Zurückweisung eines verspätet eingebrachten Vorlageantrages
VfGH-Beschwerde zur Zahl E 1933/2023 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Maria Daniel in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Mag. Bernhard Kispert, Himmelpfortgasse 20, 1010 Wien, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom (Zahl ***1***) betreffend Festsetzung der Mineralölsteuer iHv 32.300 Euro zuzüglich Säumniszuschlag iHv 647 Euro den Beschluss:
Der Vorlageantrag wird gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO iVm § 264 Abs 4 lit e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang:
Am wurde durch Organe des Zollamtes Österreich (Zollstelle Wien) in der von der Beschwerdeführerin angemieteten Lagerhalle an der Adresse ***2*** eine Kontrolle im Rahmen der amtlichen Aufsicht durchgeführt und jeweils 3 Proben zu 0,5 Liter der vorgelegten 6 Tankcontainer und eines IBC-Containers gezogen.
Mit Bescheid vom (Zahl ***1***) setzte die belangten Behörde für 76.000 Liter Mineralöl der Unterposition 2710 19 43 90 der Kombinierten Nomenklatur die am entstandene Mineralölsteuer gem § 201 Abs 1 BAO iVm § 201 Abs 2 Z 3 BAO iHv 32.300 Euro zuzüglich Säumniszuschlag iHv 647 Euro fest.
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die durchgeführten Untersuchungen der Technischen Untersuchungsanstalt in einem zu engen Geltungsbereich und somit mangelhaft durchgeführt worden wären und bestreitet die vorgenommene Einreihung in den Zolltarif.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom (Zahl ***3***, nachweislich zugestellt am ) als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin brachte am einen Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein.
Zuvor verfasste der Vertreter der Beschwerdeführerin am ein E-Mail an das Zollamt Österreich mit der Anlage "20230119 Vorlageantrag.pdf".
Folgender Sachverhalt steht unstrittig fest:
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung wurde am an die Beschwerdeführerin zugestellt.
Am übermittelte die steuerliche Vertretung der belangten Behörde ein E-Mail mit der Anlage "20230119 Vorlageantrag.pdf."
Der Vorlageantrag wurde am mittels Einschreiben an das Zollamt Österreich versandt. Es wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Rechtsgrundlagen:
§ 264 Abs 1 BAO normiert:
"Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten."
Gem § 264 Abs 4 lit e BAO ist für Vorlageanträge § 260 Abs 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.
Gem § 260 Abs 1 lit b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Nach § 264 Abs 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerechter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.
§ 274 BAO bestimmt auszugsweise:
(…)
"(3) Der Senat kann ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde
1. als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260),
2. als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären ist oder
3. wenn eine Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erfolgt (§ 278).
(4) Der Senatsvorsitzende hat den Ort und den Zeitpunkt der Verhandlung zu bestimmen. Hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind die Parteien mit dem Beifügen vorzuladen, dass ihr Fernbleiben der Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht.
(5) Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter und hat nach Abs. 1 eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind Abs. 3 und 4 sowie § 273 Abs. 1, § 275 und § 277 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden; hierbei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Senatsvorsitzenden dem Einzelrichter auferlegt bzw. eingeräumt."
Rechtlich ergibt sich daraus:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer E-Mail im Anwendungsbereich der BAO nicht die Eigenschaft einer Eingabe zu (vgl ; ; ). Solche Anbringen werden als rechtlich inexistent gewertet (vgl Ritz, BAO7, § 86a Tz 4).
Der gegenständliche Vorlageantrag wurde am bei der belangten Behörde eingebracht. Da die Beschwerdevorentscheidung bereits am zugestellt wurde, war die in § 264 Abs 1 BAO normierte Monatsfrist am bereits abgelaufen.
Da der Vorlageantrag verspätet eingebracht wurde war spruchgemäß zu entscheiden und von der Abhaltung der beantragten mündlichen Verhandlung abzusehen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge bei versäumter Frist zwingend aus dem Gesetz ergibt, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7200043.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at