Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 29.03.2023, RV/7500330/2022

Zur Klärung der Frage, ob ein Anbringen als Einspruch gegen die Strafverfügung oder als Bescheidbeschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung zu beurteilen ist, ist der Mängelbehebungsauftrag ungeeignet

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Silvia Gebhart in der Verwaltungsstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, unvertreten, über das Anbringen des Beschuldigten vom in der Deutung als Bescheidbeschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Buchhaltungsabteilung 32, 1110 Wien, Rinnböckstraße 15, Block A, 1. und 2. EG, vom , Geschäftszahl MA67/***1***/2020, betreffend Zwangsvollstreckung wegen Nichtzahlung der rechtskräftigen Verwaltungsstrafe auf Grund der Strafverfügung vom zur gleichlautenden Geschäftszahl, und Mahngebühr, den Beschluss gefasst:

I. Das Anbringen vom wird gemäß § 28 Abs 1 in Verbindung mit § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) zurückgewiesen und das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht eingestellt.

II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zahl: MA67/***1***/2022, wurde der Beschuldigte der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung 2006 für schuldig erkannt und über ihn nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Innerhalb der gesetzlichen Rechtsmittelfrist von zwei Wochen langte kein Einspruch bei der belangten Behörde ein.

Am erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, die Vollstreckungsverfügung, Zahl: MA67/***1***/2022, da die mit der Strafverfügung vom , Zahl: MA67/***1***/2022, verhängte rechtskräftige Strafe bis heute nicht bezahlt worden sei. Die offene Forderung inklusive Mahngebühr (gemäß § 54b Abs. 1a VStG) betrage € 65,00. Da der Bescheid nunmehr vollstreckbar sei, werde im Fall der nicht fristgerechten Bezahlung zur Einbringung des Gesamtbetrages gemäß § 3 VVG und § 10 VVG die Zwangsvollstreckung verfügt.

Innerhalb offener Beschwerdefrist brachte der Beschuldigte mit Anbringen vom , eingebracht per E-Mail am selben Tag, vor:

"Wir bereits im Vorfeld urgiert hatte ich zum Tatzeitpunkt einen Parkschein gelöst. Dieser war von 15.43 bis 15.58 gültig!
Ich kann mir nicht Erklären wie es sein kann dass trotz bestehenden Parkscheins eine Strafe verhängt wurde.
Ich habe mich an diesem Tag auch nur von 10 Minuten vom KFZ wegbewegt wie nachfolgende Screenshot dokumentiert.

Mit ist klar dass mit der Nutzung der Handyparken-App gewisse Übermittlungsverzögerungen verbunden sind, jedoch bin ich mir sicher dass derjenige der mich an diesem Tag bestraft hat, mich gesehen haben muss wie ich mit meinem Mobiltelefon in der Hand aussteige. Jemanden dann dennoch zu bestrafen ist für mich äusserst verwunderlich denn der Schutzzweck der Norm sollte die Vermeidung von Übertretungen sein und nicht die Schikane der Autofahrer.

Mein Verschulden liegt darin den Moment des Weggehens für die Lösung des Parkscheins genutzt zu haben, aufgrund der mir aber im Vorhinein klaren kurzen Abstelldauer (Küchenrolle und Wasser beim BIPA kaufen) und gemessen am Unrecht der Tat wäre hier eine Verwarnung ausreichend gewesen.

Ich ersuche daher um Aufhebung der Strafverfügung und bzw. um Reduktion der Strafhöhe unter Berücksichtigung der vorgebrachten Umstände und meiner derzeitigen finanziellen Situation (Arbeitssuchend beim AMS, Antrag auf Arbeitslosengeld in Prüfung)."

Die belangte Behörde wertete das Anbringen als gegen die Vollstreckungsverfügung erhobene Bescheidbeschwerde und legte diese dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor, wo sie am einlangte.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurde dem Beschuldigten unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 38 VwGVG aufgetragen, bekannt zu geben, ob die Eingabe vom als Einspruch gegen die Strafverfügung vom , Zahl: MA67/***1***/2022, oder als Bescheidbeschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung vom , Zahl: MA67/***1***/2022, gemeint sei. Dem Beschuldigten werde Gelegenheit gegeben, hinsichtlich des Zustellvorgangs der Strafverfügung schriftlich Stellung zu nehmen und gegebenenfalls Zustellmängel (betreffend die Strafverfügung) geltend zu machen und sachdienliche Beweise vorzulegen. Der Beschluss wurde nachweislich durch Hinterlegung am zugestellt.

Der Beschuldigte hat den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes nicht beantwortet.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Rechtsgrundlagen

§ 49 VStG 1991 - Verwaltungsstrafgesetz 1991 - lautet:

"(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken."

§ 7 VwGVG lautet:

"Beschwerderecht und Beschwerdefrist

(1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

2. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,

3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,

4. in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und

5. in den Fällen des Art. 132 Abs. 5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat."

§ 9 VwGVG normiert in seinem ersten Absatz:

"Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübungunmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig
eingebracht ist."

§ 13 Abs 3 AVG (in Verbindung mit § 24 VStG und § 38 VwGVG) normiert:

"(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."

§ 44 VwGVG lautet auszugsweise:

"(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist."

Rechtliche Beurteilung:

Fraglich ist, ob das Anbringen vom als Bescheidbeschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung oder als Einspruch gegen die Strafverfügung zu werten ist. Sowohl die Vollstreckungsverfügung als auch die Strafverfügung sind Bescheide.

Gem § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat die Behörde einen Mängelbehebungsauftrag zur Beseitigung der Mängel zu erlassen.

Im konkreten Fall konnte nicht mit Mängelbehebungsauftrag gem § 13 Abs 3 AVG vorgegangen werden, weil es im Kern nicht allein darum geht, gegen welchen Bescheid sich das Anbringen richtet, sondern darum, welche Institutuion zur Erledigung des Anbringens zuständig ist. Im Mängelbehebungsauftrag ist stets darauf hinzuweisen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Für den Fall, dass das Anbringen als Einspruch gegen die Strafverfügung zu werten ist, hätte der Mängelbehebungsauftrag keine Rechtsfolge ankündigen können, weil das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung für einen Einspruch nicht befugt ist. Es läge in diesem Fall eine sachliche Unzuständigkeit des BFG vor. Aus diesem Grund wurde ohne Ankündigung einer Sanktion unter sinngemäßer Anwendung von § 13 Abs 3 AVG ein Vorhalt an den Beschuldigten erlassen, mit dem dieser im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht aufgefordert wurde, an der Aufklärung der Rechtsnatur des Anbringens vom mitzuwirken.

Der Beschuldigte hat an der Aufklärung nicht mitgewirkt.

Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (§ 24 VStG iVm § 39 Abs 2 AVG, § 25 Abs 1 VStG), befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt ().

Für eine Zurückweisung des Anbringens ist eine gesetzliche Grundlage Voraussetzung. Da § 13 Abs 3 AVG im vorliegenden Fall nicht Platz greift, ist das Bundesfinanzgericht ohne Mithilfe des Beschuldigten verpflichtet, nach eigener Überzeugung die eingangs gestellte Frage zu beantworten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht begründen. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend. Der Inhalt des Begehrens und damit auch die im Rechtsmittel zum Ausdruck kommende Erklärung ist dafür maßgebend, wer darüber entscheiden soll und welches Rechtsmittel tatsächlich ergriffen wurde (vgl. , mwN).

Bei der Auslegung von Parteianbringen kommt es auf das aus diesem erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist es der Behörde verwehrt, diesem eine abweichende, eigene Deutung zu geben, selbst wenn das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig wäre. Wenn jedoch der Inhalt eines von einer Partei gestellten Anbringens unklar ist, ist die Behörde entsprechend den ihr gemäß § 37 iVm § 39 AVG obliegenden Aufgaben verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern (vgl. , mwN).

Einem Rechtsmittel ist im Zweifel eine Deutung zu geben, die dem darin zum Ausdruck kommenden Rechtsschutzbedürfnis soweit wie möglich entgegenkommt (, mwN).

In der verwaltungsgerichtlichen Praxis kommt es überaus häufig vor, dass nach Eintritt der Rechtskraft der Strafverfügung (des Straferkenntnisses) die Vollstreckungsverfügung mit Gründen angefochten wird, die im Rechtsmittelverfahren gegen den Titelbescheid zu behandeln sind. All diesen Fällen ist gemeinsam, dass die Rechtsansicht vertreten wird, aus dem vorgetragenen Grund sei die Verwaltungsstrafe nicht zu bezahlen. Davon unterscheidet sich das Anbringen vom deutlich, weil darin das konkrete Begehren zum Ausdruck gebracht wird, die Strafverfügung entweder aus dem Rechtsbestand zu beseitigen [arg wörtlich "Aufhebung der Strafverfügung") oder die Strafverfügung zu Gunsten des Beschuldigten abzuändern (arg wörtlich "Reduktion der Strafhöhe unter Berücksichtigung der vorgebrachten Umstände und meiner derzeitigen finanziellen Situation (Arbeitssuchend beim AMS, Antrag auf Arbeitslosengeld in Prüfung)."] Dieses Ziel wird durch Einleitung des ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens erreicht, was dafür spricht, das Anbringen als Einspruch gegen die Strafverfügung zu werten.

Nach gegebener Aktenlage wäre der Einspruch verspätet. Das hat aber die belangte Behörde zu entscheiden.

Diese zielgerichtete Formulierung des Parteiwillens überwiegt nach Ansicht des BFG den Umstand, dass das Anbringen während offener Rechtsmittelfrist gegen die Vollstreckungsverfügung erhoben wurde, denn als Bescheidbeschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung wäre sie fristgerecht. Das Anbringen enthält keinerlei Vorbringen, wonach der Titelbescheid nicht als rechtswirksam anzusehen wäre, zB einen hinreichend gravierenden Zustellmangel.

Das Anbringen des Beschuldigten vom wird durch das Bundesfinanzgericht somit dahingehend interpretiert, dass damit eine materielle Entscheidung, betreffend die der Strafverfügung vom , Zahl: MA67/***1***/2022, zugrundeliegenden fahrlässigen Abgabenverkürzung, begehrt wird.

Zurückweisung:

Da das Anbringen zurückzuweisen war, entfällt die mündliche Verhandlung gemäß § 44 Abs 2 VwGVG.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Art. 133 Abs. 4 B-VG normiert:

"(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:

1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]

(9) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz."

§ 25a VwGG normiert:

"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache

1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,

ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."

Weil nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 365,00 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei unzulässig (vgl. VwGH, , Ra 2022/16/0080, mwN).

Die Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, da das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sondern dessen Judikaturlinie folgt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 9 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 13 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 13 Abs. 3 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 31 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 49 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 7 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 44 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500330.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at