Fehlen einer Unterschrift auf einem per Fax eingebrachten Anbringen (Beschwerde) erfordert einen Mängelbehebungsauftrag
Entscheidungstext
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter Mag. Daniel Philip Pfau in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich beide vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 und Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021, Steuernummer ***BF1StNr1***, den Beschluss:
I. Die Beschwerde gilt gemäß § 278 Abs. 1 lit. b iVm § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.
II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Bisheriger Verfahrensgang
Mit Bescheiden vom setzte die belangte Behörde die Einkommensteuer für die Jahre 2020 (iHv - 1.510,-- Euro) und 2021 (iHv - 1.937,-- Euro) fest.
Mit per Fax übermittelter Eingabe vom erstattete der Beschwerdeführer eine von der belangten Behörde als Beschwerde gewertete Eingabe, in der er ersuchte "das große Pendlerpauschale, weil die einfache Wegstrecke 64 km beträgt und den halben Familienbonus Plus […], weil ich den Unterhalt geleistet habe" zu berücksichtigen. Die Eingabe endet mit der Grußformel "Mit freundlichen Grüßen" und der Beifügung seines maschinengeschriebenen Namens. Eine Unterschrift des Beschwerdeführers findet sich auf dem Anbringen nicht.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, den seinem (von der belangten Behörde als Beschwerde gewerteten) Anbringen vom anhaftenden Mangel, nämlich das Fehlen einer Unterschrift gemäß § 85 Abs. 2 BAO, bis zum unter Androhung, dass bei Versäumung dieser Frist das Anbringen als zurückgenommen gelte, zu beheben.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom erklärte die belangte Behörde die Beschwerde vom gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2020 und 2021 als zurückgenommen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Auftrag, die Mängel (Fehlen der Unterschrift) zu beheben, nicht fristgerecht entsprochen worden sei, weshalb die Beschwerde als zurückgenommen gelte.
Mit per Fax übermittelter Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.
1. Sachverhalt
Mit per Fax übermittelter Eingabe vom erstattete der Beschwerdeführer eine von der belangten Behörde als Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2020 und 2021 vom gewertete Eingabe. Die Eingabe endet mit der Grußformel "Mit freundlichen Grüßen" und der Beifügung seines maschinengeschriebenen Namens. Eine (Kopie der) Unterschrift des Beschwerdeführers findet sich auf dem Anbringen nicht.
Dem Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde vom , mit dem diese den Beschwerdeführer aufforderte, den seinem Anbringen anhaftenden Mangel (Fehlen der Unterschrift) binnen einer Frist bis zum unter Androhung, dass bei Versäumung dieser Frist das Anbringen als zurückgenommen gelte, zu beheben, entsprach der Beschwerdeführer nicht.
2. Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Die Abgabenbehörde hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
Liegen die Voraussetzungen des § 85 Abs. 2 BAO vor, ist die Behörde verpflichtet, einen Mängelbehebungsauftrag zu erlassen (vgl abermals VwGH 2010/15/0213 mwN).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Ro 2017/15/0024, ausgesprochen hat, ist als Voraussetzung einer mängelfreien Eingabe mittels Telekopierers in § 86a Abs. 2 BAO iVm § 3 der TelekopieV klar geregelt, dass vor der Einreichung des Anbringens eine Unterschrift am Original zu setzen und in der Folge dieses eigenhändig unterschriebene Original dem Telekopierer zuzuführen ist.
Wie den obigen Feststellungen zu entnehmen ist, war auf der der belangten Behörde zulässigerweise per Fax übermittelten Eingabe keinerlei (Kopie einer) Unterschrift angebracht. Daraus ergibt sich denklogisch, dass somit auch auf dem Original der Eingabe die Unterschrift fehlte.
Fehlt es - wie im Beschwerdefall - aber an einem eigenhändig unterschriebenen Original des Anbringens iSd § 3 der Verordnung für die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (TelekopieV), wird das Anbringen aber mittels eines Telefaxgeräts oder gleich zu haltender Fax-Software an das Finanzamt, nämlich dessen Telefax-Anschlussstelle übermittelt, so liegt (lediglich) eine mangelhafte Eingabe vor (vgl mwN).
Wie der Verwaltungsgerichtshof im bereits zitierten Erkenntnis ausgesprochen hat, kommt in diesem Fall die allgemeine Regelung des § 85 Abs. 2 BAO zur Anwendung, wonach Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung berechtigen, sondern die Abgabenbehörde zur Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages verpflichtet.
Vor dem Hintergrund der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann das Bundesfinanzgericht somit nicht erkennen, dass die belangte Behörde zu Unrecht einen Mängelbehebungsauftrag erteilt hätte.
Da der Beschwerdeführer innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist () dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen hat, gilt die Beschwerde infolge nicht erfolgter Mängelbehebung gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.
Zur Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG eine Revision nicht zulässig, da die Rechtsfrage, ob dem Fehlen einer Unterschrift auf einer per Fax eingebrachten Beschwerde mit Mängelbehebungsauftrag zu begegnen ist, durch die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Ro 2017/15/0024) bereits geklärt ist. Die Rechtsfolge der Zurücknahmefiktion bei fruchtlosem Ablauf der Mängelbehebungsfrist ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (vgl § 85 Abs. 2 iVm § 278 BAO).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 86a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102485.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at