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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.02.2023, RV/6200044/2014

Anlageninhaber und ALSaG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Salzburg vom betreffend Altlastenbeitrag, Säumniszuschlag und Verspätungszuschlag zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid des Zollamtes Salzburg vom wurden der Beschwerdeführerin (Bf.) gemäß § 201 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b 1. Alternative, § 4 Z 1, § 5, § 6 Abs. 1 Z 2 und § 7 Abs. 1 2. Alternative Altlastensanierungsgesetz (ALSAG), BGBl. I Nr. 299/1989 idF des BGBl. I Nr. 40/2008 Abgaben für das 3. Quartal in Höhe von € 627.792,00 vorgeschrieben. Zusätzlich wurde ein Säumniszuschlag (§ 217 Abs. 2 BAO) in Höhe von € 12.555,84 sowie ein Verspätungszuschlag
135 iVm § 20 BAO) in Höhe von € 6.277,92 vorgeschrieben.

Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Bf. (gemeinsam mit einem zweiten Unternehmen, der GM) Anlageinhaberin iSd § 4 Z 1 ALSAG und Beitragsschuldner hinsichtlich des für das 3. Quartal 2008 entstandenen Altlastenbeitrages für Kunststoffabfälle im Ausmaß von 7.216,00 Tonnen in den Räumlichkeiten des ehemaligen Werks ***2*** sei. Zu den im Vorverfahren vorgebrachten Einwendungen führte das Zollamt aus, dass der Verkauf des Maschinenparks und sämtlicher Betriebsanlagen einschließlich des betrieblichen Know-how's und der Immaterialgüterrechte an die HH am nichts an der Inhaberschaft (und Schuldnereigenschaft) ändere. Auch bleibe die von der Bf. eingewendete Managementvereinbarung vom mit der GM ohne Auswirkung, weil diese Vereinbarung über die Zuverfügungstellung von Personal, Betriebstätten nicht dazu führte, dass der Mietvertrag mit der Eigentümerin des Geländes, der ***2***, obsolet wäre.

In dem dagegen eingebrachten Rechtsmittel wurde vorgebracht, dass die Abfälle nicht durch die Bf. gelagert wurden, weil sie ihre Tätigkeit als Einzelunternehmen mit eingestellt habe. Es lägen auch keine Ermittlungsergebnisse vor, dass die Bf. Abfälle am Gelände gelagert habe; diese Ablagerungen seien ausschließlich der GM zuzurechnen. Durch den Verkauf an die HH sei sie überdies nicht mehr Anlageninhaberin; sie habe keine rechtliche oder faktische Verfügungsmacht (Sachherrschaft) über die Anlage gehabt. Wegen der Managementvereinbarung seien die "Betriebsstätten" dauerhaft der GM zu Verfügung gestanden, auch wenn es einen Mietvertrag gegeben habe. Ab (Datum der faktischen Rückstellung des gesamten vormaligen Bestandgegenstandes samt allen Außenflächen und Gebäuden an ***2***) wurden lediglich Aufräum- und Säuberungsarbeiten durchgeführt. Dies ergebe sich auch aus Schreiben der ***2*** vom , aus welchem sich ergibt, dass die Kunststoffabfälle des Einzelunternehmens vollständig verbraucht waren und ein Entfernungsauftrag erteilt wurde. Dies ergebe sich auch aus dem Schreiben der GM vom , aus welchem sich nochmals ergibt, dass dem Einzelunternehmen der Bf. (seit Abschluss der Managementvereinbarung) jegliche Nutzung der Anlagen oder Anlagenteile der GM untersagt war und Ausnahmen schriftlich zu bestätigen gewesen wären. Die Bf. verweist auch auf die Bestätigung der CJ vom , hinsichtlich des Ortes, an dem der geschäftliche Wille gebildet wurde. Die Bf. verweist auf die unterlassenen Einvernahmen der Zeugen EE und OR für das Beweisthema "Verpflichtung zur Erstellung einer Abfallbilanz für das Jahr 2007" (bzw. zu Ersatzbrennstoffe ab dem Jahr 2004). Die Bf. verweist auch darauf, dass die belangte Behörde unrichtigerweise von einer Ablagerung inklusive Beseitigungsabsicht ausgehe.

Die Bf. führt weiters aus: "Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist als Inhaber einer Anlage in erster Linie deren Betreiber und in weiterer Folge die Person, welche die Sachherrschaft überhat, anzusehen, dies kann etwa der Pächter einer Anlage sein (Anm.: vgl Scheichl/Zauner, ALSAG (2010) § 4 Rz. 9 mwN). Für die Innehabung im Sinne des § 309 Satz 1 ABGB ist vorausgesetzt, dass sich eine Sache im Herrschaftsbereich einer Person befindet, die Eigentums- und Besitzverhältnisse an der Anlage sind irrelevant. Wenn das Zollamt Salzburg richtigerweise davon ausgeht, dass wirtschaftlicher Eigentümer der gesamten Anlage und faktischer und rechtlicher Inhaber sämtlicher Produktionsmaschinen und Geräte die GM bzw. die HH war und die Berufungswerberin im Jahre 2007 nicht produzierte, so reduziert sich die Frage der Haftung der Bf. als Anlageninhaberin letztlich darauf, ob die Anlage in ihrem Herrschaftsbereich befindlich war. Diesbezüglich darf auf die bisherigen Ausführungen verwiesen werden, wonach mit der Managementvereinbarung zusätzlich zum Kaufvertrag aus dem Jahre 2003 insbesondere auch das gesamte Betriebsgelände der Anlage einschließlich aller Büroflächen und Lagerflächen und der Produktionshalle der GM vertraglich zur Verfügung gestellt wurde, sodass die faktische und rechtliche Herrschaft über die Anlage als Inhaberin und Besitzerin ausschließlich von der GM ausgeübt wurde und ausschließlich diese als Anlageninhaberin im Sinne des § 4 Z 1 ALSAG iVm. § 309 ABGB anzusehen ist, nicht hingegen die Berufungswerberin selbst."

Das Rechtsmittel wurde von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen und wie folgt begründet:

Unter Hinweis auf die einschlägigen Rechtsvorschriften und der Judikatur des VwGH betonte die Behörde, dass es der Bf nicht an der Sachherrschaft mangle, weil sie verpflichtet sei: (Mietvertrag vom , den am selben Tag abgeschlossenen 1. Ergänzungsmietvertrag und den am abgeschlossenen 2. Ergänzungsmietvertrag):" […] Instandhaltung, Veränderungen Haftung... Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist die Bestandssache - unter Berücksichtigung der durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch verursachten Abnützung - in gutem Zustand an die Vermieterin zurückzustellen. Schäden, die über die normale Abnützung hinausgehen, sind von der Mieterin zu ersetzen. Das Bestandsobjekt ist in gereinigtem Zustand zu übergeben. ... Betreten der Mieträume, Beendigung des Bestandverhältnisses.... Die Mieterin ist verpflichtet, die Räumung des Bestandsobjektes und die sonstigen bei Beendigung des Mietverhältnisses treffenden Obliegenheiten, insbesondere auch die Reinigung des Bestandobjektes, so rechtzeilig vor- bzw. wahrzunehmen, dass der Mietgegenstand von der Vermieterin unmittelbar nach Vertragsende weiter verwertet werden kann. ...In Punkt 2 des Protokolls über die Räumung der Mietgegenstände vom wird unter anderem festgehalten: "... die in Bestand genommenen Gebäude und Flächen wurden nicht entsprechend den Vereinbarungen in den genannten Verträgen und insbesondere geräumt von ihren Fahrnissen, Waren und Kunststofflagerungen an die Vermieterin übergeben".

Des Weiteren wird vom Zollamt auf den zwischen der Bf und der ***2*** vor dem Bezirksgericht am , GZ. lC112/05y-19 geschlossenen Vergleich hingewiesen. Darin heißt es: "Die Beklagte (Anm.: die Bf) verpflichtet sich, die in Bestand genommenen, jeweils […] gelegenen Flächen und Gebäude zu räumen und insbesondere geräumt von Fahrnissen, Maschinen, Waren und Kunststoffablagerungen an die Klägerin (Anm.: die ***2***) zu übergeben."

Des Weiteren betont die belangte Behörde, dass die Bemessungsgrundlage für den Altlastenbeitrag herangezogene Menge von 7.216 Tonnen auf einer Schätzung des Zollamtes Salzburg beruhe, das Ergebnis in der Niederschrift vom bekannt gegeben worden sei, die Kunststoffabfälle teilweise seit Jahren lagern und die Außenlagerflächen nicht einem anderen Unternehmen übertragen worden sind.

Das Zollamt weiter: "Ob nun die Bf oder die GM Eigentümerin des Kunststoffabfalles war (ist), ist eine Frage, die zwischen diesen beiden Unternehmen auf dem Zivilrechtsweg zu klären wäre. Wie bereits mehrfach ausgeführt, kommt es nicht darauf an, dass ein Beitragsschuldner iSd § 4 Z 1 ALSAG wirtschaftlicher Eigentümer des gelagerten Kunststoffabfalles ist. […]

Das Schreiben der ***2*** bestätige jedoch, dass diese die Ablagerung des Kunststoffabfalles auf dem ehemaligen Betriebsgelände der Bf nicht geduldet hat, sondern vielmehr auf eine Räumung bestand […]

Der Beginn der Ablagerung () ergebe sich aus der Auflösung der Managementvereinbarung zwischen der GM und der Bf; eine Räumung des Geländes sei bislang nicht erfolgt. Eine Stellungnahme des OR zum Beweisantrag wurde bereits mit Stellungnahme vom vorgelegt und vom Zollamt gewürdigt. EE wurde vom Zollamt Salzburg einvernommen und eine Niederschrift übermittelt, dieser Einwand gehe ins Leere.

Das Zollamt weiter: "Wie bereits mehrfach dargelegt, ist sowohl die GM, als auch die Bf als Anlageninhaberin und Beitragsschuldnerin iSd § 4 Z 1 ALSAG anzusehen. Gemäß § 6 Abs. 1 BAO sind Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, Gesamtschuldner. Die GM, wurde […] (Datum der Eintragung im Firmenbuch) gemäß § 40 Firmenbuchgesetz infolge Vermögenslosigkeit gelöscht. Nach der Rechtsprechung des VwGH (zB , 97/16/0365, 0366;, 2002/16/0301; , 2005/16/0108) bleibt bei Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung bei dem anderen Gesamtschuldner (bei den anderen Gesamtschuldnern) für die Inanspruchnahme des verbleibenden Gesamtschuldners kein Spielraum für die Ermessensübung."

Zu den Ablagerungen werde festgestellt:

Ablagerungen, vorgenommen bis : 7.216 Tonnen; Ablagerungen, vorgenommen im Zeitraum - : 709 Tonnen;

Die belangte Behörde betont nochmals, dass sich die Managementvereinbarung nicht auf die Außenlagerflächen bezog, die Bf. über Dienstnehmer verfügte ("Neben EE waren im Jahr 2007 FF (der daneben auch bei der GM beschäftigt war) und ab dem Jahr 2008 zwei weitere Arbeiter bei der Bf beschäftigt"), die Bf. als Innehaberin über die erforderliche Sachherrschaft verfügte und die Abfälle teilweise mehrere Jahre lagerten.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG unterliegt dem Altlastenbeitrag das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung. Der Tatbestand des mehr als einjährigen Lagerns von Abfällen zur Beseitigung oder des mehr als dreijährigen Lagerns von Abfällen zur Verwertung ist dabei erfüllt, wenn die Lagerung diese Zeiträume übersteigt.

Gemäß § 4 Z 1 ALSAG ist der Inhaber einer im Bundesgebiet gelegenen Anlage, in der eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a ALSAG vorgenommen wird, Beitragsschuldner. Bemessungsgrundlage ist die Masse des Abfalls entsprechend dem Rohgewicht (§ 5 ALSAG); die Höhe des Beitrages richtet sich nach dem in § 6 ALSAG enthaltenen Katalog der beitragspflichtigen Tätigkeiten. Die Beitragsschuld entsteht gemäß § 7 Abs. 1 2. Alternative ALSAG mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde. Gemäß § 9 Abs. 2 und Abs. 3 ALSAG hat der Beitragsschuldner spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats den Altlastenbeitrag zu entrichten. Gemäß § 6 Abs. 1 BAO sind Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, ABGB).

Gemäß § 4 Z 1 ALSAG ist der Inhaber einer im Bundesgebiet gelegenen Anlage, in der eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a ALSAG (hier: das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1. lit. b) 1. Alternative ALSAG) vorgenommen wird, Beitragsschuldner.

Das ALSAG enthält - wie auch das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - keine Definition des Begriffs der "Anlage". Zu dessen Verständnis ist daher die allgemeine anlagenrechtliche Judikatur heranzuziehen. Nach dieser ist unter "Anlage" alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen angelegt, also gebaut, errichtet oder vorgekehrt wird. Gebäude und Kunststoffabfälle alleine entsprechen hier bereits dem Anlagenbegriff. Die Rechtsfigur der Innehabung (des Inhabers) entstammt dem Zivilrecht, weshalb von jenem Bedeutungsinhalt auszugehen ist, den die Privatrechtsordnung geprägt hat. Nach § 309 ABGB ist (Sach-)Inhaber, wer eine Sache in seiner Gewahrsame hat (). Als Inhaber einer Anlage gilt in erster Linie deren Betreiber und, sofern diese nicht betrieben wird, die Person, welche die Sachherrschaft (-B 340/07, B 427/08, B 428/08; , B 508/09; ) bzw die Möglichkeit der Bestimmung des in der Betriebsanlage ausgeübten faktischen Geschehens hat ( ua); s dazu Scheichl/Zauner, ALSAG (2010) § 4 Rn 7 ff. mwN.

Dass die Bf. über die erforderliche Sachherrschaft verfügt und damit Innehaberin war, steht für das BFG außer Zweifel; dazu führt der VwGH hinsichtlich eines Beseitigungsauftrages aus, dass es darauf ankomme, ob die beschwerdeführende Partei in zurechenbarer Weise Abfälle entgegen dem AWG 2002 oder einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt hat; . Für einen Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 sei damit Voraussetzung, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/07/0007, mwN). Und weiter: ""Die abfallrechtswidrigen Handlungen wurden von der beschwerdeführenden Partei in Sinne der zitierten hg. Judikatur in zurechenbarer Weise gesetzt. Dazu genügt es auf die wiedergegebenen, in einem mängelfreien Verfahren getroffenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde zu verweisen. Die beschwerdeführende Partei gesteht eine solche Zurechenbarkeit in der Beschwerde sogar selbst ein, wenn sie dort wörtlich behauptet, dass "sie auf Grund der schon oftmals zitierten Managementvereinbarung gegen Entgelt bzw. Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten operative bzw. manipulative Tätigkeiten an den nicht gefährlichen Abfällen durchführt". Der von der beschwerdeführenden Partei in diesem Zusammenhang angeführte mangelnde Besitzwille an den nicht gefährlichen Abfällen ist überhaupt nicht verfahrensrelevant."

Damit ist das Schicksal der Beschwerde schon entscheiden, weil die Ablagerung (und Nichtbeseitigung des Abfalls") der Bf. als Innehaberin zuzurechnen ist, sie war Verpflichtete aus dem Mietvertrag. Es ist überdies unbestritten, dass Abfall gelagert wurde; substantielle Einwendungen gegen das Schätzergebnis wurde nicht vorgebracht; auch der VwGH geht in der E. vom von einer vergleichbaren Menge aus (E , 2010/07/0144). Die Anträge auf Zeugeneinvernahmen bezüglich Verpflichtung zur Erstellung einer Abfallbilanz für das Jahr 2007" (bzw. zu Ersatzbrennstoffe ab dem Jahr 2004) waren nicht nachzuholen, weil sie einerseits ohnehin erfolgt sind (wie oben ausgeführt) und andererseits auf das 3. Quartal 2008 abgestellt wird. Substantielle Einwendungen gegen den Verspätungszuschlag und den Säumniszuschlag wurden nicht vorgebracht; sie bleiben unverändert, weil sie rechtmäßig erhoben wurde, weil die Abgabenvorschreibung zu Recht erfolgte.

1.1. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist nicht zulässig, weil bezüglich der Innehaberschaft eine entsprechende Judikatur existiert, wie der Begründung zu entnehmen ist.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 309 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 6 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 9 Abs. 2 und 3 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 6 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 201 Abs. 1 und 2 Z 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.6200044.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at