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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.03.2023, RV/7500131/2023

Hinterlegung eines ähnlichen, aber falschen KFZ-Kennzeichens beim Buchen eines elektronischen Parkscheines

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahlen: 1) MA67/226701120236/2022, 2) MA67/226701261318/2022, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen von je € 60,00 auf je € 30,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen von je 14 Stunden auf je 7 Stunden herabgesetzt werden.

Im Übrigen werden die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Die Kosten der belangten Behörde bleiben mit je € 10,00 unverändert.
Die Geldstrafe (Gesamtsumme samt Kosten: € 80,00) ist an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1) Abstellort 1030 Wien am

Mit Anonymverfügung vom wurde vom Magistrat der Stadt Wien eine Geldstrafe in Höhe von € 48,00 ausgesprochen, weil dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde, dass er ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen ***1*** ohne Parkometerabgabe entrichtet zu haben in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe.

Mit Strafverfügung vom , versendet am , wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt, weil er ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen ***1*** ohne Parkometerabgabe entrichtet zu haben in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe und die Abgabe fahrlässig verkürzt habe.

Am langte bei der belangten Behörde per E-Mail ein Einspruch ein. Der Beschwerdeführer gab an, die Parkometerabgabe per Handyparken entrichtet zu haben. Beigelegt war ein Screenshot, aus dem eine Parkscheinbuchung für das Kennzeichen ***2*** ersichtlich ist.

Mit Straferkenntnis vom , Zahl: MA67/226701120236/2022, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde Herrn ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, in dem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am um 12:07 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***Ort1***, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug wurde an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone beanstandet, da weder ein Parkschein entwertet, noch ein elektronischer Parkschein aktiviert war.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, in die, von diesem angefertigten Fotos sowie in die ha. einsehbaren Buchungsdaten bei HandyParken und den von Ihnen übermittelten Screenshot.

In Ihrem Einspruch wendeten Sie lediglich ein, die Gebühren sehr wohl per HandyParken bezahlt zu haben. Zum Beweis übermittelten Sie einen Screenshot einer Parkscheinbuchung für den , 11:16 Uhr betr. das Kennzeichen ***2***.

Unbestritten blieb somit sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.

Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt:

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).

Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät sind die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden (§ 7 Abs. 2 und 3 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2013, in der geltenden Fassung).

Dass das im Spruch bezeichnete Fahrzeug innerhalb der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***Ort1*** während des zeitlichen Geltungsbereiches der Kurzparkzone am um 12:07 Uhr abgestellt war, ergibt sich aus der unbedenklichen verfahrensauslösenden Organstrafverfügung sowie den Fotos des Meldungslegers und wurde dieser Sachverhalt von Ihnen auch nicht bestritten. Sie haben auch nicht bestritten, dass das Fahrzeug von Ihnen dort abgestellt worden ist.

Wie dem eingesehenen Kontoauszug von HandyParken sowie dem von Ihnen übermittelten Screenshot entnommen werden kann, wurde unter der Rufnummer +***3*** am um 11:16 Uhr der Parkschein Nummer 407,021,256 für 180 Minuten (gültig bis 14:30 Uhr) gebucht, als Kennzeichen ist diesbezüglich jedoch "***2***" eingetragen.

Für das Kennzeichen des in Rede stehenden Fahrzeuges ***1*** scheint für den keine Buchung auf.

Sie haben sohin den objektiven Tatbestand der Ihnen angelasteten Übertretung erfüllt, indem Sie beim Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***1*** am in ***Ort1*** in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone zwar eine Abstellanmeldung, allerdings ohne Anführung des korrekten Kennzeichens des abgestellten Fahrzeuges an das elektronische System übermittelt haben.

Somit haben Sie die objektiv gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen, zumal zu erwarten ist, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der relevanten Daten im Zuge der elektronischen Buchung eines Parkscheines zu überprüfen sind.

Es wurde damit keine korrekte Abstellanmeldung erstattet, sodass - für den konkreten Abstellvorgang, der sich nicht nur aus Zeit und Ort, sondern insbesondere aus dem, nach dem Kennzeichen bestimmten, abgestellten Fahrzeug definiert - kein gültiger elektronischer Parkschein vorliegt.

Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass Sie der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe für das abgestellte Fahrzeug nicht nachgekommen sind.

Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung vom ersichtlich ist.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Der Akteninhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.

Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Der Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.

Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 VStG."

2) Abstellort 1020 Wien am

Mit Anonymverfügung vom wurde vom Magistrat der Stadt Wien eine Geldstrafe in Höhe von € 48 ausgesprochen, weil dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde, dass er ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen ***1*** ohne Parkometerabgabe entrichtet zu haben in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe.

Mit Strafverfügung vom , versendet am , wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt, weil er ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen ***1*** ohne Parkometerabgabe entrichtet zu haben in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe und die Abgabe fahrlässig verkürzt habe.

Am langte bei der belangten Behörde per E-Mail ein Einspruch ein. Der Beschwerdeführer gab an, die Parkometerabgabe per Handyparken entrichtet zu haben. Beigelegt war ein Screenshot, aus dem eine Parkscheinbuchung für das Kennzeichen ***2*** ersichtlich ist.

Mit Straferkenntnis vom , Zahl: MA67/226701261318/2022, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am um 14:19 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***Ort2***, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug wurde an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone beanstandet, da weder ein Parkschein entwertet, noch ein elektronischer Parkschein aktiviert war.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, in die, von diesem angefertigten Fotos sowie in die ha. einsehbaren Buchungsdaten bei HandyParken und den von Ihnen übermittelten Screenshot.

In Ihrem Einspruch wendeten Sie lediglich ein, die Gebühren sehr wohl per HandyParken bezahlt zu haben. Zum Beweis übermittelten Sie einen Screenshot einer Parkscheinbuchung für den , 11:16 Uhr betr. das Kennzeichen ***2***.

Unbestritten blieb somit sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.

Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt:

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).

Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät sind die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden (§ 7 Abs. 2 und 3 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2013, in der geltenden Fassung).

Dass das im Spruch bezeichnete Fahrzeug innerhalb der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***Ort2***, während des zeitlichen Geltungsbereiches der Kurzparkzone am um 14:19 Uhr abgestellt war, ergibt sich aus der unbedenklichen verfahrensauslösenden Organstrafverfügung sowie den Fotos des Meldungslegers und wurde dieser Sachverhalt von Ihnen auch nicht bestritten.

Wie der eingesehenen Buchung von HandyParken sowie den von Ihnen übermittelten Screenshots entnommen werden kann, war am von 13:45 bis 14:45 ein elektronischer Parkschein mit der Nummer 411038057 gebucht, als das Kennzeichen ist diesbezüglich jedoch "***2***" eingetragen. Für das Kennzeichen des in Rede stehenden Fahrzeuges ***1*** scheint für den keine Buchung auf.

Sie haben sohin den objektiven Tatbestand der Ihnen angelasteten Übertretung erfüllt, indem Sie beim Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***1*** am in ***Ort2*** in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone zwar eine Abstellanmeldung, allerdings ohne Anführung des korrekten Kennzeichens des abgestellten Fahrzeuges an das elektronische System übermittelt haben.

Somit haben Sie die objektiv gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen, zumal zu erwarten ist, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der relevanten Daten im Zuge der elektronischen Buchung eines Parkscheines zu überprüfen sind.

Es wurde damit keine korrekte Abstellanmeldung erstattet, sodass - für den konkreten Abstellvorgang, der sich nicht nur aus Zeit und Ort, sondern insbesondere aus dem, nach dem Kennzeichen bestimmten, abgestellten Fahrzeug definiert - kein gültiger elektronischer Parkschein vorliegt.

Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass Sie der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe für das abgestellte Fahrzeug nicht nachgekommen sind.

Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung und diesem Straferkenntnis ersichtlich ist.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Auf Grund der Aktanlage war Fahrlässigkeit anzunehmen.

Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Sie haben daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 VStG."

Beschwerde

In der Beschwerde vom , die sich sowohl auf das Straferkenntnis mit der GZ MA67/226701120236/2022 als auch auf die GZ MA67/226701261318/2022 bezieht, gab der Beschwerdeführer erneut an, dass er an beiden Tagen die Parkometerabgabe durch Verwendung eines elektronischen Parkscheines bezahlt habe und fügte erneut die entsprechenden Screenshots bei.

In einem weiteren E-Mail vom gab der Beschwerdeführer zur GZ MA67/226701120236/2022 folgendes bekannt:

"Soeben habe ich den Fehler gefunden!! Es tu mir sehr leid, das ich nun Beschwerde eingereicht habe! Der Fehler lag bei mir, und der falsch eingetippten Kennzeichennummer meines Fahrzeuges, das habe ich gerade erkannt!
Aufgrund meiner finanziellen Engpässe, ersuche ich sie höflichst mir eine Minderung der Strafkosten zu ermöglichen.
Ich sehe meinen Fehler ein und habe dies soeben auch auf der App verändert!
Es wäre mir eine große Erleichterung, wenn Sie mir hier ausnahmsweise entgegenkommen können."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer stellte das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***1*** in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone am um 12:07 Uhr in ***Ort1*** und am um 14:19 Uhr in ***Ort2*** ab, ohne dieses mit einem für den Beanstandungszeitpunkt und für das genannte Fahrzeug gültigen Parkschein zu kennzeichnen oder einen elektronischen Parkschein ordnungsgemäß zu aktivieren.
Stattdessen aktivierte er am um 11:16 Uhr und am um 13:30 Uhr irrtümlich einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen elektronischen Parkschein für das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***2***. Letzteres Fahrzeug war auf eine andere Person angemeldet.

Der Irrtum ist auf einen Ziffernsturz bei der Hinterlegung des Kennzeichens in der Anwendung handyparken.at zurückzuführen.

Beweiswürdigung

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer zu den beanstandeten Zeiten sein mehrspuriges Kraftfahrzeug abgestellt hatte, sind unstrittig. Weder in den Einsprüchen noch in der Beschwerde findet sich ein gegenteiliges Vorbringen. Vielmehr richteten sich die Einwände des Beschwerdeführers dagegen, dass er sehr wohl die Parkomenterabgabe bezahlt habe.

In beiden Straferkenntnissen vom hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass zwar elektronische Parkscheine gebucht waren, jedoch jeweils für ein anderes Kennzeichen. Die belangte Behörde hat auch auf Grund einer Kraftfahrzeugregisterauskunft in Erfahrung gebracht, dass das Kennzeichen ***2*** ursprünglich an einen anderen Zulassungsbesitzer vergeben war. Insofern ist auch unstrittig, dass der Beschwerdeführer jeweils Parkscheine aktiviert hat, jedoch nicht für jenes Fahrzeug, das in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war.

In einer Ergänzung zur Beschwerde hat der Beschwerdeführer auch selbst seinen Fehler zugestanden und hat dazu ausgeführt, dass der Fehler darin bestand, dass er ursprünglich das Kennzeichen falsch in der Handyparken-App hinterlegt hatte.

Vergleicht man das behördliche Kennzeichen jenes Kraftfahrzeuges, das zwei Mal beanstandest wurde (***1***) und die vom Beschwerdeführer aktivierten elektronischen Parkscheine mit dem darauf angeführten Kennzeichen (***2***), so zeigt sich, dass wohl beim Eingeben der Kennzeichendaten in der Handyparken-App ein Fehler in Form eines Ziffernsturzes passiert ist.

Rechtslage

§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."

§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."

§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung lautet:

"§ 7. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.

(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden."

§ 8 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung lautet:

"§ 8. (1) Der Magistrat kann zum Zwecke der Kontrolle der Abgabenentrichtung insbesondere folgende Datenarten verarbeiten: Name, Adresse, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, mobile Rufnummer, E-Mail-Adresse, Kennzeichen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges, Daten des Benutzerkontos und Kreditkartendaten."

§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."

§ 19 VStG normiert:

"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

§ 44 VwGVG normiert:

"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."

Rechtliche Beurteilung

Für das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone haben Abgabepflichtige dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist. Voraussetzung ist jedoch nach § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, dass der hierfür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.

Die Parkometerabgabe für das Fahrzeug ***1*** ist nicht dieselbe Abgabe, welche für ein anderes Fahrzeug entrichtet wird. Die Abgabe ist eben nicht nur durch einen bestimmten Zeitraum, sondern auch durch ein bestimmtes Fahrzeug individualisiert. Die Individualisierung des Fahrzeuges erfolgt im Falle des Papierparkscheines durch die physische Anwesenheit des Parkscheines im Fahrzeug, während im Falle des elektronischen Parkscheines das behördliche Kennzeichen das Individualisierungsmerkmal ist. Die Entrichtung auf elektronische Weise ist erst dann erfolgt, wenn die Bestätigung für die Abstellanmeldung eingelangt ist. Mit einer solchen Bestätigung, welche die Voraussetzung für die Entrichtung der Abgabe ist, kann nur eine Bestätigung gemeint sein, welche für das richtige Fahrzeug gilt. Wenn diese Bestätigung nicht genau gelesen wird, sodass - wie hier - der Ziffernsturz beim Kennzeichen nicht auffällt, ist dies als fahrlässig anzusehen.

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt nach § 5 Abs. 1 erster Satz VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (zB ). Die Außerachtlassung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt kann dem Täter nur dann vorgeworfen werden, wenn es ihm unter dem besonderen Verhältnis des Einzelfalles auch zuzumuten war, sie tatsächlich aufzuwenden. Auch bei Ungehorsamsdelikten vermutet das Gesetz die zumindest fahrlässige Begehensweise bloß. Somit ist es Sache des Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf und initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (zB ). Den Beschuldigten trifft (nur) dann kein Verschulden, wenn nicht erkennbar ist, welche "tauglichen und zumutbaren" Maßnahmen er zur Verhinderung der entsprechenden Verwaltungsübertretung hätte treffen sollen.

Der Beschwerdeführer hat daher die ihm von der belangten Behörde zur Last gelegte Verwaltungsübertretung der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgaben begangen. Die elektronischen Parkscheinbuchungen führen jenes Kennzeichen, für das der Parkschein gebucht wurde, ausdrücklich an. Wenn schon beim Eingeben der Daten in die elektronische Anwendung ein Fehler im Zusammenhang mit den Kennzeichendaten passiert ist, hätte dies letztlich bei einer gründlichen Durchsicht der Parkscheinbuchung auffallen müssen.

Es ist jedoch im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer am einen 180-Minuten-Parkschein und am einen 60-Minuten-Parkschein mit seinem Mobiltelefon aktivierte, dabei aber irrtümlich die Ziffern von seinem Kennzeichen vertauschte. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des Eingeständnisses, dass dem Beschwerdeführer dieser Fehler passiert ist und natürlich ein solcher Fehler nicht passieren soll, ist das Verschulden des Beschwerdeführers als leichter zu werten.

Weil keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aktenkundig sind, kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute. Als mildernd ist auch zu werten, dass der Beschwerdeführer in den beschwerdegegenständlichen Fällen jeweils einen elektronischen Parkschein gebucht hat, wenn auch nicht für das richtige Fahrzeugkennzeichen, und so seinen Willen dokumentiert hat, sich rechtskonform zu verhalten.

Sohin erachtet das Bundesfinanzgericht unter Berücksichtigung der vorgenannten Beschwerdevorbringen sowie unter Bedachtnahme auf generalpräventive und spezialpräventive Aspekte eine Herabsetzung der Geldstrafe von je 60,00 Euro auf je 30,00 Euro als angemessen. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 VStG festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe wird auf je 7 Stunden vermindert.

Eine weitere Strafherabsetzung kommt aus general- und insbesondere spezialpräventiven Erwägungen nicht in Betracht.

Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal eine solche gar nicht beantragt wurde und der objektive Tatbestand unstrittig ist.

Kostenentscheidung

Da die Kostenbeiträge der erstinstanzlichen Verfahren gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafen, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen sind, betragen sie auch nach den Strafherabsetzungen je € 10,00.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Art. 133 B-VG normiert auszugsweise:

"(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:

1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]

§ 25a VwGG normiert auszugsweise:

"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache

1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,

ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."

Weil nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 365 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei unzulässig (vgl. , mwN).

Die Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, da das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 8 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 19 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 44 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500131.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAC-33512