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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.05.2023, RV/2100240/2023

Beschwerdeverfahren: Keine bescheidmäßige Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung, wenn der der betroffenen Abgabe zugrunde liegende Abgabenbescheid aufgehoben wurde

Beachte

Revision (Amtsrevision) beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2023/15/0064. Mit Erkenntnis vom wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zahl RV/2100543/2024 erledigt.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2100240/2023-RS1
Der Zweck der Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung ist die Beendigung des Zahlungsaufschubs für die strittige Abgabe. Die Beendigung des Zahlungsaufschubs setzt voraus, dass die mit dem Abgabenbescheid (oder Abzugsteuerhaftungsbescheid) ausgesprochene Leistungsverpflichtung durch die Rechtsmittelentscheidung bestätigt wurde. Wird hingegen der Abgabenschuldtitel durch die Rechtsmittelentscheidung aufgehoben, fällt die Leistungsverpflichtung für die Abgabe weg. Die Einhebung dieser Abgabe ist damit hinfällig. Ein Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Abgabe ist daher nicht zu verfügen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den ***Einzelrichter*** über die Beschwerde des ***Bf***, ***Bf-Adr***, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Ablauf einer Aussetzung der Einhebung von Stundungszinsen zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit (hier nicht beschwerdegegenständlichem) Bescheid vom (OZ 5) setzte die Abgabenbehörde beim Beschwerdeführer Stundungszinsen für den Zeitraum vom bis im Betrag von 207,42 € fest (Stundungszinsenbescheid).

Mit Beschwerdeschreiben vom (OZ 1) erhob der Beschwerdeführer gegen den Stundungszinsenbescheid eine (hier nicht entscheidungsgegenständliche) Beschwerde und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Einhebung dieser Abgabe.

Mit Bescheid vom (OZ 6) bewilligte die Abgabenbehörde die Aussetzung der Einhebung der Stundungszinsen.

Mit Erkenntnis vom , RV/2101165/2017, hob das Bundesfinanzgericht den Stundungszinsenbescheid auf (OZ 7).

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom (OZ 2) verfügte die Abgabenbehörde den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Stundungszinsen und ersuchte den Beschwerdeführer in dieser Erledigung - trotz Bescheidaufhebung - um deren Entrichtung bis zum .

Mit elektronischem Anbringen vom (OZ 3) erhob der Beschwerdeführer gegen diese bescheidmäßige Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung die Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer vor, dass "nachweislich" an ihn keine Beschwerdeerledigung zu Stundungszinsen 2017 zugegangen sei.

Mit Vorlagebericht vom (OZ 9) legte die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde dem Bundesfinanzgericht ohne Beschwerdevorentscheidung (auf die der Beschwerdeführer verzichtet hat) vor. In ihrer Stellungnahme führte die Abgabenbehörde im Wesentlichen aus, dass mit BFG-Erkenntnis vom der Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Stundungszinsen stattgegeben worden sei, wodurch die Voraussetzung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 5 BAO erfüllt worden sei. Mit (angefochtenem) Bescheid vom sei infolgedessen der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt worden. Da der Beschwerde gegen die von der Aussetzung umfassten Stundungszinsen vom Bundesfinanzgericht im Erkenntnis vom , GZ RV/2101165/2017, stattgegeben worden sei, sei nach Ablauf der Aussetzung die Stornierung der Stundungszinsen erfolgt. Für die gegenständliche Beschwerde bedeute dies aufgrund obiger Ausführungen jedoch, dass diese als unbegründet abzuweisen wäre, zumal die Voraussetzungen für die Verfügung des Ablaufs der Aussetzung gemäß § 212a Abs. 5 BAO vorgelegen seien.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Bescheidbeschwerde erwogen:

Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist ua. anlässlich eines über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden Erkenntnisses (§ 279) zu verfügen (vgl. § 212a Abs. 5 lit b BAO).

Für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, steht dem Abgabepflichtigen - nach Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung - eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (ua. Abs. 5) zu (vgl. § 212a Abs. 7 BAO).

Im Beschwerdefall wurde das den Stundungszinsenbescheid aufhebende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts dem Beschwerdeführer - entgegen seinem Vorbringen -am durch persönliche Übernahme zugestellt (siehe Zustellnachweis, OZ 11).

Der Zweck der Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung ist die Beendigung des Zahlungsaufschubs für die strittige Abgabe. Die Beendigung des Zahlungsaufschubs setzt voraus, dass die mit dem Abgabenbescheid (oder Abzugsteuerhaftungsbescheid) ausgesprochene Leistungsverpflichtung durch die Rechtsmittelentscheidung bestätigt wurde. Wird hingegen der Abgabenschuldtitel durch die Rechtsmittelentscheidung aufgehoben, fällt die Leistungsverpflichtung für die Abgabe weg. Die Einhebung dieser Abgabe ist damit hinfällig. Ein Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Abgabe ist daher nicht zu verfügen.

Dem Beschwerdeantrag war daher zu folgen und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a Abs. 5 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.2100240.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at