§ 12 Abs 3 NoVAG: Frist für NoVA-Vergütung abgelaufen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***2***, ***1***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom mit dem der Antrag vom auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe abgewiesen wurde, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang/Sachverhalt
1. Am (VW1 FIN 576, VW4 FIN 273 und VW2 FIN 964) bzw. am (VW3 FIN 597) kaufte die ***Leasinggesellschaft*** vier VW T5 Caravelle vom Kfz-Händler ***C*** in ***Ort1***. Auf den Rechnungen wurden insgesamt 22.667,40 Euro an NoVA ausgewiesen.
Diese Fahrzeuge wurden in der Folge an ***A*** bzw. ***B*** verleast, auf welche die Fahrzeuge am zugelassen wurden und welche die Fahrzeuge für ihr Taxigewerbe verwendeten.
2. Der Beschwerdeführer (Bf.) ist seit Jahren Betreiber eines Taxiunternehmens.
Der Bf. trat den Leasingverträgen von ***A*** im August 2011 und von ***B*** im Oktober 2011 bei.
Die Leasingraten wurden fortan von ihm bezahlt und ab 04/2012 (VW 3 und VW 4) bzw. 05/2013 (VW 1 und VW 2) war er der einzige Leasingnehmer der Fahrzeuge. Die Fahrzeuge wurden allesamt im November 2012 auf ihn angemeldet und als Taxiwagen verwendet. Mit Zahlung der letzten Leasingrate erwarb er im April 2012 bzw. im Mai 2013 das Eigentum an den Fahrzeugen. In den Jahren 2017 bis 2020 wurden alle Fahrzeuge verkauft.
3. Mit Eingabe vom beantragte der Bf. die Vergütung der NoVA für die vier als Taxiwagen verwendete Fahrzeuge in Höhe von € 22.667,40. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bf. erst beim Verkauf eines der Fahrzeuge bemerkt habe, dass bei diesem NoVA abgeführt worden war und die Leasinggesellschaft es unterlassen habe ihm Rechnungen mit NoVA-Ausweis auszustellen.
4. Dieser Antrag des Bf. wurde mit Bescheid vom zurückgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen mit der verspäteten Einbringung des Antrages auf Vergütung.
5. Dagegen erhob der Bf. vertreten durch RA ***2***, am Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass gegenständlich eine reine Überlassung des Fahrzeuges vorgelegen habe, welche nicht zu einem Erwerb durch den Bf. geführt habe. Die Rechnungen mit ausgewiesener USt und NoVA seien erst im Jahr 2021 an den Bf. zugestellt worden, sodass der NoVA-begünstigte Tatbestand erst zu diesem Zeitpunkt eingetreten sei. Eine Verjährung liege daher nicht vor, weil dem Bf. eine Vergütung erst ab dem Jahr 2021 möglich gewesen sei. Die Verjährung könne analog zu Art. 1 § 31 Abs 1 FinStrG (sic!) erst beginnen, wenn die Lieferung bzw. der Kaufvorgang abgeschlossen ist und könne dies erst der Fall sein, wenn die für die Vergütung benötigte Rechnung inkl. NoVA Ausweis dem Käufer vom Verkäufer ausgehändigt wurde.
6. Am erging eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.
7. Im Vorlageantrag vom wurde auf die Begründung in der Beschwerde vom verwiesen.
8. Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Abweisung. Es wurde wie folgt Stellung genommen:
"Der Antrag auf Vergütung ist binnen 5 Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes zu stellen. Der gegenständlich in Betracht kommende Vergütungstatbestand ist nach § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 die Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 3 Z. 3 NoVAG 1991. Dieser sieht eine Befreiung in der Form der Vergütung vor, wenn die Verwendung für den begünstigen Zweck - u.a. Taxiwagen - vorliegt. Der Vergütungstatbestand iSd § 12 Abs. 3 NoVAG 1991 ist somit erfüllt, wenn die Verwendung als Taxiwagen erfolgt. Diese Verwendung liegt spätestens mit der Zulassung des Fahrzeuges vor.
Bei Vergütungen gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 beginnt die 5-Jahres-Frist mit der Zulassung des für den begünstigten Zweck verwendeten Kraftfahrzeuges zu laufen (vgl. KfzBStR 2021, Rz 1213). Das Anknüpfen an den Tag derZulassung erscheint sachgerecht, da eine Verwendung des Fahrzeuges für begünstigte Zwecke erst ab dessen Zulassung möglich ist. Sollte das Fahrzeug zunächst für nicht begünstigte und erst anschließend für begünstigte Zwecke verwendet werden, so beginnt die 5 Jahres-Frist ab dem Zeitpunkt zu laufen, an dem erstmals eine Verwendung zu begünstigten Zwecken vorliegt (Haller in Haller, Normverbrauchsabgabegesetz, 2. Aufl. (2021), § 12 Rz 52).
Für die beschwerdegegenständlichen vier Fahrzeuge erfolgte die Zulassung im Jahr 2012. Der Vergütungsantrag hätte daher spätestens im Jahr 2017 gestellt werden müssen. Der Vergütungsantrag vom ist daher verspätet. Die Ausführungen des Bf. in der Beschwerde gehen daher ins Leere.
Zweck der Regelung des § 12 NoVAG 1991 ist, Fahrzeuge die mit einer inländischen Verbrauchsabgabe belastet sind, bei begünstigter Verwendung zu entlasten. Bei der Übergabe der zuvor begünstigt verwendeten Kraftfahrzeuge an den Bf. ist aufgrund der Beendigung des begünstigten Tatbestandes bei den Vorbesitzern die Pflicht zur Entrichtung der Normverbrauchsabgabe eingetreten. Der vorige Besitzer verwirklichte im konkreten Fall bei der Beendigung der begünstigten Verwendung den Normverbrauchsabgabe-Tatbestand gemäß § 1 Z 4 NoVAG 1991 (Änderung der Verhältnisse).
Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass für die Fahrzeuge im Zeitpunkt der Übernahme durch den Bf. NoVA entrichtet wurde. Von der Freischaltung der Fahrzeuge in der VVO Genehmigungsdatenbank kann nicht auf eine tatsächliche Entrichtung der NoVA geschlossen werden. Alle beteiligten Parteien gingen wohl im Zuge des Beitrittes zu den Leasingverträgen davon aus, dass sich bei der NoVA keine Änderungen ergeben und die Fahrzeuge weiterhin, nunmehr durch den Bf. begünstigt verwendet werden."
II. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt aus den vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Akten.
III. Rechtliche Beurteilung
a. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 3 Abs 3 Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991, (NoVAG 1991) sind Vorgänge in Bezug auf Kraftfahrzeuge von der Normverbrauchsabgabe im Wege der Vergütung (§ 12) befreit, wenn die vorwiegende Verwendung (mehr als 80%) für den begünstigten Zweck (unter anderem Taxiwagen) nachgewiesen wird.
Gemäß § 12 Abs 1 Z 3 NoVAG 1991 ist eine von einem Unternehmer zu entrichtende Abgabe dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten, wenn eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 3 vorliegt.
Gemäß § 12 Abs 3 NoVAG 1991 kann der Antrag binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes beim Finanzamt gestellt werden.
Die Frist von fünf Jahren beginnt bei Vergütungen gemäß § 12 Abs 1 Z 3 NoVAG 1991 mit der Zulassung des für den begünstigten Zweck verwendeten Fahrzeuges zu laufen und ist nicht verlängerbar (Haller, NoVAG, 2. Aufl., § 12 Rz 52).
Der vom Bf. in der Beschwerdeschrift angeführte § 31 FinStrG betrifft den Beginn der Verjährungsfrist der Strafbarkeit und ist für den Beginn der Frist zur Antragstellung auf Vergütung der NoVA nicht anwendbar.
Bei Leasingfahrzeugen stellt sich die Frage, wer Vergütungsberechtigter ist.
Die Vergütung steht nach Ansicht der Finanzverwaltung dabei nicht der Leasinggesellschaft, sondern dem Leasingnehmer zu, der das Fahrzeug im Fall des § 12 Abs 1 Z 3 NoVAG 1991 für begünstigte Zwecke gem. § 3 Abs 3 NoVAG 1991 einsetzt (Rz 1208 und 1210 KfzBStR).
Das Bundesfinanzgericht hat hingegen am , entschieden, dass die Verwendung zum begünstigten Zweck nicht unmittelbar beim Empfänger der Leistung vorliegen muss, weil dies nicht § 12 Abs 1 NoVAG 1991 entnommen werden kann (BFG RV/7103986/2019).
Der Verwaltungsgerichtshof wies in Bezug auf dieses Erkenntnis auf das Erfordernis hin, dass bereits bei der Lieferung des Kraftfahrzeugs (dem steuerbaren Vorgang gemäß § 1 Z 1 NoVAG) die Verwendung des Kraftfahrzeugs zur begünstigten Verwendung feststeht und nachweisbar ist, damit es sich um einen steuerbefreiten "Vorgang" im Sinne des § 3 Z 3 NoVAG handeln kann, für den gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG eine Vergütung zusteht ().
Die Zulassung der für den begünstigten Zweck verwendeten Fahrzeuge auf ***A*** bzw. ***B*** erfolgte im Dezember 2010.
Die Zulassung der für den begünstigten Zweck verwendeten Fahrzeuge auf den Bf. erfolgte unstrittig im November 2012.
Der Eigentumsübergang von der Leasingfirma auf den Bf. erfolgte im April 2012 bzw. im Mai 2013 mit Entrichtung der letzten Leasingrate. NoVA wurde aus diesem Anlass keine abgeführt und in Rechnung gestellt. Eine weitere Zulassung auf den Bf. war nicht erforderlich.
Am , dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Vergütung, war die Frist von fünf Jahren gemäß § 12 Abs 3 NoVAG 1991 jedenfalls bereits abgelaufen.
Daher wurde dieser Antrag rechtmäßig mit Bescheid der belangten Behörde vom zurückgewiesen.
Da die Beschwerde schon aus diesem Grund abzuweisen war, musste nicht geklärt werden, ob die Leasinggesellschaft oder der Leasingnehmer vergütungsberechtigt gewesen wäre und ob eventuell schon eine Vergütung an die Leasinggesellschaft oder die ursprünglichen Leasingnehmer durchgeführt wurde.
b. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, daher ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 3 Abs. 3 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 3 Abs. 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.3100330.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at