuung verbundenen Mehrbelastungen zumindest zum Teil ausgleichen (vgl. ). Der Staat verfolgt mit ihr einen doppelten Zweck: den Mindestunterhalt des Kindes zu gewährleisten und gleichzeitig die Eltern von ihrer Unterhaltspflicht zu entlasten (vgl. etwa ). In die gleiche Richtung geht auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa ).
Die Regelbedarfssätze gelten als durchschnittlicher Ausgangspunkt für die Ermittlung der Bedürfnisse des Kindes (vgl. Hebenstreit in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020, § 12a Rz 13). Übersteigen die tatsächlichen Unterhaltskosten für Nahrung, Kleidung, Wohnung und sonstige Bedürfnisse die Regelbedarfskosten bereits um rund € 300 im Monat, sind zusätzliche Aufwendungen für die Haltung eines Hundes, die Haltung eines Motorrads und für mildtätige Spenden nicht mehr zu den Unterhaltskosten gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967, die auch in Relation zum durchschnittlichen Unterhalt zu setzen sind, zu rechnen. Die Bf hat neben Naturalunterhalt in Form von Essenszubereitungen unstrittig monatlich mit einem Geldbetrag von € 491 zum Unterhalt ihrer Tochter beigetragen. Damit hat die Bf wie vom Gesetz verlangt die Unterhaltskosten ihrer Tochter überwiegend, also zu mehr als 50%, getragen. Auf die Unterhaltspflicht der diese Unterhaltskosten überwiegend tragenden Person kommt es nicht an (vgl. ; ). Der Anspruch auf Familienbeihilfe knüpft - mit Ausnahme der Fälle des § 5 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 beim Ehegattenunterhalt - nicht an eine Unterhaltspflicht, sondern allenfalls an tatsächliche (auch freiwillige) Unterhaltsleistungen an (vgl. ; ; ; u.v.a). Maßgebend ist die überwiegende Tragung der Unterhaltskosten (vgl. ).
Ausschlaggebend ist, welche Beträge von den Eltern tatsächlich zur Bestreitung der Unterhaltskosten des Kindes geleistet worden sind (vgl. ; ). Ein zu versteuerndes eigenes Einkommen eines Kindes (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) ist bei der Prüfung gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967, ob eine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten vorlag, nicht zu berücksichtigen. Erst in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob sich ein allfälliger Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 5 Abs. 1 FLAG 1967 verringert (vgl. ).
Es ist unerheblich, ob die Bf ihre Leistungen an die Tochter einerseits als "Alimente" und andererseits als "Familienbeihilfe" bezeichnet. "Geld hat kein Mascherl". Es ist in Bezug auf § 2 Abs. 2 FLAG 1967 ebenfalls unerheblich, woher die Bf die finanziellen Mittel für ihre Geldleistungen genommen hat, also ob diese aus dem laufenden Einkommen der Bf stammen, aus staatlichen Transferzahlungen (wie der Familienbeihilfe oder dem Kinderabsetzbetrag), aus dem Vermögen der Bf oder aus Zuwendungen Dritter an die Bf.
Das Bundesfinanzgericht teilt im gegebenen Zusammenhang nicht die Auffassung des Finanzamts, "die Weitergabe der Familienbeihilfe zählt nicht zu den Unterhaltsleistungen". Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach es nicht erlaubt ist, bei der Prüfung des Nachweises ausreichender Unterhaltsmittel für einen Fremden die für ein Kind gewährte Familienbeihilfe zu berücksichtigen (vgl. ; ; ) betrifft das Fremdenrecht und steht in keinen Zusammenhang mit der überwiegenden Unterhaltskostentragung nach § 2 Abs. 2 FLAG 1967. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag sind hier unstrittig ausschließlich für das Kind verwendet worden, für das sie bezahlt worden sind. Die Beiträge der Mutter zu den Unterhaltskosten ihrer Tochter gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 umfassen alle Zahlungen der Mutter. Wird für diese Zahlungen auch die vom Finanzamt an die Mutter überwiesene Familienbeihilfe verwendet, ändert dies nichts daran, dass auch diese Zahlungen als Unterhaltskostenbeitrag der Mutter zu werten sind.
System der Auszahlung der Familienbeihilfe
Zu den Ausführungen der Bf betreffend Auszahlung von Familienbeihilfe an die Tochter ist zu sagen:
Das FLAG 1967 kennt keine bescheidmäßige Zuerkennung von Familienbeihilfe. Gleiches gilt für den gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 gemeinsam mit der Familienbeihilfe auszuzahlenden Kinderabsetzbetrag. Steht Familienbeihilfe zu, ist diese gemäß § 11 FLAG 1967 vom Finanzamt auszuzahlen und darüber vom Finanzamt gemäß § 12 FLAG 1967 eine Mitteilung auszustellen. Diese Mitteilung ist nicht rechtskraftfähig. Nur wenn einem Antrag auf Familienbeihilfe nicht oder nicht zur Gänze stattzugeben ist, ist hinsichtlich des (monatsbezogenen) Abspruchs über die Abweisung gemäß § 13 Satz 2 FLAG 1967 ein Bescheid (Abweisungsbescheid) auszufertigen (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 3 m.w.N.; u.v.a.). Wenn das Finanzamt keinen Bescheid über den Anspruch auf Familienbeihilfe, sondern nur eine Mitteilung erlässt, handelt es im Einklang mit der geltenden Rechtslage. Wird einem Antrag nur teilweise stattgegeben, ist insoweit ein Abweisungsbescheid zu erlassen. Erledigt das Finanzamt einen Antrag hinsichtlich eines bestimmten Zeitraums gar nicht, also zahlt es weder Familienbeihilfe aus noch wird ein Abweisungsbescheid erlassen, besteht der Rechtsschutz des Antragstellers in der Möglichkeit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde nach § 284 BAO wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids
Da die Bf im Rückforderungszeitraum die Unterhaltskosten ihrer Tochter ***5*** ***2*** überwiegend getragen hat, erweist sich der angeforderte Rückforderungsbescheid als rechtswidrig (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG), er ist gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben.
Revisionsnichtzulassung
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung folgt den in der Entscheidung dargestellten Leitlinien der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, sodass eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht vorliegt und die Revision nicht zuzulassen ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 8 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 10 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | 2020-0.486.528 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103015.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at