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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 08.09.2023, RV/4100195/2023

verspäteter Vorlageantrag

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***StB***, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend Haftung gemäß § 9 BAO i.V.m. § 80 BAO beschlossen:

Der Vorlageantrag vom gegen die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich vom betreffend Haftung gemäß § 9 BAO i.V.m. § 80 BAO wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO i.V.m. § 264 Abs. 4 lit. e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom wurde ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) als ehemaliger Geschäftsführer der ***PS*** (in weiterer Folge: Primärschuldnerin) gemäß § 9 BAO i.V.m. mit §§ 80 ff. BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin im Ausmaß von € 47.325,40 in Anspruch genommen und aufgefordert, diesen Betrag innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten. Die Abgabenschuldigkeiten wurden wie folgt aufgeschlüsselt:

Die belangte Behörde hat die österreichische Post als Zusteller beauftragt, diesen Bescheid dem Beschwerdeführer zu eigenen Handen (RSa) zuzustellen. Das Schriftstück wurde nach einem Zustellungsversuch am bei der Postfiliale *** hinterlegt und der Beschwerdeführer davon verständigt. Als Beginn der Abholfrist ist auf dem Formular der vermerkt.

Mit Schreiben vom hat die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers über FinanzOnline eine Fristverlängerung der Beschwerdefrist bis beantragt, in welchem auf einen telefonisch gestellten Fristverlängerungsantrag Ende März Bezug genommen wird. Mit Bescheid vom wurde diesem Antrag von der belangten Behörde stattgegeben.

Am brachte die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers über FinanzOnline Beschwerde gegen den Haftungsbescheid ein und führte aus, dass in den sechs Monaten vor Konkurseröffnung der Primärschuldnerin die Gleichbehandlung der Gläubiger gewahrt und sämtliche Gläubiger entsprechend der errechneten Quote befriedigt worden seien. Die ziffernmäßige Darstellung der Gleichbehandlung der Gläubiger habe ergeben, dass das Finanzamt leicht bevorteilt behandelt worden sei. Weiters wurde zur Vorlage dieser Berechnung und Fristerstreckung bis ersucht, weil ein Softwarefehler die Übermittlung behindert habe. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer aufgrund der Geschäftsverteilung nicht für die finanzielle Gebarung der Primärschuldnerin befugt gewesen. Er sei betreffend das Bankkonto de facto nicht zeichnungsberechtigt gewesen. Aus diesem Grund und weil durch die Inanspruchnahme der Haftung die wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers zerstört werden würde, sei es unbillig den Beschwerdeführer als Haftenden heranzuziehen. Im Übrigen erscheine einer Inanspruchnahme der Haftung für im Schätzungswege festgesetzte Steuer unbillig. Die Heranziehung für Säumniszuschläge, DB, DZ, Stundungszinsen und Körperschaftsteuer sei unbillig, weil einerseits keine Gewinne erzielt worden seien und dafür teilweise keine Haftungsinanspruchnahme vorgesehen sei. Es wurde die Aufhebung des Haftungsbescheides beantragt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Sie begründete die Entscheidung damit, dass laut Firmenbuch beide Geschäftsführer die Gesellschaft gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer vertreten hätten. Es sei kein Nachweis erbracht worden, aus dem hervorginge, dass der Beschwerdeführer nicht zahlungsbefugt bzw. nicht für die finanzielle Gebarung der Gesellschaft verantwortlich gewesen sei. Der Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger zum Zeitpunkt der gesetzlichen Fälligkeit der Abgaben sei nicht ausreichend erbracht worden, da entgegen der Behauptung in der Beschwerde vom keine Berechnung bei der belangten Behörde eingelangt sei.

Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung erfolgte mit Rückschein an die steuerliche Vertretung. Die Übernahme wurde mit bestätigt.

Mit Eingabe vom wurde durch die steuerliche Vertretung über FinanzOnline ein Vorlageantrag gestellt und vorgebracht, dass die Beschwerdevorentscheidung am zugestellt worden sei. Innerhalb offener Frist werde der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesgericht eingebracht und dies mit unrichtiger rechtlicher Beurteilung begründet. Eine detaillierte Berechnung werde postalisch nachgereicht.

Im Vorlagebericht der belangten Behörde vom wird die Zurückweisung des Vorlageantrages gemäß § 260 Abs. 1 BAO als nicht fristgerecht eingebracht beantragt. Der Vorlageantrag sei erst am über FinanzOnline eingebracht worden, obwohl die Übernahme der Beschwerdevorentscheidung bereits am durch einen Bevollmächtigten für Rsb Briefe erfolgt sei.

Über Vorhalt des Verwaltungsgerichtes, wonach die Aktenlage auf eine Verspätung des Vorlageantrages hindeute, gab der steuerliche Vertreter bekannt, dass er den Rsb Brief am nicht übernommen habe, da er urlaubsbedingt abwesend war. Das Schriftstück sei vom Postboten bereits datiert am Empfang hinterlegt worden. Der steuerliche Vertreter habe das Schreiben am übernommen und den Rückschein an diesem Tag dem Postboten übergeben.

Sachverhalt:

Die Zustellung des Haftungsbescheides vom erfolgte mit Rückscheinbrief. Der Haftungsbescheid wurde für den Beschwerdeführer nach einem Zustellversuch bei der Postfiliale *** hinterlegt und zur Abholung bereitgestellt (Beginn der Abholfrist: ). Die Verständigung über die Hinterlegung wurde am an der Abgabestelle zurückgelassen.

Am wurde über FinanzOnline ein Fristverlängerungsantrag betreffend die Beschwerdefrist zum Haftungsbescheid vom bis gestellt.

Mit Bescheid vom wurde dem Antrag auf Fristverlängerung stattgegeben.

Am wurde über FinanzOnline die Beschwerde betreffend Haftungsbescheid eingebracht.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung enthielt eine rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung erfolgte mit Rückscheinbrief. Die Beschwerdevorentscheidung wurde am von einem Bevollmächtigten für RSb-Briefe der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers übernommen und durch Unterschrift auf dem Rückscheinbrief bestätigt.

Der Vorlageantrag wurde über FinanzOnline am eingebracht.

Beweiswürdigung:

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig und wurden vom Bundesfinanzgericht als erwiesen angenommen.

Das Datum der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung ergibt sich aus dem Rückschein, der die Übernahme der Beschwerdevorentscheidung durch einen Bevollmächtigten für RSb Briefe der steuerlichen Vertretung ausweist. Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass der vorliegende (eingescannte) Zustellnachweis, unbedenklich in der äußeren Form, in der vorliegenden Sache auch den Beweis der Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Zustellvorganges begründet. Das schriftliche Vorbringen des steuerlichen Vertreters des Beschwerdeführers, wonach ihm das Schriftstück erst am zugestellt worden sei, konnte diese Vermutung nicht widerlegen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 245 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Sie ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt (§ 245 Abs. 3 BAO).

Nach Abs. 4 leg. cit. beginnt die Hemmung des Fristenlaufes mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.

Gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind, wobei die Bekanntgabe bei schriftlichen Erledigungen grundsätzlich durch Zustellung erfolgt.

Zustellungen erfolgen grundsätzlich nach den im Zustellgesetz vorgesehenen Regelungen.

§ 17 Zustellgesetz (ZustG) normiert:

(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Nach § 108 Abs. 1 BAO wird bei Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet.

Nach Abs. 2 leg. cit. enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

Nach Abs. 3 leg. cit. werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächsten Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Die einmonatige Frist zur Einbringung der Beschwerde begann somit am zu laufen, da dies der erste Tag der Abholfrist war. Die Frist zur Einbringung der Beschwerde endete mit Ablauf des (Sonntag). Da das Fristende auf einen Sonntag fiel und der nächste Tag ein gesetzlicher Feiertag (Ostermontag) war, ist gemäß § 108 Abs. 3 BAO der als letzter Tag der Frist anzusehen.

Der Antrag auf Fristverlängerung kann rechtswirksam nur innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt werden (; , 93/15/0192; , 2009/17/0110; LVwG NÖ , LVwG-AV-188/001-2019; Ritz/Koran, BAO7, § 245 Rz 14). Ein verspäteter Antrag hat keine fristhemmende Wirkung ( ; RV 1261-L/09; Ritz/Koran, BAO7, § 245 Rz 14).

Fristverlängerungsbescheide sind auch dann wirksam, wenn sie rechtswidrig sind (vgl ; Ritz/Koran, BAO7, § 245 Rz 23). Dies gilt auch dann, wenn einem erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellten Fristverlängerungsantrag entsprochen wird ( ; , 91/13/0235; , 2000/15/0201; , 2000/14/0142; Ritz/Koran, BAO7, § 245 Rz 23).

Der am eingebrachte Fristverlängerungsantrag ist zwar verspätet, ist jedoch durch die Stattgabe der belangten Behörde mit Bescheid vom wirksam.

Die Bescheidbeschwerde wurde somit am fristgerecht eingebracht.

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

§ 13 Abs. 4 ZustG normiert:

"Ist der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, so ist das Dokument in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden; durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Angestellte nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt werden, wenn der Parteienvertreter dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat. Die Behörde hat Angestellte des Parteienvertreters wegen ihres Interesses an der Sache oder aufgrund einer zuvor der Behörde schriftlich abgegebenen Erklärung des Parteienvertreters durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Zustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden."

Die einmonatige Frist zur Einbringung des Vorlageantrages begann mit Zustellung an einen Bevollmächtigten für Rsb Briefe der Kanzlei des steuerlichen Vertreters am zu laufen. Die Frist zur Einbringung des Vorlageantrages endete mit Ablauf des (Sonntag). Da das Fristende auf einen Sonntag fiel, ist gemäß § 108 Abs. 3 BAO der nächste Tag, also der als letzter Tag der Frist zur Einreichung eines Vorlageantrages anzusehen.

Aus dem Rückschein ist das Datum der Übernahme am , die Übernahme durch einen Bevollmächtigten für Rsb-Briefe und dessen Unterschrift ersichtlich. Weiters wird als Empfänger des Schreibens die Kanzlei der steuerlichen Vertretung, als Absender das Finanzamt Österreich, die Steuernummer der Primärschuldnerin, das ausfertigende Team und der Inhalt als Verf40 angegeben.

Bei dem vorliegenden Rückschein, mit welchem die Zustellung dokumentiert wurde, handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen; als öffentliche Urkunde begründet aber nur ein unbedenklicher - d.h. die gehörige äußere Form aufweisender - Zustellnachweis die Vermutungen der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorganges (vgl. , mwH).

Die von dem Bevollmächtigten für Rsb-Briefe unterfertigte Übernahmebestätigung ist angesichts der oben beschriebenen gehörigen äußeren Form als unbedenkliche öffentliche Urkunde anzusehen. Somit ist es am Beschwerdeführer gelegen, den Gegenbeweis zu erbringen.

Der steuerliche Vertreter gibt im Zuge des Vorhalteverfahrens beim Verwaltungsgericht bekannt, dass er selbst zwar am nicht in seiner Kanzlei anwesend war, jedoch das Schreiben vom Postboten in seiner Kanzlei "hinterlegt" wurde.

Dass der steuerliche Vertreter am Tag der Zustellung persönlich urlaubsbedingt abwesend war, verhindert nicht eine rechtswirksame Zustellung gemäß § 13 Abs. 4 BAO.

Die Zustellung an Angestellte des Parteienvertreters ist unabhängig davon zulässig, ob sich der Parteienvertreter an der Abgabestelle (der Kanzlei) aufhält. Daher darf eine Zustellung zB auch bei Krankenhausaufenthalt oder bei Auslandsaufenthalt des Vertreters erfolgen (Ritz/Koran, BAO21, § 13 ZustG Rz 16, mwN).

Die vom steuerlichen Vertreter in seiner Vorhaltsbeantwortung vom gestellten "Beweisanbote" im Zusammenhang mit der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung werden den Anforderungen ordnungsgemäßer Beweisanträge nicht gerecht.

Beweisanträge haben das Beweismittel und das Beweisthema anzugeben. Kein ordnungsgemäßer Beweisantrag liegt etwa vor, wenn der nicht einmal Namen und/oder Adressen von Zeugen bekanntgegeben werden (Ritz/Koran, BAO21, § 183 Tz 2, mwN).

Da der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers lediglich ganz allgemein "Der Postler sowie meine Mitarbeiter mögen als Zeugen befragt werden" als Beweisanträge angeboten hat, sind diese mangels der vorangeführten Formalerfordernisse abzulehnen. Er unterließ es insbesondere, dem Verwaltungsgericht bekannt zu geben, welche namentlich zu bezeichnenden Personen überhaupt einvernommen werden sollten.

Hiermit gelang es dem Beschwerdeführer nicht, die Vermutungsbasis der wirksamen Zustellung am zu erschüttern. Für das Bundesfinanzgericht bestehen keine Zweifel, dass die Beschwerdevorentscheidung am rechtmäßig und tatsächlich zugestellt wurde.

Da der Vorlageantrag erst am bei der belangten Behörde eingebracht wurde, ist dieser verspätet. Eine Verlängerung der gesetzlich vorgesehenen einmonatigen Frist hätte nur durch einen schriftlichen, telegrafischen, fernschriftlichen oder im FinanzOnline-Wege eingebrachten Antrag auf Fristverlängerung erwirkt werden können. Ein solcher war gegenständlich nicht aktenkundig und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

Die Bescheidbeschwerde ist gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Für Vorlageanträge ist gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) anzuwenden. Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs. 5 BAO dem Verwaltungsgericht.

Da im vorliegenden Fall der Vorlageantrag nicht fristgerecht eingebracht wurde, ist dieser gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO i.V.m. § 264 Abs. 4 lit. e BAO vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist im gegenständlichen Fall nicht zulässig, da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung einer Vorlageantrages wegen erwiesener Verspätung aus dem Gesetz ergibt.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.4100195.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at