Einbeziehung öffentlicher Gelder in die Einheitswert-Hauptfeststellung zum 01.01.2014, Bekämpfung von Bodenschätzergebnissen im Beschwerdeverfahren gegen den Hauptfeststellungsbescheid
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr (nunmehr: Finanzamt Österreich) vom betreffend den Einheitswertbescheid vom betreffend den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zum (Hauptfeststellung) zu ***EWAZ*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Gemäß §§ 20 und 20c des Bewertungsgesetzes wurde mit Bescheid vom der Einheitswert für den land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz in der ***KG*** ***EZ_1*** und ***EZ_2*** neu festgestellt. Dabei wurde der Berechnung des Ertragswertes die laut Kataster ausgewiesene Fläche zu Grunde gelegt. Hinsichtlich der Berücksichtigung von öffentlichen Geldern gem. § 35 BewG 1955 wurde auf die von der Agrarmarkt Austria gemäß § 80 Abs 6 Z 1 letzter Teilstrich Bewertungsgesetz idF BGBl I. Nr. 22/2012 gemeldeten Daten zum Betrieb mit der ***Betriebsnummer*** zurückgegriffen und ein entsprechender Betrag von EUR 576,66 (33% von ausbezahlten EUR 1.747,44; vor Rundung) berücksichtigt.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig am eingebrachte Beschwerde vom . Die im Bescheid angeführte Fläche (7,9 ha) entspreche nicht der tatsächlichen Fläche laut Mehrfachantrag (6,37 ha). Die Zuschläge aus öffentlichen Geldern würden nicht der tatsächlichen Förderung entsprechen. Die Bodenklimazahl sei bereits im letzten Bescheid zu hoch angesetzt gewesen (nur eine Probe auf der gesamten Fläche). Der Beschwerdeführer ersuchte, die wirtschaftlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung der Bodenklimazahl führen, neu zu ermitteln, die tatsächliche Fläche zur Berechnung heranzuziehen und Förderungen nur insoweit einzubeziehen, wie sie auch tatsächlich ausbezahlt wurden.
Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab und begründete dies folgendermaßen:
"Zum Flächenausmaß des landwirtschaftlichen Vermögens ist auszuführen, dass die Einheitswerte grundsätzlich auf das Eigentümerprinzip abstellen und nicht - im Unterschied zur AMA - auf das Nutzerprinzip. Die im Bescheid angeführten Flächen können daher von den bei der AMA erfassten Flächen abweichen. Entscheidend ist daher die Fläche laut Kataster und diese beträgt für das landwirtschaftliche Vermögen zum richtigerweise 8,0671 ha.
Bei den im Einheitswert berücksichtigten öffentlichen Geldern handelt es sich um wiederkehrende Direktzahlungen gemäß Art 2 lit d der Verordnung (EG) 73/2009 in der Fassung der Verordnung (EG) 1250/2009 vom (Zahlungen der ersten Säule - GAP). Gemäß § 35 Bewertungsgesetz (BewG) werden 33% des im Vorjahr ausbezahlten Betrages angesetzt.
Im gegenständlichen Fall wurden im maßgeblichen Jahr 2013 insgesamt dementsprechende öffentliche Gelder in Höhe von € 1.747,44 von der AMA ausbezahlt. Dies ergibt (unter Anwendung des gerundeten Einheitswertes) einen Zuschlag in Höhe von € 569,38.
Der weitere Einwand in der Beschwerde hinsichtlich der zu hohen Bodenklimazahl ist ausschließlich gegen die Feststellung der natürlichen Ertragsbedingungen anlässlich der Bodenschätzung gerichtet. Dazu bestimmt § 1 Abs 2 Bodenschätzungsgesetz 1970, dass die Bodenschätzung neben der Untersuchung des Bodens auf seine Beschaffenheit die Feststellung der Ertragsfähigkeit auf Grund der natürlichen Ertragsbedingungen - dazu zählen Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse und Wasserverhältnisse - zu umfassen hat.
Gemäß § 11 Abs 1 Bodenschätzungsgesetz 1970 sind die Ergebnisse der Bodenschätzung einschließlich der gemäß § 2 Abs 2 und 3 durchgeführten Überprüfungen und der gemäß § 3 durchgeführten Nachschätzungen zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen. Wie die Auflegung zu erfolgen hat, bestimmt sich nach § 11 Abs 3 bis 5.
Im gegenständlichen Fall wurden die Ergebnisse der Bodenschätzung entsprechend § 11 Abs 2 und 3 Bodenschätzungsgesetz 1970 zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt. Dem angefochtenen Einheitswertbescheid liegen diese seit rechtskräftigen und ab wirksamen Schätzungsergebnisse der Bodenschätzung zu Grunde.
Gemäß § 252 Abs 1 bis 3 BAO kann ein Einheitswertbescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die in dem zu Grunde liegenden Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen - insbesondere die seinerzeit zur Einsicht aufgelegten Bodenschätzungsergebnisse - unzutreffend seien. Dies hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom , 2176/76 zum Ausdruck gebracht, indem er feststellte, dass ein Einheitswertbescheid, dem die Ergebnisse der Bodenschätzung zu Grunde gelegt werden, insoweit nicht mit der Begründung angefochten werden könne, dass die Bodenschätzungsergebnisse unrichtig festgestellt worden seien. Einwendungen, dass die Ergebnisse der Bodenschätzung nicht zutreffend seien, sind daher nur in einer Beschwerde gegen die Schätzungsergebnisse möglich. In einer Beschwerde gegen einen abgeleiteten Bescheid (wie hier den Einheitswertbescheid zum ) können diese Einwendungen keine Berücksichtigung finden.
Die Beschwerde war daher abzuweisen."
Der Beschwerdeführer stellte dazu rechtzeitig den Vorlageantrag vom .
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde brachte dazu vor:
"Sachverhalt: Gemäß §§ 20 und 20c des Bewertungsgesetzes wurde mit Bescheid vom der Einheitswert für den Grundbesitz in der ***KG*** ***EZ_1*** und ***EZ_2*** neu festgestellt. Dabei wurde der Berechnung des Ertragswertes die laut Kataster ausgewiesene Fläche zu Grunde gelegt. Hinsichtlich der Berücksichtigung von öffentlichen Geldern wurde auf die von der Agrarmarkt Austria gemäß § 80 Abs 6 Z 1 letzter Teilstrich Bewertungsgesetz idF BGBl I. Nr. 22/2012 gemeldeten Daten zurückgegriffen.
Beweismittel: Katasterauszug zum Stichtag , Auszug der AMA-Daten für den Betrieb mit der ***Betriebsnummer***
Stellungnahme: Es wird auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen und daher seitens des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr beantragt, die Beschwerde vollinhaltlich abzuweisen."
Das Rechtsmittel ging bei der ***Gerichtsabteilung_1*** des Bundesfinanzgerichtes am ein. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurde die Rechtssache der ***Gerichtsabteilung_1*** gemäß § 9 Abs. 9 BFGG abgenommen und der ***Gerichtsabteilung_2*** neu zugeteilt.
Das Bundesfinanzgericht nahm Einsicht in die Erklärungen des Beschwerdeführers zur land- und forstwirtschaftlichen Hauptfeststellung zum Stichtag . Daraus ergab sich, dass der Beschwerdeführer keine Änderungen an den von der belangten Behörde vorausgefüllten Feldern zu den Flächen bzw. Flächensummen und zu den ausbezahlten öffentlichen Geldern vornahm.
Die Datenübermittlung der Agrarmarkt Austria (AMA) an die belangte Behörde betreffend die an den Bf. im Jahr 2013 geflossenen Zahlungen gem. § 35 BewG stellt sich wie folgt dar:
[...]
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer (in der Folge: "Bf.") war zum Alleineigentümer eines zur ***EWAZ*** geführten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit einer Fläche von insgesamt 15,7113 ha, wovon 7,9681 ha landwirtschaftlich und 7,6442 ha forstwirtschaftlich genutzt waren und eine Fläche von 0,0990 ha unproduktiv war. Dem Bf. flossen im Jahr 2013 EUR 1.747,44 an öffentlichen Geldern im Sinne von § 35 BewG 1955 zu: EUR 600,00 am ("Prämie für Mutterkühe 2012 - Modulation 0%"), EUR 90,00 am ("Zusatzprämie für Mutterkühe 2012 - Modulation 0%") sowie EUR 1.057,44 am ("Einheitliche Betriebsprämie 2013, Modulationsstufe 0").
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ist - soweit entscheidungsrelevant und soweit im Folgenden nicht eigens darauf eingegangen wird - unstrittig und ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem Parteienvorbringen.
Die Gesamtfläche des Betriebes, welcher sich im Eigentum des Bf. befindet, beträgt 15,7113 ha und ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Katasterauszug bzw. dem Grundbuch und wurde vom Bf. als solches nicht beanstandet. Er nahm auch im Zuge der Erklärung zur Hauptfeststellung keine Änderungen an den entsprechenden Stellen im Vordruck der belangten Behörde vor. Der Bf. vertritt allerdings offenbar den Standpunkt, dass nur von ihm selbst bewirtschaftete Flächen zu bewerten sind, was allerdings eine Rechtsfrage darstellt und daher im Rahmen der rechtlichen Würdigung behandelt wird.
Die vom Bf. bekämpften Feststellungen, die (alleine) der Bodenschätzung zugrundliegen (natürliche Ertragsbedingungen), können, wie die belangte Behörde bereits im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung korrekt ausgeführt hat und wie im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher behandelt wird, nicht mit Beschwerde gegen einen Hauptfeststellungsbescheid bekämpft werden und sind daher nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Eine diesbezügliche ergänzende Feststellung hatte daher zu unterbleiben.
Der erfolgte Zufluss von öffentlichen Geldern ergibt sich aus den vorliegenden Daten der diese Gelder auszahlenden Behörde, der Agrarmarkt Austria (AMA). Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des bisherigen Beschwerdeverfahrens nicht ausgeführt, welcher Betrag an Stelle des von der belangten Behörde aufgrund der Aktenlage angenommenen Betrages aus seiner Sicht tatsächlich zugeflossen sein soll. Nicht nur Ergänzungsersuchen, sondern auch eine Beschwerdevorentscheidung wie jene im gegenständlichen Verfahren vom (; , 94/15/0024; , 98/15/0108; , 2000/14/0194; , 2008/15/0288) und ein Vorlagebericht wie jener vom (; , RV/5101257/2015; , RV/7102305/2016; , RV/7104782/2016; , RV/7102265/2019; , RV/5100002/2021; , RV/5101642/2019; , RV/7102528/2016; , RV/4100181/2020; ) haben jeweils Vorhaltecharakter. In beiden Dokumenten wird hinsichtlich der Berücksichtigung von öffentlichen Geldern auf die von der Agrarmarkt Austria gemäß § 80 Abs. 6 Z 1 letzter Teilstrich Bewertungsgesetz idF BGBl I. Nr. 22/2012 gemeldeten Daten verwiesen. Es besteht kein Grund, die gesetzlich vorgesehene und von der AMA im konkreten Fall als auszahlende Stelle erteilten Auskunft zu bezweifeln, wenn es der Beschwerdeführer unterlässt, dem substantiiert entgegenzutreten und sich das Vorbringen darin erschöpft, ohne Belege zu behaupten, dass die Zuschläge aus öffentlichen Geldern nicht der tatsächlichen Förderung entsprechen würden. Auch wurde in der Erklärung zur Hauptfeststellung 2014 seitens des Bf. keinerlei Änderung (Punkt 4.2.1) betreffend den im Formular unter Punkt 4.1.1 angeführten Zufluss von öffentlichen Geldern gemäß § 35 BewG in der Höhe von EUR 1.747,44 erklärt, sodass in freier Beweiswürdigung davon ausgegangen wird, dass die von der AMA gemeldeten Zahlungsflüsse den Tatsachen entsprechen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Rechtslage
§ 2 Abs. 1 und 2 BewG 1955 idF. BGBl. Nr. 148/1955 ("Wirtschaftliche Einheit") lauten:
"(1) Jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehres zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen.
(2) Mehrere Wirtschaftsgüter kommen als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie demselben Eigentümer gehören."
Nach § 30 Abs. 1 BewG 1955 gehören zum landwirtschaftlichen Vermögen alle Teile (insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen) einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient (landwirtschaftlicher Betrieb).
§ 35 BewG 1955 idF. BGBl. I Nr. 112/2012 ("Berücksichtigung von öffentlichen Geldern") lautet:
"Bei der Bewertung sind nur wiederkehrende Direktzahlungen gemäß Artikel 2 lit. d der Verordnung (EG) 73/2009 in der Fassung der Verordnung (EG) 1250/2009 vom gesondert zu berücksichtigen und in Höhe von 33 vH des im Vorjahr ausbezahlten Betrages anzusetzen."
§ 86 Abs. 14 BewG 1955 idF. BGBl. I Nr. 45/2022 ("Inkrafttreten; Aufhebung bisheriger Rechtsvorschriften") lautet auszugsweise:
"§ 21, § 30, § 32, § 34, § 35, § 36, § 37, § 38, § 39, § 46, § 48 Abs. 2 und 4, § 49 Abs. 2, 3 und 5 sowie § 50 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012, sowie § 30 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2013, sind erstmals für die Hauptfeststellung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum und nachfolgende Fortschreibungen und Nachfeststellungen anzuwenden."
§ 252 Abs. 1 BAO (Bundesabgabenordnung) idF. BGBl. I Nr. 14/2013 lautet:
"Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind."
3.2. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Der Beschwerdeführer (in der Folge: "Bf.") bekämpft zunächst das bewertete Flächenausmaß, da seiner Ansicht nach die bewirtschaftete Fläche anstatt der Eigenfläche zu bewerten sei. Wie die belangte Behörde bereits richtig ausgeführt hat, ist für die Einheitsbewertung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben grundsätzlich das Eigentum und nicht (bloß) die selbst bewirtschaftete Fläche relevant, da nach § 2 BewG 1955 die wirtschaftliche Einheit das entscheidende Subjekt der Einheitsbewertung eines landwirtschaftlichen Betriebes ist, welcher wiederum gem. § 30 BewG 1955 näher definiert ist (; ). Ein (bloßes) Pachtverhältnis kann beispielsweise kein wirtschaftliches Eigentum des Pächters am Pachtgegenstand begründen, da der Pächter über den Pachtgegenstand nicht Herrschaft gleich einem Eigentümer ausüben kann, sondern an den mit dem Grundstückseigentümer geschlossenen Pachtvertrag gebunden ist. Die belangte Behörde ist daher, wie sie auch in der Beschwerdevorentscheidung korrekt begründet, zu Recht von einer landwirtschaftlichen Fläche von 7,9681 ha und nicht, wie vom Bf. gefordert, von der laut diesem selbst bewirtschafteten (landwirtschaftlichen) Fläche von 6,37 ha ausgegangen.
Betreffend die Einbeziehung von öffentlichen Geldern (Zahlungen der 1. Säule der GAP) ist für den Stichtag gemäß § 35 BewG 1955 idF BGBl. I Nr. 112/2012 in Verbindung mit § 86 Abs. 14 BewG 1955 kraft ausdrücklicher Anordnung ("des im Vorjahr ausbezahlten Betrages") grundsätzlich der Zufluss von entsprechenden öffentlichen Geldern im Laufe des Jahres 2013 entscheidend ("Zuflussprinzip"). Erst ab dem Stichtag herrscht primär das "Anspruchsprinzip", vgl. dazu § 35 BewG 1955 idF. BGBl. I Nr. 77/2016 (EU-AbgÄG 2016), § 35 BewG 1955 idF. BGBl. I Nr. 45/2022 sowie § 86 Abs. 16 BewG 1955.
Das bedeutet für den Beschwerdefall, dass vom Finanzamt bei der Hauptfeststellung zu Recht der Gesamtbetrag der im Jahr 2013 an den Bf. ausbezahlten öffentlichen Gelder berücksichtigt wurden, unabhängig davon, für welches Kalenderjahr die Zahlungen erfolgten (vgl. ).
Der im angefochtenen Bescheid angeführte Einheitswert wurde unter Einbeziehung von öffentlichen Geldern im Ausmaß von 33% der im Jahr 2013 zugeflossenen Beträge und unter Anwendung der Rundungsbestimmungen insoweit korrekt berechnet. Im Übrigen kann betreffend die öffentlichen Gelder auf die diesbezüglich zutreffende Begründung der Beschwerdevorentscheidung verwiesen werden.
Insbesondere betreffend die Zugrundelegung der Bodenschätzergebnisse wird auf die klare Rechtslage (§ 252 Abs. 1 BAO), die umfassende Begründung der Beschwerdevorentscheidung sowie die darin angeführte, entsprechende höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Demnach kann ein Einheitswertbescheid, dem die Ergebnisse der Bodenschätzung zugrunde gelegt wurden, nicht mit der Begründung angefochten werden, die Bodenschätzungsergebnisse seien unrichtig festgestellt worden ().
Zudem ist gemäß § 3 Abs. 1 Bodenschätzungsgesetz 1970 eine Nachschätzung (nur) dann durchzuführen, wenn sich die natürlichen Ertragsbedingungen durch natürliche Ereignisse oder durch künstliche Maßnahmen wesentlich und nachhaltig verändert haben oder die Benützungsart (§ 10 Vermessungsgesetz) nachhaltig geändert wurde (). Dafür gibt es keine aktenkundigen Hinweise und erfolgte auch kein dahingehendes, substantiiertes Vorbringen des Beschwerdeführers.
Im Ergebnis liegt die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vor.
Die Beschwerde vom war daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Sachverhaltsfragen sind einer Revision nicht zugänglich. Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden oder es ergeben sich die Rechtsfolgen, insbesondere betreffend die konkrete Einbeziehung der öffentlichen Gelder, unmittelbar aus dem Gesetz. Die Revision ist daher nicht zulässig.
Linz, am
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 und 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 35 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.5101580.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at