Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.08.2023, RV/7105286/2018

Betriebsausgaben, Vorsteuer

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zahl E 3113/2023 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch "SANCO" Wirtschaftstreuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Raaber Bahn-G 12/2/17, 1100 Wien, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend erstens Körperschaftsteuer 2013 und zweitens Umsatzsteuer 2014, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

II. Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie betrieb bis Februar 2013 ein Hotel mit zwei Doppelzimmern und neun Apartments. Ab März 2013 vermietet die Bf. das Hotel an die (in Folge als "M-GmbH" bezeichnete) ***1***. Beide Gesellschaften haben gemeinsame Gesellschafter, gemeinsame Hintermänner, eine gemeinsame Adresse und ein gemeinsames Bankkonto.

Der Gesellschafter-Geschäftsführer ***2*** hat seine Gesellschaftsanteile an der Bf. nicht auf eigene Rechnung erworben, sondern hat sie 1.) zu 75% als Treuhänder von ***3*** und 2.) zu 25% für ***4*** erworben, der sie treuhändisch für ***5*** erworben hat. Alle Treuhandschaften sind nicht offengelegt worden.

2. Bei einer Außenprüfung werden folgende, sowohl die Streitjahre als auch andere Jahre betreffende, Feststellungen getroffen:

Tz. 3 - Pkw-Aufwand: Die Beteiligten haben ausgesagt, dass ***3*** den Pkw privat genutzt hat. Der Pkw-Aufwand EUR 5.954,46, das KfZ-Leasing EUR 6.899,16 und die Pkw-Versicherung EUR 4.027,78 sind 2013 nicht als Betriebsausgaben anerkannt worden.

Tz. 4 - Rechnung L-GmbH: Vorsteuer und Aufwand sind 2012 erklärt worden.

Tz. 5 - Rechnung M-GmbH: Das Ausstellungsdatum lautet ; die Vorsteuer EUR 51.833,33 ist 2014 erklärt worden. EUR 51.833,33 sind daher 2014 nicht als Vorsteuer abziehbar.

Tz. 6 - Rechnung ***6***: Die Leistung ist nicht erbracht worden. Ein Zahlungsfluss hat nicht stattgefunden. EUR 18.000,00 sind daher nicht als Vorsteuer abziehbar.

Tz. 7 - Lohnaufwendungen: Der als Arbeitnehmer der Bf. angemeldete ***7*** ist von Juli 2012 bis Februar 2013 der Pfleger von ***3*** gewesen.
2013 werden EUR 1.339,88 nicht als Betriebsausgaben anerkannt.

Tz. 8 - Geschäftsführerbezug ***8***: Er ist von bis Geschäftsführer gewesen. Sein Geschäftsführerbezug wird 2012 nicht als Betriebsausgabe anerkannt.

Tz. 9 - verdeckte Ausschüttung: Die verdeckten Ausschüttungen betragen 2013 in Summe EUR 22.776,60. Die auf EUR 22.776,60 entfallende Kapitalertragsteuer wird von ***3*** getragen.

3. Das Finanzamt hat prüfungskonforme Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 2013 und Umsatzsteuer 2014 erlassen, die innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar sind.

4. Ad Körperschaftsteuerbescheid 2013: Der Körperschaftsteuerbescheid 2013 wird mit der Beschwerde vom angefochten. Einziger Beschwerdepunkt ist der Pkw-Aufwand. Er sei betrieblich veranlasst, da der de facto Geschäftsführer ***3*** den Pkw verwendet habe. Die Bf. habe den Pkw ***3*** zur Verfügung stellen müssen, weshalb ihm alle Nachforderungen anzulasten seien.

Die Bf. bestätigt, dass ***7*** ausschließlich bei ***3*** tätig ist, weshalb ***3*** seinen Lohn ausgezahlt hat. Sie bestätigt auch, dass die verdeckten Ausschüttungen richtigerweise ***3*** zugeordnet sind. "Außerdem betrifft eine Nachverrechnung ausschließlich Herrn ***3*** und nicht die Firma ***Bf***" (© Bf.).

5. Ad Umsatzsteuerbescheid 2014: Der Umsatzsteuerbescheid 2014 wird auch mit der Beschwerde vom angefochten. Einziger Beschwerdepunkt ist die Rechnung der M-GmbH. Die Bf. legt eine angeblich berichtigte Rechnung mit dem Rechnungsdatum "" vor. In der berichtigten Rechnung ist die Bf. die Rechnungsausstellerin und nicht die Rechnungsempfängerin und die M-GmbH ist die Rechnungsempfängerin und nicht die Rechnungsausstellerin. Die Bf. beantragt, die darin ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer anzuerkennen.

Die Bf. bestätigt, dass die Leistung aus der Rechnung ***6*** nicht erbracht worden ist, da sie der de facto Geschäftsführer nicht bezahlt hat. "Außerdem betrifft eine Nachverrechnung ausschließlich Herrn ***3*** und nicht die Firma ***Bf***" (© Bf.).

6. Mit den Beschwerdevorentscheidungen vom hat das Finanzamt alle im Spruch dieser Entscheidung aufgezählten Bescheide abgewiesen und hat auf eine gesonderte Begründung verwiesen, die nicht nur Ausführungen zu den in diesem Beschwerdeverfahren angefochtenen Bescheiden enthält, sondern auch Ausführungen zu anderen nicht in diesem Beschwerdeverfahren angefochtenen Bescheiden. In der gesonderten Begründung werden einleitend die in Pkt. 1. dieser Entscheidung angeführten Feststellungen der Außenprüfung zitiert und dazu ausgeführt:

"… In den Beschwerden vom gegen die Bescheide vom wurde den inhaltlichen Feststellungen nicht widersprochen aber deren rechtliche Beurteilung beeinsprucht. Laut der Aussage mehrerer Beteiligter wurde der Personenkraftwagen der Bf. ausschließlich privat von Herrn ***3*** genutzt. Die Bf. machte in Ihrer Beschwerde geltend, dass die Kosten für das Fahrzeug dennoch einen Betriebsaufwand darstellen, da es sich bei Herrn ***3*** um den faktischen Geschäftsführer handelte. Außerdem wären eventuelle Nachforderungen Herrn ***3*** anzulasten, da dieser die Zurverfügungstellung des Fahrzeuges in seiner Position als wirtschaftlicher Eigentümer der Gesellschaftsanteile und faktischer Geschäftsführer erzwungen habe.

Die Rechtsauffassung der Bf. wird nicht geteilt, da die Aufwendungen laut geltender Judikatur schon gemäß § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 steuerlich unbeachtlich bzw. dem Grunde nach unangemessen sind (). Dem Grunde nach unangemessene Leistungen, ist die Anschaffung (Herstellung) letztlich wie eine insgesamt nicht betrieblich veranlasste zu werten; die betreffenden Wirtschaftsgüter gehen daher von vornherein nicht in das Betriebsvermögen ein, ebenso wenig stellt die Veräußerung einen betrieblichen Vorgang dar. Im gegenständlichen Fall war Herr ***3*** zwar faktisch Gesellschafter-Geschäftsführer, da das von der Bf. für ihn angeschaffte Kraftfahrzeug aber ausschließlich für seine privaten Zwecke angeschafft wurde, liegt für die Anschaffung keine betriebliche Veranlassung vor.

Tz. 4 Rechnung L-GmbH

Da eine berichtigte Rechnung nachgereicht wurde, werden die Betriebsausgaben sowie die geltend gemachte Vorsteuer anerkannt.

Tz. 5 Rechnung M-GmbH

Die für das Jahr 2014 geltend gemachte Vorsteuer wurde nicht anerkannt, da das Ausstellungsdatum der Rechnung AR 0001/2014 von der M-GmbH an die Bf. der war.

Nach § 20 Abs 2 Z 1 UStG sind von dem nach Abs 1 errechneten Betrag die in den Veranlagungszeitraum fallenden, nach § 12 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen. Das Vorliegen einer Rechnung ist nach verwaltungsgerichtlicher Judikatur in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich nach dem Datum der Rechnungsausstellung zu beurteilen. Die Vorsteuer "fällt" in den Veranlagungszeitraum, in dem die Voraussetzungen für den Abzug erstmals vollständig erfüllt sind. Das ist bei der Vorsteuer dann der Fall, wenn die Leistung erbracht ist und der Unternehmer über eine mehrwertsteuertaugliche Rechnung verfügt. Wird eine Rechnung erst im Jahr 2017 gelegt, kann die Vorsteuer daraus keinesfalls in der Besteuerungsperiode 2014 geltend gemacht werden.

Der Beschwerde war eine andere AR 0001/2014 vom beigelegt, welche aber von der Bf. ausgestellt wurde und die M-GmbH als Rechnungsempfänger hatte, diese Rechnung wurde im Prüfbericht gar nicht erwähnt. Es ist davon auszugehen, dass die Bf. die Rechnungen verwechselt hat, da die beiden eng miteinander verbundenen Firmen ihre Belege in demselben Format nummerieren. Die Tz. 5 des Prüfberichts betreffende Rechnung wird der Begründung als Beilage angeschlossen.

Tz. 7 Lohnaufwendungen für ***3*** und Tz. 8 Geschäftsführerbezug ***8***

Zu diesen Punkten wird auf die Ausführungen zum PKW-Aufwand verwiesen: Eine betriebliche Veranlassung liegt weder bei der Zurverfügungstellung von Pflegern an Herrn ***3*** noch bei einem Geschäftsführerbezug für einen falschen Geschäftsführer vor.

Bei dem Geschäftsführerbezug teilen wir die in der Beschwerde geäußerte Auffassung, dass es sich um eine Deckungsrechnung handelt und der Betrag tatsächlich an Herrn ***3*** geflossen ist. Bei den rechtsgrundlosen Zuflüssen von Geld und Leistungen an Herrn ***3***, dem wirtschaftlichen Eigentümer der Anteile, handelt es sich aber wie auch in den Tz. 3, 6 und 7 um verdeckte Ausschüttungen, die nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können".

Die Beschwerdevorentscheidungen sind innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Vorlageantrag anfechtbar gewesen. Die Bf. hat sie mit Vorlageantrag vom angefochten.

7. Im Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung - Körperschaftsteuer 2013 wird auf das bisherige Vorbringen verwiesen.

8. Im Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung - Umsatzsteuer 2014 wird vorgebracht, dass ***3*** der de facto Geschäftsführer und Inhaber der Bf. sei. Alle anderen Personen seien ausschließlich Treuhänder für ***3*** gewesen. Der Pkw werde vom Geschäftsführer ***3*** genützt. Da ihm ein Pkw zustehe, seien alle Ausgaben Betriebsausgaben. Etwaige Privatanteile müsse ***3*** bezahlen. Über die Nutzung des Pkw entscheide ***3*** in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer. Die Rechnung M-GmbH sei anzuerkennen, da im Prüfungsbericht "2014" als Rechnungsdatum angeführt werde.

Die Geschäftsführerbezüge seien absetzbar, da ***8*** sie erhalten habe. "Ebenso hat Herr ***3*** sämtliche Einkünfte bei ihm selbst zu verzeichnen und sind daher bei ihm anzurechnen und stellen für die Firma einen betrieblichen Aufwand dar, der voll absetzbar ist" (© Bf.).

9. BFG - Ermittlungen im Firmenbuch:

Die ***1*** ist am xx.xx.xxxx errichtet worden. Der im Firmenbuch eingetragene Geschäftszweig ist der Betrieb eines Hotels. Bis xx.xx.xxxx hat die Gesellschaft ihren Firmensitz an der im Spruch dieser Entscheidung angeführten Adresse. Am xx.xx.xxxx hat die Gesellschaft beantragt, eine andere Adresse als Firmensitz einzutragen. Diesem Antrag hat das Gericht am xx.xx.xxxx stattgegeben.

Laut Gerichtsbeschluss vom xx.xx.xxxx ist ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckendem Vermögen nicht eröffnet worden. Am xx.xx.xxxx hat das Gericht die Gesellschaft infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst. Am xx.xx.xxxx hat das Gericht die Firma der Gesellschaft amtswegig gelöscht.

10. Aus den Verwaltungsakten:

Die während der Außenprüfung vorgelegte Rechnung hat die M-GmbH ausgestellt, ist an die Bf. adressiert, wird als "Faktura Nr.: AR 0001/2014" bezeichnet, ist mit datiert und lautet:

[...]

Die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Rechnung hat die Bf. ausgestellt, ist an die M-GmbH adressiert, wird auch als "Faktura Nr.: AR 0001/2014" bezeichnet, ist mit datiert und lautet:

[...]

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Der Vorlageantrag ist frist- und formgerecht eingebracht. Deshalb gilt die Beschwerde als unerledigt. Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht ist, ist über die Beschwerde "in der Sache" zu entscheiden.

Die Beschwerdeausführungen in der Beschwerde und im Vorlageantrag zusammengefasst, ist strittig: 1. Ist der Pkw-Aufwand betrieblich veranlasst? 2. Steht der Vorsteuerabzug für die in der Rechnung / den Rechnungen M-GmbH ausgewiesene Umsatzsteuer zu? 3. Sind die Geschäftsführerbezüge 2012 im Kalenderjahr 2013 Betriebsausgaben?

Über diese Beschwerdepunkte wird erwogen und wie folgt entschieden:

Beschwerdepunkt 1. - Ist der Pkw-Aufwand betrieblich veranlasst?

Der Entscheidung wird folgende Sach- und Beweislage zugrunde gelegt: 1.) Die Bf. vermietet ein Hotel. 2.) ***3*** soll der de facto Geschäftsführer der Bf. sein. Ob er es ist oder nicht und welche Aufgaben der de facto Geschäftsführer hat, hat die Bf. weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. 3.) Der de facto Geschäftsführer ***3*** verwendet den Pkw ausschließlich privat, was von allen Beteiligten bestätigt wird. 4.) Dass ***3*** Bezüge von der Bf. erhalten und/oder einen Pkw als Sachbezug hat, wird von der Bf. nicht behauptet und ist vom Außenprüfer nicht festgestellt worden.

Die Bf. behauptet, die erklärten Pkw-Ausgaben seien betrieblich veranlasst, da ihr de facto Geschäftsführer den Pkw verwendet habe und da ihm der Pkw wegen seiner Funktion als de facto Geschäftsführer "zusteht" (© Bf.).

Gemäß § 4 Abs 4 Einkommensteuergesetz - EStG 1988 in der in den Streitjahren geltenden Fassung sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Dass Aufwendungen oder Ausgaben betrieblich veranlasst sind, muss die Bf. nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Pkw-Ausgaben betrieblich veranlasst, wenn der Betrieb (wirtschaftlicher) Eigentümer des Pkw ist, der Pkw dem Betrieb objektiv zu dienen bestimmt ist und dem Betrieb auch tatsächlich dient ().

Ein Pkw dient objektiv einem Betrieb, wenn er zu den wesentlichen Betriebsmitteln gehört. Welche Betriebsmittel zu den wesentlichen Grundlagen des Betriebs gehören, bestimmt der jeweilige Betriebstypus. Wird ein Hotel vermietet, ist das wesentliche Betriebsmittel das vermietete Hotel. Das wesentliche Betriebsmittel der Bf. ist daher das von ihr vermietete Hotel. Da die Bf. "nur" ein Hotel und nichts anderes vermietet, ist das Hotel nicht nur ihr wesentliches Betriebsmittel sondern auch ihr einziges Betriebsmittel. Von dieser Sach- und Beweislage ausgehend sind die Pkw-Ausgaben keine Betriebsausgaben, da der vom de facto Geschäftsführer verwendete Pkw kein Betriebsmittel der Bf. ist.

Dass die Bf. zumindest wirtschaftliche Eigentümerin eines Pkw ist, wird nicht behauptet und ist von der Außenprüfung nicht festgestellt worden. Nach dieser Sach- und Beweislage ist als erwiesen anzusehen, dass die Bf. nicht die wirtschaftliche Eigentümerin eines Pkw ist, weshalb die Pkw-Ausgaben auch aus diesem Grund keine Betriebsausgaben sind.

Was ***3*** für seine Tätigkeit als de facto Geschäftsführer "zusteht" (© Bf.), hängt davon ab, was er und die Bf. als Entgelt für die de facto Geschäftsführertätigkeit vereinbart haben. Welche Vereinbarungen sie getroffen haben, hat die Bf. nicht offengelegt. Sie hat daher weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass ***3*** einen Rechtsanspruch auf einen von der Bf. zur Verfügung gestellten Pkw hat. Die Pkw-Ausgaben sind daher auch aus diesem Grund keine Betriebsausgaben.

Das Beschwerdebegehren - die Pkw-Ausgaben als Betriebsausgaben anzuerkennen - ist daher abzuweisen.

Beschwerdepunkt 2. - Steht der Vorsteuerabzug für die in der Rechnung / den Rechnungen M-GmbH ausgewiesene Umsatzsteuer zu?

Entscheidungsgrundlage bei diesem Beschwerdepunkt ist eine als "Faktura Nr.: AR 0001/2014" bezeichnete Rechnung, die dem Bundesfinanzgericht in zwei sich inhaltlich unterscheidenden Fassungen vorliegt:

In der während der Außenprüfung vorgelegten Fassung der Rechnung wird der "" als Rechnungsdatum angegeben; in der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Fassung wird der " als Rechnungsdatum angegeben.

In der während der Außenprüfung vorgelegten Fassung der Rechnung ist die M-GmbH die Rechnungsausstellerin; in der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Fassung ist die Bf. die Rechnungsausstellerin.

In der während der Außenprüfung vorgelegten Fassung der Rechnung ist die M-GmbH die Rechnungsempfängerin; in der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Fassung ist die Bf. die Rechnungsempfängerin.

In der während der Außenprüfung vorgelegten Fassung der Rechnung wird eine angeblich vereinbarte Inventarablöse abgerechnet; in der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Fassung wird eine angeblich vereinbarte Jahrespauschale abgerechnet.

In der während der Außenprüfung vorgelegten Fassung der Rechnung betragen der Netto-Rechnungsbetrag EUR 259.166,67 und die darin gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer EUR 51.833,33; in der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Fassung betragen der Netto-Rechnungsbetrag EUR 60.000,00 und die darin gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer EUR 12.000,00.

Gemäß § 1 Abs 1 Z 1 Umsatzsteuergesetz - UStG 1994 in der in den Streitjahren geltenden Fassung unterliegen Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 idgF kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 idgF an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Gemäß § 11 Abs 1 UStG 1994 idgF muss eine Rechnung … alle in Ziffer 1 ff leg.cit aufgezählten Angaben enthalten:

1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; 2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung ... 3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung; 4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt ... 5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und den anzuwendenden Steuersatz, …6. den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.

Weiters hat die Rechnung folgende Angaben zu enthalten: - das Ausstellungsdatum; ….

Nach der vorzit. Rechtslage ist entscheidungsrelevant, wie das Ausstellungsdatum der "Faktura Nr.: AR 0001/2014" lautet und welchen Rechnungsinhalt die "Faktura Nr.: AR 0001/2014" hat.

Wie das Ausstellungsdatum der "Faktura Nr.: AR 0001/2014" lautet, ist den beiden vorgelegten Fassungen der "Faktura Nr.: AR 0001/2014" zu entnehmen. In einer Fassung der "Faktura Nr.: AR 0001/2014" lautet das Rechnungsdatum "" und in der zweiten Fassung lautet das Rechnungsdatum "". Da der Vorsteuerabzug nur in der Abrechnungsperiode zulässig ist, in die das Rechnungsdatum fällt, ist Umsatzsteuer, die in einer mit der Jahreszahl "2017" datierten Rechnung ausgewiesen wird, im Jahr 2014 nicht als Vorsteuer abziehbar. Die in der "Faktura Nr.: AR 0001/2014" vom gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ist daher im Streitjahr 2014 nicht als Vorsteuer abziehbar.

Welchen Rechnungsinhalt die "Faktura Nr.: AR 0001/2014" hat, ist den beiden Fassungen der "Faktura Nr.: AR 0001/2014" zu entnehmen. Werden die beiden Fassungen der "Faktura Nr.: AR 0001/2014" miteinander verglichen, ist festzustellen, dass die Rechnungsausstellerin in einer Fassung der "Faktura Nr.: AR 0001/2014" nicht die Rechnungsausstellerin in der anderen Fassung der "Faktura Nr.: AR 0001/2014" ist und dass die Rechnungsempfängerin in einer Fassung der "Faktura Nr.: AR 0001/2014" nicht die Rechnungsempfängerin in der anderen Fassung der "Faktura Nr.: AR 0001/2014" ist. Davon abgesehen wird in einer Fassung der "Faktura Nr.: AR 0001/2014" eine Inventarablöse abgerechnet und in der anderen Fassung der "Faktura Nr.: AR 0001/2014" eine Jahrespauschale. Die Bf. hat daher die "Faktura Nr.: AR 0001/2014" vom nicht berichtigt, sondern hat den ursprünglichen Rechnungsinhalt durch einen anderen Rechnungsinhalt ersetzt.

In beiden Fassungen der "Faktura Nr.: AR 0001/2014" wird auf eine Vereinbarung verwiesen. Diese Vereinbarung hat die Bf. nicht vorgelegt. Die Bf. hat daher weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass Inventarablöse und Jahrespauschale vereinbarte Entgelte für das vermietete Hotel sind. Die nicht übereinstimmenden Rechnungsausstellerinnen, die nicht übereinstimmenden Rechnungsempfängerinnen und die nicht übereinstimmenden Leistungen sprechen für eine inhaltlich unrichtige "Faktura Nr.: AR 0001/2014". Eine Rechnung muss aber inhaltlich richtig sein, damit die darin gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar ist. Die auf die Inventarablöse und die Jahrespauschale entfallende Umsatzsteuer ist daher nicht als Vorsteuer abziehbar.

Das Beschwerdebegehren - die in der "Faktura Nr.: AR 0001/2014" vom und der "Faktura Nr.: AR 0001/2014" vom gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer im Jahr 2014 als Vorsteuer abzuziehen - ist daher abzuweisen.

Beschwerdepunkt 3. - Sind die Geschäftsführerbezüge 2012 im Kalenderjahr 2013 Betriebsausgaben?

Die Bf. beantragt den Betriebsausgabenabzug für die "Geschäftsführerbezüge 2012" im Kalenderjahr 2013.

Gemäß § 19 Abs 2 EStG 1988 idgF sind Ausgaben in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Die "Geschäftsführerbezüge 2012" sind daher im Streitjahr 2013 nicht als Betriebsausgaben absetzbar.

Das Beschwerdebegehren - die Geschäftsführerbezüge 2012 im Kalenderjahr 2013 als Betriebsausgaben von den Einnahmen abzuziehen - ist daher abzuweisen.

Revision:

Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht beantworten. Die Frage, ob Pkw-Ausgaben betrieblich oder privat veranlasst sind, ist eine Sach- oder Beweisfrage. Die Fragen, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit der Vorsteuerabzug zulässig ist und wann Ausgaben als Betriebsausgaben abziehbar sind, beantwortet das Gesetz. Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7105286.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at