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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.06.2023, RV/3100159/2023

Besteuerung außergerichtl. Vergleich nach § 67 Abs. 8 EStG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter_A in der Beschwerdesache Beschwerdeführerin, Anschrift_A, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2021, Steuernummer Zahl_1, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1.) Verfahrensgang:
1.a) Die Abgabepflichtige begehrte in der am eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2021 ua. Aufwendungen in Höhe von Zahl_4 € als außergewöhnliche Belastungen. Das Finanzamt Österreich berücksichtige diese Ausgaben im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 (mit Ausfertigungsdatum ) nicht, da diese niedriger als der gültige Selbstbehalt in Höhe von Zahl_5 € seien.

In der gegen obigen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom führte die Abgabepflichtige ua. aus, sie habe im Februar 2021 eine außertourliche Bezahlung vom Bezeichnung_A erhalten, die extrem hoch versteuert worden wäre, weil sie in einem neuen Vertrag seit einem Jahr gewesen sei. Vom Arbeitgeber und von der Arbeiterkammer sei zugesichert worden, dass diese Steuer beim Jahresausgleich 2021 zurückbezahlt werde. Nun sei statt ca. Zahl_2,00 € nur Zahl_3,00 € ausbezahlt worden. Der Rest sei Steuer. Eine Kollegin im alten Vertrag habe den Gesamtbetrag ausbezahlt bekommen. Und die Arbeiterkammer habe zugesichert, dass beim Jahresausgleich 2021 die Steuer refundiert werde. Dieser mickrige Betrag könne daher nicht stimmen.

In der Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages vom brachte die Beschwerdeführerin im Schreiben vom ergänzend vor, sie habe im Februar 2021 statt den damals ca. Zahl_2,00 € nur Zahl_3,00 € ausbezahlt bekommen. Die Differenz sei als Steuer einbehalten worden. Bei der Beschwerde gehe es daher um einen zusätzlich auszuzahlenden Betrag von mindestens Zahl_6,00 €, um welchen der gegenständliche Einkommensteuerbescheid 2021 zu korrigieren sei. Der Bescheid werde somit hinsichtlich der Höhe der Gutschrift angefochten. Es werde beantragt, die Steuer für das Jahr 2021 unter Berücksichtigung des einbehaltenen Betrages von ca. Zahl_6,00 € neu richtig zu berechnen.

1.b) Das Finanzamt Österreich wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab, laut Auskunft des Dienstgebers sei das ehemalige Dienstverhältnis aufgrund der Pensionierung am einvernehmlich aufgelöst und die gesetzliche Abfertigung zu diesem Zeitpunkt ausbezahlt worden. Das anschließende Dienstverhältnis ab sei für die in Frage gestellte freiwillige Abfertigung im Jahr 2021 relevant und gesondert zu betrachten. Da für die volle Dauer dieses neu begründeten Dienstverhältnisses das neue Abfertigungssystem angewendet und BV-Beiträge bezahlt worden wären, seien die gesetzlichen Bestimmungen über die Begünstigung für freiwillige Abfertigungen zur Gänze nicht mehr anzuwenden (vgl. § 67 Abs. 6 EStG.). In diesem Fall wäre eine freiwillige Abfertigung wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern, ohne das Jahressechstel zu erhöhen (vgl. WKO - Freiwillige Abfertigung - bei Wechsel ins System "Abfertigung NEU").

Den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vom begründete die Beschwerdeführerin ua. damit, das Dienstverhältnis sei nicht aufgrund der Pensionierung am einvernehmlich aufgelöst worden. Die Abgabepflichtige sei schon viele Jahre vorher in Pension gewesen und habe Unmengen Steuer durch den Doppelbezug bezahlt. Richtig sei, dass die gesetzliche Abfertigung ausbezahlt worden wäre und eine Arbeitsstunden-Reduzierung auf etwas mehr als die Hälfte beantragt worden wäre. Anzumerken sei hier auch, dass die Forderung des Finanzamtes der Steuerberechnung 2021 viel zu hoch gewesen sei und erst durch das Einschreiten des Steuerberaters berichtigt worden wäre. Es handle sich nicht um eine freiwillige Abfertigung, sondern um eine außertourliche Schuld-Eingeständnis-Zahlung. Abfertigungen würden von anderen Stellen bezahlt werden, wie das Finanzamt wissen müsste. Also würden die Begründungen auf unrichtiger Basis basieren.

2.) Sachverhalt:
2.a) Die Beschwerdeführerin bezieht von der Pensionsversicherungsanstalt seit eine Pension (siehe ua. die Auskunft der Sozialversicherung vom ). Vom bis war sie bei dem Arbeitgeber "Unternehmen_A, Ort_A, als Berufsbezeichnung_A nichtselbständig beschäftigt. Bei diesem (ersten) Dienstverhältnis wurde nicht in das Abfertigungssystem neu gewechselt; zum wurde die gesetzliche Abfertigung ausbezahlt (siehe ua. die Schreiben der Beschwerdeführerin vom und , den Dienstzettel vom , die Abmeldung im Elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger für die TGKK, die Auskunft der Sozialversicherung vom , das E-Mail des Arbeitgebers vom sowie das Schreiben des Arbeitgebers vom ).

2.b) Nach Beendigung des ersten Dienstverhältnisses wurde einvernehmlich ein neuer (zweiter) Dienstvertrag mit dem Unternehmen_A, ab mit einer Stundenreduktion auf 25 Wochenstunden auf Basis des KV_X begründet (siehe ua. das Schreiben der Beschwerdeführerin vom und die Anmeldung im Elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger für die TGKK). Der Abschluss des neuen Dienstverhältnisses mit verringertem Wochenpensum war notwendig geworden, um die Voraussetzungen für den Abschluss des alten Dienstverhältnisses mit Anspruch auf Auszahlung der gesetzlichen Abfertigung zu erfüllen und ein neues Dienstverhältnis unter Rücksichtnahme der "Abfertigung neu" zu begründen (siehe die von der Beschwerdeführerin unwidersprochenen Ausführungen im Schreiben des Arbeitgebers vom ).

In Folge von Unstimmigkeiten reichte das Unternehmen_A, eine Klage beim Landesgericht_Z als Arbeits- und Sozialgericht auf fristlose Entlassung in eventu Kündigung der Beschwerdeführerin ein (siehe die Klageschrift vom ). Vor Gericht erfolgte eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zum mit der Vereinbarung einer Zahlung von neuen Monatslöhnen zugunsten der Dienstnehmerin (siehe die schriftliche Auflösungsvereinbarung vom ). Des Weiteren wurde vom Arbeitgeber eine sofortige Dienstfreistellung bis zum tatsächlichen Austritt ausgestellt (siehe ua. die Dienstfreistellung vom , die Abmeldung zum im elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger für die TGKK und das Schreiben des Arbeitgebers vom ).

3.) Beweiswürdigung:
Der streitgegenständliche Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus der vorliegenden unstrittigen Aktenlage, insbesondere aus den oben näher bezeichneten Unterlagen.

4.) Rechtslage:
4.a) Die Bestimmung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 lautet wie folgt:
"Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen, ausgenommen von BV-Kassen ausbezahlte Abfertigungen und Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistung für künftige Lohnzahlungszeiträume), sind nach Maßgabe folgender Bestimmungen mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern:
1.
Der Steuersatz von 6% ist auf ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate, höchstens aber auf den Betrag anzuwenden, der dem Neunfachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG entspricht.
2.
Über das Ausmaß der Z 1 hinaus ist bei freiwilligen Abfertigungen der Steuersatz von 6% auf einen Betrag anzuwenden, der von der nachgewiesenen Dienstzeit abhängt. Bei einer nachgewiesenenDienstzeit von3 Jahrenist ein Betrag bis zur Höhe von2/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate, […] mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern. Ergibt sich jedoch bei Anwendung der dreifachen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG auf die der Berechnung zu Grunde zu legende Anzahl der laufenden Bezüge ein niedrigerer Betrag, ist nur dieser mit 6% zu versteuern. …
6.
Soweit die Grenzen der Z1 und der Z2 überschritten werden, sind solche sonstigen Bezüge wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen.
7.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nur für jene Zeiträume, für die keine Anwartschaften gegenüber einer BV-Kasse bestehen.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten nach § 67 Abs. 6 S 7 EStG nur für jene Zeiträume, für die keine Anwartschaften gegenüber einer Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) bestehen. Dies schließt die Begünstigung des Abs. 6 leg.cit. für alle ab eingegangenen Dienstverhältnisse ("neue Dienstverhältnisse") aus, für die laufend Beiträge in eine BV-Kasse eingezahlt werden (; ). Für davor begonnene Dienstverhältnisse ist die Begünstigung unverändert möglich; deren Umfang hängt davon ab, wann und in welchem Ausmaß Altabfertigungsanwartschaften übertragen werden (Jakom/Ebner, EStG, 2023, § 67 Rz. 23).

4.b) § 67 Abs. 8 EStG 1988 lautet wie folgt:
Für die nachstehend angeführten sonstigen Bezüge gilt Folgendes:
a)
auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhende Vergleichssummen, sind, soweit sie nicht nach Abs. 3, 6 oder dem letzten Satz mit dem festen Steuersatz zu versteuern sind, gemäß Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen, höchstens jedoch ein Fünftel des Neunfachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG; Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Fallen derartige Vergleichssummen bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses an und werden sie für Zeiträume ausbezahlt, für die eine Anwartschaft gegenüber einer BV-Kasse besteht, sind sie bis zu einem Betrag von 7.500 Euro mit dem festen Steuersatz von 6% zu versteuern; Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
b) …

Der Zweck dieser Bestimmungen besteht darin, bestimmten sonstigen Bezügen, die bei typischer Betrachtung einen Zusammenhang mit längeren Zeiträumen des Dienstverhältnisses als einem Kalenderjahr haben und deren Auszahlung ohne Begünstigung zu einer Erhöhung des durchschnittlichen Steuerprozentsatzes führen würde, diese Erhöhung zu ersparen (; Jakom/Ebner, EStG, 2023, § 67 Rz. 28).

Die Bestimmung des § 67 Abs. 8 lit. a EStG spricht zwar nur von auf gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen beruhenden Vergleichssummen, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise können nach der Judikatur () auch Urteile der Gerichte zum selben Ergebnis - Bereinigung und Nachzahlung einer strittigen Lohnforderung - führen. Die Vergleichssummenbesteuerung ist in der Regel vergangenheitsbezogen. Es ist daher nicht erforderlich, dass eine Vergleichssumme neben laufenden Bezügen bezahlt wird. Der Zweck der Bestimmung liegt in der pauschalen Berücksichtigung allfälliger steuerfreier Zulagen und Zuschläge oder sonstiger Bezüge sowie als Abschlag für einen Progressionseffekt durch die Zusammenballung von Bezügen (). Ein Vergleich setzt gemäß § 1380 ABGB voraus, dass damit strittige oder zweifelhafte Rechte unter beiderseitigem Nachgeben neu festgelegt werden. Zweifelhaft ist ein Recht dann, wenn sich die Parteien nicht einig sind, ob oder in welchem Umfang es entstanden ist oder noch besteht. Es reicht, wenn bloß die Höhe des Anspruches zweifelhaft ist. Fallen Vergleichssummen bei oder nach Beendigung des Dienst-Verhältnisses an und werden sie für Zeiträume ausbezahlt, für die eine Anwartschaft gegenüber einer BV-Kasse besteht, sind sie bis zu 7.500 € ohne Anrechnung auf das Sechstel des Abs. 2 mit dem festen Steuersatz von 6 % zu versteuern (lit a S 3 leg.cit.). Diese Bestimmung ist daher nicht anwendbar, soweit der Arbeitnehmer (teilweise) Vergleichsbeträge erhält, die sich auf die "Abfertigung alt" beziehen (Jakom/Ebner, EStG, 2023, § 67 Rz. 29).

5.) Erwägungen:
5.a) Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass das erste Dienstverhältnis zum beendet und hierfür die gesetzliche Abfertigung gezahlt wurde (siehe hierzu auch die Angaben der Beschwerdeführerin im Schreiben vom ).

Das neue (zweite) Dienstverhältnis wurde beginnend mit abgeschlossen, sodass ab diesem Zeitpunkt das Unternehmen_A, als Arbeitgeberin für die Beschwerdeführerin bei dem zuständigen Krankenversicherungsträger monatlich einen Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge zu entrichten hatte. Die Abgabepflichtige begründete sohin für dieses Dienstverhältnis ausschließlich gegenüber der Betrieblichen Vorsorgekasse ihre Abfertigungsansprüche "neu". Dies steht im Einklang mit den Parteienvorbringen (siehe ua. die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin im Schreiben vom ), demzufolge die streitgegenständlichen Zahlungen keine (freiwillige) Abfertigungsansprüche der Beschwerdeführerin gegenüber der Unternehmen_A, umfassen. Im vorliegenden Fall findet demzufolge § 67 Abs. 6 EStG keine Anwendung, sondern sind die strittigen Geldleistungen der Unternehmen_A, an die Abgabepflichtige nach § 67 Abs. 8 EStG zu beurteilen

5.b) Den streitgegenständlichen Zahlungen liegt der zwischen den Unternehmen_A, und der Beschwerdeführerin getroffene außergerichtliche Vergleich anlässlich der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zum zugrunde. Die Arbeitgeberin verpflichtete sich hierin zur Begleichung von neun Monatslöhnen zugunsten der Dienstnehmerin. Da der Klagsgrund beim Landesgericht_Z als Arbeits- und Sozialgericht die Zustimmung zur fristlosen Entlassung und nicht die Zahlung einer Abfertigung war, sind mit der gegenständlichen Vergleichszahlung nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes lediglich sämtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnis verglichen und bereinigt worden und daher gemäß § 67 Abs. 8 lit. a EStG als Vergleichssummen der Besteuerung zu unterwerfen.
Werden Vergleichssummen bei Beendigung des Dienstverhältnisses für Zeiträume, für welche eine Anwartschaft gegenüber einer Betrieblichen Vorsorgekasse besteht, ausbezahlt, so sind diese Zahlungen gemäß § 67 Abs. 8 lit. a letzter Satz EStG bis zu einem Betrag von 7.500,00 € ohne Anrechnung auf das Sechstel des Abs. 2 mit dem festen Steuersatz von 6%, der Restbetrag mit dem Normalsteuersatz zu besteuern.

5.c) Dem Beschwerdevorbringen kann nicht gefolgt werden, der Beschwerdeführerin sei bei der Arbeitnehmerveranlagung die gesamte "Steuer" gutzuschreiben, da es keine gesetzliche Grundlage für die eingeforderte Steuerfreiheit von derartigen, im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis erbrachten Geldleistungen gibt. Die von der Abgabepflichtigen als "außertourliches Schuld-Eingeständnis" qualifizierte Zahlung (siehe Schreiben vom ) unterliegt als Vergleichssumme der Einkommensbesteuerung; eine diesbezügliche Steuerbefreiung für eine von der Beschwerdeführerin quasi als Schadenersatz angesehene Geldleistung kennt das österreichische Einkommensteuerrecht in einem derartigen Fall nicht.

5.d) Der Beschwerde ist daher teilweise Folge zu geben und die Einkommensteuer für das Jahr 2021 nach § 67 Abs. 8 EStG neu zu berechnen.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

6.) Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das vorliegende Erkenntnis orientiert sich an den gesetzlichen Bestimmungen des § 67 EStG. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dem Beschwerdefall nicht zugrunde, weshalb die Revision nicht zulässig ist.

Beilage:Berechnungsblatt Einkommensteuer 2021

Innsbruck, am

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