E-Mails sind keine (nach § 86a BAO) zulässigen Eingaben
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend die Zerlegung des Einheitswertes und Grundsteuermessbetrages zum zu ***EWAZ*** beschlossen:
Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit. e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang und Sachverhalt
Am erging durch das Finanzamt Österreich ein Bescheid über die Zerlegung des Einheitswertes und Grundsteuermessbetrages zum zu ***EWAZ*** an den Eigentümer und nunmehrigen Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.).
Dieser erhob am per FinanzOnline dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bf. übermittelte am ein E-Mail mit dem Betreff "Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht" an einen E-Mail-Postkorb der belangten Behörde (***Mailadresse***).
Das Finanzamt Österreich versandte am auf dem Postweg folgende Information betreffend "E-Mail" an den Bf. (Zustelldatum laut Bf. am ):
"Gemäß § 85 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortung von Bedenkenvorbehalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben). Nach § 86a BAO können solche Anbringen, die grundsätzlich schriftlich eingebracht werden müssen, auch telegrafisch, fernschriftlich oder durch bestimmte (durch Verordnung des BMF zugelassene) Wege automatisationsunterstützter Datenübertragung eingebracht werden. In diesem Zusammenhang besteht jedoch nur eine Rechtsgrundlage für die Zulassung von Telekopierern sowie für die Einreichung von Anbringen in automatisationsunterstützter Form via FINANZOnline.
E-Mail-Eingaben bei der Finanzverwaltung sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (2005/14/0126) unwirksam und unterliegen keinem Mängelbehebungsverfahren.
Werden Anbringen auf einem nicht zugelassenen Weg der Abgabenbehörde zugeleitet, sogelten sie als nicht eingebracht und können daher auch keine Entscheidungspflicht iSd §85a BAO auslösen."
Am brachte der Bf. per FinanzOnline einen Vorlageantrag ein.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Zurückweisung des Vorlageantrages gem. § 260 Abs. 1 lit. b BAO, da das E-Mail vom keine zulässige Eingabe darstelle. Der über FinanzOnline gestellte Vorlageantrag vom sei außerhalb der einmonatigen Frist des § 264 Abs. 1 BAO und somit verspätet eingebracht worden.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ist - soweit entscheidungsrelevant - unstrittig, ergibt sich aus dem Akteninhalt und stützt sich auf die Angaben des Bf. sowie auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde.
Rechtslage
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. Dies gilt gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO auch für Vorlageanträge.
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Entsprechend § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortung von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 leg cit, welche lediglich mündliche Eingaben betreffen, schriftlich einzureichen.
Nach § 86a Abs. 1 BAO können Anbringen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird.
Erwägungen
Eingaben per E- Mail sind nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung und der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesfinanzgerichts keine Anbringen im Sinne der Bundesabgabenordnung (; ; , Ra 2015/15/0007; , Ra 2019/15/0081). Die Wege der (zulässigen) Einreichung von Eingaben sind gesetzlich und davon abgeleitet in Verordnungsform vorgeschrieben (vgl. Ritz/Koran, BAO7 § 86a Rz 18a; ). Eine planwidrige Lücke in der BAO liegt angesichts der Tatsache, dass diese in § 86b bereits betreffend Landes- und Gemeindeabgaben Regeln zu E-Mails enthält, nicht vor ().
§ 85 BAO, § 86a BAO und die auf Grund § 86a BAO ergangenen Verordnungen BGBl. II Nr. 494/1991 (betreffend die Zulässigkeit von Fax-Eingaben, nunmehr in der Fassung BGBl. II Nr. 579/2020) und BGBl. II Nr. 97/2006 (FinanzOnline-Verordnung, nunmehr in der Fassung BGBl. II Nr. 190/2022) sehen die Einbringung von Anbringen - jedenfalls im Zeitraum nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung - mittels E-Mail nicht vor. Daher kommt einer solchen E-Mail nicht die Eigenschaft einer Eingabe zu, wobei es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung zugängliche Eingabe handelt ().
Ein Anwendungsfall der im Zuge der Corona-Pandemie erlassenen Verordnung "Elektronische Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus", BGBl. II Nr. 121/2020 idF. BGBl. II Nr. 128/2021, ist im Übrigen aufgrund des eingeschränkten Anwendungsbereiches und bereits angesichts der mit bis befristeten Gültigkeit dieser Verordnung nicht gegeben.
Der Verwaltungsgerichtshof führt im Beschluss vom zu Ra 2019/13/0112 aus:
"Einer E-Mail kommt im Anwendungsbereich der BAO nicht die Eigenschaft einer Eingabe zu, wobei es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung gemäß § 85 BAO zugängliche Eingabe handelt. Ein mit E-Mail eingebrachtes Anbringen löst weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen abhängig ist, etwa eine Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu fällen, die von einem Rechtsmittel abhängig ist. Die Abgabenbehörde ist nicht einmal befugt, das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einer solchen E-Mail eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt (vgl. Ra 2015/15/0007)."
Derartige Eingaben sind daher unbeachtlich und auch keiner Mängelbehebung zugänglich (; ; , RV/2100952/2018; , RV/4100189/2018;).
Der im konkreten Fall per E-Mail am eingebrachte Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht stellt daher kein Anbringen im Sinne der BAO da und war demnach für die Abgabenbehörde unbeachtlich. Es wurden damit weder Rechtswirkungen, noch eine Entscheidungspflicht der Behörde ausgelöst. Für die Vornahme eines Mängelbehebungsverfahrens fehlte in der Folge die Grundlage.
Im Übrigen wird auf die zutreffende Information der belangten Behörde vom verwiesen.
Die Beschwerdevorentscheidung vom wurde dem Bf. am zugestellt.
Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist nach § 109 BAO der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (97 Abs. 1 BAO). Die Bekanntgabe erfolgt nach § 97 Abs. 1 lit. a BAO bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.
Die einmonatige Frist zur Stellung eines Vorlageantrages nach § 264 Abs. 1 BAO lief demgemäß am ab.
Die formgerechte Eingabe (Vorlageantrag) über FinanzOnline vom wurde daher außerhalb der Frist und somit verspätet eingebracht.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO in Verbindung mit § 262 Abs. 4 lit. e BAO ist ein Vorlageantrag mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn er nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Der Vorlageantrag vom war daher wegen Verspätung als unzulässig zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100351.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at