Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 19.04.2023, RV/5100066/2020

Ein Gegenbeweis iSd § 82 Abs. 8 KFG 1967 kann nicht durch bloße Behauptungen erbracht werden.

Beachte

Revision beim VwGH anhängig zu Zl. Ra 2023/16/0084 und Ra 2023/15/0068. Hinsichtlich Kraftfahrzeugsteuer Zurückweisung mit Beschluss vom , hinsichtlich Normverbrauchsabgabe Zurückweisung mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterinnen ***1*** und ***2*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***3*** und ***4*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***5***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes ***6*** vom betreffend NoVA 4/2014 und 9/2016 je samt Verspätungszuschlägen, sowie Kraftfahrzeugsteuer 4-12/2014, 1-12/2015 und 1-12/2016 in Anwesenheit der Schriftführerin ***7*** nach durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensablauf

Am wurde der Ehegatte der Beschwerdeführerin, ***8***, gemäß § 143 BAO als Auskunftsperson einvernommen und niederschriftlich unter anderem Folgendes festgehalten:
Gegenstand der Amtshandlung sei der Verdacht der missbräuchlichen Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem behördlichen Kennzeichen mit Wohnsitz in Österreich.
Im Zuge einer Kontrolle nach den Bestimmungen des § 12 AVOG durch Organe der Finanzpolizei werde ***8*** betreffend die Verwendung der folgenden KFZ mit ausländischem Kennzeichen ab April 2014 in Österreich befragt:

1. Mercedes Benz S 500 - ***9***, Anmeldedatum
2. Daimler Chrysler E 320 - ***10***, Anmeldedatum
3. Daimler Benz - ***11***

"Wie lange sind die oben genannten Pkw mit den ausländischen behördlichen Kennzeichen in Ihrem Besitz?
1. Seit Dezember 2014. Dieses Auto ist finanziert über die BMW Bank.
2. Seit 2006.
3. Seit 2016. Dieser ist über die Mercedes Bank finanziert.

Wer ist der überwiegende Verwender der KFZ? Wer fährt wann und wo?
Ich bin der überwiegende Verwender von ***9***.Meine Frau verwendet den ***11*** und der ***10*** wird gemischt verwendet.
Wir fahren wenn es geht zusammen zu Hause weg und bringen die Kinder zur Schule und dann fahren wir zu unserem Geschäft. Es kommt jedoch durchaus vor, dass wir getrennt mit den Autos fahren. Ich hole auch meine Söhne von der Schule ab und fahre diese nach Hause nach Österreich. Daher kann es auch mal vorkommen, dass ich dreimal am Tag nach ***12*** und wieder zurückfahre.

Sind Sie Eigentümer des gegenständlichen Pkws?
1. Nein, er ist finanziert.
2. Dieser ist im Eigentum meiner Frau.
3. Nein, dieser ist auch finanziert.

Seit wann verwenden Sie die Autos im Inland?
1., 2. und 3. von Beginn an.

Wo ist der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen?
Mein Hauptwohnsitz ist in Österreich.
Wir haben noch einen Wohnsitz angemeldet in ***12*** im Geschäft, dort befindet sich auch ein Bett. Jedoch kann man sagen, der Lebensmittelpunkt ist in Österreich, wo ich mit meiner Frau und den beiden Söhnen wohne. Die Autos befinden sich abends täglich hier.

Worum handelt es sich bei der Adresse ***13*** in ***12***? Was befindet sich dort genau?
Dort befindet sich ein Gebäude, wo wir im Erdgeschoß eingemietet sind. Dort haben wir unser Goldgeschäft und einen Würstelverkauf im amerikanischen Stil.

Wo sind Sie erwerbstätig?
Ich bin bei meiner Frau auf 450,00 € Basis angestellt. Ich arbeite jedoch auch hier in Österreich, wo ich die Arbeit telefonisch erledigen kann.

Wie viele Kilometer werden im Jahr mit dem gegenständlichen Fahrzeug gefahren?
1. Gekauft habe ich ihn mit 27.000 km. Heute am Kontrolltag hat er 75.200 km.
2. Der Kombi hat cirka 220.000 km. Wurde mit cirka 120.000 km gekauft.
3. Dieser hat cirka 28.500 km. Beim Kauf cirka 17.000 km.

Wo wird der TÜV, Reparaturen, Service für die Autos durchgeführt? (Nachweise ab 4/2014)
Das wird alles bei ***14*** in ***12*** erledigt.
Für den Kombi gehen wir in eine freie Werkstätte, da dieser keine Garantie mehr hat.

Besitzen Sie einen weiteren Pkw mit ausländischem Kennzeichen oder österreichischem Kennzeichen? Falls ja: welches Kennzeichen?
Zwei weitere Fahrzeuge stehen in ***15***.

Welches Fahrzeug wird von Ihrem Sohn verwendet?
Er verwendet den Kombi ***10***. Er wird von ihm immer am Donnerstag verwendet, wenn er zur Abendschule fahren muss. Er kann ihn natürlich auch so verwenden, wenn er zu Freunden fahren will.
Ich und meine Frau verwenden dieses Fahrzeug nur untergeordnet. Er hat eine große Ladefläche und wenn wir für den Imbisstand etwas transportieren müssen, wird dieser verwendet.

Beziehen Sie in Österreich Beihilfen/Förderungen?
Nein.

Kilometerstand am Tag der Kontrolle, Schaltgetriebe (Hand-Automatik), Türen (3 oder 5), Fahrzeugbeschaffenheit (Kombi-Limousine-Coupe-Cabrio,....), Type?
1. Benzin, Limousine, 5-türig, Automatik
2. Benzin, Kombi, 5-türig, Automatik
3. Diesel, Kombi, 5-türig, Automatik

Sagen Ihnen die Begriffe NoVA und Kraftfahrzeugsteuer etwas?
NoVA: ja
Kraftfahrzeugsteuer: ja

Kostentragung (Service, Reparatur)?
Wird alles von der Firma getragen.

Bei Firmenauto:
Gibt es auch eine Betriebsstätte im Inland?
Nicht mehr.

Befindet sich das Fahrzeug im Betriebsvermögen (Bestätigung)?
1. bis 3.: ja

Was ist die genaue Verwendung des KFZ insbesondere bei betrieblichen Fahrten (Kundenbesuche, Besuche anderer Betriebsstandorte, Verwendung der KFZ auch von anderen betriebszugehörigen Personen…). Wenn betriebliche Fahrten (darunter zählen nicht die Fahrten von der Wohnung zur Firma) wäre das Ausmaß festzustellen.
Die Kunden kommen zu 99,9% zu uns. Es kommt cirka zweimal im Jahr vor, dass wir auf Messen fahren. Es ist auch ab und zu möglich, dass wir zu Kunden direkt nach Hause fahren. Die betriebliche Verwendung beschränkt sich im Wesentlichen auf den Fahrweg zwischen Wohnsitz und Arbeitsstelle in ***12***. Fahrten zur Post oder zum Steuerberater und diverse Einkäufe fürs Geschäft kommen auch noch in geringem Ausmaß dazu.

Welche Funktion haben Sie in diesem Unternehmen und welche Tätigkeit üben Sie dort aus? (Gesellschaftergeschäftsführer, Verwandter des Chefs bzw. Firmeneigentümer, Prokurist, wie viel % Außen- bzw. Innendienst, Gebietsvertreter, etc.)
Ich bin Angestellter auf Basis 450,00 €.

Haben Sie Einfluss auf die Fahrzeugwahl und den Zeitpunkt des Fahrzeugwechsels?
Ja.

Wie viele Mitarbeiter hat das ausländische Unternehmen?
Im Goldgeschäft in ***12*** ist meine Frau, eine Teilzeitangestellte (20 Wochenstunden) und ich. Wir haben noch eine Vollzeitmitarbeiterin in ***16***, wo wir auch ein Goldankauf- und -verkaufsgeschäft haben. Diese Mitarbeiterin ist sehr zuverlässig. Es ist in der Regel nicht notwendig, dass wir nach ***16*** fahren, es wird hauptsächlich alles online abgewickelt.
Im Imbisstand haben wir eine Vollzeitkraft und zwei Damen auf 450,00 € Basis.

Wie lautet die Internetadresse der Unternehmenshomepage?
Es gibt keine.

Um 18:26 Uhr kommt die Beschwerdeführerin zur Amtshandlung dazu.

Feststellung Wegstrecke-Dienstort und wie oft in der Woche zurückgelegt:
Kilometer: 8 km einfach ins Geschäft. Es kommen jedoch öfters noch weitere Kilometer hinzu, wie die Kinder zur Schule fahren oder sonstige Besorgungen.
Wie oft: Ich fahre auch manchmal öfter pro Tag zwischen ***17*** und ***12***. Meine Frau fährt im Allgemeinen morgens nach ***12*** und am Abend wieder retour. Wir hatten bis Mitte März auch samstags offen, jetzt jedoch nicht mehr.

Wie oft und für welchen Zweck wird das Fahrzeug in Österreich verwendet?
Eigentlich nur hier im Ort zum Einkaufen, Tanken und die Wegstrecke nach ***12***. Der ältere Kombi wird eher gar nicht zum Einkaufen verwendet.

Wird ein Fahrtenbuch geführt?
1. bis 3.: nein.

Wie viele Kilometer (im Jahr) werden in Österreich oder im Ausland gefahren?
Kann nicht genau gesagt werden, bis zur Grenze sind es 5 km und ins Geschäft noch weitere 3 km.
Wir fahren beide Söhne in die Schule, wobei eine direkt auf dem Weg liegt und die andere Schule nochmals extra 5 km (hin und retour) beträgt.

Sind folgende Fahrzeuge noch zugelassen?
***18*** (Mercedes); das ist der jetzige ***10***.
***19*** (Mercedes); nein.

Nachstehende Unterlagen sind bis zum vorzulegen:
3x Zulassungsschein, Leasingverträge ***11*** und ***9***, Nachweise, dass sich die Autos im Betriebsvermögen (Aufwendungen, etc.) befinden, letztes TÜV- Gutachten der Fahrzeuge.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter Vorlage obig abverlangter Unterlagen die Bemessungsgrundlagen für etwaig anfallende Abgaben (z.B. NoVA, KfzSt,....) von der Abgabenbehörde im Schätzungsweg gemäß § 184 BAO zu ermitteln sind."

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der oben zitierten Niederschrift wurde sowohl von ***8***, als auch von der Beschwerdeführerin bestätigt.

Mit Kraftfahrzeugsteuerbescheid für den Zeitraum 4-12/2014 vom wurde die Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug ***10*** mit 839,26 € festgesetzt.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG würden der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge unterliegen, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet würden (widerrechtliche Verwendung)
Weiters werde auf den NoVA-Bescheid verwiesen.

Mit Kraftfahrzeugsteuerbescheid für den Zeitraum 1-12/2015 vom wurde die Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug ***10*** mit 1.258,88 € festgesetzt.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG würden der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge unterliegen, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet würden (widerrechtliche Verwendung)
Weiters werde auf den NoVA-Bescheid verwiesen.

Mit Kraftfahrzeugsteuerbescheid für den Zeitraum 1-12/2016 vom wurde die Kraftfahrzeugsteuer für die Fahrzeuge ***10*** und ***11*** mit 1.570,40 € festgesetzt.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG würden der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge unterliegen, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet würden (widerrechtliche Verwendung)
Weiters werde auf den NoVA-Bescheid verwiesen.

Mit Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 9/2016 vom wurde die Normverbrauchsabgabe für das Fahrzeug ***11*** mit 4.043,01 € festgesetzt und wie folgt begründet:
Die Festsetzung wäre erforderlich gewesen, weil die Selbstberechnung der Normverbrauchsabgabe unterblieben sei.
Gemäß § 1 Z 3 NoVAG unterliege unter anderem die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland dann der Normverbrauchsabgabe, wenn das betroffenen Fahrzeug nach dem KFG im Inland zuzulassen sein würde. Maßgebend dafür sei der dauernde Standort des Fahrzeuges.
Gemäß § 82 Abs. 8 KFG 81967 seien Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet worden wären, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 sei nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist seien der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befinde, abzuliefern.
Wie in der Niederschrift vom vom Ehemann der Beschwerdeführerin angegeben sei die Beschwerdeführerin die nahezu alleinige Verwenderin des Mercedes-Benz mit dem Kennzeichen ***11***.
Sie sei die Firmenchefin und laut ihrem Ehemann ständig im Geschäft in ***12*** tätig. Laut Angabe beschränke sich die betriebliche Verwendung des Fahrzeuges im Wesentlichen auf die Fahrten zwischen dem Wohnsitz in ***17***, Österreich, und dem Arbeitsplatz in ***12***, Deutschland. Weiters komme es auch vor, dass die Beschwerdeführerin auf Messen fahre bzw. Kunden direkt zu Hause besuche.
Laut vorgelegtem TÜV-Gutachten vom sei der Mercedes-Benz mit einem Kilometerstand von cirka 22.600 km gekauft worden. Am Tag der Niederschrift durch die Finanzpolizei hätte der Tachometer einen Kilometerstand von cirka 28.500 km aufgewiesen, was eine insgesamte Fahrleistung von cirka 5.900 km seit dem Kauf ergebe. Dies wiederum ergebe eine durchschnittliche monatliche Fahrleistung von cirka 790 km.
Die Fahrtstrecke vom Wohnsitz in Österreich zum Geschäft in ***12*** betrage insgesamt 8 km einfach, wovon 5 km in Österreich und 3 km in Deutschland zurückgelegt würden.
Betreffend einer weitaus überwiegenden betrieblichen Verwendung des Fahrzeuges für das deutsche Unternehmen hätten keine Nachweise erbracht werden können, weshalb die Normverbrauchsabgabe zum Zulassungszeitpunkt im September 2016 festzusetzen sei.
Die Normverbrauchsabgabe sei auf Basis der vorgelegten Finanzierungsbestätigung mit der Mercedes Benz Bank AG vom berechnet worden.
Zudem wurde gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag festgesetzt. Dieser in Höhe von 5 % der Bemessungsgrundlage von 4.043,01 €, somit mit 202,15 €.
Der Verspätungszuschlag würde wegen nicht entschuldbarer Unterlassung der Einreichung der Erklärung festzusetzen gewesen sein.

Mit Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 4/2014 vom wurde die Normverbrauchsabgabe betreffend den Daimler Chrysler, ***10***, mit 1.519,10 € festgesetzt und wie folgt begründet:
Die Festsetzung wäre erforderlich gewesen, weil die Selbstberechnung der Normverbrauchsabgabe unterblieben sei.
Gemäß § 1 Z 3 NoVAG unterliege unter anderem die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland dann der Normverbrauchsabgabe, wenn das betroffene Fahrzeug nach dem KFG im Inland zuzulassen sein würde. Maßgebend dafür sei der dauernde Standort des Fahrzeuges.
Gemäß § 82 Abs. 8 KFG seien Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet worden wären, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 sei nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist seien der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befinde, abzuliefern.
Wie in der Niederschrift vom vom Ehemann der Beschwerdeführerin angegeben werde das betreffende Fahrzeug nur unregelmäßig von der Beschwerdeführerin und ihrem Mann verwendet. Weiters fahre damit auch ihr Sohn, seit dem dieser den Führerschein besitze. Er könne damit seine Freunde besuchen bzw. fahre er damit donnerstags in die Abendschule.
Laut den Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin werde das Fahrzeug aufgrund der großen Ladefläche ab und zu für Transporttätigkeiten für den Imbissstand verwendet. Eine weitaus überwiegende betriebliche Verwendung des Fahrzeuges für das deutsche Unternehmen sei nicht gegeben bzw. hätte nicht nachgewiesen werden können, weshalb die Normverbrauchsabgabe zum Zeitpunkt April 2014 festzusetzen sei.
Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe sei im Schätzungsweg auf Grundlage von Angeboten in Gebrauchtwagenportalen im Internet festgesetzt worden.
Zudem wurde gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag festgesetzt. Dieser in Höhe von 5 % der Bemessungsgrundlage von 1.519,10 €, somit mit 75,95 €.
Der Verspätungszuschlag würde wegen nicht entschuldbarer Unterlassung der Einreichung der Erklärung festzusetzen gewesen sein.

Mit Schreiben vom wurde gegen obige Bescheide Beschwerde erhoben und ersucht, eine Begründung nachreichen zu dürfen.

Mit Schreiben vom wurde folgende Begründung betreffend Festsetzung NoVA 4-12/2014 und sämtliche gegenständlichen Kraftfahrzeugsteuerbescheide nachgereicht:
Von der Finanzbehörde sei in den angeführten Bescheiden die Normverbrauchsabgabe für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***10*** mit der Begründung vorgeschrieben worden, dass aufgrund der Angaben in der Niederschrift vom kein Nachweis für eine weitaus überwiegende betriebliche Verwendung des Fahrzeuges für das deutsche Unternehmen erbracht werden hätte können und daher die Normverbrauchsabgabe zum Zulassungszeitpunkt im April 2014 festzusetzen gewesen wäre.
Die NoVA-Pflicht gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 hinsichtlich eines im Inland verwendeten Kraftfahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen hätte zur Voraussetzung, dass das Kraftfahrzeug im Inland zum Verkehr zuzulassen sein würde. Für die Beurteilung der inländischen Zulassungsverpflichtung seien die Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 heranzuziehen.
1. Allgemeines
Die Niederschrift, welche im Wesentlichen die Grundlage für die Vorschreibung der Normverbrauchsabgabe bzw. Kraftfahrzeugsteuer darstelle, sei am mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin aufgenommen worden. Dabei hätte es sich um einen Samstag gehandelt. Beginn der Amtshandlung wäre 17.20 Uhr gewesen. Laut den Angaben in der Niederschrift wäre die Beschwerdeführerin um 18.26 Uhr zur Amtshandlung dazu gekommen.
Zum Zeitpunkt der Überprüfung durch die Finanzpolizei und der Erstellung der Niederschrift (an einem Samstagabend) seien von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann verständlicherweise nicht alle relevanten Angaben gemacht worden bzw. seien dann im Bescheid Angaben von der Behörde in die Richtung umformuliert worden, dass von einer Zulassungsverpflichtung und NoVA-Pflicht des Fahrzeuges in Österreich auszugehen gewesen wäre.
Die Vorschreibung der Normverbrauchsabgabe bzw. Kraftfahrzeugsteuer durch die Behörde sei nur laut den Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin erfolgt. Eine Vernehmung der Beschwerdeführerin sei nie erfolgt.
Von der Behörde sei - dieses Fahrzeug betreffend - bereits in der Vergangenheit einmal im November 2011 ein Bescheid über die Festsetzung der NoVA für 7/2009 erlassen worden. Dieser Bescheid sei angefochten und in weiterer Folge vom Bundesfinanzgericht gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde am aufgehoben worden.
Es sei auch dieses Mal der Sachverhalt betreffend die Steuerpflicht des gegenständlichen Fahrzeuges von der Behörde nicht richtig bzw. nicht vollständig ermittelt worden und es komme die Behörde daher zu einem falschen Ergebnis.
2. Verwendung des Fahrzeuges
In der Niederschrift vom sei angeführt worden, dass sich die betriebliche Verwendung im Wesentlichen auf den Fahrweg zwischen Wohnsitz und Arbeitsstelle in ***12*** beschränken würde. Fahrten zur Post oder zum Steuerberater und diverse Einkäufe fürs Geschäft würden noch in geringem Ausmaß dazukommen.
Im Bescheid sei dann angeführt worden, dass das betreffende Fahrzeug nur unregelmäßig von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann verwendet werde. Weiters fahre damit auch ihr Sohn seit dem dieser den Führerschein besitze.
Wie jedoch aus den nachstehenden Ausführungen ersichtlich sei, werde das Fahrzeug tatsächlich jedoch überwiegend für geschäftliche Fahrten/Zwecke in Deutschland verwendet.
Die Beschwerdeführerin sei Einzelunternehmerin und wohne in Österreich unweit der deutschen Grenze. Ihr Unternehmen (Goldgeschäft) befinde sich in ***12***, Deutschland. Dieses Unternehmen hätte keinen Sitz und keine Betriebsstätte in Österreich.
Die Bestätigung des deutschen Steuerberaters, dass sich das Fahrzeug im Betriebsvermögen des deutschen Einzelunternehmens befinden würde, sei dem Finanzamt im Mai 2017 übermittelt worden.
Bei dem Fahrzeug handle es sich um das Fahrzeug, welches die Beschwerdeführerin bis zum Kauf des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***11*** im September 2016 überwiegend verwendet hätte.
Die Beschwerdeführerin fahre mit dem KFZ auch täglich an ihren Wohnsitz in Österreich, wo das Fahrzeug während der Nacht und am Wochenende stehe. Die überwiegende Anzahl der Jahreskilometer werde jedoch in Deutschland (für betriebliche Zwecke) gefahren.
Neben den täglichen Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte - die bei einem Einzelunternehmer auch als geschäftliche Fahrten gelten würden - sei es auch notwendig, dass die Beschwerdeführerin regelmäßig nach ***16***, Deutschland, in das Filialgeschäft fahren müsse, um dort einen Geschäftsablauf im Sinne der Inhaberin zu gewährleisten. Auch wenn die Mitarbeiterin dort sehr zuverlässig sein würde, seien doch auf Dienstgeberseite entsprechende Überwachungs- und Kontrollfunktionen auszuüben, die ein persönliche Anwesenheit in ***16*** erforderlich gemacht hätten.
Auch wenn diese Fahrten zeitlich im Verhältnis keine große Rolle spielen würden, da sich - abgesehen von der Fahrzeit (cirka 1 Stunde hin und zurück) - der Aufenthalt im Geschäft in ***16*** zwischen 1/2 und 1 Stunde bewege, so würden diese Fahrten dennoch einen nennenswerten Anteil der gefahrenen Kilometer ausmachen.
Wie auch in der Niederschrift angegeben werde bzw. sei das Fahrzeug aufgrund der großen Ladefläche für den Transport sperriger Gegenstände und größerer Einkäufe für den Laden bzw. seit dem Frühjahr 2016 auch für Transporttätigkeiten für den Imbissstand verwendet worden.
Rein private Fahrten würden vergleichsweise selten vorkommen, da Einkäufe auf dem Heimweg vom Geschäft in einem der Fahrtstrecke nahe gelegenen Supermarkt in der Innenstadt erledigt werden würden. Das dortige Angebot sei größer und billiger als in Österreich. Auch würden in ***12*** längere Öffnungszeiten bestehen.
Die Ehegatten seien deutsche Staatsbürger. Daher spiele sich auch der private Teil der Fahrten fast ausschließlich in Deutschland ab. Sogar das Tanken werde fast immer in ***12*** erledigt, da es - ohne Mehrwertsteuer gerechnet - gegenüber den Preisen österreichischer Tankstellen keine Mehrkosten darstelle. Auch fast alle anderen privaten Fahrten würden in Deutschland stattfinden, nur 1-2 mal pro Jahr komme eine Fahrt nach ***20*** hinzu, wobei diese auch meist mit einem Besuch beim Steuerberater verbunden sei. Der Verwandtschafts- und Freundeskreis befinde sich in Deutschland, weshalb Besuchsfahrten nach Deutschland gehen würden.
Urlaub gebe es aus Zeitgründen nur alle paar Jahre, wobei er dann auch meist nur in Deutschland verbracht werde.
Die Kinder seien stets von den Ehegatten auf dem Weg zur Arbeitsstelle nach ***12*** mitgenommen worden und sie seien unterwegs an entsprechenden Stellen in der Nähe ihrer Schulen ausgestiegen, ohne dass deswegen Umwege gemacht worden wären. Auch der Rückweg der Kinder sei mit dem Rückweg von der Arbeit kombiniert worden, wobei die Kinder eventuelle Wartezeiten im Laden oder bei Freunden in ***12*** verbracht hätten. Dabei hätte der ältere Sohn zunächst die Realschule in ***12*** besucht, von September 2014 bis Juli 2017, dann die Berufsakademie ***12***. Der jüngere Sohn besuche seit September 2012 ein Gymnasium in ***12***.
Die Angabe im streitgegenständlichen Bescheid, dass mit diesem Fahrzeug auch der Sohn fahre, seit dem dieser den Führerschein besitze, sei zwar richtig, die tatsächliche Nutzung durch den Sohn sei bzw. wäre sehr gering gewesen. Der Sohn hätte den Kombi seit September 2015 bald nach dem Erwerb des Führerscheines ab und zu nutzen dürfen, um damit zur Berufsakademie ***12*** zu fahren, wenn er nicht gerade mit der Beschwerdeführerin oder ihrem Ehemann mitgefahren wäre. Weiters hätte das Fahrzeug vom Sohn für Fahrten - alle zwei bis drei Wochen einmal - nach Vilshofen in die Berufsschule verwendet werden dürfen, wenn er nicht mit Klassenkameraden in Fahrgemeinschaft mitgefahren sei. Fahrten mit dem Kombi zu Freunden in ***12*** seien nur sehr selten durchgeführt worden.
3. VwGH 2008/15/0276
Der VwGH hätte sich mit einem vergleichbaren Fall bereits im Erkenntnis , 2008/15/0276, befasst.
In dieser Entscheidung hätte der VwGH befunden, dass entscheidend sei, wo der PKW überwiegend eingesetzt werde. In diesem Beschwerdefall sei unstrittig, dass der Unternehmer seinen Hauptwohnsitz in Österreich gehabt hätte und der in Rede stehende PKW auf den Unternehmer unter der Anschrift seines Einzelunternehmens in Deutschland zugelassen gewesen wäre.
Der VWGH hätte entschieden, dass aus der Formulierung in § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967, wonach "Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht worden wären und in diesem verwendet würden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen seien", abzuleiten sei, dass diese Standortvermutung nicht nur auf von Privatpersonen verwendete Fahrzeuge anzuwenden sei. § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 sei als lex specialis zu § 40 Abs. 1 leg. cit. KFG 1967 zu sehen, welcher hinsichtlich des dauernden Standortes eines Fahrzeuges den Grundsatz normiere "als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt".
Der Verwaltungsgerichtshof sei in einer Gesamtbetrachtung der Umstände zu dem Ergebnis gekommen, dass über das gegenständliche Fahrzeug auf Dauer hauptsächlich vom Betriebsstandort in Deutschland verfügt worden wäre und sich somit sein dauernder Standort in Deutschland befinde. Es sei zutreffend auf die Verwendung des Fahrzeuges abgestellt und hervorgehoben worden, dass die betriebliche Nutzung des Fahrzeuges von über 85% sich nahezu ausschließlich im süddeutschen Raum vollziehe.
Die gleichen Sachverhalte wie jene im angeführten Erkenntnis des VwGH würden im gegenständlichen Fall auf die Beschwerdeführerin zutreffen.
Aufgrund der oben angeführten Gründe komme demnach § 82 Abs. 8 KFG nicht zur Anwendung bzw. sei der zulässige Gegenbeweis für einen dauernden Standort im Ausland als erbracht anzusehen.
4. Salzburger Steuerdialog 2014 - Fall 4
Im Salzburger Steuerdialog 2014 sei auch die abgabenrechtliche Beurteilung bei grenzüberschreitender Fahrzeugverwendung bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer behandelt worden.
Hier sei ausgeführt worden, dass ein geschäftsführender Gesellschafter gegenüber einem "echten" Arbeitnehmer zwar über das KFZ unbeschränkt verfügen könne, es sei jedoch die Möglichkeit gegeben, die Standortvermutung im Inland aber dadurch zu widerlegen, dass ein konkreter dauernder Standort des Fahrzeuges im Ausland nachgewiesen werde (; , 2006/15/0025).
Fahre der geschäftsführende Gesellschafter nachweislich vom ausländischen Betriebsstandort aus zu mehr als 80% betrieblich veranlasst ins Ausland, dann bestehe der konkrete dauernde Standort des KFZ an diesem ausländischen Betriebsstandort. Wie bereits angeführt, sei bei der Beschwerdeführerin der Sachverhalt gleich gelagert bzw. werde das Fahrzeug fast ausschließlich im Ausland verwendet.
Aufgrund der oben angeführten Gründe komme demnach § 82 Abs. 8 KFG nicht zur Anwendung bzw. sei der zulässige Gegenbeweis für einen dauernden Standort im Ausland als erbracht anzusehen. (). Da die weitaus überwiegende Anzahl der Fahrten außerhalb Österreichs stattfinden würden, gelte laut Salzburger Steuerdialog 2014 (siehe Ergebnisunterlage NoVA und KFZSt, Pkt. 2, 80% Grenze) der Gegenbeweis als erbracht.
5. Zusammenfassung - Anträge
Laut dem streitgegenständlichen Bescheid hätte für das Finanzamt kein Nachweis für eine weitaus überwiegende betriebliche Verwendung des Fahrzeuges für das deutsche Unternehmen erbracht werden können, weshalb die NoVA und Kraftfahrzeugsteuer festgesetzt worden wäre.
Von der Finanzbehörde sei der Sachverhalt betreffend NoVA- und Kraftfahrzeugsteuerpflicht weder richtig noch vollständig ermittelt und komme daher das Finanzamt auch zu einem falschen Ergebnis.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen unter Punkt 1. bis 4. befinde sich jedoch der dauernde Standort des KFZ nach dem Gesamtbild der Verhältnisse in Deutschland. Die Tatsache, dass das Fahrzeug von einer Person mit Hauptwohnsitz im Inland gelenkt werde, sei unmaßgeblich. Hinsichtlich der Zulassung gelte die Jahresfrist des § 79 KFG.
Die NoVA-Pflicht knüpfe an die Zulassungspflicht. In Folge sei daher keine NoVA- bzw. Kraftfahrzeugsteuerpflicht des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***10*** in Österreich gegeben. Es werde die Aufhebung der gegenständlichen Bescheide beantragt.

Mit Schreiben vom wurde folgende Begründung betreffend die Bescheide Festsetzung NoVA 9/2016 und Festsetzung Kraftfahrzeugsteuer 1-12/2016 nachgereicht:
Von der Finanzbehörde sei in den angeführten Bescheiden die Normverbrauchsabgabe für das Fahrzeug mit dem Amtlichen Kennzeichen ***11*** mit der Begründung vorgeschrieben worden, dass aufgrund der Angaben in der Niederschrift vom kein Nachweis für eine weitaus überwiegende betriebliche Verwendung des Fahrzeuges für das deutsche Unternehmen erbracht werden hätte können und daher die Normverbrauchsabgabe zum Zulassungszeitpunkt im September 2016 festzusetzen gewesen wäre.
Die NoVA-Pflicht gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 hinsichtlich eines im Inland verwendeten Kraftfahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen hätte zur Voraussetzung, dass das Kraftfahrzeug im Inland zum Verkehr zuzulassen sein würde. Für die Beurteilung der inländischen Zulassungsverpflichtung seien die Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 heranzuziehen.
1. Allgemeines
Die Niederschrift, welche im Wesentlichen die Grundlage für die Vorschreibung der Normverbrauchsabgabe bzw. Kraftfahrzeugsteuer darstelle, sei am mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin aufgenommen worden. Dabei hätte es sich um einen Samstag gehandelt. Beginn der Amtshandlung wäre 17.20 Uhr gewesen. Laut den Angaben in der Niederschrift wäre die Beschwerdeführerin um 18.26 Uhr zur Amtshandlung dazu gekommen.
Zum Zeitpunkt der Überprüfung durch die Finanzpolizei und der Erstellung der Niederschrift (an einem Samstagabend) seien von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann verständlicherweise nicht alle relevanten Angaben gemacht worden bzw. seien dann im Bescheid Angaben von der Behörde in die Richtung umformuliert worden, dass von einer Zulassungsverpflichtung und NoVA-Pflicht des Fahrzeuges in Österreich auszugehen gewesen wäre.
Die Vorschreibung der Normverbrauchsabgabe bzw. Kraftfahrzeugsteuer durch die Behörde sei nur laut den Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin erfolgt. Eine Vernehmung der Beschwerdeführerin sei nie erfolgt.
2. Verwendung des Fahrzeuges
In der Niederschrift vom sei angeführt worden, dass sich die betriebliche Verwendung im Wesentlichen auf den Fahrweg zwischen Wohnsitz und Arbeitsstelle in ***12*** beschränken würde. Fahrten zur Post oder zum Steuerberater und diverse Einkäufe fürs Geschäft würden noch in geringem Ausmaß dazukommen.
Im Bescheid sei dann angeführt worden, dass noch Fahrten auf Messen vorkommen bzw. Kunden direkt zu Hause besucht werden würden. Es sei eine durchschnittliche monatliche Fahrleistung von cirka 790 km errechnet und angeführt worden, dass die Fahrstrecke vom Wohnsitz in Österreich zum Geschäft in ***12*** insgesamt 8 km einfach betrage, wovon 5 km in Österreich und 3 km in Deutschland zurückgelegt werden würden.
Wie jedoch aus den nachstehenden Ausführungen ersichtlich sei, werde das Fahrzeug tatsächlich jedoch überwiegend für geschäftliche Fahrten/Zwecke in Deutschland verwendet.
Die Beschwerdeführerin sei Einzelunternehmerin und wohne in Österreich unweit der deutschen Grenze. Ihr Unternehmen (Goldgeschäft) befinde sich in ***12***, Deutschland. Dieses Unternehmen hätte keinen Sitz und keine Betriebsstätte in Österreich.
Die Bestätigung des deutschen Steuerberaters, dass sich das Fahrzeug im Betriebsvermögen des deutschen Einzelunternehmens befinden würde, sei dem Finanzamt im Mai 2017 übermittelt worden.
Das Fahrzeug Mercedes CLS 250d mit dem amtlichen Kennzeichen ***11*** sei im September 2016 gebraucht angeschafft worden. Das Fahrzeug sei als Ersatz für den Kombi (***10***) gedacht gewesen und von der Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt der Anschaffung wie das vorherige Fahrzeug genutzt worden.
Die Beschwerdeführerin fahre mit dem KFZ auch täglich an ihren Wohnsitz in Österreich, wo das Fahrzeug während der Nacht und am Wochenende stehe. Die überwiegende Anzahl der Jahreskilometer werde jedoch in Deutschland (für betriebliche Zwecke) gefahren.
Neben den täglichen Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte - die bei einem Einzelunternehmer auch als geschäftliche Fahrten gelten würden - sei es auch notwendig, dass die Beschwerdeführerin regelmäßig nach ***16***, Deutschland, in das Filialgeschäft fahren müsse, um dort einen Geschäftsablauf im Sinne der Inhaberin zu gewährleisten. Auch wenn die Mitarbeiterin dort sehr zuverlässig sein würde, seien doch auf Dienstgeberseite entsprechende Überwachungs- und Kontrollfunktionen auszuüben, die ein persönliche Anwesenheit in ***16*** erforderlich gemacht hätten.
Auch wenn diese Fahrten zeitlich im Verhältnis keine große Rolle spielen würden, da sich - abgesehen von der Fahrzeit (cirka 1 Stunde hin und zurück) - der Aufenthalt im Geschäft in ***16*** zwischen 1/2 und 1 Stunde bewege, so würden diese Fahrten dennoch einen nennenswerten Anteil der gefahrenen Kilometer ausmachen.
Rein private Fahrten würden vergleichsweise selten vorkommen, da Einkäufe auf dem Heimweg vom Geschäft in einem der Fahrtstrecke nahe gelegenen Supermarkt in der Innenstadt erledigt werden würden. Das dortige Angebot sei größer und billiger als in Österreich. Auch würden in ***12*** längere Öffnungszeiten bestehen.
Die Ehegatten seien deutsche Staatsbürger. Daher spiele sich auch der private Teil der Fahrten fast ausschließlich in Deutschland ab. Sogar das Tanken werde fast immer in ***12*** erledigt, da es - ohne Mehrwertsteuer gerechnet - gegenüber den Preisen österreichischer Tankstellen keine Mehrkosten darstelle. Auch fast alle anderen privaten Fahrten würden in Deutschland stattfinden, nur 1-2 mal pro Jahr komme eine Fahrt nach ***20*** hinzu, wobei diese auch meist mit einem Besuch beim Steuerberater verbunden sei. Der Verwandtschafts- und Freundeskreis befinde sich in Deutschland, weshalb Besuchsfahrten nach Deutschland gehen würden.
Urlaub gebe es aus Zeitgründen nur alle paar Jahre, wobei er dann auch meist nur in Deutschland verbracht werde.
Die Kinder seien stets von den Ehegatten auf dem Weg zur Arbeitsstelle nach ***12*** mitgenommen worden und sie seien unterwegs an entsprechenden Stellen in der Nähe ihrer Schulen ausgestiegen, ohne dass deswegen Umwege gemacht worden wären. Auch der Rückweg der Kinder sei mit dem Rückweg von der Arbeit kombiniert worden, wobei die Kinder eventuelle Wartezeiten im Laden oder bei Freunden in ***12*** verbracht hätten. Dabei hätte der ältere Sohn zunächst die Realschule in ***12*** besucht, von September 2014 bis Juli 2017, dann die Berufsakademie ***12***. Der jüngere Sohn besuche seit September 2012 ein Gymnasium in ***12***.
3. VwGH 2008/15/0276
Der VwGH hätte sich mit einem vergleichbaren Fall bereits im Erkenntnis , 2008/15/0276, befasst.
In dieser Entscheidung hätte der VwGH befunden, dass entscheidend sei, wo der PKW überwiegend eingesetzt werde. In diesem Beschwerdefall sei unstrittig, dass der Unternehmer seinen Hauptwohnsitz in Österreich gehabt hätte und der in Rede stehende PKW auf den Unternehmer unter der Anschrift seines Einzelunternehmens in Deutschland zugelassen gewesen wäre.
Der VWGH hätte entschieden, dass aus der Formulierung in § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967, wonach "Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht worden wären und in diesem verwendet würden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen seien", abzuleiten sei, dass diese Standortvermutung nicht nur auf von Privatpersonen verwendete Fahrzeuge anzuwenden sei. § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 sei als lex specialis zu § 40 Abs. 1 leg. cit. KFG 1967 zu sehen, welcher hinsichtlich des dauernden Standortes eines Fahrzeuges den Grundsatz normiere "als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt".
Der Verwaltungsgerichtshof sei in einer Gesamtbetrachtung der Umstände zu dem Ergebnis gekommen, dass über das gegenständliche Fahrzeug auf Dauer hauptsächlich vom Betriebsstandort in Deutschland verfügt worden wäre und sich somit sein dauernder Standort in Deutschland befinde. Es sei zutreffend auf die Verwendung des Fahrzeuges abgestellt und hervorgehoben worden, dass die betriebliche Nutzung des Fahrzeuges von über 85% sich nahezu ausschließlich im süddeutschen Raum vollziehe.
Die gleichen Sachverhalte wie jene im angeführten Erkenntnis des VwGH würden im gegenständlichen Fall auf die Beschwerdeführerin zutreffen.
Aufgrund der oben angeführten Gründe komme demnach § 82 Abs. 8 KFG nicht zur Anwendung bzw. sei der zulässige Gegenbeweis für einen dauernden Standort im Ausland als erbracht anzusehen.
4. Salzburger Steuerdialog 2014 - Fall 4
Im Salzburger Steuerdialog 2014 sei auch die abgabenrechtliche Beurteilung bei grenzüberschreitender Fahrzeugverwendung bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer behandelt worden.
Hier sei ausgeführt worden, dass ein geschäftsführender Gesellschafter gegenüber einem "echten" Arbeitnehmer zwar über das KFZ unbeschränkt verfügen könne, es sei jedoch die Möglichkeit gegeben, die Standortvermutung im Inland aber dadurch zu widerlegen, dass ein konkreter dauernder Standort des Fahrzeuges im Ausland nachgewiesen werde (; , 2006/15/0025).
Fahre der geschäftsführende Gesellschafter nachweislich vom ausländischen Betriebsstandort aus zu mehr als 80% betrieblich veranlasst ins Ausland, dann bestehe der konkrete dauernde Standort des KFZ an diesem ausländischen Betriebsstandort. Wie bereits angeführt, sei bei der Beschwerdeführerin der Sachverhalt gleich gelagert bzw. werde das Fahrzeug fast ausschließlich im Ausland verwendet.
Aufgrund der oben angeführten Gründe komme demnach § 82 Abs. 8 KFG nicht zur Anwendung bzw. sei der zulässige Gegenbeweis für eine dauernden Standort im Ausland als erbracht anzusehen. (). Da die weitaus überwiegende Anzahl der Fahrten außerhalb Österreichs stattfinden würden, gelte laut Salzburger Steuerdialog 2014 (siehe Ergebnisunterlage NoVA und KFZSt, Pkt. 2, 80% Grenze) der Gegenbeweis als erbracht.
5. Zusammenfassung - Anträge
Laut dem streitgegenständlichen Bescheid hätte für das Finanzamt kein begründeter Nachweis für eine weitaus überwiegende betriebliche Verwendung des Fahrzeuges für das deutsche Unternehmen erbracht werden können, weshalb die NoVA und Kraftfahrzeugsteuer festgesetzt worden wäre.
Von der Finanzbehörde sei der Sachverhalt betreffend NoVA- und Kraftfahrzeugsteuerpflicht weder richtig noch vollständig ermittelt und komme daher das Finanzamt auch zu einem falschen Ergebnis.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen unter Punkt 1. bis 4. befinde sich jedoch der dauernde Standort des KFZ nach dem Gesamtbild der Verhältnisse in Deutschland. Die Tatsache, dass das Fahrzeug von einer Person mit Hauptwohnsitz im Inland gelenkt werde, sei unmaßgeblich. Hinsichtlich der Zulassung gelte die Jahresfrist des § 79 KFG.
Die NoVA-Pflicht knüpfe an die Zulassungspflicht. In Folge sei daher keine NoVA- bzw. Kraftfahrzeugsteuerpflicht des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***11*** in Österreich gegeben. Es werde die Aufhebung der gegenständlichen Bescheide beantragt.

Aus einer Stellungnahme der Finanzpolizei zu obigen Beschwerden vom geht Folgendes hervor:
Punkt 1
Laut Steuerberater seien in der Niederschrift "verständlicherweise" nicht alle relevanten Angaben gemacht worden, da die Niederschrift an einem Samstag um 17.20 Uhr stattgefunden hätte.
Es handle sich hierbei nicht um Nachtstunden und es seien vom Gatten der Beschwerdeführerin keinerlei Anstalten gemacht worden, dass er sich nicht wohl fühlen würde, er nicht ausgeschlafen sei oder in irgendeiner Weise nicht zu 100% vernehmungsfähig sei.
Die Angaben, wonach die Angaben in der Niederschrift von ihm von der Behörde so umformuliert worden wären, dass von einer Zulassungsverpflichtung auszugehen sein würde, seien völlig aus der Luft gegriffen und unwahr.
Punkt 2
Fahrten zur Filiale nach ***16***: es sei beim Gatten der Beschwerdeführerin sogar nachgefragt worden, ob es nicht erforderlich sein würde, dass er oder seine Gattin regelmäßig nach ***16*** zur Filiale fahren müssten, da dies ja grundsätzlich logisch und auch nachvollziehbar gewesen sein würde, jedoch sei dies von ihm dezidiert verneint worden.
Laut den Angaben in der Niederschrift sei es für den Weg in die Schule des einen Kindes sehr wohl nötig, einen Umweg zu fahren.
Verwendung der Fahrzeuge in Österreich: Zum Einkaufen, Tanken und für die Wegstrecke vom Wohnsitz zur Arbeitsstelle: Diese Angaben seien nicht von den Finanzpolizisten ausgedacht oder umformuliert worden, sondern seien in dieser Form vom Gatten der Beschwerdeführerin ausgesagt worden.
Laut seinen Angaben arbeite dieser hauptsächlich von zu Hause aus in ***17***, da laut seiner Aussage ins Geschäft hauptsächlich ältere Damen kommen würde und der mit dem Goldankauf vor Ort nichts zu tun hätte.
Es sei anzumerken, dass er lediglich auf Basis 450,00 € angestellt sei! (Würde einem "normalen" Angestellten auf Teilzeitbasis auch ein Gebrauchtwagen mit einem Anschaffungswert von knapp 60.000,00 € zur Verfügung gestellt werden?)
In jeder Beschwerde würden pauschal und ohne Nachweis für alle 3 Autos Fahrten zur Filiale in ***16***, Urlaubsfahrten in Deutschland, betriebliche Fahrten zum Steuerberater, Fahrten zur Schule der Kinder usw. angeführt worden sein, jedoch nicht bekannt gegeben worden sein, mit welchen Autos diese Fahrten tatsächlich durchgeführt werden würden (Es würden kaum alle 3 Fahrzeuge regelmäßig nach ***16*** fahren.).

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurden obige Beschwerden als unbegründet abgewiesen und unter anderem wie folgt begründet:
Gemäß § 1 Z 3 NoVAG unterliege unter anderem die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland dann der Normverbrauchsabgabe, wenn das betroffene Fahrzeug nach dem KFG im Inland zuzulassen sein würde. Maßgebend dafür sei der dauernde Standort des Fahrzeuges.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG würden Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet würden widerrechtliche Verwendung) der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen.
Gemäß § 82 Abs. 8 KFG seien Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht würden oder in diesem verwendet würden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG sei nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.
Mit April 2014 sei die Rechtslage des § 82 Abs. 8 KFG geändert und festgehalten worden, dass die Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG ex lege durch vorübergehende Verwendung im Ausland nicht mehr unterbrochen werde.
Die Beschwerdeführerin würde gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in Österreich wohnen. Laut ihren Angaben befinde sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich. Sie würde in Deutschland eine Firma betreiben.
Die gegenständlichen Fahrzeuge der Marke Mercedes Benz und Daimler Chrysler würden sich nach den Angaben der Beschwerdeführerin im Betriebsvermögen ihrer Firma befinden und es seien diese Fahrzeuge auf den Firmensitz in ***12*** zugelassen.
Sie würde für die gegenständlichen Fahrzeuge kein Fahrtenbuch führen. Laut ihren Angaben sei sie die überwiegende Verwenderin der streitgegenständlichen Fahrzeuge.
Laut den Angaben des Parteienvertreters seien vom Ehemann im Zeitpunkt der Überprüfung durch die Finanzpolizei am (Samstag, Beginn der Amtshandlung 17:20 Uhr) und der Erstellung der Niederschrift "verständlicherweise nicht alle relevanten Angaben gemacht bzw. wurden dann im Bescheid die Angaben von der Behörde in die Richtung umformuliert, dass von einer Zulassungsverpflichtung und NoVA-Pflicht auszugehen war".
Diesbezüglich werde angemerkt, dass es sich bei der Uhrzeit 17:20 um keine Nachtstunden handle und auch vom Ehemann der Beschwerdeführerin keinerlei Angaben gemacht worden wären, dass er sich nicht wohlfühlen würde oder, dass er nicht ausgeschlafen sein würde oder sonst in irgendeiner anderen Weise nicht zu 100% vernehmungsfähig sein würde.
Die vom Ehemann in der von der Finanzpolizei aufgenommenen Niederschrift getätigten Angaben seien auch von der Beschwerdeführerin bestätigt worden. Sie hätte ab 18:26 Uhr an der Einvernahme beigewohnt und am Ende der Amtshandlung um 19:45 Uhr hätte sie die Angaben ihres Ehemannes auch durch ihre Unterschrift bestätigt.
Befragt zur Verwendung des streitgegenständlichen Fahrzeuges, insbesondere zu den betrieblichen Fahrten hätte der Ehemann angegeben, dass die Kunden zu 99,9 % zu ihr kommen würden. Weiters, dass es cirka zweimal im Jahr vorkomme, dass sie auf Messen fahren würden. Die betriebliche Verwendung der gegenständlichen Fahrzeuge beschränke sich im Wesentlichen auf die Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsstelle in ***12***. Fahrten zur Post oder zum Steuerberater und diverse Einkäufe fürs Geschäft würden nach ihren Angaben vom noch in geringem Ausmaß dazukommen.
Im Rahmen der Einvernahme durch die Finanzpolizei hätte der Ehemann angegeben: "Es ist in der Regel nicht notwendig, dass wir nach ***16*** fahren, es wird hauptsächlich alles online abgewickelt." Diesbezüglich werde angemerkt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin von der Finanzpolizei auch zu den beschwerdegegenständlichen Fahrzeugen der Marke Daimler Chrysler und Mercedes Benz befragt worden sei. Mit der Bezeichnung "wir" hätte er sich selbst und die Beschwerdeführerin gemeint.
In der Beschwerde werde nunmehr angegeben, dass die Beschwerdeführerin in regelmäßigen Abständen in das Filialgeschäft nach ***16*** fahren habe müssen, um dort auch den Geschäftsverlauf im Sinne der Inhaberin gewährleisten zu können. Der Aufenthalt in ***16*** im Geschäft würde sich zwischen 1/2 bis zu 1 Stunde bewegen und mache dennoch einen nennenswerten Anteil an den gefahrenen Kilometern aus. Im Zuge der Einvernahme sei von Seiten der Finanzpolizei extra nachgefragt worden, ob es nicht erforderlich sei, dass die Beschwerdeführerin oder ihr Ehemann regelmäßig nach ***16*** zur Filiale fahren müsse, dies sei aber dezidiert verneint worden.
Aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu § 82 Abs. 8 KFG ergebe sich, dass die Frage der weitaus überwiegenden Verwendung auf Grundlage konkreter Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie Art und Weise der Verwendung des KFZ im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der ermittelten Umstände zu beurteilen sei und die Erbringung des Gegenbeweises nach § 82 Abs. 8 erster Satz KFG eine weitaus überwiegende betriebliche Verwendung des KFZ (mindestens 80% der Gesamtfahrten) nahezu ausschließlich im Ausland jedenfalls zur Voraussetzung habe.
Für die gegenständlichen Fahrzeuge hätte die Beschwerdeführerin kein Fahrtenbuch geführt. In ihrem Fall würde daher eine weitaus überwiegend betriebliche Nutzung des Fahrzeuges erforderlich sein (über 80%), um den dauernden Standort in Deutschland zu begründen. Ein entsprechender Nachweis sei jedoch nicht erbracht worden.
Der Standort des Fahrzeuges sei nicht an dem Ort gelegen, wo es bewegt werde, sondern vielmehr dort, von wo aus die entsprechenden Fahrten angetreten würden, das hieße eben von wo aus über das Fahrzeug verfügt werde (-G/03). Die Beschwerdeführerin würde von Österreich aus über die Fahrzeuge verfügen.
Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Widerlegung der Standortvermutung in Österreich sei bis dato nicht wahrgenommen worden bzw. hätte ein derartiger Beweis nicht erbracht werden können.

Mit Schreiben vom wurde der Antrag auf Vorlage der obigen Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung gestellt und wie folgt ausgeführt:
Von der bescheiderlassenden Behörde seien in keinster Weise die Vorbringen in der Beschwerde berücksichtigt worden, es liege jedenfalls ein Formmangel vor und die Beschwerdevorentscheidung sei rechtswidrig.

Mit Vorlagebericht vom wurde obige Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und wie folgt ausgeführt:
Die Beschwerdeführerin wohne gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihren Kindern in ***17***. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen liege in Österreich. Die Beschwerdeführerin betreibe in Deutschland eine Firma.
Für die gegenständlichen Fahrzeuge werde kein Fahrtenbuch geführt.
Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Widerlegung der Standortvermutung in Österreich sei bis dato nicht wahrgenommen worden bzw. hätte ein derartiger Beweis nicht erbracht werden können.
Beweismittel:
Niederschrift vom
Stellungnahme Finanzpolizei
Die Widerlegung der Standortvermutung sei nicht erfolgt. Es werde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Am wurde folgender Ergänzungsvorhalt an die Beschwerdeführerin abgefertigt:
"1.
In den Beschwerdebegründungen vom wurde angegeben, dass im Zuge der niederschriftlichen Vernehmung vom von Ihnen und Ihrem Ehegatten nicht alle relevanten Angaben gemacht worden wären.
Sie werden nun aufgefordert, diese darzulegen.
2.
In den Beschwerdebegründungen vom wurde angegeben, dass niederschriftliche Angaben von der Behörde umformuliert worden wären.
Erläutern Sie diesen Einwand und geben Sie konkret an, welche Angaben in welcher Form umformuliert worden sind.
3.
Weiters wurde in den Beschwerdebegründungen vom eingewendet, dass der Sachverhalt von der Amtspartei nicht richtig bzw. nicht vollständig ermittelt worden wäre.
Sie werden nun aufgefordert, unrichtig festgestellte Sachverhaltselemente aufzuklären und fehlende hinzuzufügen.
Untermauern Sie Ihre Behauptungen durch Beweise.
4.
Bei Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen durch eine Person mit inländischem Hauptwohnsitz bzw. Sitz wird von § 82 Abs. 8 KFG der dauernde Standort des Fahrzeuges im Inland vermutet. Die Erbringung eines Gegen
beweises ist möglich.
Die Beweislast für die Erbringung des Gegenbeweises trifft die Verwenderin des Fahrzeuges. Diesbezüglich ist von einer Beweisvorsorgepflicht auszugehen.
Für keines der gegenständlichen Fahrzeuge existiert ein Fahrtenbuch.
Legen Sie dar, worin die Erbringung des Gegenbeweises für beide Fahrzeuge liegt.
Reichen Sie allfällige Beweismittel ein.
5.
Laut Niederschrift vom besaßen Sie oder Ihr Ehegatte weitere zwei Fahrzeuge in
***15***.
Welche Fahrzeuge mit welchem Kennzeichen, standen im gegenständlichen Zeitraum in Ihrem Besitz bzw. im Besitz Ihres Ehegatten?
Wann und zu welchem Zweck wurden sie durch wen genutzt?
Aus welchem Grund und wo waren die Fahrzeuge in
***15*** stationiert?
6.
Wann wurde die Verwendung des Daimler Chrysler,
***10***, beendet, wann wurde das Fahrzeug verkauft?"

Der Ergänzungsvorhalt wurde nicht beantwortet.

Im Zuge eines Erörterungstermines am wurde folgende Niederschrift aufgenommen:
"Tonbandprotokoll:

Richterin: Ich habe Ihnen einen Verfahrensablauf geschickt. Haben Sie den bekommen?

Alle Anwesenden: Ja.

Richterin: Das ist kein Sachverhalt, sondern ein Verfahrensablauf. Sie haben es gelesen. Damit alle auf dem gleichen Stand sind. Das Finanzamt hat auch den gleichen Verfahrensablauf zugeschickt bekommen. Frau ***21*** lässt sich entschuldigen. Sie hat heute Urlaub. Da wir sowieso eine Niederschrift anfertigen, oder Sie vielleicht auch schriftlich etwas für mich haben, habe ich gesagt, dass das kein Problem ist, dass sie heute nicht da ist. Es geht mir mehr darum, dass ich von Ihnen Antworten bekomme.
Da wären wir schon beim Thema. Der Ergänzungsvorhalt vom wurde bis jetzt nicht beantwortet. Gibt es spezielle Gründe, weshalb?

Beschwerdeführerin: Vor allem Zeitgründe. Es war jetzt auch schwierig für mich, in meinem normalen Alltag Zeit zu finden, die Unterlagen wieder zusammenzustellen von dem ganzen Verlauf. Dann eben Kontakt aufzunehmen und dass man eben auch Termine findet, wo man das Ganze dann zusammen durchgehen kann. Das war jetzt in der Kanzlei auch ein bisschen schwierig, das terminlich unterzubringen.

Richterin: Das heißt, Sie haben eine schriftliche Antwort für mich mit? Oder beantworten Sie die Fragen mündlich? Sie sind hauptsächlich von mir eingeladen worden - ich sage es ganz kurz - weil ich schriftlich keine Antworten bekommen habe und ich habe auch ein paar Mal in der Kanzlei angerufen. Es hat immer geheißen, man werde zurückrufen. Ich wurde aber nicht zurückgerufen. Darum ist jetzt der Erörterungstermin ausgeschrieben worden, weil Sie haben auch eine mündliche Senatsverhandlung beantragt. Das heißt, das ist dann schon ein bisschen aufwendiger, weil dann auch zwei Laienrichter da sind. Wenn da der Sachverhalt vorher nicht geklärt ist, muss eventuell vertagt werden.

Steuerberater: Da möchte ich mich bei Ihnen entschuldigen. Da ist bei uns, glaube ich, in der Kanzlei ein bisschen etwas liegen geblieben. Das habe ich dann erst, als ich dieses nette Schreiben von Ihnen bekommen habe am gesehen.

Richterin: Die Ladung meinen Sie?

Steuerberater: Ja, genau. Ich meine die Ladung. Da ist mir der Verfahrensablauf erst richtig bewusst worden, dass da etwas liegen geblieben ist. Es war auch die Terminkoordination. Bitte vielmals um Entschuldigung. Das war nicht absichtlich, dass die Rückmeldung vielleicht nicht ganz glücklich war.

Richterin: Haben Sie etwas Schriftliches für mich mit? Oder wollen Sie mündlich ausführen?

Steuerberater: Wir wollen das mündlich ausführen. Ich bzw. wir sind davon ausgegangen, dass Sie einige Fragen haben.

Richterin: Ja, die habe ich Ihnen geschickt.

Steuerberater: Ja, wir haben schon einiges mit. Dürften wir vielleicht der Reihe nach vorgehen? Oder vielleicht dürfte ich eingangs folgendes vorlegen….

Richterin: Es wird alles festgehalten. Wenn Sie etwas schriftlich haben, dann könnnen wir das auch kopieren.

Steuerberater: Ich bitte Frau ***22*** um Ergänzungen, wenn ich etwas Falsches sage. Es hat eine Beschwerdebegründung gegeben. Die Beschwerdebegründung ist aus unserer Sicht - und das steht dann auch im Vorlageantrag drinnen - dass die eigentlich seitens des Finanzamtes so ein bisschen mit einem Handstreich vom Tisch gewischt worden ist. Auf die Begründung, die wir da angeführt haben, wurde nicht eingegangen. Es hat schon einmal ein Verfahren gegeben - da war der zuständige Richter Herr ***23*** - das war irgendwo ähnlich, wo dann auch dem Finanzamt aufgetragen worden ist, den Sachverhalt zu ermitteln. Die Argumente, die da von unserer Seite gekommen sind, dass es sich um Betriebsvermögen handelt. Ist der dauernde Standort des Fahrzeuges in Österreich oder ist der in Deutschland gegeben? So ist bei mir der Eindruck entstanden bzw. bei der Vorbereitung der Eindruck entstanden: Es liegt kein Fahrtenbuch vor und kein Nachweis ist erbracht worden, dass der dauernde Standort der Fahrzeuge in Deutschland liegt. Ich sehe kein Argument in der Beschwerdevorentscheidung, wo man auf diese Argumente eingegangen wäre. Glücklicherweise habe ich diese Unterlagen zwischen Weihnachten und Neujahr in der Vorbereitung auf diesen Termin erhalten. Es hat in Deutschland eine Betriebsprüfung gegeben. Bei der deutschen Betriebsprüfung gehe ich einmal davon aus, dass von Seiten der deutschen Finanzbehörde der Sachverhalt richtig ermittelt worden ist. Da habe ich Ihnen Kopien mitgebracht.

Herr Herbert ***24*** übergibt eine Kopie eines Schreibens des Finanzamtes ***12*** betreffend Abschluss der Betriebsprüfung. Diese Kopie wird zum Akt genommen (Beilage ./A).

Steuerberater: Wenn man die Anlage ./A ansieht: Es hat eine Betriebsprüfung gegeben für den Zeitraum 2015 bis 2017. Sie führte zu keinen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen. Das heißt, dass die Fahrzeuge Betriebsvermögen in Deutschland waren. Bei der Kostentragung ist nichts gestrichen worden. Die Aufwendungen bei den Fahrzeugen sind in der Buchhaltung in Deutschland enthalten. Das einzige, das gemacht worden ist, nachdem kein Fahrtenbuch geführt worden ist, dass die 1 % Regelung zur Anwendung gekommen ist. Das war das einzige. Was ich Ihnen dann noch mitgenommen habe: Eine Bestätigung vom Steuerberater. Ich weiß nicht, ob Sie das brauchen. Das ist auch im Akt gewesen, dass die Fahrzeuge notwendiges Betriebsvermögen in Deutschland sind. Das ist jetzt eine Bestätigung vom 5.1. aufgrund der Betriebsprüfung.

Herr Herbert ***24*** übergibt eine Kopie betreffend Stellungnahme des deutschen Steuerberaters. Diese Kopie wird zum Akt genommen (Beilage ./B).

Richterin: Ich glaube, das Finanzamt hat nicht angezweifelt, dass die Fahrzeuge im Betriebsvermögen sind.

Steuerberater: Naja, ich glaube schon, dass das angezweifelt worden ist. Wenn ich mir das vom Finanzamt durchschaue, dass eigentlich die Fahrzeuge - wenn das notwendiges Betriebsvermögen in Deutschland ist, die Kostentragung in Deutschland ist - wie komme ich dann zu dem Argument, dass der dauernde Standort in Österreich gegeben ist? Verfügen über die Fahrzeuge kann eigentlich nur das deutsche Unternehmen. Frau ***22*** ist deutsche Unternehmerin. Vielleicht muss man da noch eines sagen…

Richterin: Wir reden immer von drei Fahrzeugen, das wissen Sie? Bei der Niederschrift wurde Ihr Gatte über diese drei Fahrzeuge befragt. Wenn Sie eine Unterscheidung treffen wollen bzw. können, dann müssen Sie das machen, zwischen den Fahrzeugen. Dann müssen Sie die genau benennen. Das ist immer ein Pulk. Da wurde auch nicht differenziert, auch nicht in der Beschwerde.

Steuerberater: Das kann man so sehen, ja. Das ist einerseits jetzt dieser Mercedes S 500 mit dem Kennzeichen ***9*** und dann gibt es noch den Daimler E 320 mit dem Kennzeichen ***10***.

Richterin: Das ist das alte Fahrzeug?

Steuerberater: Genau.
Dann gibt es noch den Mercedes Benz
***11***. Von der deutschen Finanz wurden Fahrzeugnummer eins bis drei als Betriebsvermögen anerkannt oder bestätigt, so wie sie im Jahresabschluss enthalten waren. Das Fahrzeug Nummer zwei E 320 wurde aufgrund einer überwiegenden privaten Nutzung im Jahr 2017 entnommen. Das war die Feststellung.

Richterin: Das haben wir jetzt aber da nicht drinnen.

Steuerberater: Ich habe Ihnen die Feststellungen von den Fahrzeugen mitgenommen. Oder Feststellung, das ist eigentlich nicht richtig. Da gibt es eine Stellungnahme des Steuerberaters zu Fragen des Finanzamtes zu den Fahrzeugen. Die Stellungnahme habe ich Ihnen mitgenommen.

Richterin: Das ist die Beilage ./B.

Herr Herbert ***24*** übergibt eine Kopie betreffend Stellungnahme des deutschen Steuerberaters. Diese Kopie wird zum Akt genommen (Beilage ./B).

Steuerberater: Die Beilage ./B ist die Stellungnahme des deutschen Steuerberaters als Anfragebeantwortung im Rahmen der Betriebsprüfung zu den Fahrzeugen. Was ich noch mitgenommen habe: Auszug aus dem Anlageverzeichnis. Ich weiß nicht, ob das für Sie von Bedeutung ist.

Richterin: Sie entscheiden, wie der Sachverhalt gestaltet ist.

Steuerberater: Dann lege ich es Ihnen vor.

Herr Herbert ***24*** übergibt eine Kopie betreffend Anlagevermögen vom - (Beilage ./C).

Steuerberater: Das ist ein Auszug aus dem Anlagevermögen im Jahr 2017, wo die drei gegenständlichen Fahrzeuge noch im Anlagenverzeichnis enthalten waren. Im Rahmen der Betriebsprüfung wurde dann ein Fahrzeug (Mercedes Benz 320) durch eine Eigenverbrauchsentnahme ins Privatvermögen entnommen.
Was vielleicht schon noch von Bedeutung ist, ist der Kostennachweis: Dass die Kosten tatsächlich vom deutschen Unternehmen getragen worden sind.

Herr Herbert ***24*** übergibt eine Kopie betreffend Kontennachweis zur G.u.V vom bis (Beilage ./D).

Steuerberater: Mehr an Beweisen, als dass die deutsche Finanzbehörde geprüft hat und zur Feststellung kam, dass es ein notwendiges Betriebsvermögen in Deutschland ist und durch die 1% Regelung der Eigenverbrauch, wo die Fahrzeuge dann privat verwendet worden sind. Diese Argumente sind auch schon in der Beschwerdebegründung angeführt worden. Die gleichen Sachverhalte sind auch von der deutschen Finanz geprüft worden. Die deutsche Finanz ist davon schon ausgegangen. Ich glaube, dass die deutsche Finanz das geprüft hat und für richtig befunden hat.

Richterin: Ja, wir nehmen das so zum Akt. Ich kann mich da jetzt eigentlich nur wiederholen. Ich hätte nicht festgestellt, dass das Finanzamt daran gezweifelt hat, dass die Kosten das Unternehmen getragen hat. Das ist mir jetzt auch nicht in Erinnerung, dass das ein Zweifelspunkt gewesen wäre.
Sie sind noch nicht wirklich auf meine Fragen vom Ergänzungsvorhalt eingegangen. Es gibt ja fast Anschuldigungen in der Beschwerde: Da gibt es die Anschuldigung, dass man umformuliert hätte um sozusagen eine Feststellung zu machen. Wie meinen Sie das?

Steuerberater: Frau ***22***, vielleicht können Sie mich da ein bisschen unterstützen, wie die Einvernahme seitens der Finanzpolizei vonstattengegangen ist.
Am kommt in etwa um 17:30 Uhr die Finanzpolizei vorbei und macht eine Einvernahme. Frau
***22*** war zu dem Zeitpunkt wahrscheinlich noch in ***12*** im Geschäft.

Beschwerdeführerin: Genau. Ich bin ungefähr so eine Stunde später dazugekommen.

Richterin: Das steht, glaube ich, in der Niederschrift. Sie haben die Richtigkeit mit Ihrer Unterschrift bestätigt, so wie Ihr Ehegatte auch.

Steuerberater: Ja, das ist unbestritten. Ein Mitarbeiter, der zufällig, oder nicht zufällig auch der Ehegatte ist, gibt dann Auskunft zu dem Sachverhalt von Frau ***22***.

Richterin: Naja, auch zu dem eigenen Fahrzeug. Also zu den drei Fahrzeugen. Der Sachverhalt war ja klar. Die Niederschrift ist auch unterschrieben worden.

Steuerberater: Fahrzeuge des Einzelunternehmens offensichtlich.

Richterin: Es ist um alle drei Fahrzeuge gegangen.

Steuerberater: Richtig. Alle drei Fahrzeuge waren im Eigentum des Einzelunternehmens.

Richterin: Eigentum hin oder her. Er hat angegeben, dass er das eine Fahrzeug hauptsächlich nutzt.
Wie meinen Sie das mit diesen Umformulierungen? Was würde da fehlen oder falsch formuliert worden sein? Das wäre schon wichtig, wenn Sie das ausformulieren.

Steuerberater: "Seit wann verwenden Sie diese Autos im Inland?", "Von Beginn an". Ich weiß nicht. Wie ist diese Frage zu verstehen? Mit dem würde ich mal herleiten: Ich frage jemanden, seit wann verwenden Sie das Fahrzeug im Inland? Wie ist die Frage zu verstehen? Ich könnte diese Frage nicht richtig beantworten.

Richterin: Die Frage ist jetzt nicht so schwierig.

Steuerberater: Im Inland. Ich glaube die Antwort ist dann auf jeden Fall falsch.

Richterin: Also er hat falsche Angaben gemacht bei der Niederschrift?

Steuerberater: Natürlich.

Richterin: Seien Sie mir nicht böse, aber Sie müssen das schon konkret ausführen, was Sie jetzt meinen, was in der Niederschrift falsch festgehalten worden ist oder umgeschrieben worden ist. Das ist ja eine Anschuldigung. Das kann ich jetzt auch dem Finanzamt gegenüber nicht so stehen lassen. Das müssen Sie schon ausformulieren. Deswegen habe ich Ihnen das auch schriftlich geschickt.

Steuerberater: Gehen wir die Punkte durch, die für mich zumindest nicht ganz verständlich oder nicht verständlich oder nur teilweise verständlich waren. "Seit wann wird dieses Fahrzeug im Inland verwendet?" Ja, natürlich wird das teilweise im Inland verwendet, wenn ich nachhause fahre, wird es im Inland verwendet. Mit welchem Hintergrund diese Fragestellung dann erfolgt ist, weiß ich nicht. Aber lassen wir diese Geschichte.
Ein Punkt, auf den dann auch in der Beschwerdevorentscheidung eingegangen worden ist, aber da bitte dann Frau
***22***, das ist der Punkt 3. "Was ist die genaue Verwendung des KFZ?" Ich glaube, der hat einen deutlichen Einfluss auf die Entscheidung in der Beschwerdevorentscheidung genommen. "Die Kunden kommen zu 99,9 % zu uns." Weiß ich nicht, was mit "zu uns" gemeint ist. Nach Österreich, nach ***16*** oder nach ***12***? Das weiß ich nicht. "Es kommt cirka zweimal im Jahr vor, dass wir auf Messen fahren.". Kann sein, dass es zweimal Messe gibt. Wie ich dorthin fahre, weiß ich nicht. "Es ist auch ab und zu möglich, dass wir zu Kunden nachhause fahren. Die betriebliche Verwendung beschränkt sich im Wesentlichen auf den Fahrweg zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte in ***12***." Das heißt, wenn ich eigentlich nur zwischen ***12*** und Wohnung fahre, dann weiß ich nicht, ob überhaupt eine überwiegende betriebliche Nutzung vorliegt. Da bringe ich ja keine Kilometer zusammen. "Fahrten zur Post und zur Steuerberatung und diverse Einkäufe für das Geschäft kommen auch noch in geringem Ausmaß dazu" - das ist schon ein Unterschied, der da gemacht worden ist, also ein wesentlicher Unterschied zu den Feststellungen seitens des Finanzamtes ***12*** im Rahmen der Betriebsprüfung. Auch noch ein Punkt, der glaube ich auch wesentlich ist, und zwar: es gibt eine Filiale in ***16***. Das ist wie viele Kilometer von ***12*** entfernt?

Beschwerdeführerin: Ungefähr 55 km entfernt, wenn man von ***12*** dann direkt weiterfährt.

Steuerberater: Nach ***16***, also da ist in der Zeugeneinvernahme behauptet worden: "Es ist in der Regel nicht notwendig, dass wir nach ***16*** fahren. Es wird hauptsächlich alles online abgewickelt." Weiß ich nicht, was wird denn da online abgewickelt?

Beschwerdeführerin: Es ist so, dass wir eine Mitarbeiterin in ***16*** in der Filiale haben. Sie ist sehr zuverlässig und wir sind sehr dankbar dafür. Da kann man auch so grundsätzlich eher vertrauensvoll sein. Es sind aber doch dann immer wieder Dinge, die man kurz persönlich vor Ort machen muss oder wo ich meiner Mitarbeiterin beispringen muss, bei bestimmten Kunden, wenn spezielle Gegenstände zu bewerten sind. Das sind so Sachen. Oder auch irgendwelche Abläufe. Irgendetwas am Computer besprechen, wo sie dann manchmal nicht so zurechtkommt. Das sind so Sachen, da mache ich dann mal einen Abstecher nach ***16***. Das ist dann im Grunde nicht weit. Es ist dann immer nur ein kurzes Zeitfenster, das ich mir nehmen kann. Mein Mann hat das ein bisschen aus seiner Warte aus geschildert. Er ist auch vor Ort in ***16***, aber nicht so oft wie ich. Die meiste Zeit müssen wir kein Auge auf die Mitarbeiterin werfen. Aber wir müssen trotzdem am Ball bleiben oder sie hat dann auch wieder irgendwelche Dinge, die sie mich fragen muss oder die neu zu klären sind, oder irgendetwas, das sich in bestimmten Entwicklungen verändert hat. Wo man das dann wieder persönlich besprechen muss, wo man das jetzt nicht so in Whats App schreiben kann oder am Telefon so gut besprechen kann.

Steuerberater: Ja schon, aber ein bisschen Kontrollfunktionen sind notwendig. Es läuft ja sehr viel bar bei Ihnen.

Beschwerdeführerin: Es ist ausschließlich ein Bargeschäft. Bei den Kunden, die bei uns Edelmetallgegenstände oder Verwandtes vorlegen und verkaufen wollen, wird das dann bar ausbezahlt. Da muss man dann auch wieder schauen, ob das alles gut zusammenpasst. Wie gesagt, wir haben Glück, dass die Mitarbeiterin sich nach den Jahren als sehr vertrauenswürdig erwiesen hat, aber trotzdem entbindet uns das nicht davon, am Ball zu bleiben.

Steuerberater: Dieser Sachverhalt ist auch vom deutschen Finanzamt hinterfragt worden. Es ist nicht so, dass man ein- bis zweimal im Jahr nach ***16*** fährt und dort dann nachfragt, ob dieses Bankkonto gefüllt oder ob alles in Ordnung ist. Es ist schon so, dass die Filiale nicht von alleine läuft. Es ist schon - laut Ihren Aussagen Frau ***22*** - eine Kontrollfunktion dort notwendig. Ich muss mich um das Geschäft in ***16*** sehr wohl kümmern. Da ist schon der Eindruck entstanden, dass man da ab und zu im Jahr ein paar Mal dort vorbeischaut und alles ist gut. Das war unser Eindruck.

Beschwerdeführerin: Von der Gewichtung her ist das jetzt anders aufgenommen worden oder rübergekommen.

Steuerberater: Da war noch ein Punkt: "Wie oft wird das Fahrzeug in Österreich verwendet?" Das gesellschaftliche Leben der Familie ***22*** spielt sich ja eigentlich nur in Deutschland ab. Tanken in Österreich wird eigentlich - glaube ich - nicht gemacht. Ich bin ja in Deutschland zum Vorsteuerabzug berechtigt. Das heißt, man wird eher tunlichst vermeiden, dass ich in Österreich tanke. Beim Einkaufen weiß ich nicht, wo Sie einkaufen.

Beschwerdeführerin: Das ist meistens auf der Durchfahrt in ***12***. Also wenn man ins Geschäft fährt oder ins Geschäft kommt. Dort ist immer mein Supermarkt auf der Wegstrecke in der Innenstadt in ***12*** und dann kombiniere ich das. Das ist auch von den Öffnungszeiten her für mich günstiger als in ***17*** einzukaufen oder eben nach ***20*** zum Beispiel zu fahren.

Steuerberater: Noch einmal aus unserer Sicht die Zusammenfassung: Das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben der Familie ***22*** spielt sich eigentlich nur in Deutschland ab. Das steht in der Beschwerde. In der Begründung steht das so drinnen. Mir hat gefehlt, dass man auf diese Argumente, die in der Begründung angeführt worden sind, dass man auf diese eingeht und diese vielleicht auch ernst nimmt. Ich weiß nicht, ob man es ernst genommen hat. Man hat es offensichtlich ernst genommen, aber eben anders gewürdigt oder nicht entsprechend gewürdigt.

Richterin: Gibt es zum Thema Umformulieren oder Fehlen beim Sachverhalt noch etwas?

Steuerberater: Nein.

Richterin: Ich habe Sie offiziell noch einmal aufgefordert, den so genannten Gegenbeweis zu erbringen. Soweit ich den Sachverhalt im Kopf habe, haben Sie für keines der Fahrzeuge Fahrtenbücher geführt. Ist das richtig so?

Beschwerdeführerin: Das ist richtig.

Richterin: Darf ich Sie fragen warum?

Beschwerdeführerin: Weil es für uns jetzt auch einen zu hohen Aufwand bedeutet hätte und wir dann der 1 % Regelung den Vorzug gegeben haben.

Richterin: Sie wissen aus dem Vorverfahren: Kollege ***23*** hat glaube ich den Bescheid damals aufgehoben. Da ist es auch teilweise um das gleiche Fahrzeug gegangen, nämlich um das ältere Modell. Dass es vielleicht auch im Hinblick auf NoVA und KFZ-Steuer wichtig sein könnte, ein Fahrtenbuch zu haben. Das muss Ihnen ja bewusst gewesen sein. Sie haben auch eine Beweisvorsorgepflicht. Es muss Ihnen nicht das Finanzamt beweisen, dass das Fahrzeug überwiegend in Österreich verwendet worden ist, soweit ich die Judikatur verstehe. Deswegen habe ich Sie aufgefordert, den Beweis zu erbringen. Wenn Sie natürlich kein Fahrtenbuch haben, ist es sehr schwierig.

Beschwerdeführerin: Es ist aber jetzt wirklich von den alltäglichen Verläufen so, dass wir bis auf die kurze Wegstrecke zwischen ***17*** und ***12***, diese vier Kilometer, fast alles auf deutschem Boden erledigen.

Richterin: Dafür würde ja ein Beweis notwendig sein. Führen Sie jetzt Fahrtenbücher für Ihre Fahrzeuge?

Beschwerdeführerin: Nein, wir haben uns noch nicht um eine gute Lösung gekümmert, was jetzt ein Fahrtenbuch darstellt, das für uns einfach ist und dann eben auch entsprechend für die Finanz rundum akzeptiert ist. Da müssen wir uns beraten.

Steuerberater: Das ist ja eine rechtliche Würdigung. Um die Standortvermutung zu widerlegen brauche ich kein Fahrtenbuch.

Richterin: Die Judikatur sagt, ein Fahrtenbuch wäre hilfreich. Es steht Ihnen offen, einen Gegenbeweis zu erbringen. Der Senat wird es dann würdigen. Es wäre geschickt gewesen und auch mein Tipp, ein Fahrtenbuch zu führen.

Steuerberater: Ich weiß, dass seitens der Finanz das Wunderding Fahrtenbuch heißt. Wenn man kein Fahrtenbuch hat, dann ist man immer in der Defensive. Das ist gängige Praxis, das kenne ich. Ob dem wirklich so ist, wenn ich ein Fahrtenbuch führe, ob das dann alle Argumente beseitigt, weiß ich nicht.

Richterin: Das Finanzamt hat es so gewürdigt, deswegen reden wir darüber.

Steuerberater: Da steht drinnen: Kein Fahrtenbuch und daher Standortvermutung Österreich. Das habe ich verstanden. Die Logik habe ich verstanden. Ob das wirklich so ist, weiß ich nicht. Es gibt eine BFG Entscheidung vom , da war das BFG offensichtlich der Meinung, ein Fahrtenbuch ist nicht unbedingt notwendig. Es gibt unterschiedliche Auffassungen. Ich bin mir nicht sicher. Was ich glaube, ist unerheblich. Ich bin mir nicht sicher, ob das Fahrtenbuch das alleinheilende Mittel generell und auch in dieser Sache ist. Noch einmal festgehalten: Was würde mit dem Fahrtenbuch eigentlich festgestellt? Dass überwiegend in Deutschland gefahren wird. Das ist dokumentiert. Es werden in Österreich keine Geschäfte gemacht. Die Fahrten sind in der Begründung dargelegt. Ich wiederhole mich da wahrscheinlich zum dritten oder vierten Mal. Herr ***23*** hat das schon ganz ordentlich ausgearbeitet oder festgehalten. Es werden in Österreich keine Umsätze gemacht. Es werden kaum Fahrten in Österreich getätigt. Wenn die Familie ***22*** irgendwo auf Urlaub hinfliegt, dann wird man von München und nicht aus Wien wegfliegen.

Beschwerdeführerin: Wir fahren nicht in den Urlaub.

Steuerberater: Das heißt, dass sich die Fahrten in Österreich auf ein Minimum beschränken.

Richterin: Sie reden jetzt von allen drei Fahrzeugen?

Steuerberater: Das sind sämtliche Fahrzeuge.

Richterin: Wenn es eine Unterscheidung gibt, wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie diese treffen würden. Ich rede von den drei Fahrzeugen.

Steuerberater: Ich darf Sie beruhigen. Wir reden von allen Fahrzeugen.

Richterin: Da war auch diese Frage mit den Fahrzeugen in ***15***. Die Frage aus dem Vorhalt ist noch nicht beantwortet worden.

Beschwerdeführerin: ***15*** ist in der Nähe von ***12***. Da haben wir zwei Oldtimer untergestellt.
Das sind so 123 und 124 Mercedes. Baujahr - ich muss kurz überlegen - 1983, 1989 (glaube ich) und die haben wir da trocken untergestellt in einer ehemaligen Getränkemarkthalle bei Bekannten. Die werden im Grunde nur für Erhaltungsfahrten bewegt, oder wenn man vielleicht auf ein Oldtimertreffen fährt. Die stehen vorwiegend. Im Winter stehen sie sowieso und in den Sommermonaten kann man das an einer Hand abzählen, wie oft wir da Gelegenheit haben, die mal auszufahren und um die auch entsprechend in Schuss zu halten.

Richterin: Das heißt: Die zwei Oldtimer und die drei Fahrzeuge von denen wir jetzt sprechen, das ist Ihr Fuhrpark?

Beschwerdeführerin: Ja, das kann man so sagen. Bei den drei Fahrzeugen muss man dazu sagen: Das alte Fahrzeug ***10*** ist nur übergangsweise das dritte Fahrzeug gewesen. Normalerweise sind es zwei Fahrzeuge. Den haben wir dann ein paar Monate übergangsweise noch behalten, weil wir uns unschlüssig waren. Auch weil wir damals noch neben unserem Edelmetallgeschäft einen Imbiss aufgemacht haben und wir wussten nicht, in wie weit wir den vielleicht noch da brauchen, um sperrige Sachen, größere Lebensmittelgeschichten usw. zu transportieren. Auch unser Sohn, der ja da den Führerschein gemacht hatte, hatte Interesse daran, den dann vielleicht, wenn er Zeit hat und Kenntnisse erworben hat (wo er schon ein bisschen angefangen hat und sich immer sehr dafür interessiert hat), herzurichten. Das waren dann Argumente, wo wir uns überlegt haben, was machen wir jetzt. Wir wollten ihn eigentlich abschließen, weil sich für uns persönlich Reparaturen nicht mehr rentierten.

Richterin: Wann wurde die Nutzung von diesem Fahrzeug beendet?

Beschwerdeführerin: Das war 2017.

Steuerberater: Wo er verkauft worden ist.

Beschwerdeführerin: Juni oder Juli. Juli 2017.

Steuerberater: Zur Klarstellung: Ich weiß nicht, ob das jetzt richtig rübergekommen ist. Es ist eines der drei Fahrzeuge gewesen der E 320, der offensichtlich übergangsweise verwendet worden ist und nicht ein Fahrzeug aus ***15***. Der ***10***.

Richterin: Gibt es noch etwas, das Sie hinzufügen oder korrigieren wollen? Wir werden das niederschriftlich festhalten. Sie kriegen von mir die Niederschrift und das Finanzamt auch. Das Finanzamt wird natürlich zur Stellungnahme aufgefordert. Dann werden wir die Senatsverhandlung machen.

Steuerberater: Betreffend der Senatsverhandlung weiß ich nicht. Sie können auch eine Einzelrichterentscheidung fällen.

Richterin: Der Antrag auf den gesamten Senat ist zurücknehmbar. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ist auch zurücknehmbar.

Steuerberater: Die Verhandlung wollen wir sicher nicht zurücknehmen. Wir stehen uns nicht unbedingt auf eine Senatsverhandlung.

Richterin: Wie Sie möchten.

Steuerberater: Mir ist es egal. Ich sage jetzt einmal, es ist natürlich die Frage: Wir möchten eine "gerechte Entscheidung" haben. Diese Entscheidung, auf der Grundlage wie sie jetzt gefällt worden ist, da habe ich oder haben wir den subjektiven Eindruck, dass die Entscheidungsgründe nicht entsprechend gewürdigt worden sind. Die Argumente wurden nicht entsprechend gewürdigt. Da geht es um die Standortvermutung und um die Verfügung. Wer kann über das Fahrzeug verfügen? Das hat man einfach mit dem Argument "Fahrtenbuch" mehr oder weniger dann vom Tisch gewischt. Da hat man dann gesagt: Wo ist das Fahrtenbuch? Es gibt kein Fahrtenbuch, daher war die Frage eigentlich beantwortet. Unter Anführungszeichen. Ganz so einfach ist es natürlich nicht. Keine Unterstellung an das Finanzamt. Was mich dann schon sehr verwundert hat, war, wenn sich das deutsche Finanzamt tagelang mit dem Thema beschäftigt und dann im Wesentlichen zu keinen Feststellungen kommt, dann werden diese zwei Fahrzeuge notwendiges Betriebsvermögen sein. Da müssen die Fahrzeuge zwangsweise überwiegend in Deutschland in Verwendung gekommen sein. Das geht ja nicht anders. Wenn die in Österreich bewegt worden sind, dann wären ja das Privatfahrten. Was mache ich denn in Österreich? Das Unternehmen ist in Österreich nicht tätig. Die Familie ***22*** hat als einzigen Anknüpfungspunkt mit Österreich nur, dass Österreich eine Schlafstelle ist.
Herzlichen Dank, dass wir die Gelegenheit bekommen haben, dass wir das erörtern dürfen mit Ihnen. Keine Frage, ganz in unserem Sinne. Sie dürfen mir auch wirklich glauben, auch wir möchten das Verfahren ökonomisch abwickeln. Wir doktern an dem Thema schon beinahe zehn Jahre umher. Noch einmal: Das Fahrtenbuch - behaupte ich jetzt einmal - löst unser Problem sicher nicht. Zu dem gibt es eigentlich auch die 1% Regelung. Wenn die private Verwendung natürlich höher gewesen wäre - die deutsche Finanz hat ja den Sachverhalt beurteilt - dann hätte ich halt einen Privatanteil von 40% oder was auch immer. Genau wie beim ***10***: Da hat die deutsche Finanz festgestellt, dass es überwiegend privat genutzt wird und daher die Entnahme. Offensichtlich hat man sich das sehr wohl angeschaut und hat aus deutscher Sicht festgestellt, überwiegend, überwiegendst, 1% Regelung. Das heißt 88 % ist betrieblich und 12 % pro Jahr ist offensichtlich privat. Wäre der Anteil anders, würde die deutsche Finanz das anders beurteilen. Genau wie bei dem Mercedes Combi mit dem Kennzeichen
***10***.

Richterin: Ob Sie möchten, dass ein gesamter Senat entscheidet, oder nicht, das müssen Sie wissen. Das kann ich Ihnen nicht sagen.

Steuerberater: Ich wollte Ihnen nur die Alternative offen lassen. Wir wollen uns nicht darauf festlegen, dass wir unbedingt eine Senatsverhandlung haben wollen. Wenn es aus verfahrensökonomischen Gründen einfacher wäre für Sie, können wir mit dem anderen genauso leben. Ansonsten belassen wir es dabei. Kein Thema.

Richterin: Sie haben es so beantragt. Also ist es jetzt Stand der Dinge. Wenn Sie sagen, dass Sie eine Einzelrichterentscheidung wollen, dann müssen Sie den Antrag zurückziehen.

Steuerberater: Dann lassen wir den Antrag. Wenn es aus Ihrer Sicht kein Problem oder Umstände macht, dann lassen wir es dabei.
Wenn Sie keine weiteren Fragen zu dem Thema haben, wir können keine weiteren Beweise mehr liefern, als den Beweis, dass die deutsche Finanz das gründlich - und gehen wir davon aus - auch ordnungsgemäß geprüft hat."

Als Beilage ./A wurde eine Bestätigung des Finanzamtes ***12*** vom eingereicht, wonach eine für die Jahre 2015 bis 2017 durchgeführte Betriebsprüfung abgeschlossen sei und zu keinen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen geführt hätte.
Als Beilage ./B wurde der Auszug eines Schreibens einer deutschen Steuerberatungskanzlei vom an das Finanzamt ***12*** eingereicht, aus dem Folgendes hervorgeht:
"Zu den Rückfragen im Rahmen der Betriebsprüfung bei der Beschwerdeführerin für die Jahre 2017 bis 2019 möchten wir wie folgt Stellung nehmen:
…..
5.
Der Mercedes E 320 T wurde am von der Beschwerdeführerin für ihren Sohn aus dem Betriebsvermögen entnommen. Dieser veräußerte das Kfz bereits am weiter. Aus diesem Grund wurde als Wert für die Entnahme der Kaufpreis laut Verkaufsvertrag vom angesetzt. Eine Kopie des Verkaufsvertrages sowie des Kaufvertrages aus dem Jahr 2012 erhalten Sie als Anlage. Die Erstzulassung des Mercedes erfolgte am .
…..
8.
Die Pkw im Betriebsvermögen werden sowohl von der Beschwerdeführerin, als auch ihrem Ehegatten für betriebliche Fahrten genutzt. Wichtig ist für die Beschwerdeführerin, dass beide während der Öffnungszeiten der Filialen unabhängig voneinander für die Zwecke des Betriebs agieren können. Ihr Gatte erledigt viele, oft auch sehr kurzfristig veranlasste Botenfahrten mit den betrieblichen Pkw. So kann er, selbst wenn die Beschwerdeführerin bereits in der Filiale in
***12*** arbeitet, weiter liquide Mittel nach Abholung bei der Bank für Ankäufe bereitstellen oder auch Waren, die sich zu Hause im Lager oder in einem Schließfach bei der Bank befinden, für Verkaufsgespräche vorbeifahren. Es können nicht sämtliche Waren in der Filiale in ***12*** vorgehalten werden, zum einen aus Platzmangel, zum anderen aber auch aus Sicherheitsaspekten. Der Vorteil des Einsatzes eines zweiten betrieblichen Pkw für die Beschwerdeführerin liegt darin, dass sie ihre Kunden so niemals auf einen zweiten Termin vertrösten muss, sollte sich nicht mehr ausreichend Bargeld in der Filiale befinden oder das Interesse des Kunden an einem Stück, welches sich gerade nicht vor Ort befindet, geweckt werden. Des Weiteren werden die betrieblichen Pkw natürlich auch für die regelmäßig notwendigen Fahrten zur Filiale nach ***16*** benötigt. Diese Fahrten werden sowohl von der Beschwerdeführerin, als auch von ihrem Gatten durchgeführt. Neben den bereits genannten betrieblichen Fahrten werden die Pkw selbstverständlich auch für die arbeitstäglichen Fahrten von ***17*** nach ***12*** und wieder zurück genutzt, für den Transport der Buchführungsunterlagen sowie für Beratungsgespräche mit dem Steuerberater als auch für die weiteren, neben der kurzfristig notwendigen Beschaffung liquider Mittel, anfallenden Bankgeschäfte.
Der 2016 neu angeschaffte Pkw mit dem Kennzeichen
***11*** sollte den Mercedes E 320 T ursprünglich mit sofortiger Wirkung ablösen. Allerdings verzögerte sich die endgültige Entscheidungsfindung, wie mit dem Mercedes E 320 T weiter verfahren werden soll, weil die Beschwerdeführerin nicht entscheiden konnte, ob der Pkw gleich veräußert oder doch für ihren Sohn entnommen werden soll. Aus diesem Grund zählte das Unternehmen kurzzeitig drei betriebliche Pkw."
Als Beilage ./C wurde ein Auszug des Anlageverzeichnisses, die Entwicklung des Anlagevermögens - der drei Pkw - von bis eingereicht.
Als Beilage ./D wurde ein Kontennachweis zur G & V vom bis des Einzelunternehmens zum Akt genommen.

Mit Schreiben vom wurde der Amtspartei die obige Niederschrift samt Beilagen zur Stellungnahme übermittelt.

Ebenfalls mit Schreiben vom wurde der Beschwerdeführerin die obige Niederschrift im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.

Am wurde durch die Beschwerdeführerin ein ergänzender Schriftsatz wie folgt eingereicht:
Zu 1.
Es würde auf die Begründung in der Bescheidbeschwerde und die beim Erörterungstermin nachgereichten Beweismittel verwiesen werden. Im Konkreten die Stellungnahme vom der deutschen steuerlichen Vertretung, in der die Verwendung der streitgegenständlichen Fahrzeuge dargestellt werde, ebenso in ähnlicher Sachverhaltsdarstellung in der Begründung der Bescheidbeschwerde.
Für die Jahre 2015 bis 2017 hätte für das Einzelunternehmen der Beschwerdeführerin eine Betriebsprüfung in Deutschland stattgefunden, welche zu der Feststellung geführt hätte, dass die streitgegenständlichen Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen ***9*** und ***11*** notwendiges Betriebsvermögen darstellen würden. Die Fahrzeuge würden überwiegend im Rahmen des deutschen Einzelunternehmens verwendet werden. Für die private Verwendung würden 12 % Privatanteil bzw. Eigenverbrauch angesetzt ("1-%-Regelung"), das hieße die Fahrzeuge würden zu 88% betrieblich bzw. unternehmerisch verwendet werden.
Weiter verweise man bezüglich der Verwendung der Fahrzeuge auf Punkt 8 der Stellungnahme der deutschen steuerlichen Vertretung vom , in der dargelegt werde, dass beide Fahrzeuge notwendiges Betriebsvermögen darstellen würden.
Zudem werde darauf hingewiesen, dass laut Aussage der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehegatten, entgegen der Niederschrift über die Einvernahme von Auskunftspersonen vom , regelmäßig Fahrten zur Filiale in ***16*** stattgefunden hätten bzw. stattfinden würden.
Die Aussage vom Ehegatten der Beschwerdeführerin auf Seite 5 der Niederschrift der Einvernahme vom "Es ist in der Regel nicht notwendig, dass wir nach ***16*** fahren (…)" sei nicht so zu verstehen, dass keine regelmäßigen Fahrten nach ***16*** in die Filiale stattfinden würden bzw. betriebsnotwendig seien. Im Gegenteil seien regelmäßige Kontrollfahrten in die Filiale, wo der Ankauf von Wertgegenständen überwiegend bar abgewickelt werden würde, jedenfalls für die Betriebsführung unabdingbar.
Im vorletzten Absatz der Seite 3 der Beschwerdevorentscheidung werde angeführt, dass "von Seiten der Finanzpolizei extra nachgefragt wurde, ob es nicht erforderlich sei, dass Sie oder Ihr Ehegatte regelmäßig nach ***16*** zur Filiale fahren müssten, dies wurde aber dezidiert verneint." Aus dem Protokoll sei diese Aussage aus Sicht der Beschwerdeführerin bzw. des steuerlichen Vertreters so nicht ablesbar. Offensichtlich wäre diese Aussage des Ehegatten der Beschwerdeführerin sinngemäß anders zu verstehen und zwar in dem Sinne, dass sehr wohl regelmäßige Fahrten seitens des Dienstgebers bzw. von Mitarbeitern nach ***16*** erforderlich seien.
Die Verwendung der gegenständlichen Fahrzeuge mit den oben angeführten Kennzeichen erfolge ausschließlich durch das deutsche Einzelunternehmen und dieses trage auch die damit zusammenhängenden Kosten für den Betrieb dieser Fahrzeuge. In diesem Zusammenhang werde auf das Schreiben vom Finanzamt ***12*** vom über den Abschluss der Betriebsprüfung verwiesen. Darin sei festgestellt worden, dass es für den Prüfungszeitraum der Jahre 2015 bis 2017 zu keinen Änderungen der Besteuerungsgrundlage komme.
Es sei für den Dienstgeber allein aufgrund der arbeitsrechtlichen Bestimmungen iSd Kontroll- und Überwachungsfunktion als auch aufgrund der praktischen Abwicklung der konkreten Geschäftsgebarung ein Mindestmaß an persönlicher Anwesenheit erforderlich.
Zu 2.
Ob regelmäßige Fahrten mit den streitgegenständlichen Fahrzeugen nach ***16*** stattgefunden hätten und notwendig gewesen wären oder nicht, werde offensichtlich von der Beschwerdeführerin bzw. von der Finanzverwaltung unterschiedlich beurteilt.
Ebenso unterschiedlich beurteilt werde die betriebliche Verwendung der streitgegenständlichen Fahrzeuge. Laut Einvernahme des Ehegatten der Beschwerdeführerin vom würde sich die betriebliche Verwendung "im Wesentlichen auf den Fahrweg zwischen Wohnsitz und Arbeitsstelle in ***12***" beschränken. Hingegen seien gemäß den Feststellungen, die im Rahmen der Betriebsprüfung getroffen worden wären, und den Argumenten der Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung die streitgegenständlichen Fahrzeuge eindeutig als Betriebsvermögen zu qualifizieren.
In diesem Zusammenhang sei auch zu erwähnen, dass die vorliegende Niederschrift vom offensichtlich von der Auskunftsperson nicht unterfertigt worden sei, sondern lediglich eine Niederschrift vorgelegt und eine Kopie der Niederschrift übergeben worden sei. Warum die Niederschrift nicht unterfertigt worden wäre, entziehe sich der Kenntnis der steuerlichen Vertretung.
Nochmals dürfe darauf hingewiesen werden, dass die gegenständlichen Fahrzeuge ausschließlich vom deutschen Einzelunternehmen verwendet worden wären und würden und das Unternehmen auch über diese Fahrzeuge ausschließlich die Verfügungsmacht innehabe. Wie bereits mehrmals erwähnt betrage der Privatanteil 12%.
Zu 3.
Offensichtlich sei der steuerliche Sachverhalt betreffend die betriebliche Nutzung der deutschen Fahrzeuge von der österreichischen Finanzverwaltung anders gewürdigt worden als von der deutschen Finanzverwaltung. Wie bereits erwähnt, sehe die deutsche Finanzbehörde die Verwendung der Fahrzeuge als überwiegend betrieblich veranlasst.
Weiters werde darauf hingewiesen, dass die Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte als betrieblich veranlasste Fahrten zu werten seien.
Es erfolge die Verwendung ausschließlich durch das deutsche Einzelunternehmen und dieses trage auch die Kosten für die Fahrzeuge (siehe auch Beweis über die vorgelegten Kostennachweise im Rahmen des Erörterungstermines vom ).
Im Erkenntnis des , wäre offensichtlich das Vorliegen eines Fahrtenbuches nicht entscheidungsrelevant gewesen für die Frage, ob NoVA-Pflicht gegeben sei oder nicht.
Zu 4.
Fakt sei, dass kein Fahrtenbuch für die streitgegenständlichen Fahrzeuge vorliege. Fakt sei aber auch, dass aufgrund der umfangreichen Feststellungen seitens der deutschen Finanzbehörde eine unternehmerische Nutzung dieser Fahrzeuge in Höhe von 88% angenommen worden wäre. Fakt sei auch, dass aufgrund der konkreten privaten Situation die Fahrzeuge im Inland in sehr geringem Ausmaß verwendet würden. Selbst die Privatfahrten würden überwiegend in Deutschland getätigt werden.
Hintergrund sei, dass der Wohnsitz der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten unweit der deutsch-österreichischen Grenze liege und die unternehmerische bzw. betriebliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin in Deutschland ausgeführt werde. Dieser steuerliche Sachverhalt sei offensichtlich auch von der deutschen Finanzverwaltung in diesem Sinne gewürdigt worden.
Über die streitgegenständlichen Fahrzeuge verfüge daher das deutsche Unternehmen, welches auch den Nutzen aus dem Betrieb dieser Fahrzeuge ziehe.
Zu 5.
Es werde auf die Aussage der Beschwerdeführerin im Rahmen des Erörterungstermines am verwiesen.
Zu 6.
Siehe zu 5.
Zudem werde darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***10*** im Juni 2017 verkauft worden wäre. Entsprechend der Stellungnahme vom der deutschen steuerlichen Vertretung erfolge eine jährliche Nutzungsentnahme für die Privatnutzung.

Mit Schreiben vom wurde der ergänzende Schriftsatz der Amtspartei übermittelt.

Mit Schreiben vom wurde von der Amtspartei folgende Stellungnahme eingereicht:
Aus Sicht der Amtspartei sei durch die im Zuge des Erörterungstermines am vorgelegten Unterlagen der zwingend notwendige Gegenbeweis nicht erbracht worden.
Nicht die Behörde müsse nachweisen, dass keine überwiegende Verwendung im Inland vorgelegen wäre, sondern der Verwender müsse nachweisen, dass das Fahrzeug überwiegend nicht im Inland verwendet worden wäre ().
Die Beschwerdeführerin treffe als Verwenderin, die einen dauernden Standort im Ausland behaupte, schon aufgrund der Verwendung des Fahrzeuges im Inland und des gegebenen Auslandsbezuges die Pflicht, für die Erbringung des allenfalls erforderlichen Gegenbeweises vorzusorgen (Beweisvorsorgepflicht) und erforderliche Beweismittel beizuschaffen. Die Verwenderin hätte nachzuweisen, dass die im Wesentlichen dauernde Verwendung des Fahrzeuges tatsächlich in einem bestimmten anderen Land erfolgt sei und dass der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht in Österreich gelegen sei ().
Hinsichtlich der im Zuge der Einvernahme vor der Finanzpolizei getätigten Aussagen werde auf die bereits vorgelegten Unterlagen verwiesen. Demnach seien die am getätigten Aussagen schlüssig.
Auch durch die am teilweise Korrektur von in der Niederschrift vom vorgenommenen Aussagen sei der zwingend notwendige Gegenbeweis nicht erbracht worden. Die Niederschrift vom sei auch von der Beschwerdeführerin unterschrieben worden.
Bezüglich der von der Beschwerdeführerin im Schreiben vom angesprochenen Entscheidung des BFG RV/5101041/2013 werde angemerkt, dass das BFG zum Schluss gekommen wäre, dass Dienstfahrzeuge eines ausländischen Unternehmens, welche von inländischen Außendienstmitarbeitern überwiegend im Inland genutzt würden, trotz des unstrittigen Vorliegens einer inländischen Betriebsstätte iSd § 29 BAO keinen dauernden Standort im Inland begründen würden und somit keine Normverbrauchsabgabepflicht bestehen würde. Gegen dieses Erkenntnis sei eine ao. Revision eingebracht worden und es stimme der Sachverhalt nicht mit dem beschwerdegegenständlichen überein.

Mit Schreiben vom wurde diese Stellungnahme der Beschwerdeführerin übersendet.

Am wurde folgender Ergänzungsvorhalt an die Beschwerdeführerin abgefertigt:
"1.
Widerlegung der Standortvermutung
Ein Gegenbeweis nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 ist als erbracht anzusehen, wenn das Fahrzeug weitaus überwiegend nicht in Österreich verwendet wird, wobei es keinen Unterschied macht, ob es überwiegend betrieblich oder privat genutzt wird ( 2008/15/0276; , Ro 2019/16/0012; , Ra 2019/16/0152).
Die
Beweislast für die Erbringung des Gegenbeweises trifft den Verwender des Fahrzeuges.
Zur Erbringung des Gegenbeweises hat der Verwender von sich aus und initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als Fahrzeug mit dauerndem inländischen Standort anzusehen ist und dafür auch die erforderlichen Beweise einzureichen (
Ra 2016/02/0151). Die Beweismittel sind diesbezüglich unbegrenzt. Reine Behauptungen reichen nicht aus (Haller, NoVAG² § 1 Tz 128; 2009/16/0212), ebenso wenig eine bloße Glaubhaftmachung ( RV/1100450/2018).
Ihn trifft diesbezüglich auch eine Beweisvorsorgepflicht.
Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei dann gegeben, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben. Die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht ist in dem Maß höher, als die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind (siehe etwa
RV/2100532/2018).
Der Gegenbeweis ist
für jedes der beiden gegenständlichen Fahrzeuge (***10*** und ***9***) gesondert zu erbringen.

2.
Das im Zuge des Erörterungstermines eingereichte Schreiben des Finanzamtes
***12*** vom bezieht sich auf eine Betriebsprüfung für die Jahre 2015 bis 2017.
Aus diesem Schreiben gehen weder Sachverhaltsfeststellungen (für welchen Zeitraum?) hervor, noch lässt sich daraus ableiten, aufgrund welcher Beweise von einem allfälligen Sachverhalt ausgegangen wurde.
Auch im Zuge des Erörterungstermines wurde auf Sachverhaltsermittlungen der deutschen Finanzbehörde Bezug genommen. Im ergänzenden Schriftsatz vom wird unter Punkt 4. auf umfangreiche Feststellungen der deutschen Finanzbehörde verwiesen.
Reichen Sie die vom Finanzamt
***12*** getätigten Sachverhaltsfeststellungen samt den dazugehörigen Beweismitteln ein.

3.
Das im Zuge des Erörterungstermines eingereichte Schreiben des deutschen Steuerberaters vom bezieht sich wiederum auf eine Betriebsprüfung für die Jahre 2017 bis 2019.
Aus diesem Schreiben lässt sich nicht ableiten, aufgrund welcher Beweise von dem geschilderten Sachverhalt (für welchen Zeitraum?) ausgegangen werden könne.
Reichen Sie dazugehörige Beweismittel ein.

4.
Erläutern Sie, inwieweit die Anwendung der deutschen 1 % - Regelung zu einem Gegenbeweis im oben angeführten Sinn beitragen kann.
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 dEStG kann der finanzielle Wert eines Sachbezuges durch die Annahme eines pauschalen Wertes erfolgen. Die Regelung kommt dann zur Anwendung, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird.
Ein Rückschluss auf die tatsächliche Nutzung der Fahrzeuge ist daraus nicht ableitbar.

5.
Im oben zitierten Schreiben vom wird auf ein betriebliches Lager "zu Hause" Bezug genommen. Es wird daher angenommen, dass ein solches in Österreich vorhanden war.
Hingewiesen wird darauf, dass sich nicht sämtliche Waren in der Filiale in
***12*** befunden hätten. An welchem Ort/an welchen Orten befanden sich in welchen Zeiträumen betriebliche Waren? Wo befand sich das angeführte Bankschließfach?

6.
Laut Niederschrift vom gab es eine Betriebsstätte des Einzelunternehmens in Österreich. In welchem Zeitraum hat diese Betriebsstätte existiert? Wo hat sich diese befunden?

7.
Seit wann befindet sich der Familienwohnsitz in Österreich?

8.
In welchem Zeitraum wurde der Imbiss - neben dem Goldgeschäft - betrieben?"

Mit Schreiben vom wurde der Ergänzungsvorhalt der Amtspartei im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.

Mit Schreiben vom wurde obiger Ergänzungsvorhalt wie folgt beantwortet:
Ad 1.
Es werde festgehalten, dass sämtliche Beweise vorgelegt worden wären, die es vorzulegen gebe. Somit auch sämtliche Gegenbeweise gemäß § 82 Abs. 8 KFG, nach denen es als erbracht anzusehen sei, dass das Fahrzeug überwiegend nicht in Österreich verwendet werde. Folglich sei auch der Beweislastverteilung für die Erbringung des Gegenbeweises, die den Verwender des Fahrzeuges betreffe, entsprochen. Ebenso sei die erhöhte Mitwirkungs- sowie die Beweisvorsorgepflicht vollumfänglich erfüllt worden.
Dass der Gegenbeweis für jedes der beiden gegenständlichen Fahrzeuge gesondert zu erbringen sei, werde bestritten, da für jedes der beiden Fahrzeuge der gleiche Sachverhalt zutreffe und somit auch sämtliche Gegenbeweise für beide Fahrzeuge zu werten seien.
Für private Fahrten werde ein Alpha Romeo Giulia, Baujahr 2016, verwendet. Das Fahrzeug befinde sich im Privatvermögen der Beschwerdeführerin und sei auch auf diese zugelassen. Das Fahrzeug sei am als Neuwagen erworben worden. Der Kilometerstand betrage momentan rund 40.000 km.
Ad 2.
Die Betriebsprüfung des Finanzamtes ***12*** für die Jahre 2015 bis 2017 hätte zu keinen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen geführt. Der Zeitraum der Betriebsprüfung würde die Jahre 2015 bis 2017 umfassen.
Nachdem das Finanzamt ***12*** aufgrund der vorgelegten Beweise (siehe unter anderem das Schreiben des deutschen Steuerberaters) bezüglich der Verwendung der gegenständlichen Fahrzeuge keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen vorgenommen habe, das hieße die Fahrzeuge würden notwendiges Betriebsvermögen des deutschen Unternehmens darstellen, würden die vom Finanzamt getätigten Sachverhaltsfeststellungen dahingehend zu interpretieren sein, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen bzw. Steuererklärungen antragsgemäß veranlagt worden wären.
Welche konkreten Sachverhaltsfeststellungen im Steuerakt der deutschen Finanzverwaltung liegen würden, entziehe sich der Kenntnis der Beschwerdeführerin, jedoch sei der deutsche Steuerberater um diesbezügliche Akteneinsicht ersucht worden.
Ad 3.
Siehe die Ausführungen zu 2. Ergänzend werde angemerkt, dass im Schreiben des deutschen Steuerberaters versehentlich auf die Jahre 2017 bis 2019 Bezug genommen worden wäre. Dieses betreffe jedoch den Zeitraum der Betriebsprüfung in den Jahren 2015 bis 2017.
Ad 4.
Die geprüfte Anwendung der 1%-Regelung bestätige die Zugehörigkeit zum deutschen Betriebsvermögen und somit die überwiegende betriebliche Nutzung, welche ausschließlich in Deutschland stattfinde. Zudem werde nochmals festgehalten, dass die Kosten für diese Fahrzeuge ausschließlich durch das deutsche Unternehmen getragen würden. Wie bereits ausgeführt stelle aus Sicht der Beschwerdeführerin die 1 %- Regelung im Ergebnis eine betriebliche Verwendung in Höhe von 88 % dar.
Ad 5.
Es hätte gegeben und gebe zwei Bankschließfächer. Eines befinde sich in einer Bankfiliale in ***12***, das andere in einer Bankfiliale in ***16***. Ein Bankschließfach in Österreich hätte es nicht gegeben und gebe es nicht.
Das "betriebliche Lager zu Hause" sei dahingehend zu verstehen, dass vereinzelt Waren nach den Geschäftszeiten nach Hause mitgenommen worden wären. Dies wäre aufgrund fehlender Platzkapazitäten bei den Standorten oder Bankschließfächern in ***12*** oder ***16*** in unregelmäßigen zeitlichen Abständen notwendig gewesen. In der Regel seien diese Waren am nächsten Morgen wieder in die Filiale verbracht worden.
Ad 6.
Dabei sei auf die Betriebsstätte der ***22*** Marketing GesbR in Österreich Bezug genommen worden, welche jedoch bereits 2010 ihre betriebliche Tätigkeit in Österreich eingestellt hätte und seither von den Ehegatten ***22*** keine betriebliche Tätigkeit in Österreich ausgeübt worden wäre.
Ad 7.
Der Familienwohnsitz befinde sich seit November 2005 in Österreich.
Ad 8.
Der Imbiss - neben dem Goldgeschäft - sei von Juli 2016 bis Juni 2017 betrieben worden.

Mit Schreiben vom wurde obige Antwort der Amtspartei übermittelt.

Mit Schreiben vom wurde durch die Amtspartei folgende Stellungnahme eingereicht:
Der steuerliche Vertreter spreche in seiner Vorhaltsbeantwortung immer davon, dass die Fahrzeuge notwendiges Betriebsvermögen des deutschen Unternehmens sein würden. Laut deutschem Steuerrecht seien Fahrzeuge und auch andere Wirtschaftsgüter ab einer betrieblichen Nutzung von über 50% notwendiges Betriebsvermögen und in die Bilanz bzw. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung aufzunehmen. Aus den bisher vorgelegten Unterlagen des deutschen Steuerberaters bzw. den Auszügen aus der Bilanz gehe jedoch nicht hervor, wie hoch die tatsächliche betriebliche Nutzung sei. Es sei nur zu erkennen, dass die Fahrzeuge notwendiges Betriebsvermögen seien, also zumindest über 50 % betrieblich genutzt würden.
Es könne auch nicht nachvollzogen werden, wie aus der Anwendung der 1 % - Regelung darauf geschlossen werden könne, dass im Ergebnis eine betriebliche Verwendung in Höhe von 88 % vorliege. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 deutsches Einkommensteuergesetz sei die private Nutzung eines Kraftfahrzeuges, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werde, für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Die private Nutzung könne abweichend davon aber auch mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen würden. Es gebe in Deutschland im Steuerrecht somit zwei Möglichkeiten, um die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeuges zu berücksichtigen:
1. Listenpreispauschale: pauschale Abgeltung im Rahmen der so genannten 1 % - Regelung;
2. Fahrtenbuchmethode: die genaue Abrechnung der Privatfahrten anhand eines Fahrtenbuches.
Notwendig sei diese Berücksichtigung des Privatanteiles nur, wenn das Fahrzeug zum notwendigen Betriebsvermögen gehöre, also mehr als 50 % betrieblich genutzt werde.
Wenn die Beschwerdeführerin angebe, dass die Anwendung der 1 % - Regelung vom Finanzamt ***12*** nicht beanstandet worden wäre, dann hieße das nur, dass das Fahrzeug zumindest zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werde und sich die Beschwerdeführerin dazu entschlossen hätte, die private Nutzung des Fahrzeuges mit der 1 % - Regelung in ihrer Buchhaltung anzusetzen. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Vorhaltsbeantwortung bei 4. von der Anwendung der 1 % - Regelung auf eine betriebliche Verwendung von 88 % komme, könne daher nicht nachvollzogen werden. Eventuell sei verwechselt worden, dass der geldwerte Vorteil für den Anwender der 1- % - Regelung pro Jahr 12 % des Listenpreises des Fahrzeuges betrage.
Die Anwendung der 1 % - Regelung sei jedenfalls kein geeigneter Gegenbeweis, aus dem hervorgehe, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort tatsächlich nicht im Inland habe. Weiters seien im Zuge der neuerlichen Vorhaltsbeantwortung keine neuen oder anderen Beweise vorgebracht worden, die nach Ansicht der Abgabenbehörde geeignet sein würden, um den dauernden Standort des Fahrzeuges im Inland zu widerlegen. Es bedürfe für die Widerlegung der Standortvermutung entsprechender Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Kraftfahrzeuges ().
Um die Bestimmung gemäß § 82 Abs. 8 KFG widerlegen zu können, müssten entsprechende Gegenbeweise vorgelegt werden. Die Beweislast für die Erbringung des Gegenbeweises treffe den Verwender des Fahrzeuges, ihn treffe auch eine entsprechende Beweisvorsorgepflicht. Reine Behauptungen seien zur Erbringung des Gegenbeweises ebenso wenig ausreichend wie die bloße Glaubhaftmachung. Der Gegenbeweis erfordere, dass das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung einem bestimmten Ort außerhalb Österreichs zugeordnet werden könne. Laut einhelliger Judikatur des VwGH hätte der Verwender von sich aus "initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als Fahrzeug mit dauerndem inländischen Standort anzusehen ist und dafür auch die erforderlichen Beweise darzubieten" (; , Ra 2019/16/0215). Die Anwendung der 1 % - Regelung für das Fahrzeug in Deutschland sei kein Beweis dafür, dass das Fahrzeug überwiegend in Deutschland sei/gewesen wäre. Es sei nur ein Hinweis darauf, dass das Fahrzeug zu mehr als 50 % zum Betriebsvermögen gehöre, aber auch privat verwendet werde und dieser Privatanteil durch Anwendung der Listenpreispauschale in der Buchhaltung berücksichtigt werde.
Laut Ansicht der Amtspartei sei ein solcher Gegenbeweis nicht erbracht worden.

Mit Schreiben vom wurde obiges Schreiben der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.

Im Rahmen der mündlichen Senatsverhandlung am wurde von der Beschwerdeführerin unter anderem ergänzend ausgeführt wie folgt:
"Wir möchten kurz auf die Stellungnahme des Finanzamtes eingehen, die zuletzt ergangen ist. Das angeführte Urteil des VwGH ist mit unserem Sachverhalt überhaupt nicht vergleichbar. In dem VwGH Urteil ist es darum gegangen, dass ein Steuerpflichtiger mit dem Wohnsitz in Österreich ein privates Wohnmobil in Deutschland zugelassen hat. Also bei uns im Sachverhalt geht es um betriebliche Fahrzeuge. Das ist schon mal ein großer Unterschied und auch das private Leben der Familie ***22*** spielt sich in Deutschland ab. Insofern sehen wir das zitierte VwGH-Verfahren als nicht relevant. Um nochmal festzuhalten: Es spielt sich das ganze Privatleben der Familie ***22*** in Deutschland ab. Die Kinder sind in Deutschland zur Schule gegangen. Sie sind ursprünglich aus Deutschland. In die höheren Schulen sind die Kinder in Deutschland gegangen. Die Kinder sind in Vereinen in ***12***, nicht in Österreich. Die Fahrschule wird ebenfalls in Deutschland absolviert. Also wirklich das gesamte Leben ist in Deutschland und nicht in Österreich. Aber auch das Betriebliche, wir haben uns Unterlagen von der Versicherung zukommen lassen und haben dann auch die jährlichen Kilometer aufgestellt, die mit den Autos zurückgelegt werden. Das sind in Summe cirka pro Jahr 26.000 km für 2 Autos.
Das ist für den CLS
***11***. 2016 bis 2020 sind die Versicherungsdaten vorhanden. Hochgerechnet, dann der jährliche Wert. Und die 3 KFZ, das stimmt. Vorübergehend waren es 3, weil ein Neues gekauft worden ist und es dann noch unklar war, verkauft man das 3. oder nimmt man es für den privaten Gebrauch. Das war ein Zeitraum von nicht einmal einem Jahr. Aber 2 Autos sind immer betrieblich verwendet worden. Die täglichen Fahrten vom Wohnort bis zum Betriebsstandort, die immer stattgefunden haben, dann auch die 2-mal wöchentlichen Fahrten von der Filiale zur zweiten Filiale in ***16***. (Waren austauschen, Mitarbeiter bei Computerproblemen helfen, etc.). Dann kommt man auf eine betriebliche Nutzung von über 83%."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Strittig ist, ob die Fahrzeuge Daimler Chrysler mit dem deutschen Kennzeichen ***10*** (in Folge: Fahrzeug 1) und Daimler Benz mit dem deutschen Kennzeichen ***11*** (in Folge: Fahrzeug 2) von der Beschwerdeführerin in Österreich widerrechtlich verwendet wurden iSd § 82 Abs. 8 KFG 1967 und somit Normverbrauchsabgabe (samt Verspätungszuschlägen) und Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten war.

Die Beschwerdeführerin lebte in den beschwerdegegenständlichen Jahren mit Ihrem Ehegatten ***8*** und ihren beiden Kindern in ***17***, Österreich. Es befand sich ihr Familienwohnsitz seit dem Jahr 2005 in Österreich.
In ***12***, Deutschland, in 8 Kilometer Entfernung zu ihrem Wohnsitz (Fahrtstrecke: 5 km in Österreich, 3 km in Deutschland), betrieb sie ein Einzelunternehmen (Goldgeschäft). In ***16***, Deutschland, befand sich eine Filiale des Einzelunternehmens. Am Wohnort der Beschwerdeführerin in Österreich wurden zeitweilig auch Waren zwischengelagert. Bis zum Jahr 2010 betrieb die Beschwerdeführerin auch eine Betriebsstätte in Österreich.
Von Juli 2016 bis Juni 2017 wurde zudem in ***12*** ein Imbissstand betrieben.
Der Ehegatte ***8*** war mit einem Bezug von 450,00 € monatlich im Einzelunternehmen angestellt und arbeitete auch von Österreich aus.

Unstrittig wurden die beiden Fahrzeuge - sowie ein weiteres im Dezember 2014 geleastes Fahrzeug mit dem Kennzeichen ***9*** (in Folge: Fahrzeug 3) - von Beginn der Nutzung an in Österreich verwendet, jedenfalls abends befanden sie sich täglich in ***17*** am Familienwohnsitz. Die Fahrten starteten jeweils von Österreich aus.
Fahrzeug 1 wurde im Jahr 2008 in Nutzung genommen, Fahrzeug 2 im September 2016. Im Juli 2017 wurde Fahrzeug 1 verkauft. Im Juli 2017 wurde zudem von der Beschwerdeführerin ein PKW erworben, der sich im Privatvermögen befindet.

Die Fahrzeuge 1-3 waren auf das Einzelunternehmen der Beschwerdeführerin zugelassen und befanden sich im Betriebsvermögen. Die Aufwendungen diese Fahrzeuge betreffend wurden vom Unternehmen getragen.
Fahrzeug 1 war bis Dezember 2014 das einzige Familienfahrzeug, im Dezember 2014 wurde Fahrzeug 3 in Nutzung genommen (ein Beschwerdeverfahren die widerrechtliche Verwendung durch den Ehegatten der Beschwerdeführerin betreffend ist ebenfalls anhängig) und Fahrzeug 2 wurde im September 2016 geleast.
Sowohl die Beschwerdeführerin, als auch ihr Ehegatte hatten das Nutzungsrecht für sämtliche Fahrzeuge. Ab dem Herbst 2015 wurde Fahrzeug 1 auch vom Sohn der Beschwerdeführerin genutzt.

Strittig ist, ob ein Gegenbeweis iSd § 82 Abs. 8 KFG gelungen ist.
Ein Gegenbeweis nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 ist als erbracht anzusehen, wenn das Fahrzeug weitaus überwiegend nicht in Österreich verwendet wird, wobei es keinen Unterschied macht, ob es überwiegend betrieblich oder privat genutzt wird (; , Ro 2019/16/0012; , Ra 2019/16/0152).
Die Beweislast trifft die Beschwerdeführerin als Verwenderin der streitgegenständlichen Fahrzeuge. Um diesen Gegenbeweis erbringen zu können, hat die Beschwerdeführerin dabei von sich aus initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen die Fahrzeuge nicht als Fahrzeuge mit dauerndem inländischen Standort anzusehen sind und dafür auch die erforderlichen Beweise anzubieten (). Die Beweismittel für den Gegenbeweis sind unbegrenzt. Reine Behauptungen reichen ebenso wenig aus (Haller in Haller, Normverbrauchsabgabegesetz, 2. Aufl. (2021), § 1 Rz 128) wie eine bloße Glaubhaftmachung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei (eine in den Hintergrund tretende amtswegige Ermittlungspflicht) auch dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben; die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht ist in dem Maße höher, als die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind. Diesfalls besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht ( Ritz/Koran, BAO7, § 115 Tz 10, mwN).
Für sämtliche Fahrzeuge wurde kein Fahrtenbuch geführt, Aufzeichnungen anderer Art wurden nicht eingereicht.
Aus den im Zuge des Erörterungstermines vorgelegten Unterlagen geht nicht hervor, wo die Fahrzeuge jeweils überwiegend genutzt wurden - im In- oder im Ausland.
Weitere Beweismittel wurden nicht vorgelegt.
Vorliegend sind niederschriftliche Aussagen des Gatten der Beschwerdeführerin vom für den Zeitraum ab April 2014:
Sie würden gemeinsam zu Hause wegfahren, die Kinder zur Schule bringen und dann ins Geschäft fahren. Es komme vor, dass sie getrennt fahren würden. Er hole seine Söhne von der Schule ab und fahre sie nach Hause nach Österreich.
Nach dessen Aussage hätte sich die betriebliche Verwendung der drei Fahrzeuge im Wesentlichen auf Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsstelle beschränkt. Die Kunden wären zu 99,9 % zu ihnen gekommen. Ab und zu sei es möglich gewesen, dass sie zu Kunden nach Hause gefahren wären. Fahrten zur Post und zum Steuerberater und Einkäufe für das Geschäft würden in geringem Ausmaß dazukommen sein. In der Regel wäre es nicht notwendig gewesen, nach ***16*** in die Filiale zu fahren, es sei hauptsächlich alles online abgewickelt worden. In etwa zweimal im Jahr sei eine Messe besucht worden. In Österreich wäre man zum Einkaufen und Tanken gefahren.
Die Richtigkeit der Aussagen wurde sowohl vom Gatten der Beschwerdeführerin, als auch von ihr selbst mit Unterschrift bestätigt.
Die im Nachhinein eingebrachten Einwendungen der Beschwerdeführerin die niederschriftlich festgehaltenen Angaben vom betreffend beziehen sich im Wesentlichen auf den Ort der Nutzung der Fahrzeuge.
Nach ihren Angaben würden die Fahrzeuge überwiegend - auf die Anzahl der Jahreskilometer bezogen - für geschäftliche Zwecke in Deutschland verwendet worden sein, das Unternehmen hätte keinen Sitz und keine Betriebsstätte in Österreich gehabt.
Es sei notwendig gewesen, regelmäßig nach ***16*** in die Filiale zu fahren. Rein private Fahrten wären selten vorgekommen. Privatfahrten würden fast ausschließlich in Deutschland durchgeführt werden. Der Verwandtschafts- und Freundeskreis hätte sich in Deutschland befunden. Die Kinder wären in ***12*** zur Schule gegangen.
Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden durch keinerlei Beweise untermauert.

Bloße Behauptungen die Art und den Ort der Nutzung der gegenständlichen Fahrzeuge betreffend sind nicht als Gegenbeweis im obigen Sinne anzusehen.

Konkrete Angaben, mit welchem Fahrzeug (1, 2 oder 3) die jeweiligen Wegstrecken - im In- und im Ausland - zurückgelegt worden sind, wurden nicht gemacht.
Die allgemeinen Ausführungen betreffend Ort der Nutzung der Fahrzeuge differenzieren nicht - wie von der Beschwerdeführerin im Zuge des Erörterungstermines bestätigt sind dabei immer sämtliche - 1, 2 oder 3 - Fahrzeuge gemeint.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es im Jahr 2014 bis Dezember nur ein Familienfahrzeug gegeben hat, ab Dezember 2014 zwei und ab September 2016 drei.
Es kann somit nicht nachvollzogen werden, mit welchem Fahrzeug die Fahrten vom Wohnort zum Betriebsort durchgeführt wurden. Es kann auch nicht nachvollzogen werden, mit welchem Fahrzeug allfällige betriebliche Fahrten - im In- oder im Ausland - getätigt wurden.

Es ist dem Bundesfinanzgericht nicht möglich, eine überwiegende Verwendung der Fahrzeuge im In- oder Ausland festzustellen.

Ein Gegenbeweis iSd § 82 Abs. 8 KFG ist für keines der beiden Fahrzeuge gelungen.

Rechtliche Beurteilung

Normverbrauchsabgabe

Aus dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991, BGBl 1991/685, geht Folgendes hervor:

§ 1
Der Normverbrauchsabgabe unterliegen die folgenden Vorgänge:
…….
3.
a
Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist.
b
Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war, sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis der Entrichtung der Normverbrauchsabgabe in jener Höhe erbracht, die im Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung im Inland zu entrichten gewesen wäre.
….
§ 4 Abgabenschuldner ist
…..
Z 3
im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO).
§ 5
Abs. 2
Die Abgabe ist in allen anderen Fällen (§ 1 Z 3 und Z 4) nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu bemessen. Wird das Fahrzeug im übrigen Unionsgebiet bei einem befugten Fahrzeughändler erworben, dann gilt der Anschaffungspreis als gemeiner Wert.
Abs. 3
Die Normverbrauchsabgabe gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.
§ 7
Abs. 1
Die Steuerschuld entsteht
…..
2.
im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland.

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. 1992/449 (KfzStG), lautet unter anderem wie folgt:

§ 1
Abs. 1
Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen…..
3. Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung)
§ 3
Steuerschuldner ist
1.
bei einem in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeug die Person, für die das Kraftfahrzeug. für die das Kraftfahrzeug zugelassen ist;
2.
in allen anderen Fällen die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet.
§ 4
Abs. 1
Die Steuerpflicht dauert:
….
3. bei widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Z 3) eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet.
§ 6
…..
Abs. 3
Z 1
Bei widerrechtlicher Verwendung hat der Steuerschuldner jeweils für einen Kalendermonat die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonates an das Finanzamt zu entrichten. Wenn die Selbstberechnung unterlassen wird oder wenn sich die Selbstberechnung als nicht richtig erweist, hat das Finanzamt die Steuer festzusetzen. Der festgesetzte Abgabenbetrag hat den im ersten Satz genannten Fälligkeitstag.
Abs. 4
Der Steuerschuldner hat für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres dem Finanzamt eine Steuererklärung über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeug abzugeben.

Die Frage, wann ein Kraftfahrzeug widerrechtlich verwendet wird, richtet sich sowohl bei der Normverbrauchsabgabe, als auch bei der Kraftfahrzeugsteuer nach den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes, BGBl. 1967/267 idF BGBl. 2015/27 (KFG).
Gemäß § 36 lit. a KFG dürfen Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland u.a. nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind.
Gemäß § 40 Abs. 1 KFG 1967 gilt als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers (Anmerkung: das ist der Zulassungswerber), bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.
Das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, ist gemäß § 79 KFG 1967 auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten wurden.
Für die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und dauerndem Standort im Inland gilt gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 (mit Wirkung ab ) Folgendes:
Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

Der Normverbrauchsabgabe und der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt daher die Verwendung eines nicht im Inland zugelassenen Fahrzeuges, wenn es nach dem KFG zum Verkehr zuzulassen wäre.

Tatsächliche Verwendung in Österreich
Beide Fahrzeuge wurden unstrittig ab Anschaffung in Österreich verwendet und befanden sich täglich am Abend in Österreich am Wohnsitz der Beschwerdeführerin.
Der Beginn der Monatsfrist iSd § 82 Abs. 8 KFG 1967 und somit das Entstehen der Steuerschuld wurde für das Fahrzeug 1 unstrittig mit 4/2014 und für das Fahrzeug 2 mit 9/2016 festgestellt.

Verwender
§ 4 Z 3 NoVAG 1991 lautet wie folgt:
"Abgabenschuldner ist
…..
3.
im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO)."

Das NoVAG selbst enthält keine Regelung, wem die Verwendung eines Fahrzeuges zuzurechnen ist.
Wie auch in , ausgeführt, ist auf den Halterbegriff der § 5 Abs. 1 EKHG abzustellen und als Halter und somit Verwender die Person anzusehen, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat. Dabei ist eine Beurteilung nach objektiven Gesichtspunkten vorzunehmen, wobei maßgebend ist, dass der Halter tatsächlich in der Lage ist, die Verfügung über das Fahrzeug auszuüben. Unerheblich ist der rechtliche Besitz am Fahrzeug. Ein ausländischer Vermieter, etwa eine Leasinggesellschaft, ist mangels Haltereigenschaft nicht Steuerschuldner (siehe auch Haller, NoVAG2, § 4 Rz 12).
Nach der Judikatur des UFS und des BFG (; , RV/0399-L/12; ) reicht es für die Verwendereigenschaft aus, wenn jene Kriterien in ausreichender Zahl gegeben sind, die nach dem Zweck des NoVAG und des KfzStG für das Entstehen der Abgabenschuld maßgeblich sind. Zu prüfen ist, welchen Kriterien nach dem Zweck der maßgeblichen Bestimmungen die wesentliche Bedeutung zukommt und bei wem diese Kriterien überwiegend erfüllt sind. Es kommen dabei den Kriterien des Nutzens, des tatsächlichen Lenkens und des tatsächlichen Bestimmens des Einsatzes des Fahrzeuges größere Bedeutung zu als der bloßen Kostentragung (, , RV/3100745/2021).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es im gegebenen Zusammenhang nicht darauf an, wer Besitzer des Fahrzeuges ist (und somit die Kosten zu tragen hat) sondern wem die Verwendung zuzurechnen ist (; siehe auch ).
Die Beschwerdeführerin ist unstrittig als Nutzerin und Verwenderin der Fahrzeuge 1 und 2 anzusehen.
Sie ist angesichts der ihr als Einzelunternehmerin eingeräumten uneingeschränkten Nutzungsberechtigung über die gegenständlichen Fahrzeuge als deren Verwenderin (Halterin im Sinn des EKHG) einzustufen (). Daran ändert auch eine Kostentragung durch das Einzelunternehmen oder eine Zugehörigkeit zu dessen Betriebsvermögen nichts.

Standort
Der Begriff "Hauptwohnsitz" im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG 1967 ist nach den Bestimmungen des Meldegesetzes (MeldeG) in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes auszulegen.
Gemäß § 1 Abs. 6 MeldeG ist ein Wohnsitz eines Menschen an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.
Gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.

Gemäß § 1 Abs. 8 MeldeG sind für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.

Nach der ständigen Rechtsprechung richtet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Regel nach dem Familienwohnsitz (Haller, NoVAG2, § 1 Tz 115). Familienwohnsitz ist jener Wohnsitz, an dem eine Person mit seinem Lebenspartner oder seiner Lebenspartnerin und den minderjährigen Kindern lebt. Im Übrigen ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Wege einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu bestimmen (; Haller, NoVAG2, § 1 Tz 116).

Unstrittig befindet sich sowohl der Hauptwohnsitz, als auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2005 in Österreich am Familienwohnsitz.

Der Standort der Fahrzeuge ist im Inland am Wohnsitz der Beschwerdeführerin anzusiedeln.
Bei den Fahrzeugen handelt es sich um im Ausland am Firmensitz zugelassene Fahrzeuge einer Einzelunternehmerin, die ihren Hauptwohnsitz in Österreich hat.
Nach der Rechtsprechung des VwGH und des BFG (; ; , RV/7106050/2019; , RV/3100195/2019) werden Fahrzeuge von Einzelunternehmern zwar als "Fahrzeuge von Unternehmungen" bezeichnet, wird aufgrund des inländischen Hauptwohnsitzes des Einzelunternehmers aber von einer Anwendbarkeit der Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 ausgegangen. Ob die Verwendung des Fahrzeuges dem ausländischen Einzelunternehmen oder dem Unternehmer in seiner Eigenschaft als inländische Privatperson zuzurechnen ist, wird dabei vom Verwaltungsgerichtshof nicht differenziert. Bei einem Einzelunternehmer besteht zivilrechtlich keine Differenzierung zwischen Unternehmens- und Privatsphäre.
Es besteht kein Unterschied zwischen Fahrzeugen von Einzelunternehmern und im Ausland zugelassenen Fahrzeugen von Privatpersonen (Haller, NoVAG² § 1 Tz 102).
Die Beschwerdeführerin ist als Halterin und Verwenderin der streitgegenständlichen Fahrzeuge anzusehen. Die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 tritt ein, dass die Fahrzeuge als mit dauerndem Standort im Inland anzusehen sind.

Widerlegung der Standortvermutung
Ein Gegenbeweis nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 ist als erbracht anzusehen, wenn das Fahrzeug weitaus überwiegend nicht in Österreich verwendet wird, wobei es keinen Unterschied macht, ob es überwiegend betrieblich oder privat genutzt wird (; , Ro 2019/16/0012; , Ra 2019/16/0152).
Die Beweislast für die Erbringung des Gegenbeweises trifft den Verwender des Fahrzeuges.
Zur Erbringung des Gegenbeweises hat der Verwender von sich aus und initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als Fahrzeug mit dauerndem inländischen Standort anzusehen ist und dafür auch die erforderlichen Beweise einzureichen (). Die Beweismittel sind diesbezüglich unbegrenzt. Reine Behauptungen reichen nicht aus (Haller, NoVAG² § 1 Tz 128; ), ebenso wenig eine bloße Glaubhaftmachung ().
Ihn trifft diesbezüglich auch eine Beweisvorsorgepflicht.
Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei dann gegeben, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben. Die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht ist in dem Maß höher, als die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind (siehe etwa ).

Fahrtenbücher liegen nicht vor. Die Eingaben der Beschwerdeführerin beschränkten sich auf bloße Behauptungen, geeignete Beweismittel wurden nicht vorgelegt.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es im Jahr 2014 bis Dezember nur ein Familienfahrzeug gegeben hat, ab Dezember 2014 zwei und ab September 2016 drei.
Die allgemeinen Ausführungen betreffend Ort der Nutzung der Fahrzeuge differenzieren nicht - wie von der Beschwerdeführerin im Zuge des Erörterungstermines bestätigt sind dabei immer sämtliche - 1, 2 oder 3 - Fahrzeuge gemeint.
Es kann somit nicht nachvollzogen werden, mit welchem Fahrzeug die Fahrten vom Wohnort zum Betriebsort durchgeführt wurden. Es kann auch nicht nachvollzogen werden, mit welchem Fahrzeug allfällige betriebliche Fahrten - im In- oder im Ausland - getätigt wurden.
Es ist dem Bundesfinanzgericht nicht möglich, eine überwiegende Verwendung der Fahrzeuge im In- oder Ausland festzustellen.

Ein Gegenbeweis iSd § 82 Abs. 8 KFG 1967 ist nicht gelungen.
Die Beschwerde gegen die NoVA-Bescheide war daher als unbegründet abzuweisen.

Verspätungszuschlag Normverbrauchsabgabe

§ 135 BAO lautet wie folgt:
Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, kann die Abgabenbehörde einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag.

Im Hinblick auf die Festsetzung der Verspätungszuschläge wurden von der Beschwerdeführerin dem Grunde und der Höhe nach keine konkreten Einwendungen gemacht.

Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Behörde. Sie setzt voraus, dass ein Abgabepflichtiger die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält (oder der Pflicht zur Selbstberechnung einer Abgabe nicht nachkommt) und dies nicht entschuldbar ist.
Bei der Ermessensübung sind vor allem zu berücksichtigen:
- das Ausmaß der Fristüberschreitung;
- das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen;
- der Grad des Verschuldens (Ritz, BAO6, § 135 Tz 13).

Die Kfz-Steuerpflicht für das Fahrzeug 1 begann mit April 2014, eine Anmeldung bzw. Selbstberechnung der NoVA hätte spätestens im Mai 2014 erfolgen müssen (§ 11 Abs. 2 NoVAG). Der angefochtene Bescheid ist am ergangen. Die Fristüberschreitung beträgt mehr als drei Jahre.
Die Kfz-Steuerpflicht für das Fahrzeug 2 begann mit September 2016, eine Anmeldung bzw. Selbstberechnung der NoVA hätte spätestens im Oktober 2016 erfolgen müssen. Auch dieser Bescheid ist am ergangen, wonach die Fristüberschreitung ein Jahr beträgt.
Bereits aufgrund des Verfahrens im Hinblick auf eine NoVA-Pflicht für 7/2009 das Fahrzeug 1 betreffend (mit Beschluss vom , RV/5100444/2012, wurde der Bescheid aufgehoben und die Sache zurückverwiesen) war naheliegend, dass mit nicht ganz geringer Wahrscheinlichkeit eine NoVA-Pflicht für die von der Beschwerdeführerin verwendeten Fahrzeuge bestehen könnte. In Bezug auf die Unterlassung der Anmeldung bzw. Selbstberechnung ist daher nicht von einem bloß minderen Verschuldensgrad auszugehen.

Aufgrund der dargelegten Umstände war die Festsetzung von Verspätungszuschlägen dem Grunde nach jedenfalls gerechtfertigt. Die Umstände wiegen auch so schwer, dass eine Verhängung im Ausmaß von je 5 % angemessen erscheint.

Die Beschwerden gegen die Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die NoVA-Vorschreibungen war folglich als unbegründet abzuweisen.

Kraftfahrzeugsteuer

Die widerrechtliche Verwendung des Fahrzeuges 1 hat infolge der ab geltenden Rechtslage spätestens mit diesem Tag begonnen, weshalb die Kraftfahrzeugsteuer mit Beginn ab April 2014 festzusetzen war.
Die widerrechtliche Verwendung des Fahrzeuges 2 hat mit begonnen, weshalb die Kraftfahrzeugsteuer mit Beginn ab diesem Tag festzusetzen war.

Die Beschwerde war auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Erkenntnis war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängig. Die Frage, ob ein Gegenbeweis iSd § 82 Abs. 8 KFG 1967 gelungen ist, war im Rahmen freier Beweiswürdigung bezogen auf das konkret vorliegende tatsächliche Geschehen zu lösen. Eine Revision war folglich nicht zuzulassen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 40 Abs. 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 5 Abs. 1 EKHG, Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 48/1959
§ 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Verweise










-G/03












ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100066.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at