Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.03.2023, RV/7500118/2023

Parkometer; kein Parkschein im Zeitpunkt der Beanstandung gelegt bzw. aktiviert

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***R.*** in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahl: MA67/226701197332/2022, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 zu leisten.

III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis vom , Zahl: MA67/226701197332/2022, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde Herrn ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am um 10:30 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1190 Wien, Grinzinger Allee 12, Nebenfahrbahn, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug wurde an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone beanstandet, da weder ein Parkschein entwertet, noch ein elektronischer Parkschein aktiviert war.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, in die, von diesem angefertigten Fotos sowie in den Wiener Stadtplan.

In Ihrem Einspruch wendeten Sie im Wesentlichen ein, dass dies Ihr erster Halt auf einer Fahrt nach Ungarn zur Verrichtung von Notdurft gewesen wäre. An gegebener Stelle wäre kein Parkometer vorhanden gewesen und wäre Ihnen keine Zeit zum Erwerb allfälliger Abgaben gewährt worden. In weitem Umkreis gäbe es keine entsprechende "Verschleißstelle". Der Vorwurf der Fahrlässigkeit sei zudem unrichtig, zumal an gegebener Stelle mehr als 60 Jahre ohne Gebühr geparkt werden hätte dürfen, wodurch Gewohnheitsrecht zuzuerkennnen sei.

Unbestritten blieb somit sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.

Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt:

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).

Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass Sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind.

Der Abstellort des Fahrzeuges in 1190 Wien, Grinzinger Allee 12 (Nebenfahrbahn) befindet sich innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches, gültig Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr (max. Abstelldauer 2 Stunden).

Wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, genügt es, dass an allen Ein- und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§ 52 lit. a Z. 13d StVO) bzw. "Kurzparkzone Ende" (§ 52 lit. a Z. 13e StVO) angebracht sind. Eine darüber hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone ist zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich (vgl. ZI. 89/17/0191).

Es ist nicht erforderlich, jede zu dem Gebiet einer Kurzparkzone gehörende Straße gesondert zu beschildern oder bei der Einfahrt in die Kurzparkzone einen Hinweis über die Ausdehnung der Zone anzubringen. Die Bestimmungen des § 25 Abs. 1 StVO über Kurzparkzonen beziehen sich nicht nur auf einzelne Straßen, sondern auf eine Mehrheit von Straßen bzw. auf bestimmte Gebiete.

Bei der Einfahrt in den gegenständlichen Bereich mussten Sie bei einem Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" vorbeikommen. Sie hätten daher so lange davon ausgehen müssen, dass Sie sich im Kurzparkzonenbereich befinden, als Sie nicht ein Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" passierten.

Dass Sie (zeitgerecht) keine Kenntnis vom Bestand der gebührenpflichtigen Kurzparkzone an der gewählten Abstellörtlichkeit hätten erlangen können, haben Sie weder behauptet noch war derartiges anhand des bisherigen Akteninhaltes anzunehmen.

Bei Anwendung der für einen Fahrzeuglenker im Straßenverkehr nötigen Aufmerksamkeit hätten Sie den Bestand der Kurzparkzone erkennen müssen.

Es wäre zudem Ihre Pflicht gewesen, sich vor Antritt der Fahrt über die einschlägigen, in Wien geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen den Straßenverkehr betreffend (im Idealfall bei den hierfür zuständigen Stellen/Behörden) zu informieren.

Hinweise zu den Kurzparkzonen in Wien sind dem Internet, wie z.B. der diesbezüglichen Homepage der Stadt Wien unter https://www.wien.gv.at/verkehr/parken/ sowie dem unter https://www.wien.gv.at/stadtplan/ abrufbaren Wiener Stadtplan zu entnehmen. Sie hätten sich daher im Vorfeld über die geltenden Bestimmungen informieren können.

Weiters muss festgehalten werden, dass die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe bzw. entsprechenden Kennzeichnung des Kraftfahrzeuges (durch Entwertung eines Papierparkscheins bzw. Aktivierung eines elektronischen Parkscheins) bei Beginn des Abstellens entsteht.

Jeder Kraftfahrer (sei dieser nun ortsansässig oder nicht) muss damit rechnen, im Wiener Stadtbereich nur einen Parkplatz innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone zu finden, weshalb Sie daher bereits vor der Abstellung des Fahrzeuges Parkscheine hätten besorgen oder aber auf die Abstellung des Kraftfahrzeuges innerhalb der Kurzparkzone verzichten und beispielsweise eine der öffentlichen Parkgaragen benützen hätten müssen.

Ihr Vorbringen in Bezug auf "Gewohnheitsrecht" ging deshalb ins Leere, da die Entstehung von Gewohnheitsrecht gegen gesetztes Recht nicht möglich ist. Ein gesetzliches Gebot bzw. Verbot kann selbst durch eine lang andauernde Übung contra legem nicht beseitigt werden.

Hierzu muss zudem angemerkt werden, dass sich die in Rede stehende Abstellörtlichkeit bereits seit innerhalb eines gebührenpflichtigen Kurzparkzonenbereichs befindet.

Ihre Einwände konnten sohin zu Ihren Gunsten wirken und sind keine Tatsachen hervorgekommen, welche zur Einstellung des verfahren hätten führen können.

Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung vom ersichtlich ist

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Der Akteninhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.

Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Der Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.

Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 VStG."

In der Beschwerde vom wurde ausgeführt:

"die Straferkenntnis vom mit oben aufgeführten Aktenzeichen, per Einschreiben erhalten am , wird hiermit aus ZWEI, nachfolgend benannten Gründen und innert offener Frist, beeinsprucht.

  • 1. Grund
    Der in der Straferkenntnis unter "Begründung" ausgeführte angebliche Sachverhalt ist mit dem tasächlichen NICHT in Einklang zu bringen (stimmt nicht bzw. ist gröblichst unstimmig)

2. Grund
Auf das mit E-Mail am eingebrachte Rechtsmittel ist mit KEINEM Wort Bezug genommen worden - es ist somit davon auszugehen dass dieses unberücksichtigt geblieben ist und meiner Wenigkeit dem zu Folge vorsätzlich Rechtsnachteil zugefügt worden ist.

  • Beweis: hier angelegte E-Mail vom :

die Mitteilung vom ist zugegangen - dagegen wird hi,ermit EINSPRUCH erhoben der hiermit wie folgt begründet wird:
Eine Parkometerabgabe wurde keinesfalls fahrlässig verkürzt.
Zum Einen war/ist an gegebener Stelle KEIN Parkometer vorhanden und zum Anderen war dies der erste Aufenthalt auf einer Fahrt nach Ungarn, nur deshalb um eine Notdurft zu vernichten.
Zeit zum Erwerb von allfälligen Abgaben ist dem in München wohnhaften Einsprucheinleger NICHT gewährt worden. Eine Verschleißstelle wo allfälliges erworben werden kann, war an gegebener Stelle - in weitem Umkreis - nicht vorhanden.
Etwas "fahrlässig" verkürzt zu haben ist in hohem Maße unrichtig.
Unrichtig auch deshalb, weil an gegebener Stelle mehr als 60 Jahre vor gegebenenm Zeitpunkt OHNE Gebühr geparkt werden konnte und demzufoge auch das Gewohnheitsrecht zuzuerkennen ist."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***1*** am um 10:30 Uhr in der im 19. Wiener Gemeindebezirk befindlichen, gebührenpflichtigen Kurzparkzone, Grinzinger Allee 12, ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein beanstandet.

Nicht bestritten wurden der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges, der Beanstandungszeitpunkt sowie insbesondere die Tatsache, dass kein Parkschein vorhanden war.

Wenn der Beschwerdeführer sich auf angebliches Gewohnheitsrecht beruft, so muss ihm entgegengehalten werden, dass das Bundesfinanzgericht dazu berufen ist den beschwerdegegenständlichen Fall ausschließlich an Hand der herrschenden Rechtslage zu beurteilen. Da hinsichtlich des Zustandekommens der einschlägigen Gesetzesbestimmungen sowie der darauf beruhenden Verordnungen keine Rechtswidrigkeiten geltend gemacht wurden und auch die Aktenlage keine Anhaltspunkte für derartige Mängel bietet, bestehen für deren Anwendbarkeit in diesem Verfahren keine Bedenken.

§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."

§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."

Der Beschwerdeführer hat das verfahrensgegenständliche Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt ohne zu Beginn und für die gesamte Dauer des Abstellens einen gültigen Parkschein auszufüllen bzw. zu aktivieren und somit den objektiven Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung verwirklicht.

§ 5 VStG normiert:

"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."

Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn einer Person die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach den Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. War die gebührenpflichtige Kurzparkzone gesetzmäßig durch Straßenverkehrszeichen kundgemacht, so durfte dem, wenn auch nicht ortskundigen Beschuldigten - einem deutschen Staatsbürger - als aufmerksamem Verkehrsteilnehmer beim Vorbeifahren an einem solchen Verkehrszeichen die Gebührenpflicht bei Aufwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt nicht entgehen. Die Kenntnis der nach den Parkgebührenvorschriften gegebenen Gebührenpflicht war ihm daher bei Inanspruchnahme des Parkplatzes zuzumuten. War dem Beschuldigten das rechtmäßig aufgestellte Straßenverkehrszeichen mit der Kundmachung der Gebührenpflicht jedoch entgangen, dann müssten Gründe vorliegen, die eine solche mangelnde Aufmerksamkeit entschuldigten. Solche besonderen oder außergewöhnlichen Umstände wurden aber nicht behauptet, sodass die Unkenntnis der Gebührenpflicht von der Behörde mit Recht nicht als entschuldigt angesehen wurde (, mwN).

Auch eine irrige Gesetzesauslegung vermag einen Beschuldigten nicht zu entschuldigen, der es unterlassen hat, Erkundigungen einzuholen, ob die von ihm zum vorliegenden Fragenkreis vertretene Rechtsansicht zutrifft. Solche Erkundigungen haben an der geeigneten Stelle zu erfolgen, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist. Die Argumentation mit einer auch plausiblen Rechtsauffassung kann ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht ausschließen, vielmehr trägt das Risiko des Rechtsirrtums der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen (, mwN).

Stellt der Beschuldigte sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ab, ohne vorher Parkscheine besorgt zu haben, so ist ihm Fahrlässigkeit zur Last zu legen (vgl. ).

Von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Fahrzeuglenker aus dem Verkehrskreis des Beschwerdeführers wird erwartet, dass er sich mit den ihn betreffenden Vorschriften laufend vertraut macht und gegebenenfalls Erkundigungen einholt. Für den zu beurteilenden Fall bedeutet das, dem Beschwerdeführer musste bekannt sein, dass in Wien, wie in den meisten (größeren) Städten weltweit, ein System der Parkraumbewirtschaftung eingesetzt wird. Es hätte die Verpflichtung bestanden sich vor Fahrtantritt mit den in Wien geltenden, parkometerrechtlichen Bestimmungen auseinanderzusetzen, insbesondere mit der seit dem geltenden Kurzparkzonenregelung, sowie den Standorten der Verkaufsstellen für (Papier)parkscheine, und sich im Falle von Unklarheiten beim Magistrat der Stadt Wien zu informieren. Sollte dies zu beschwerlich gewesen sein, hätte immer noch die Möglichkeit bestanden das Fahrzeug in einer Parkgarage unterzubringen. Weil der Beschwerdeführer seiner Sorgfaltspflicht aber nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist und auch sonst aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich sind, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, ist von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.

Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."

§ 19 VStG normiert:

"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden (vgl. , mwN, sowie , mwN).

Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Weil keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aktenkundig sind, kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.

Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 60,00 angesichts des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens als angemessen und nicht überhöht zu betrachten.

§ 44 VwGVG normiert:

"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."

Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Kostenentscheidung

Da der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen ist, wurde er mit € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Art. 133 B-VG normiert:

"(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:

1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]"

§ 25a VwGG normiert:

"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache

1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,

ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."

Weil nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 365 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei unzulässig (vgl. VwGH, , Ra 2022/16/0080, mwN).

Die Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, da das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sondern dessen Judikaturlinie folgt.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500118.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at