Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 15.05.2023, RV/7100977/2023

Zurückweisung eines Vorlageantrages als unzulässig wegen nicht rechtswirksam ergangener Beschwerdevorentscheidung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Rechtsanwalt ***RA***, ***RA-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2020, beschlossen:

Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO iVm § 264 Abs 4 lit e der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 idgF (BAO) als nicht zulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Im Einkommensteuerbescheid 2020 des Beschwerdeführers vom wurden Aufwendungen in Höhe von 25.000 € im Wesentlichen mit der Begründung nicht anerkannt, dass ein tatsächlicher Leistungsaustausch zwischen dem Beschwerdeführer und einer als Scheinunternehmen qualifizierten Gesellschaft nicht habe nachgewiesen bzw glaubhaft gemacht werden können.

Mit Schreiben vom erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 vom . Das in weiterer Folge von der Abgabenbehörde an den Beschwerdeführer gerichtete Ergänzungsersuchen vom wurde von Rechtsanwalt ***RA*** mit Schriftsatz vom beantwortet, in dem er auch bekannt gab, dass ihn der Beschwerdeführer mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt habe.

Die Beschwerdevorentscheidung vom - mit der die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde - wurde an den Beschwerdeführer adressiert und diesem nachweislich - mit Zustellnachweis (RSb) - zugestellt.

Mit Schriftsatz vom stellte Rechtsanwalt ***RA*** den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht und beantragte unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Mit Beschluss vom wurde der Abgabenbehörde der Ermittlungsauftrag erteilt, Auskunft darüber zu geben, weshalb in der Beschwerdevorentscheidung vom die beschwerdeführende Partei als Empfängerin bezeichnet wurde, obwohl sich der Rechtsanwalt ***RA*** im Schreiben vom auf die ihm erteilte Vertretungs-vollmacht berufen habe, den etwaigen Widerruf, die etwaige Kündigung bzw die etwaige einvernehmliche Aufhebung der Zustellungsbevollmächtigung zu übermitteln und für den Fall, dass der Widerruf, die Kündigung bzw die einvernehmliche Aufhebung der Zustellungs-bevollmächtigung nicht bekannt gegeben worden sei, von Rechtsanwalt ***RA*** in Erfahrung zu bringen, ob diesem die Beschwerdevorentscheidung vom im Original tatsächlich zugekommen sei und über das Ergebnis der Ermittlungen dem Bundesfinanzgericht zu berichten.

Mit E-Mail vom teilte die Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht mit, dass es zu keinem Widerruf, keiner etwaigen Kündigung bzw einvernehmlichen Aufhebung der Zustellungsbevollmächtigung gekommen sei, die Beschwerdevorentscheidung vom dem Rechtsanwalt ***RA*** lediglich via E-Mail zugegangen sei und der Grund dafür, dass in der Beschwerdevorentscheidung der Beschwerdeführer als Empfänger bezeichnet worden sei, dass die Beschwerde vom Beschwerdeführer selbst eingebracht und die Berufung auf die Vollmacht nur im Antwortschreiben zum Ergänzungsersuchen mit der Angabe "in außen bezeichneter Finanzsache" ausgewiesen worden sei. Die Angabe "in außen bezeichneter Finanzsache" habe sich nicht auf das Beschwerdeverfahren bezogen, denn das "außen bezeichnete" Verfahren sei mit "Ergänzung" angegeben worden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführer - Rechtsanwalt ***RA*** - verfügte über eine Vollmacht, die weder vom Beschwerdeführer noch von ihm in irgendeiner Weise beschränkt wurde. Auf diese berief er sich erstmals im Antwortschreiben vom zum Ergänzungsersuchen vom .

Die als Beschwerdevorentscheidung intendierte Erledigung wurde von der Abgabenbehörde dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt, da sie davon ausging, dass sich die dem rechtsfreundlichen Vertreter erteilte Vollmacht nicht auf das Beschwerdeverfahren, sondern lediglich auf die Beantwortung des Ergänzungsersuchens bezogen habe.

Die angefochtene "Beschwerdevorentscheidung" ist dem rechtsfreundlichen Vertreter lediglich via E-Mail zugegangen.

Die Feststellung des Veraltungsgeschehen beruht auf den im vorgelegten Verwaltungsakt befindlichen Unterlagen, hinsichtlich des Umstandes, dass die als Beschwerdevorentscheidung intendierten Erledigung dem Beschwerdeführer direkt zugestellt wurde, auf einer E-Mail des rechtsfreundlichen Vertreters an die Abgabenbehörde sowie auf der folgenden Beweiswürdigung.

Beweiswürdigung:

Strittig ist, ob sich die dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers erteilte Vollmacht auf das Beschwerdeverfahren bezogen hat oder ob die Vollmacht nur auf die Beantwortung des Ergänzungsersuchens beschränkt war.

Die Abgabenbehörde geht auf Grund des Umstandes, dass die Berufung auf die Vollmacht im Antwortschreiben zum Ergänzungsersuchen nur mit der Angabe "in außen bezeichneter Finanzsache" ausgewiesen wurde und das "außen bezeichnete" Verfahren nur mit "Ergänzung" bezeichnet wurde, davon aus, dass sich die dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers erteilte Vollmacht nicht auf das Beschwerdeverfahren, sondern lediglich auf die Beantwortung des Ergänzungsersuchens bezogen hat.

Aus dem Verwaltungsgeschehen geht hervor, dass sich der Rechtsanwalt ***RA*** erstmals im Antwortschreiben vom auf die ihm erteilte Vollmacht des Beschwerdeführers berufen hatte.

Beruft sich der Rechtsanwalt auf die ihm erteilte Vollmacht, so zeigt er damit der Behörde auch die für die betreffende Sache erteilte Zustellvollmacht an, ohne dass es noch einer besonderen Erwähnung oder eines urkundlichen Nachweises derselben bedürfte (vgl ).

Dass sich die erteilte Vollmacht lediglich auf die Beantwortung eines Ergänzungsersuchens beschränkt haben sollte, erscheint nicht plausibel. Eher wäre wohl davon auszugehen gewesen, dass mit der Umschreibung "in außen bezeichneter Finanzsache" auf das anhängige Beschwerdeverfahren des "Einschreiters ***Bf***" Bezug genommen wurde und dass mit bzw ab der Vollmachtsbekanntgabe der Beschwerdeführer Herrn Rechtsanwalt ***RA*** mit der rechtsfreundlichen Vertretung im anhängigen Beschwerdeverfahren beauftragt und bevollmächtigt hat. Dass sich die erteilte Vollmacht tatsächlich nicht nur auf die Beantwortung des Ergänzungsersuchens bezogen hat, sondern auf das Beschwerdeverfahren ab der Vollmachtsbekanntgabe, erfährt durch die Einbringung des Vorlageantrages durch die rechtsfreundliche Vertretung seine Bestätigung.

Der Umstand, dass die angefochtene "Beschwerdevorentscheidung" dem Beschwerdeführer direkt zugestellt wurde, erschließt sich aus der E-Mail des rechtsfreundlichen Vertreters vom an die Abgabenbehörde, in der dies durchaus glaubwürdig dargelegt wird, was auch die Abgabenbehörde nicht in Zweifel zieht. Dass die angefochtene "Beschwerde-vorentscheidung" dem Rechtsanwalt ***RA*** lediglich via E-Mail zugegangen ist, ergibt sich aus einer E-Mail der Abgabenbehörde vom .

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 264 Abs 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

Gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO ist § 260 Abs 1 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Gemäß § 264 Abs 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.

Gemäß § 97 Abs 1 erster Satz BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs 1 lit a BAO bei schriftlichen Erledigungen abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen durch Zustellung.

Gemäß § 98 Abs 1 BAO sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, ausgenommen Abschnitt III (Elektronische Zustellung), vorzunehmen, soweit in der BAO - für den Beschwerdefall unerheblich - nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 9 Abs 1 Zustellgesetz können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde gemäß § 9 Abs 3 Zustellgesetz, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

Gemäß § 8 Abs 1 Rechtsanwaltsordnung (RAO) erstreckt sich das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfasst die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.

Die Berufung auf die dem rechtsfreundlichen Vertreter erteilte (allgemeine) Vollmacht im Antwortschreiben vom zum Ergänzungsersuchen vom schließt auch eine Zustellvollmacht ein (vgl ). Die Abgabenbehörde hätte daher nach § 9 Abs 3 Zustellgesetz den Vertreter des Beschwerdeführers als Empfänger bezeichnen müssen.

Als Empfänger der als Beschwerdevorentscheidung intendierten Erledigung wurde jedoch der Beschwerdeführer selbst bezeichnet. Es wurde dieses Schriftstück auch nur ihm selbst zugestellt.

Eine Adressierung und Zustellung einer Erledigung an den Vollmachtgeber, obwohl eine aufrechte Zustellvollmacht besteht, hat die Wirkung, dass die Zustellung rechtsunwirksam ist (vgl ; ). Eine Sanierung ist jedoch nach § 9 Abs 3 zweiter Satz Zustellgesetz möglich, wenn das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt.

Ein tatsächliches Zukommen setzt voraus, dass der Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstückes gelangt. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhaltes des Schriftstückes zB durch Übermittlung einer Ablichtung etwa per Fax oder mit
E-Mail (vgl Ritz/Koran, BAO7, Zustellgesetz § 7 Tz 7 und die dort wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Da die als Beschwerdevorentscheidung intendierte Erledigung vom dem als Zustellungsbevollmächtigten ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerde-führers lediglich per E-Mail übermittelt wurde, konnte die in § 9 Abs 3 Zustellgesetz vorgesehene Heilung nicht eintreten. Die "Beschwerdevorentscheidung" konnte daher mangels rechtswirksamer Zustellung auch keine Rechtswirksamkeit gegenüber dem Beschwerdeführer entfalten.

Unabdingbare Voraussetzung eines Vorlageantrages ist, dass die Abgabenbehörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat (vgl Ritz/Koran, BAO7, § 264 Tz 6, und die dort zitierte Judikatur). Wurde ein Vorlageantrag eingebracht, obwohl keine Beschwerdevor-entscheidung zugestellt wurde, so ist er als unzulässig zurückzuweisen (vgl Ritz/Koran, BAO7, § 264 Tz 17).

Da die als Beschwerdevorentscheidung intendierte Erledigung der Abgabenbehörde vom nicht rechtswirksam zugestellt wurde, war der Vorlageantrag vom gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO iVm § 264 Abs 4 lit e BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können die dem Verwaltungs-gericht gemäß § 269 BAO eingeräumten Rechte gemäß § 272 Abs 4 BAO zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegt auch zunächst die Erlassung von Zurückweisungen gemäß § 260 BAO.

Nach § 274 Abs 3 Z 1 BAO kann der Senat ungeachtet eines Antrages ua auch dann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist. Gleiches gilt nach Abs 5 leg cit auch in den Fällen, in denen die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter obliegt.

Wenn eine Formalentscheidung - wie beispielsweise eine Zurückweisung - zu erfolgen hat, kann daher trotz Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung davon Abstand genommen werden. Ob in diesem Fall eine solche durchgeführt wird, liegt im Ermessen (vgl Ritz/Koran, BAO7, § 274 Tz 12).

Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (§ 20 BAO). Die Ermessensübung hat sich daher vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (Ritz/Koran, BAO7, § 20 Tz 8). Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei", unter Zweckmäßigkeit das "öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" (vgl Ritz/Koran, BAO7, § 20 Tz 7).

Die mündliche Verhandlung dient vor allem dazu, den maßgeblichen Sachverhalt aufzuklären (vgl ).

Da - wie oben dargestellt - der Vorlageantrag gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO iVm § 264 Abs 4 lit e BAO als unzulässig zurückzuweisen ist und die Aktenlage keinen Anhaltspunkt dafür bietet, dass bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine andere Entscheidung getroffen werden könnte, erscheint es zweckmäßig, von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen. Dies ist auch nicht unbillig gegenüber dem Beschwerdeführer, weil ihm nach Erlassung einer rechtswirksamen Beschwerdevorentscheidung über seine Beschwerde durch die Abgabenbehörde weiterhin die Möglichkeit einer Erörterung der Sache im Rahmen einer mündlichen Verhandlung offensteht.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung eines unzulässigen Vorlageantrages unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und die Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorlageantrages der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 274 Abs. 3 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 98 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 8 Abs. 1 RAO, Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868
§ 272 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 269 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zustellungsvollmacht
Sanierung
Zustellungsbevollmächtigter
Vollmacht
Beschwerdevorentscheidung
Bekanntgabe
Kenntnisnahme
Zukommen
Heilung
Ermessen
Fax
Vertreter
Formalentscheidung
E-Mail
Zurückweisung
Ermessensentscheidung
Zustellung
Vollmachtgeber
Empfänger
Vorlageantrag
Verweise



Ritz/Koran, BAO 7. Aufl., Zustellgesetz § 7 Tz 7
Ritz/Koran, BAO 7. Aufl., § 264 Tz 6 + 17
Ritz/Koran, BAO 7. Aufl., § 274 Tz 12
Ritz/Koran, BAO 7. Aufl., § 20 Tz 8 + 7
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100977.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at