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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.05.2023, RV/7500201/2023

Vollstreckungsverfügung nach Beeinspruchung der Strafverfügung durch einen nicht dazu Legitimierten rechtskräftig

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.Dr. Birgitt Koran in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Wolfgang Uitz, Klamm 48, 3053 Klamm, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahl: MA67/216701187909/2021, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und

  • die angefochtene 1. Vollstreckungsverfügung vom bestätigt.

  • Die in derselben Rechtssache ergangene 2. Vollstreckungsverfügung vom (mit derselben Geschäftszahl) wird mangels Rechtsgrundlage aufgehoben.

  • Die dagegen erhobene Beschwerde vom wird mangels Anfechtungsgegenstand zurückgewiesen und das dazugehörige Beschwerdeverfahren eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des

  • Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gemäß Art. 133 B-VG ist gegen diese Entscheidung eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zahl: MA67/216701187908/2021, wurde Frau ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung für schuldig erkannt und über sie nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Am erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, die beschwerdegegenständliche 1. Vollstreckungsverfügung, Zahl: MA67/216701187909/2021, da die mit Strafverfügung vom , Zahl: MA67/216701187909/2021 verhängte rechtskräftige Strafe bis dato nicht bezahlt worden sei.

Die offene Forderung inklusive Kostenbeitrag (Mahngebühr gemäß § 54b Abs. 1a VStG) betrage € 65,00. Da der Bescheid inklusive Kostenbeitrag (Mahngebühr) vollstreckbar sei, werde zur Einbringung des Gesamtbetrages gemäß § 3 und § 10 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 - VVG die Zwangsvollstreckung verfügt.

In der Folge richtete die Beschwerdeführerin eine E-Mail vom an die belangte Behörde, die als fristgerechte Beschwerde gegen die 1. Vollstreckungsverfügung behandelt wurde.

Darin wurde von der Beschwerdeführerin ausgeführt:

"ihr brief vom berücksichtigt nicht, dass wir vorher korrespondiert haben.
es gibt keine rechtskräftige Strafverfügung dazu, wir wissen bis heute nicht, welches Auto dies betrifft."

Dieser Vollstreckungsverfügung ging voraus, dass die gegenständliche Strafverfügung an die Beschwerdeführerin adressiert bzw. in der Folge zugestellt wurde, jedoch nicht von ihr, sondern von ihrem Ehegatten ein Einspruch per E-Mail vom dagegen erhoben wurde.

Am erging als Reaktion auf diesen Einspruch ein Bescheid der belangten Behörde, mit dem die Zurückweisung dieses Einspruches an den Ehegatten der Beschwerdeführerin verfügt wurde.

Dieser Zurückweisungsbescheid wurde nachweislich am durch Hinterlegung zugestellt und nicht bekämpft.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 49 VStG normiert:

"(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken."

§ 26 Zustellgesetz normiert:

"(1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."

Die Behörde muss bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folgen dafür auf sich nehmen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann.

Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss - mangels Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (vgl. , mwN).

Auch wenn eine dritte Person über die Sendung verfügt hat, ändert dies nichts an der Wirksamkeit der Zustellung (vgl. Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 26 ZustG Rz 15).

§ 3 VVG normiert:

"(1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken,daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung - EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist."

§ 35 EO normiert:

"(1) Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Execution bewilligt wurde, können imZuge des Executionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Thatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Executionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Executionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Thatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte."

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung ist, dass ein entsprechender zu vollstreckender Bescheid (Titelbescheid) vorliegt, welcher gegenüber der verpflichteten Partei wirksam geworden ist und dass die verpflichtete Partei ihrer Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. z.B. ).

Dazu kommt, dass der zu vollstreckende Bescheid auch bereits in Rechtskraft erwachsen sein und die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid übereinstimmen muss (vgl. § 3 Abs. 2 VVG).

Unzulässig ist eine Vollstreckung daher nur dann, wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt, ein solcher der verpflichteten Partei gegenüber nicht wirksam geworden ist oder der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist bzw. bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde.

Die Beschwerdeführerin geht nun, wie ihrem Beschwerdevorbringen im E-Mail vom entnommen werden kann, davon aus, dass es keine rechtskräftige Strafverfügung geben würde.

Aktenkundig ist jedoch, dass die Strafverfügung vom , Zahl: MA67/216701187909/2021 am selben Tag an die Beschwerdeführerin an deren (immer noch aktuelle) Abgabestelle versendet wurde.

Knapp vier Wochen später am hat der Ehegatte der Beschwerdeführerin ein Rechtsmittel ergriffen, welches unter Angabe der Geschäftszahl MA67/216701187909/2021 an die E-Mailadresse rechtsmittel@ma67.gv.at gesendet wurde, was zu der einzig nachvollziehbaren Annahme führt, dass es sich dabei um einen Einspruch gegen die Strafverfügung vom mit derselben Geschäftszahl handelt.

Davon ist auch die belangte Behörde ausgegangen und hat konsequenterweise eine Zurückweisung mangels Parteistellung veranlasst.

Angemerkt wird, dass dieser Einspruch aller Wahrscheinlichkeit nach auch wegen Verspätung zurückzuweisen gewesen wäre, selbst wenn ihn die Beschwerdeführerin selbst erhoben hätte, da die Strafverfügung vom (Dienstag) nach der Prämisse des § 26 ZustellG vermutlich Ende Jänner zugestellt wurde und daher bei einer zweiwöchigen Einspruchsfrist spätestens Mitte Februar der Einspruch zu erheben gewesen wäre und nicht erst am 21. Februar wie im gegenständlichen Fall. Die genauen Zustelldaten sind aber nicht bekannt, daher ist darauf nicht weiter einzugehen.

Fest steht aber durch die Erhebung des Einspruchs durch den Ehegatten der Beschwerdeführerin - und ist damit zweifelsfrei nachgewiesen - dass die Strafverfügung zugestellt wurde und sich an der Abgabestelle bzw. der dazugehörigen Abgabeeinrichtung der Beschwerdeführerin befunden haben muss. Damit muss sie - wie oben ausgeführt - dieser zugegangen sein - sonst wäre eine Einspruchserhebung durch den Ehegatten der Beschwerdeführerin de facto nicht möglich gewesen.

Weil eine Zustellung nach § 26 Zustellgesetz lediglich das Zurücklassen des behördlichen Dokuments an der Abgabestelle bzw. an der dazugehörigen Abgabeeinrichtung voraussetzt und die Inbesitznahme des behördlichen Dokuments durch einen Dritten der Zustellung nicht schadet, geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die Strafverfügung vom , Zahl: MA67/216701187909/2021, rechtmäßig zugestellt und dadurch der Beschwerdeführerin gegenüber auch wirksam wurde.

Da der Einspruch zurückzuweisen war und diese Zurückweisung nicht bekämpft wurde - dies hat auch weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehegatte in dem umfangreichen Mail-Verkehr je bestritten - ist die Strafverfügung in der Folge des rechtskräftigen Zurückweisungsbescheides ebenfalls rechtskräftig geworden.

Desweiteren aktenkundig ist, dass die beschwerdegegenständliche 1. Vollstreckungsverfügung vom mit der Strafverfügung vom , Zahl: MA67/216701187909/2021 übereinstimmt und der in der Strafverfügung festgesetzte Gesamtbetrag in Höhe von € 65,00 im Zeitpunkt der Erlassung der Vollstreckungsverfügung noch nicht getilgt war.

Weil der beschwerdegegenständlichen Vollstreckungsverfügung eine durch den nicht beeinspruchten Zurückweisungsbescheid des Einspruches des Ehegatten der Beschwerdeführerin rechtskräftig gewordene Strafverfügung als Titelbescheid zu Grunde liegt und die Frage der Rechtmäßigkeit eines in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides im Vollstreckungsverfahren nicht mehr aufgeworfen werden darf, kann das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie könne das Fahrzeug nicht gelenkt haben, da es ein Schaltgetriebe aufweise, der Beschwerde nicht zum angestrebten Erfolg verhelfen.

Aus diesem Grund kann das andere Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehegatten ebensowenig gewürdigt werden und auch nicht mehr darauf eingegangen werden.

Die vorliegende Beschwerde vermochte keine Rechtswidrigkeit der beschwerdegegenständlichen 1. Vollstreckungsverfügung vom aufzuzeigen und war daher abzuweisen.

Warum die belangte Behörde eine nochmalige Mahnung desselben Betrages mit nochmaliger Mahngebühr von 5 € durchgeführt und in der Folge eine mit der 1. Vollstreckungsverfügung vollkommen inhaltsgleiche (beide mit der Aktenzahl MA67/216701187909/2021 versehene) 2. Vollstreckungsverfügung wieder über 65 € am erlassen hat, ist für das Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar.

Wegen der Rechtsgültigkeit der Vollstreckungsverfügung vom fehlte jedenfalls die Rechtsgrundlage für die Erlassung einer inhaltsgleichen 2. Vollstreckungsverfügung am .

Diese ist dieselbe Rechtssache betreffend daher zu Unrecht ergangen, weil durch die 1. Vollstreckungsverfügung die Rechtsangelegenheit entschieden und daher bereits "res iudicata" vorlag.

Somit war die 2. Vollstreckungsverfügung aufzuheben, die dagegen erhobene Beschwerde vom mangels Anfechtungsgegenstand zurückzuweisen, das dazugehörige Beschwerdeverfahren einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden.

§ 44 VwGVG normiert:

"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird
[…] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."

Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung (Rechtsfrage der Zulässigkeit einer inhaltlichen Einwendung im Vollstreckungsverfahren) behauptet wurde.

Kostenentscheidung

Da das Bundesfinanzgericht mit dem vorliegenden Erkenntnis kein Straferkenntnis bestätigt hat, war gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Art. 133 B-VG normiert:

"(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:

1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht"

Die Revision ist unzulässig, da das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sondern dessen Judikaturlinie folgt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 35 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
§ 3 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500201.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at