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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.05.2023, RV/7200059/2021

Festsetzung des Altlastenbeitrages nach behaupteter Rekultivierung

Beachte

Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2023/13/0069. Zurückweisung mit Beschluss vom .


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/7200059/2021-RS1
Für nach den Behauptungen des Deponiebetreibers zum Zwecke der späteren Rekultivierung in einer Deponie abgelagertes Bodenaushubmaterial kommt dann eine Befreiung vom Altlastenbeitrag nicht in Betracht, wenn sich herausstellt, dass die Schüttungen konsenslos erfolgt sind und das Material letztlich doch nicht zur Rekultivierung verwendet, sondern als Abfall entsorgt worden ist.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R.*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, vertreten durch ***RA***, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des damaligen Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien vom , Zln. ***1*** und ***2*** betreffend Altlastenbeitrag, Säumniszuschläge und Verspätungszuschläge nach der am durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der o.a. Bescheid Zl. ***1*** (kurz: Sammelbescheid I) wird zu Lasten der Beschwerdeführerin abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen den o.a. Bescheid Zl. ***2*** (kurz: Sammelbescheid II) wird als unbegründet abgewiesen.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Zu Sammelbescheid I:

Mit Bescheid vom , Zl. ***1***, setzte das damalige Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien (nunmehr Zollamt Österreich) der nunmehrigen Beschwerdeführerin (Bf.), der ***Bf.***, gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, § 4 Z 1, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a und § 7 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG), BGBL. Nr. 299/1989 in der entscheidungsmaßgeblichen Fassung in Verbindung mit § 201 Abs. 1 und 2 Z 3 Bundesabgabenordnung (BAO) für das 1. Quartal 2011 den Altlastenbeitrag fest.

Gleichzeitig kam es mit diesem Sammelbescheid zur Vorschreibung von Säumniszuschlägen gem. § 217 BAO und von Verspätungszuschlägen gem. § 135 BAO.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom .

Das Zollamt Österreich wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. ***3***, als unbegründet ab.

Die Bf. stellte daraufhin mit Schriftsatz vom den Vorlageantrag.

Zu Sammelbescheid II:

Mit Bescheid vom , Zl. ***2***, setzte das damalige Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien (nunmehr Zollamt Österreich) der nunmehrigen Bf. gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, § 4 Z 1, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a und § 7 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG), BGBL. Nr. 299/1989 in der entscheidungsmaßgeblichen Fassung in Verbindung mit § 201 Abs. 1 und 2 Z 3 Bundesabgabenordnung (BAO) für das 1. und 2. Quartal 2012 den Altlastenbeitrag fest.

Gleichzeitig kam es mit diesem Sammelbescheid zur Vorschreibung von Säumniszuschlägen gem. § 217 BAO und von Verspätungszuschlägen gem. § 135 BAO.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom .

Das Zollamt Österreich wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. ***4***, als unbegründet ab.

Die Bf. stellte daraufhin mit Schriftsatz vom den Vorlageantrag.

Zu Sammelbescheiden I und II:

Am fand auf Antrag der Bf. beim Bundesfinanzgericht die mündliche Verhandlung statt.

Am teilte die BH ***5*** dem Bundesfinanzgericht u.a. mit, dass zu der von der Bf. angegebenen Geschäftszahl ***6*** kein Aktenverlauf gefunden werden kann.

Mit Stellungnahme vom äußerte sich die Bf. zu den Schüttungen und zu den Eingangskontrollen.

Mit Vorhalt vom brachte das Bundesfinanzgericht der Bf. die Mitteilung des Zollamtes Österreich vom zur Kenntnis, aus der sich u.a. Erkenntnisse zur Mengenermittlung ableiten lassen.

Auf diesen Vorhalt bezieht sich die Stellungnahme der Bf. vom .

Mit Vorhalt vom brachte des Bundesfinanzgericht der Bf. die Mitteilung der ***NN*** zur Kenntnis.

Auf diesen Vorhalt bezieht sich die Stellungnahme der Bf. vom .

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Herr ***xxx*** ist Eigentümer der in Rede stehenden beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücke Nr. ***7*** und ***8***, beide KG **xx** (bezeichnet als **XX**). Diese bilden gemeinsam mit den Grundstücke Nr. ***9***, ***10***, beide KG **xx** (bezeichnet als ***xXx***) ein zusammenhängendes früher zum Abbau von Kies genutztes Areal.

Aus dem Bericht der ***NNLandesregierung*** vom ergibt sich, dass die Bf., deren Geschäftsführer Herr ***xxx*** ist, auf den erwähnten Liegenschaften Bodenaushubmaterialen trotz eines Einbringungsverbotes ablagerte.

Zu Sammelbescheid I:

Dem Bericht der ***NNLandesregierung*** (abfalltechnischer Sachverständigendienst) vom , Zl. ***11***, ist zu entnehmen, dass die auf dem genannten Areal im Jahr 2011 bereits vorhandene östliche Schüttung (mit einem Schüttvolumen von rund 5.900 m³) erweitert wurde. Diese zusätzlichen Schüttungen belaufen sich demnach auf rund 6.000 m³.

Dem an das "Zollamt Eisenstadt" gerichteten Schreiben des **NNLandesregierung** vom , Zl. ***12***, ist zu entnehmen, dass es sich bei den eben erwähnten Schüttungen um konsenslose Ablagerungen handelt.

Zu Sammelbescheid II:

Im angefochtenen Bescheid wird hinsichtlich der Berechnung der Bemessungsgrundlagen Bezug genommen auf den Jahresbericht 2012 der ***NN*** vom , wonach die Bf. zwischen März und April 2012 rund 15.000 m³ Material vom ***13*** übernommen hat.

Bringt man von dieser Menge die laut Bf. in die Grube ***xXx*** verbrachte Menge von 9.302 m³ zum Abzug verbleibt laut Zollamt eine Restmenge von rund 5.698 m³ Bodenaushubmaterial für das Abbaufeld **XX**.

Zu Sammelbescheiden I und II:

Der Landeshauptmann von ***14*** erteilte auf Antrag der Bf. vom hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Grundstücke mit Bescheid vom , ZI. ***15***, die abfallrechtliche Genehmigung für eine Bodenaushubdeponie.

2. Beweiswürdigung

Der dieser Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt wird in freier Überzeugung als erwiesen angenommen und ergibt sich vor allem aus dem Inhalt der dem Bundesfinanzgericht vom Zollamt vorgelegten Verwaltungsakten unter Bedachtnahme auf die Erhebungsergebnisse des Zollamtes und die Angaben der Bf. Dabei wurden auch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Schlüsse, die Ergebnisse der weiteren Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes und die ergänzenden Eingaben der Bf. und des Zollamtes berücksichtigt.

Daraus ergibt sich der oben wiedergegebene Sachverhalt und der geschilderte Verfahrensgang.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung)

Rechtslage:

Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz in der maßgeblichen Fassung lauten:

Dem Altlastenbeitrag unterliegen

1.

das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch

a)

das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten),

b)

das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung,

c)

das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen,

Erwägungen:

Zur Abfalleigenschaft:

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa ) ist eine Sache als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber eine Entledigungsabsicht bestanden hat (unabhängig etwa von der Qualität eines Bodenaushubmaterials). Da es Bauherren darum geht, das Aushubmaterial loszuwerden, um das Bauvorhaben zu vollenden, ohne durch dieses Material behindert zu werden, besteht insoweit eine Entledigungsabsicht. Zutreffendenfalls sind damit die Voraussetzungen des subjektiven Abfallbegriffs iSd § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 erfüllt (vgl. etwa ).

Den beiden angefochtenen Bescheiden ist zu entnehmen, dass sich die Bf. u.a. mit dem Betrieb von Deponien beschäftigt und dass das deponierte Material laut den Angaben der Bf. von diversen Baustellen stammet auf denen sie tätig gewesen war.

Die Bf. hat mit keinem Wort geltend gemacht, dass im vorliegenden Fall hinsichtlich des gegenständlichen Bodenaushubmaterials keine Entledigungsabsicht der Bauherren bestanden habe. Damit ist das Zollamt zu Recht davon ausgegangen, dass der subjektive Abfallbegriff erfüllt wird. Dafür spricht auch die Tatsache, dass die Materialien letztlich ordnungsgemäß entsorgt und nicht etwa anderweitig verwendet wurden.

Bemerkt wird, dass sich das beschwerdegegenständliche Material nicht jenem vergleichen lässt, das Gegenstand des war. In jenem Verfahren ging es um Aushubmaterial, das Landwirte für eine Bodenrekultivierung bzw. Verbesserung der landwirtschaftlichen Ertragsflächen benötigten und nicht wie hier um konsenslose Ablagerungen eines später entsorgten Abfalls.

Zu den Eingangskontrollen:

Nach Ansicht des Zollamtes nahm die Bf. keinerlei Eingangskontrollen vor.

Die Bf., die dieser Meinung widersprach, wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung aufgefordert, Unterlagen zum Beweis dafür vorzulegen, dass es tatsächlich zu Eingangskontrollen der in Rede stehenden Schüttungen gekommen ist.

In der dazu ergangenen Stellungnahme nimmt die Bf. ausschließlich Bezug auf die im Jahr 2012 durchgeführten Schüttungen.

Damit steht fest, dass es für die im Jahr 2011 vorgenommenen verfahrensgegenständlichen Schüttungen (näheres zu den Verfüllungen dieses Kalenderjahres siehe unten) keinerlei Nachweise für Eingangskontrollen gibt.

Zu den im Jahr 2012 erfolgten Ablagerungen verweist die Bf. in der erwähnten Stellungnahme auf Beurteilungsnachweise der *xxGmbH*. Demnach seien die Materialien am Ort des Anfalls (also bei der Baustelle "**13**") beprobt und einer chemischen Untersuchung unterzogen worden.

Vor Ort habe im Jahr 2013 einer Identitätskontrolle durch die **xxGesmbH** stattgefunden.

Damit steht fest, dass die Bf. auch im Jahr 2012 keinerlei Eingangskontrollen hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Bodenaushubmaterials vorgenommen hat. Denn eine Eingangskontrolle ist durch einen von der Deponiebetreiberin bestellten und mit den entsprechenden Befugnissen ausgestatteten Leiter der Eingangskontrolle bzw. dessen Stellvertreter stets zum Zeitpunkt der Übernahme durchzuführen. Sie umfasst die visuelle Kontrolle, die Kontrolle der Begleitpapiere, die Kontrolle der Abfallinformation und erforderlichenfalls die stichprobenartige Identitätskontrolle. Solche Eingangskontrollen können keinesfalls durch Proben beim Ort des Anfalls bzw. durch Prüfungen Monate nach der Übernahme ersetzt werden.

Da die Bf. auch kein Deponiebuch geführt hat, das fortlaufende Aufzeichnungen über Menge, Art, Herkunft sowie Besitzer und Anlieferer der Abfälle einschließlich Datum der Anlieferung sowie Ort und Bezeichnung des Bauvorhabens enthält, ist sie nicht in der Lage, ihre Behauptungen hinsichtlich Zeitraum und Menge der Schüttungen zu belegen.

Zur Rekultivierung:

Die Bf. trägt vor, der damalige Konsensinhaber (der Vorbesitzer der Liegenschaften) sei schon im Jahr 1984 bescheidmäßig verpflichtet worden, auf dem ehemaligen Abbaufeld "**XX**" Rekultivierungsmaßnahmen vorzunehmen. Das vom Zollamt als "konsenslos" bezeichnete Material diene dieser Rekultivierung.

Auf die Frage des Richters, ob die behauptete Rekultivierung zwischenzeitlich bereits abgeschlossen sei, räumte die Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein, bis dato keine Rekultivierung vorgenommen zu haben. Dies deshalb, weil für den Betrieb der Deponie eine aufrechte Bewilligung (gemeint ist zweifellos die o.a. Bewilligung vom ) bestehe. Nach Beendigung der Deponierung (die Bewilligung läuft für 10 Jahre) werde selbstverständlich eine Rekultivierung erfolgen (siehe Niederschrift, Antwort zu Frage 5).

Dem ist zu entgegnen, dass laut der eben erwähnten Bewilligung vom auf großen Teilen des Areals keine Rekultivierung vorgesehen ist. So ist etwa die Nordböschung nicht mit Oberboden zu rekultivieren, sondern als Rohbodenfläche bestehen zu lassen. Im Ostbereich erfolgt statt der Rekultivierung die Herstellung einzelner "Bausteine" bzw. "Ökobausteine" (siehe Bewilligung, Seite 6).

Mittlerweile räumt die Bf. selbst ein, dass die in Rede stehenden Materialien nach Bewilligungserteilung einer Entsorgung zugeführt wurden (siehe Stellungnahme vom , Pkt. 2.2 letzter Satz).

Bei dem Vorbringen, das Material sei zur Rekultivierung bestimmt gewesen, kann es sich somit bloß um eine Schutzbehauptung handeln. Das Bundesfinanzgericht erachtet es vielmehr als erwiesen, dass es der (allerdings rechtswidrigen) Verfüllung diente. Dafür sprechen auch die Feststellungen im Jahresbericht über die Abschluss- und Rekultivierungsarbeiten für die Zeit von bis der ***NN*** vom , GZ. ***16***. Dort werden die in Rede stehenden Materialeinbringungen ausdrücklich als "Verfüllung" bezeichnet (siehe Überprüfungsbericht Seite 3, letzter Absatz). Das Zollamt geht daher zu Recht davon aus, dass es sich bei den vorgenommenen Schüttungen um konsenslose Ablagerungen handelt.

Dass die Schüttungen konsenslos erfolgten ergibt sich schon aus dem Bescheid der BH ***5*** vom , Zl. ***17***. In diesem Bescheid, der unbekämpft geblieben ist, wird ausdrücklich ausgesprochen, dass weitere Ablagerungen von Bodenaushubmaterialien auf den erwähnten Grundstücken ***7*** und ***8***, KG **xx** nicht zulässig sind.

Die Einwände der Bf., es sei schon zum Zeitpunkt der Ablagerungen ein Verfahren auf Bewilligung einer Bodenaushubdeponie anhängig gewesen und die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen sei aus gutachterlicher Sicht nicht vorgelegen, ändern an dieser Unzulässigkeit nichts.

Dies ergibt sich auch aus dem eben erwähnten Jahresbericht vom . Diesem Bericht ist zu entnehmen, dass die dort beschriebenen Verfüllungen auch auf das verfahrensgegenständliche Areal ausgedehnt worden seien. Dies sei im Juni 2011 festgestellt worden. Der Betreiber sei schriftlich darauf hingewiesen worden, dass in diesem Bereich vor dem Abschluss des Bewilligungsverfahrens (Bodenaushubdeponie nach AWG) die Materialeinbringung nicht fortgesetzt werden dürfe.

Über die Unzulässigkeit einer Verfüllung auf den in Rede stehenden Grundstücken ist Herr ***xxx*** im Übrigen bereits mit Schreiben der BH ***5*** vom , ***18***, in Kenntnis gesetzt worden. Dieses Schreiben nimmt Bezug auf die Mitteilung der Bf. vom über den Erwerb der Grundstücke ***7*** und ***8*** KG **xx** durch Herrn ***xxx***.

Die BH ***5*** führt in diesem Schreiben u.a. aus:

"Von den Käufern der Grundstücke, die die Abbaufelder ***19*** darstellen, wurden die Bergbauberechtigungen nicht übernommen bzw. wurde der ho. Behörde mitgeteilt, dass seit mindestens 1993 auf diesen Grundstücken kein Abbau mehr stattfindet.

Ebenso wurde mit Schreiben vom von Herrn ***Name1*** der ho. Behörde mitgeteilt, dass seit mehr als 5 Jahren keine Abbautätigkeiten mehr durchgeführt wurden und auch in Zukunft keine geplant seien.

Für das Abbaufeld **XX** (Grundstück Nr. ***7***, KG **xx**) wurden somit keine Unterlagen gem. § 204 MinroG vorgelegt. Es gibt somit keinen bewilligten Gewinnungsbetriebsplan für dieses Abbaufeld, der an andere übertragbar wäre. Dies bedeutet in weiterer Folge, dass auf dem o.a. Grundstück keine Abbautätigkeiten vorgenommen werden dürfen.

Ebensowenig liegen Bewilligungen für eine Verfüllung des Grundstücks vor."

Die gegen alle ausdrücklichen Anordnungen dennoch vorgenommenen (und damit konsenslosen) Ablagerungen des in Rede stehenden und erst Jahre später ordnungsgemäß entsorgten Abfalls können somit denkunmöglich als "der Rekultivierung dienend" betrachtet werden.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass gem. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a AlSAG als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes auch das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper gilt, wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind. Dazu zählen u.a. auch Rekultivierungsschichten.

Zwar sehen die gesetzlichen Bestimmungen des AlSAG in § 3 Abs. 3a Z 1 eine Ausnahme von der Beitragspflicht für Rekultivierungsschichten vor, dies allerdings ausschließlich dann, wenn den Vorgaben gem. Anhang 3 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, entsprochen wird.

Im eben erwähnten Anhang 3 heißt es u.a.:

"Zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen für die Herstellung einer Rekultivierungsschicht muss eine Dokumentation vorliegen, die ausreichende Informationen über die bodenkundliche Eignung und die Qualität der verwendeten Abfälle enthält. Weiters ist der fachgerechte Einbau als Voraussetzung für die Erfüllung der relevanten Bodenfunktionen (zB können Verdichtungen beim Aufbringen des Materials zu Beeinträchtigungen des Luft- und Wasserhaushaltes und der Filterfunktion führen) zu dokumentieren."

Und weiter:

"5. QUALITÄTSSICHERUNG

Vorgaben zur Installierung eines Qualitätssicherungssystems sind in Abhängigkeit des Projektes aus der demonstrativen Aufzählung allgemeiner Anforderungen gemäß Kapitel 5.1. abzuleiten. Die besonderen Anforderungen gemäß Kapitel 5.2. sind jedenfalls einzuhalten.

5.1. Allgemeine Anforderungen

a) Festlegung materialtechnologischer Vorgaben zu allen Produkten und Naturstoffen, die in den einzelnen Bauteilen Verwendung finden.

b) Festlegung von Vorgaben zur Bauausführung des gesamten Vorhabens oder für einzelne Abschnitte, zB

- Vorbereitung/Verbesserung des natürlichen Untergrundes,

- zeitliche Abfolge von Arbeitsvorgängen,

- Art des Einbaues der vorgesehenen Baumaterialien,

- Verwendung von Geräten für Einzelkomponenten,

- technische Einbaubedingungen.

c) Festlegung von Vorgaben zur Überwachung der Bauausführung, bezogen auf Baumaterialien und Baumaßnahmen, zB

- Prüfparameter,

- Prüfverfahren,

- Materialanforderungen,

- Prüfraster (zeitlich, räumlich, mengenmäßig),

- zeitliche Abwicklung,

- Vorgangsweise bei Nichterreichen der Anforderungen.

d) Festlegung der Verantwortlichkeiten für die Durchführung und die Überwachung der Prüfungen gemäß lit. a bis c (Eigen- und Fremdüberwachung)."

Wie bereits oben ausgeführt hat die Bf. keinerlei Dokumentation über die übernommenen Abfälle geführt. Dasselbe gilt hinsichtlich des fachgerechten Einbaues, der von der Bf. selbst zum Teil als das Ergebnis irrtümlicher Ablagerungen durch ihre Raupenfahrer bezeichnet wird.

Dass ein funktionierendes Qualitätssicherungssystem iSd eben genannten Bestimmungen bestand, kann ebenfalls ausgeschlossen werden, zumal es sonst nicht zu den gegenständlichen konsenslosen Ablagerungen und zu den negativen Feststellungen des Deponieaufsichtsorgans gekommen wäre. Für eine Anwendung der Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 3a Z 1 AlSAG besteht somit im Streitfall kein Raum.

Es ist daher auch aus dieser Sicht von beitragspflichtigen Ablagerungen auszugehen.

Zu den Mengen im Jahr 2011:

Dazu ist zunächst neuerlich auf den eben angesprochenen Bericht der ***NN*** vom zu verweisen. Zur Relevanz der Jahresberichte dieses Unternehmens für das vorliegende Rechtsmittelverfahren führt die Bf. in ihrer Stellungnahme vom aus:

"Wie in der Verhandlung bereits von [der Bf.] ausgeführt, wurden die Materialien schließlich auch im Zuge der für die benachbarte Grube ***xXx*** durchzuführenden Überprüfungen durch das verantwortliche Bauaufsichtsorgan (***NN***) dokumentiert. Eine Bestellung erfolgte zwar nur die Grube ***xXx***, im Zuge dieser Aufsichtstätigkeiten wurden aber regelmäßig und zwangsläufig auch Wahrnehmungen für **XX** in den Jahresberichten aufgenommen."

Dass diese eben angesprochenen Wahrnehmungen nicht den Tatsachen entsprechen, behauptet nicht einmal die Bf.

Unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass das erwähnte Deponieaufsichtsorgan die hier relevanten Kontrollen am und am vornahm (siehe Seite 1 des Überprüfungsberichts), ergibt sich zwangsläufig, dass die von ihm festgestellten widerrechtlichen Ablagerungen zwischen diesem Zeitraum, also im ersten oder zweiten Quartal des Jahres 2011, vorgenommen worden sein müssen (arg. "im Juni 2011 wurde festgestellt…").

Damit ist der Einwand der Bf., wonach im Jahr 2011 überhaupt keine Einbauten vorgenommen worden seien, widerlegt. Dafür, dass es in der ersten Hälfte des Jahres 2011 tatsächlich zu Ablagerungen auf dem gegenständlichen Areal gekommen ist, sprechen auch die Feststellungen auf Seite 4, vorletzter Absatz des erwähnten Überprüfungsberichtes wo es wörtlich heißt:

"Im Berichtszeitraum wurde ab Juni 2011 kein weiteres Bodenaushubmaterial auf das Abbaufeld "**XX**" abgelagert, …"

Die Bf. legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung drei Pläne vor, die sich auf das genannte Areal beziehen. Der erste Plan ist vom , der zweite Plan ist vom und nimmt Bezug auf Geländeaufnahmen mittels GPS vom und vom . Der dritte Plan ist vom (GPS-Messung vom ). Diese Pläne sind auf Grund der gegebenen zeitlichen Abfolge des Geschehens nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der eben erwähnten Feststellungen des Deponieaufsichtsorgans zu erschüttern.

Denn die zur Erstellung der Pläne herangezogenen Messungen bis zum fanden schon vor dem hier zu betrachtenden Zeitraum (also die Zeit nach dem ) statt. Die letztgenannte Messung (vom ), die lange nach diesem Zeitraum vorgenommen wurde, hat ebenfalls keinerlei Aussagekraft hinsichtlich der zu klärenden Frage des Umfangs der im Jahr 2011 stattgefundenen Verfüllungen, zumal auf dem gegenständlichen Areal nach der Aktenlage im Jahr 2012 nach den Aussagen des Herrn ***xxx*** "irrtümlicherweise" weitere Ablagerungen (und somit zwangsläufig Geländeumformungen) durch Raupenfahrer der Bf. erfolgten (siehe Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts ***14*** vom , Zl. ***20***, Seite 7, zweiter Absatz).

Dem eben erwähnten Erkenntnis ist auch zu entnehmen, dass im östlichen Bereich bis 2013 etwa 6.000 m³ abgelagert wurden.

Hinsichtlich der Berechnung der Bemessungsgrundlagen ist darauf hinzuweisen, dass sowohl das Zollamt als auch die Bf. nach der mündlichen Verhandlung dem Bundesfinanzgericht Stellungnahmen zur Mengenermittlung übermittelt haben.

Das Zollamt verweist in seiner Stellungnahme vom auf den Bericht des **NNLandesregierung** vom , Zl. ***11***. In diesem Bericht, der sich auf einen am vorgenommenen Lokalaugenschein bezieht, wird zwischen einem östlichen und einem westlichen Bereich des Areals unterschieden. Die Kubatur im westlichen Bereich wird (ausgehend von einer Vermessung vom ) mit 21.000 m³ abgeschätzt. Zum östlichen Bereich wird ausgeführt, dass die 2011 im Umfang von 5.900 m³ bereits vorhandene Schüttung um rund 6.000 m³ erweitert wurde.

Das Zollamt räumt in dieser Stellungnahme ein, dass der Abgabenvorschreibung für das Quartal 1 des Jahres 2011 im angefochtenen Bescheid zu Unrecht eine Menge von 5.900 m³ (statt 6.000 m³) zugrunde gelegt worden sei.

Das Bundesfinanzgericht teilte der Bf. daraufhin mit Vorhalt vom mit, dass allenfalls mit einer Verböserung zu rechnen sei (Bemessungsgrundlage nicht 5.900 m³ wie im angefochtenen Bescheid, sondern 6.000 m³).

In der dazu ergangenen Gegenäußerung vom trägt die Bf. vor, die geschütteten Materialmengen seien gegenüber der Abgabenbehörde auch in Bezug auf die Schüttzeiträume plausibel dargestellt und hinreichend belegt. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf ihre Stellungnahmen vom und vom an das Zollamt.

In der eben angesprochenen Stellungnahme vom unterscheidet die Bf. ebenfalls zwischen einem westlichen und einem östlichen Teil der Grube. Die in der Grube im Jahr 2011 bereits vorhandenen Mengen an Bodenaushubmaterial gibt die Bf. in diesem Schreiben mit 14.000 m³ (im Westen) und mit 3.000 m³ (im Osten) an. Diese Mengen hätten sich bis zum Jahr 2013 erhöht (auf ca. 16.000 m³ im Westen und auf ca. 12.000 m³ im Osten; insgesamt somit auf ca. 28.000 m³). Damit räumt die Bf. selbst ein, dass es zwischen 2011 und 2013 zu einer Erhöhung des Schüttvolumens im Ausmaß von insgesamt 11.000 m³ gekommen ist.

Zur Überprüfung der Richtigkeit bzw. Plausibilität dieser Angaben hat das Bundesfinanzgericht die ***NN*** ersucht, an Hand der von der Bf. im Rahme der mündlichen Verhandlung angesprochenen Tagbaukarten 2010 und 2013 Auskünfte über das Ausmaß der Veränderungen zwischen den beiden Vermessungen zu erteilen.

Die ***NN*** teilte daraufhin dem Bundesfinanzgericht am mit:

"nach unserem Telefonat haben wir folgende Datengrundlagen erhoben:

I. Tagbaukarte 2010, GZ ***21*** der ***NN*** vom (Vermessung durch die ***22*** am , GZ ***23***)

II. Tagbaukarte 2013, GZ ***21*** der ***NN*** vom (Vermessung durch die ***22*** am , GZ ***23***)

Bei Vergleich dieser beiden Bestandsaufnahmen zeigen sich - bezogen auf die Gst. Nr. ***7*** und ***8***, beide KG **xx** ***24***, folgende Änderungen in der Geländegeometrie:

A)Geringfügige Verschiebung der (Schütt-?)front im W Richtung O

B)Geringfügiges Überschütten der südlichen Grundgrenze (***7*** mit ***10***); mutmaßlich im Zuge des Abschlusses der (zulässigen) MinroG-Verfüllung auf den Gst. Nr. ***9*** u ***10***

C)Ausprofilieren von Haufwerken und Aufhöhung bis auf das Niveau des umliegenden Geländes im O

In Summe belaufen sich die oben beschriebenen Änderungen in der Geometrie auf eine Zuwachsmenge von insgesamt etwa 31.500m³. Wann genau diese Geländeveränderungen innerhalb der betrachteten Zeitspanne erfolgten, ist kaum mehr nachzuverfolgen…

Mutmaßlich erfolgten die Arbeiten in Zusammenhang mit der im Feb. 2011 eingereichten BA-Deponie (vorauseilende Herstellung des Planums). Zum Zeitpunkt der Einreichung war eine zeitnahe Bewilligung abzusehen - im Laufe des Verfahrens kam es jedoch zu diversen Verzögerungen, die nicht im Verschulden des Konsenswerbers lagen, womit sich die Erteilung der Bewilligung deutlich verzögerte."

Die Richtigkeit der nunmehrigen Ansicht des Zollamts, wonach bezogen auf das erste Halbjahr 2011 von einer Schüttung im Ausmaß von mindestens 6.000 m³ auszugehen ist, lässt sich somit mit den von der Bf. vorgelegten Plänen nicht widerlegen.

In der dazu ergangenen Stellungnahme vom widerspricht die Bf. der eben erwähnten Mitteilung vom . Den Ausführungen wonach Arbeiten "mutmaßlich" im Zusammenhang mit der im Februar 2011 eingereichten Deponie als "vorauseilende Herstellung des Plenums" erfolgt seien, könne nicht zugestimmt werden. Einerseits seien im Jahr 2011 überhaupt keine Ablagerungen erfolgt und andererseits seien sie für eine zwingend erforderliche Rekultivierung in die Grube verbracht worden.

Mit diesem Einwand kann die Bf. nicht durchdringen. Denn auf Grund der obigen Ausführungen ist als erwiesen anzusehen, dass im ersten bzw. zweiten Quartal des Jahres 2011 tatsächlich Ablagerungen stattgefunden haben.

Zu den oben unter Punkt B) festgestellten geringfügigen Überschüttungen der südlichen Grundgrenze weist die Bf. in dieser Stellungnahme darauf hin, dass diese Schüttungen im Zuge des Abschlusses der genehmigten MinroG-Verfüllung auf GStNr ***9*** und ***10*** erfolgt seien und damit ihrer Meinung nach nicht als konsenslose Schüttungen angesprochen werden können.

Dem ist zu entgegnen, dass ein allfälliges zulässiges Ablagern auf einem anderen (nicht verfahrensgegenständlichen) bewilligten Areal (GStNr ***9*** und ***10***) ohne jeden Einfluss auf die Beitragspflicht konsensloser Ablagerungen von Überschüttungsmaterial auf den hier in Rede stehenden Grundstücken GStNr. ***7*** und ***8*** bleibt.

Dem verantwortlichen Bauaufsichtsorgan (***NN***) kann auf Grund der zahlreichen ordnungsgemäß dokumentierten Kontrollen des gesamten Areals im Rahmen der Deponieaufsicht ein außerordentlich fundierter Kenntnisstand über die örtlichen Gegebenheiten nicht abgesprochen werden. Die o.a. Angaben der ***NN*** vom erweisen sich als schlüssig und auf der Basis der von der Bf. selbst immer wieder ins Spiel gebrachten Tagbaukarten als ausreichend belegt. Nach der Aktenlage liegen keine Umstände vor, die geeignet wären, die Glaubwürdigkeit dieser Feststellungen zu erschüttern.

Einzuräumen bleibt, dass es sich bei der Angabe von "rund 6.000 m³" im o.a. Bericht vom des **NNLandesregierung** um eine Schätzung handelt.

Nach Lehre und Rechtsprechung ist es Ziel jeder Schätzung, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen (). Jeder Schätzung ist aber eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Derjenige, der zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit der Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen ().

Die Bf. hat das in Rede stehende Bodenaushubmaterial konsenslos abgelagert und keinerlei Aufzeichnungen hinsichtlich Zeitpunkt und Menge der übernommenen Materialien vorgelegt. Damit lagen die Voraussetzungen für eine Schätzung jedenfalls vor.

Wenn sich laut ***NN*** aus einem Vergleich der Tagbaukarte 2010 mit der Tagbaukarte 2013 eine Zuwachsmenge von insgesamt 31.500 m³ für den Zeitraum 2010 bis 2013 ergibt, erscheint es nicht unwahrscheinlich, dass im ersten Quartal 2011 6.000 m³ (laut o.a. Bericht vom ) und im 1. und 2. Quartal 2012 5.698 m³ (resultierend aus den Angaben der Bf. und in Verbindung mit dem o.a. Jahresbericht 2012) Bodenaushubmaterial im östlichen Bereich der beiden gegenständlichen Grundstücke abgelagert wurde.

Das Bundesfinanzgericht schließt sich aus all diesen Gründen der nunmehrigen Ansicht des Zollamtes an, wonach für die Vorschreibung des Altlastenbeitrages für das 1. Quartal des Jahres 2011 eine Menge von 6.000 m³ zum Ansatz zu bringen ist. Daraus ergibt sich die untenstehende Neuberechnung der Abgaben.

Zu den Mengen 2012:

Im Jahresbericht über die Abschluss- und Rekultivierungsarbeiten für die Zeit von bis der ***NN*** vom , GZ. ***16*** heißte es u.a.:

"Zwischen März und April 2012 wurden laut Angaben der Firma ***xxx*** insgesamt rd. 15.000 m³ Material vom ***13***" übernommen und teilweise im Osten des Abbaufeldes "**XX**" (noch vor dem Abschluss des Bewilligungsverfahrens) konsenslos abgelagert, teilweise am Abbaufeld "***xXx***" zwischengelagert.

Aus der von der Bf. dem Zollamt vorgelegten Auflistung der eingebrachten Mengen geht hervor, dass in der Grube "***xXx***" zwischen und insgesamt 9.302 m³ Aushubmaterial vom ***13***" eingebracht wurde.

Aus diesen Angaben lässt sich die von der Bf. im Jahr 2012 konsenslos abgelagerte Menge an Bodenaushubmaterial im Abbaufeld "**XX**" mit 5.698 m³ berechnen.

Die Bf. hat keinerlei Nachweise vorgelegt, die geeignet wären, die Richtigkeit dieser Mengenermittlung berechtigt in Zweifel zu ziehen.

Zur Anwendung des § 295a BAO:

Die Bf. verwies im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf den o.a. Bescheid des Landeshauptmanns vom ***14*** vom , Zl. ***25*** und sprach dabei insbesondere die Ausführungen unter Pkt. A Entwurfsbeschreibung auf Seite 4, zweiter Absatz des Bescheides an.

Dort heißt es:

"Die Gesamtfläche der beiden Parzellen beträgt laut Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis ***26*** m³. Das Gesamtvolumen der Bodenaushubdeponie wird in den Einreichunterlagen mit ***27*** m³ angegeben. Davon wurden bereits etwa ***28*** m³ (***29*** m³ im Westen und ***30*** m³ im Osten) verfüllt, sodass ein Restvolumen von 77.200 m³ zur Verfügung steht."

Die Bf. führte dazu aus, dass ihrer Meinung nach durch das Ergehen des genannten Bewilligungsbescheids die in Rede stehenden Ablagerungen letztlich bewilligt worden seien. Daraus folge, dass - unabhängig von dem Umstand, dass ihrer Ansicht nach ohnedies keine Beitragspflicht bestehe - spätestens zum Zeitpunkt des Ergehens der Bewilligung die gegenständlichen Ablagerungen als bewilligt gelten. Dieser Umstand sei jedenfalls im Sinnes des § 295a BAO zu werten und auch im laufenden Verfahren bei der Abgabenvorschreibung zu berücksichtigen.

Dem ist zu entgegnen, dass dem erwähnten Bewilligungsbescheid mit keinem Wort zu entnehmen ist, dass die Bewilligung rückwirkend (mit Wirkung auf die beschwerdegegenständlichen Ablagerungen in den Jahren 2011 und 2012) erteilt wurde.

Im Bescheid wird die Einbringung von Abfällen in die Bodenaushubdeponie mit Ende Dezember 2027 befristet und der bewilligte Verfüllungszeitraum mit 10 Jahren ab der Genehmigung angesetzt. Daraus erhellt, dass sich die Bewilligung ausschließlich auf das Verfüllen innerhalb des 10jährigen Zeitraums zwischen Erteilung (2017) und Ablauf (2027) bezieht. Außerhalb dieses Zeitraums erfolgte Ablagerungen (und somit auch die gegenständlichen Verfüllungen der Jahre 2011 und 2012) sind daher als konsenslose Schüttungen zu behandeln.

Dazu kommt, dass die Bewilligung an zahlreiche Auflagen und Bedingungen wie Dokumentation der Identitäts- und Eingangskontrollen, Kontrollen durch Aufsichtsorgane, Führung eines Deponiebuches, Absicherungsmaßnahmen, Registrierungspflicht, Planierungen, Verdichtungen etc. geknüpft ist (siehe unter Abschnitt B des Bescheides, Pkt 1 bis 25), deren lückenlose Erfüllung zweifellos nicht erfolgte (siehe dazu auch die o.a. Ausführungen betreffend die unterbliebenen Eingangskontrollen).

Gegen die Argumentation der Bf. spricht im Übrigen auch die aktuelle Rechtsprechung des VwGH zur Anwendung des § 295a BAO. Das Höchstgericht hat in einem Verfahren betreffend die Abänderung der Vorschreibung des Altlastenbeitrags bei einem von der dortigen Revisionswerberin ins Treffen geführten "rückwirkenden Ereignis" ausgesprochen:

"Soweit der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen (jeweils) vom , 2009/17/0086, 2009/17/0089 und 2010/17/0057, obiter ausgeführt hat, dass während des Rechtsmittelverfahrens über die Beitragspflicht nach dem ALSAG ergangene Bewilligungen allenfalls über Antrag nach § 295a BAO zu berücksichtigen seien, ist diese - zu § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG vertretene - Ansicht als überholt anzusehen (vgl. nochmals Ra 2018/16/0109)."

Es spricht daher auch aus dieser Sicht nichts für die Anwendung des § 295a BAO im Streitfall.

Zum Antrag auf Beischaffung des Aktenvorgangs der BH Neusiedl zu Zahl ***6***:

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung stellte die Bf. den Antrag auf Beischaffung des erwähnten Aktenvorganges zum Beweis dafür, dass die gewerberechtlichen und später übergeleiteten Bewilligungen für das in Rede stehende Projekt **XX** bestehen bzw. im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum bereits bestanden haben.

Die seitens des Bundesfinanzgerichts daraufhin befasste BH ***5*** teilt am u.a. mit:

"Wie bereits telefonisch angemerkt, konnte unter der bekannt gegebenen Zahl ***6*** kein Aktenverlauf gefunden werden. Der Akt läuft ho. unter der Zahl ***31***. Der Bescheid der Berghauptmannschaft, mit welchem der Abschlussbetriebsplan bewilligt wurde, lief unter der Zahl ***32***.

Zum Abbaufeld "**XX**", auf dem Grundstück Nr. ***7***, KG **xx** konnte ich das o.a. Schreiben ***18*** finden.

Hinsichtlich der abfallrechtlichen Genehmigung auf den Grundstücken Nr. ***7*** und ***8***, KG **xx** liegen ho. keine Bescheide vor, da die Landesregierung für die Bewilligung zuständig war.

…"

Dem angesprochenen Beweisantrag konnte daher schon deshalb nicht entsprochen werden, weil laut Auskunft der BH ein Akt mit der von der Bf. angeführten Geschäftszahl offensichtlich nicht besteht. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass es im vorliegenden Rechtsmittelverfahren entscheidungsmaßgeblich nicht auf das Vorliegen der behaupteten gewerberechtlichen, sondern vielmehr auf die Erteilung einer abfallrechtlichen Bewilligung ankommt. Dass Letztere erst am erteilt wurde, steht aber unstrittig fest. Seitens des Bundesfinanzgerichtes waren daher keine weiteren Schritte hinsichtlich des angesprochenen Beweisantrages vorzunehmen.

Zum Umrechnungsfaktor

Das Zollamt brachte zum Zweck der Umrechnung von Volumen auf Masse in den beiden angefochtenen Bescheiden den Faktor 1,7 zur Anwendung.

Substantiierte Einwände gegen die Richtigkeit dieses Umrechnungsschlüssels trägt die Bf. nicht vor. Sie sieht sich aber erkennbar dadurch in ihren Rechten verletzt, dass das Zollamt von einem ihrer Ansicht nach nicht dem Parteiengehör unterlegenen und damit ihrer Überprüfung entzogenen Umrechnungsfaktor von 1,7 t/m³ ausgehe, während in einem Vorhalt des Zollamtes, datiert mit (der Bf. aber erst zugestellt am ), noch von einem Faktor von 1,5 ausgegangen worden sei.

Dem ist zu entgegnen, dass auch der Beschwerdevorentscheidung nach ständiger Rechtsprechung Vorhaltcharakter zukommt (siehe etwa ). Der Bf. wäre es daher offen gestanden, Argumente vorzutragen und Belege nachzureichen, die gegen die Richtigkeit des Umrechnungsfaktors sprechen. Der Umstand, dass das Zollamt bei der Bescheiderstellung den in der Niederschrift vom über die Ergebnisse der bei der Bf. durchgeführten Außenprüfung genannten Umrechnungsfaktor von 1,7 und nicht den im Vorhalt vom erwähnten Faktor von 1,5 zum Ansatz brachte, führt für sich alleine zu keiner Rechtswidrigkeit des Bescheides.

Den angesprochenen Faktor von 1,7 erachtete die ***NNLandesregierung*** (abfalltechnischer Sachverständigendienst) in ihrem Schreiben vom , Zl. ***11***, als zutreffend. Dieser Behörde kann wohl weder die erforderliche Expertise noch die Kenntnis über die lokalen Gegebenheiten abgesprochen werden. Aus dem gesamten Vorbringen der Bf. ergeben sich diesbezüglich nicht die geringsten Hinweise für eine gegenteilige Annahme. Nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts kann daher dem Zollamt nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn es im Rahmen der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen von dieser Größe ausgeht. Für die Richtigkeit dieses Wertes spricht auch der Umstand, dass er sich mit der im angefochtenen Bescheid erwähnten Empfehlung des Fachverbandes für das Güterbeförderungsgewerbe deckt.

Dass dieser Faktor geschätzt werden musste ist im Übrigen alleine dem Verhalten der Bf. zuzuschreiben, die es vorschriftswidrig unterlassen hat, dem Zollamt detaillierte Aufzeichnungen über die übernommenen Mengen (Masse und Volumen) vorzulegen.

Aus all den oben dargelegten Gründen unterliegt das Ablagern der in Rede stehenden Materialien im beschriebenen Umfang gem. § 3 Abs. 1 Z 1 AlSAG dem Altlastenbeitrag.

Beitragsschuldnerin ist gem. § 4 Z 1 AlSAG die Bf. als Inhaberin der in Rede stehenden Deponie.

Die Abgabenberechnung zu Sammelbescheid I war aus den oben angeführten Gründen wie folgt abzuändern:

Altlastenbeitrag:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Quartal / Jahr
Masse in Tonnen
Beitrag € 8 / Tonne
1/2011
6.000
10.200
€ 81.600,00

Säumniszuschlag:

2 % von € 81.600,00 = € 1.632,00

Verspätungszuschlag:

2 % von € 81.600,00 = € 1.632,00

Daraus ergibt sich folgende Gegenüberstellung:


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Vorgeschrieben wurde
Vorzuschreiben war
Differenz zu Lasten der Bf.
Altlastenbeitrag
€ 80.240,00
€ 81.600,00
€ 1.360,00
Säumniszuschlag
€ 1.604,80
€ 1.632,00
€ 27,20
Verspätungszuschlag
€ 1.604,80
€ 1.632,00
€ 27,20
Summe
€ 83.449,60
€ 84.864,00
€ 1.414,40

Die Abgabenvorschreibung zu Sammelbescheid II war unverändert zu belassen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Bei den hier entscheidungsmaßgeblichen Fragen, welche Menge an Bodenaushubmaterial wann abgelagert wurde, handelt es sich nicht um Rechtsfragen. Diese Umstände sind vielmehr im Rahmen der Beweiswürdigung auf Tatsachen- und Sachverhaltsebene zu klären.

Im Übrigen kann sich die vorliegende Entscheidung auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen. Es musste daher der Revisionsausschluss zum Tragen kommen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Anhang 3 Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008
§ 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 3 Abs. 1 Z 2 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 3 Abs. 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 7 Abs. 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 201 Abs. 1 und 2 Z 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002
Verweise





ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7200059.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at