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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.08.2023, RV/5100467/2023

Keine Festsetzung von NoVA nach § 201 BAO sondern Abweisung eines NoVA-Vergütungsantrages mangels Erfüllung der Voraussetzungen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/5100467/2023-RS1
Ein Antrag auf Vergütung der NoVA ist abzuweisen, wenn das Finanzamt der Ansicht ist, dass die Voraussetzungen für die Vergütung nicht vorliegen. Eine Null-Festsetzung (Festsetzungsbescheid iSd § 11 NoVAG 1991 iVm § 201 BAO) geht nach dem Erkenntnis des , ins Leere.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ansgar Unterberger in der Beschwerdesache Bf, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Günther-Johann Klinger, Schulstraße 11, 4716 Hofkirchen/Trattnach, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend Normverbrauchsabgabe 06.2022 zu Recht erkannt:

I. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Bisheriger Verfahrensgang, Sachverhalt und Beweiswürdigung

Dem zu ergehenden Erkenntnis liegt folgender unbestrittener und sich aus der Aktenlage eindeutig ergebender Verfahrensgang und Sachverhalt zugrunde:

Bf (in der Folge: Beschwerdeführer: Bf) beantragte am eine NoVA-Vergütung gem. § 12a NoVAG 1991. Hinsichtlich dieses Antrages erließ das Finanzamt nach Durchführung einer Betriebsprüfung beim Bf am einen "Bescheid über die Festsetzung der NoVA für den Zeitraum 6/2022". Mit diesem Festsetzungsbescheid wurde die NoVA sowie die Vergütung jeweils mit 0,00 € festgesetzt. Begründend wurde auf die Feststellungen der Betriebsprüfung verwiesen, nach denen die Vergütung im Wesentlichen zu versagen sei, weil bei einer Lieferung in das Ausland durch einen befugten Fahrzeughändler im Zeitpunkt der Antragstellung bereits die Sperre in der Genehmigungsdatenbank gesetzt sein müsste.

Gegen diesen Festsetzungsbescheid brachte der Bf am eine Beschwerde ein, welche das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom unter abermaligem Verweis auf die Betriebsprüfungsergebnisse als unbegründet abwies. Der am dagegen eingebrachte Vorlageantrag wurde dem BFG mit einem Vorlagebericht vom zur Entscheidung vorgelegt.

Das BFG teilte dem BF mit einem Schreiben vom die unten angeführte Rechtslage, welche zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen müsse, mit und regte die Zurücknahme der Anträge auf Entscheidung durch den Senat und Durchführung einer mündlichen Verhandlung an.

Mit einem Fax vom wurden die genannten Anträge vom Bf zurückgenommen.

II. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Aufhebung)

§ 201 Abs. 1 BAO lautet: Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

Nach ständiger Judikatur des VwGH (siehe zB und 0145; ) und auch des BFG bzw UFS (; RV/0530-L/11; RV/0516-G/10) ist über einen Antrag auf Vergütung mit einem Abgabenbescheid und nicht mit einem Festsetzungsbescheid nach § 201 BAO abzusprechen. Wenn das Finanzamt der Ansicht ist, dass die NoVA-Vergütung mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zusteht, muss Sie dies mit einem Abweisungsbescheid und nicht mit einem Festsetzungsbescheid aussprechen.

Das Finanzamt hat im gegenständlichen Fall eine Null-Festsetzung (Festsetzungsbescheid iSd § 11 NoVAG 1991 iVm § 201 BAO) vorgenommen. Diese Vorgehensweise geht nach dem Erkenntnis des ins Leere.

Da über den Vergütungsantrag nicht bescheidmäßig abgesprochen wurde, gilt dieser noch als offen bzw. unerledigt. Gelangt das Finanzamt zur Ansicht, dass die Vergütung nicht zusteht, ist der Vergütungsantrag spruchmäßig abzuweisen.

Eine Festsetzung nach § 201 BAO würde voraussetzen, dass eine Abgabe nicht oder nicht richtig berechnet und/oder dem Finanzamt nicht bekannt gegeben wurde, obwohl der Abgabepflichtige dazu verpflichtet gewesen wäre. Da im gegenständlichen Fall seitens des Bf kein steuerpflichtiger Tatbestand nach dem NoVAG erfüllt wurde, war der Bf auch nach § 11 NoVAG zu keiner Selbstberechnung der NoVA verpflichtet, sodass eine Festsetzung der NoVA nicht zulässig und der angefochtene Bescheid gemäß § 279 BAO aufzuheben war.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die hier zu lösende Rechtsfrage vom VwGH bereits gelöst wurde und dieses Erkenntnis der Judikatur des VwGH folgt, war die Revision nicht zuzulassen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100467.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at