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Pflichtversicherung nach § 4 Abs 4 ASVG: Prüfung der Betriebsmittelfrage
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Eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs 4 ASVG kommt nur dann in Betracht, wenn der freie Dienstnehmer über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügt. Zur Prüfung dieses Aspekts sind folgende Prüfschritte zu setzen:
Zunächst ist zu prüfen, ob der freie Dienstnehmer mit Betriebsmitteln eine eigene betriebliche Infrastruktur geschaffen hat. Diesbezüglich kommt es weder auf den Betriebszweck des Unternehmens, für das der freie Dienstnehmer tätig wird, noch auf die Notwendigkeit bzw Unerlässlichkeit der Betriebsmittel an. Nur wenn eine solche betriebliche Infrastruktur vorliegt, kann er zur Erbringung seiner Leistungspflicht im Wesentlichen nicht auf ihm zur Verfügung gestellte Betriebsmittel angewiesen sein.
Von wesentlichen Betriebsmitteln wird man nur dann sprechen können, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und dieses dem steuerlichen Betriebsvermögen gewidmet ist.
Liegen wesentliche Betriebsmittel vor, ist im letzten Schritt zu prüfen, ob den vom Dienstgeber für die zu beurteilende Tätigkeit zur Verfügung gestellten BetriebsmitS. 189teln entscheidende Bedeutung zukommt oder es sich nur um Hilfsmittel von untergeordneter Bedeutung h...