Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.05.2023, RV/7100417/2023

Unterhaltsabsetzbetrag und Familienbonus plus für volljährigen Sohn

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf.) hat die Erklärung der Arbeitnehmerveranlagung, für das Kalenderjahr 2021, elektronisch am beim Finanzamt eingereicht, in der er für seine 3 Kinder den Unterhaltsabsetzbetrag und den halben Familienbonus Plus beantragte.

Am erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2021 und gewährte nur für die beiden minderjährigen Kinder den beantragten Unterhaltsabsetzbetrag und den halben Familienbonus Plus.

Gegen diesen Bescheid brachte der Bf. am eine Beschwerde gemäß § 254 BAO ein und beantragte die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages und des halben Familienbonus Plus für seinen volljährigen Sohn, der noch studiert und an den er monatlich Unterhaltszahlungen leistet.

Das Finanzamt erließ am eine Beschwerdevorentscheidung und gab der Beschwerde teilweise statt und führte in der Begründung aus:

"Wir berücksichtigen Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder nicht, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird (§ 34 Abs. 7 Z 5 Einkommensteuergesetz 1988 und Verfassungsbestimmung BGBl 1996/201).

Gem. § 33 Abs. 3a Z 3b Einkommensteuergesetz steht dem Unterhaltsverpflichteten für die Monate, für die kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht kein Familienbonus plus zu.

Ihr Sohn ***1*** bezieht nur bis März 2021 Familienbeihilfe. Der Unterhaltsabsetzbetrag und der Familienbonus plus konnten daher für drei Monate berücksichtigt werden."

Im Vorlageantrag vom , eingelangt am Finanzamt , teilte der Bf. dem Finanzamt mit, dass sein Sohn die Familienbeihilfe von April 2021 bis Ende seines 26. Lebensjahr (***2***.2022) beantragt hat. Der Bf. ging davon aus, dass seinem Sohn die Familienbeihilfe in dem Zeitraum von April bis Dezember 2021 zustehe und diese nachträglich an ihn ausbezahlt werde.

Der Bf. ersuchte den Familienbonus plus und den Unterhaltsabsetzbetrag bei der Steuererklärung 2021, voll zu berücksichtigen und den offenen Betrag an ihn zu überweisen.

Im Zuge der Bearbeitung des Vorlageantrages versendete das Finanzamt am einen Vorhalt an den Bf. in dem ihm mitgeteilt wurde, dass einem Steuerpflichtigen gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, der für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zustehe, wenn

- sich das Kind in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz aufhält und

- das Kind nicht seinem Haushalt angehört und

- für das Kind weder ihm noch seinem nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird.

Leistet er für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht ihm für das zweite Kind ein Unterhaltsabsetzbetrag von 43,80 Euro und für jedes weitere Kind ein solcher von 58,40 Euro monatlich zu.

Der volle Unterhaltsabsetzbetrag steht für ein Kalenderjahr dann zu, wenn für dieses Kalenderjahr der volle Unterhalt tatsächlich geleistet wurde. Der Zahlungsnachweis hat in allen Fällen durch Vorlage schriftlicher Unterlagen (Einzahlungsbeleg, Empfangsbestätigung) zu erfolgen. Wird das Ausmaß des vorgesehenen Unterhalts durch die tatsächlichen Zahlungen nicht erreicht, so ist der Absetzbetrag nur für Monate zu gewähren, für die rechnerisch die volle Unterhaltszahlung ermittelt werden kann.

Die Höhe der Unterhaltsverpflichtung ergibt sich

- bei Vorliegen eines Gerichtsurteils oder eines gerichtlichen oder behördlichen Vergleiches aus dem darin festgesetzten Unterhaltsbetrag,

- im Falle einer außerbehördlichen Einigung durch den in einem schriftlichen Vergleich festgehaltenen Unterhaltsbetrag.

Liegt weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, dann bedarf es der Vorlage einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich geleisteten Unterhalts hervorgeht.

Der Bf. wurde für die Vorlage an das Bundesfinanzgericht ersucht zum Nachweis über die geleisteten Unterhaltszahlungen für seine Kinder sowohl einen schriftlichen Zahlungsnachweis als auch einen schriftlichen Nachweis über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung für das Jahr 2021 vorzulegen.

In der Vorhaltsbeantwortung vom übermittelte der Bf. eine Bestätigung seines volljährigen Sohnes, dass er monatlich 500,00 € von seinem Vater im gesamten Jahr 2021 erhalten habe. Weiters wurde eine Aufstellung der Überweisungen der Unterhaltszahlungen durch die Bank für alle 3 Kinder (mtl. 1.440,00 € für die beiden minderjährigen Kinder und mtl. 500,00 € für den volljährigen Sohn) und der Dauerauftrag für den Unterhalt an den volljährigen Sohn vorgelegt.

Des weiteren wurde der Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg betreffend die Unterhaltsvereinbarung für die beiden minderjährigen Kinder des Bf. übersendet.

Aus diesem Beschluss geht hervor das der Bf. für die beiden minderjährigen Kinder (€ 760,00 + € 680,00) € 1.440,00 monatlichen Unterhalt zu leisten hat.

Weiters wurde laut Familienbeihilfendatenbank dem volljährigen Sohn die Familienbeihilfe bis gewährt.

Laut Zentral Melderegister hatte der volljährige Sohn im Kalenderjahr 2021 seinen Hauptwohnsitz in Salzburg und erst ab einen Nebenwohnsitz am Hauptwohnsitz des Bf.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Strittig sind somit nur mehr die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages und des halben Familienbonus Plus für den volljährigen Sohn des Bf.

Die Sachverhaltsdarstellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind im Wesentlichen unstrittig.

1. Unterhaltsabsetzbetrag

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind, das nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das Kind weder ihnen, noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner, Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu. Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.

Der volle Unterhaltsabsetzbetrag steht für ein Kalenderjahr dann zu, wenn für dieses Kalenderjahr der volle (gesetzliche) Unterhalt tatsächlich geleistet wurde. Die Höhe der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung ergibt sich bei Vorliegen eines Gerichtsurteiles oder eines gerichtlichen oder behördlichen Vergleiches aus dem darin festgesetzten Unterhaltsbetrag und im Falle einer außerbehördlichen Einigung durch den in einem schriftlichen Vergleich festgehaltenen Unterhaltsbetrag. Wurde der Unterhalt von einer Behörde oder im Rahmen eines schriftlichen Vertrages festgesetzt und kommt der Steuerpflichtige der Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nach, dann steht der Unterhaltsabsetzbetrag ungekürzt zu, unabhängig davon, in welcher Höhe die Unterhaltsverpflichtung festgesetzt wurde (keine Anwendung der Regelbedarfsätze). Liegt aber weder eine derartige behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, dh. im Falle einer freien Vereinbarung der Unterhaltsverpflichtung, steht nach der Verwaltungspraxis der Unterhaltsabsetzbetrag nur für jene Kalendermonate zu, in denen der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung nachweislich in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die von den Gerichten angewendeten Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden (zur Sicherstellung der Grundversorgung des Kindes). Werden daher unvollständige Zahlungen und Zahlungen unter den Regelbedarfsätzen geleistet, dann ist der Absetzbetrag nur für so viele Monate zu gewähren, wie rechnerisch die volle Unterhaltszahlung ermittelt werden kann (vgl. Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG18, § 33 Tz 67). Unter Regelbedarf ist im Übrigen jener Bedarf zu verstehen, den ein Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern an Nahrung, Kleidung, Wohnung und zur Bestreitung der weiteren Bedürfnisse hat. Für das Jahr 2021 galten folgende monatliche Regelbedarfsätze:


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Bei einem Alter von
0 bis 3 Jahren
213,00 €
bis 6 Jahre
274,00 €
bis 10 Jahre
352,00 €
bis 15 Jahre
402,00 €
bis 19 Jahre
474,00 €
bis 28 Jahre
594,00 €

Unbestritten ist, dass der Sohn des Bf. im Berufungsjahr nicht dem Haushalt des Bf. zugehörte und dass der Bf. keine Familienbeihilfe für dieses Kind bezog.

Es wurde weiters eine Bestätigung des volljährigen Sohnes vorgelegt, in der der Sohn bestätigte, dass er im gesamten Jahr 2021 monatlich von seinem Vater € 500,00 erhalten habe.

Diese Bestätigung kann nicht als Vertrag gewertet werden. Das Gericht geht somit von einer freien Vereinbarung zwischen dem Bf. und seinem volljährigen Sohn aus.

Auf Grund der Regelbedarfsätze beträgt das Ausmaß der (gesetzlichen) Unterhaltsverpflichtung des Bf. für seinen am ***2***.1996 geborenen Sohn im Jahr 2021 7.128,00 € (d.s. 594,00 € *12).

Der Bf. ist zwar seiner vereinbarten Unterhaltsverpflichtung seinem volljährigen Sohn nachweislich in vollem Ausmaß (500*12= 6.000,00 €) nachgekommen, aber der Regelbedarfsatz für die Altersgruppe 19-28 Jahre wurde unterschritten, es steht daher der Unterhaltsabsetzbetrag für den volljährigen Sohn im Berufungsjahr (nur) in gekürztem Ausmaß zu bzw. ist der Absetzbetrag nur für Monate zu gewähren, für die rechnerisch die volle Unterhaltszahlung ermittelt werden kann.

Gegenständlich entsprachen die tatsächlichen Unterhaltszahlungen im Jahr 2021 an den volljährigen Sohn 10 Monate an Unterhaltszahlungen nach Regelbedarfsätzen (Berechnung: 6.000,00 € / 594,00 € = 10,10).

Der vom Bf. vorgelegte Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg sowie die Überweisungsbestätigung für die minderjährigen Kinder bestätigen die Richtigkeit des gewährten Unterhaltsabsetzbetrages sowie des halben Familienbonus Plus für die beiden minderjährigen Kinder im angefochtenen Bescheid.

Für das Beschwerdejahr ergibt sich daher ein zu berücksichtigender Unterhaltsabsetzbetrag von 1.460,00 € (12 Monate x 29,20 € + 12 Monate x 43,8 € +10 Monate x 58,4 € = 1.460,00 €).

In diesem Punkt war der Beschwerde teilweise Folge zu geben.

2. Familienbonus

Gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 idF BGBl I 2020/96 steht ein Familienbonus Plus für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:

Gemäß Z 1 lit. a beträgt der Familienbonus Plus bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro.

Gemäß Z 1 lit. b: beträgt der Familienbonus Plus nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro.

§ 33 Abs. 3a Z 3 EStG 1988 normiert: Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:

lit. b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:

-Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder

-Beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.

Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem "Unterhaltsverpflichteten" kein Familienbonus Plus zu.

In § 33 Abs. 3a EStG 1988 ist normiert, dass ein Familienbonus Plus nur für ein Kind gewährt wird, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Im konkreten Fall geht aus der Dokumentation in der Familienbeihilfendatenbank hervor, dass für den nicht haushaltszugehörigen Sohn im Jahr 2021 Familienbeihilfe gewährt wurde, die der volljährige Sohn selbst bezogen hat.

Für die Gewährung des Familienbonus Plus ist die Auszahlung der Familienbeihilfe auf ein Girokonto des Kindes nach § 14 FLAG idF BGBl I 60/2103 für die steuerliche Kindeseigenschaft nicht schädlich, da der Familienbeihilfenanspruch des Elternteils unberührt bleibt (s. WGW/Wanke/Wiesner § 106 Rz 3).

Da somit im streitgegenständlichen Jahr Familienbeihilfe bezogen worden ist und der Eigenbezug durch den Sohn des Bf. für die Gewährung des Familienbonus Plus nicht schädlich ist, steht dieser für die Monate in denen auch der Unterhaltsabsetzbetrag gewährt wurde, zu. Es wird somit ein Familienbonus Plus in Höhe von 10x 58,4 € = € 584,00 /2 = € 292,00 für den volljährigen Sohn gewährt.

Für das Beschwerdejahr ergibt sich daher ein zu berücksichtigender halber Familienbonus Plus, für die 3 Kinder des Bf., für die er Unterhalt bezahlt, von 1.708,40 € (12 Monate x 125,00 € + 12 Monate x 125,00 € +10 Monate x 41,68 € = 3.416,80 / 2 = 1.708,40 €).

In diesem Punkt war der Beschwerde teilweise Folge zu geben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich auf Rechtsfragen, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Es wurden in der vorliegenden Beschwerde keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Die strittigen Fragen lagen im vorliegenden Fall im Wesentlichen bei der Lösung von im Wege der Beweiswürdigung zu klärenden Sachverhaltsfragen (Zahlung von Unterhalt).

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100417.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at