grob fahrlässige Abgabenverkürzung, absolute Verjährung, Umlaufbeschluss
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Salzburg 5 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Vorsitzende ***18***, den Richter ***19*** und die fachkundigen Laienrichter ***16*** und ***17*** in der Finanzstrafsache gegen 1) ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mayrl & Partner Wirtschaftsprüfer, Nonnthaler Hauptstr. 52, 5020 Salzburg und 2) die ***1*** vertreten durch Mayrl & Partner Wirtschaftsprüfer, Nonnthaler Hauptstr. 52, 5020 Salzburg wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerden der Beschuldigten vom und des belangten Verbandes vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim ehemaligen Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde als Organ des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummern ***13***, 002 (neu ***14*** und ***15***) mit Umlaufbeschluss vom zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird teilweise stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates wie folgt abgeändert:
1) ***Bf1***:
Zu Punkt b) des angefochtenen Erkenntnisses grob fahrlässig unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe einer unrichtigen Normverbrauchsabgabenerklärung für 11/2012 eine Abgabe, die selbst zu berechnen war, und zwar die Normverbrauchsabgabe 11/2012 in Höhe von € 7.233,03 verkürzt zu haben, wird das Verfahren gemäß §§ 136, 157, 31 Abs. 5 FinStrG eingestellt.
Über ***Bf1*** wird für die verbleibenden Finanzvergehen gemäß § 34 Abs. 3 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,00 verhängt.
Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festgesetzt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten in der Höhe von € 100,00 festgesetzt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
2) ***8***
Zu Punkt b) des angefochtenen Erkenntnisses, dass es der belangte Verband zu verantworten habe, dass durch seine Entscheidungsträgerin ***Bf1*** grob fahrlässig unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe einer unrichtigen Normverbrauchsabgabenerklärung für 11/2012 eine Abgabe, die selbst zu berechnen war, und zwar die Normverbrauchsabgabe 11/2012 in Höhe von € 7.233,03 verkürzt worden sei, wird das Verfahren gemäß §§ 136, 157, 31 Abs. 5 FinStrG eingestellt.
Über den belangten Verband wird für die verbleibenden Finanzvergehen gemäß § 3 Abs. 2 VbVG, iVm. §§ 28a und 34 Abs. 3 FinStrG eine Geldbuße in Höhe von € 800,00 verhängt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten in der Höhe von € 80,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde als Organ des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde vom wurde ***Bf1*** schuldig erkannt, sie habe im Bereich des Finanzamts Salzburg-Stadt zur StNr ***9*** als verantwortliche Geschäftsführerin der ***1*** (FN ***2***) grob fahrlässig
a) unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2013 und einer unrichtigen Körperschaftsteuerjahreserklärung für das Jahr 2013 Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen waren, und zwar
Umsatzsteuer 2013 in der Höhe von € 2.865,41
Körperschaftsteuer 2013 in der Höhe von € 2.472,00
b) unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe einer unrichtigen Normverbrauchsabgabenerklärung für 11/2012 eine Abgabe, die selbst zu berechnen war, und zwar die Normverbrauchsabgabe 11/2012 in Höhe von € 7.233,03, insgesamt somit Abgaben in Höhe von € 12.570,44 verkürzt.
Sie habe hierdurch das Finanzvergehen der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG begangen und werde hierfür über sie nach § 34 Abs. 3 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 EUR - im Nichteinbringungsfalle 1 Woche Ersatzfreiheitsstrafe - verhängt.
Gemäß § 185 FinStrG habe die Beschuldigte die mit 300 EUR bestimmten Kosten des Finanzstrafverfahren und die Kosten eines allfälligen Strafvollzugs zu tragen.
Hingegen wurde das gegen die Beschuldigte vom Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde I. Instanz wegen des Verdachts der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG geführte Finanzstrafverfahren hinsichtlich der Zeiträume 2012 und 2014 bis ***11*** gemäß § 136 FinStrG eingestellt.
Zur Begründung wird im Erkenntnis ausgeführt:
"Die Beschuldigte wurde 1967 in Salzburg geboren; sie ist österreichische Staatsangehörige und seit Geschäftsführerin der ***8*** in Salzburg. Sie verdient monatlich netto rund 3.000 EUR und hat eine Sorgepflicht. Sie ist finanzstrafrechtlich unbescholten.
Anlässlich der Betriebsprüfung über den Zeitraum 2012 - 2014 und der Umsatzsteuernachschau über den Zeitraum 01/2015 - 02/2016 (Bericht vom ; AB.Nr.***10***) wurde festgestellt, dass die Beschuldigte unrichtige Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2012 und 2013, eine unrichtige Körperschaftsteuerjahreserklärung für das Jahr 2013, unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 01-12/2014, 01-12/2015 und 01-12/2016 eingereicht hatte. Insgesamt führte dies bei der ***1*** zu einer Abgabennachforderung in der Höhe von € 20.561,69.
Im Zuge der Prüfung des Fahrtenbuchs für den Gästewagen Audi A6 Quattro 3.0 TDI stellte die Betriebsprüfung fest, dass das Fahrzeug zu weniger als 80% für die Zwecke als Gästewagen (Hoteltaxi) verwendet worden war. Das Fahrzeug wurde zwar überwiegend betrieblich und nur zu einem geringeren Teil auch privat verwendet. Dennoch wurde der Antrag auf Vergütung der NoVAG vom für 11/2012 in Höhe von € 7.233,03 gemäß § 3 Z 3 NoVAG abgewiesen, weil das Fahrzeug nicht zumindest zu 80% im Rahmen des Taxigewerbes (als Hoteltaxi) verwendet worden war. Die Beschuldigte hatte zwar ursprünglich eingeplant, das Fahrzeug umfänglich als Hoteltaxi zu verwenden, es bestand jedoch von Anfang an keine ausreichende Nachfrage. Als sie dies erkannte, fragte die Beschuldigte nicht bei ihrem Steuerberater oder der Abgabenbehörde nach, ob dies abgabenrechtliche Konsequenzen haben würde; dass sie dies gewusst hätte, steht nicht fest. Aufgrund dieser Änderungen in der Nutzung wurde auch die für das Fahrzeug geltend gemachte Vorsteuer im Zeitraum 2013 bis 2015 von der Betriebsprüfung als nicht abzugsfähig angesehen. Infolge der teilweisen Privatnutzung des Fahrzeugs wiederum ermittelte die Betriebsprüfung schließlich für die Körperschaftsteuer 2013 eine weitere Nachforderung in Höhe von € 2.472,00.
Für den Mietaufwand ***3*** für die Jahre 2012 und 2013 wurden von der Betriebsprüfung 20% anstatt 10% in Abzug gebracht, wobei es sich hier um einen Irrtum der Buchhalterin gehandelt hatte.
Am wurde die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2016 eingereicht, die eine Umsatzsteuernachforderung in Höhe von € 19.641,05 ergab.
Diese Differenz ergab sich aus Umbuchungen zwischen dem Einzelunternehmen, der Beschuldigten und der ***1***, die im Zuge der Nachbearbeitung von der Steuerberatungskanzlei vorgenommen worden waren.
Durch das Verhalten der Beschuldigten wurden die aus dem Spruch ersichtlichen Abgaben verkürzt, der Schaden wurde zwischenzeitig zur Gänze wieder gut gemacht.
Dieser Sachverhalt wurde aufgrund folgender Beweiswürdigung festgestellt:
Der erkennende Senat konnte sich auf die Erhebungen der Abgabenbehörde stützen, denen die Beschuldigte in objektiver Hinsicht im Wesentlichen nicht entgegengetreten ist. In subjektiver Hinsicht hat sie sich allerdings unwiderlegbar darauf berufen, dass sich die Umsatzsteuerdifferenz des Jahres 2013 aufgrund eines Irrtums ihrer damaligen Buchhaltungskraft ergeben habe und dass die Umsatzsteuernachforderung für das 2016 durch vom Steuerberater vorgenommene Umbuchungen zwischen dem Einzelunternehmen der Beschuldigten und der ***1*** im Zuge der Bilanzerstellung ausgelöst worden sei. Eine subjektive Tatseite konnte hier vom erkennenden Senat nicht festgestellt werden.
Hinsichtlich des Fahrzeugs Audi, auf welches sich die restlichen Tatvorwürfe beziehen, bestritt die Beschuldigte zwar nicht, dass dieses nicht zu mindestens 80% als Hoteltaxi verwendet wurde, sie verneinte jedoch ihr damaliges Wissen, dass dies zu einer andersgelagerten abgabenrechtlichen Beurteilung geführt hatte.
Da das Fahrzeug - im Gegensatz zu so vielen anderen Fällen - von der Beschuldigten nur zu einem geringen Teil zu privaten Zwecken genutzt wurde, weit überwiegend hingegen zu betrieblichen Zwecken, erscheint ihre Verantwortung, die Details der Nova-Besteuerung nicht gekannt zu haben, durchaus glaubwürdig.
Der festgestellte Sachverhalt führt zu folgender rechtlichen Beurteilung:
Die Beschuldigte hat aufgrund der getroffenen Feststellungen die aus dem Spruch ersichtlichen Finanzvergehen begangen, sodass mit einer Verurteilung vorzugehen war. Diese Verurteilung bezieht sich ausschließlich auf das Faktum "Fahrzeug Audi" (Umsatzsteuer 2013, Körperschaftssteuer 2013, Nova 2012), wobei hier in rechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen war, dass die Beschuldigte zum einen steuerlich vertreten war und zum anderen die tatsächlichen Besteuerungsvorschriften vor allem im Zusammenhang mit der Nova eher schwer zu durchschauen sind, vor allem wenn das Fahrzeug ohnehin weit überwiegend betrieblich genutzt wird und zu Beginn auch noch von einer Nutzung als Taxi ausgegangen worden war. Eine vorsätzliche Begehungsweise wurde deshalb vom erkennenden Senat nicht angenommen. Allerdings musste der Beschuldigten klar sein, dass ihre ursprüngliche Absicht, das Fahrzeug nahezu ausschließlich als Hoteltaxi zu verwenden, nicht umgesetzt werden konnte bzw. nicht umgesetzt worden war. Es wäre daher - als Geschäftsführerin einer GmbH - ihre Pflicht gewesen, diesen Umstand dem Steuerberater mitzuteilen, der dann die entsprechenden abgabenrechtlichen Änderungen hätte berücksichtigen können bzw. müssen. Dass sie dies getan hätte, behauptet die Beschuldigte aber nicht einmal selbst. Dies muss als grob fahrlässiges Verhalten angesehen werden, weshalb mit einer Verurteilung nach § 34 Abs. 1 FinStrG vorzugehen war.
Bei der Strafzumessung waren als mildernd die Unbescholtenheit der Beschuldigten und die volle Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen kein Umstand zu werten. In Anbetracht dieser Strafzumessungsgründe erachtete der erkennende Senat eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 EUR als tat- und schuldangemessen.
Im Übrigen war jedoch mit der Einstellung des Verfahrens vorzugehen.
Hinsichtlich der irrtümlichen Berücksichtigung eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes für den Mietaufwand ***3*** und des Umsatzsteuerfehlbetrags 2016 infolge von Umbuchungen durch den Steuerberater fehlte es gänzlich an der subjektiven Tatseite, die Umsatzsteuervoranmeldungen 2014 und 2015 beziehen sich auf das Fahrzeug Audi; hier war die Beschuldigte als lediglich grob fahrlässig anzusehen, sodass eine Verurteilung wegen eines Voranmeldungsdelikts nicht in Betracht kommt.
****
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom , in der Folgendes eingewendet wird:
"Der Senat hat festgestellt, dass die Beschuldigte grob fahrlässig gehandelt hat, da sie den als Hotelwagen angemeldeten Gästewagen Audi A 6 Quatro 3.0 TDI weniger als 80 % für die Zwecke des Hoteltaxis rückblickend gedacht verwendet hat. Das Fahrzeug wurde selbstverständlich fast ausschließlich bzw. nur zum geringen Teil betrieblich verwendet. (Anmerkung: Der letzte Satz wurde wörtlich aus dem Schriftsatz wiedergegeben.) Der Betriebsprüfer hat jedoch festgestellt, dass seiner subjektiven Meinung nach das Fahrtenbuch nicht ausreichend als Beweis dafür gegolten habe und deswegen NoVA zurückzuzahlen wäre.
Der Spruchsenat führt selbst aus, dass die tatsächlichen Besteuerungsvorschriften vor allem im Zusammenhang mit der NoVA eher schwer zu durchschauen seien. Dies müsste man auch für die Beschuldigte gelten lassen und nicht mit einer Bestrafung vorgehen.
Außerdem weiß die Beschuldigte erst viel später, wofür der Personenkraftwagen verwendet worden ist und ob die 80 % als Verwendung für das Hoteltaxi erreicht wurden oder nicht.
Hier ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte - wenn sie zunächst das Hoteltaxi nicht anmeldet - später keine Möglichkeit hat, die NoVA zurück zu erhalten. Die Beschuldigte hat dem Steuerberater dies auch nicht mitgeteilt.
Auf die Frage des Vorsitzenden, was zu tun wäre, wenn sie bemerkt, dass die 80 % Hoteltaxi nicht eingehalten werden, erklärte der damalige Betriebsprüfer, Herr ***7***, den Steuerberater anrufen. Dies hat die Beschuldigte nicht getan. Sie behauptet, das nicht einmal selbst. Dies ist jedoch keine finanzstrafrechtliche Auskunft, dass man den Steuerberater anrufen soll und es eben nicht getan hat. Diese Darstellung ist nicht geeignet, eine finanzstrafrechtliche Beurteilung darin als grob fahrlässig zu erkennen.
Es werden daher folgende Anträge gestellt:
1) Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
2) Die Einstellung des Verfahrens.
3) Gemäß § 262 Abs. 2 Z 1 a BAO wird beantragt, dass die Entscheidung über die Beschwerde dem Senat obliegt.
4) Gemäß § 274 Abs. 1 Z 1a BAO wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
****
Dagegen richtet sich ebenso die fristgerechte Beschwerde des Amtsbeauftragten vom mit folgenden Ausführungen:
"Das oben angeführte Erkenntnis wird hinsichtlich der Schuldform und hinsichtlich der Strafhöhe angefochten.
Begründung:
Der Spruchsenat begründet das beschwerdegegenständliche Erkenntnis im Wesentlichen damit, dass der Beschuldigten nur die Schuldform einer groben Fahrlässigkeit anzulasten sei.
Diese Ansicht des Spruchsenates wird vom Amtsbeauftragten nicht geteilt.
Im Akt liegen Niederschriften über eine Nachschau vom und bei der Beschuldigten (siehe Aktenseite, AS 82-85) auf, aus denen hervorgeht, dass schon im Zeitraum 04-06/2012 für verschiedene Fahrzeuge - unter anderem einen Audi Q7 - als sogen. "Hotelwagen" Vorsteuern geltend gemacht, die Rückvergütung der NoVA beantragt und dies vom Prüfer bemängelt worden ist, da einerseits die Fahrtenbücher mangelhaft geführt worden sind und andererseits die Fahrzeuge nicht im für den Vorsteuerabzug und im für die Rückerstattung der NoVA notwendigen Ausmaß betrieblich genutzt worden sind. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hat die Beschuldigte gewusst, dass sie ihr Verhalten ändern muss. Trotz dieser Feststellungen hat die Beschuldigte bis 2016 weiterhin die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug und der Rückvergütung der NoVA nicht eingehalten, auch nicht beim strafgegenständlichen Fahrzeug.
Zudem hat sie in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten, dass sie das strafgegenständliche Fahrzeug nicht in dem für den Vorsteuerabzug und die Rückvergütung der NoVA geforderten Ausmaß betrieblich genutzt hat.
Auch die im Zuge der Betriebsprüfung beantragte Festsetzung eines Verkürzungszuschlages nach § 30 a FinStrG betreffend die nun beschwerdegegenständliche Vorsteuer und NoVA-Beträge ist als ein Schuldeingeständnis zu werten (AS 7).
Die Änderung der Schuldform (Vorsatz statt grobe Fahrlässigkeit) führt zu einer höheren Strafe, weshalb das Straferkenntnis auch hinsichtlich der Strafhöhe bekämpft wird.
Letztlich wurden vom Spruchsenat auch general- und spezialpräventive Erwägungen bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt. Für eine Generalprävention spricht der Umstand, dass durch die Strafbemessung andere Täter von einer solchen Tat abgehalten werden sollen, für die Spezialprävention spricht der Umstand, dass die Beschuldigte das Hotel weiterführt - also noch tätig ist - und ihr deliktisches Verhalten (siehe obige Ausführungen), dass sie von einer weiteren Tat abgehalten werden soll.
Aus diesen Gründen wird die Bestrafung der oben genannten Beschwerdeführerin im Sinne der gegenständlichen Beschwerdeausführungen beantragt."
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Mit weiterem Erkenntnis vom hat der Spruchsenat festgestellt, dass der Verband ***1*** es zu verantworten habe, dass im Bereich des Finanzamts Salzburg-Stadt zur StNr ***9*** ein Entscheidungsträger, nämlich ***Bf1*** als verantwortliche Geschäftsführerin, grob fahrlässig
a) unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2012 und durch Abgabe einer unrichtigen Körperschaftsteuerjahreserklärung für das Jahr 2013 Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen waren, und zwar
Umsatzsteuer 2013 in Höhe von € 2.865,41
Körperschaftsteuer 2013 in Höhe von € 2.472,00
und b) unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe einer unrichtigen Normverbrauchsabgabenerklärung für 11/2012 eine Abgabe, die selbst zu berechnen war, und zwar die Normverbrauchsabgabe 11/2012 in Höhe von € 7.233,03, insgesamt somit Abgaben in Höhe von € 12.570,44 verkürzt habe.
Der Verband habe hierdurch das Finanzvergehen der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG, § 3 Abs. 2 VbVG iVm § 28a FinStrG begangen und werde hiefür über ihn nach § 34 Abs. 3 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 EUR verhängt.
Gemäß § 185 FinStrG fallen dem Verband die mit 300 EUR bestimmten Kosten des Finanzstrafverfahren und die Kosten eines allfälligen Strafvollzugs zur Last.
Hingegen werde das gegen den Verband vom Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde I. Instanz wegen des Verdachts der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG geführte Finanzstrafverfahren hinsichtlich der Zeiträume 2012 und 2014 bis 2016 gemäß § 136 FinStrG eingestellt.
Zur Begründung wurde ausgeführt:
"Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:
Geschäftsführerin des Verbands ***1*** in Salzburg ist seit ***Bf1***. Er ist finanzstrafrechtlich unbescholten.
Anlässlich der Betriebsprüfung über den Zeitraum 2012 - 2014 und der Umsatzsteuernachschau über den Zeitraum 01/2015 - 02/2016 (Bericht vom ; AB.Nr.***10***) wurde festgestellt, dass ***Bf1*** unrichtige Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2012 und 2013, eine unrichtige Körperschaftsteuerjahreserklärung für das Jahr 2013, eine unrichtige Normverbrauchsabgabenerklärung für 11/2012 unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 01-12/2014, 01-12/2015 und 01-12/2016 eingereicht hatte. Insgesamt führte dies beim Verband zu einer Abgabennachforderung in der Höhe von € 20.561,69.
Im Zuge der Prüfung des Fahrtenbuchs für den Gästewagen Audi A6 Quattro 3.0 TDI stellte die Betriebsprüfung fest, dass das Fahrzeug zu weniger als 80% für die Zwecke als Gästewagen (Hoteltaxi) verwendet worden war. Das Fahrzeug wurde zwar überwiegend betrieblich und nur zu einem geringeren Teil auch privat verwendet. Dennoch wurde der Antrag auf Vergütung der NoVA vom für 11/2012 in Höhe von € 7.233,03 gemäß § 3 Z 3 NoVAG abgewiesen, weil das Fahrzeug nicht zumindest zu 80% im Rahmen des Taxigewerbes (als Hoteltaxi) verwendet worden war. ***Bf1*** hatte zwar ursprünglich eingeplant, das Fahrzeug umfänglich als Hoteltaxi zu verwenden, es bestand jedoch von Anfang an keine ausreichende Nachfrage. Als ***Bf1*** dies erkannte, fragte sie nicht bei ihrem Steuerberater oder der Abgabenbehörde nach, ob dies abgabenrechtliche Konsequenzen haben würde; dass sie dies gewusst hätte, steht nicht fest. Aufgrund dieser Änderungen in der Nutzung wurde auch die für das Fahrzeug geltend gemachte Vorsteuer im Zeitraum 2013 bis 2015 von der Betriebsprüfung als nicht abzugsfähig angesehen. Infolge der teilweisen Privatnutzung des Fahrzeugs wiederum ermittelte die Betriebsprüfung schließlich für die Körperschaftsteuer 2013 eine weitere Nachforderung in Höhe von € 2.472,00. Für den Mietaufwand ***3*** für die Jahre 2012 und 2013 wurden von der Betriebsprüfung 20% anstatt 10% in Abzug gebracht, wobei es sich hier um einen Irrtum der Buchhalterin gehandelt hatte.
Am wurde die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2016 eingereicht, die eine Umsatzsteuernachforderung in Höhe von € 19.641,05 ergab.
Diese Differenz ergab sich aus Umbuchungen zwischen dem Einzelunternehmen von ***Bf1*** und dem Verband, die im Zuge der Nachbearbeitung von der Steuerberatungskanzlei vorgenommen worden waren.
Durch das Verhalten von ***Bf1*** wurden die aus dem Spruch ersichtlichen Abgaben verkürzt, der Schaden wurde zwischenzeitig zur Gänze wieder gut gemacht.
Dieser Sachverhalt wurde aufgrund folgender Beweiswürdigung festgestellt:
Der erkennende Senat konnte sich auf die Erhebungen der Abgabenbehörde stützen, denen ***Bf1*** in objektiver Hinsicht im Wesentlichen nicht entgegengetreten ist. In subjektiver Hinsicht hat sie sich allerdings unwiderlegbar darauf berufen, dass sich die Umsatzsteuerdifferenz des Jahres 2013 aufgrund eines Irrtums ihrer damaligen Buchhaltungskraft ergeben habe und dass die Umsatzsteuernachforderung für das 2016 durch vom Steuerberater vorgenommene Umbuchungen zwischen dem Einzelunternehmen der Beschuldigten und der ***1*** im Zuge der Bilanzerstellung ausgelöst worden sei. Eine subjektive Tatseite konnte hier vom erkennenden Senat nicht festgestellt werden.
Hinsichtlich des Fahrzeugs Audi, auf welches sich die restlichen Tatvorwürfe beziehen, bestritt ***Bf1*** zwar nicht, dass dieses nicht zu mindestens 80% als Hoteltaxi verwendet wurde, sie verneinte jedoch ihr damaliges Wissen, dass dies zu einer andersgelagerten abgabenrechtlichen Beurteilung geführt hatte.
Da das Fahrzeug - im Gegensatz zu so vielen anderen Fällen - von ***Bf1*** nur zu einem geringen Teil zu privaten Zwecken genutzt wurde, weit überwiegend hingegen zu betrieblichen Zwecken, erscheint ihre Verantwortung, die Details der Nova-Besteuerung nicht gekannt zu haben, durchaus glaubwürdig.
Der festgestellte Sachverhalt führt zu folgender rechtlichen Beurteilung:
Der Verband hat aufgrund der getroffenen Feststellungen zu verantworten, dass von ***Bf1*** die aus dem Spruch ersichtlichen Finanzvergehen begangen worden waren, sodass mit einer Verurteilung vorzugehen war. Diese Verurteilung bezieht sich ausschließlich auf das Faktum "Fahrzeug Audi" (Umsatzsteuer 2013, Körperschaftssteuer 2013, Nova 2012), wobei hier in rechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen war, dass ***Bf1*** zum einen steuerlich vertreten war und zum anderen die tatsächlichen Besteuerungsvorschriften vor allem im Zusammenhang mit der Nova eher schwer zu durchschauen sind, vor allem wenn das Fahrzeug ohnehin weit überwiegend betrieblich genutzt wird und zu Beginn auch noch von einer Nutzung als Taxi ausgegangen worden war. Eine vorsätzliche Begehungsweise wurde deshalb vom erkennenden Senat nicht angenommen. Allerdings musste ***Bf1*** klar sein, dass ihre ursprüngliche Absicht, das Fahrzeug nahezu ausschließlich als Hoteltaxi zu verwenden, nicht umgesetzt werden konnte bzw. nicht umgesetzt worden war. Es wäre daher - als Geschäftsführerin einer GmbH - ihre Pflicht gewesen, diesen Umstand dem Steuerberater mitzuteilen, der dann die entsprechenden abgabenrechtlichen Änderungen hätte berücksichtigen können bzw. müssen. Dass sie dies getan hätte, behauptet ***Bf1*** aber nicht einmal selbst. Dies muss als grob fahrlässiges Verhalten angesehen werden, weshalb mit einer Verurteilung nach § 34 Abs. 1 FinStrG vorzugehen war.
Bei der Strafzumessung waren als mildernd die Unbescholtenheit des Verbands und die volle Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen kein Umstand zu werten. In Anbetracht dieser Strafzumessungsgründe erachtete der erkennende Senat eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 EUR als tat- und schuldangemessen.
Im Übrigen war jedoch mit der Einstellung des Verfahrens vorzugehen.
Hinsichtlich der irrtümlichen Berücksichtigung eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes für den Mietaufwand ***3*** und des Umsatzsteuerfehlbetrags 2016 infolge von Umbuchungen durch den Steuerberater fehlte es gänzlich an der subjektiven Tatseite, die Umsatzsteuervoranmeldungen 2014 und 2015 beziehen sich auf das Fahrzeug Audi; hier war ***Bf1*** als lediglich grob fahrlässig anzusehen, sodass eine Verurteilung wegen eines Voranmeldungsdelikts nicht in Betracht kommt."
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Dagegen richtet sich die Beschwerde des belangten Verbandes vom mit folgenden Einwänden:
"Die Begründung der Beschwerde:
Der Senat hat festgestellt, dass die Beschuldigte grob fahrlässig gehandelt hätte, da sie den als Hotelwagen angemeldeten Gästewagen Audi A6 Quattro 3.0 TDI weniger als 80% für die Zwecke des Hoteltaxis rückblickend gedacht verwendet hat. Das Fahrzeug wurde selbstverständlich fast ausschließlich bzw. nur zum geringen Teil betrieblich verwendet.
Der Betriebsprüfer hat jedoch festgestellt, dass seiner subjektiven Meinung nach das Fahrtenbuch nicht ausreichend als Beweis dafür gegolten habe und deswegen die NoVA zurückzuzahlen wäre.
Der Spruchsenat führt selbst aus, dass "die tatsächlichen Besteuerungsvorschriften vor allem im Zusammenhang mit der NoVA eher schwer zu durchschauen sind". Dies müsste man auch für die Beschuldigte gelten lassen und nicht mit einer Bestrafung vorgehen.
Außerdem weiß die Beschuldigte erst viel später, wofür der Personenkraftwagen verwendet worden ist und ob die 80% als Verwendung für das Hoteltaxi erreicht werden oder nicht.
Hier ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte - wenn sie zunächst das Hoteltaxi nicht anmeldet - später keine Möglichkeiten hat, die NoVA zurück zu erhalten. Die Beschuldigte hat dem Steuerberater dies auch nicht mitgeteilt.
Auf die Frage des Vorsitzenden, was zu tun wäre, wenn sie bemerkt, dass die 80% Hoteltaxi nicht eingehalten werden, erklärte der damalige Betriebsprüfer, Herr ***5***:
"Den Steuerberater anzurufen". Dies hat die Beschuldigte nicht getan. Sie behauptet das nicht einmal selbst. Dies ist jedoch keine finanzstrafrechtliche Auskunft, dass man den Steuerberater anrufen soll und es eben nicht getan hat. Diese Darstellung ist nicht geeignet, eine finanzstrafrechtliche Beurteilung darin als grob fahrlässig zu erkennen.
4) Die Anträge:
Es werden daher die folgenden höflichen Anträge gestellt:
1) Die Aufhebung angefochtenen Bescheides.
2) Die Einstellung des Verfahrens.
3) Gemäß § 262 Absatz 2 Ziffer 1a der Bundesabgabenordnung wird beantragt, dass die Entscheidung über die Beschwerde dem Senat obliegen soll.
4) Gemäß § 274 Absatz 1 Ziffer 1a der Bundesabgabenordnung wird beantragt, dass über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden hat.
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Zudem liegt eine Beschwerde des Amtsbeauftragten vom vor:
Das oben angeführte Erkenntnis wird hinsichtlich der Schuldform und hinsichtlich der Strafhöhe angefochten.
Zur Vermeidung von Wiederholungen verwies der Amtsbeauftragte auf die Begründung der Beschwerde vom gegen das Erkenntnis vom betr. ***Bf1***, verantwortliche Geschäftsführerin der ***1***, StNr. ***11***, und erklärte sie zum integrierenden Bestandteil dieser Beschwerde Aus diesen Gründen werde die Bestrafung der oben genannten Beschwerdeführerin im Sinne der gegenständlichen Beschwerdeausführungen beantragt."
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In Folge der Pensionierung des zuvor zuständig gewesenen Richters wurden diese Beschwerdeverfahren der Vorsitzenden mit Beschlüssen des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichts vom und mit Wirkung im Rahmen einer Paketzuteilung von "Altakten" zur Bearbeitung zugeteilt.
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Am ergingen an die Beschuldigte und den belangten Verband folgende gleichlautende Mitteilungen zum Verfahrensstand laut Aktenlage:
"In der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** und ***8***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Mayrl & Partner Wirtschaftsprüfer, Nonntaler Hauptstraße 52, Salzburg, betreffend Beschwerde der Beschuldigten vom sowie Beschwerde des Amtsbeauftragten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim ehemaligen Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde als Organ des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde vom wegen des Finanzvergehens der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) wird Ihnen zum Verfahrensstand mitgeteilt:
In Folge der Pensionierung des zuvor zuständig gewesenen Richters wurde dieses Beschwerdeverfahren der Vorsitzenden mit Beschlüssen des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichts vom und mit Wirkung im Rahmen einer Paketzuteilung von "Altakten" zur Bearbeitung zugeteilt.
Aus der Aktenlage ergibt sich nunmehr folgender Stand:
In jedem Stand des Verfahrens ist auch eine Verjährungsprüfung vorzunehmen:
Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung.
Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.
Abs. 2: Die Verjährungsfrist beträgt für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 bis 49d drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr und für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre.
Abs. 3: Begeht der Täter während der Verjährungsfrist ein vorsätzliches Finanzvergehen, auf das § 25 oder § 191 StPO nicht anzuwenden ist, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist.Abs. 4: In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
a) die Zeit, während der nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
b) die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht, bei einer Finanzstrafbehörde oder beim Bundesfinanzgericht geführt wird;
c) die Zeit von der Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof bezüglich des Finanzstrafverfahrens oder der mit diesem im Zusammenhang stehenden Abgaben- oder Monopolverfahren bis zur deren Erledigung;
d) die Probezeit nach § 203 Abs. 1 StPO sowie die Fristen zur Zahlung eines Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung und zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich (§§ 200 Abs. 2 und 3, 201 Abs. 1 und 3 StPO).
Abs. 5: Bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind. Bei Finanzvergehen nach § 49a FinStrG erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn dieser Zeitraum ab dem Ende der Anzeigefrist gemäß § 121a Abs. 4 BAO oder der Mitteilungsfrist nach § 109b Abs. 6 EStG 1988 verstrichen ist.
Die Umsatzsteuererklärung 2013 und die Einkommensteuererklärung 2013 wurden am eingereicht und haben zu unrichtigen Erstbescheiden vom geführt.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 NoVAG sind von der Normverbrauchsabgabe folgende Vorgänge in Bezug auf Kraftfahrzeuge im Wege der Vergütung (§ 12) befreit, wenn die vorwiegende Verwendung
(mehr als 80%) für den begünstigten Zweck nachgewiesen wird: 3. Miet-, Taxi- und Gästewagen.
Der Antrag auf Vergütung der NoVA 12/2012 wurde am eingereicht und am eine Gutschrift von € 7.233,03 am Abgabenkonto des von der Beschuldigten vertretenen Verbandes verbucht, die nach den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung nicht zusteht.
Gemäß § 14 Abs. 3 FinStrG ist Verfolgungshandlung jede nach außen erkennbare Amtshandlung eines Gerichtes, einer Staatsanwaltschaft, einer Finanzstrafbehörde, des Bundesfinanzgerichtes oder eines im § 89 Abs. 2 genannten Organs, die sich gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten richtet, und zwar auch dann, wenn das Gericht, die Staatsanwaltschaft, die Finanzstrafbehörde, das Bundesfinanzgericht oder das Organ zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder die Person, gegen die sie gerichtet war, davon keine Kenntnis erlangt hat.
Im vereinfachten Verfahren wurde am gemäß § 143 FinStrG gegen die Beschuldigte eine Strafverfügung erlassen. Diese Strafverfügung war die erste Verfolgungshandlung nach § 13 Abs. 4 FinStrG.
Gegen den belangten Verband wurde am eine Einleitungsverfügung erlassen, die ebenfalls die erste Verfolgungshandlung gegen ihn darstellt.
Die Verjährung der Verkürzung der NoVA wurde durch die Verkürzungen hinsichtlich Umsatzsteuer 2013 und Körperschaftsteuer 2013 verlängert und die Verfolgungshandlungen ergingen innerhalb der fünfjährigen Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 2 FinStrG.
Hinsichtlich der NoVA Verkürzung, Antragseinreichung am , ist jedoch zwischenzeitig gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG absolute Verjährung eingetreten, daher wird das Verfahren gegen die Beschuldigte sowie gegen den Verband dazu nach §§ 136, 157, 31 FinStrG einzustellen sein.
Der Schuldspruch zur Verkürzung der Umsatzsteuern 2013 ergibt sich aus TZ 2 des Berichtes über die abgabenbehördliche Prüfung vom . Demnach wurden Vorsteuern im Ausmaß von € 2.865,41 nicht anerkannt.
Zum Sachverhalt führt der Prüfer aus, dass das Fahrtenbuch für den Gästewagen Audi A 6 quattro 3.0 TDU aufgezeigt habe, dass das Fahrzeug zu weniger als 80 % für die Zwecke als Gästewagen verwendet worden sei. Die Anschaffungskosten betrugen laut Kaufvertrag € 82.600,00.
Die Angemessenheitsprüfung habe ergeben, dass der unangemessene, auf die Leasingraten von € 12.971,66 sowie Vollkaskoversicherung von € 1.456,68 entfallende Anteil, dem Gewinn 2013 außerbücherlich zuzurechnen sei.
Darstellung Luxustangente 2013
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Leasingraten und Vollkasko | 14.428,34 |
Luxustangente 51,57 | 7.387,31 |
Privatanteil: Nettoaufwand lt Konto | 15.724,97 |
Aufwand Diesel geschätzt | 1.700 |
Aufwand Parken geschätzt | 575 |
Davon Vorsteuern | 2.865,41 |
Bruttoaufwand laut Bp | 20.865,41 |
Luxustangente 51,57 % | -7.387,31 |
Steuerrechtlicher Aufwand | 13.478,07 |
Private Nutzung des PKW
Für die private Nutzung des PKW durch die Gesellschafter-Geschäftsführerin ***Bf1*** wird im Jahr 2013 aus verwaltungsökonomischen Gründen der Betrag von € 2.500,00 außerbilanziell dem Gewinn hinzugerechnet.
Daraus resultiert abgabenrechtlich zunächst eine Nachforderung an Körperschaftsteuer von € 3.437,28, in das Finanzstrafverfahren hat ein strafbestimmender Wertbetrag von € 2.472,00 Eingang gefunden.
Demnach verbleibt in Summe eine Anlastung mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von € 5.337,41.
Der objektive Tatbestand, dass wegen der unter 80 % gelegenen Nutzung des verfahrensgegenständlichen Autos als Gästewagen resultierenden Abgabennachforderungen eine unrichtige Umsatzsteuererklärung für das Jahr und eine unrichtige Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2013 zu unrichtigen Bescheiden geführt haben, wurde in der Beschwerde nicht bestritten.Es liegen somit objektiv zwei Taten nach § 33 Abs. 1 lit. a, erste Fallvariante zur Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben vor.
Zur Prüfung der subjektiven Tatseite (Schuldspruch wegen grob fahrlässiger Abgabenverkürzung durch den Spruchsenat, mit Beschwerde des AB wurde Bewertung als Hinterziehung beantragt) wurde seitens der Finanzstrafbehörde auf folgende Vorprüfungen verwiesen:
"Prüfbericht zum Einzelunternehmen ***Bf1*** vom :
"Ergebnis der Nachschau:
Am heutigen Tag wurde beim Steuerberater der Steuerpflichtigen eine Nachschau gemäß § 144 BAO durchgeführt. Grund der Nachschau war die Voraussetzung der Nova-Vergütung und des Vorsteuerabzuges für die Hotelwagen.
Die Steuerpflichtige hat folgende Hotelwagen im betrieblichen Vermögen. Ford Kuga, Leasingbeginn um insgesamt 34.000,00 incl. 2.133.33 Vorsteuer aus der Leasingzahlung und 2.575,76 Nova. Es wurde die Vorsteuer durch die steuerliche Vertretung bei der Erstellung des Jahresabschlusses 2012 bereits berichtigt (Umbuchung 18). Der Leasingvertrag dieses Fahrzeuges wurde mit vorzeitig beendet. Die ***8*** hat über dieses Fahrzeug einen neuen Leasingvertrag bei S -Autoleasing abgeschlossen. Es wurde ein 20 % iger Privatanteil angesetzt.
Audi Q7, Ankauf um insgesamt 83.500,00 incl. 12.312,31 USt und 9.626,11 Nova incl. Nova Zuschlag. Dieses Fahrzeug wurde mit um 75.000,00 brutto verkauft.
Der Restbetrag von 12.312,31 Vorsteuer durch die steuerliche Vertretung bei der Erstellung des Jahresabschlusses 2012 bereits berichtigt (UB 16).
VW Bus Caravelle Comfortline LR TDO, Leasingvertrag v. um insgesamt 40.562,31 incl. 1.916,67 USt aus dem Anzahlung und 4.688,44 Nova incl. 1.400,00 Nova Zuschlag. Bei diesem Fahrzeug handelt es sich um einen Bus, der vorsteuerabzugsfähig ist.
Die betriebliche Nutzung dieses Fahrzeuges liegt bei über 90 %. Für diese Fahrzeuge wurden Aufzeichnungen geführt, die nicht einem Fahrtenbuch entsprechen und daher steuerlich betreffend Vorsteuerabzug und Nova Erstattung nicht anzuerkennen sind.
Von Amtswegen sind daher folgende Festsetzungen durchzuführen:
Ford Kuga: Nova 2.575,76 für den Zeitraum 4/2012, VW-Caravelle: Nova 4.688,44 für den
Zeitraum 6/2012, Audi 07: Nova 9.626,11 für den Zeitraum 5/2012"
Prüfbericht :
"Am heutigen Tag wurde beim Steuerberater der Steuerpflichtigen eine Nachschau gemäß § 144 BAO durchgeführt. Grund der Nachschau war die Voraussetzung der Nova-Vergütung und des Vorsteuerabzuges für die Hotelwagen.
Die Steuerpflichtige hat folgende Hotelwagen im betrieblichen Vermögen:
Ford Kuga, Ankauf um insgesamt € 34.000,00 incl. 5.666,67 und 2.575,76 Nova. Dieses Fahrzeug wird in die GmbH eingebracht.
Audi Q 7, Ankauf um insgesamt 83.500,00 incl. 12.312,21 USt und 9.626,11 Nova und Zuschlag. Dieses Fahrzeug wurde mit verkauft.
VW-Bus Caravelle Comfortline LR TDI, Ankauf am um insgesamt 40.562,31 incl. 5.978,09 USt und 4.689,44 Nova und Zuschlag.
Für diese Fahrzeuge wurde kein Fahrtenbuch geführt. Existieren - laut Frau ***Bf.*** - Zettel, die von den entsprechenden Fahrzeugnutzern geführt werde. Diese liegen derzeit in den Autos (Kuga und Vw Bus) bzw. in der hauseigenen Werkstatt.
Für den Audi Q 7 existieren keinerlei Aufzeichnungen über die Nutzung des Fahrzeugs. Die Aufzeichnungen über die Nutzung der Fahrzeuge "Zetteln" sowie die aktuellen Kilometerstände sowie die Konten der Fahrzeuge (Anlage- und Aufwandskonten) werden nächsten Montag nachgereicht."
Zu dieser Prüfung gibt es im Strafakt auch ein Schreiben der Wirtschaftstreuhandkanzlei ***6*** vom , in dem aufgelistet ist, dass zu Fahrzeugen Berichtigungen in den Jahreserklärungen vorgenommen werden mussten und vorgenommen wurden.
Aussage des Prüfers ***7*** in der mündlichen Verhandlung beim Spruchsenat am :
"Zum Audi verweise ich darauf, dass es sich beim Fahrzeug zwar um eine Betriebsausgabe gehandelt hat, weil er ja überwiegend betrieblich genutzt wurde. Allerdings stehen die Vorsteuer und die Rückerstattung der Nova nur dann zu, wenn das Fahrzeug im Rahmen des Taxigewerbes verwendet wird. Richtig ist, dass, wäre das Fahrzeug zumindest 80 % den Gästen zur Verfügung gestellt worden, die Voraussetzungen vorgelegen wären.
Ich kann hier ausschließen, dass diese 80 % erreicht worden sind, weil ich das Fahrtenbuch überprüft und ausgewertet habe und mir außerdem von der Beschuldigten gesagt wurde, dass es "unrichtig" ist.
Es ist richtig, dass die GmbH die Konzession für das Mietwagengewerbe hatte. Es ist auch richtig, dass man das Fahrzeug von Anfang an so nutzen wollte, damals die Nova nicht bezahlen wollte, einen Antrag auf Rückvergütung der Nova stellen musste. Wenn man im Laufe der Zeit erkennt, dass das Fahrzeug nicht in dem Ausmaß als Mietwagen genutzt wird, dann muss sich der Steuerpflichtige an seinen Steuerberater wenden und der wird das der Abgabenbehörde entsprechend bekannt geben."
Es ergeht demnach die Anfrage, wer die Steuererklärungen (Umsatzsteuererklärung und Körperschaftsteuererklärung) 2013 der ***1*** erstellt hat?
War dies die Wirtschaftstreuhandkanzlei ***6***?
Gab es dazu Gespräche über das verfahrensgegenständliche Auto und das Ausmaß der Verwendung im Unternehmen?
Generell ist, wie die Vorberichte zeigen, der Einsatz von Autos im Rahmen der von der Beschuldigten geführten Unternehmen und die steuerliche Behandlung dazu gerade im Jahr 2013 ein diskutiertes Thema gewesen, dennoch wurden 2014 unrichtige Jahreserklärungen eingereicht.
Wird der steuerliche Vertreter, der in die Erstellung der Jahreserklärungen 2013 eingebunden war, von der Verschwiegenheit entbunden?
Es ist geplant, dass am Finanzstrafsenatsverhandlungen des zuständigen Senates in Salzburg stattfinden sollen, daher wird um Namhaftmachung eines eben allenfalls zu hörenden Zeugen in dieser Beschwerdesache ersucht.
Um eine weitere Option aufzuzeigen, wird darauf hingewiesen, dass für den Fall der Reduzierung der Beschwerden auf reine Strafbeschwerden auch auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden könnte, dann wäre es dem Senat möglich rascher im Rahmen einer nichtöffentlichen Abstimmung zu einer Entscheidung zu kommen.
Diese Variante setzt jedoch auch die Zustimmung der Finanzstrafbehörde und deren Verzicht auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung voraus."
****
Dazu wurde am folgende Stellungnahme abgegeben:
"Bezugnehmend auf Ihren Vorhalt vom darf ich zu Ihren festgestellten Fragen folgende Anmerkungen beziehungsweise Beantwortungen geben:
Einleitend ist zu erwähnen, dass ***12*** als Partner der Mayrl &Partner Wirtschaftsprüfer leider am verstorben ist. Er war der, der in dieser Thematik vermutlich eingebunden war, allerdings haben wir keinerlei genaue Aufzeichnungen gefunden. Daher ist es für mich schwierig, Ihre Anfrage zu beantworten, wer die Steuererklärungen (Umsatzsteuererklärungen, Körperschaftssteuererklärungen 2013) der ***1*** erstellt hat. Laut unseren elektronischen Aufzeichnungen hat mein Vater diese Erklärungen auf alle Fälle eingereicht.
Ob das nun die Wirtschaftstreuhandkanzlei ***6*** erstellt hat, wissen wir nicht mehr und wir können leider meinen Vater hierzu nicht befragen.
Ob es über das verfahrensgegenständliche Auto und das Ausmaß der Verwendung im Unternehmen Gespräche gegeben hat, können wir nicht mehr erheben. Die vermeintlich nach Ihrer Ansicht unrichtigen Jahreserklärungen für das Jahr 2013 wurden von meinem Vater 2014 eingereicht. ***12*** wird nicht mehr von der Verschwiegenheit als steuerlicher Vertreter entbunden werden können, unsere Aufzeichnungen sind leider nicht mehr vorhanden bzw. nicht auffindbar.
Meine Mandantin Frau ***Bf1*** als Geschäftsführerin der ***1*** entbindet Herrn ***6*** vorerst nicht von der Verschwiegenheitspflicht.
Meine Mandantin ist aber bereit, die Beschwerde auf eine reine Strafbeschwerde zu reduzieren und verzichtet hiermit ausdrücklich auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. Von Ihrer Seite, wohlwissend, dass auch die Finanzstrafbehörde diesem Verzicht zustimmen muss."
****
Der Vorhalt an die Beschuldigte und den belangten Verband sowie das Antwortschreiben dazu wurden der Amtsbeauftragten - der Amtsbeauftragte, der die Beschwerden erhoben hat, ist zwischenzeitig in Pension gegangen - übermittelt, die am die beiden Beschwerden der Amtspartei zurückgezogen hat.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtslage:
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG macht sich der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, wer die im § 33 Abs. 1 bezeichnete Tat grob fahrlässig begeht. § 33 Abs. 3 gilt entsprechend.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Abs. 2: Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.
Abs. 3: Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.
Gemäß § 28a. Abs. 1 FinStrG gelten für vom Gericht zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden (§ 1 Abs. 2) die Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes; die Verbandsgeldbuße ist, sofern in den Tatbeständen nicht anderes bestimmt wird, jedoch nach der für die Finanzvergehen, für die der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe, unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 jedoch nach dem 1,5-fachen dieser angedrohten Geldstrafe, zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind.
Abs. 2: Für von der Finanzstrafbehörde zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden sind die §§ 2, 3, 4 Abs. 1, 5, 10, 11 und 12 Abs. 2 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die Verbandsgeldbuße ist nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind.
Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG iVm § 3 Abs. 1 und 2 (VbVG) ist eine juristische Person als belangter Verband (§ 1 Abs. 2 VbVG) für Straftaten von Entscheidungsträgern verantwortlich, wenn 1. die Taten zu ihren Gunsten begangen worden sind (hier: die Nichtentrichtung einer Umsatzsteuerzahllast bei deren Fälligkeit, sie entlastete teils vorübergehend bzw. teils endgültig das Abgabenkonto der Bf. 2) oder 2. durch die Taten Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen und der Entscheidungsträger als solcher die Taten rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (Die Nichtentrichtung erfolgte rechtswidrig und schuldhaft).
Gemäß § 2 Abs. 1 VbVG ist Entscheidungsträger im Sinne dieses Gesetzes, wer 1. Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist ist oder aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Verband nach außen zu vertreten, 2. Mitglied des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates ist oder sonst Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt, oder 3. sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbandes ausübt.
Gemäß § 3 Abs. 2 VbVG ist der Verband für Straftaten eines Entscheidungsträgers verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.
Gemäß § 56 Abs. 5 FinStrG gelten für Verfahren wegen Finanzvergehen gegen Verbände die Bestimmungen über das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind, mit folgender Maßgabe:
1. Der Verband hat in dem gegen ihn und auch in dem gegen den beschuldigten Entscheidungsträger oder Mitarbeiter geführten Verfahren die Rechte eines Beschuldigten (belangter Verband); auch die der Tat verdächtigen Entscheidungsträger und Mitarbeiter haben in beiden Verfahren die Rechtsstellung eines Beschuldigten.
2. Soweit sich die im ersten Satz dieses Absatzes genannten Verfahrensvorschriften auf Verdächtige, Beschuldigte oder Strafen beziehen, sind darunter der belangte Verband oder die Verbandsgeldbuße zu verstehen.
3. Die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens gegen den Beschuldigten begründet auch die Zuständigkeit für das Verfahren gegen den belangten Verband; die Verfahren sind in der Regel gemeinsam zu führen.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
§ 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.
Gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG ist über Beschwerden nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, die Beschwerde ist zurückzuweisen oder der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben, das Verfahren einzustellen oder es ist nach § 161 Abs. 4 vorzugehen.
Abs. 2: Das Bundesfinanzgericht kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn
a) in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
b) nur die Höhe der Strafe bekämpft wird oder
c) im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
d) sich die Beschwerde nicht gegen ein Erkenntnis richtet
und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt hat. Ein solcher Antrag kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 5: Unterbleibt nach Abs. 2 oder 3 eine mündliche Verhandlung vor einem Senat für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht, kann der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung des Senates unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel veranlassen. Der Vorsitzende kann außerdem die Beratung und Beschlussfassung durch die Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder zu einem Entscheidungsentwurf im Umlaufwege ersetzen, wenn keines dieser Mitglieder widerspricht.
Gemäß § 62 Abs. 1 FinStrG entscheidet über Beschwerden das Bundesfinanzgericht.
Abs. 2: Die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Entscheidung über die Beschwerde obliegt einem Senat des Bundesfinanzgerichtes,
a) wenn die Beschwerde sich gegen ein Erkenntnis oder einen sonstigen Bescheid eines Spruchsenates richtet.
Es hätte demnach bereits auf Grund der Vorgaben des Finanzstrafgesetzes in dieser Rechtssache der Senat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden gehabt, die in der Beschwerdeschrift angeführten Verfahrensrechtsbestimmungen der Bundesabgabenordnung finden in Finanzstrafverfahren keine Anwendung.
Es lagen ursprünglich Schuld- und Strafbeschwerden zu Anlastungen vor, zu denen der Spruchsenat mit Schuldspruch vorgegangen ist, hinsichtlich der im Erkenntnis des Spruchsenates enthaltenen Einstellungen ist somit Rechtskraft eingetreten.
In jedem Stand des Verfahrens ist auch eine Verjährungsprüfung vorzunehmen:
Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.
Abs. 2: Die Verjährungsfrist beträgt für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 bis 49d drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr und für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre.
Abs. 3: Begeht der Täter während der Verjährungsfrist ein vorsätzliches Finanzvergehen, auf das § 25 oder § 191 StPO nicht anzuwenden ist, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
Abs. 4: In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
a) die Zeit, während der nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
b) die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht, bei einer Finanzstrafbehörde oder beim Bundesfinanzgericht geführt wird;
c) die Zeit von der Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof bezüglich des Finanzstrafverfahrens oder der mit diesem im Zusammenhang stehenden Abgaben- oder Monopolverfahren bis zur deren Erledigung;
d) die Probezeit nach § 203 Abs. 1 StPO sowie die Fristen zur Zahlung eines Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung und zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich (§§ 200 Abs. 2 und 3, 201 Abs. 1 und 3 StPO).
Abs. 5: Bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind. Bei Finanzvergehen nach § 49a FinStrG erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn dieser Zeitraum ab dem Ende der Anzeigefrist gemäß § 121a Abs. 4 BAO oder der Mitteilungsfrist nach § 109b Abs. 6 EStG 1988 verstrichen ist.
Die Umsatzsteuererklärung 2013 und die Einkommensteuererklärung 2013 wurden am eingereicht und haben zu unrichtigen Erstbescheiden vom geführt.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 NoVAG sind von der Normverbrauchsabgabe folgende Vorgänge in Bezug auf Kraftfahrzeuge im Wege der Vergütung (§ 12) befreit, wenn die vorwiegende Verwendung (mehr als 80%) für den begünstigten Zweck nachgewiesen wird: 3. Miet-, Taxi- und Gästewagen.
Der Antrag auf Vergütung der NoVA 12/2012 wurde am eingereicht und am eine Gutschrift von € 7.233,03 am Abgabenkonto des von der Beschuldigten vertretenen Verbandes verbucht, die nach den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung nicht zusteht.
Gemäß § 14 Abs. 3 FinStrG ist Verfolgungshandlung jede nach außen erkennbare Amtshandlung eines Gerichtes, einer Staatsanwaltschaft, einer Finanzstrafbehörde, des Bundesfinanzgerichtes oder eines im § 89 Abs. 2 genannten Organs, die sich gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten richtet, und zwar auch dann, wenn das Gericht, die Staatsanwaltschaft, die Finanzstrafbehörde, das Bundesfinanzgericht oder das Organ zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder die Person, gegen die sie gerichtet war, davon keine Kenntnis erlangt hat.
Im vereinfachten Verfahren wurde am gemäß § 143 FinStrG gegen die Beschuldigte eine Strafverfügung erlassen. Diese Strafverfügung war die erste Verfolgungshandlung nach § 13 Abs. 4 FinStrG.
Gegen den belangten Verband wurde am eine Einleitungsverfügung erlassen, die ebenfalls die erste Verfolgungshandlung gegen ihn darstellt.
Die Verjährung der Verkürzung der NoVA wurde durch die Verkürzungen hinsichtlich Umsatzsteuer 2013 und Körperschaftsteuer 2013 verlängert und die Verfolgungshandlungen ergingen innerhalb der fünfjährigen Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 2 FinStrG.
Hinsichtlich der NoVA Verkürzung, Antragseinreichung am , ist jedoch zwischenzeitig gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG absolute Verjährung eingetreten, daher waren das Verfahren gegen die Beschuldigte sowie gegen den Verband dazu nach §§ 136, 157, 31 FinStrG einzustellen.
Abgabenbehördliche Prüfung
Der Schuldspruch zur Verkürzung der Umsatzsteuern 2013 ergibt sich aus TZ 2 des Berichtes über die abgabenbehördliche Prüfung vom . Demnach wurden Vorsteuern im Ausmaß von € 2.865,41 nicht anerkannt.
Zum Sachverhalt führt der Prüfer aus, dass das Fahrtenbuch für den Gästewagen Audi A 6 quattro 3.0 TDU aufgezeigt habe, dass das Fahrzeug zu weniger als 80 % für die Zwecke als Gästewagen verwendet worden sei. Die Anschaffungskosten betrugen laut Kaufvertrag € 82.600,00.
Die Angemessenheitsprüfung habe ergeben, dass der unangemessene, auf die Leasingraten von € 12.971,66 sowie Vollkaskoversicherung von € 1.456,68 entfallende Anteil, dem Gewinn 2013 außerbücherlich zuzurechnen sei.
Darstellung Luxustangente 2013
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Leasingraten und Vollkasko | 14.428,34 |
Luxustangente 51,57 | 7.387,31 |
Privatanteil: Nettoaufwand lt Konto | 15.724,97 |
Aufwand Diesel geschätzt | 1.700 |
Aufwand Parken geschätzt | 575 |
Davon Vorsteuern | 2.865,41 |
Bruttoaufwand laut Bp | 20.865,41 |
Luxustangente 51,57 % | -7.387,31 |
Steuerrechtlicher Aufwand | 13.478,07 |
Private Nutzung des PKW
Für die private Nutzung des PKW durch die Gesellschafter-Geschäftsführerin ***Bf1*** wird im Jahr 2013 aus verwaltungsökonomischen Gründen der Betrag von € 2.500,00 außerbilanziell dem Gewinn hinzugerechnet.
Daraus resultiert eine Nachforderung an Körperschaftsteuer von € 3.437,28.
Prüfbericht zum Einzelunternehmen ***Bf1*** vom :
"Ergebnis der Nachschau:
Am heutigen Tag wurde beim Steuerberater der Steuerpflichtigen eine Nachschau gemäß § 144 BAO durchgeführt. Grund der Nachschau war die Voraussetzung der Nova-Vergütung und des Vorsteuerabzuges für die Hotelwagen.
Die Steuerpflichtige hat folgende Hotelwagen im betrieblichen Vermögen. Ford Kuga, Leasingbeginn um insgesamt 34.000,00 incl. 2.133.33 Vorsteuer aus der Leasingzahlung und 2.575,76 Nova. Es wurde die Vorsteuer durch die steuerliche Vertretung bei der Erstellung des Jahresabschlusses 2012 bereits berichtigt (Umbuchung 18). Der Leasingvertrag dieses Fahrzeuges wurde mit vorzeitig beendet. Die ***8*** hat über dieses Fahrzeug einen neuen Leasingvertrag bei S -Autoleasing abgeschlossen. Es wurde ein 20 % iger Privatanteil angesetzt.
Audi Q7, Ankauf um insgesamt 83.500,00 incl. 12.312,31 USt und 9.626,11 Nova incl. Nova Zuschlag. Dieses Fahrzeug wurde mit um 75.000,00 brutto verkauft. Der Restbetrag von 12.312,31 Vorsteuer durch die steuerliche Vertretung bei der Erstellung des Jahresabschlusses 2012 bereits berichtigt (UB 16).
VW Bus Caravelle Comfortline LR TDO, Leasingvertrag v. um insgesamt 40.562,31 incl. 1.916,67 USt aus dem Anzahlung und 4.688,44 Nova incl. 1.400,00 Nova Zuschlag. Bei diesem Fahrzeug handelt es sich um einen Bus, der vorsteuerabzugsfähig ist.
Die betriebliche Nutzung dieses Fahrzeuges liegt bei über 90 %. Für diese Fahrzeuge wurden Aufzeichnungen geführt, die nicht einem Fahrtenbuch entsprechen und daher steuerlich betreffend Vorsteuerabzug und Nova Erstattung nicht anzuerkennen sind.
Von Amtswegen sind daher folgende Festsetzungen durchzuführen:
Ford Kuga: Nova 2.575,76 für den Zeitraum 4/2012, VW-Caravelle: Nova 4.688,44 für den Zeitraum 6/2012, Audi 07: Nova 9.626,11 für den Zeitraum 5/2012"
Prüfbericht :
Am heutigen Tag wurde beim Steuerberater der Steuerpflichtigen eine Nachschau gemäß § 144 BAO durchgeführt. Grund der Nachschau war die Voraussetzung der Nova-Vergütung und des Vorsteuerabzuges für die Hotelwagen.
Die Steuerpflichtige hat folgende Hotelwagen im betrieblichen Vermögen:
Ford Kuga. Ankauf um insgesamt € 34.000,00 incl. 5.666,67 und 2.575,76 Nova. Dieses Fahrzeug wird in die GmbH eingebracht.
Audi Q 7, Ankauf um insgesamt 83.500,00 incl. 12.312,21 USt und 9.626,11 Nova und Zuschlag. Dieses Fahrzeug wurde mit verkauft.
VW-Bus Caravelle Comfortline LR TDI, Ankauf am um insgesamt 40.562,31 incl. 5.978,09 USt und 4.689,44 Nova und Zuschlag.
Für diese Fahrzeuge wurde kein Fahrtenbuch geführt. Existieren - laut Frau ***Bf.*** Zettel, die von den entsprechenden Fahrzeugnutzern geführt werde. Diese liegen derzeit in den Autos (Kuga und Vw Bus) bzw. in der hauseigenen Werkstatt.
Für den Audi Q 7 existieren keinerlei Aufzeichnungen über die Nutzung des Fahrzeugs.
Die Aufzeichnungen über die Nutzung der Fahrzeuge "Zetteln" sowie die aktuellen Kilometerstände sowie die Konten der Fahrzeuge (Anlage- und Aufwandskonten) werden nächsten Montag nachgereicht."
Zu dieser Prüfung gibt es im Strafakt auch ein Schreiben der Wirtschaftstreuhandkanzlei ***6*** vom , in dem aufgelistet ist, dass zu Fahrzeugen Berichtigungen in den Jahreserklärungen vorgenommen werden mussten und vorgenommen wurden.
Aussage des Prüfers ***7*** in der mündlichen Verhandlung beim Spruchsenat am :
"Zum Audi verweise ich darauf, dass es sich beim Fahrzeug zwar um eine Betriebsausgabe gehandelt hat, weil er ja überwiegend betrieblich genutzt wurde. Allerdings stehen die Vorsteuer und die Rückerstattung der Nova nur dann zu, wenn das Fahrzeug im Rahmen des Taxigewerbes verwendet wird. Richtig ist, dass, wäre das Fahrzeug zumindest 80 % den Gästen zur Verfügung gestellt worden, die Voraussetzungen vorgelegen wären.
Ich kann hier ausschließen, dass diese 80 % erreicht worden sind, weil ich das Fahrtenbuch überprüft und ausgewertet habe und mir außerdem von der Beschuldigten gesagt wurde, dass es "unrichtig" ist.
Es ist richtig, dass die GmbH die Konzession für das Mietwagengewerbe hatte. Es ist auch richtig, dass man das Fahrzeug von Anfang an so nutzen wollte, damals die Nova nicht bezahlen wollte, einen Antrag auf Rückvergütung der Nova stellen musste. Wenn man im Laufe der Zeit erkennt, dass das Fahrzeug nicht in dem Ausmaß als Mietwagen genutzt wird, dann muss sich der Steuerpflichtige an seinen Steuerberater wenden und der wird das der Abgabenbehörde entsprechend bekannt geben."
Der objektive Tatbestand, dass wegen der unter 80 % gelegenen Nutzung des verfahrensgegenständlichen Autos als Gästewagen resultierenden Abgabennachforderungen eine unrichtige Umsatzsteuererklärung für das Jahr und eine unrichtige Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2013 zu unrichtigen Bescheiden geführt haben, wurde in der Beschwerde nicht bestritten.
Es liegen somit objektiv zwei Taten nach § 33 Abs. 1 lit. a, erste Fallvariante zur Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben vor.
Zur subjektiven Tatseite:
Mittels Beschwerde der Beschuldigten wurde das mit Erkenntnis des Spruchsenates angelastete Verschulden der grob fahrlässigen Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben bestritten, mittels Beschwerde des Amtsbeauftragten eine Bestrafung wegen vorsätzlichen Handelns beantragt.
Die Beschuldigte fungierte zwar erst seit 2012 als Geschäftsführerin der ***1***, sie hatte jedoch nicht nur das verfahrensgegenständliche Auto in ihrem Betrieb, sondern war die Thematik der für ihre Unternehmen eingesetzten Autos bereits Gegenstand weiterer abgabenbehördlicher Prüfungen und dies genau im Jahr 2013.
***6*** hat im September 2013 in einem Schreiben an den damaligen Prüfer festgehalten, dass in der Jahreserklärung noch Berichtigungen vorzunehmen sein werden.
Nunmehr wurde nach Vorhalt der weiteren Prüfungen mit der Thematik "Autoverwendung im Rahmen der von der Beschuldigten geführten Unternehmen" die Beschwerde seitens der Beschuldigten und des belangten Verbandes jeweils auf eine Strafbeschwerde eingeschränkt und auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat des BFG verzichtet und die Amtsbeauftragte hat die Beschwerden zurückgezogen.
Daher ist zu den Schuldsprüchen wegen grob fahrlässiger Abgabenverkürzung hinsichtlich der nach Verjährungsprüfung verbleibenden Tatanlastungen und der Verbandsverantwortlichkeit Teilrechtskraft eingetreten und die Entscheidung über eine Strafneubemessung konnte durch den Senat ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Die Beschuldigte hat demnach grob fahrlässig durch die Einreichung unrichtiger Jahreserklärungen für das Jahr 2013 eine Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzenden Umsatzsteuer 2013 in der Höhe von € 2.865,41 und der Körperschaftsteuer 2013 in der Höhe von € 2.472,00 bewirkt.
Für diese zwei Taten war mit Strafneubemessung vorzugehen.
Die Beschuldigte hat als Entscheidungsträgerin des belangten Verbandes gehandelt, daher war über den Verband eine Geldbuße zu verhängen.
Strafbemessung:
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
§ 34 Abs. 3 FinStrG: Die grob fahrlässige Abgabenverkürzung wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. § 33 Abs. 5 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
§ 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
§ 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.
Der strafbestimmende Wertbetrag macht nunmehr € 5.337,41 aus, die Strafdrohung ebenfalls.
Der Spruchsenat hat als mildernd die Unbescholtenheit der Beschuldigten und die volle Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen keinen Umstand gewertet. Die ausgesprochene Geldstrafe betrug 23,86 % der Strafdrohung.
Wegen Verfahrenseinstellung zum Punkt b) des Erkenntnisses war mit Strafneubemessung vorzugehen, wobei das lange Zurückliegen der Taten und das seitherige Wohlverhalten als weitere Milderungsgründe zu werten waren.
Zur Strafbemessung beim belangten Verband ist im gegenständlichen Fall ergänzend auszuführen:
Hinsichtlich der Ausmessung der über den belangten Verband zu verhängenden Geldbuße sind gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG auch die Bestimmungen des § 5 VbVG sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 5 Abs. 1 VbVG sind bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Höhe der angedrohten Geldbuße bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Abs. 2: Die Geldbuße ist umso höher zu bemessen;
1. je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, für die der Verband verantwortlich ist.
2. je höher der aus der Straftat vom Verband erlangte Vorteil ist;
3. je mehr gesetzwidriges von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde.
Abs. 3: Die Geldbuße ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn
1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat;
2. der Verband lediglich für Straftaten von Mitarbeitern verantwortlich ist (§ 3 Abs. 3);
3. er nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
4. er die Folgen der Tat gutgemacht hat;
5. er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat;
6. die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat.
Der Spruchsenat wertete bei der Bemessung der Verbandsgeldbuße die Unbescholtenheit des Verbands und die volle Schadensgutmachung als mildernd, als erschwerend hingegen keinen Umstand.
Die Beschuldigte ist auch Gesellschafterin des Verbandes, daher liegt der weitere Milderungsgrund des § 5 Abs. 3 Z. 6 VbVG vor, zudem wurden sichtlich wesentliche Schritte zur Verhinderung ähnlicher Taten unternommen, da über einen nunmehr langen Zeitraum hinweg steuerliches Wohlverhalten vorliegt.
Der Senat kam demnach zu dem Schluss, dass die Geldbuße spruchgemäß an den verminderten strafbestimmenden Wertbetrag anzupassen und zudem die weiteren Milderungsgründe zu berücksichtigen waren.
Die verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) und Geldbuße sind schuld- und tatangemessen und entsprechen nach dem Dafürhalten des Senates den spezial- (Abhalten des Beschuldigten von weiteren Taten) und den generalpräventiven (Abhalten potentieller Nachahmungstäter von Finanzvergehen) Erfordernissen.
Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Dies ergab bei der Erstbeschuldigten den Kostenausspruch von € 100,00 und beim belangten Verband von € 80,00.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
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