Rückforderung von Familienbeihilfe, die auf das Konto des Sohnes überwiesen wurde
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch NÖ Landesverein für Erwachsenenschutz - Erwachsenenvertretung, Bewohnervertretung, Neuer Markt 15, 3910 Zwettl-NÖ, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für das Kind ***1***, geb. ***2***, für den Zeitraum März 2019 bis Juli 2021, ***3***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Ergänzungsersuchen vom wurde der Beschwerdeführer (Bf.) ersucht, die monatlichen Unterhaltskosten für seinen Sohnes bekanntzugeben. Der Bf. teilte daraufhin mit, dass dies nicht möglich sei, da das Verhältnis zwischen Vater und Sohn heillos zerrüttet sei.
Mit Bescheid vom wurden die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für ***1***, geb. ***2***, mit der Begründung zurückgefordert, dass das Kind seit nicht mehr dem Haushalt des Bf. angehöre und er auch nicht überwiegend Unterhalt geleistet habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom , in der der Bf., vertreten durch seinen gerichtlichen Erwachsenenvertreter, darauf verweist, dass die Familienbeihilfe auf das Konto seines Sohnes überwiesen worden sei. Er habe daher die Familienbeihilfe nie bezogen.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom mit folgender Begründung abgewiesen:
"Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind hat die Person, zu deren Flaushalt das Kind gehört.
Eine Person, zu deren Flaushalt das Kind nicht gehört, hat nur dann Anspruch auf die
Familienbeihilfe für das Kind, wenn sie die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt
und keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist (vgl. § 2 Abs. 2
Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft die Rückzahlungspflicht nach §
26 Abs. 1 FLAG ausschließlich den Bezieher der Familienbeihilfe. Diese Bestimmung legt eine
objektive Erstattungspflicht desjenigen fest, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat.
Diese Verpflichtung ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist lediglich, ob
der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher
die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (vgl. VwGFI ,
2008/15/0323).
Die Familienbeihilfe für ***1*** war somit trotz antragsgemäßer Überweisung auf das Konto
von ***1*** von Ihnen zurückzufordern."
In dem von der belangten Behörde als Vorlageantrag gewerteten Schreiben vom brachte der Erwachsenenvertreter vor, dass der Bf. weder über pfändbares Einkommen noch über pfändbares Vermögen verfüge. Er beziehe eine Invaliditätspension mit Ausgleichzulage, die jedoch wegen Unterhaltspflichten für zwei erwerbsunfähige Kinder auf das Existenzminimum gepfändet werde. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich diese Vermögenssituation jemals ändern werde. Er beantrage gem. § 26 Abs. 4 FLAG 1967 von der Rückforderung abzusehen.
Die belangte Behörde richtete daraufhin eine entsprechende Anfrage an Bundeskanzleramt
Sektion VI - Familie und Jugend, Abteilung Vl/l- Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen,
Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag, das jedoch per E-Mail vom mitteilte, dass es sich beim gegebenen Sachverhalt um kein Problem der "Unbilligkeit" iSd § 26 Abs. 4 FLAG 1967 handle und daher hier "eine Abstandnahme nicht begrüßt werde."
Die belangte Behörde richtete am ein Ergänzungsersuchen an den Sohn des Bf., er möge eine Aufstellung seiner monatlichen Einnahmen und Ausgaben vorlegen. Dieses blieb unbeantwortet.
Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt und um Abweisung der Beschwerde ersucht.
Über Anfrage des Bundesfinanzgerichtes übermittelte die belangte Behörde den Antrag des Bf. vom auf Gewährung der Familienbeihilfe für ***1***.
Als Bankkonto für die Überweisung der Beihilfe wurde vom Bf. auf dem Formular Beih 1 nach eigenhändiger Korrektur der IBAN ***4*** angegeben und neben diese Angabe seine Unterschrift gesetzt.
Weiters wurde ein Ausdruck aus den beim FA Österreich gespeicherten Subjektdaten von ***1*** vorgelegt, die auch dessen Bankverbindung enthalten. Die dort gespeicherte Kontonummer deckt sich mit jener, die der Bf. auf dem Antrag vom als jene angegeben hat, auf die die Familienbeihilfe überwiesen werden soll.
In der Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom wurde der Bf. ersucht,
Tatsachen, die bewirken können, dass der Anspruch auf die Beihilfen erlischt (z. B.
Beendigung der Berufsausbildung oder eigene Einkünfte des Kindes), sowie Änderungen der in Ihrem Antrag angeführten Daten auch im eigenen Interesse (z. B. zur Vermeidung von Rückforderungen) umgehend Ihrem Finanzamt mitzuteilen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Sohn des Bf. war von bis Arbeiterlehrling.
Bis zum war er an der gleichen Adresse wie der Bf. mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Am begründete er einen neuen Hauptwohnsitz in
***5***
Der Bf. bezog im Rückforderungszeitraum März 2019 bis Juli 2021 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für seinen Sohn ***1***. Diese Zahlungen wurden lt. Antrag des Bf. vom auf das Konto des Sohnes überwiesen.
Die Invaliditätspension samt Ausgleichszulage des Bf. wird auf das Existenzminimum gepfändet.
2. Beweiswürdigung
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere die Abfragen aus dem Zentralen Melderegister betr. den Bf. und seinen Sohn, sowie weitere Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes.
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele ) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Unstrittig ist, dass der Sohn des Bf. seit nicht mehr dessen Haushalt angehörte.
Unstrittig ist weiters, dass der Bf. die Überweisung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge auf das Konto des Sohnes beantragte und die Überweisung auch tatsächlich auf das Konto des Sohnes erfolgte.
Strittig ist jedoch, ob durch die Auszahlung an den Sohn der Bf. weiterhin die Familienbeihilfe "bezog" und diese von ihm zurückgefordert werden konnte.
Zum grundsätzlichen Anspruch des Bf. auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für seinen Sohn im Zeitraum März 2019 bis Juli 2021 ist folgendes auszuführen:
Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden bzw. eine entsprechende Schulausbildung oder ein Studium betreiben.
Der Sohn des Bf. war im Rückforderungszeitraum Lehrling, befand sich also in Berufsausbildung.
Nach § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967) hat primären Anspruch auf Familienbeihilfe die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Führt das Kind beispielsweise einen eigenen Haushalt, ist die Person anspruchsberechtigt, die die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt. Führt das Kind einen eigenen Haushalt und trägt auch niemand überwiegend seine Unterhaltskosten, besteht nach § 6 Abs. 2 iVm Abs. 5 FLAG 1967 ein Eigenanspruch des Kindes.
Der Sohn des Bf. gehörte, wie den Daten des Zentralen Melderegisters zu entnehmen ist, mit nicht mehr dem Haushalt des Bf. an, da er mit diesem Tag einen neuen Hauptwohnsitz in ***5*** begründete.
Nach den vom Erwachsenenvertreter bekanntgegebenen Einkommens-und Vermögensverhältnissen des Bf. kann in freier Beweiswürdigung davon ausgegangen werden, dass der Bf. seinem Sohn nicht überwiegend Unterhalt leistete.
Der Bf. hatte somit im Zeitraum März 2019 bis Juli 2021, für den weiterhin Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge ausbezahlt wurden, keinen Anspruch darauf.
§ 14 Abs. 1 und 2 FLAG 1967 (idF BGBl. I Nr. 60/2013, gültig von bis ) lautet:
"(1) Ein volljähriges Kind, für das Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht, kann beim zuständigen Finanzamt beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf sein Girokonto erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.
(2) Eine Überweisung nach Abs. 1 bedarf der Zustimmung der Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe hat. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde."
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 2192 der Beilagen XXIV. GP, wurde die Einführung der Möglichkeit, Auszahlungen an das (volljährige) Kind vorzunehmen, wie folgt begründet:
"Zu Z 2 (§ 14 Abs. 1):
Nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 können grundsätzlich die Eltern einen Anspruch auf die Familienbeihilfe für ihre Kinder geltend machen. Daher erfolgt auch die Auszahlung der Familienbeihilfenbeträge im Rahmen der Vollziehung durch die Finanzbehörden unmittelbar an die Eltern. Nur in Ausnahmefällen können die Kinder selbst einen Anspruch auf die Familienbeihilfe geltend machen, nämlich dann, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht überwiegend nachkommen. In diesem Fall haben die Kinder einen Eigenanspruch auf die Familienbeihilfe.
Es soll nun die Möglichkeit eingeräumt werden, dass die Auszahlung der Familienbeihilfe - bei grundsätzlichem Weiterbestehen des Anspruchs der Eltern - direkt auf das Girokonto von Volljährigen erfolgen kann. Das soll mit einem Antrag der/s Volljährigen beim Finanzamt realisiert werden können.
… Bei der Direktauszahlung der Familienbeihilfe an Volljährige soll das Grundprinzip, dass der Anspruch auf die Familienbeihilfe bei einem Elternteil verbleibt, beibehalten werden. Allfällige Rückforderungsmaßnahmen bei der Familienbeihilfe würden sich demzufolge auch an die Eltern richten. Von der Schaffung eines allgemeinen Eigenanspruchs von Volljährigen auf Gewährung der Familienbeihilfe wird abgesehen. Auf Grund der bestehenden Systematiken im Unterhaltsrecht und im Steuerrecht könnte eine derartige Änderung nachteilige Folgen für die Familien bewirken."
Zu Z 2 (§ 14 Abs. 2):
Damit die Auszahlung der Familienbeihilfe an Volljährige rechtmäßig erfolgen kann, hat die Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe hat, dem Antrag der/s Volljährigen nach Abs. 1 zuzustimmen. Diese Zustimmung kann durch die anspruchsberechtigte Person jederzeit widerrufen werden. Für jene Zeiträume, für die die Familienbeihilfe an Volljährige zur Auszahlung gelangt ist, ist ein Widerruf ausgeschlossen.".
Der Bf. vermeint, auf Grund der Direktauszahlung an den Sohn sei nicht mehr er der Bezieher der Familienbeihilfe gewesen.
Dieser Auffassung ist folgendes entgegenzuhalten:
Die Bekanntgabe einer Kontonummer und der Bezeichnung, auf wen das Konto lautet, die nicht notwendigerweise den Namen des Anspruchsberechtigten tragen muss, allein bewirkt in Verbindung mit der späteren Auszahlung auf dieses Konto noch nicht, dass der als Anspruchsberechtigter Auftretende, der diese Angaben getätigt hat, die Familienbeihilfe nicht mehr bezogen hätte, sondern ein anderer über dieses Konto Verfügungsberechtigter ().
Eine Direktauszahlung an eine andere Person nach § 14 FLAG 1967 macht diese noch nicht zur Anspruchsberechtigten bzw. "Bezieherin" iSd FLAG (vgl. ; ).
Der Bf. blieb daher im Rückforderungszeitraum der vermeintlich Anspruchberechtigte, weil er dem bereits in der Mitteilung vom formulierten Ersuchen, Änderungen von Tatsachen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe beenden könnten (hier, dass sein Sohn nicht mehr dem gemeinsamen Haushalt angehörte), nicht nachkam.
Nach § 26 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft die Rückzahlungspflicht nach § 26 Abs. 1 FLAG ausschließlich den Bezieher der Familienbeihilfe. Diese Bestimmung legt eine objektive Erstattungspflicht desjenigen fest, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (vgl. ).
Als Bezieher der Familienbeihilfe gilt, wie bereits oben ausgeführt der (vermeintlich) Anspruchsberechtigte, somit der Bf..
Gemäß § 33 Abs 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. … Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
Die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge waren daher zu Recht vom Bf. für den vom Rückforderungsbescheid umfassten Zeitraum zurückzufordern, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Auf die Möglichkeit, bei der belangten Behörde (dem Finanzamt Österreich) gem. § 236 BAO sowie der dazu ergangenen Verordnung einen Antrag auf Nachsicht zu stellen, wird verwiesen:
Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag im gegenständlichen Fall nicht vor:
Die objektive Erstattungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits vielfach judiziert. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Angabe eines Kontos, auf das die Familienbeihilfe überwiesen werden soll, einer Zahlungsanweisung gleichkommt und nichts am grundsätzlichen Beihilfenanspruch bzw. Bezug der Familienbeihilfe ändert.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101002.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at