Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.07.2023, RV/7101360/2022

Eintritt der bescheinigten Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/7101360/2022-RS1
wie RV/7101860/2018-RS3
Es besteht nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 keine unbedingte Bindung an die Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Entscheidung darüber, ob ein Gutachten im Sinne des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 unschlüssig oder ergänzungsbedürftig ist, in jedem Fall der Beihilfenbehörde. Es ist unerheblich, ob diese in erster Instanz oder im Instanzenzug entscheidet. Eine Gutachtensergänzung oder ein neues Gutachten stellen Beweismittel dar. Das Verwaltungsgericht ist nicht verpflichtet, solche Gutachten in jedem Fall seiner Entscheidung über den geltend gemachten Familienbeihilfenanspruch zugrunde zu legen. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes , kann von solchen Gutachten nach "entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung" auch abgegangen werden. In ständiger Rechtsprechung wird diese Ansicht vom Verwaltungsgerichtshof vertreten (vgl. ; ; ; ).
RV/7101360/2022-RS2
wie RV/7102850/2021-RS4
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde des ***1*** ***2*** ***3***, ***4***, ***5***, vom gegen die Bescheide des Finanzamts Österreich vom , mit welchem der Antrag vom auf Familienbeihilfe für den im August 1990 geborenen Beschwerdeführer ab Jänner 2021 abgewiesen wurde, und vom , mit welchem der Antrag vom auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung für den Beschwerdeführer ab Jänner 2021 abgewiesen wurde, Versicherungsnummer ***6***, Ordnungsbegriff ***7***, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

1. Die angefochtenen Bescheide werden für den Zeitraum ab März 2021 ersatzlos aufgehoben.

2. Der Spruch der angefochtenen Bescheide bleibt für den Zeitraum Jänner 2021 und Februar 2021 unverändert.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Antrag vom

Der im August 1990 geborene Beschwerdeführer (Bf) ***1*** ***2*** ***3*** stellte am mit Formular Beih 3 PDF den Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung wegen "psychiatrische Erkrankung" "ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung".

Dem Antrag waren folgende Beilagen angeschlossen:

1. ***Krankenhaus***: Klinische Abt. f. Stationäre Psychotherapie / 2020

2. Fachärztlicher Befundbericht / Dr. ***8*** 2019

3. ***Krankenhaus***: Klinische Abt. f. Erwachsenenpsychiatrie Tagesklinik/ 2018

4. Fachärztliche Bestätigung / Dr. ***9*** 2014-2017

5. Psychotherapeutische Therapien / ***10*** ***11***-***12*** 2014-2016

6. Psychotherapeutische Therapien / Mag. ***13*** 2011-2012

7. Ärztlicher Befundbericht / Dr. ***14*** 2011

8. Studienzeitbestätigung der Wirtschaftsuniversität Wien -

Entlassungsbrief vom

Im ärztlichen Entlassungsbrief des ***Krankenhaus*** vom wurde ausgeführt:

Aufenthalt: ... Stationär vom bis

Aufnahmegrund;

Vorbereitung auf Tagesstruktur, Beziehungsarbeit, Biografiearbeit, erneute medikamentöse Anpassung, sozialrechtlich- finanzielle Unterstützung.

Diagnosen bei Entlassung

Achse 1:

Körperdysmorphophobe Störung F45.2

Sozialphobie F40.1

Achse 2:

Verdacht auf emotional-instabile Persönlichkeitsstörung F60.3 mit auch deutlich anankastisch-narzisstischen Anteilen

Strukturniveau geschätzt nach OPD-2: 3

Achse 3:

Epiretinale Membran des linken Auges (Herbst 2019, Augen-FA Dr. ***15*** ***16***, ...)

Zustand nach Zirkumzision in Kindheit + plastische Korrektur Anfang Okt 2020

Anamnestisch Zustand nach entzündlicher Darm-EK in Kindheit

Anamnestisch Zustand nach Magenlähmung 2019

Zustand nach schwerer Akne in Kindheit + jungen Erwachsenenalter

Achse 4:

Selbstversichert, kein eigenes Einkommen, Sozialhilfe-Antrag (BMS) sei abgelehnt worden; wohnt in eigenem Wohnteil im Elternhaus; finanziell von Eltern abhängig, bisher nie gearbeitet; nicht bei AMS gemeldet; hat Kontakt mit IBI (Frau ***17***); abgebrochenes Studium;

Achse 5:

GAF-Aufnahme: 40/100 GAF-Entlassung: 40/100

Durchgeführte Maßnahmen

Labor, EKG, regelmäßige wöchentliche negative Covid-Abstriche, multiprofessionelle psychiatrisch und psychotherapeutische Behandlung im stationären Setting.

...

Empfohlene Medikation.

Neuroplant 600 mg

Weitere empfohlene Maßnahmen

Termine, Kontrollen, Wiederbestellung

Bei Psychopharmaka-Therapie regelmäßige Labor- und EKG-Kontrollen über den Hausarzt.

Regelmäßige fachärztliche Kontrollbehandlungen.

Regelmäßige ambulante psychotherapeutische Behandlung.

Empfehlung einer Tagesstrukturierung bzw. Einbindung in betreutes Tageszentrum zur Alltagsstrukturierung und Belastungserprobung.

Zusammenfassung des Aufenthalts

...

Im Vordergrund steht das ausgeprägte Insuffizienzerleben und dichotomies Denken sowie die als quälend erlebten körperdysmorphophobischen wahnnahen Wahrnehmungen vor dem Hintergrund einer narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung. Wiederholt kommt es zu starken Anspannungszuständen, impulsiven affektgeladenen Spannungsabfuhren, zeitweise auch impulsiver Gewalt, die sich auf Gegenstände richtet. AuchSuizidgedanken werden wiederholt kommuniziert, von der Handlungsebene ist der Patient dabei durchweg distanziert und diesbezüglich auch paktfähig.

...

Abschluss Ergotherapie:

...

Abschluss Psychotherapie:

Hr. ***3*** erschien regelmäßig und zuverlässig zu den 12 Einheiten Psychotherapie (KBT) während des Aufenthalts. Deutlich wurde die Konfliktspannung zwischen Autonomieimpulsen und vorhandenen Abhängigkeiten sowie ein sehr hoher, kritischer Selbstanspruch. Selbstregulation bei negativen Impulsen war daher immer wieder zentral. Der Patient konnte sich gut auf die therapeutische Beziehung und auf die Körperwahrnehmungsangebote einlassen. Er konnte sich den ihn belastenden Themen stellen sowie wesentliche Schritte in der Autonomie setzen. Es fand ein Familiengespräch statt. Hr. ***3*** hat wöchentlich an der Sozialen Kompetenzgruppe zuverlässig und aktiv teilgenommen.

...

Abschluss klinische Sozialarbeit:

Zu Beginn seines Aufenthalts wurde mit Hm. ***3*** ein soziales Assessment durchgeführt. Hierbei konnte Beratungsbedarf zu den Themen Finanzen, Wohnen und Arbeit/Ausbildung, sowie Vernetzungsbedarf mit anderen betreuenden sozialen Institutionen (PSD, ibi) erhoben werden.

Mit Hrn. ***3*** wurden die Anträge zur Verbesserung seiner finanziellen Situation vorbereitet. Diesen soll noch der Entlassungsbericht beigelegt werden, sodass sie dann an die zuständigen Stellen geschickt werden können.

Eine weiterführende Begleitung durch den PSD, sowie die Arbeitsassistenz sind dringend anzuraten.

...

Abschluss Musiktherapie:

...

Abschluss Pflege:

...

Abschluss Physiotherapie:

...

Abschluss Psychotherapie I Ressourcengruppe'.

...

Erhobene Befunde

Auszüge aus erhobenen Befunden

EKG vom

EKG v. . 09:11 Uh

...

Fachärztlicher Befundbericht von Dr. ***18*** ***8*** vom

Dr. med. ***18*** ***8***, "facharzt Psychiatrie, psychotherapeutische medizin + neurologie - ***Krankenhaus*** für psychiatrie und Psychotherapie ***Krankenhaus*** Abteilung für psychiatrie und psychotherapeutische medizin - leitender Oberarzt - station für stationäre psychotherapie - karl landsteiner privatuniversität (KLPU) für gesundheitswissenschaften krems - analytischer Psychotherapeut nach alfred adler - individualpsychologie - allg. beeideter + gerichtl. zertifizierter sachverständiger - für nerven- und geisteskrankheiten", erstattete am folgenden fachärztlichen Befundbericht über den Bf:

Herr ***1*** ***3*** steht bei mir (in meiner Wahlarztordination + ambulant im ***Krankenhaus***) seit Juli 2019 in regelmäßiger Behandlung. Anamnestisch besteht die schwere, bisher weitgehend therapieresistente psychische (und psychosomatische) Erkrankung seit circa dem 15.Lebensjahr (und hatte bereits seine Schullaufbahn deutlich beeinträchtigt). Da der Patient fixiert und massiv eingeengt auf seine körperlichen Beschwerden ist, besteht eine etwas eingeschränkte Krankheitseinsicht sowie Behandlungs-Compliance. Trotz mehrfacher medikamentöser, psychotherapeutischer und auch teilstationärer (Tagesklinik ***Krankenhaus***) Behandlungsversuche kam es bisher zu keiner Linderung der ausgeprägten Psychopathologie und damit zu einer anhaltenden Beeinträchtigung seiner Ausdauer-Belastbarkeit und belastungsabhängig auch sehr deutlich seiner Konzentrationsfähigkeit, weshalb beim Patienten eine deutlich über 50% Einschränkung der Erwerbs-/Arbeits- und Ausbildungs(Kurs-)fähigkeit. Der Patient ist anhaltend KH-bedingt klar arbeitsunfähig.

Aufgrund der affektiven Einengung und des Angststörungs-bedingten phobischen Vermeidungsverhaltens ist es dem Patienten in den letzten Jahren - trotz mehrfacher Versuche/Anläufe und trotz Unterstützung durch seine Eltern - auch nicht gelungen Anträge und entsprechende Untersuchungen für seine sozialrechtliche Absicherung zuzulassen bzw diesen nachzugehen.

Diagnosen: Psychosenahe Körperdysmorphe Störung (ICD-10: F45.21, hypochondr. Strg. DD: F22.8.), ausgeprägte Sozialphobie (F40.1); rez. depressive Störung, ggw mittelgradig, inkl. anhaltend erhöhter latenter Suizidalität (F33.1). ausgeprägte Anankastische Persönlichkeitsstörung (F60.5) mit auch deutlichen Zwangsgedanken (F42.0)

Behandlungen:

Medikamentös seit kurzem wieder: Wellbutrin XR 300 mg 1-0-0,

regelmäßige fachärztliche Kontrolltermine; eine therapeutische Tagesstruktur (zB Tageszentrum) und ein betreutes Wohnen wird dringend empfohlen, welchen der Patient derzeit noch deutlich ambivalent bis ablehnend gegenüber steht.

Entlassungsbrief vom

Im ärztlichen Entlassungsbrief des ***Krankenhaus*** vom wurde wie folgt ausgeführt:

Aufenthalt: ... Stationär vom bis

...

Zusammenfassender Arztbrief über die Aufenthalte an der Tagesklinik:

AZ ... -

AZ ... -

AZ ... -

AZ ... -

AZ ... - Vorstellung

Aufnahmegrund

Der Patient berichtet über eine anhaltend depressive Symptomatik, zudem klagt er auch über ausgeprägte Bewertungsängste, eine körperdysmorphe Störung mit erhöhter Ambivalenz und allgemeine Grübelneigung. Der Patient ist durch eine Akne im Jugendalter sehr belastet, er beschäftigt sich anhaltend mit bleibenden Narben. Der Patient berichtet, dass es im Jahr 2015 zu einem Studiumabbruch gekommen ist, der Patient lebt anhaltend bei den Eltern und fühlt sich von den Eltern abhängig und ist hierbei belastet. Dem Patienten sind Lebensüberdrussgedanken bekannt, es besteht ein deutlich sozialer Rückzug.

Ziele für den Aufenthalt an der Psychiatrischen Tagesklinik:

Mehr Selbstständigkeit

Aufbau eines Nachbetreuungssettings.

Belastbarkeit für berufliche Weiterentwicklung.

Diagnosen bei Entlassung

Achse 1:

Rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1)

Sozialphobie (F40.1)

Körperdysmorphe Störung (F45.2)

Traumatisierende sequenzielle Lebensinhalte

Achse 2:

Verdacht auf dependente Persönlichkeitsakzentuierungen mit zwänglicher Charakteristik

Achse 3:

Akne in Jugendjahren

Allergie auf Gräser und Hausstaubmilbe (J30.1)

Achse 4:

Abgebrochenes Studium

Dynamische Wohnsituation

Unklare Zukunftsgestaltung

Achse 5:

GAF-Aufnahme 45/100, GAF-Entlassung 55/100Durchgeführte Maßnahmen.

Der Patient nahm regelmäßig am Therapieangebot (Therapiedauer von 12 Wochen, 5 Wochen bei Wiederaufnahme) an der Psychiatrischen Tagesklinik ***Krankenhaus*** teil, welches sowohl Gruppen- als auch Einzeltherapien umfasst.

...

Empfohlene Medikation:

Johanniskraut Neuroplant 300mg 1-1-0-0

Trittico retard 75mg 0-0-0-1/3

Weitere empfohlene Maßnahmen

Termine, Kontrollen, Wiederbestellung

Nachbetreuungstermin in einem Monat an der Psychiatrischen Tagesklinik empfohlen.

Weiterbetreuung über den niedergelassenen Facharzt für Psychiatrie (Dr. ***9***), Psychotherapie dringlich empfohlen!

Weiterbetreuung über IBI.

Entlassungszustand

Psychischer Zustandsbefund:

Der Patient ist wach, orientiert, Aufmerksamkeit und Konzentration im Gespräch unauffällig, Befindlichkeit negativ getönt, Stimmung gedrückt / depressiv, Affekt flach / wenig modulierend, Affizierbarkeit herabgesetzt / überwiegend im negativen Skalenbereich, aktuell kein Lebensüberdruss, keine Selbstmordgedanken, keine florid psychotische Symptomatik, keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen, keine Wahnideen, keine Wahrnehmungsstörungen, Ductus teilweise knapp / teilweise weitschweifig, diffuse Ängste, vermehrte Körper- und Symptomorientierung, Psychomotorik und Antrieb leicht reduziert, Impulskontrolle erhalten. Substanzkonsum negativ.

Zusammenfassung des Aufenthalts

Der Patient berichtete, über eine überwiegend depressive Episode mit sozialem Rückzug, zudem gab er eine Sozialphobie seit etwa dem 15. Lebensjahr an. Er hat sein Studium abgebrochen, er war belastet durch die Erkrankung der Großmutter im Vorfeld. Der Patient leidet unter einer Abhängigkeit von seinen Eltern, er berichtete zu Beginn, dass er fremdmotiviert durch die Eltern zur Therapie bzw. an die Tagesklinik gekommen ist. Er berichtete über mehrfach schwierige Lebensereignisse mit Erkrankungen im Umfeld. Er selbst ist durch seine Akneerkrankung in der Jugend belastet. Er hat sich mehrfach mit der Pathogenese von Erkrankungen, z.B. Krebserkrankungen, auseinandergesetzt.

Der Patient selbst ist bezüglich einer medikamentösen Behandlung sehr ambivalent. Er wurde mehrfach über die Empfehlung der Einnahme eines Antidepressivums, z.B. eines SSRIs, aufgeklärt. Der Patient schaffte es nicht, der Empfehlung nachzugehen. Er tolerierte lediglich die Einnahme von Johanniskraut. Dies jedoch auch nur mit einer großen Ambivalenz. Der Patient führte vermehrte körperliche Symptome auf die Medikamenteneinnahme zurück und setzte auch während der Betreuung bei uns die Medikation wieder ab.

Thema war vermehrt die weitere berufliche Integration. Der Patient wurde diesbezüglich beim IBI vorgestellt. Thema war wiederholt die Psychopharmaka-Therapie.

...

Abschluss Psychologie:

Diagnostik-Screening: BDI-II (Selbstbeurteilung Depression: Testdatum: ) T= 80 spricht für eine subjektiv mittelschwere Depression. Folgende Skalen zeigen sich erhöht: Pessimismus (2/3), Versagensgefühle (2/3), Verlust von Freude (2/3), Selbstablehnung (2/3), Interessensverlust (2/3).

SCL-90 R (Symptom Checkliste): Pat. berichtet von einer aktuell starken psychischen Belastung, wobei die Intensität (PSD1) deutlich erhöht ist, aber auch die Anzahl der belastenden Symptome (PST) sehr stark erhöht ist. Erhöhte Werte zeigen sich in den Skalen: Zwanghaftigkeit (T = 68), Unsicherheit im Sozialkontakt (T = 74), Depressivität (T = 78), Ängstlichkeit (T = 65), Aggressivität-Feindseligkeit (T = 80), Phobische Angst (T = 77). Paranoides Denken (T = 74), Psychotizismus (T = 64). Es werden zahlreiche Beschwerden bejaht, sodass eine gewisse Aggravationstendenz nicht auszuschließen ist

Fagerström Pat. gibt an, Nichtraucher zu sein.

AUDIT (Alcohol Use Disorders Identification Test; Selbstbeurteilung): zeigt keinen Hinweis auf alkoholbezogene körperliche Abhängigkeit (1 von Cut-off 2 8),

HADS-D (Hosptial Anxiety and Depression Scale; Selbstbeurteilung): Depression Summe: 8/Cut-off 8 weist auf einen Verdacht auf eine klinisch relevante Depressionssymptomatik hin; Angst Summe: 9/Cut-off 8 weist auf einen Verdacht auf eine klinisch relevante Angstsymptomatik hin.

HASE (ADHS Selbstbeurteilungsskala): Alle Skalen zeigen sich als unauffällig.

...

Fachärztliche Bestätigung Dr. ***19*** ***9*** vom

Dr. ***19*** ***9***, Facharzt für Psychiatrie, bestätigte am , dass der Bf von Dezember 2014 bis März 2017 bei ihm in Behandlung gewesen und in diesem Zeitraum arbeitsunfähig gewesen sei.

Diagnosen:

Wahnhafte Störung (ICD-10: F22.0)

Rezidivierende depressive Störung (ICD-10: 33.1)

Sozialphobie (ICD-10: F40.1)

Befundbericht ***10*** ***11***-***12*** vom

***10*** ***11***-***12***, Psychotherapeutin, bestätigte am 39 Konsultationen zu 50 Minuten im Zeitraum Oktober 2014 bis November 2016.

Diagnose: ICD-10 F43.1 (PTBS); F 40.1 (Soziophobie), F62.1 andauernde Persönlichkeitsveränderung

nach psychischer Erkrankung

Therapie: Psychotherapie, Medikamentöse Therapie Dr. D. ***9***

Beurteilung - klinische Merkmale der Persönlichkeit

Aufgrund seines unflexiblen und unangepaßten Musters des Erlebens, der Unfähigkeit sich auf ihm fremde, neue Situationen einzustellen, seiner passiven soziophobischen Verhaltensweisen sowie paranoider Verarbeitung, was sich nach hoher Anspannung durch mangelnde Impuls-Kontrolle in aggressive impulsive Affektausbrüche äußert.

Alltagswege im öffentlichen Raum bewältigt der Patient nur mit Hilfe seiner Eltern.

Klinische Merkmale:

a) hochgradige -Abhängigkeit sw Anspruchshaltung gegenüber anderen

b) überzeugt durch vorangegangene Akne Erkrankung verändert und stigmatisiert zu sein infolge dessen Unfähigkeit zur Aufnahme und Beibehaltung enger Beziehungen (soziale Isolation)

c) Passivität, verminderte Interessen und Vernachlässigung von Freizeitaktivitäten

d) ständige Klagen, krank zu sein, oft verbunden mit hypochondrischen Beschwerden

e) im Vergleich zum prämorbiden Niveau eine deutliche Störung der sozialen und beruflichen Funktionsfähigkeit

f) Dysphorische bzw. labile Stimmung, welche nicht auf dem Vorliegen einer gegenwärtigen psychischen/vorausgegangenen Störung mit affektiven Residualsymptomen beruht.

Der Patent ist aus seiner Persönlichkeitsstruktur medikamentös oder psychotherapeutisch nicht korrigierbar; einzig ein freundlicher sich selbst eher akzeptierender Zug in einem belastungsarmen Milieu war erreichbar, ist jedoch mit Arbeitsbelastung nicht vereinbar.

Aus der emotionell-instabilen Struktur bei paranoider Verarbeitung ergibt sich in jeder Arbeitssituation (mehr als 2 Personen im Sozialkontakt) eine zunehmende Belastung bis wahnhaft-paranoiden Zuständen in Bezug - öffentlicher Raum - Mitarbeiter und Arbeitssituation.

Das überdauernde Muster ist unflexibel und tiefgreifend in weiten Bereich persönlicher und sozialer Situationen; führt klinisch in bedeutsamer Weise zu subjektivem Leiden in sozialen, beruflichen Funktionsbereichen; wie Kognition: (Selbst- und Fremdwahrnehmung/Interpretation), wie Affektivität: d.h. Intensität, Labilität und Angemessenheit emotionaler Reaktionen.

Mit Patienten gelang lediglich eine vage tragfähige therapeutische Arbeitsbeziehung bis zum bevorstehenden Auszug in eigene Wohnung im Sommer 2016 - angestrebte Ablösung aus dem Elternhaus - November 2016 - Rückkehr ins Elternhaus mit dem Wunsch in das Haus vom verstorbenen Onkel zu ziehen. Therapiebeendigung am .

Bestätigung Mag. ***21*** ***13*** vom

Mag. ***21*** ***13***, Psychologe, Personzentrierter Psychotherapeut, bestätigte am , dass der Bf von Juni 2011 bis Jänner 2012 in kontinuierlicher psychotherapeutischer Behandlung (15 Therapiesitzungen zu 50 Minuten) wegen ICD-10: F 32.10 (Depressive Episode) gewesen sei.

Bestätigung Dr. ***20*** ***14*** vom

Dr. ***20*** ***14*** bestätigte am , dass sich der Bf bei ihm im Jahr 2011 wegen einer Stoffwechselerkrankung in medizinischer Behandlung befunden habe.

Bestätigung Wirtschaftsuniversität Wien vom

Die Wirtschaftsuniversität Wien bestätigte am , dass der Bf in folgenden Studienrichtungen gemeldet gewesen sei:

UJ 033 561, Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften 06

ordentliches Studium

begonnen am: , beendet am

10W11S11W12S12W13S

UJ 033 561, Bachelorstudium Wirtschafte und Sozialwissenschaften 12

ordentliches Studium

begonnen am: , beendet am

13W 14S 14W 15S 15W 16S 16W

UJ 033 500, Bachelorstudium Wirtschaftsrecht 12

ordentliches Studium

begonnen am: , beendet am

14S 14W 15S 15W 16S 16W

Beih 100

Der Bf beantragte nach Aufforderung des Finanzamts am mit dem Formular Beih 100-PDF auch den Grundbetrag an Familienbeihilfe in Ergänzung zum Antrag vom .

Bescheid Familienbeihilfe

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag des Bf vom auf Familienbeihilfe ab Jänner 2021 mit folgender Begründung ab:

Sie leben im Haushalt Ihrer Eltern oder diese finanzieren überwiegend Ihren Lebensunterhalt. Dadurch haben Sie selbst keinen Anspruch auf Familienbeihilfe (§ 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).

Hinweis

Im Zuge dieser Erledigung erstellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Auftrag des Finanzamtes folgende Bescheinigung(en) über das Ausmaß der Behinderung, die Ihnen durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zugesendet wird/werden:

Name des Kindes / Datum / Geschäftszahl

***3*** ***1*** ***2*** / ***7***#***22***

Wird gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, ist (sind) der

Beschwerde die oben angeführte(n) Bescheinigung(en) beizulegen.

Bescheid Erhöhungsbetrag

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag des Bf vom auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung für den Beschwerdeführer ab Jänner 2021 mit folgender Begründung ab:

Es besteht kein Anspruch auf die Familienbeihilfe. Somit konnte über den Anspruch auf Erhöhte Familienbeihilfe nicht abgesprochen werden.

Beschwerde

Mit Schreiben vom , Postaufgabe , erhob der Bf Beschwerde gegen beide Abweisungsbescheide:

... ich lege gegen den Abweisungsbescheid vom /Antrag auf Familienbeihilfe und den Abweisungsbescheid vom /Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe Beschwerde ein.

Zu Abweisungsbescheid vom betreffend Antrag auf Familienbeihilfe:

- Ich lebe nicht im gemeinsamen Haushalt mit meinen Eltern (meine Eltern wohnen in der ***23***).

- Ich wurde am von der österreichischen Gesundheitskasse telefonisch vorweg informiert, dass mir seit März 2021 Rehageld zusteht. (Zustellung des Bescheids erfolgt in den nächsten Tagen)

- Weiters möchte ich festhalten, dass meine Erkrankung schon 2011 während des Studiums festgestellt wurde. -(siehe Beilage 1) Psychotherapiebestätigung bei Psychotherapeut Mag. ***21*** ***13*** (Therapie vom bis ).

Mein Studium konnte ich aufgrund meiner Erkrankung nur sehr langsam betreiben und letztendlich auch nicht abschließen, schon gar nicht in der vorgesehenen Studiendauer (3 Jahre plus 2 Semester), deshalb endete die Familienbeihilfe mit - nach Ablauf der max. Studiendauer zum Erhalt von Familienbeihilfe). Meine Mutter erhielt vom Finanzamt die Auskunft, dass die Ablehnung erfolgte, da die Familienbeihilfe mit aufgrund der Überschreitung der Studienzeit endete.

Die rückwirkende Anerkennung meiner Erkrankung wird It. Gutachten vom Sozialministeriumservice ab bestätigt. Das heißt es dreht sich um einen Tag, ob ich schon vorher erkrankt bin oder nicht. Die Terminvereinbarung für meine erste Konsultation bei Fr. ***10*** ***11***-***12*** erfolgte natürlich noch im September 2014 (der erste Termin fand am statt).

Das Hauptsymptom meiner Erkrankung liegt, wie in allen bereits vorgelegten Unterlagen ersichtlich, in einem ausgeprägten Vermeidungsverhalten und fehlender Krankheitseinsicht (siehe Gutachten gerichtl. zertifizierter Sachverständiger Dr. ***18*** ***8*** vom , Beilage 2). Dies ist der Hauptgrund weshalb die erste Psychotherapie erst 2011 (bei Mag. ***21*** ***13***) erfolgte und ich von 2012 bis 10.2014 in keiner ärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung war. Der Krankheitsbeginn war eindeutig in meiner Jugend und verschlechterte sich von Jahr zu Jahr.

Erst im Dez.2014 habe ich, nach Anraten von Psychotherapeutin ***10*** ***11***-***12***, einen Facharzt (Dr. ***9***) aufgesucht. Dies wäre eindeutig früher notwendig gewesen. Dazu hat mir auch schon Psychotherapeut Mag. ***21*** ***13*** 2011/2012 dringend geraten.

Ich bin jederzeit gerne bereit, nochmals mit Fr. Dr. ***24*** ***25*** (Gutachterin vom Sozialministeriumservice) zu sprechen.

Bestätigungen Mag.***21*** ***13*** vom , von Dr. ***18*** ***8*** vom und das Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice vom waren der Beschwerde angeschlossen.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde gegen die Abweisungsbescheide vom und vom als unbegründet ab:

§ 6 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967(FLAG 1967): Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn

a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und

c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

Gem. § 6 Abs. 2 Z d FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. LJ oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung der 25. LJ, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, BGBl I 2018/77 gültig ab und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenen ständigen Haushalt führt.

§ 6 Abs. 5 FLAG 1967: Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.

Sie hätten von Okt. 2010 bis Sept. 2014 Zeit gehabt, ihr Studium in der regulären Studienzeit plus 1 Studienjahr fertigzustellen. Im Jänner 2014 legten Sie die letzte Prüfung ab. Zwar waren Sie bis inskribiert, Familienbeihilfe wird nur für ein ernsthaft und zielstrebig betriebenes Studium gewährt. Die Familienbeihilfe 3 - 9/2014 hätte rückgefordert werden müssen.

Im Zeitraum des regulären Studiums lagen keine Behinderung und keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor. Somit kann ab Jänner 2021 keine Familienbeihilfe und der Erhöhungsbetrag ausbezahlt werden.

Vorlageantrag

Mit Schreiben vom , Postaufgabe am selben Tag, stellte der Bf Vorlageantrag in Bezug auf die ihm am zugestellte Beschwerdevorentscheidung:

... Ihre Feststellungen:

1. ) ..."Sie hätten von Okt. 2010 bis 9/2014 Zeit gehabt, ihr Studium in der regulären Studienzeit plus 1 Studienjahrfertigzustellen."

2. ) ...."im Zeitraum des regulären Studiums lagen keine Behinderung und keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor."

Diese Argumente widersprechen meiner Krankheitsgeschichte:

• meine Krankheit begann in der Pubertät (mit ca. 15 Jahren) mit einer Intensiven, gesichtsentstellenden Akne, die sukzessive zu sozialem Rückzug und Soziophobie geführt hat. (Beilage 1: Dr. ***8*** / Beilage 2: ***10*** ***11***)

• Durch eine Stoffwechselerkrankung magerte ich 2011 auf46 kg ab (Beilage 3: Dr. ***14***) Mit Hilfe von Fachärzten und Ernährungsberaterin brauchte Ich fast ein Jahr um wieder Gewicht zuzunehmen. Dadurch war natürlich kein Studieren möglich.

• Anschließend verlor ich durch die vorhergehenden intensiven Akne-Behandlungen (Ciscutan) meine Kopfhaare und glaubte "stigmatisiert und verändert" zu sein (Beilage 2: Fr. ***10*** ***11***).

• Da ich damals in eine heftige Depression rutschte, suchte Ich auf Drängen meiner Eltern Mag. ***13*** (Psychotherapeut) auf. (Behandlung 6/2011-1/2012/ Beilage 4: Mag. ***13***)

• Mein Studium war deshalb immer wieder durch schwere rezidivierende Depressionen, starker Sozialphobie und einer massiven körperdysmorphen Störung sowie komplette Meidung von Sozialkontakten geprägt. Das Hauptsymptom dieser Krankheit liegt, wie in allen bereits vorgelegten Unterlagen ersichtlich, in einem ausgeprägten Vermeidungsverhalten und in einer fehlenden Krankheitseinsicht (Beilage 1: Dr. ***8***).

• Der Krankheitsbeginn lag eindeutig in meiner Jungend und hat sich während der Studienzeit von Jahr zu Jahr verschlechtert 2013 versuchte ich mit aller Kraft das Ruder herumzureißen, schaffte auch einige Prüfungen, aber gegen die Depression und das Vermeidungsverhalten, war ich zunehmend machtlos.

• Schon Ende 2013 setzten mich meine Eltern zunehmend unter Druck psychotherapeutische Hilfe anzunehmen, da sich die Situation verschärfte und meine Leistungsfähigkeit durch die Erkrankung seit Februar 2014 völlig aussetzte.

• Nach Vorgesprächen meiner Eltern Im Juli und August 2014 mit ***10*** ***11*** (Psychotherapeutin) kam endlich der Termin am zustande. Mir fehlte vorher die Einsicht bzw. Kraft, diesen Termin wahrzunehmen.

• Zu diesem Zeitpunkt war die Erkrankung schon soweit fortgeschritten, dass auch Dr. ***9*** (Psychiater / Beilage: 5) die Arbeits- und Studierunfähigkeit am feststellen musste.

Resümee:

• Mein Studium musste ich aufgrund meiner Erkrankung immer wieder unterbrechen und konnte es nur sehr langsam betreiben und letztendlich aus gesundheitlichen Gründen nicht beenden.

• Die rückwirkende Anerkennung meiner Erkrankung/Berufsunfähigkeit wird It Gutachten vom Sozialministerium vom mit 60v.H. ab bestätigt (Beilage:6). Das bedeutet vor Vollendung des 25. Lebensjahres/während der Berufsausbildung bzw. meines Studiums ln welchem ich bis 2017 inskribiert war!

• Zu dieser Zelt - -war meine Krankheit schon vorher voll ausgebrochen.

• Familienbeihilfe erhielt ich auch bis .

• Somit geht es bei Ihrer Argumentation, um einen Tag (24 Stunden), ob bei mir eine psychische Krankheit ausgebrochen ist oder nicht.

Psychische Krankheiten entstehen nicht von einem Tag auf den anderen, sondern haben eine längere Entstehungsgeschichte. Jedenfalls lag die Berufsunfähigkeit bei mir, weit vor dem .

Ich ersuche das Bundesfinanzgericht um Stattgabe meiner Beschwerde und die Gewährung auf erhöhte Famillenbeihilfe rückwirkend ab 10/2014, sowie die Feststellung des Eintritts der Berufsunfähigkeit vor Vollendung meines 25. Lebensjahres während der Berufsausbildung.

Beigefügt waren der fachärztliche Befundbericht von Dr. ***18*** ***8*** vom (siehe oben), der Befundbericht/die Konsultationsbestätigung von ***10*** ***11***-***12*** vom (siehe oben), der ärztliche Befundbericht von Dr. ***20*** ***14*** vom (siehe oben), die Psychotherapiebestätigung von Mag. ***21*** ***13*** vom (siehe oben), das Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice vom .

Studiendaten

Erfolgsnachweis der Wirtschaftsuniversität Wien vom

Lebenshaltungskosten

In Beantwortung eines Auskunftsersuchens des Finanzamts teilte der Bf am mit:

a) Ausdruck meines Erfolgsnachweises von der WU Wien (Beilage 1). Die letzte positiv abgelegte Prüfung an der WU Wien erfolgte am . Zusätzlich lege ich die Studienzeitbestätigung der Wirtschaftsuniversität Wien (-) bei (Beilage 2). Ich war zwar bis an der WU Wien inskribiert, konnte aufgrund meiner Erkrankung aber keine Prüfungen mehr ablegen.

b) Ich beziehe seit Rehabgeld. Die Rehabilitationsgeldbestätigung der ÖGK liegt bei (Beilage 3).

c) Ich wohne in der kleineren, separaten Wohneinheit im Zweifamilienhaus meiner Eltern in ***4***, ***5***. Die Zurverfügungstellung der Wohnung durch meine Eltern ist deren Beitrag zu meinem Unterhalt. Die Betriebs- und Energiekosten, sowie Lebenshaltungskosten werden durch mich bestritten.

Lt. Telefonat mit Fr. ***35*** und Fr. ***36*** ***3*** (Mutter) am /10:15 liegt dadurch der Aufwand durch meine Eltern jedenfalls unter 500,- Euro.

Beigefügt war neben den anderen angeführten, bereits aktenkundigen Unterlagen eine Bestätigung der Österreichischen Gesundheitskasse vom , wonach der Bf ab Rehabilitationsgeld von € 33,345 täglich (Bemessungsgrundlage € 1.006,20) erhalte.

Für das Jahr 2021 sind folgende Abgabendaten aktenkundig:

Sozialversicherungsdaten

Laut Sozialversicherungsdatenauszug vom war der Bf von März 2019 bis Februar 2021 gemäß § 16 Abs. 1 ASVG selbstversichert und bezieht seit März 2021 Rehabgeld.

FABIAN

Laut dem elektronischen Beihilfeprogramm FABIAN bezog der Vater ***37*** ***3*** seinerzeit Familienbeihilfe für den Bf:

ZMR

Laut Zentralem Melderegister ist der Bf seit August 2020 an der Anschrift ***4***, ***5*** (Top 2) mit Hauptwohnsitz gemeldet (Unterkunftgeber ***37*** ***3***), von September 1990 bis August 2020 bestand eine Hauptwohnsitzmeldung in ***4***, ***23*** (Top 1).

Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen

Folgendes Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) ist aktenkundig:

Sachverständigengutachten vom

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete am folgendes Gutachten über den Bf:

Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)
nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name der / des Untersuchten:
Geschlecht:
***1*** ***2*** ***3***
Männlich
Geburtsdatum:
***26***
Verfahrensordnungsbegriff:
***27***
Wohnhaft in:
...
Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl):
Führerschein...


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet:
Verfahren:
Familienlastenausgleich
Begutachtung durchgeführte am
In der Zeit
Untersuchung:

Von 11:00 bis 11:20 Uhr
In der Landesstelle des Sozialministeriumservice
Dolmetsch anwesend: NEIN
Name:
Begleitperson anwesend: JA
Begleitperson erforderlich
Name:
Nein
Name der / des Sachverständigen:
Dr.in ***24*** ***25***
Fachgebiet der / des Sachverständigen:
Neurologie

Anamnese:

Der AS kommt zur FLAG-Erstuntersuchung auf Empfehlung der Psychotherapiestation ***Krankenhaus***

AS ist 30 Jahre alt.

Psychiater: Dr ***8***, Kontrolle alle 2 Monate

Psychotherapie: Mag ***28***-***29*** 1x/Woche

Erstsymptomatik:

Beginn Psychotherapie 2011, 15 Einheiten bis 01/2012 wegen depressiver Störung, dann Pause Psychotherapie bis 10/2014

Beginn psychiatrische Therapie Dr. ***9*** 12/2014-03/2017

Dg wahnhafte Störung, rezidivierende depressive Störung, Sozialphobie

1.teilstationäre Aufnahme ***Krankenhaus*** 2018

Stationäre Psychotherapie ***Krankenhaus*** von 10.11.-

Derzeitige Beschwerden:

AS:"Es ist schwierig zu erklären. Als ich studiert habe, habe ich mich immer mehr zurückgezogen. Ich hab bei meinen Eltern gelebt. Von 2015-2017 hatte ich eine kleine Wohnung in Wien, hat nicht funktioniert, ich war so schwer depressiv und hatte eine soziale Phobie.

Das Kernproblem war, dass ich immer geleugnet habe, dass ich etwas hatte. Ich wollte nie zu einem Psychiater oder zur Psychotherapie. Meine Eltern haben seit ich 19 bin versucht mich zur Therapie zu motivieren.

Mit 19 hatte ich eine Essstörung, ich hatte 45kg, weil ich nichts mehr gegessen habe. Ich hatte in der Jugend und frühen Erwachsenenalter sehr schwere Akne, ich habe gemerkt, dass ich es mit Ernährung in den Griff bekomme, keine Milchprodukte, keine Kohlehydrate.

Ich war bei einer Ernährungsberaterin.

Ich hatte keinen Selbstwert mehr, ich wollte nicht mehr leben und rausgehen.

Die körperdysmorphe Störung hat sich auf alles ausgedehnt.

Im Moment habe ich eine schwere Antriebslosigkeit und Hoffnungslosigkeit, das quält mich sehr. Ich habe mich wieder für die Psychotherapiestation angemeldet. Im Mittelpunkt steht für mich eine berufliche Zukunft zu habe, da ich alle meine Lebensziele bisher nicht erreicht habe. Es ist schwierig angstauslösenden Situationen zu begegnen."

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Psychotherapie

Aurorix 150mg 1-0-0

Sozialanamnese:

4a Volksschule

8a Gymnasium ***30***, Matura 2009

WU Wien 2010-2017 inskribiert Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, nicht abgeschlossen in Summe laut AS die Prüfungen, die man normalerweise im 1. Studienjahr absolviert abgelegt

ledig

Lebt in einem Zweifamilienhaus in einer Wohnung der Eltern

Führerschein; Gruppe B

Heerdienst; Zivildienst 9 Monate KH ***30*** 2009/2010 absolviert

Kinder; keine

Hobby; lesen, Sport

Kleiner Freundeskreis vorhanden, Kontakt innerhalb der Familie

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Dr. ***8*** :

Diagnosen:

Psychosenahe körperdysmorphe Störung F45.21 DD hypochondrische Störung F22.8

Ausgeprägte Sozialphobie F40.1

Vd auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung F60.3

Von :

Seit Juli 2019 in regelmäßiger Betreuung.

Anamnestisch besteht die schwere, bisher weitgehend therapieresistente psychische (und psychosomatische) Erkrankung seit circa dem 15.Lj.

Da der Patient fixiert und massiv eingeengt ist auf seine körperlichen Beschwerden, besteht eine etwas eingeschränkte Krankheitseinsicht und Compliance.

Diagnose:

Psychosenahe körperdysmorphe Störung F45.21 DD hypochondrische Störung F22.8

Ausgeprägte Sozialphobie F40.1

Rez. Depressive Störung inkl anhaltend erhöhter, latenter Suizidalität

Ausgeprägte anankastische Persönlichkeitsstörung

Von :

Psychosenahe körperdysmorphe Störung F45.21 DD hypochondrische Störung F22.8

Ausgeprägte Sozialphobie F40.1

Rez. Depressive Störung inkl anhaltend erhöhter, latenter Suizidalität

Ausgeprägte anankastische Persönlichkeitsstörung

Mag. ***28***-***29*** :

Seit in laufender psychotherapeutischer Behandlung.

Diagnosen:

Körprdysmorphe Störung

Sozialphobie

rez. depressive Störung

***Krankenhaus*** stationäre Psychotherapie 10.11-:

Köperdysmorphe Störung F45.2

Sozialphobie F40.1

Verdacht emotional instabile PS

***Krankenhaus*** psychiatrische Tagesklinik -

Der Patient berichtet über eine anhaltende depressive Symptomatik, zudem klagt er auch über ausgeprägte Bewertungsängste, eine körperdymorphe Störung und erhöhte Ambivalenz und allgemeine Grübelneigung.

Fachärztliche Bestätigung Dr.***9***

In der Zeit von 12/2014 bis 03/2017 in meiner Ordination

Diagnosen:

Wahnhafte Störung F22.0

Rez. Depressive Störung F33.1

Sozialphobie F40.1

Psychotherapeutin ***31***-***12***

Erstkonsultation bis ,39 Einheiten

Diagnose:

PTBS F43.1

Sozialphobie F40.1

Andauernde Persönlichkeitsveränderung F62.1

Mag. ***13*** :

Psychotherapiebestätigung -

Diagnose:

Depressive Episode F32.10

Dr. ***14***

Im Jahr 2011 in Behandlung wegen Stoffwechselerkrankung

WU Bestätigung Studienzeit :

Bachelorstudium -

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

gut

Größe: 174,00 cm Gewicht: 66,00 kg Blutdruck:

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Rechtshänder

Vor OPs: Zn Zirkumzision

Pulmo: Vesikuläratmen,

Nichtraucher

Haut: oB

Gesamtmobilität-Gangbild:

Gang und Stand sicher

Psycho(patho)logischer Status:

Bewusstseinslage klar, allseits orientiert

Aufmerksamkeit, Auffassung und Konzentration reduziert

Gedächtnisleistungen altersentsprechend intakt

Ductus kohärent, Tempo habituell

Formales Denken anschaulich, logisch

inhaltliche eingeengt

sozialer Phobie, Dysmorphophobie, phobisches Vermeidungsverhalten

keine psychotische Symptomatik fassbar

Stimmungslage depressiv,

Affektarm

Antrieb reduziert

Nur im negativen Skalenbereichen affizierbar,

Latente Suizidalität,

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Körperdysmorphe Störung mit sozialer Phobie und depressiven Episoden bei PersönlichkeitsstörungMittlerer Rahmensatz berücksichtigt eine durchgehende Beeinträchtigung mit Therapieresistenz bei eingeschränkter Krankheitseinsicht und Compliance. Notwendigkeit von stationärer und teilstationärer Therapie, laufende psychiatrische und psychotherapeutische Betreuung. Verminderte Belastbarkeit und kognitive Leistungsfähigkeit.
60

Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

-

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

-

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Erstgutachten

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:

☐ ja ☒ nein

Begründung:

GdB liegt vor seit: 10/2014

Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:

Eine rückwirkende Anerkennung ist ab 10/2014 möglich. Ab diesem Zeitpunkt besteht eine nahezu durchgehende psychotherapeutische und psychiatrische Behandlung. Psychiatrische Erstdiagnose 12/2014. Zivildienst konnte 2009/2010 absolviert werden. Erste Psychotherapie 06/2011-01/2012, dann Therapiepause bis 10/2014.

Herr ***1*** ***2*** ***3*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA

Dies besteht seit 10/2014

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:

Aufgrund des psychischen Leidens ist der AS derzeit außerstande sich den Unterhalt selbst zu verschaffen.

☐ Dauerzustand
☒ Nachuntersuchung: in 3 Jahren

Anmerkung hins. Nachuntersuchung:

Das Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit ist mit Unterstützung noch nicht ausgeschlossen, eine Nachuntersuchung ist indiziert, Verlauf im Längsschnitt.

Gutachten erstellt am 16.07.202a von Dr.in ***24*** ***25***

Gutachten vidiert am von Dr. ***32*** ***33***-***34***

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt Österreich, Dienststelle Gmunden Vöcklabruck (FA53), die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte aus:

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt:

Herr ***3*** ***1*** ist am ***26*** geboren. Das 21. Lebensjahr (LJ) vollendete er im Aug. 2011.

Am stellte er einen Eigenantrag auf erh. Familienbeihilfe ab dem Zeitpunkt des Eintritts der erheblichen Behinderung.

2009 machte er die Matura. Von - absolvierte er den Zivildienst.

Ab dem WS10/11 studierte er an der WU Wien Bakk. Wirtschafts- und Sozialwissenschaften.

Im 1. Studienjahr wurden nur 8 pos. ECTS-Punkte erreicht. Die Familienbeihilfe wurde mit Sept. 2011 eingestellt.

Im WS 11/12 erfolgte keine Prüfung; im SS12 wurde eine Prüfung über 4 ECTS-Punkte abgelegt.

Im WS 12/13 wurden 8 ECTS-Punkte und im SS13 12 ECTS-Punkte abgelegt.

Die geforderten 16 ECTS-Punkte wurden erst im Mai 2013 erreicht - die Familienbeihilfe wurde aber bereits ab 3/2013 bis zur max. Studiendauer 9/2014 gewährt.

Der letzte Prüfungsantritt war am .

Nach dieser Aktenlage hätte spätestens ab März 2014 die Familienbeihilfe wegen fehlender Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit rückgefordert werden müssen.

Im Gutachten vom wurde ein Grad der Behinderung von 60 % und die dauernde Erwerbsunfähigkeit ab festgestellt.

Der festgestellte Grad Behinderung wird voraussichtlich nicht mehr als 3 Jahre andauern.

Das Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit ist mit Unterstützung noch nicht ausgeschlossen. Eine Nachuntersuchung in 3 Jahren ist indiziert.

Alle Arztgutachten wurden berücksichtigt.

Ab bezieht Herr ***3*** Rehageld.

Er wohnt im Elternhaus und wurde auf Grund von einem fehlenden Einkommen von diesen versorgt.

Beweismittel:

Unterlagen im Akt

Stellungnahme:

Abweisung der Beschwerde

Gem. § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe (FB) für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf FB, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

§ 2 Abs. 1 lit. c: Anspruch auf FB haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. LJ oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. LJ, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Herr ***3*** lebt im Elternhaus (ab in einer eigenen Etage?). Auf Grund eines fehlenden Einkommens bis zumindest Februar 2021 wurde von den Eltern die überwiegende Kostentragung geleistet.

Ein Eigenantrag gem. § 6 Abs. 5 FLAG ist bis Feb. 2021 nicht möglich.

Erst ab März 2021 erhält er Rehageld und hat ein eigenes Einkommen.

Die dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde nicht zum 21. LJ (Aug. 2011) festgestellt; diese wurde erst mit Okt. 2014 festgestellt.

Er war zwar von Okt. 2010 bis an der WU Wien inskribiert - die letzte Prüfung wurde aber bereits im Jänner 2014 abgelegt. Danach folgten keine Prüfungsantritte mehr. Somit bestand ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Familienbeihilfe, da das Studium nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben wurde.

Nach dieser Aktenlage hätte spätestens ab März 2014 die Familienbeihilfe wegen fehlender Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit rückgefordert werden müssen.

Die max. Studiendauer endete mit Sept. 2014.

Da die dauernde Erwerbsunfähigkeit auch nicht während einer späteren Berufsausbildung bis spätestens vor Vollendung des 25. LJ eingetreten ist, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der im August 1990 geborene Bf ***1*** ***2*** ***3*** ist Sohn von ***36*** und ***37*** ***3***. Er wohnte von September 1990 bis August 2020 im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern in ***4***, ***23*** (Top 1). Seit August 2020 wohnt er in einer eigenen Wohnung im Haus seiner Eltern in ***4***, ***5*** (Top 2). Zwischen 2015 und 2017 wohnte er in einer kleinen Wohnung in Wien. Er maturierte im Jahr 2009 und leistete anschließend seinen Zivildienst ab. Er begann am an der Wirtschaftsuniversität Wien das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, welches er am abbrach. Von bis studierte er außerdem Wirtschaftsrecht an dieser Universität.

Im Zeitraum März 2011 bis Jänner 2014, dem Zeitpunkt des letzten Prüfungsantritts, erreichte er insgesamt 40 ECTS-Punkte. Das 21. Lebensjahr vollendete der Bf im Jahr 2011. Bis Februar 2021 wurde der Unterhalt des Bf ausschließlich von seinen Eltern finanziert. Seit bezieht der Bf Rehabilitationsgeld. Die Wohnung in Top 2 des Zweifamilienhauses wird ihm von seinen Eltern unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Der Bf kommt für die Betriebs- und Energiekosten auf und finanziert seine Lebenshaltungskosten mit dem Rehabilitationsgeld von über € 1.000 monatlich. Die monatlichen Unterhaltsleistungen seiner Eltern betragen seit März 2021 weniger als € 500.

In seiner Kindheit und in seinem jungen Erwachsenenalter litt der Bf an schwerer Akne. Es besteht eine schwere, bisher weitgehend therapieresistente psychische (und psychosomatische) Erkrankung seit circa dem 15.Lebensjahr mit eingeschränkter Krankheitseinsicht. Er musste wiederholt von seinen Eltern zur Einholung therapeutischer Hilfe gedrängt werden. Während des Jahres 2011 litt der Bf unter einer Stoffwechselerkrankung, die zu einem massiven Gewichtsverlust führte und rund ein Jahr dauerte, wodurch auch das Studium beeinträchtigt wurde. Das Studium war immer wieder durch schwere rezidivierende Depressionen, starke Sozialphobie, einer massiven körperdysmorphen Störung und kompletter Meidung von Sozialkontakten geprägt. Der Bf legte ein ausgeprägtes, krankheitswertiges Vermeidungsverhalten an den Tag, es fehlte ihm an einer Krankheitseinsicht. Von Juni 2011 (vor Vollendung des 21. Lebensjahrs) bis Jänner 2012 befand sich der Bf über Drängen seiner Eltern in kontinuierlicher psychotherapeutischer Behandlung wegen ICD-10: F 32.10 (Depressive Episode). Der Bf konnte im Jahr 2013 fünf Prüfungen ablegen, aber bereits Ende 2013 verschlechterte sich sein Leiden wieder. Von Oktober 2014 bis November 2016 stand der Bf über Drängen seiner Eltern wiederum in psychotherapeutischer Behandlung, die dann abgebrochen wurde, weil der Bf in eine eigene Wohnung ziehen wollte. Von Dezember 2014 bis März 2017 stand der Bf in regelmäßiger nervenärztlicher Behandlung und war in dieser Zeit arbeitsunfähig. Im Jahr 2018 kam es zu mehreren Aufenthalten in der Tagesklinik des ***Krankenhaus***, die im September 2018 in einen stationären Aufenthalt übergingen. Diagnosen: Rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), Sozialphobie (F40.1), Körperdysmorphe Störung (F45.2), Traumatisierende sequenzielle Lebensinhalte, Verdacht auf dependente Persönlichkeitsakzentuierungen mit zwänglicher Charakteristik

Seit Juli 2019 steht der Bf wieder in regelmäßiger nervenfachärztlicher Behandlung wegen: Psychosenahe Körperdysmorphe Störung (ICD-10: F45.21, hypochondr. Strg. DD: F22.8.), ausgeprägte Sozialphobie (F40.1); rez. depressive Störung, ggw mittelgradig, inkl. anhaltend erhöhter latenter Suizidalität (F33.1). ausgeprägte Anankastische Persönlichkeitsstörung (F60.5) mit auch deutlichen Zwangsgedanken (F42.0). Von November 2020 bis Dezember 2020 befand sich der Bf im ***Krankenhaus*** in stationärer Behandlung wegen Körperdysmorphophober Störung F45.2 und Sozialphobie F40.1 sowie Verdacht auf emotional-instabile Persönlichkeitsstörung F60.3 mit auch deutlich anankastisch-narzisstischen Anteilen.

Der Bf ging nie einer Arbeit nach und ist seit längerem arbeitsunfähig.

Laut Gutachten des Sozialministeriumservice leidet der Bf an einer körperdysmorphne Störung mit sozialer Phobie und depressiven Episoden bei Persönlichkeitsstörung mit einer durchgehenden Beeinträchtigung mit Therapieresistenz bei eingeschränkter Krankheitseinsicht und Compliance. Es besteht die Notwendigkeit von stationärer und teilstationärer Therapie, von laufender psychiatrischer und psychotherapeutische Betreuung bei verminderter Belastbarkeit und kognitiver Leistungsfähigkeit. Der Bf ist laut Gutachten voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist ab Oktober 2014, dem neuerlichen Beginn einer Psychotherapie, durch das Sozialministeriumservice bescheinigt.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus den vom Bf vorgelegten Befunden und Unterlagen und aus dem Gutachten des Sozialministeriumservice.

Die Ausführungen im Entlassungsbrief vom , dass der Bf finanziell von seinen Eltern abhängig sei, betreffen nicht den Zeitraum ab März 2021 (Rehabilitationsgeld). Das gilt auch für die Ausführungen in verschiedenen Anamnesen, wonach der Bf bei seinen Eltern wohne, da die eigene Wohnung erst seit August 2020 besteht. Dagegen ergibt sich aus der Aktenlage und den in den Anamnesen wiedergegebenen Ausführungen des Bf, dass dieser bis Februar 2021 von seinen Eltern finanziell abhängig gewesen ist.

Rechtsgrundlagen

§ 2 FLAG 1967 lautet:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a)für minderjährige Kinder,

b)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c)für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,

e)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,

(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

g)für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,

h)für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i)für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa)bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb)die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc)die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

l)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa)Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb)Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc)Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd)Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person

a)deren Nachkommen,

b)deren Wahlkinder und deren Nachkommen,

c)deren Stiefkinder,

d)deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

(3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden.

(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a)sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b)das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c)sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.

(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.

(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

(9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a)für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,

b)für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,

c)für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,

d)für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.

§ 2a FLAG 1967 lautet:

§ 2a. (1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden.

§ 5 FLAG 1967 lautet:

§ 5. (1) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes führt bis zu einem Betrag von 15.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 15.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 15.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Kindes bleiben außer Betracht:

a)das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,

b)Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c)Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse,

d)Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden.

e)Pauschalentschädigungen gemäß § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, die für den außerordentlichen Zivildienst gemäß § 34b in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 oder den Einsatzpräsenzdienst gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 des Wehrgesetzes 2001 gewährt werden.

(2) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist.

(3) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.

(4) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung (§ 4 Abs. 2) wird dadurch nicht ausgeschlossen.

§ 6 FLAG 1967 lautet:

§ 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn

a)sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b)ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und

c)für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie

a)das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder

b)das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran, wenn sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder

c)das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, oder

d)wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden, oder

(Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

f)In dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Vollwaisen keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. k gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,

g)erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

h)sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

i)das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa)bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb)die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc)die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

j)das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

k)das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und teilnehmen am

aa)Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb)Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc)Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd)Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014.

(3) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einer Vollwaise führt bis zu einem Betrag von 15.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 15.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die der Vollwaise nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 15.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise bleiben außer Betracht:

a)das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,

b)Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c)Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse,

d)Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden.

e)Pauschalentschädigungen gemäß § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, die für den außerordentlichen Zivildienst gemäß § 34b in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 oder den Einsatzpräsenzdienst gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 des Wehrgesetzes 2001 gewährt werden.

(4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist.

(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).

(6) § 6 Abs. 5 gilt nicht für Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden.

(7) Die Anspruchsdauer nach Abs. 2 lit. a bis c und lit. f bis i verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a)für volljährige Vollwaisen, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,

b)für volljährige Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,

c)für volljährige Vollwaisen, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. c bis f), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,

d)für volljährige Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. c bis f), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.

§ 7 FLAG 1967 lautet:

§ 7. Für ein Kind wird Familienbeihilfe nur einer Person gewährt.

§ 8 FLAG 1967 lautet:

§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.

(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich

(Anm.: Z 1 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

(Anm.: Z 2 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

3.ab

a)114 € (Anm. 1) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,

b)121,9 € (Anm. 2) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,

c)141,5 € (Anm. 3) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,

d)165,1 € (Anm. 4) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet.

(3) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind

(Anm.: Z 1 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

(Anm.: Z 2 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

3.ab , wenn sie

a)für zwei Kinder gewährt wird, um 7,1 € (Anm. 5),

b)für drei Kinder gewährt wird, um 17,4 € (Anm. 6),

c)für vier Kinder gewährt wird, um 26,5 € (Anm. 7),

d)für fünf Kinder gewährt wird, um 32 € (Anm. 8),

e)für sechs Kinder gewährt wird, um 35,7 € (Anm. 9),

f)für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 52 € (Anm. 10).

(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,

(Anm.: Z 1 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

(Anm.: Z 2 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

3.ab um 155,9 € (Anm. 11).

(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.

(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird.

(6a) Für eine Person, bei der eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c festgestellt wurde, besteht kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie in einem Kalenderjahr ein Einkommen bezieht, das die in § 5 Abs. 1 festgelegte Grenze übersteigt. Wenn das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr unter der in § 5 Abs. 1 festgelegten Grenze liegt, lebt der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wieder auf. Wenn die Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c als Dauerzustand festgestellt wurde, ist kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich.

(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.

(8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den August dieses Kalenderjahres um 100 € (Anm. 12).

(9) Die Familienbeihilfe erhöht sich für den September 2020 um eine Einmalzahlung von 360 € für jedes Kind. Der Aufwand für die Auszahlung dieser Einmalzahlung im September 2020 ist aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu tragen.

(10) Die Familienbeihilfe erhöht sich für den August 2022 um eine Einmalzahlung von 180 Euro für jedes Kind.

§ 10 FLAG 1967 lautet:

§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.

(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

§ 13 FLAG 1967 lautet:

§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Finanzamt Österreich zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

§ 279 BAO lautet:

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

Anspruchsberechtigung

Nach österreichischem Recht besteht Anspruch auf Familienbeihilfe grundsätzlich für ein minderjähriges Kind und unter bestimmten Voraussetzungen für ein volljähriges Kind.

Österreich verfolgt mit der Familienbeihilfe einen doppelten Zweck: Den Mindestunterhalt des Kindes zu gewährleisten und gleichzeitig die Eltern von ihrer Unterhaltspflicht zu entlasten (vgl. Lenneis/Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 1 Rz 302 m. w. N.). Nach österreichischem Recht hat grundsätzlich nicht das Kind selbst Anspruch auf Familienbeihilfe, sondern gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 und § 2 Abs. 3 FLAG 1967 ein Elternteil, also Vater oder Mutter, bei Haushaltszugehörigkeit gemäß § 2a FLAG 1967 vorrangig die Mutter. Kommt ein Elternteil als Anspruchsberechtigter nicht in Betracht, können ein Großelternteil, ein Wahlelternteil, ein Stiefelternteil oder ein Pflegekindelternteil Familienbeihilfe beanspruchen (vgl. ). Das Kind selbst hat nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn entweder beide Elternteile verstorben sind, es also Vollwaise ist (§ 6 Abs. 1 FLAG 1967 und § 6 Abs. 2 FLAG 1967), oder ausnahmsweise, wenn die Eltern gemäß § 2 Abs. 3 FLAG 1967 ihm nicht überwiegend Unterhalt leisten und der Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird (sogenannte "Sozialwaisen", § 6 Abs. 5 FLAG 1967).

Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen war der Bf seit August 2020 nicht mehr bei seinen Eltern haushaltszugehörig, da er eine eigene, für sich abgeschlossene Wohnung bewohnte. Für den Beschwerdezeitraum (ab Jänner 2021) kommt es daher darauf an, ob dem Bf von seinen Eltern überwiegend Unterhalt geleistet wurde.

Zeitraum ab März 2021

Da der Bf seit März 2021 Rehabilitationsgeld von über € 1.000 monatlich bezieht und die monatlichen Unterhaltsleistungen seiner Eltern seit diesem Zeitpunkt weniger als € 500 ausmachen, also dem Bf von seinen Eltern seit März 2021 nicht überwiegend Unterhalt geleistet wird und der Unterhalt des Bf auch nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird und der Bf einen eigenständigen Haushalt führt, hat der Bf grundsätzlich einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe.

Zeitraum Jänner 2021 bis Februar 2021

Für den Zeitraum Jänner 2021 und Februar 2021 wurde der Lebensunterhalt des Bf von seinen Eltern finanziert. Der Bf verfügte über keine eigenen Mittel. Für diesen Zeitraum steht daher nicht dem Bf selbst Familienbeihilfe zu, sondern seiner Mutter oder seinem Vater, je nachdem, wer überwiegend zum Unterhalt des Bf beigetragen hat. Ein Anspruch müsste vom jeweiligen Elternteil selbst gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden.

Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag

Erhöhungsbetrag setzt Anspruch auf den Grundbetrag voraus

Anspruch auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung besteht nur, wenn auch Anspruch auf den Grundbetrag besteht ().

Erhöhte Familienbeihilfe

Besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) gemäß § 2 Abs. 1 lit. a, b, d, e, g, i, j, k oder l FLAG 1967 oder gemäß § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 lit. a, b, c, f, h, i, j oder k FLAG 1967, steht gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 dem Bezieher der Familienbeihilfe ein Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zu, wenn das Kind erheblich behindert ist. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) aus anderen Gründen als zufolge einer Behinderung des Kindes, in der Regel wegen Minderjährigkeit oder wegen einer Berufsausbildung. Hingegen ist Anspruchsvoraussetzung für Familienbeihilfe (Grundbetrag und Erhöhungsbetrag) gemäß § 2 Abs. 1 lit. c oder h FLAG 1967 oder gemäß § 6 Abs. 2 lit. d oder g FLAG 1967 entweder eine behinderungsbedingte voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit (§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967) oder eine erhebliche Behinderung (§ 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967, § 6 Abs. 2 lit. g FLAG 1967).

Voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit

Anspruch auf Familienbeihilfe besteht gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 und § 6 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, und zwar auf erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967, für Kinder, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.

Selbsterhaltungsfähigkeit ist gegeben, wenn das Kind sämtliche Unterhaltsbedürfnisse im Rahmen der bestimmten konkreten Lebensverhältnisse aus eigenen Kräften zu finanzieren imstande ist, und zwar auch außerhalb des elterlichen Haushalts. Selbsterhaltungsfähig ist ein Kind nur dann, wenn es - auf sich allein gestellt - mit seinen Einkünften alle Lebensbedürfnisse, also auch den (allenfalls fiktiven) Geldaufwand zur Erlangung notwendiger Pflege- und Erziehungsleistungen, decken könnte (vgl. ).

"Sich selbst den Unterhalt zu verschaffen" bedeutet, dass das Kind grundsätzlich auf dem "Ersten Arbeitsmarkt", also dem regulären Arbeitsmarkt, vermittelbar ist und so imstande ist, sich selbst ohne Zuwendungen anderer und ohne staatliche Zuschüsse zu erhalten (vgl. ). Eine bloße Beschäftigungsmöglichkeit in einer "geschützten Behindertenwerkstätte" führt nicht zu einer Selbsterhaltungsfähigkeit, da sich das Kind in diesem Fall den Unterhalt nicht selbst verschafft, sondern durch staatlich oder karitativ finanzierte Einrichtungen alimentiert wird. Würde eine Person etwa nur bei Vorliegen von im Wesentlichen karitativen Motiven eines Arbeitsgebers oder zu therapeutischen Zwecken beschäftigt werden, ohne dass der Arbeitgeber realistischerweise eine Arbeitsleistung erwarten könnte und würde der Beschäftigte dabei lediglich eine Art Taschengeld erhalten, reicht dies noch nicht aus, um von der Selbsterhaltungsfähigkeit dieser Person auszugehen (vgl. ; ).

Die Fähigkeit einer Person, sich gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist das wirtschaftliche Abgrenzungsmerkmal des Kindes von der erwachsenen Person. Eine Person ist dann gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 fähig, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wenn sie aufgrund einer tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit (§ 2 Abs. 3 Z 1-4 EStG 1988) Bruttoeinkünfte mindestens in der Höhe des Richtsatzes für die Gewährung einer Ausgleichszulage gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG (Mindestpensionsrichtsatz) zuzüglich der für die Abdeckung der behinderungsbedingten wirtschaftlich getragenen Eigenkosten erwirtschaftet. Dabei ist es ohne Belang, ob die Höhe der Erwerbseinkünfte aufgrund einer Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung erwirtschaftet werden. Da es um die Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes geht, bleiben die Erhöhungsbeträge gemäß § 293 Abs. 1 lit. a ASVG außer Ansatz ().

Der Nachweis der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit ist gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 grundsätzlich durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu führen. Auch eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit infolge einer psychischen Erkrankung vermittelt einen Familienbeihilfeanspruch (vgl. ; ; ). Besteht keine vor dem 21. (bei Berufsausbildung: 25.) Lebensjahr eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder Grund- noch Erhöhungsbetrag zu. Besteht eine derartige Unterhaltsunfähigkeit, steht sowohl Grund- als auch Erhöhungsbetrag zu (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG 2. A. § 8 Rz 19).

Erkrankung mit variierendem Verlauf

Eine Behinderung im Sinn des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 mit einen Grad von mindestens 50 v. H. bzw. eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt, sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Aber erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche (bei i.W. unter 21jährigen, im Fall der sich in Berufsausbildung befunden habenden unter 25jährigen) einen Grad von mindestens 50 v.H. aufweist bzw. (bei i.W. über 21jährigen bzw. im Fall der sich in Berufsausbildung befunden habenden unter 25jährigen) eine damit verbundene voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, ist - ab diesem Zeitpunkt - der Tatbestand des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 erfüllt (vgl. ).

Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. erreicht bzw. die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht (vgl. ; ; ; ).

Nachweisführung

§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 bestimmt zur Lösung der Frage, ob das Kind behindert oder voraussichtlich dauernd unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, die Nachweisführung durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (früher: Bundessozialamt, jetzt: Sozialministeriumservice). Diese Bescheinigung hat gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu erfolgen. Die Beweisregelung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 geht als Spezialnorm den allgemeinen Bestimmungen des § 166 BAO betreffend Beweismittel und des § 177 BAO betreffend den Sachverständigenbeweis grundsätzlich vor (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 8 Rz 12 m w.N.), schließt deren ergänzende Anwendung aber nicht aus (vgl. ).

Bei der Antwort auf die Frage, ob das Kind erheblich behindert war bzw. ist oder dauernd außerstande war bzw. ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten grundsätzlich gebunden. Sie hat diese aber zu prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. ; , und die bei Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung daher grundsätzlich von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen (vgl. ). Dem um die Erstattung des Gutachtens ersuchten Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen kommt aber die Befugnis zur Entscheidung (Zuerkennung oder Abweisung) über den Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe nicht zu (vgl. ). Diese Entscheidung hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht auf Grund des Gutachtens oder der Gutachten sowie der sonstigen Beweismittel (§§ 166, 167 BAO) zu treffen.

Inhaltliche Anforderungen an Gutachten des Sozialministeriumservice

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa , m.w N.) muss ein Sachverständigengutachten, das von einer Behörde - oder einem Verwaltungsgericht (vgl. , m.w.N.) - der jeweiligen Entscheidung zu Grunde gelegt wird, einen Befund und das Gutachten im engeren Sinn enthalten sowie ausreichend begründet sein (vgl. ). Die aus dem Befund abgeleiteten fachlichen Schlüsse (Gutachten im engeren Sinn) sind in nachvollziehbarer Weise darzustellen (vgl. etwa ). Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten benötigt, das Gutachten im engeren Sinn (vgl. , m.w.N.).

Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen (vgl. für viele ).

Die Behörde hat - im Rahmen ihrer Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes (§ 115 BAO) - ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen und ist dabei auch gehalten, sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinander zu setzen und es entsprechend zu würdigen (vgl. etwa oder , m.w.N). Auch die Gutachten der Ärzte des Sozialministeriumservice haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen (vgl. etwa ). Es ist nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Behörden des Verwaltungsverfahrens verpflichtet sind, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (vgl. etwa , m.w.N.). Dies setzt voraus, dass sich Behörde vor Erlassung ihrer Entscheidung Kenntnis vom gesamten Inhalt des jeweiligen Gutachtens verschafft. Die Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. , m.w.N.). Die Behörde hat sich dann mit dem Inhalt dieses Gegengutachtens auseinanderzusetzen (vgl. ).

Keine unbedingte Bindung an Bescheinigungen des Sozialministeriumservice

Es besteht nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zu § 8 Abs. 6 FLAG 1967 keine unbedingte Bindung an die Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Entscheidung darüber, ob ein Gutachten im Sinne des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 unschlüssig oder ergänzungsbedürftig ist, in jedem Fall der Beihilfenbehörde (dem Verwaltungsgericht). Eine Gutachtensergänzung oder ein neues Gutachten stellen Beweismittel dar.

Das Verwaltungsgericht ist nicht verpflichtet, solche Gutachten in jedem Fall seiner Entscheidung über den geltend gemachten Familienbeihilfenanspruch zugrunde zu legen (vgl. ). Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes , kann von solchen Gutachten nach "entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung" auch abgegangen werden. In ständiger Rechtsprechung wird diese Ansicht auch vom Verwaltungsgerichtshof vertreten (vgl. ; ; ; ). Das Bundesfinanzgericht ist daher nicht in jedem Fall an die Gutachten des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumservice) gebunden, sondern kann von diesen nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung auch abgehen und hat dies gegebenenfalls auch zu tun (vgl. ; ).

Keine Beweisregeln in der Bundesabgabenordnung

Im gegenständliche Verfahren ist gemäß § 2 lit. a BAO die Bundesabgabenordnung anzuwenden. Die Bundesabgabenordnung kennt in ihren Bestimmungen über das Ermittlungsverfahren keine gesetzlichen Beweisregeln, insbesondere keine Regelung, dass die Feststellung des Eintritts einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 ausschließlich davon abhängt, ob eine zeitnah zum Eintritt erstattete ärztliche Bestätigung vorliegt (vgl. ). Nach § 166 BAO kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falls zweckdienlich ist. Die Behörde (und das Verwaltungsgericht) hat gemäß § 167 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Verfahrensergebnisse nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht (vgl. ). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. ; ; ; ; u.v.a.m.).

Die Beweiswürdigung ist nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut oder den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen. Ob die Beweiswürdigung materiell richtig ist, daher, ob sie mit der objektiven Wahrheit übereinstimmt, entzieht sich dagegen der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof. Dieser prüft die Beweiswürdigung somit nur auf ihre Schlüssigkeit (vgl. ; ; ; u.v.a.m.).

Schlüssigkeit des Gutachtens

Das einzige aktenkundige Gutachten des Sozialministeriumservice bescheinigt eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit des Bf. Damit wäre an sich die Anspruchsvoraussetzung nach § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 bzw. § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 erfüllt. Strittig ist lediglich, wann diese voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist. Damit ein Anspruch nach § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 bzw. § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 besteht, muss die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit auf eine vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretene körperlichen oder geistigen Behinderung zurückzuführen sein.

Aus den vorliegenden Befunden ergibt sich anamnestisch, dass es zu einer psychischen Beeinträchtigung bereits mit etwa 15 Jahren gekommen ist. Befunde aus dieser Zeit sind nicht aktenkundig. Der Bf hat im August 2011 das 21. Lebensjahr vollendet. Er befand sich bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres wegen seiner schweren psychischen Erkrankung in kontinuierlicher therapeutischer Behandlung. Diese Behandlung wurde im Jänner 2012 abgebrochen und im Oktober 2014 wiederaufgenommen. Krankheitsbedingt kam es zu Verzögerungen im Studium, es gelang dem Bf allerdings, im Jahr 2013 fünf Prüfungen erfolgreich abzulegen, der letzte Prüfungsantritt war dann im Jänner 2014. Das Gutachten des Sozialministeriumservice datiert den Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit mit Oktober 2014, dem Beginn der zweiten Psychotherapie.

Was die Bescheinigung des Zeitpunkts des Eintritts der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit anbelangt, erweist sich das Gutachten des Sozialministeriumservice als unschlüssig:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Aus der "Therapiepause" zwischen Jänner 2012 und Oktober 2014 schließt das Gutachten, dass der Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit nicht bereits mit Beginn der ersten Psychotherapie im Juni 2011 bescheinigt ist.

Das Bundesfinanzgericht schließt sich dieser Ansicht nicht an.

Die Art der Behinderung des Bf sowie die dazu anamnestisch erhobenen Umstände aus der frühen Jugend des Bf sprechen dafür, dass der Bf niemals wirklich arbeitsfähig war. Angesichts der dokumentierten fehlenden Krankheitseinsicht und dem Umstand, dass der Bf jedes Mal von seinen Eltern überzeugt werden musste, therapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen, kann aus der "Therapiepause" allein nicht auf eine Besserung der Leiden des Bf geschlossen werden, sondern nur auf eine krankheitsbedingte Therapieverweigerung. Es ist dokumentiert, dass sich der Bf wiederholt gegen Behandlungen ausgesprochen hat und diesen skeptisch gegenübersteht (etwa Anamnese Gutachten Sozialministeriumservice: "Das Kernproblem war, dass ich immer geleugnet habe, dass ich etwas hatte. Ich wollte nie zu einem Psychiater oder zur Psychotherapie. Meine Eltern haben seit ich 19 bin versucht mich zur Therapie zu motivieren"). Daher lag die "Therapiepause" nicht an einer vorübergehenden Besserung der Leiden des Bf, sondern an einer Weigerung des Bf, diese Leiden zu erkennen und entsprechend einsichtig zu handeln. Die im Jahr 2013 abgelegten Prüfungen sprechen auch nicht für eine vorübergehende Arbeits- und Studierfähigkeit, da die Zahl der erreichten ECTS-Punkte weit unter dem Mindesterfordernis für ein erfolgreiches Studium liegen. Der Bf hat vielmehr im Jahr 2013 versucht, "sich zusammenzureißen", was ihm aber krankheitsbedingt nicht gelang. Schon sein Schulbesuch wurde laut Anamnese durch seine psychische Erkrankung deutlich beeinträchtigt.

Das Bundesfinanzgericht hält es daher für erwiesen, dass die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit jedenfalls bereits mit Beginn der ersten Psychotherapie im Juni 2011 eingetreten ist. Zu diesem Zeitpunkt hat die Behinderung des Bf ein Ausmaß erreicht, dass selbst der Bf (zunächst nur vorübergehend) eingesehen hat, sich einer Therapie unterziehen zu müssen. Dies ist weit mehr wahrscheinlich als die Annahme, die erste Therapie habe (als einzige) eine nachhaltige positive Wirkung gezeigt. Angesichts der dokumentierten weitgehenden Therapieresistenz des Bf ist aus der "Therapiepause" keine vorübergehende Besserung zu schließen, sondern dessen Weigerung, die Therapie vorerst fortzusetzen.

Damit trat die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres ein, ohne dass zusätzlich zu prüfen ist, ob sich der Bf nach Vollendung des 21. Lebensjahres noch in Berufsausbildung befand und wenn ja, wie lange noch. Der Bf war bereits vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig. Damit steht dem Bf oder für den Bf sowohl der Grundbetrag an Familienbeihilfe als auch der Erhöhungsbetrag zu.

Keine neue Gutachtenseinholung

Das Bundesfinanzgericht hat bei der Ausübung der gerichtlichen Geschäfte auf die in § 6 Abs. 2 BFGG verankerten Grundsätze der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen, somit bei verschiedenen in Betracht kommenden Handlungsvarianten die möglichst unkomplizierteste, die zu einer möglichst schnellen Entscheidung führt, zu wählen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 6 Anm. 5 m.w N.; ; ; ; ; ; ; ; ). Die Veranlassung eines weiteren Gutachtens oder einer Gutachtensergänzung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen würde zu einer Verzögerung des Verfahrens und zu weiteren Verfahrenskosten führen. Es ist daher davon Abstand zu nehmen.

Voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten

Das Bundesfinanzgericht schließt sich der Feststellung des Sozialministeriumservice an, dass der Bf voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sieht es allerdings als ausreichend erwiesen an, dass diese Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist.

Teilweise Stattgabe

Die angefochtenen Bescheide (Grundbetrag und Erhöhungsbetrag) erweisen sich daher für den Zeitraum ab März 2021 (eigener Haushalt des Bf, eigene finanzielle Mittel des Bf) als rechtswidrig (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) und sind gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben.

Das FLAG 1967 kennt keine bescheidmäßige Zuerkennung von Familienbeihilfe. Gleiches gilt für den gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 gemeinsam mit der Familienbeihilfe auszuzahlenden Kinderabsetzbetrag.

Steht Familienbeihilfe zu, ist diese gemäß § 11 FLAG 1967 vom Finanzamt auszuzahlen und darüber vom Finanzamt gemäß § 12 FLAG 1967 eine Mitteilung auszustellen. Diese Mitteilung ist nicht rechtskraftfähig. Nur wenn einem Antrag auf Familienbeihilfe nicht oder nicht zur Gänze stattzugeben ist, ist hinsichtlich des (monatsbezogenen) Abspruchs über die Abweisung gemäß § 13 Satz 2 FLAG 1967 ein Bescheid (Abweisungsbescheid) auszufertigen (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 3 m.w.N.; u.v.a.).

Hebt das Bundesfinanzgericht einen gemäß § 13 FLAG 1967 ergangenen Abweisungsbescheid auf, weil Familienbeihilfe (und Kinderabsetzbetrag) auszuzahlen ist, ist das Finanzamt gemäß § 25 Abs. 1 BFGG und § 282 BAO verpflichtet, im gegenständlichen Fall mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen und die Auszahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags (allenfalls: des Unterschiedsbetrags zu einer ausländischen Familienleistung) vorzunehmen (vgl. ).

Gemäß § 6 Abs. 3 FLAG 1967 führt ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes ab 2020 bis zu einem Betrag von € 15.000 in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Das Rehabilitationsgeld liegt unter diesem Grenzbetrag.

Dagegen besteht bis Februar 2021 kein Eigenanspruch des Bf, da er bis dahin seinen Unterhalt ausschließlich von seinen Eltern finanziert erhielt. Für den Zeitraum Jänner und Februar 2021 ist daher die Beschwerde des Bf als unbegründet abzuweisen. Für diesen Zeitraum (und Vorzeiträume im Umfang des § 10 Abs. 3 FLAG 1967) steht es demjenigen Elternteil, der den Unterhalt des Bf überwiegend getragen hat, bzw. bei Haushaltszugehörigkeit gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 und § 2a FLAG 1967 in erster Linie der Mutter, frei, Familienbeihilfe zu beantragen.

Revisionsnichtzulassung

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Würdigung eines Sachverständigengutachtens, und damit auch die Frage, ob ein Verwaltungsgericht einem Gutachten folgt oder nicht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Teil der Beweiswürdigung. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. ; , m.w.N.).

Wien, am

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