Konvertierungsverlust aus einem Schweizer Franken Kredit nicht als Werbungskosten abzugsfähig
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Dr. Wolfgang Pavlik, die Richterin Mag. Daniela Regina Denk sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Belinda Maria Eder und Erwin Agneter in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Petra Pintér, Rosengasse 6, 2232 Deutsch-Wagram, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Einkommensteuer 2015, in einer nicht öffentlichen Sitzung am zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer ist seit 2005 Kommanditist der ***Unternehmen***. Die ***Unternehmen*** ist unter anderem Eigentümerin der Liegenschaft "***1***".
Bescheid
Der Beschwerdeführer hat in seiner Einkommensteuererklärung 2015 bei der Vermietung und Verpachtung "***2***" Zehntelabsetzungen gemäß § 28 Abs. 2 EStG 1988 in Höhe von EUR 172.207,99 geltend gemacht (Aufwendungsbetrag EUR 1.722.079,90). Hiervon entfielen EUR 168.151,53 (Aufwendungsbetrag EUR 1.681.515,29) auf einen Kursverlust bei einem CHF-Kredit. Diese Kursverluste wurden im Rahmen der Betriebsprüfung vom mit dem Argument ausgeschieden, dass Kursverluste aus Fremdfinanzierungen nicht unter den § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 fielen.
Der Einkommensteuerbescheid 2015 wurde unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung am erlassen.
Beschwerde
Nach einer Verlängerung der Beschwerdefrist wurde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 rechtzeitig am eingebracht und führte der Beschwerdeführer aus, dass für die Anschaffung des ***Liegenschaft*** 2005 zunächst ein Euro-Kredit in Höhe von EUR 3.640.000,00 aufgenommen worden sei. Dieser Euro-Kredit sei am um EUR 1.090.000,00 auf EUR 4.730.000,00 aufgestockt worden. Am sei unter Berücksichtigung der eklatanten Zinsdifferenz zwischen der Heim- und der Fremdwährung und damit dem Wirtschaftlichkeitsprinzip entsprechend, der Kredit in Höhe von EUR 4.730.000,00 in einen CHF-Kredit umgewandelt worden. Der Kredit hätte nun CHF 7.841.157,50 betragen.
Am sei der CHF-Kredit auf Drängen des Kreditgebers und des Drohens eines weiteren Kursverfalles des Euro zum Schweizer Franken wieder in die Heimwährung konvertiert worden. Der Kredit hätte nun EUR 7.252.272,94 betragen. Der Kursverlust habe sich über die Jahre mit EUR 2.522.272,94 errechnet, wovon zwei Drittel dem Beschwerdeführer zuzurechnen gewesen seien (EUR 1.681.515,29).
Die Nichtabzugsfähigkeit von Währungsverlusten bei den "Überschusseinkünften" (§ 2 Abs. 4 Z 2 EStG 1988) sei in Literatur und Rechtsprechung stets damit begründet worden, dass bei diesen Einkunftsarten anders als bei den "Gewinneinkunftsarten" (§ 2 Abs. 4 Z 1 EStG 1988), dem Vermögensvergleich keine steuerliche Relevanz zukomme. Änderungen des Substanzvermögens, sofern diese nicht selbst als Einkunftsart definiert waren (Spekulationsgewinne als Sonstige Einkünfte gemäß § 29 EStG 1988) blieben also bei den "Überschusseinkünften" in der Regel steuerlich unbeachtlich.
Mit Einführung der (nunmehr unbefristeten) Steuerpflicht von Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen ab habe sich das Steuerrecht in Bezug auf Grundstücke und Gebäude wesentlich verändert.
Substanzveränderungen seien nunmehr sowohl im privaten Bereich, als auch im Betriebsvermögen, nach denselben Ermittlungskriterien der Einkommensteuer mit demselben festen Steuersatz unterzogen. Damit sei einer unterschiedlichen Behandlung von Substanzverlusten bei Fremdwährungskrediten, die eindeutig der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Objektes zuordenbar seien, welches zur Einkunftserzielung verwendet werde, der Boden entzogen. Die Aufrechterhaltung dieser auf der Rechtslage vor Einführung der Steuerpflicht für Einkünfte aus der Veräußerung privater Grundstücke basierenden Rechtsauslegung würde dem Prinzip der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und auch dem Nettoprinzip klar widersprechen.
Die realisierten Währungsverluste seien als Werbungskosten bei der Einkommensteuer 2015 im Rahmen der Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen.
Beschwerdevorentscheidung
Die Beschwerde vom wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Fremdwährungsverluste iZm Krediten zur Anschaffung der Einkunftsquelle seien weder in § 16 Abs. 1 EStG 1988 ausdrücklich genannt, noch seien sie unter den Begriff "Schuldzinsen" im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 und "Absetzungen für Abnutzung und Substanzverringerung" im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 zu subsumieren.
Vorlageantrag
Mit Schriftsatz vom stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Senat.
Wiederholend wird ausgeführt, dass seit Einführung der Immobilienertragsteuer der Dualismus bei der Substanzbesteuerung von Immobilien bei den betrieblichen Einkunftsarten einerseits und den außerbetrieblichen Einkunftsarten andererseits nicht mehr bestehe.
Der Verwaltungsgerichtshof habe bei der Beurteilung der Rechtsfrage, ob Kursverluste bei den Einkünften aus Vermietung als Werbungskosten absetzbar sind, stets als einzige Begründung bei der Verneinung den Unterschied bei der Substanzbesteuerung angeführt. Seit der Einführung der Immobilienertragsteuer mit Stichtag sei dieser Begründung der rechtliche Boden entzogen.
Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Konvertierung auf Drängen der kreditgewährenden Bank erfolgte und der erlittene Kursverlust somit eindeutig als Aufwand zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen klassifiziert sei.
Mit Schreiben vom zog die steuerliche Vertretung den Antrag auf mündliche Verhandlung zurück. Die nicht mündliche Senatsverhandlung wurde am abgehalten.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist an der ***Unternehmen*** mit zwei Drittel beteiligt. Die ***Unternehmen*** ist Eigentümerin der Liegenschaft "***2***/***3***". Zur Finanzierung wurde zuerst ein EUR-Kredit in Höhe von EUR 3.640.000,00 aufgenommen.
Dieser Euro-Kredit wurde am um EUR 1.090.000,00 auf EUR 4.730.000,00 aufgestockt. Am ist dieser in einen CHF-Kredit umgewandelt worden. Der Kredit betrug CHF 7.841.157,50.
Am ist der CHF-Kredit auf Drängen des Kreditgebers wieder in Euro konvertiert worden. Es entstand ein Kursverlust in Höhe von EUR 2.522.272,94, wovon zwei Drittel dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind (EUR 1.681.515,29).
Der Sachverhalt ist zwischen den Parteien unstrittig, strittig ist nur die Abzugsfähigkeit der Kursverluste als Werbungskosten.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von den Parteien vorgelegten Unterlagen, den Schriftsätzen der steuerlichen Vertretung und der Behörde.
Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig, auch die Höhe der entstandenen Kursverluste aus der Konvertierung des Fremdwährungskredites steht außer Streit. Streitgegenständlich ist lediglich die Anerkennung der durch die Konvertierung des Schweizer-Franken-Kredits in einen Euro-Kredit entstandenen Kursverluste als Werbungskosten.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 2 Abs. 3 Z 6 EStG 1988 unterliegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG 1988) der Einkommensteuer. Einkünfte sind gemäß § 2 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 dieser Bestimmung der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 15 und 16 EStG 1988).
Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies ausdrücklich zugelassen ist. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Es muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der auf Einnahmenerzielung gerichteten außerbetrieblichen Tätigkeit und den Aufwendungen gegeben sein ().
Soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen stellen gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 auch Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten Werbungskosten dar.
Mit der Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Kursverlusten, die im Zusammenhang mit einem Fremdwährungskredit anfallen, der für die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aufgenommen wurde, hat sich die Rechtsprechung bereits wiederholt beschäftigt:
In seinem Erkenntnis führte der Verfassungsgerichtshof betreffend die Kursverluste aus der Konvertierung von Fremdwährungskrediten aus, dass Kursverluste wie auch Kursgewinne nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Ergebnis einer Marktentwicklung sind, die keinen unmittelbaren Bezug zu den Einkünften aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut aufweist (). Dementsprechend stellen Kursverluste kein Entgelt für die Nutzung oder Beschaffung des Fremdkapitals dar, sondern dienen der Tilgung des Fremdkapitals (vgl. zB mit Hinweis auf das Schrifttum und die Rechtsprechung des deutschen Bundesfinanzhofes). Derartige Kursverluste sind daher nicht als Werbungskosten von den Einnahmen aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut abzugsfähig.
Auch nach der Rechtsprechung des VwGH (aktuell , Ro 2015/15/0011, Rz 17 unter Verweis auf das oa Erkenntnis des VfGH) stehen Kursverluste, die im Zusammenhang mit einem Fremdwährungskredit anfallen, der für die Anschaffung einer - der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienenden - Liegenschaft aufgenommen wurde, anders als Schuldzinsen für Fremdkapital - nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesen Einkünften. Kursverluste wie auch Kursgewinne sind Ergebnis einer Marktentwicklung, die keinen unmittelbaren Bezug zu den Einkünften aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut aufweisen. Kursverluste stellen daher kein Entgelt für die Nutzung oder Beschaffung des Fremdkapitals dar. Kursverluste anlässlich der Tilgung eines Fremdwährungskredites, die aus der marktbedingten Kursentwicklung der Währung im Zeitraum zwischen Aufnahme und Tilgung des Kredites resultieren, sind daher nicht als Werbungskosten bei Ermittlung der Einkünfte aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut abzugsfähig (, G 138/2014, siehe auch die Wiedergabe dieses Erkenntnisses in wobl 2017, Heft 5, S 165ff mit Anmerkung Lenneis).
Wird ein Fremdwährungsdarlehen aus betrieblichen Gründen aufgenommen und kommt es in der Folge zu einer Änderung des Wechselkursverhältnisses, so ist das positive oder negative Ergebnis aus der Konvertierung im Rahmen der betrieblichen Einkünfte zu berücksichtigen (vgl. , VwSlg 8305 F/2008; , VwSlg 8359 F/2008).
Werden Fremdwährungsdarlehen hingegen ausaußerbetrieblichen Gründen aufgenommen - etwa im Zusammenhang mit der Finanzierung von Gebäuden, die sodann der Vermietung dienen - , so sind die aus einer Konvertierung der Verbindlichkeit resultierenden Einkünfte als Spekulationseinkünfte zu behandeln. Die Konvertierung in die Heimatwährung ist als Veräußerung des mit der vorangegangenen Konvertierung in Fremdwährung erworbenen Wirtschaftsgutes "Fremdwährungskredit" zu beurteilen. Es handelt sich hiebei um außerhalb der Spekulationsfrist für die Einkommensteuer unbeachtliche Veränderungen des Wertes des Privatvermögens ( unter Verweis auf , VwSlg 8366 F/2008; , VwSlg 8450 F/2009).
Schuldzinsen sind das Entgelt für die Überlassung fremden Kapitals. Dazu gehören die laufenden Zinsen, Zinseszinsen, Verzugs- und Bereitstellungszinsen und das Damnum. Abzugsfähig sind auch sonstige Kapitalbeschaffungskosten (zB Kreditprovisionen, Hypothekenbestellungskosten, Makler- und Notariatskosten, Kosten der grundbücherlichen Sicherstellung für Darlehen und Kredite) sowie Wertsicherungsmehrbeträge. Darunter sind Kursverluste, die im Zusammenhang mit einem Fremdwährungskredit anfallen, nicht zu subsumieren. Kursverluste im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Einkunftsquelle stehen nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften (, G 138/2014; Schubert in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG 37. Erg.-Lfg. § 16, Anm 37).
Unter den Begriff Werbungskosten fallen bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung darüber hinaus auch solche zur Erwerbung der Einkunftsquelle selbst (§ 16 Abs 1 zweiter Satz iVm § 16 Abs 1 Z 8), also die Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Sie können allerdings nur in Form der Absetzungen für Abnutzung (zu denen auch die Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung gehören) berücksichtigt werden. Wurden solche Aufwendungen aus einem Darlehen getätigt, führt die Verausgabung der Darlehensvaluta zu den Anschaffungs- bzw Herstellungskosten. Die spätere Rückzahlung des Darlehens führt zu keinem Anschaffungs(Herstellungs)aufwand mehr, insbesondere auch nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten, wenn das Darlehen später mit einem höheren Betrag zurückzuzahlen ist, als seinerzeit zur Anschaffung (Herstellung) der Einkunftsquelle aufzuwenden war (; Sutter/Pfalz in Hofstätter/Reichel, EStG 62. Erg.-Lfg., § 16 Rz 91).
Kursverluste, die im Zusammenhang mit einem Fremdwährungskredit anfallen, stehen - anders als Schuldzinsen - daher nicht in unmittelbaren wirtschaftlichem Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Kursverluste anlässlich der Tilgung oder Konvertierung eines Fremdwährungskredites, die aus der marktbedingten Kursentwicklung der Währung im Zeitraum zwischen Aufnahme und Tilgung des Kredites resultieren, können daher nicht als Werbungskosten bei Ermittlung der Einkünfte aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut zum Abzug zugelassen werden (vgl. Zl. Ro 2015/15/0011).
Die höchstgerichtliche Ablehnung wird vom Bundesfinanzgericht - in Anlehnung an die Judikatur der Höchstgerichte - ebenfalls in ständiger Rechtsprechung vertreten (vgl. , Behandlung der VfGH Beschwerde Zl. E 202/2018 mit Beschluss vom abgelehnt; , RV/7105808/2015, Behandlung der VfGH Beschwerde Zl. E 1146/2018 mit Beschluss vom abgelehnt; ; , RV/2101049/2016; , RV/7103482/2010; , RV/5100708/2019; , RV/7104381/2017).
Dem Vorbringen, der Verwaltungsgerichtshof habe bei der Beurteilung der Rechtsfrage, ob Kursverluste bei den Einkünften aus Vermietung als Werbungskosten absetzbar sind, stets als einzige Begründung bei der Verneinung den Unterschied bei der Substanzbesteuerung angeführt und seit der Einführung der Immobilienertragsteuer mit Stichtag sei dieser Begründung der rechtliche Boden entzogen, ist zu entgegnen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung Ra 2018/15/0114 vom dazu wie folgt geäußert hat:
"20 Der Gesetzgeber hat bei Spekulationsgeschäften (§ 30 EStG 1988 idF vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 22/2012 ) eine gewisse Angleichung der Ermittlung der Einkünfte an die Regelung im betrieblichen Bereich herbeigeführt. Das Abflussprinzip (§ 19 Abs. 2 EStG 1988) wurde durch § 30 Abs. 4 EStG 1988 (idF vor BGBl. I Nr. 22/2012 ; ähnlich nunmehr § 30 Abs. 3 EStG 1988) insoweit durchbrochen, als alle Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen aus der Anschaffung des Spekulationsobjektes und seiner Erhaltung bis zur Veräußerung erwachsen, in einer Art Vermögensvergleich dem Veräußerungserlös gegenübergestellt werden und solcherart der Überschuss bzw. Verlust aus dem Spekulationsgeschäft ermittelt wird (vgl. Ra 2016/13/0012, mwN). Insbesondere sind demnach im Rahmen der Ermittlung von Einkünften aus Spekulationsgeschäften auch in den Vorjahren angefallene Finanzierungskosten im Jahr der Veräußerung als abzugsfähige Werbungskosten zu berücksichtigen (vgl. 93/14/0124; , 93/14/0125, VwSlg. 6838/F), soweit sie nicht bereits früher bei einer anderen Einkunftsquelle - etwa bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - zu berücksichtigen waren und sie auch nicht privaten Wohnzwecken iSd § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zuzuordnen sind (vgl. 96/14/0165, VwSlg. 7160/F; vgl. auch G 183/2017, VfSlg. 20.219, Rz 34).
21 Die Einführung der Immobilienertragsbesteuerung mit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 diente dazu, Wertänderungen von Grundstücken im betrieblichen Bereich auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und 3 EStG 1988 zu erfassen. Im außerbetrieblichen Bereich entfiel die bisherige Frist von 10 Jahren ab Anschaffung (vgl. 1680 BlgNR 24. GP 7). Betreffend die Frage, ob das Ergebnis aus der Konvertierung von Fremdwährungsverbindlichkeiten in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einkünften aus der Veräußerung eines Grundstückes steht, hat sich dadurch aber nichts geändert.
22 Wenn auch nunmehr (idF BGBl. I Nr. 118/2015 ) im Rahmen der Immobilienertragsbesteuerung bei Ausübung der Regelbesteuerungsoption Werbungskosten - über die in § 30 Abs. 3 EStG 1988 aufgezählten Kosten und Minderbeträge hinaus - zu berücksichtigen sind, so können aber Ergebnisse aus der Konvertierung von Fremdwährungsverbindlichkeiten weiterhin nicht abgezogen werden, da diese in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus der Veräußerung des Grundstückes stehen (vgl. auch G 137/2014 u.a., Rz 15 f). Die Ergebnisse aus der Konvertierung sind im außerbetrieblichen Bereich weiterhin als Spekulationseinkünfte zu behandeln.
24 Dass Kursverluste, die im Zusammenhang mit einem Fremdwährungskredit anfallen, der für die Anschaffung einer der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienenden Liegenschaft aufgenommen wurde, nicht in (unmittelbarem) Zusammenhang mit diesen Einkünften stehen, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen (vgl. Ro 2015/15/0011). Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen, besteht nicht. Der Konvertierungsverlust kann sohin auch nicht in Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten berücksichtigt werden."
Wenn weiters vorgebracht wird, dass die Konvertierung auf Drängen der kreditgewährenden Bank zu erfolgen hatte und der erlittene Kursverlust somit eindeutig als Aufwand zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen zu klassifizieren sei, muss dem entgegnet werden, dass wie oben bereits erwähnt, der Verfassungsgerichtshof sowohl die Behandlung einer Beschwerde gegen die Entscheidungen des , sowie vom , RV/7105808/2015 abgelehnt hat. Strittig war in beiden Fällen ausschließlich, ob ein Konvertierungsverlust im Zusammenhang mit einem Schweizer Franken Kredit bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig ist. Die Argumentation, dass die Konvertierung nicht freiwillig erfolgt sei, wurde auch in diesen beiden Verfahren vorgebracht ( "Dazu kommt, dass die Konvertierung im Jahr 2015 nicht freiwillig, sondern durch Zwang der finanzierenden Bank erfolgt ist.", , RV/7105808/2015 "Die Konvertierung sei auf dringendes Anraten der kreditgebenden Bank erfolgt.").
Im vorliegenden Fall sieht das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung, von der o.a. herrschenden Rechtsauffassung abzugehen und ist der im Jahr 2015 eingetretene Konvertierungsverlust iHv EUR 1.681.515,29 nicht im Rahmen der Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Demgemäß war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Frage der Abzugsfähigkeit von Kursverlusten bei vorzeitiger Konvertierung eines Fremdwährungskredites in Schweizer Franken gefolgt (vgl. ; , Ra 2018/15/0114), daher war die Revision nicht zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 2 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 2 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 2 Abs. 3 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102209.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at