Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 10.03.2023, RV/7500549/2022

Parkometerabgabe: Zurückweisung wegen verspäteter Einbringung der Beschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter Mag. Gerhard Konrad in der Verwaltungsstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahl: MA67/***Zahl***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008, in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, den Beschluss:

I. Gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 und 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.

II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Begründung

Das bisherige Verfahren stellt sich wie folgt dar:

Mit Straferkenntnis vom , Zahl: MA67/***Zahl***, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde, Frau ***Bf1*** (in weitere Folge: Beschwerdeführerin) angelastet, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kfz*** am um 15:38 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1130 Wien, Gutzkowplatz 2-5, abgestellt ohne für seine Kennzeichnung mit einem ordnungsgemäß entwerteten Parkschein gesorgt zu haben. Die Parkscheine mit den Nummern ***Nr1*** und ***Nr2*** haben lediglich die mit Bleistift durchgeführten Entwertungen mit , 15:15 Uhr, aufgewiesen und diese seien somit nicht haltbar angebracht gewesen.

Dadurch habe die Beschwerdeführerin die Rechtsvorschrift des § 3 Abs. 2 Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 33/2008, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 3 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Ferner habe die Beschwerdeführerin gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.

Das Straferkenntnis enthielt folgende, auszugsweise wiedergegebene, Rechtsmittelbelehrung:

"Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben.
Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei uns einzubringen."

Die Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde von der Behörde mit Rückscheinbrief RSb angeordnet. Die Beschwerdeführerin hat das Straferkenntnis nachweislich am übernommen und mit E-Mail vom Beschwerde erhoben.

Mit Verspätungsvorhalt vom wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesfinanzgericht in Kenntnis gesetzt, dass das am mit E-Mail eingebrachte Rechtsmittel nach der Aktenlage verspätet erscheine, da die vierwöchige Rechtsmittelfrist am abgelaufen sei. Wie aus dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis hervorgehe, sei das beschwerdegegenständliche Straferkenntnis am übernommen und somit rechtmäßig zugestellt worden. Der Beschwerdeführerin werde Gelegenheit geboten, diesen Sachverhalt zur Kenntnis zu nehmen und innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

Die Beschwerdeführerin gab zum Verspätungsvorhalt keine Stellungnahme ab.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Feststellungen

Die Beschwerdeführerin hat das Straferkenntnis vom , Zahl: MA67/***Zahl***, am persönlich übernommen. Die Beschwerdeführerin brachte am mit E-Mail an die belangte Behörde Beschwerde gegen das Straferkenntnis ein.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (AS 27). Sie wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung (siehe I.)

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wird der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (vgl. , mwN).

Nach dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (AS 27) hat die Beschwerdeführerin das Straferkenntnis vom , Zahl: MA67/***Zahl***, am persönlich übernommen.

Da die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde keinen Zustellmangel geltend gemacht und auch den Verspätungsvorhalt des Bundesfinanzgerichtes nicht beantwortet hat, geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass das beschwerdegegenständliche Straferkenntnis mit dessen Übernahme durch die Beschwerdeführerin am rechtswirksam zugestellt wurde.

Das Straferkenntnis enthielt eine rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung.

Die vierwöchige Frist zur Einbringung der Beschwerde begann daher am .

§ 7 VwGVG normiert:

"(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit) [...] beträgt vier Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung."

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG idF ab enden nach Wochen bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch die Benennung dem Tag entspricht, an dem das fristauslösende Ereignis stattgefunden hat. Die Frist endete daher am Freitag den .

Die am und somit nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebrachte Beschwerde war somit verspätet und gemäß der §§ 28 Abs 1, § 31 Abs 1 und 50 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. zB , ).

Dem Bundesfinanzgericht war es aus diesem Grund verwehrt, auf das (materielle) Vorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen (vgl. , 0003, ).

Gemäß § 44 VwGVG entfällt eine mündliche Verhandlung unter anderem, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

4. Unzulässigkeit einer Revision (siehe II.)

Art. 133 B-VG normiert auszugsweise:

"[…](4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:

1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]

(9) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz."

§ 25a Abs. 4 VwGG lautet:

"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."

Da sich die rechtlichen Konsequenzen einer verspätet eingebrachten Beschwerde aus dem Gesetz ergeben und eine Geldstrafe von über 750 Euro und eine Freiheitsstrafe nicht verhängt werden durfte, war die Revision im gegenständlichen Fall für nicht zulässig zu erklären.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
Verweise




ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500549.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at