Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 02.08.2023, RV/2100397/2023

Zurücknahme des Vorlageantrags: Einstellung des Verfahrens

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache N.N., Adr.Bf., betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021, Steuernummer xxx, beschlossen:

Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. d iVm. § 256 Abs. 3 Bundesabgabenordnung (BAO) als gegenstandslos erklärt. Damit gilt die Beschwerde gemäß
§ 264 Abs. 3 BAO wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Der Beschwerdeführer [in Folge: Bf.] erzielte im Streitjahr 2021 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Bf. machte im Rahmen seiner am elektronisch übermittelten Arbeitnehmerveranlagung u.a. Aufwendungen für digitale Arbeitsmittel (Kz 169) iHv. 353,81 Euro, für andere Arbeitsmittel (Kz 719) iHv. 213,96 Euro, für Fachliteratur (Kz 720) iHv. 30,90 Euro und für sonstige Werbungskosten (Kz 724) iHv. 4.849,56 Euro geltend.

Die belangte Behörde erließ am den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 und setzte die Einkommensteuer iHv. -3.877,00 Euro (Gutschrift) fest. In der Begründung wurde ausgeführt, dass gemäß § 20 EStG gemischt veranlasste Aufwendungen, bei denen man private und berufliche Veranlassung nicht eindeutig trennen könne und Aufwendungen für die Lebensführung nicht als Werbungskosten abzugsfähig seien (Weihnachtsgeschenke, Einkaufsgutscheine, Blumenstrauß).
Von den geltend gemachten Werbungskosten für Computer u. dgl. seien Privatanteile im Betrag von 201,24 Euro (zusätzlich) ausgeschieden worden.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 seien Bewirtungsspesen, die nachweislich der Werbung dienen und deren betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiege, nur zur Hälfte abzugsfähig.

Der Bf. brachte mit über FinanzOnline Beschwerde ein, da der Abzug der Werbungskosten iHv 869,42 Euro nicht nachvollziehbar sei.

Die belangte Behörde erließ mit eine abändernde Beschwerdevorentscheidung und setzte die Einkommensteuer iHv. - 3.970,00 Euro (bisher:
-3.877,00 Euro) neu fest. In der Begründung wurde detailliert angeführt, in welcher Höhe die beantragten Aufwendungen anerkannt wurden. Bei den sonstigen Werbungskosten (Kz 724) wurden im Vergleich zum Erstbescheid zusätzlich 193,00 Euro für Werbeartikel als Werbungskosten berücksichtigt (Erstbescheid anerkannt: 4.059,88 Euro, Beschwerdevorentscheidung anerkannt: 4.252,88 Euro).

Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom erhob der Bf. über FinanzOnline am in der Rubrik "Sonstige Anbringen und Eingaben" einen "Einspruch", da Telefonkosten nicht als Werbungskosten berücksichtigt worden seien.
Dieser "Einspruch" wurde von der belangten Behörde rechtsrichtig als Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gem. § 264 Abs. 1 BAO beurteilt (Vorlageantrag).

Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht am vor und beantragte in der "Stellungnahme" u.a. die in der Beschwerdevorentscheidung anerkannten Aufwendungen für einen Gutschein, für einen Blumenstrauß, für Spenden an Feuerwehren und für Fachliteratur nicht mehr zu gewähren und daher abweichend von der Beschwerdevorentscheidung nur Werbungskosten iHv. 4.635,91 Euro anzuerkennen.

Mit weiterer FinanzOnline-Eingabe vom zog der Bf. den Vorlageantrag vom zurück (BFG-Akt OZ 14).

Zufolge § 256 Abs. 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.
Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie gemäß § 256 Abs. 3 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.

Gem. § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt gemäß § 264 Abs. 3 BAO die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt.

Nach § 264 Abs. 4 lit. d BAO ist § 256 (Zurücknahme) BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt (§ 264 Abs. 3 dritter Satz BAO)

Der Bf. ist steuerlich nicht vertreten und brachte mit Eingabe vom über FinanzOnline in der Rubrik "Sonstige Anbringen und Eingaben" die "Rücknahme der Beschwerde" ein. Im Schreiben selbst führt der Bf. aus: "... wie heute mit Ihnen besprochen ziehe ich meine Beschwerde vom [Anm. BFG: Richtig: ] betreffend der Arbeitnehmer Veranlagung für das Jahr 2021 zurück und bitte um Einstellung des Vorlageberichtes an das Bundesfinanzgericht."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, d. h. es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt ().

Im vorliegenden Beschwerdefall ist trotz der falschen Bezeichnung des Rechtsmittels als "Rücknahme der Beschwerde" aufgrund der Formulierung "Einstellung des Vorlageberichtes" in der Begründung offenkundig, dass sich die Zurücknahmeerklärung des Bf. auf den Vorlageantrag und nicht auf die Beschwerde bezieht, zumal durch die Beschwerdevorentscheidung dem Beschwerdevorbringen teilweise gefolgt wurde und die belangte Behörde erst im Vorlagebericht eine Verböserung angeregt hat.

Da der Bf. den Vorlageantrag vom betreffend Beschwerde vom mit FinanzOnline-Anbringen vom zurückgenommen hat, war der Vorlageantrag gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO iVm. § 256 Abs. 3 BAO mit Beschluss gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO als gegenstandslos zu erklären.

Die Beschwerde gilt damit wieder durch die Beschwerdevorentscheidung vom als erledigt.
Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht war daher einzustellen.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 256 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.2100397.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at