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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.03.2023, RV/6300006/2022

Verspäteter Einspruch und Wiedereinsetzungsantrag betreffend einer Strafverfügung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag.Dr. Wolfgang Pagitsch in der Finanzstrafsache ***Bf1***, ***Bf1Adr***, vertreten durch DDr. Kurt Bernegger, Jacquingasse 21, 1030 Wien, über dessen Beschwerden vom gegen 1.) den Zurückweisungsbescheid vom betreffend des Antrages vom auf Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand und 2.) den Zurückweisungsbescheid vom betreffend des Einspruches vom gegen die Strafverfügung vom , jeweils des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde, Amtsbeauftragter Mag. Hubert Bruckmoser, LLB, Strafnummer ***Zahl1***, zu Recht erkannt:

I.) Die Beschwerden werden gem. § 161 Abs. 1 FinStrG als unbegründet abgewiesen.

II.) Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Bisheriger Verfahrensgang

Mit Strafverfügung des Amtes für Betrugsbekämpfung vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe als Geschäftsführer der ***Firma1*** vorsätzlich Lohnsteuer 2020 iHv € 25.165,56, Dienstgeberbeitrag 2020 iHv € 5.607,76 und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag iHv € 598,55, insgesamt somit Abgaben iHv € 31.362,87, die selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt) und dadurch eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen. Er wurde deswegen zu einer Geldstrafe von € 1.700,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) verurteilt. Die Kosten des Strafverfahrens wurden mit € 170,00 bestimmt.

Die zu eigenen Handen an den Beschwerdeführer zugestellte Strafverfügung wurde am hinterlegt, vom Beschwerdeführer aber nicht behoben. Mit Schreiben der belangten Behörde vom (gemeint ) wurde dem Beschwerdeführer die von der Post retournierte Strafverfügung nochmals mittels Normalpost mit dem Hinweis übermittelt, dass die rechtswirksame Zustellung der Strafverfügung durch Hinterlegung am erfolgt sei.

Am ersuchte der Verteidiger des Beschwerdeführers per Mail um Übermittlung des Betriebsprüfungsberichtes, welcher in der Strafverfügung als Begründung angeführt worden sei. Zudem führte er zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer die Strafverfügung erst nach Rechtskraft erhalten habe, weil ihm die Hinterlegungsanzeige nicht bekannt gewesen sei. Zudem könnten sich die in der Strafverfügung angeführten verkürzten Lohnabgaben möglicherweise auf den April 2020 bezogen haben, für welche bereits der Masseverwalter verantwortlich gewesen sei.

Mit Mail vom urgierte der Verteidiger des Beschwerdeführers die Erledigung seiner Mail vom und führte im Wesentlichen aus, dass er im Falle, dass die Strafverfügung zu Unrecht ergangen sei, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Aufhebung der Strafverfügung beantrage, wobei die Gründe für die Wiedereinsetzung bereits in der Mail vom enthalten seien, auf welche nochmals verwiesen werde.

Mit Schriftsatz vom stellte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter einen

1.) Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand hinsichtlich der Strafverfügung vom

2.) Antrag auf Ergänzung der Begründung der Strafverfügung vom

3.) Einspruch gegen die Strafverfügung vom

  • Als Begründung für sämtliche Anträge führte er im Wesentlichen aus, dass er die Hinterlegungsanzeige für die Strafverfügung nicht erhalten und daher innerhalb der gesetzlichen Frist keinen Einspruch habe machen können. Weiters müsse das formlose Schreiben der belangten Behörde am und nicht - wie angegeben - am verfasst worden sein und habe der Beschwerdeführer den per Mail vom angeforderten Betriebsprüfungsbericht trotz Urgenz am noch immer nicht erhalten. Dieser sei deshalb so wichtig, weil sich die Strafverfügung auf diesen Bericht beziehe, welchen der Beschwerdeführer aber nicht kenne, da die Prüfung ohne dessen Beisein beim Masseverwalter durchgeführt worden sei. Sollte aus dem Bericht aber hervorgehen, dass es sich um die Lohnabgaben für April 2020 handle, wofür es deutliche Anzeichen auf dem Steuerkonto gebe, so sei der Beschwerdeführer dafür finanzstrafrechtlich nicht verantwortlich, weil über die ***Firma1*** am ***Datum1*** der Konkurs eröffnet worden sei.

  • Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand gem. § 167 Abs. 2 FinStrG als verspätet zurück. Als Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass laut Wiedereinsetzungsantrag dem Beschwerdeführer die Strafverfügung spätestens am zugegangen sei. Somit habe die einmonatige Rechtsmittelfrist am geendet, der Wiedereinsetzungsantrag sei aber erst am eingebracht worden.

  • Zudem wurde mit Bescheid vom der Einspruch gegen die Strafverfügung gem. § 145 Abs. 4 FinStrG als verspätet zurückgewiesen. Als Begründung führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass die Strafverfügung durch Hinterlegung am zugestellt, die Rechtsmittelfrist somit am geendet habe und die Beschwerde (gemeint "der Einspruch") erst am eingebracht worden sei.

  • Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger am frist- und formgerecht Beschwerde, da die Zurückweisungsbescheide zu Unrecht erfolgt seien. In der Begründung wiederholte der Beschwerdeführer seine Ausführungen im Schriftsatz vom und ergänzte diese im Wesentlichen damit, dass als Zustelldatum für die Strafverfügung maßgeblich sei, wann er das Schreiben vom (richtig: ) erhalten habe. Ausgehend das ihm dieses Schreiben am zugestellt worden sei, beginne am nächstfolgenden Tag die Rechtsmittelfrist. Weiters habe er mit Mail vom einen Begründungsmangel der Strafverfügung geltend gemacht, wodurch der Lauf der Rechtsmittelfrist gem. § 245 Abs. 2 BAO gehemmt worden sei. Bereits in dieser Mail habe er darauf hingewiesen, dass er die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten habe, somit keine wirksame Zustellung erfolgt sei und habe er einen Wiedereinsetzungsantrag angedeutet. Zudem sei auch im Bescheid über die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages trotz Anführung im Anhang der Betriebsprüfungsbericht nicht mitgesendet worden. Da somit der Begründungsmangel bis heute nicht beseitigt worden sei, sei die Rechtskraft der Strafverfügung nicht eingetreten. Weiters könne es sich bei den gegenständlichen Lohnabgaben nur um die des Monats April 2020 handeln, für welche er aufgrund der Konkurseröffnung nicht mehr zuständig gewesen sei.

  • Er stelle daher nochmals die Anträge, die Zurückweisung der Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand und die Zurückweisung des Einspruchs gegen die Strafverfügung ersatzlos aufzuheben, den Begründungsmangel der Strafverfügung durch Übermittlung des Betriebsprüfungsberichtes zu beseitigen und den Einspruch gegen die Strafverfügung stattzugeben.

  • Nach neuerlicher Urgenz des Beschwerdeführers übermittelte die belangte Behörde am den Betriebsprüfungsbericht. Nach Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht teilte der Verteidiger am im Wesentlichen mit, dass der Beschwerdeführer die Hinterlegungsanzeige hinsichtlich der Strafverfügung nicht erhalten und er keine Einwendungen habe, dass die neuerliche Zustellung der Strafverfügung - wie vom Bundesfinanzgericht angenommen - spätestens am erfolgt sei. Zudem habe sich nach Zustellung des Betriebsprüfungsberichtes bestätigt, dass die belangte Behörde als strafrechtlichen Tatbestand die Lohnabgaben März 2020 herangezogen habe, welche nachweislich dem Finanzamt gemeldet und aufgrund eines fristgerechten Antrages gestundet worden seien. Dahingehend legte der Beschwerdeführer entsprechende Beweise vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Festgestellter Sachverhalt

Laut zentralen Melderegister ist der Beschwerdeführer seit mit Hauptwohnsitz ***Bf1Adr*** gemeldet. Da an dieser Abgabestelle die Strafverfügung vom von einem Organ der Post nicht zugestellt werden konnte, wurde diese am beim Postamt hinterlegt. Die Abholfrist begann am . Von der Hinterlegung wurde der Beschwerdeführer mittels Hinterlegungsanzeige verständigt, indem diese an oa. Abgabestelle zurückgelassen wurde. Das Schriftstück wurde vom Beschwerdeführer innerhalb der Abholfrist () nicht behoben. Die Sendung wurde deshalb an die belangte Behörde retourniert.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom wurde dem Beschwerdeführer die von der Post retournierte Strafverfügung nochmals an derselben Abgabestelle mit Normalpost zugestellt, wobei er dieses Schriftstück spätestens am erhalten hat.

Der Einspruch gegen die Strafverfügung und der Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand, datiert mit , wurden am selben Tag bei der belangten Behörde eingebracht.

Beweiswürdigung

Der Zustellvorgang hinsichtlich der ersten Zustellung der Strafverfügung mittels hybriden Rückscheinbriefes geht aus den Nachweisen und den Mitteilungen der Post sowie dem elektronischen Auszug der Metadaten in der "GDV Historie" der belangten Behörde hervor.

Dass die neuerliche Zustellung der Strafverfügung spätestens am erfolgt ist, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist auch dadurch belegt, dass sich der Verteidiger in der Mail vom an die belangte Behörde auf diese Strafverfügung bezieht. Dass es sich bei dieser Strafverfügung um die Gleiche handelt, welche von der Post mangels Behebung retourniert wurde, ergibt sich daraus, dass sich auf jeder Seite dieser Strafverfügung rechts oben eine Ordnungsnummer bzw. ein Code befindet, welche im Falle der elektronischen Versendung automationsunterstützt und einmalig vergeben wird und sich auf der im Finanzstrafakt abgelegten Strafverfügung keine solchen Zahlen befinden.

Rechtliche Erwägungen

Gem. § 56 Abs. 3 erster Satz FinStrG gelten für Zustellungen das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, und sinngemäß die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung (BAO).

Gem. § 6 ZustG löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus, wenn ein Dokument bereits zugestellt ist.

Gem. § 7 ZustG gilt im Falle, dass im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

Gem. § 17 Abs. 1 ZustG ist das Dokument, wenn dieses an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Gem. § 17 Abs. 2 ZustG ist von der Hinterlegung der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Gem. § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Gem. § 17 Abs. 4 ZustG ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Gem. § 86a Abs. 1 erster Satz BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden.

Gem. § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

Gem. § 145 Abs. 1 FinStrG können der Beschuldigte und die Nebenbeteiligten gegen die Strafverfügung binnen einem Monat nach der Zustellung bei der Finanzstrafbehörde, die die Strafverfügung erlassen hat, Einspruch erheben; sie können zugleich die der Verteidigung und der Wahrung ihrer Rechte dienlichen Beweismittel vorbringen.

Gem. § 167 Abs. 1 erster Satz FinStrG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten eines anhängigen oder abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen.

Gem. § 167 Abs. 2 erster Satz FinStrG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen Monatsfrist nach Aufhören des Hindernisses bei der Finanzstrafbehörde oder beim Bundesfinanzgericht gestellt werden, je nachdem, ob die Frist bei der Finanzstrafbehörde oder beim Bundesfinanzgericht wahrzunehmen war oder dort die Verhandlung stattfinden sollte.

Aufgrund der eindeutigen Diktion im Schriftsatz des Beschwerdeführers vom waren die Ausführungen hinsichtlich des Einspruches so zu verstehen, dass vom Beschwerdeführer zusätzlich und gesondert ein Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben wurde und damit nicht nur die versäumte Handlung hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages nachgeholt wurde. Dieser Ansicht folgte auch die belangte Behörde, sodass diese in den bekämpften Bescheiden sowohl über die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages als auch des Einspruches abgesprochen hat. Die dahingehenden Beschwerden gegen die beiden Zurückweisungsbescheide sind Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens und werden in einem geführt.

Die Rechtswirkungen von schriftlichen Behördenerledigungen treten nur durch den rechtmäßigen Vollzug des Zustellverfahrens ein (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, Rz 197). Die Zustellung ist dann ordnungsgemäß erfolgt, wenn durch einen Zustelldienst (§ 2 Z 7 ZustellG) oder durch die gesetzlich vorgeschriebenen Organe (§ 3 ZustellG) am gesetzlich vorgeschriebenen Zustellungsort (Abgabestelle gem. § 2 Z 4 ZustellG) in der vorgesehenen Form und Art das Dokument dem Empfangsberechtigten übergeben wurde (vgl. Reeger/Stoll, BAO-Kommentar, 347).

Wie sich insbesondere aus den Nachweisen und dem Schreiben der Post sowie dem elektronischen Auszug der Metadaten aus der "GDV Historie" der belangten Behörde ergibt, wurde die Strafverfügung vom am ordnungsgemäß an der Abgabestelle "***Bf1Adr***" hinterlegt und nach Ablauf der Abholfrist am als "nicht behoben" an die belangte Behörde retourniert. Zur Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten, wird entgegnet, dass aufgrund der obigen Beweise für das Gericht feststeht, dass eine solche an der Abgabenstelle hinterlassen wurde und aufgrund des § 17 Abs. 4 ZuStG eine Beschädigung oder Entfernung dieser Verständigung der Gültigkeit der Zustellung nicht entgegensteht (zB ). Die Unkenntnis von einer gesetzmäßigen Zustellung bspw. durch Beschädigung oder Entfernung der Hinterlegungsanzeige kann aber einen Wiedereinsetzungsgrund bilden (; ). Einen solchen Wiedereinsetzungsantrag hat der Beschwerdeführer gegenständlich auch gestellt und ist dessen Rechtzeitigkeit Gegenstand dieser Beschwerdesache. Andere mögliche Zustellmängel wurden vom Gericht nicht festgestellt und auch vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, insbesondere auch nicht, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung bzw. Hinterlegung der Strafverfügung ortsabwesend gewesen sei.

Demnach erfolgte die wirksame Zustellung der Strafverfügung gem. § 17 Abs. 3 BAO am ersten Tag der Abholfrist, somit am . Die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments ändert daran nichts, zumal diese gem. § 6 ZustG keine Rechtswirkungen entfaltet. Die einmonatige Rechtsmittelfrist endete daher am , sodass der Einspruch gegen die Strafverfügung am zu spät erfolgte. Die bescheidmäßige Zurückweisung des Einspruchs durch die belangte Behörde gem. § 145 Abs. 4 FinStrG erfolgte daher zu Recht.

Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Zustellung am unwirksam gewesen wäre, ist für den Beschwerdeführer mit Verweis auf § 7 ZustG nichts gewonnen. Dies deshalb, da die neuerliche (zweite) Zustellung der Strafverfügung spätestens am erfolgte, wie dies auch der Beschwerdeführer bestätigte. In diesem Fall hätte die Rechtsmittelfrist am geendet und wäre der Einspruch ebenfalls zu spät erfolgt.

Als Wiedereinsetzungsgrund wurde vom Beschwerdeführer der Umstand angeführt, dass er deshalb keinen Einspruch gegen die Strafverfügung erheben konnte, da er keine Hinterlegungsanzeige erhalten habe. Die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Einspruches wurde ihm unstrittig mit neuerlicher Zustellung der Strafverfügung spätestens am bekannt. Da der Wiedereinsetzungsantrag erst am eingereicht wurde, somit nicht innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses, war dieser zu Recht von der belangten Behörde gem. § 167 Abs. 2 FinStrG als verspätet zurückzuweisen.

Selbst unter der Annahme, dass die erste Zustellung der Strafverfügung nicht wirksam erfolgte, wäre der Wiedereinsetzungsantrag vom als verspätet zurückzuweisen gewesen, da in diesen Fall die (zweite) Zustellung der Strafverfügung unstrittig spätestens am erfolgt wäre. Zudem wäre der angegebene Wiedereinsetzungsgrund der nicht erhaltenen Hinterlegungsanzeige mangels wirksamer (erster) Zustellung gar nicht vorgelegen.

Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass die Mail vom schon als Wiedereinsetzungsantrag beurteilt werden hätte können und ein Begründungsmangel hinsichtlich der Strafverfügung vorliege, steht entgegen, dass eine gesetzliche Grundlage fehlt, wonach Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (wie Anträge, Rechtsmittel) im Anwendungsbereich der BAO mittels E-Mail eingebracht werden können (vgl ; ). Dies gilt aufgrund des § 56 Abs. 2 FinStrG auch für das Finanzstrafverfahren. Daher geht auch die Mail des Beschwerdeführers vom ins Leere, in welcher ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Aufhebung der Strafverfügung begehrt wurde.

Zudem ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers dem Finanzstrafrecht eine dem § 245 Abs. 2 BAO nachgebildete Bestimmung, wonach durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung der Lauf der Rechtsmittelfrist gehemmt wird, fremd. Die bekämpfte Strafverfügung vom ist daher unabhängig von der Übermittlung des zugrundeliegenden Betriebsprüfungsberichtes in Rechtskraft erwachsen.

Im Ergebnis wurden daher vom Beschwerdeführer sowohl der Einspruch als auch der Wiedereinsetzungsantrag verspätet eingebracht, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Hingewiesen wird, dass das Bundesfinanzgericht bei seiner Prüfung auf die Sache des Beschwerdeverfahrens, nämlich der Zulässigkeit des Einspruches bzw. des Wiedereinsetzungsantrages, beschränkt war, sodass über das materielle Vorbringen des Beschwerdeführers, die Strafverfügung vom sei zu Unrecht erfolgt, nicht einzugehen war.

Gem. § 160 Abs. 2 lit. d FinStrG konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da sich die Beschwerden nicht gegen ein Erkenntnis gerichtet haben und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in den Beschwerden beantragt hat.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und hat die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Einspruches und des Wiedereinsetzungsantrages im Einzelfall und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand, sodass eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

Miterledigt: Nebenzahl RV/6300007/2022

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.6300006.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at