Verspätete Einbringung einer Beschwerde
Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2023/16/0109. Mit Beschluss v. wird das Verfahren eingestellt.
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Cornelia Pretis-Pösinger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen den Gebühren- und den Gebührenerhöhungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom , Erfassungsnummer ***1***, Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang:
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) forderte den Beschwerdeführer (Bf.) mit Schreiben vom auf, das in der Eingabe vom (Wiederaufnahmeantrag zum -7) festgestellte Gebührengebrechen (24a Verwaltungsgerichtshofgesetz) binnen einer Woche durch Nachreichung von € 240,00 zu entrichten, wobei auf der Zahlungsanweisung als Verwendungszweck die jeweilige Rechtssache (Geschäftszahl des VwGH) anzugeben und dem VwGH binnen der gleichen Frist vorzulegen ist. Sollte der Aufforderung nicht entsprochen werden, müsste ein Befund aufgenommen und an das zuständige Finanzamt (FA) übersendet werden.
Der Bf. kam dieser Aufforderung nicht nach.
Der VwGH übermittelte in der Folge dem FA (Eingang: ) den "Amtlichen Befund über eine Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren."
Am erließ das FA den Gebührenbescheid betreffend die Eingabe beim VwGH hins. Antrag auf Wiederaufnahme vom , Beschluss Ra 2021/02/0041-7 vom und Beschluss Ra 2021/02/0041-16 vom (Erfassungsnummer: ***1***). Die Gebühr wurde mit € 240,00 festgesetzt.
Gleichzeitig erging der Bescheid über die Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 (50 % von der nicht entrichteten Gebühr in Höhe von € 240,00, somit € 120,00). Als Begründung wurde ausgeführt, dass die feste Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden sei, was zur Folge hatte, dass eine Gebührenerhöhung von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben war. Laut dem Datenprotokoll des FA wurden die Bescheide am versendet.
Am langte beim FA zu Erfassungsnummer "***1***" ein von bizarren Hasstiraden strotzender mit 6.4. datierter Schriftsatz des Bf. ein, der als Beschwerde gegen die o.a. Bescheide zu werten war.
Das FA wies die Beschwerde vom gegen den Gebührenbescheid und Bescheid über die Gebührenerhöhung nach § 260 BAO mit Beschwerdevorentscheidung vom als verspätet eingebracht zurück. In der Begründung wurde ergänzt, dass die Beschwerde auch inhaltlich abzuweisen wäre.
Laut Auskunft des Bundesrechenzentrums wurde die Beschwerdevorentscheidung am um 07:19:08 an den "Ausgangskanal Druck" übergeben.
Am langte beim FA ein als Vorlageantrag gewerteter mit 21.05.(Anm.: 2023) datierter Schriftsatz des Bf. ein. Darin wurde Bezug auf o.a. Beschwerde (St. Nr. ***2*** sowie ErfNr. ***1***) genommen.
Das FA legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Als erwiesen angenommener Sachverhalt:
Das FA versendete die mit datierten Bescheide am an den Bf. Ein Zustellnachweis existiert nicht. Die mit datierte Beschwerde langte am beim FA ein und wurde am selben Tag vom IC (Informationscenter) in der REMIDA (Rechtsmitteldatenbank) angemerkt. Dem Bf. wurde der Umstand der verspäteten Beschwerdeeinbringung mit Beschwerdevorlage und Vorlagebericht zur Kenntnis gebracht.
Beweiswürdigung:
Der als erwiesen angenommene Sachverhalt ergibt sich aus den von der Finanzverwaltung vorgelegten Verwaltungsakten.
Rechtliche Begründung:
Gemäß § 260 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Die Beschwerdefrist beträgt nach § 245 Abs. 1 BAO einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheides.
§ 108 BAO lautet:
(1) Bei Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
Nach § 109 BAO ist, wenn der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst wird, für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 97 Abs. 1 BAO).
§ 26 Zustellgesetz (ZustG) lautet auszugsweise:
(1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
(2) Die Zustellung gilt als mit dem dritten Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.
Bei einem schriftlichen Bescheid beginnt die Frist daher in der Regel am Tag dessen Zustellung.
Nach den vom FA vorgelegten Unterlagen wurden die Gebührenbescheide vom am Dienstag, den "händisch" versandt und ohne Zustellnachweis zugestellt. Die Übergabe der Bescheide an das Zustellorgan erfolgte somit am . Die Zustellung galt nach leg. cit. am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan, somit am , einem Freitag, als vollzogen. Dieser Tag war daher für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich, die einen Monat später, am (einem Freitag) endete.
Der Bf. gab die mit gefertigte Beschwerde nachweislich am selben Tag () zur Post. Die Beschwerde wurde somit nachweislich verspätet dem Zustellorgan übergeben. Beim FA langte sie am (Dienstag nach Ostern) ein.
Einer Beschwerdevorentscheidung kommt nach der Judikatur des VwGH die Wirkung eines Vorhaltes zu. Dem Bf. wurde die verspätete Einbringung der Beschwerde durch die Beschwerdevorentscheidung und idF auch durch den Vorlagebericht zur Kenntnis gebracht. Er trat aber diesen Feststellungen des FA nicht entgegen, nannte im Vorlageantrag keine Gründe, weshalb die Beschwerde nicht verspätet eingebracht worden wäre.
Die gegen die Gebührenbescheide vom 20.02.203 nachweislich am mit der Post übermittelte Beschwerde wurde somit verspätet eingebracht. Das FA hat die Beschwerde zu Recht mit Beschwerdevorentscheidung zurückgewiesen.
In einem Beschwerdeverfahren, in welchem die Beschwerde von der Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 263 Abs. 1 lit. a und b) formell erledigt wurde, hat das mittels Vorlageantrag angerufene Verwaltungsgericht eine den Standpunkt der Abgabenbehörde bestätigende Entscheidung in einem Beschluss gemäß § 278 Abs. 1 lit a oder b zu treffen (vgl. ).
Da die Beschwerde bereits wegen Verspätung der Frist zurückzuweisen ist, war inhaltlich nicht mehr auf die Beschwerde einzugehen.
Insoweit der Bf. in der Beschwerde ausführt "Im Hinblick auf Bemühungen von Justizseite im Raum Kärnten/Steiermark, sich - wie nach politischen Vorbildern, vgl. unten - als dümmlich oder korrupt darzustellen, werden im Sinne eines rechtstaatlichen Verfahrens die BFG-Stellen in diesem Raum abgelehnt", ist zu bemerken, dass dieses Vorbringen ins Leere geht. Nach § 76 Abs. 1 BAO kann stets nur ein Organwalter, nicht jedoch die Behörde als solche befangen sein.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Fristen für die rechtzeitige Einbringung einer Beschwerde ergeben sich unmittelbar aus den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im Beschwerdefall nicht vor.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 108 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 109 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 26 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 76 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.4100158.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at