entgegen Fotos des Meldungslegers keine geeigneten Beweismittel, dass Parkschein hinterlegt
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahl: MA67/236700097240/2023, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 zu leisten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis vom , Zahl: MA67/236700097240/2023, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde Herrn ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am um 09:48 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1130 Wien, ***2*** gegenüber 4, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Das Fahrzeug wurde beanstandet, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt war.
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die, aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung ausgestellte Organstrafverfügung eines Überwachungsorganes samt drei Fotos.
Bereits vor Anlastung der Übertretung wandten Sie Folgendes ein:
"Anbei diese Beweismittel, die ja klar zeigen, dass eine gründliche Überprüfung nicht stattgefunden haben kann!
Und seitlich eingesehen, kann der Parkschein auch nicht werden, wenn das Auto mit Schnee bedeckt ist.
Um zusätzliche Zeit und Kosten zu sparen erwarten wir dringend ein Storno dieses Organmandates!"
Dazu übermittelten Sie ein Foto, das Ihr Fahrzeug mit verschneiter Windschutzscheibe zeigt, ein Foto, das das Armaturenbrett durch die Seitenscheibe fotografiert zeigt, als auch ein Foto, welches den Parkschein Nr. 050911VYZ mit den Entwertungen: , 09:00 Uhr zeigt. Dieser Parkschein trägt den Vorjahrestarif von Euro 4,40 und war bis gültig.
Es wurde Ihnen die Übertretung mittels Strafverfügung angelastet und beeinspruchten Sie diese indem Sie abermals Folgendes anführten:
"Bezugnehmend auf Strafverfügung vom , 09:48 Uhr (anbei), beheben wir Einspruch aus folgenden Gründen:
1. Es wurde ein Parkschein ausgefüllt (Anlage 1)
2. Aufgrund der Wetterlage (Schnee) war eine Einsichtnahme leider nicht möglich (Anlage 2)
3. Aufgrund der Wölbung ist eine Einsichtnahme des Parkscheins unter gewissen Voraussetzungen nicht möglich (Anlage 3-4)
Wir gehen davon aus, dass Aufgrund dieser Tatsachen, wie allerdings bereits telefonisch mitgeteilt, die Sache damit erledigt ist. "
Infolge wurde Ihnen eine Aufforderung zur Rechtfertigung zugestellt. Weiters wurde mitgeteilt, dass sich im Anhang die drei Fotos, welche im Zuge der Beanstandung vom Meldungsleger aufgenommen wurden, befänden und diese eindeutig zeigten, dass kein/e Parkschein/e zum Beanstandungszeitpunkt angebracht waren.
Diese drei Fotos wurde Ihnen mit gleicher Post übermittelt.
Sie gaben daraufhin in Ihrer Stellungnahme an:
"Wir senden Ihnen nochmals in der Anlage sämtliche Fotos und Beweismittel.
Da der PKW Smart hinter der Frontscheibe des Fahrersitzes auch eine Ablage hat, sind kleinere Gegenstände und auch Parkscheine von den Seitenfenstern hier nicht ersichtlich (siehe Anhang, wo ein Foto mit innenliegendem Parkschein unsererseits gemacht wurde).
Da beim Hineinlegen des Parkscheines die Frontscheibe nicht verschneit war hat Herr ***3*** keine Rücksicht auf irgendeine andere Art der Anbringung genommen.
Es ist uns nicht bekannt, dass die Parkscheine auch von den Seitenfenstern ersichtlich sein müssen.
Selbiges haben wir auch bereits mehrfach mitgeteilt und wir verstehen auch nicht, warum man bei einer solch klaren Angelegenheit so einen großen Aufwand betreibt."
Sie übermittelten im Zuge dessen unter anderem auch ein Foto, welches einen gelben Parkschein hinter der Windschutzscheibe zeigt, wobei jedoch weder die Entwertungen noch die Nummer des Parkscheines lesbar sind.
Dazu wird nunmehr Folgendes festgestellt:
Auf dem von Ihnen vorgelegten Foto, welches den gelben Parkschein auf dem Armaturenbrett zeigt, ist klar erkennbar, dass dieses bei Sonnenschein aufgenommen wurde. Der Himmel war zum Zeitpunkt der Aufnahme blau mit weißen Wolken, wie es in der Spiegelung des Windschutzscheibenfensters auf dem Foto klar zu erkennen ist, während auf den Beanstandungsfotos, welche der Meldungsleger angefertigt hat, das Wetter trüb und kein Sonnenschein sichtbar ist.
Ein Parkschein ist immer gut sichtbar im Fahrzeug hinter der Windschutzscheibe zu hinterlegen, und hat der Meldungsleger durch die von ihm angefertigten Fotos aus verschiedenen Blickwinkeln auch ausreichend und lückenlos dokumentiert, dass zum Beanstandungszeitpunkt kein Parkschein hinter der Windschutzscheibe angebracht war.
Anzumerken ist darüber hinaus noch, dass der von Ihnen ins Treffen geführte Parkschein, welcher angeblich angebracht gewesen sein soll, zum Beanstandungszeitpunkt nicht mehr gültig gewesen wäre.
Nach Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt samt Anzeige, Fotos und die von Ihnen vorgelegten Einwendungen, sowie in alle übermittelten Kopien, insbesondere das Foto, wo der gelbe Parkschein auf dem Armaturenbrett zu sehen ist, ist davon auszugehen, dass die von Ihnen vorgebrachte Darstellung lediglich eine Schutzbehauptung darstellt, um die von Ihnen begangen Übertretung zu entkräften.
Auf Grund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens vermochten Sie somit nicht glaubhaft dazutun, dass Sie die Übertretung nicht begangen haben.
Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Aus den Anzeigeangaben ergibt sich, dass das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt ohne gültigen Parkschein abgestellt war. Dieser Umstand wurde seitens des Parkraumüberwachungsorgans durch Fotos dokumentiert.
Die Angaben des Parkraumüberwachungsorgans der Landespolizeidirektion Wien sind klar deutlich und frei von Widersprüchen. Es besteht für die erkennende Behörde keine Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Parkraumüberwachungsorgans in Zweifel zu ziehen.
Auch besteht kein Grund an der Objektivität des anzeigelegenden Organs zu zweifeln, ist dieses doch zur Angabe der Wahrheit verpflichtet und ergibt sich aus dem Akt kein Anhaltspunkt, dass dieses eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte.
Durch Ihr Vorbringen konnten Sie jedoch Ihre Behauptung zum Beanstandungszeitpunkt wäre ein gültiger Parkschein im Fahrzeug hinterlegt gewesen, nicht glaubhaft machen.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008).
Der Parkschein ist bei mehrspurigen Fahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei andren mehrspurigen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Es sind somit im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung, sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich ist.
Nach § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB).
Der Akteninhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe, selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
In der Beschwerde vom wurde ausgeführt:
"bezugnehmend auf das Straferkenntnis vom erhebe ich die Beschwerde wie folgt:
ich halte alle meine Angaben voll inhaltlich aufrecht
zum Tatzeitpunkt war ein gültiger Parkschein gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe gelegt
zu den Begründungen in dem Straferkenntnis möchte ich folgendes anmerken:
1. auf dem Foto des Parküberwachungsorganes ist klar erkennbar, dass auf der Windschutzscheibe Schnee liegt.
Somit ist dieses Foto nicht aussagekräftig, weil der Parkschein in einem durch Schnee abgedeckten Bereich gelegen ist.
Die Fotos durch die Seitenfenster sind rechtlich unbedeutend, weil der Parkschein nur von vorne gut sichtbar sein muss.
2. Zu meinen Fotos ist zu sagen, dass diese erst im Zuge der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme gemacht wurden. Sie sollten ersichtlich machen, dass eine Einsichtnahme von den Seitenfenstern unter gewissen Umständen nicht möglich ist.
Ich habe nie behauptet, dass die Fotos zum Tatzeitpunkt gemacht worden sind.
Nur der ordnungshalber möchte ich auch noch anmerken, dass es bezüglich des Parkscheins eine Übergangsfrist bis für die zulässige Verwendung der Parkscheine gegeben hat. Dies war auch der Grund für mich die alten Parkscheine aufzubrauchen und die Zahlung nicht per elektronischen Parkschien durchzuführen."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***1*** am um 09:48 Uhr in der im 13. Wiener Gemeindebezirk befindlichen, gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ***2*** gegenüber 4, ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein beanstandet. In der Anzeige wurde ergänzend vermerkt, dass die Seitenfenster auf der Fahrer- und Beifahrerseite frei und kein Parkschein hinterlegt gewesen sei.
Nicht bestritten werden der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges und der Beanstandungszeitpunkt.
Der Beschwerdeführer meint aber, zum Tatzeitpunkt sei ein gültiger Parkschein gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe gelegen. Weil die Windschutzscheibe mit Schnee bedeckt gewesen sei und eine Einsichtnahme von den Seitenfenstern unter gewissen Umständen nicht möglich sei, habe der Meldungsleger den Parkschein übersehen.
Zu den Wahrnehmungen von Meldungslegern im Allgemeinen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits folgendes iudiziert:
Den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Organen muss zugebilligt werden, bei Tag die Kennzeichennummer richtig abzulesen sowie Wagentype und Fahrzeugfarbe mit Sicherheit festzustellen und verlässliche Angaben über den Standort eines abgestellten Kraftfahrzeuges und die richtige Anbringung und Entwertung eines Parkscheines zu machen (, mwN).
Wenn die Behörde den Angaben des Meldungslegers mehr Glauben als den Angaben des Beschwerdeführers schenkt, weil jener auf Grund seines Diensteides und seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterliegt und bei deren Verletzung mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen rechnen müsse, hingegen den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Beschuldigten keine derartigen Pflichten bzw Sanktionen treffen und außerdem keine Veranlassung gesehen werden kann, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig habe belasten wollen, so ist diese Argumentation durchaus schlüssig (, mwN).
Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (§ 24 VStG iVm § 39 Abs 2 AVG, § 25 Abs 1 VStG), befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. So löst etwa das bloße globale Bestreiten des Beschuldigten ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen in einem durch eine Meldung eines Sicherheitswachebeamten eingeleiteten Verfahren keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt ().
Diese von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze führen, angewendet auf den gegenständlichen Fall, zu folgendem Ergebnis:
Während der Meldungsleger alle zur Anzeigenlegung erforderlichen Angaben in seinem PDA (Personal Digital Assistent, ein kleiner tragbarer Computer) festgehalten hat, ergänzt um den Hinweis, dass nur die beiden Seitenfenster "frei"- wohl gemeint im Sinne von "einsehbar"- gewesen seien und kein Parkschein hinterlegt gewesen sei sowie insbesondere seine sorgfältige Vorgehensweise durch drei zum Beanstandungszeitpunkt angefertigte Fotos dokumentiert hat, auf denen die mit Schnee bedeckte Windschutzscheibe sowie das gesamte Armaturenbrett des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges und dessen Windschutzscheibe von innen ohne erkennbaren Papierparkschein, jeweils vom rechten und vom linken Seitenfenster aus aufgenommen, abgebildet sind, war der Beschwerdeführer nicht in der Lage seine Behauptung, der (gelbe) 2 Stunde-Parkschein mit der Seriennummer 050911WZ und den Entwertungen , 09:00 Uhr, sei zum Beanstandungszeitpunkt gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe des verfahrensgegenständlichen Fahrzuges abgelegt gewesen, durch Vorlage geeigneter Beweismittel glaubhaft zu machen.
Somit geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass zum Beanstandungszeitpunkt kein Parkschein hinter der Windschutzscheibe angebracht war.
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."
§ 5 VStG normiert:
"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."
Der Beschwerdeführer hat das verfahrensgegenständliche Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt ohne zu Beginn und für die gesamte Dauer des Abstellens die Parkometerabgabe zu entrichten und hat somit den objektiven Tatbestand der Abgabenverkürzung verwirklicht.
Der Beschwerdeführer brachte keine Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."
§ 19 VStG normiert:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden (vgl. , mwN, sowie , mwN).
Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Wegen der zwei rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen, eine davon nach dem Wiener Parkometergesetz, kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute. Andere Milderungsgründe sind ebenfalls nicht hervorgekommen.
Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.
Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 60,00 angesichts des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens als angemessen und nicht überhöht zu betrachten.
§ 44 VwGVG normiert:
"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."
Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Kostenentscheidung
Da der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen ist, wurde er mit € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500447.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at