Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.06.2023, RV/7102625/2022

Zwangsstrafe nach WiEReG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Corinna Engenhart in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - WiEReg, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Schreiben vom wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mitgeteilt, dass sie offenbar übersehen habe, eine Meldung gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (in der Folge: WiEReG) vorzunehmen, und sie dazu aufgefordert, dies bis nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte die belangte Behörde die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000, -- an.

Mit Bescheid vom setzte die belangte Behörde - da die Meldung innerhalb der gesetzten Nachfrist nicht erfolgt sei - gegenüber der Beschwerdeführerin eine Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000, -- fest. Gleichzeitig setzte sie der Beschwerdeführerin unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 4.000, -- eine neuerliche Nachfrist bis zur Durchführung der Meldung.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde und führte begründend aus, dass offene Gesellschaften von der Meldung gemäß § 5 WiEReG befreit seien und der angefochtene Bescheid keine Begründung enthalte, weshalb die Beschwerdeführerin als offene Gesellschaft zur Meldung verpflichtet sein solle und ihr gegenüber diesbezüglich eine Zwangsstrafe festgesetzt werde.

Weiters sei der Beschwerdeführerin das Schreiben vom , auf das im angefochtenen Bescheid verwiesen werde, nicht bekannt, weshalb davon auszugehen sei, dass ihr dieses nicht zugegangen sei. Mit dem angefochtenen Bescheid könne die Beschwerdeführerin daher allenfalls - unter erstmaliger Androhung einer Zwangsstrafe - an die Meldung erinnert werden. Mangels vorheriger Androhung könne die Strafe jedoch nicht bereits im angefochtenen Bescheid festgesetzt werden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Aus § 1 Abs 1 und 2 WiEReG gehe eindeutig hervor, dass auch offene Gesellschaften zur Abgabe einer Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer verpflichtet seien. Lediglich wenn die Befreiungsvoraussetzungen des § 6 WiEReG vorlägen, könne eine Meldung unterbleiben. Da durch den Eintritt der ***X GmbH*** als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des § 6 WiEReG nicht mehr erfüllt gewesen seien, sei die Beschwerdeführerin zur Meldung verpflichtet gewesen. Der Eintritt der Gesellschafterin, mit dem die Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung des § 6 WiEReG nicht mehr gegeben gewesen sei, sei am im Firmenbuch eingetragen worden. Es hätte daher eine Verpflichtung zur Meldung bis bestanden. Die Meldung sei jedoch erst am - und somit auch nach Festsetzung der gegenständlichen Zwangsstrafe - erfolgt.

Hinsichtlich der Androhung der Zwangsstrafe führte die belangte Behörde aus, dass das Schreiben vom der Beschwerdeführerin - ebenso wie der angefochtene Bescheid - elektronisch zugestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin hätte sich selbst für diese Möglichkeit der Zustellung entschieden. Es sei den Zustellverfügungen entsprechend vorgegangen worden und es lägen auch keine diesbezüglichen Fehlermeldungen vor. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass die Androhung der Zwangsstrafe der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zugestellt worden sei.

Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin (die belangte Behörde verwies in diesem Zusammenhang auf Umsätze in Höhe von € 1.013.418,19 sowie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von € 75.524,71 im Jahr 2019) werde die Beschwerdeführerin nicht besonders hart von der festgesetzten Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000, -- getroffen. Die festgesetzte Zwangsstrafe in Höhe von 20% des in § 111 Abs 3 BAO normierten Maximalbetrags sei insgesamt als billig und zweckmäßig zu beurteilen. Erst nach Festsetzung der Zwangsstrafe seien von der Beschwerdeführerin die notwendigen Schritte zur Meldung gesetzt worden.

Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schriftsatz vom , die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Ergänzend führte die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag aus, dass die Festsetzung der Zwangsstrafe dem Grundsatz der Billigkeit und Zweckmäßigkeit nicht entspreche. Die Beschwerdeführerin werde durch die Zwangsstrafe besonders hart getroffen. Zwar hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 einen Gewinn von € 75.524,71 erwirtschaftet. Auf jeden der drei Gesellschafter entfalle jedoch lediglich ein Anteil in Höhe von € 25.174, --.

Weiters sei die WiEReG-Meldung unverzüglich nach Aufklärung des Irrtums, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr von der Meldepflicht befreit sei, nachgeholt worden. Die Säumnis hinsichtlich der Abgabe der Meldung sei darauf zurückzuführen, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Corona-Pandemie (Personalausfälle aufgrund von Krankenständen bzw. Quarantäne; zusätzlicher Arbeitsaufwand aufgrund von Klientenanfragen im Zusammenhang mit Corona-Hilfen) ein Ausnahmezustand geherrscht habe und von den Rechtsanwälten, die die Eintragung der GmbH als Gesellschafterin der Beschwerdeführerin vorgenommen hätten, kein Hinweis bezüglich einer Meldeverpflichtung gegeben worden sei. Die Beschwerdeführerin sei ihren Abgabe- und Meldepflichten stets nachgekommen und es liege gegenständlich erstmalig ein - überdies entschuldbarer - Fehler vor. Die Festsetzung der Zwangsstrafe sei zudem nicht ausschlaggebend für die Meldung gewesen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist eine im Bereich der Steuerberatung tätige offene Gesellschaft, an der bis zum nur natürliche Personen als Gesellschafter beteiligt waren.

Mit Wirkung vom ist die ***X GmbH*** als unbeschränkt haftende Gesellschafterin in die beschwerdeführende OG eingetreten. Dies wurde am im Firmenbuch eingetragen.

Mit Schreiben vom forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, die Meldung gemäß § 5 WiEReG bis nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte sie die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000, -- an.

Mit Bescheid vom setzte die belangte Behörde - da die Meldung innerhalb der gesetzten Nachfrist nicht erfolgt sei - gegenüber der Beschwerdeführerin die Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000, -- fest. Gleichzeitig setzte sie der Beschwerdeführerin unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 4.000, -- eine neuerliche Nachfrist bis zur Durchführung der Meldung.

Am wurde die Meldung gemäß § 5 WiEReG von der Beschwerdeführerin vorgenommen.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass zuvor gegenüber der Beschwerdeführerin eine Zwangsstrafe angedroht oder verhängt worden wäre, sodass insofern von einem steuerlichen Wohlverhalten der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Einhaltung von Fristen auszugehen ist.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf dem vorgelegten Akteninhalt und die Einsichtnahme in das Firmenbuch, das Register der wirtschaftlichen Eigentümer sowie das Steuerkonto der Beschwerdeführerin.

Hinsichtlich der Androhung der Zwangsstrafe hat die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung unter Vorlage entsprechender Vermerke dargelegt, dass das mit datierte Schreiben, mit dem die Festsetzung der gegenständlichen Zwangsstrafe angedroht wurde, der Beschwerdeführerin am selben Tag elektronisch zugestellt worden sei. Im Vorlageantrag setzte die Beschwerdeführerin diesem Vorbringen nichts entgegen und räumte generell ein, dass die WiEReG-Meldung auch aufgrund des pandemiebedingten und von Personalnot und erhöhtem Arbeitsanfall geprägten Ausnahmezustands untergegangen sei. Vor diesem Hintergrund geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass die Androhung der beschwerdegegenständlichen Zwangsstrafe der Beschwerdeführerin am elektronisch zugestellt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 5 Abs 1 WiEReG haben die in § 1 Abs 2 WiEReG aufgelisteten Rechtsträger mit Sitz im Inland (vorbehaltlich näher definierter Ausnahmen) die in dieser Bestimmung genannten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden. Zu den von der Meldepflicht erfassten Rechtsträgern zählen gemäß § 1 Abs 2 Z 1 WiEReG auch offene Gesellschaften. Eine Befreiung von der Meldepflicht besteht jedoch gemäß § 6 Abs 1 WiEReG für offene Gesellschaften, deren Gesellschafter ausschließlich natürliche Personen sind.

Im beschwerdegegenständlichen Fall ist nunmehr unstrittig, dass die Beschwerdeführerin durch den Eintritt der ***X GmbH*** als unbeschränkt haftende Gesellschafterin nicht mehr von der Meldebefreiung gemäß § 6 Abs 1 WiEReG erfasst war und daher (jedenfalls binnen vier Wochen ab der diesbezüglichen Eintragung im Firmenbuch) zur Meldung gemäß § 5 Abs 1 WiEReG verpflichtet war. Die diesbezügliche Meldung wurde von der Beschwerdeführerin am erbracht.

Die Verpflichtung zur Abgabe einer Meldung gemäß § 5 WiEReG wird in der gegenständlichen Beschwerde nicht (mehr) betritten. Strittig ist ausschließlich, ob die Zwangsstrafe gegenüber der Beschwerdeführerin zu Recht verhängt wurde.

Wird die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht oder nicht vollständig erstattet, kann die Abgabenbehörde deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen (§ 16 WiEReG).

Gemäß § 111 Abs 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

Nach § 111 Abs 2 BAO muss der Verpflichtete, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistungen aufgefordert werden.

Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin ihrer Meldeverpflichtung unbestritten nicht fristgerecht nachgekommen und erfüllte diese auch nicht innerhalb der von der belangten Behörde - unter gleichzeitiger Androhung der gegenständlichen Zwangsstrafe - gesetzten Nachfrist. Auch im Zeitpunkt der Festsetzung der gegenständlichen Zwangsstrafe war die Meldung noch nicht erfolgt.

Daraus ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Verhängung einer Zwangsstrafe erfüllt waren und die belangte Behörde die Zwangsstrafe dem Grunde und der Höhe nach in ihrem Ermessen festsetzen konnte (vgl. ). Gemäß § 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (vgl. ).

Sinn und Zweck der Regelung des § 5 WiEReG über die Meldung der Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu leisten (vgl. ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 1). In Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie sollen dadurch die hinter Unternehmen und Vermögensmassen stehenden Eigentümer transparent und überprüfbar gemacht werden. Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer erfordert, dass es mit den notwendigen Daten befüllt wird, was ohne Meldepflichten wohl unmöglich wäre. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist daher die zeitgerechte Einhaltung der Meldeverpflichtungen gemäß § 5 WiEReG durch die Androhung und gegebenenfalls die Festsetzung von Zwangsstrafen durchzusetzen. Die zentrale Bedeutung, die der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG beimisst, kommt insbesondere in den strengen Strafbestimmungen des § 15 WiEReG zum Ausdruck, denen zufolge Meldepflichtverletzungen mit Geldstrafen bis zu € 200.000, -- zu ahnden sind (vgl. , sowie ).

Das Interesse der Beschwerdeführerin, nicht durch eine Zwangsstrafe finanziell belastet zu sein, steht im gegenständlichen Fall hinter dem Gewicht der Zweckmäßigkeit zurück. Dem Grunde nach ist daher eine Zwangsstrafe festzusetzen.

Gemäß § 111 Abs 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von € 5.000, -- nicht übersteigen. Zweck der Zwangsstrafe ist es insbesondere, die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (vgl. ). Hinsichtlich der Höhe der Zwangsstrafe spricht die Zweckmäßigkeit für eine deutlich spürbare Höhe.

In Hinblick auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die im Rahmen der Billigkeit der Festsetzung der Zwangsstrafe zu berücksichtigen ist, bringt die Beschwerdeführerin lediglich vor, dass zu berücksichtigen sei, dass der als Vergleichsmaßstab herangezogene Wert (Einkünfte in Höhe von € 75.524,71 im Jahr 2019) auf drei Gesellschafter entfallen würde und daher anteilig aufzuteilen sei. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die verhängte Zwangsstrafe die einzelnen Gesellschafter ebenfalls nur in Höhe des ihnen zugewiesenen Anteils belastet. Mit diesem Vorbringen kann daher eine besondere Härte für die Beschwerdeführerin durch die Verhängung der gegenständlichen Zwangsstrafe nicht dargelegt werden.

Soweit die Beschwerdeführerin weiters ausführt, dass das Versäumen der Meldung (unter anderem) darauf zurückzuführen sei, dass sie von den Rechtsanwälten, die die Eintragung der GmbH als Gesellschafterin der Beschwerdeführerin vorgenommen hätten, nicht auf ihre diesbezügliche Meldeverpflichtung hingewiesen worden wäre, ist ihr Folgendes zu entgegnen: Als im Bereich der Steuerberatung tätige Gesellschaft, die berufsmäßig die Parteienvertretung übernimmt, ist bei der Beschwerdeführerin ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab und spezielles Fachwissen in Hinblick auf (abgabenrechtliche) Meldepflichten vorauszusetzen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Voraussetzungen für die Meldebefreiung des § 6 WiEReG (bzw. ihr Wegfallen) unmittelbar aus dem Gesetz ergeben.

In Hinblick auf eine mit der Covid-19-Pandemie zusammenhängende vermehrte Arbeitsbelastung in der Kanzlei der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass im Zuge des 3. COVID-19-Gesetz (BGBl I 23/2020) auch das WiEReG insoweit angepasst wurde, als gemäß § 18 Abs 3 WiEReG sämtliche mit Ablauf des offene Meldefristen (sowie Fristen, deren Beginn des Fristenlaufs in den Zeitraum von bis zum Ablauf des fallen) unterbrochen wurden und erst mit neu zu laufen begannen. Von der in § 18 Abs 4 WiEReG normierten Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Finanzen die in § 18 Abs. 3 WiEReG vorgesehene Fristenunterbrechung zu verlängern sowie weitere den Fristenlauf und Säumnisfolgen betreffende Regelungen für das Rechtsmittelverfahren vorzusehen, wurde jedoch kein Gebrauch gemacht, sodass es offensichtlich dem Willen des Gesetzgebers entspricht, keine weiteren pandemiebedingten Begünstigungen im Zusammenhang mit den Meldepflichten im WiEReG zu gewähren. Folglich kann auch die behauptete vermehrte Arbeitsbelastung keinerlei Niederschlag bei der Ermessensentscheidung finden (vgl. ).

Aus den dargelegten Gründen und dem Umstand, dass die Höhe der Zwangsstrafe 20% des nach § 111 Abs 3 BAO vorgesehenen Höchstbetrages beträgt, erscheint die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe dem Bundesfinanzgericht - auch unter Berücksichtigung des bisherigen Wohlverhaltens der Beschwerdeführerin -als angemessen.

Die Festsetzung der Zwangsstrafe ist daher sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht erfolgt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen sind keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. ). Auch angesichts der eindeutigen Rechtslage war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen, weshalb die ordentliche Revision nicht zulässig ist (vgl. ).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102625.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at