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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.08.2023, RV/5100418/2023

1. Eingabengebühr für Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht 2. Keine inhaltliche Prüfung des beschwerdeauslösenden Bescheides

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***RI*** in der Beschwerdesache ***BF***, ***BF-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Eingabengebühr 2019 und Gebührenerhöhung, Steuernummer ***BF-StNr***, Erfassungsnummer ***ErfNr***, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Verfahrensgang und Parteienvorbringen

Seit dem Jahr 2014 hat ***BF***, nunmehriger Beschwerdeführer, =Bf., sich gegen die Vorschreibung von Rundfunkgebühren durch die GIS Gebühren Info Service GmbH (kurz GIS) verwehrt. Mit Bescheid vom , ***TNr***, hat die GIS schließlich für den Zeitraum von bis nicht entrichtete Rundfunkgebühren in der Höhe von insgesamt 295,30 € vorgeschrieben. Dagegen hat der Bf. am eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben. Mit Erkenntnis vom , ***GZ***, hat das BVwG die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Daraufhin hat die GIS dem Finanzamt Österreich, Dienststelle für Sonderzuständigkeiten, =FA, mit amtlichem Befund betreffend die obige Beschwerde vom eine Verkürzung von Stempelgebühren in Höhe von 30 € bekanntgegeben. Das FA hat sodann um Übersendung einer Kopie der Beschwerde sowie des Erkenntnisses des BVwG ersucht. Die GIS hat diese Beweismittel nachgereicht.

Mit Bescheid vom hat daraufhin das FA betreffend "Beschwerde vom gegen den Bescheid der GIS vom "

1. die Gebühr für eine Eingabe gemäß § 2 BuLVwG in Höhe von 30 €, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, festgesetzt und

2. eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG (Gebührengesetz) im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr, sohin 15 €, festgesetzt.

Dagegen hat der Bf. fristgerecht die gegenständliche, als Einspruch bezeichnete Beschwerde vom eingelegt, weil sämtliche TV- und Rundfunk-Gebühren stets termingerecht entrichtet worden seien und die Forderung der GIS unberechtigt sei. Das FA solle die Machenschaften des ORF nicht unterstützen und den Einspruch gründlich zur Kenntnis nehmen. In einer weiteren Eingabe an das FA vom bekräftigt der Bf.: "Gegen Mahnung und Vorgang selbst wurde und wird Einspruch eingelegt".
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom hat das FA die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, weil die Gebühr eine Bundesgebühr sei, die in keinem Zusammenhang mit den in der Beschwerde vorgebrachten TV- und Rundfunkgebühren bzw. einer Programmgebühr stehe. Die Gebühr sei anlässlich der Beschwerde gegen den GIS-Bescheid angefallen und nicht entrichtet worden, sodass die Gebühr inklusive Gebührenerhöhung bescheidmäßig festzusetzen gewesen sei.
Am ist beim FA sinngemäß ein Vorlageantrag des Bf. eingelangt, indem er im Wesentlichen inhaltliche Einwände gegen die Vorschreibung der GIS-Gebühren erhebt und dem FA in diesem Zusammenhang vorwirft, es solle wenigstens in groben Zügen die Berechtigung der Anträge überprüfen und den Auftrag der kriminellen Vereinigung GIS nicht erfüllen. Er bitte das Problem ernster zu nehmen und die Mahngebühren bis zu Entscheidungen oberer Organe auszusetzen.
Am hat das FA die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorgelegt. Über Nachfrage durch das BFG hat die GIS mit Mail vom bekanntgegeben, dass sie dem Bf. die Höhe der für seine Beschwerde angefallenen Gebühr nicht bekanntgegeben und diesen auch nicht zur Entrichtung aufgefordert habe.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Rechtsgrundlagen

§ 14 GebG - Tarifpost (TP) 6 Eingaben

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr.
Eingaben an die Gerichte unterliegen nach Abs. 5 Z 1 dieser Bestimmung nicht der Eingabengebühr.
Gemäß deren Z 1 lit. b sind von der Befreiung ausgenommen, Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das BVwG und das BFG im Sinne des Art. 129 B-VG; der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für Eingaben einschließlich Beilagen an das BVwG sowie an die Verwaltungsgerichte der Länder durch Verordnung Pauschalgebühren festzulegen, sowie den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren zu regeln.

Mit der Verordnung betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten - BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BuLVwG-EGebV vom ,idF BGBl. II Nr. 387/2014, wurde die Ermächtigung im Sinne des § 14 TP 6 GebG umgesetzt.

"§ 1 (1) Eingaben und Beilagen an das BVwG oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) sind gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.
(2) Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; … Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig.
(3) Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto des FA zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen; dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle der Behörde oder des Gerichtes, bei der (bei dem) die Eingabe (samt Beilagen) eingebracht wird, hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Beleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. …
(5) Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat gemäß § 34 Abs. 1 GebG das FA darüber in Kenntnis zu setzen.
§ 2 (1) Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro, für Vorlageanträge 15 Euro.
§ 3 (1) Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszweckes durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des FA zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. …

Gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 GebG sind die festen Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, … zu entrichten.

Gemäß § 9 Abs. 1 GebG ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben, wenn eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hierbei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem FA zu übersenden.

Gemäß § 203 BAO ist bei Abgaben, die in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.

2. Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen wie auch der geschilderte Verfahrensablauf haben sich durch Einsicht in die vom FA elektronisch vorgelegten Aktenteile mit der Erfassungsnummer ***ErfNr*** eindeutig ergeben.

3. Erwägungen

Im § 14 GebG sind die Tarife der festen (wertunabhängigen) Gebühren für Schriften und Amtshandlungen in den jeweiligen Tarifposten (TP) angeführt.
In der dortigen TP 6 sind insbesondere Eingaben von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, erfasst. Eingaben an Gerichte sind jedoch gebührenfrei. Von dieser Befreiung wiederum ausgenommen sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das BVwG und das BFG (§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 lit. b GebG).
Die genannte Bestimmung enthält eine Verordnungsermächtigung, welche der Bundesminister für Finanzen aktuell mit der BuLVwG-EGebV, BGBl. II Nr. 387/2014, umgesetzt hat und darin für Eingaben an das BVwG Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung im Wesentlichen wie folgt festgelegt hat.

Eingaben (Beschwerden) an das BVwG sind gebührenpflichtig.
Die Gebührenschuld für die Eingabe entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde; mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig.
Die Gebühr ist auf ein Konto des FA zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg, welcher der Eingabe anzuschließen ist, nachzuweisen.
Die Stelle, bei der eine nicht ausreichend vergebührte Eingabe eingebracht wird, hat gemäß § 34 Abs. 1 des GebG das FA darüber in Kenntnis zu setzen.

Vorweg ist gegenständlich zu prüfen, ob die Eingabe vom eine Beschwerde im Sinne der BuLVwG-EGebV ist.

Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe an (vgl. ). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind Parteienerklärungen, somit auch Anbringen im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (zB ).
Eine Beschwerde muss also nicht als solche bezeichnet werden, allerdings den angefochtenen Bescheid und die belangte Behörde bezeichnen, sowie ein begründetes Begehren enthalten. Nach der Rechtsprechung soll der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz nämlich keinen zu hohen formalen Anforderungen unterliegen. Es muss lediglich im Groben erkennbar sein, aus welchen - wenn auch vielleicht nicht stichhaltigen - Gründen der Bf. den angefochtenen Bescheid bekämpft.

In diesem Sinn handelt es sich bei der an die GIS gerichteten Eingabe des Bf. vom , mit der er gegen die seiner Meinung nach unberechtigte Forderung eines Programmentgeltes "Einspruch zum Schreiben vom " erhebt, inhaltlich und auch nach dem Willen des Bf. eindeutig um eine Beschwerde im Sinne der BuLVwG-EGebV. Dementsprechend haben sowohl GIS als auch das BVwG die der gegenständlichen Gebührenvorschreibung zugrundeliegende Eingabe als Beschwerde behandelt.
Für diese Eingabe ist eine Pauschalgebühr in Höhe von 30 € zu entrichten.

Die Gebührenschuld entsteht gemäß BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe. Die Eingabe ist eingebracht, wenn sie bei der Stelle einlangt, bei der sie nach den Verfahrensvorschriften einzubringen ist; das ist jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid (GIS) erlassen hat. Die Gebühr ist sofort fällig, weshalb das BuLVwG-EGebV auch bestimmt, dass ein Zahlungsbeleg als Nachweis der Entrichtung der Gebühr bereits der Beschwerde anzuschließen ist.
Die Gebührenschuld entsteht unabhängig von der Art und Weise der Einbringung und unabhängig davon, ob und wie das BVwG die Eingabe behandelt. Auch das nachträgliche Zurückziehen der Beschwerde kann die einmal entstandene Gebührenschuld nicht wieder beseitigen (vgl. ).

Wenn der Bf. darauf hinweist, dass er die BuLVwG-EGebV nicht kenne, ist ihm zu entgegnen, dass der Grund für die Vorschreibung der gegenständlichen Gebühr ausschließlich in der Einbringung einer gebührenpflichtigen Beschwerde an das BVwG liegt, sodass es vom Bf. selbst zu vertreten ist, wenn er sich nicht vor Einbringung der Beschwerde darüber informiert, ob für derartige Beschwerden eine Gebühr zu entrichten ist. Außerdem sieht das GebG nicht vor, dass die Behörde in dem jeweiligen Bescheid, gegen den eine Beschwerde an das BVwG erhoben werden kann, auf die Gebührenpflicht hinzuweisen hat bzw. den Gebührenschuldner zur Gebührenentrichtung auffordern muss.

Soweit der Bf. inhaltliche Einwände gegen die Vorschreibung der GIS-Gebühren erhebt und einmahnt, es solle wenigstens in groben Zügen die Berechtigung der Anträge überprüft werden, ist entgegenzuhalten, dass das BFG gemäß § 279 BAO in der Sache zu entscheiden hat. Sache ist ausschließlich die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Abgabenbehörde gebildet hat (vgl. ), nicht jedoch der Inhalt des GIS-Bescheides vom .

Gemäß § 34 Abs. 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des GebG verpflichtet.
Die Gebührenrichtlinien (GebR Rz 287) legen den Begriff Organ einer Gebietskörperschaft funktionell aus. Eine funktionelle Organschaft liegt vor, wenn ein mit Hoheitsgewalt beliehener, außerhalb der Staatsorganisation stehender Rechtsträger von der Rechtsordnung ermächtigt wird, Hoheitsakte zu setzen, die einer Gebietskörperschaft zuzurechnen sind. Für das Vorliegen funktioneller Organschaft sprechen gegenständlich vor allem die Befugnis zur Setzung von Hoheitsakten (Erlassung von Bescheiden) oder die Einrichtung eines verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges (an das BVwG).
Die GIS war somit schon im Sinne des § 34 Abs. 1 GebG verpflichtet, die bei ihr eingebrachte Beschwerde auf die Einhaltung der Gebührenvorschriften zu überprüfen und bei einer Verletzung der Gebührenvorschriften hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem FA zu übersenden. Im Übrigen sieht auch § 1 Abs. 5 BuLVwG-EGebV vor, dass die Stelle, bei der eine nicht vergebührte Eingabe eingebracht wird, das FA darüber in Kenntnis zu setzen hat.

Seit der Abschaffung der Stempelmarken im Jahr 2002 ist gemäß § 203 BAO bei Abgaben, die gemäß § 3 GebG durch Barzahlung oder Einzahlung zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Die bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe erfolgt durch das FA als für das gesamte Bundesgebiet zuständigen Verwaltungsbehörde (§ 19 AVOG). Im Falle der Einbringung eines Rechtsmittels gegen diese Festsetzung entscheidet sodann das FA mittels BVE bzw. das BFG als nach Art. 131 Abs. 3 BVG zuständiges Verwaltungsgericht.

Die GIS hat dem FA in ihrem amtlichen Befund mitgeteilt, dass der Bf. die angefallene Gebühr in Höhe von 30 € für die Beschwerde an das BVwG nicht entrichtet hat und hat der Bf. solches auch nie behauptet. Somit war im gegenständlichen Fall die feste Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet und daher mit Bescheid vom vorzuschreiben.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben. Diese Gebührenerhöhung ist eine objektive Säumnisfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von festen Gebühren. Die Gebührenerhöhung ist zwingend - unabhängig von Verschulden oder Billigkeit - angeordnet und in dem durch die Gebührenverkürzung verursachten Verwaltungsmehraufwand begründet.

Die Beschwerde war daher, wie im Spruch ersichtlich, als unbegründet abzuweisen.

4. Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Fall die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen eindeutig ist und das Erkenntnis auf die angeführte, bisherige Rechtsprechung des VwGH Bedacht genommen hat, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
BuLVwG-EGebV, BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014
§ 3 Abs. 2 Z 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100418.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at