Immobilienertragsteuer
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela Fischer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Franziska Maria Buben, Zellerhofstraße 3 Tür 1, 3293 Lunz/See, und Mag. Gerald Göllner, Friedrichstraße 7/2/3, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Einkommensteuer wird festgesetzt mit Euro 18.963,00.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Infolge einer durch das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel durchgeführten Überprüfung der durch Notare und Rechtsanwälte im Zusammenhang mit privaten Grundstücksveräußerungen gem. § 30 EStG 1988 selbstberechneten Immobilienertragsteuer (ImmoESt) wurde der Abgabenbehörde am hinsichtlich des Beschwerdeführers (idF Bf.) eine Kontrollmitteilung samt Verträgen übermittelt.
Daraus war ersichtlich, dass der Bf. Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ gewesen war. Die weitere Hälfte stand im Eigentum von Frau ***1***. Mit Kaufvertrag vom wurde gemeinsam die Liegenschaft in der Kleingartensiedlung am Schafberg in Wien, um insgesamt Euro 270.000,00 erworben.
Mit Kaufvertrag vom wurde die Liegenschaft um insgesamt Euro 450.000,00 verkauft.
Für die Berechnung der ImmoEst wurde von Frau ***1*** die Befreiung gem. § 30 Abs. 2 Z 1 lit b EStG 1988 - Hauptwohnsitz, innerhalb von 10 Jahren mind. 5 Jahre durchgehend - geltend gemacht.
Der Bf. machte für die Ermittlung der ImmoEst insgesamt Euro 207.775,00 an Anschaffungskosten inkl. seinerzeitiger Nebenkosten geltend. Zum Zeitpunkt der Überprüfung konnten keine Rechnungen für die Glaubhaftmachung der Kosten vorgelegt werden.
Die Abgabenbehörde führte in der Folge ein Ermittlungsverfahren durch und ersuchte den Bf. um Auskunft zu etwaigen Umbauten und Kosten sowie um Vorlage entsprechender Unterlagen und Belege.
Der rechtsfreundliche Vertreter des Bf. legte mit Schreiben vom ein Urteil des LG für Zivilrechtssachen Wien vom vor. Daraus sei ersichtlich, dass Ausgaben für die Liegenschaft iHv Euro 98.000 rechtskräftig festgestellt worden seien. Die Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr für den Ankauf iHv Euro 12.150,00 seien aktenkundig.
Der Bf. trat im zugrundeliegenden Rechtsstreit als Kläger gegen seine ehemalige Lebensgefährtin, Frau ***1***, auf und begehrte die Zahlung eines bestimmten Betrages an offenen Raten für ein strittiges Darlehen.
In diesem Urteil waren von der Beklagten, ***1***, genannte gerundete Beträge für den Ausbau und Arbeiten am Haus iHv insgesamt Euro 98.000,00 angeführt (siehe Tabelle unten). Davon wären Euro 30.000,00 bar an den Geschäftsführer der Verkäuferin bei Kauf der Liegenschaft geflossen. Die Beklagte verfügte über keine Rechnungen oder Belege.
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Barzahlung an GF Verkäuferin | 30.000 |
Arbeit Haus | 16.000 |
Malerarbeiten | 5.000 |
Gartengestaltung | 10.000 |
Tischler Übersiedlung | 25.000 |
Vorhänge, Beleuchtung | 1.600 |
Sanitärmaterial | 6.000 |
Türen, Türstöcke, Böden | 5.000 |
Summe angeführt | 98.000 |
Eine Überprüfung einer tatsächlichen Bezahlung, der im Zivilverfahren außer Streit gestellten Beträge, fand durch das Gericht nicht statt.
In Beantwortung eines weiteren Vorhaltes der Abgabenbehörde vom wurde durch die steuerliche Vertretung des Bf. am nochmals auf den Inhalt des beigebrachten Urteils verwiesen und unter Bezug darauf vorgebracht, dass von einem Veräußerungsgewinn iHv Euro 35.450,00 auszugehen sei. Auf den Bf. entfalle davon ein Anteil von 50%.
Am wurde der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 durch die Abgabenbehörde erlassen.
Die Einkommensteuer wurde iHv Euro 19.780,00 festgesetzt.
Der Bemessung waren die Einkünfte des Bf. laut Lohnzettel sowie Einkünfte aus dem Liegenschaftsverkauf iHv Euro 83.925,00 als Grundlage für die ImmoESt (besonderer Steuersatz 30%) zugrunde gelegt worden.
In der Begründung gab die Behörde an, dass vom Erwerb eines Neubaus ausgegangen worden sei. Von den angeblich investierten Euro 98.000,00 seien Kosten für Garten und Übersiedlung iHv insgesamt Euro 33.000,00 für die Berechnung der ImmoESt irrelevant. Sowohl für diese Arbeiten, als auch für Sanitärmaterial iHv Euro 6.000,00 müssten Rechnungen zur etwaigen Anerkennung beigebracht werden. Dies sei nicht erfolgt. Die Behörde gehe daher von einem Differenzbetrag iHv Euro 167.850,00 aus. Dieser berechne sich aus Verkaufspreis der Liegenschaft Euro 450.000,00 abzüglich Anschaffungskosten von 282.150,00. Davon sei die Hälfte, d.h. Euro 83.925,00, als Grundlage für die Berechnung der ImmoEst heranzuziehen.
Die ImmoEst wurde mit Euro 25.177,50 in die Berechnung der Einkommensteuer des Jahres 2020 einbezogen. Euro 5.167,00 bereits bezahlte ImmoESt wurden in Anrechnung gebracht.
Gegen den Einkommensteuerbescheid vom wurde mit Schriftsatz vom rechtzeitig Beschwerde erhoben.
Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die Steuer unrichtig bemessen worden sei. Es seien mit dem Urteil vom Aufwendungen auf die Liegenschaft rechtskräftig festgestellt worden. Die Beweiskraft des Urteils sei mit jener von Belegen gleichzusetzen.
Der Überschuss aus dem Liegenschaftsverkauf sei demnach wie folgt zu berechnen:
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Kaufpreis (KV ) | 270.000 |
GreSt | 12.150 |
KV Errichtungskosten | 4.400 |
Barzahlung GF Verkäuferin | 30.000 |
Investitionskosten Haus | 98.000 |
Summe Anschaffungskosten | 414.550 |
Verkaufspreis | 450.000 |
Veräußerungsgewinn 35.450,00 Hälfte Bf. | 17.725 |
Steuer 30% | 5.317 |
Es wurde beantragt, den Einkommensteuerbescheid aufzuheben und die Immobilienertragsteuer mit Euro 5.317,00 festzusetzen.
Am langte bei der Abgabenbehörde im laufenden Beschwerdeverfahren die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 ein. Es wurde im Begleitschreiben ersucht, die Erklärung bei der Veranlagung 2020 zu berücksichtigen.
In der Erklärung waren u.a. Werbungskosten iHv Euro 43,80 (Arbeitsmittel) und Fortbildungskosten iHv Euro 1.800 sowie Sonderausgaben aus Versicherungsprämien iHv Euro 2.894,22 angeführt.
Die Abgabenbehörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom als unbegründet ab.
In der Begründung war angeführt, dass bis dato keine Belege zu den behaupteten Ausgaben (Anschaffungskosten) vorgelegt worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, dass Belege nicht aufbewahrt worden seien und es nicht möglich gewesen sei, solche von den beauftragten Handwerkern zu besorgen.
Es wurde auf § 266 ZPO und die Möglichkeit der Parteien, strittige Tatsachen außer Streit zu stellen, Bezug genommen. Aber es wurde angeführt, dass dem Gericht dadurch eine Prüfung verwehrt wird, ob das Anerkenntnis wirklich den Tatsachen entspricht. Mangels einer amtswegigen Sachverhaltsermittlung im Zivilgerichtsverfahren sei die Voraussetzung einer Bindung der Abgabenbehörde an zivilgerichtliche Urteile nicht gegeben. Die Beschwerde sei daher abzuweisen gewesen.
Die mit der zwischenzeitig beigebrachten Einkommensteuererklärung beantragten Werbungskosten und Sonderausgaben blieben unberücksichtigt.
Mit Schriftsatz vom wurde rechtzeitig ein Vorlageantrag eingebracht.
Nach Rücksprache der Richterin mit der steuerlichen Vertretung hinsichtlich der beantragten Berücksichtigung der mit der nachträglich beigebrachten Steuererklärung genannten Werbungskosten und Sonderausgaben wurden dem Bundesfinanzgericht (BFG) am zum Nachweis Belege und Rechnungen übermittelt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Strittig sind im gegenständlichen Verfahren betreffend Einkommensteuer des Jahres 2020 die Ermittlung und die Höhe der Anschaffungskosten der im Hälfteeigentum des Bf. gestandenen und im Jahr 2020 verkauften Liegenschaft für die Ermittlung der Immobilienertragsteuer sowie die Berücksichtigung von in der Einkommensteuererklärung 2020 beantragten Werbungskosten und Sonderausgaben.
Der für die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG) maßgebende Sachverhalt ergab sich aus den vorliegenden Unterlagen der Abgabenbehörde, dem Beschwerdevorbringen, den übermittelten Dokumenten sowie der ergänzend beigebrachten Einkommensteuererklärung.
Zum Liegenschaftsverkauf - Immobilienertragsteuer (ImmoEst)
Gemäß § 30 Abs. 1 EStG 1988 sind private Grundstücksveräußerungen Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken, soweit sie keinem Betriebsvermögen angehören. Der Begriff des Grundstückes umfasst Grund und Boden, Gebäude und Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (grundstücksgleiche Rechte). Bei unentgeltlich erworbenen Grundstücken ist auf den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers abzustellen. Bei Tauschvorgängen ist § 6 Z 14 sinngemäß anzuwenden.
Gemäß Abs. 2 sind von der Besteuerung ausgenommen die Einkünfte:
1. Aus der Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. b), wenn sie dem Veräußerer
a) ab der Anschaffung oder Herstellung (Fertigstellung) bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird oder
b) innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird.
……
Gemäß Abs. 3 sind als Einkünfte der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten anzusetzen. Die Anschaffungskosten sind um Herstellungsaufwendungen und Instandsetzungsaufwendungen zu erhöhen, soweit diese nicht bei der Ermittlung von Einkünften zu berücksichtigen waren.
…..
Gemäß § 30a EStG 1988 unterliegen Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken im Sinne des § 30 einem besonderen Steuersatz von 30% und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Abs. 2) anzuwenden ist.
Der Bf. war Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ. Die Liegenschaft in der Kleingartensiedlung am Schafberg in Wien, hatte er gemeinsam mit seiner damaligen Lebensgefährtin, Frau ***1***, mit Kaufvertrag vom um insgesamt Euro 270.000,00 erworben. Es handelte sich um den Neubau eines Kleingartenhauses samt Garten.
Der Verkauf der Liegenschaft erfolgte mit Kaufvertrag vom ; der Kaufpreis betrug insgesamt Euro 450.000,00.
Eine Befreiungsbestimmung die ImmoESt betreffend, war auf den Bf. nicht anwendbar.
In der Beschwerde wurde der Veräußerungsgewinn, der der Bemessung der ImmoESt zu Grunde gelegt worden war, mit Euro 35.450,00, d.h. mit 50% iHv Euro 17.725 den Bf. betreffend, angegeben.
Mit Hinweis auf das Gerichtsurteil vom wurde vorgebracht, dass den Anschaffungskosten von 270.000,00 weitere Kosten (siehe Darstellung Tabelle in den Entscheidungsgründen) iHv insgesamt Euro 144.550,00 zuzurechnen seien. Somit seien vom Verkaufserlös von 450.000,00 insgesamt Euro 414.550,00 in Abzug zu bringen und nur der übersteigende Betrag von 35.450,00 zur Hälfte der ImmoEst zu unterziehen.
Für den Bf. hätten sich daraus Euro 5.317,00 Steuer ergeben und sei diese abgeführt worden.
Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass die Beweiskraft der Feststellungen im Urteil des LG für Zivilrechtssachen Wien mit jener von Belegen gleichzusetzen wäre, wird durch das BFG entgegnet.
Gem. § 116 Abs. 1 BAO sind Abgabenbehörden berechtigt, sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen (§§ 21 und 22) und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen.
Gemäß § 116 Abs. 2 BAO sind Entscheidungen der Gerichte, durch die privatrechtliche Vorfragen als Hauptfragen entschieden wurden, im Sinn des Abs. 1 zu beurteilen. Eine Bindung besteht nur insoweit, als in dem gerichtlichen Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen war.
Dies trifft z.B. im Strafverfahren zu und erfolgt die Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen. Daher sind die Abgabenbehörden gem. § 116 Abs. 2 BAO an Entscheidungen der Strafgerichte gebunden.
Ein solches Verfahren lag jedoch im Fall des Bf. nicht vor, handelte es sich doch um eine Entscheidung in einem Zivilprozess in dem das Gericht bei Ermittlung des Sachverhalts nicht von Amts wegen vorzugehen hatte. Die in Rede stehenden Beträge waren zudem außer Streit gestellt worden. Ermittlungen oder Prüfungen des Gerichts waren dazu nicht erfolgt. Das gerichtliche Verfahren betraf die Frage, inwieweit an den Bf. (als Kläger) Zahlungen der Beklagten (seiner ehemaligen Lebensgefährtin) für die Hingabe eines Darlehens zu leisten waren.
Das BFG stellte dazu fest, dass darin keine Vorfrage für das Abgabenverfahren des Bf. zu verstehen war. Es bestand keine Bindung an die Entscheidung des Zivilgerichts iSd § 116 Abs. 2 BAO.
Wenn in der Beschwerde vermeint wurde, dass den im Urteil angeführten Beträgen von insgesamt Euro 98.000,00 Beweiskraft, ähnlich Belegen, zukomme, so ist festzuhalten, dass es sich laut Urteil nur um Angaben der Beklagten, d.h. um gerundete Beträge, ohne Details über die zugrundeliegenden Leistungen, die Leistungserbringer und Leistungszeiträume handelte. Der Vollständigkeit halber war festzuhalten, dass in der Beschwerde nochmals die Berücksichtigung einer Zahlung an den GF der Verkäuferin im Jahr 2006 von Euro 30.000,00 angeführt wurde, obwohl der Betrag bereits in der ursprünglichen Summe von Euro 98.000,00 enthalten war.
Es wurden weder im Verlauf des Zivilgerichtsverfahrens (im Jahr 2012), noch trotz Ergänzungsersuchen der Abgabenbehörde im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren dazu Belege, Rechnungen o.ä. zum Nachweis der Ausgaben beigebracht.
Auch wenn Angaben von Prozessparteien eines zivilgerichtlichen Verfahrens iSd § 166 BAO Beweismittel sein können, war in der Folge gem. § 167 Abs. 2 BAO in freier Beweiswürdigung zu beurteilen, ob diese Angaben einen Nachweis für das Vorliegen zusätzlicher Anschaffungskosten in Verbindung mit dem Liegenschaftskauf im Jahr 2006 erbringen konnten.
Das BFG stellte fest, dass die Angaben der Beklagten, schon im angeführten zivilgerichtlichen Verfahren im Jahr 2012 nicht überprüft worden waren und wurde zudem angegeben, dass über keine Rechnungen verfügt wurde.
Auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurden die Angaben nicht durch Belege oder nachvollziehbare Aussagen des Bf. untermauert. Trotz mehrmaliger Aufforderung im Ermittlungsverfahren wurde der Mitwirkungspflicht nicht entsprochen.
Eine Anerkennung der laut Beschwerde in Rede stehenden Beträge als zusätzliche Anschaffungskosten war daher mangels Nachweis zu versagen.
Die Berechnung der ImmoESt war auf folgenden Grundlagen durchzuführen (in Euro):
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Kaufpreis (KV ) | 270.000 |
GreSt | 12.150 |
Summe Anschaffungskosten | 282.150 |
Verkaufspreis (KV ) | 450.000 |
Veräußerungsgewinn | 167.850 |
Veräußerungsgewinn Hälfte Bf. | 83.925 |
ImmoESt 30% | 25.177,50 |
Bisher abgeführt | 5.167 |
Zu Werbungskosten und Sonderausgaben
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, zur Sicherung oder zur Erhaltung der Einnahmen.
Zu den Werbungskosten zählen u.a. Ausgaben für Arbeitsmittel und Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten beruflichen Tätigkeit.
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 sind folgende Ausgaben bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:
Beiträge und Versicherungsprämien ausgenommen solche im Bereich des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes - BMVG und solche im Bereich der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu einer
- freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),
- Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),
…
Gemäß § 18 Abs. 2 EStG 1988 ist für Sonderausgaben iSd Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 60 Euro jährlich abzusetzen.
Gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 wird in Ergänzung des Abs. 1 bestimmt, dass für Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ein einheitlicher Höchstbetrag von 2.920 Euro jährlich besteht. …
Sind diese Ausgaben insgesamt
- niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der Pauschbetrag nach Abs. 2, als Sonderausgaben abzusetzen,
- gleich hoch oder höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrags als Sonderausgaben abzusetzen (Sonderausgabenviertel).
Gem. § 34 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen in Abzug zu bringen.
Gemäß Abs. 4 ist ein Selbstbehalt zu berücksichtigen. Dieser beträgt bei einem Einkommen von höchstens 7.300 Euro 6%, mehr als 7.300 bis 14.600 Euro 8%, mehr als 14.600 bis 36.400 Euro 10%, mehr als 36.400 Euro 12%.
Der Bf. war im Jahr 2020 als Postbediensteter nichtselbständig tätig.
Zum Nachweis der als Werbungskosten beantragten Aufwendungen wurden zwei Kassenbelege für Arbeitsmittel, konkret für Büromaterial und Kopierpapier (Euro 43,80), sechs Honorarnoten betreffend "Coaching für berufliche Tätigkeit" (Euro 1.800) sowie Belege über Prämien zur Unfall- und Lebensversicherung des Bf. (insgesamt Euro 2.894,22) beigebracht.
In der Erklärung waren zudem außergewöhnliche Belastungen (mit Selbstbehalt) für Krankheitskosten iHv Euro 2.203,26 erklärt. Im Zusammenhang mit dem Antrag zum Freibetrag für Behinderung war der Grad der Behinderung mit 50% angeführt.
Zu den beantragten Werbungskosten war festzustellen, dass hinsichtlich des Büromaterials nicht auf eine berufliche Veranlassung bzw. Verwendung für den Bf. als Dienstnehmer der Post geschlossen werden konnte und daher die Anrechnung zu versagen war. Zudem handelte es sich bei den Belegen um einfache Kassenbons, die nicht auf den Bf. lauteten.
In freier Beweiswürdigung kam das BFG hinsichtlich der durch Honorarnoten belegten Einzelcoachingsitzungen zum Schluss, dass diese für den Bf. im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf bestand. Es war nicht davon auszugehen, dass im Zusammenhang mit den Aufwendungen die eigene Persönlichkeitsbildung des Bf. im Vordergrund gestanden wäre. Anhaltspunkte für ein privates Interesse des Bf. an den Einzelcoachingstunden war nicht zu erkennen.
Die Aufwendungen iHv Euro 1.800 waren daher als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Die nachgewiesenen Versicherungskosten iHv Euro 2.894,22 waren gem. der Bestimmung des § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 in Höhe eines Viertels der Ausgaben als Sonderausgaben zu berücksichtigen, d.h. iHv Euro 723,55.
Zu den beantragten außergewöhnlichen Belastungen war festzustellen, dass der erklärte Betrag von 2.203,26 den Selbstbehalt von 10% des Einkommens gem. § 34 Abs. 4 EStG 1988 (2.628,91) nicht überstiegen hatte und dieser daher nicht zu berücksichtigen war.
Die Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2020 ist dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen.
Es war dem Spruch entsprechend zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorlag und auch kein Widerspruch zur Rechtsprechung des VwGH besteht, ist die Revision nicht zulässig.
BEILAGE: 1 Berechnungsblatt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 30a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 30 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102555.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at