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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.03.2023, RV/7500548/2022

Mangels Eigenschaft eines Rechtsnachfolgers besteht keine Verpflichtung ein Auskunftsersuchen zu beantworten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea Müller-Dobler MBA MSc in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006, in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahl: MA67/226701068529/2022, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Z. 1 VStG erster Fall eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis vom , Zahl: MA67/226701068529/2022, hat der Magistrat der Stadt Wien, als belangte Behörde Herrn ***Bf1*** in weiterer Folge: (Beschwerdeführer) angelastet, er habe als Rechtsnachfolger des Zulassungsbesitzers des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** dem ordnungsgemäß zugestellten schriftlichen Verlangen der Magistratsabteilung 67 vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am um 10:25 Uhr in 1160 Wien, Thalhaimergasse gegenüber 2-14, gestanden sei, nicht entsprochen.
Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 54 Abs 1 Wiener Abgabenorganisation - WAO, LGBl. für Wien Nr. 21/1962 in der geltenden Fassung, verletzt.
Der Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei am am Sitz der anfragenden Behörde in 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, verwirklicht worden.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen.

Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom am ordnungsgemäß zugestellt. Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am . Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der Behörde keine Auskunft erteilt.

Mittels Strafverfügung vom wurde Ihnen die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet.

Mit dem dagegen erhobenen Einspruch vom gaben Sie Folgendes an:

"Wie telefonisch heute mit besprochen sende ich Ihnen diese Email.

Ich habe einige Strafen zu dem Fahrzeug ***1*** erhalten. Das Fahrzeug war von meinem Vater und hat es kurz vor seinem Tod verkauft. Leider konnte der Herr es danach nicht mehr abmelden da mein Vater zu diesem Zeitpunkt nach einigen Tagen verstorben ist am . Nun mussten wir auf den Beschluss aus der Verlassenschaft warten der fast ein Jahr gedauert hat. Letzte Woche haben wir es erst erhalten und das Auto wurde dann erst abgemeldet.

Ich habe das Auto seit seinem Tod nicht gesehen weder gelenkt. Da ich der Erbe bin wurden die Strafen alles auf meinen Namen geschickt. Daher wünsche ich eine Auflistung aller Strafen

Wenn die Möglichkeit besteht würde ich einen Einspruch stellen. Da wie gesagt habe ich das Fahrzeug nicht gelenkt. Es wurde ja bereits verkauft damals.

Ich bitte Sie um baldige Rückmeldung und bedanke mich und verbleibe mit freundlichen Grüßen"

Sie wurden daraufhin mittels Schreiben vom aufgefordert, den Kaufvertrag des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** sowie eine polizeiliche Anzeigenbestätigung, weil das Fahrzeug nicht umgemeldet wurde, vorzulegen.

Gleichzeitig wurde Ihnen die Möglichkeit geboten, Stellung zu nehmen, und (andere) etwaige Tatsachen und Beweise, die zu Ihrer Verteidigung dienen vorzubringen.

Da Sie von der Möglichkeit einer Rechtfertigung keinen Gebrauch gemacht haben, durfte das Verfahren ohne Ihre Anhörung durchgeführt werden.

Dazu wird nunmehr Folgendes festgestellt:

Zweck einer Lenkerauskunft besteht darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.

Die Frist zur Erteilung einer Lenkerauskunft eine ist gesetzliche Frist und somit nicht erstreckbar.

Innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen wurde kein konkreter Lenker bekannt gegeben, und somit haben Sie Ihrer Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen

Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.

Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungs-übertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.

Bei der Strafbemessung wurde auf Ihre Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse, soweit sie der Behörde bekannt waren, sowie auf allfällige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.

Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365,00 Euro reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat ist die verhängte Geldstrafe als angemessen zu betrachten.

Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist im § 64 VStG begründet."

In der Beschwerde vom wurde ausgeführt:

"Hiermit möchte ich eine Beschwerde erheben, da ich mit dieses Auto nicht gefahren bin. Das Auto wurde einige Tagen vor dem Tod meines Vaters ***2*** Kennzeichen ***1*** verkauft an Herrn ***3*** ***4***.

Leider konnte der Herr ***4*** das Auto nicht abmelden, da wir auf den Beschluss gewartet haben, den wir erst im Oktober dieses Jahr 2022 erhalten haben. Das Auto ist in seinem Besitz (Hr. ***4*** ***3***) und ich habe das Auto weder noch gelenkt seit meines Vaters Tod, weder den Herrn gesehen.

Leider sind mehrere Strafverfügungen auf meinen Namen gekommen, deshalb schicke ich Ihnen im Anhang den Beschluss. Ich bin kein Erbe von ***2*** und somit bitte ich Sie dies zurückzuziehen."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Mit Schreiben vom , Zahl: MA67/226700037714/2022, hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer aufgefordert innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung darüber Auskunft zu erteilen, wem er als Rechtsnachfolger des Zulassungsbesitzers das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** überlassen gehabt habe, sodass es am um 10:25 Uhr in 1160 Wien, Thalhaimergasse gegenüber 2-14, gestanden sei.

Die rechtmäßige Zustellung des Auskunftsbegehrens durch dessen Hinterlegung und erstmalige Bereithaltung zur Abholung am wurde nicht bestritten.

Die Frist zur Auskunftserteilung begann daher am und endete mit Ablauf des .

Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der belangten Behörde keine konkrete Person bekanntgegeben, der das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum Abstellzeitpunkt überlassen worden war. Diese Tatsache wurde ebenfalls nicht in Zweifel gezogen.

Der Beschwerdeführer argumentiert aber, er sei nicht Erbe des Zulassungsbesitzers.

§ 547 ABGB normiert:

"Gesamtrechtsnachfolge

Mit der Einantwortung folgt der Erbe der Rechtsposition der Verlassenschaft nach"

"§ 154 AußStrG normiert:

"Überlassung an Zahlungs statt

(1) Ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen österreichisches Recht anzuwenden, so hat das Gericht die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft auf Antrag den Gläubigern zu überlassen, wenn nicht schon eine unbedingte Erbantrittserklärung oder ein Antrag auf Überlassung als erblos vorliegt und kein Verlassenschaftsinsolvenzverfahren eröffnet wurde."

Da sämtliche für die Überlassung an Zahlungs statt geforderten Voraussetzungen gegeben sind, insbesondere die Überschuldung der Verlassenschaft des Zulassungsbesitzers, wurde dem Beschwerdeführer mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom , Zahl: 61 A 183/21 v - 29, der Nachlass überlassen und er ermächtigt über die überlassenen Nachlassgegenstände frei zu verfügen, unabhängig davon, ob er auch Erbe ist.

Mangels Einantwortung konnte der Beschwerdeführer jedenfalls nicht die Stellung eines Rechtnachfolgers des Zulassungsbesitzers erlangen.

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

"(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."

§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

"(2) Übertretungen des § 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."

§ 45 VStG normiert:

"(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat"

Der Beschwerdeführer wurde im Auskunftsbegehren vom , das dem angefochtenen Straferkenntnis zu Grunde liegt, unrichtigerweise als Rechtsnachfolger des Zulassungsbesitzers bezeichnet, sodass keine Verpflichtung bestand die geforderte Auskunft zu erteilen.

Da der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

§ 44 VwGVG normiert:

"(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist."

Es war keine mündliche Verhandlung durchzuführen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Art. 133 Abs. 4 B-VG normiert:

"(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:

1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]"

§ 25a VwGG normiert:

"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache

1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,

ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."

Weil nach § 4 Abs. 2 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 365 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei unzulässig (vgl. VwGH, , Ra 2022/16/0080, mwN).

Die Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, da das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Erkenntnis in freier Beweiswürdigung zu entscheiden hatte, ob der Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger des Zulassungsbesitzer zu qualifizieren war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 25a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 52 Abs. 8 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 38 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 45 Abs. 2 Z 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500548.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at