Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.07.2023, RV/5100192/2017

Reisen ohne entsprechendes Reiseprogramm stellen keine Werbungskosten dar; Allgemeinbildende Druckwerke sind keine Fachliteratur

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich (vormals des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs ) vom betreffend Einkommensteuer 2015 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit reichte der Beschwerdeführer beim Finanzamt die Einkommensteuererklärung 2015 ein.

Mit forderte das Finanzamt den Beschwerdeführer in einem Ersuchen um Ergänzung (Vorhalt) unter anderem dazu auf, eine nachvollziehbare Aufstellung der Kosten und die dazugehörigen Belege zu folgenden beantragten Werbungskosten zu übermitteln:
Fachliteratur (Kennzahl 720) Euro 536,85
Reisekosten (Kennzahl 721) Euro456,20
Sonstige Werbungskosten (Kennzahl 724) Euro 2.144,83

Der Beschwerdeführer übermittelte dazu Aufstellungen und Belege, von denen hier nur jene angeführt werden, welche Teil des gegenständlichen strittigen Verfahrens sind:
"Kennzahl 720 (Fachliteratur)
Bahn-Aktuell, Bahn-Extra, Bahn-Epoche € 143,70
Bildatlas Thüringen, Leipzig € 17,60
Militär und Geschichte € 4,90
Geramond Verlag (12 Ausgaben) LOK Magazin € 96,60
Die Deutsche Bahn 1950 - 1992 (7 Ausgaben) € 173,95
Bemerkung: Bei dieser Literatur handelt es sich um allgemeinbildende Fachwerke, deren Inhalte ich in meinem Unterricht als Deutsch- und Geographielehrer immer wieder einbringe und somit die Stunden wirklichkeitsnaher und lebendiger gestalten kann als je ein Lehrbuch es könnte!
P.S.: allfällige Supplierstunden z.B. in Geschichte sind aus diesem angeeigneten Wissen jederzeit kompetent zu bewältigen.

Kennzahl 721 (Reisekosten)
Bahnreise Slowakei (Zilina, Kosice) 3 Tage € 213,30
Bahnreise Tschechien (Sudeten) € 73,80
Bahn-Radrundreise Südböhmen € 139,00
Bau-Energiemesse Wels € 19,40
Oberösterreich 1945-1955 (Landesmuseum Linz) € 10,70
Bemerkung: Auch hier habe ich unter größtmöglicher Kostenminimierung mein Allgemeinwissen in Bezug auf meinen Beruf als Lehrer wieder ein Stück erweitert, wobei der geographisch-geschichtliche Aspekt, der erst durch eine Bereisung nachhaltig gestärkt wird, im Vordergrund steht!"

Mit Vorhalt vom gab das Finanzamt unter anderem bekannt, dass in der Aufstellung des Beschwerdeführers "Sonstige Werbungskosten Kennzahl 724" unter dem Punkt "Diverse Einladungen" ein Betrag von Euro 433,79 angeführt sei und dafür keine Belege vorliegen würden. Sollten dazu keine Belege vorlegbar sein, könne schon aus diesem Grund der Betrag von Euro 433,79 keine Berücksichtigung als Werbungskosten finden.
Weiters gab das Finanzamt zu bedenken, dass die Summe der Beträge in der Aufstellung des Beschwerdeführers zur Kennzahl 720 (Fachliteratur) Euro 436,75 ergebe. In der Steuererklärung 2015 des Beschwerdeführers finde sich zu dieser Kennzahl jedoch ein Betrag von Euro 536,85. Das Finanzamt ersuchte deshalb, die Differenz aufzuklären.

Vom Beschwerdeführer wurden in der Beantwortung des Vorhalts vom zu den oben ausgeführten Punkten keine Stellungnahme abgegeben.

Am erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2015 und begründete die im Vergleich zur eingereichten Einkommensteuererklärung durchgeführten Änderungen wie folgt:
"Die Kosten für diverse Magazine und Bücher stellen keine Werbungskosten dar.
Die Kosten iHv 433,79 können als Werbungskosten nicht berücksichtigt werden, da keine Belege dazu vorgelegt wurden.
Die Kosten für Reisen iHv 456,20 können nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, da sich die Reisen nicht von Reisen anderer kulturell interessierter Personen unterscheiden.
Auf den Bericht über die Außenprüfung vom wird zusätzlich verwiesen."

Datiert mit , eingelangt am Finanzamt mit , ergriff der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015, beantragte Aufwendungen für Fachliteratur und Reisen als Werbungskosten und begründete dies folgendermaßen:
"Die Ablehnung der Kosten für Reisen als Werbungskosten in der Höhe von € 456,20 wird von mir angefochten, weil diese Reisen mir die Möglichkeit boten, die eine einigermaßen konkrete Verwertung im Unternehmen (in meinem Falle eine NÖ-NMS) zulassen ( 88/14/0002). In diesem Urteil muss das Reiseprogramm und die Durchführung nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer im Tätigkeitsbereich des Steuerpflichtigen abgestellt sein, sodass sie auf andere Teilnehmer keine Anziehungskraft ausüben.

Die von mir selbst zusammengestellten Reisen sind geleitet von der Fachliteratur, die ich in vielen Jahren erworben habe, und vom Mehrwert der tatsächlichen Anschauung, da Bücher u.ä. immer nur einzelne Blickwinkel erfassen. (Schon Joh. W. von Goethe hat mit seinen Reisen seinen Horizont derart entscheidend vergrößert, dass er unwidersprochen zu einem Universalgenius wurde.)

Deshalb beeinspruche ich auch die Ablehnung der Kosten für die Fachliteratur in der Höhe von
€ 536,85.

Oder wussten Sie z.B., dass eine wichtige Verkehrsverbindung von Halbstadt (heute Mezimesti im nördl. Böhmen, ehemalig zum Habsburgerreich gehörend) über Königgrätz (in der Nähe das Schlachtfeld des Österr.-Preußischen Krieges um die Herrschaft über Niederschlesien-heutiges Polen) und Böhmisch-Trübau (Ceska Trebova) und Brünn (Brno) in die Residenzstadt Wien führte?

Oder dass die erste österr. Bahnlinie in das oberschlesische Bergbaugebiet wegen der Versorgung der Reichshauptstadt mit Kohle errichtet wurde?

Oder dass schon in der Zwischenkriegszeit die Hauptlinien in Schlesien schon elektrisch betrieben wurden, während es im übrigen Kontinent (ausgenommen die Schweiz, die schon 1915 aus Mangel an Kohle ihr überaus zuverlässiges Schienennetz elektrifizierten) noch ausnahmslos dampfte?

Dieser winzige Ausschnitt aus der jeweiligen Literatur soll verdeutlichen, welche profunden Allgemeinkenntnisse in jede Richtung ich mir aneignen konnte und bei Bedarf in den Unterricht einfließen lasse und so ein wesentlich breiteres Feld eröffne, als je in den Unterrichtsmaterialien zu finden wäre.

Es wird zwar stetig von dauernder Weiterbildung von Seiten des Staates geredet, gefördert wird es aber offensichtlich nach Gutdünken. Wenn man die Vermittler von Allgemeinwissen (und das sind nun mal die Lehrer, insbesondere in den Allgemeinbildenden Schulen) so vor den Kopf stößt, darf man sich wahrlich nicht wundern, dass das zweifellos vorhandene Engagement arg beschädigt wird."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die oben angeführte Beschwerde mit folgender Begründung ab:
"Zur Fachliteratur: als Begründung wird auf die Textziffer 5 des Berichtes über die Außenprüfung vom verwiesen.
Zu den Kosten für Reisen: als Begründung wird auf die Textziffer 6 des Berichtes über die Außenprüfung vom verwiesen."

Die im Bericht über die Außenprüfung vom angeführte Textziffer 5 (Tz 5 Fachliteratur) lautet dabei auszugsweise wie folgt:
"Bisher wurden die Kosten für Literatur (Bahnmagazine, geschichtliche Bücher) und für eine Brille als Werbungskosten für die nicht selbständige Tätigkeit als Lehrer für Geographie und Geschichte abgesetzt.

Literatur, die auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist (
82/13/0184), stellt keine Werbungskosten dar.
Dies gilt selbst dann, wenn aus den betreffenden Publikationen Anregungen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden können (
96/14/0098 betr. Literatur für Unterrichtsgestaltung eines Lehrers).
Die Regelungen des
§ 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 erfassen zunächst insbesondere Ernährung, bürgerliche Kleidung, Wohnung und Gegenstände deshöchstpersönlichen Bedarfs (Brille, Prothese, usw.). Derartige Aufwendungen sindvon vornherein vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen.
Die geltend gemachten Aufwendungen können daher nicht als Werbungskosten
berücksichtigt werden."

Die im Bericht über die Außenprüfung vom angeführte Textziffer 6 (Tz 6 Reisekosten) lautet dabei auszugsweise wie folgt:
"Bisher wurden die Aufwendungen für folgende Reisen als Werbungskosten für die nichtselbständige Tätigkeit als Lehrer für Geographie und Geschichte beansprucht:
2011:
Ungarn, Sopron
Deutschland, Düsseldorf
Deutschland, Dresden
Rumänien, Siebenbürgen u. Donaudelta
Tschechien, Bahntour Nord Mähren
Tschechien, Rad-/Bahntour

Für diese Reisen liegen zu einem großen Teil keine Reiseprogramme vor. In den Fällen, in denen Reiseprogramme vorliegen, handelt es sich um solche, die nur allgemein interessierende Programmpunkte enthalten.
Nach der Rechtsprechung sind bei Reisen mit klar abgrenzbarem betrieblichen und privaten Reiseteil die Reise- und Fahrtkosten hinsichtlich des betrieblich veranlassten Reiseteils grundsätzlich abzugsfähig (
2010/15/0197; 2010/15/0043, siehe dazu LStR 2002 Rz 281 und Rz 295 ff). Im Fall einer untrennbaren Vermengung von betrieblicher und privater Veranlassungskomponente (Mischprogramm, LStR 2002 Rz 281) liegt jedoch keine betriebliche Veranlassung vor. Kosten einer Studienreise nur dann abzugsfähig, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind (vgl. 92/14/0133):

Planung und Durchführung im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder in einer Weise, die weitaus überwiegende betriebliche (berufliche) Bedingtheit erkennen lässt. Betriebliche Veranlassung reicht nicht aus. Die Reisen müssen vielmehr fast ausschließlich betrieblich bedingt sein ( 88/14/0002).

Die Reise bietet die Möglichkeit, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete Verwertung im Unternehmen zulassen.

Reiseprogramm und Durchführung müssen nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer im Tätigkeitsbereich des Steuerpflichtigen abgestellt sein, sodass sie auf andere Teilnehmer keine Anziehungskraft ausüben.

Allgemein interessierende Programmpunkte dürfen nicht mehr Zeit in Anspruch nehmen, als während einer regelmäßigen betrieblichen Betätigung als Freizeit verwendet wird.

Der Steuerpflichtige hat anhand des Reiseprogrammes nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, welche Tagesstunden an welchen Tagen beruflichen und privaten Zwecken gedient haben. Eine pauschale Angabe über Arbeitszeiten ist nicht ausreichend ( 88/14/0002). Aus der Gesamtdauer der Arbeitszeit kann ein durchschnittlicher Wert pro Tag errechnet werden; dies ermöglicht den Ausgleich von Minderzeiten einzelner Tage durch Mehrzeiten anderer Tage ( 92/14/0150).

Die allgemein interessierenden Programmpunkte (Privatzeiten) dürfen jeweils nicht mehr Raum einnehmen als jenen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet wird; dabei ist von einer Normalarbeitszeit von acht Stunden täglich auszugehen. Privatzeiten an den Wochenenden bleiben außer Betracht, da diese auch während der Berufsausübung im Inland zur Verfügung stehen ( 89/14/0106).

Eine Reise, bei der die allgemeinen Programmpunkte nicht entscheidend in den Hintergrund treten (Mischprogramm), verweist die Reise in den privaten Lebensbereich. Entscheidend ist das zeitliche Ausmaß der allgemein interessierenden Programmpunkte zu jenen der ausschließlich beruflich veranlassten Aktivitäten (gemessen an der tatsächlichen Abwicklung der Reise). Eine Studienreise, die nicht erkennen lässt, was sie von den Reisen anderer kulturell interessierter Personen unterscheidet, ist nicht absetzbar ( 88/13/0121; 2000/13/0194, betreffen Kosten für Fachexkursion in ein landwirtschaftlich attraktives Weinbaugebiet).

Die von der Rechtsprechung für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Reisen genannten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall daher nicht erfüllt.

Dass die Reisen auch für die Berufstätigkeit als Lehrer von Nutzen sein konnten, genügt noch nicht um sie als durch den Beruf veranlasst zu sehen (vgl. ).

Die Kosten für die gegenständlichen Reisen sind somit dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen und nicht als Werbungskosten anzuerkennen."

Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorzulegen und führte dazu ergänzend aus:
"Ich verweise auf meinen Vorlageantrag für die Jahre 2011 - 2014 und meine darin ausgeführten Begründungen.
Als weitere Anmerkung möchte ich nochmals mit Nachdruck darauf hinweisen, dass meine Lehrtätigkeit in einer Allgemeinbildenden Pflichtschule sehr geprägt ist von meinen Kenntnissen, die ich durch vielfältige Studienfahrten in Eigenregie und dem Studium von Fachliteratur (als GW-Lehrer genügt es eben nicht, sein erworbenes Wissen aus der Ausbildungszeit dem Publikum näherzubringen) in mannigfacher Weise und den Zeitläuften angepasst darbringe und somit praxisnah als auch lebendig vermittle.
Von lebenslanger Bildung zu reden, diese aber nicht zu unterstützen, zeigt von wenig Weitblick und einer offensichtlichen Aversion gegen Lehrbeauftragte von Seiten des Sachbearbeiters.
Das von offizieller Seite angebotene Fortbildungsangebot hat mit der Lebensrealität in Schulen praktisch gar nichts zu tun und ist hinausgeschmissenes Steuergeld, das der Staat offensichtlich irgendwie wieder hereinbringen muss. Mit 40 Dienstjahren als leidenschaftlicher Lehrer weiß ich, wovon ich rede. Traurig genug, dass man wegen Peanuts einen derartigen Papierkrieg entfachen muss. Die Versprechungen vom Bürokratieabbau seit Jahrzehnten werden wohl dem St. Nimmerleinstag anheimfallen."

Mit legte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde samt Akt vor und beantragte unter Hinweis auf die zum Jahr 2009 bereits ergangene Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates (-W11) die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war im beschwerdegegenständlichen Jahr 2015 Hauptschullehrer für Geographie und Wirtschaftskunde, Leibesübungen und Deutsch und machte Kosten für Reisen als Werbungskosten geltend.

Für diese Reisen wurden keine detaillierten Reiseprogramme vorgelegt. Die reine Auflistung der als Werbungskosten beantragten Reisen ist dem Verfahrensgang zu entnehmen. Strittig ist, ob die gegenständlichen Reisen dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, oder ob sie als Werbungskosten steuerlich absetzbar sind.

Weiters machte der Beschwerdeführer für die Druckwerke "Bahn-Aktuell", "Bahn-Extra", "Bahn-Epoche", "Bildatlas Thüringen, Leipzig", "Militär und Geschichte", "LOK Magazin (Geramond Verlag - 12 Ausgaben)" und "Die Deutsche Bahn 1950 - 1992 (7 Ausgaben)" Werbungskosten aus Fachliteratur geltend. Strittig ist, ob die gegenständlichen Druckwerke dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, oder ob sie als Werbungskosten steuerlich absetzbar sind.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den von der belangten Behörde elektronisch vorgelegten Aktenteilen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Ad Reisen als Werbungskosten:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Nach § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 gehören zu den Werbungskosten auch Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abzugsfähig, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Diese Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein Verbot des Abzuges gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen ().

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss gerade bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden. Zur steuerlichen Anerkennung von Studienreisen hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass deren Kosten grundsätzlich Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 seien, es sei denn, es liegen folgende vier Voraussetzungen kumulativ vor:

  1. Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt.

  2. Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete Verwertung in seinem Beruf zulassen.

  3. Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Beschwerdeführers abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.

  4. Allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Tätigkeiten verwendet wird. Dabei ist von einer durchschnittlichen Normalarbeitszeit von acht Stunden täglich auszugehen (; ).

Die nahezu ausschließlich berufliche Veranlassung von Kongress-, Studien- und Geschäftsreisen ist durch Anlegung eines strengen Maßstabes festzustellen (). Kosten für Studienreisen, deren Gegenstand ein Mischprogramm (private Erholungs- und Bildungsinteressen sind untrennbar mit beruflichen Interessen vermengt) ist, sind der privaten Lebensführung zuzuordnen (; ; ) und damit zur Gänze nicht abzugsfähig.

Veranstaltet ein Lehrer eine Reise (z.B. während der unterrichtsfreien Zeit), sind seine Aufwendungen nur dann abzugsfähig, wenn die Reise vom Lehrer organisiert wird, und der gesamte Reiseverlauf zur Gänze auf den Schulunterricht zugeschnitten ist (). Es ist also eine ausschließliche Zuordnung zum Schulbetrieb Voraussetzung für die Anerkennung der streitgegenständlichen Reisekosten. Bei Studienreisen mit Mischprogramm ist jedenfalls keine derartige ausschließliche Zuordnung möglich und gegeben. Eine mögliche berufliche Mitverwertung macht einen Aufwand noch nicht zum beruflich veranlassten Aufwand.

Des Weiteren ist in den vorgelegten rudimentären Aufstellungen über die durchgeführten Reisen keine zeitliche Aufteilung zwischen den einzelnen Programmpunkten hinsichtlich allgemein interessierender und beruflicher Betätigung durchführbar. Bei derartigen Reisen müsste zumindest das zeitliche Ausmaß der ausschließlichen beruflichen Veranlassung einen Umfang annehmen, der vergleichbar mit der üblichen Ausgestaltung eines Berufstages wäre. Die Rechtsprechung legt hier einen Umfang von ca. 8 Stunden pro Tag zugrunde.

Dass die Reisen auch für die Berufstätigkeit als Lehrer von Nutzen sein konnten, genügt noch nicht, um sie als durch den Beruf veranlasst zu sehen ().

Im Vorhalteverfahren des Finanzamts - auch die Beschwerdevorentscheidung hat Vorhaltecharakter - wurden vom Beschwerdeführer keine detaillierten Reiseprogramme vorgelegt. Die Erläuterungen des Beschwerdeführers betreffend die getätigten Reisen in der Beschwerde sowie im Vorlageantrag erfüllen nicht den Zweck eines von der Rechtsprechung geforderten Reiseprogramms, aus dem auch die Anzahl der pro Tag rein beruflich verbrachten Stunden ersichtlich ist.

Da vom Beschwerdeführer für die getätigten Reisen keine entsprechend aussagekräftigen Programme vorgelegt worden sind, scheiden diese Reisen von vorneherein als abzugsfähige Werbungskosten aus. Es kann nämlich keine Prüfung der vier oben erläuterten kumulativ zwingend vorzuliegenden Kriterien im Zusammenhang mit steuerlich absetzbaren Reisen durchgeführt werden.

Die Kosten für die gegenständlichen Reisen sind somit dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen und dementsprechend steuerlich nicht zu berücksichtigen.

Ad Fachliteratur als Werbungskosten:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung des angeschafften Wirtschaftsgutes als allein erheblich angesehen werden muss. Als Ergebnis dieser gebotenen typisierenden Betrachtungsweise hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen daran festgehalten, dass die Anschaffung von Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsstand bestimmt ist, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung begründet (; ).

Reiseführer, für die Allgemeinheit bestimmte Geschichtswerke usw. werden typischerweise für private Zwecke genutzt (; ; -I/02).

Die geltend gemachten Aufwendungen für Fachliteratur der Druckwerke "Bahn-Aktuell", "Bahn-Extra", "Bahn-Epoche", "Bildatlas Thüringen, Leipzig", "Militär und Geschichte", "LOK Magazin (Geramond Verlag - 12 Ausgaben)" und "Die Deutsche Bahn 1950 - 1992 (7 Ausgaben)" stellen Aufwendungen für allgemeinbildende Literatur dar und können daher gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Die Beschwerde war somit in allen Punkten abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren nicht zu beurteilen und es wurde auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Für die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision besteht daher kein Anlass.

Linz, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at