Parkometer- Straferkenntnis - Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Dieter Fröhlich über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde, vom , GZ. MA67/Zahl/2022, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde vom wird gemäß § 31 iVm §§ 28 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis bleibt unverändert.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , GZ. MA67/Zahl/2022, wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am um 19:19 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1120 Wien, Pottendorfer Straße 23-25 gegenüber, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 60,00 Euro und bei Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verurteilt. Zudem wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf 70,00 Euro belief.
In der Rechtsmittelbelehrung wurde unter anderem wie folgt ausgeführt:
"... Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei uns einzubringen..."
Die Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde von der Behörde mit Rückscheinbrief RSb angeordnet.
Das Straferkenntnis vom wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung mit dem ersten Tag der Abholfrist () zugestellt und dem Beschwerdeführer persönlich am ausgefolgt (Übernahmebestätigung RSb).
Der Beschwerdeführer hat mit E-Mail vom Beschwerde gegen das Straferkenntnis erhoben, eine mündliche Verhandlung beantragt und ausgeführt, dass die Beschwerde fristgerecht eingebracht worden sei, da er drei Monate beruflich im Ausland gewesen sei und er erst seit Anfang August wieder Post empfangen habe können.
Der Beschwerde war eine Post-Meldung über die Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers mit der Gültigkeit ab bis beigelegt.
Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis am (Donnerstag) persönlich übernommen hatte, ist von einer ordnungsgemäßen Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses am auszugehen. Dies wird durch eine im Akt befindliche und vom Beschwerdeführer am handschriftlich unterzeichnete Übernahmebestätigung RSb nachgewiesen.
Im Straferkenntnis wurde in der Rechtsmittelbelehrung auf die vierwöchige Beschwerdefrist ab Zustellung des Bescheides hingewiesen.
Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vier Wochen; sie beginnt mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Rechtliche Beurteilung:
Der Tag der Zustellung des in Rede stehenden Straferkenntnisses ist nach einer vom Beschwerdeführer unterzeichneten Übernahmebestätigung der (Donnerstag), an dem das Dokument dem Beschwerdeführer an der Abgabestelle zugestellt wurde (vgl. § 13 ZustellG).
Die Beschwerdefrist endete demnach im Sinne des § 7 Abs. 4 VwGVG iVm § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des (Donnerstag), das heißt um 24:00 Uhr dieses Tages.
Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde per E-Mail am , somit nach Ablauf der Beschwerdefrist, eingebracht und ist daher verspätet.
Eine verspätet eingebrachte Beschwerde ist nach den im Spruch genannten Rechtsvorschriften vom Verwaltungsgericht mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren § 28 VwGVG Anm 5 sowie ).
Da eine nicht rechtzeitig eingebrachte Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen ist, war es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, auf das (materielle) Vorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen (vgl. , , , , 0003, ).
§ 44 VwGVG normiert:
"(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist."
Es war keine mündliche Verhandlung durchzuführen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die rechtlichen Konsequenzen einer verspätet eingebrachten Beschwerde aus dem Gesetz ergeben, war die ordentliche Revision im gegenständlichen Fall für nicht zulässig zu erklären.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500506.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at