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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.03.2023, RV/3100407/2015

Widerrechtliche Verwendung eines Fahrzeuges mit rumänischem Kennzeichen im Inland

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck (nunmehr: Finanzamt Österreich) vom , StrNr, betreffend:
1. Festsetzung von Normverbrauchsabgabe und Verspätungszuschlag für den Zeitraum 11/2012
2. Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 10-12/2012
3. Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer und Verspätungszuschlag für
die Monate 01-12/2013 und
4. Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 01-12/2014

zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang

1. Aufgrund von persönlichen Wahrnehmungen einer Finanzbediensteten (sich auf der Windschutzscheibe des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges befindende österreichische Vignetten) vor dem Finanzamt Innsbruck wurde Herr ***Bf1*** (= Beschwerdeführer, Bf) zur Sachverhaltsdarstellung - Nutzung eines Kraftfahrzeuges mit rumänischem Kennzeichen - mit Schreiben vom zwecks Vorsprache zwischen dem und dem vorgeladen.

Beim betr. Kraftfahrzeug des Bf handelte es sich um einen BMW xxx mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN): Nr123 und mit dem (damaligen) amtlichen rumänischen Kennzeichen Oxxx. Weitere Fahrzeugdaten:
Dieselfahrzeug, Nennleistung 135 kW, Hubraum 2926 ccm, Farbe grau.

2. Bereits am hat der Bf diesbezüglich einen Fragebogen ausgefüllt und unterfertigt und angegeben, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen BMW 330d handle, welchen er als Zulassungsbesitzer mittels Kauf am erworben und am nach Österreich verbracht habe. Der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befinde sich in A-Ort1; er sei verheiratet und habe eine Tochter im Alter von 18 Monaten. Der Aufenthaltsort seiner Partnerin befinde sich in A-Ort1, ebenso derjenige seiner Tochter. Als inländischen sozialen Anknüpfungspunkt habe er seine Mutter, welche sich ebenfalls in A-Ort1 befinde. Er übe in Österreich im Hotel "HotelA" in Vollzeit die Tätigkeit eines Abwäschers aus. Er lege die Fahrtstrecke zur Arbeit mittels Auto zurück und habe auch den zeitlich überwiegenden Aufenthalt in Österreich.

3. Mit Festsetzungs-Bescheiden vom , StrNr, hat das Finanzamt dem Bf
1. die Normverbrauchsabgabe (NoVA) in Höhe von € 788,32 (und einen
Verspätungszuschlag in Höhe von € 78,83) jeweils für den Zeitraum 11/2012
2. die Kraftfahrzeugsteuer (KR) für den Zeitraum 10-12/2012 in der Höhe von € 66,60
3. die Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 01-12/2013 in der Höhe von € 799,20
(und einen Verspätungszuschlag in Höhe von € 79,92) sowie
4. die Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 01-12/2014 in der Höhe von € 780,24
(und einen Verspätungszuschlag in Höhe von € 78,02)
wegen "widerrechtlicher Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen im Inland" iSd § 1 Z 3 NoVAG und § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG iVm § 82 Abs. 8 KFG vorgeschrieben.

4. Mit der rechtzeitig erhobenen Beschwerde ersuchte der Bf um Neuberechnung der Steuern auf Grund der neuen Tatsachen, welche er hiermit vorlege, nämlich Niederschriften des Bf und seines Vaters und weitere Belege, welche die Verwendung des Autos "Zuhause" (wohl gemeint in Rumänien) belegen würden.

Zu den vom Bf vorgelegten Belegen zählen unter anderem Rechnungen eines Autohauses in Rumänien vom und vom , eine Stornierung einer Rechnung vom selben Autohaus vom (mit dem sich darauf befindlichen handschriftlichen Vermerk Ersatzteile aufgrund eines Unfalles in Rumänien), die Bestätigung einer vom bis zum gültigen rumänischen Autobahnvignette sowie diverse Nachweise von in Rumänien auf das streitgegenständliche Kraftfahrzeug für die Jahre 2012 bis 2014 abgeschlossenen Versicherungen.

Ebenfalls im Rahmen der Beschwerde wurde eine am auf Rumänisch verfasste Erklärung - mit einer am selben Tag erfolgten beglaubigten Übersetzung in das Deutsche - vorgelegt. Darin erklärte der Bf, dass er im Zeitraum Jänner bis März 2014 beim Hotel HotelB in A-Ort1 angestellt gewesen sei und in der X-Straße1, nur fünf Minuten vom Arbeitsplatz entfernt gewohnt habe, weshalb es für ihn nicht notwendig gewesen wäre, mit dem PKW zur Arbeit zu fahren. Stattdessen sei er täglich zur Arbeit gegangen. Auch der Vater des Bf, Herr C, erklärte in einer am auf Rumänisch verfassten Erklärung (welche ihrerseits wiederum am beglaubigt in das Deutsche übersetzt wurde), dass im Laufe des ganzen Jahres 2013 sein Sohn ihm das streitgegenständliche Kraftfahrzeug mit dem behördlichen (rumänischen) Kennzeichen Oxxx in Rumänien überlassen habe. Er habe dieses in Rumänien für seine "persönlichen Bedürfnisse gebraucht."

5. Am erschien der Bf persönlich bei der Abgabenbehörde, um den Mängelbehebungsaufträgen des Finanzamtes (betr. Bezeichnung der angefochtenen Bescheide; Aufzählung der auszusetzenden Abgabenbeträge) zu entsprechen. Ausdrücklich in Beschwerde gezogen wurden folgende Bescheide:
betr. Festsetzung NoVA 11/2012 + Verspätungszuschlag; betr. Festsetzung KR 10-12/2012; betr. Festsetzung KR 01-12/2013 + Verspätungszuschlag; betr. KR 01-12/2014.
Zur Sache brachte der Bf noch vor, dass er in A-Ort1 wohne, nachdem er (ca. im Februar) 2013 nach Österreich gekommen sei. Er sei verheiratet und habe eine (fast 2 Jahre alte) Tochter. Seine Frau halte sich auch in A-Ort1 auf und sei erst nach ihm nach Österreich gekommen und damals schwanger gewesen. Als er nach Österreich gekommen sei, habe er im Hotel HotelB gearbeitet, danach im Hotel "HotelA" in A-Ort2 und gehe zurzeit einer Beschäftigung im GasthofD in A-Ort3 nach. Er habe das gegenständliche Fahrzeug ca. im Jahre 2010 in A-Ort3 gekauft. Dieses sei in Deutschland angemeldet gewesen, es sei jedoch, bevor es der Bf gekauft habe, vom türkischstämmigen Verkäufer in Deutschland abgemeldet worden. Er habe für das streitgegenständliche Fahrzeug € 3.500,00 bezahlt. In der Folge sei der Bf mit einem befristeten Kennzeichen nach Rumänien gefahren, worauf das Fahrzeug für ca. 2 Jahre dort in der Garage ohne Zulassung und Anmeldung gestanden sei. Erst dann habe der Bf es in Rumänien zugelassen und versichert, damit es der Vater des Bf verwenden konnte. Zuvor habe sich der Bf dies finanziell nicht leisten können. Der Bf verwies auf die beigebrachten Unterlagen, welche belegen würden, dass er ca. im Oktober 2013 in Rumänien einen Unfall gehabt hätte, weshalb Ersatzteile für das besagte Fahrzeug benötigt worden wären, da ein anderer Verkehrsteilnehmer ihm hinten in das Auto reingefahren sei. Das Fahrzeug sei erst im Juni 2014 erstmals nach Österreich verbracht worden. Zuvor sei das streitgegenständliche Fahrzeug nie in Österreich gewesen; erst seit Juni 2014 befinde sich dieses bei ihm, weshalb der Bf auch damit einverstanden sei, wenn ihm ab diesem Zeitpunkt diesbezügliche Abgaben vorgeschrieben würden. Der Kilometerstand betrage derzeit ca. 300.000 Kilometer.
Die aufgenommene Niederschrift vom wurde dem Abgabenpflichtigen vorgelesen und ihm eine Kopie ausgehändigt.

6. Im Akt erliegen am dem Finanzamt übermittelte Lichtbilder, die den an der Wohnadresse des Bf befindlichen Autoabstellplatz und das darauf geparkte gegenständliche Fahrzeug mit Detailaufnahmen von mehreren sich auf der Windschutzscheibe befindlichen österreichischen Autobahnvignetten zeigen.

7. Am hat das Finanzamt Einsicht genommen in den Familienbeihilfenakt der Ehefrau des Bf (welche in diesem noch unter ihrem Mädchennamen firmierte). Demnach befand sich (laut Angabe vom ) die Ehefrau des Bf zwischen 30.07.und in Österreich und in weiterer Folge wieder ab im Inland. Sie sei seit laut Auszug aus dem Gewerberegister der Bezirkshauptmannschaft A-Ort3 selbstständig als Handelsagentin tätig gewesen, es war ihr aber wegen gesundheitlicher Probleme in der Schwangerschaft nicht möglich, eine berufliche Tätigkeit zu entfalten. Nach Angabe der Antragstellerin (am ) lebe sie dauerhaft in Österreich, während der Kindesvater (der Bf) in Rumänien leben würde, da er sich um seine Großeltern kümmern würde. Da er in Österreich keinen Zutritt zum Arbeitsmarkt habe, komme er regelmäßig zu Besuch. Am habe sie mit Herrn E (A-Ort1) einen Mietvertrag auf drei Jahre für eine 2 - Zimmerwohnung für monatlich € 620,00 abgeschlossen. Laut den vom Finanzamt in Betracht genommenen Unterlagen liegen Bestätigungen der XY vor, dass sich die Ehefrau des Bf vom Dezember 2012 bis zum , vom 19.01. bis zum und vom 04.02 bis zum im Krankenhaus aufgehalten habe. Am ist die Tochter des Bf, F, auf die Welt gekommen. Im selben Akt findet sich mit Datum vom der Vermerk, dass der Kindesvater (der Bf) sich nun im gemeinsamen Haushalt befinden würde, während die Kindesmutter im Februar und März 2014 als Reinigungskraft im Hotel HotelB in A-Ort1 gearbeitet habe.

8. Mit E-Mail vom bestätigte die Inhaberin des Hotel HotelB in A-Ort1, Frau G, dem Finanzamt, dass der Bf vom 02.01. bis zum als Reinigungskraft beschäftigt gewesen sei, während dies für die Ehefrau des Bf nicht zutreffe. Mit Datum findet sich ein Aktenvermerk des Finanzamtes, wonach auf telefonische Anfrage bei der "H-GmbH" vom Geschäftsführer, Herrn MagK, angegeben wurde, der Bf sei ganz kurz im Betrieb beschäftigt gewesen. Er könne nicht mehr genau sagen, ob der Bf damals ein Auto gehabt habe; nach Beendigung seiner Beschäftigung sei dieser jedoch mit dem Auto zum Hotel gekommen, da er sich Geld von einem portugiesischen Kellner leihen wollte. Zuvor habe der Bf für längere Zeit im Hotel HotelB gearbeitet, wo auch dessen Frau beschäftigt gewesen sei. Beide hätten dort auch gewohnt. Der Bf sei dann nochmals zum Arbeiten gekommen, sei jedoch letztlich nicht eingestellt worden.
Laut Aktenvermerk vom hat Herr E, seit Unterkunftgeber des Bf, angegeben, dass der Bf seit bei ihm wohne und seitdem auch ein Auto, einen grauen BMW, habe und für sein Fahrzeug auch über einen Abstellplatz verfüge.

9. Die abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom (über die Beschwerde gegen die Festsetzungsbescheide betr. NoVA 11/2012 + Verspätungszuschlag; KR 10-12/2012; KR 01-12/2013 + Verspätungszuschlag; KR 01-12/2014) wurde - nach Wiederholung des Verfahrensganges und Ausführungen zum Sachverhalt - wie folgt begründet:
Der vom Bf getätigten Aussage, das streitgegenständliche Fahrzeug sei vor Juni 2014 nicht nach Österreich verbracht worden, seien die vorliegenden Übertretungen nach dem Tiroler Parkabgabegesetz 2006 in A-Ort3 in den Jahren 2011 bis 2014 entgegenzuhalten. Des Weiteren habe der Vermieter des Bf, Herr E, angegeben, dass der Bf seit sein Mieter sei und seitdem auch das gegenständliche Fahrzeug verwende, für welches es auch einen Abstellplatz gebe. Weiters habe der Bf am ausgeführt, dass er ca. ein halbes Jahr vor der Geburt der Tochter nach Österreich gekommen sei, dies wäre ca. im Oktober/November 2012 der Fall gewesen, was mit der ersten Hauptwohnsitzmeldung des Bf in A-Ort1, übereinstimme. Die Frau des Bf, Frau L (damals noch den Mädchennamen M führend) habe persönlich am beim Finanzamt Innsbruck angegeben, dass sie am 30.07. bis und dann ab in Österreich aufhältig war bzw. ist. Zudem sei die Ehefrau des Bf im Dezember 2012 aufgrund ihrer Schwangerschaft im Landeskrankenhaus A-Ort3 in stationärer Behandlung gewesen. Die Abgabenbehörde ging in der BVE auf Grund des vorliegenden Akteninhaltes, der vielzähligen Widersprüche in den Aussagen des Bf und der persönlichen Beziehung des Bf zum Inland davon aus, dass der Bf seit seiner Hauptwohnsitzmeldung im November 2012 in A-Ort1 auch das gegenständliche Fahrzeug im Inland verwendet habe bzw. weiterhin verwende. Die Eidesstattliche Erklärung des Vaters werde als eine Gefälligkeitshandlung angesehen, da durch die erhobenen Übertretungen nach dem Tiroler Parkabgabegesetz 2006 und die Aussagen des Herrn E und Herrn MagK die Behauptung, der Bf habe das gegenständliche Kraftfahrzeug vor Juni 2014 nie nach Österreich verbracht, widerlegt worden wäre und in völligem Widerspruch zur Eidesstattlichen Erklärung stehen würden. Zudem sei es für das Finanzamt nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft, dass der Bf um € 3.500,00 ein Fahrzeug in A-Ort3 kaufe, dieses dann vier Jahre in Rumänien stehen lasse und seit Ende 2012 mit seiner schwangeren Frau bzw. danach mit einem Kleinkind ohne ein Fahrzeug in Österreich lebe und es erst im Juni 2014 nach Österreich bringe, obwohl er es laut den vorgelegten Kfz - Versicherungsunterlagen bereits 2012 zugelassen und versichert habe. Die vom Bf vorgelegten Rechnungen (Kauf von Autoersatzteilen) seien hinsichtlich des dauernden Standortes des Fahrzeuges im Inland kein ausreichender Gegenbeweis, zumal an Hand der Unterlagen nicht nachvollziehbar sei, wo der Unfall genau gewesen wäre. Auch die Bestätigung über den Kauf einer rumänischen Vignette für den Zeitraum 08.10. bis sei kein ausreichender Gegenbeweis im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG. Aufgrund der oben aufgezählten Punkte sei die Normverbrauchsabgabe für 11/2012 zu Recht festgesetzt worden. Hinsichtlich der vorgeschriebenen Kraftfahrzeugsteuern verwies die Abgabenbehörde auf die Feststellungen hinsichtlich der Normverbrauchsabgabe, wonach sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf und sein zeitlich überwiegender Aufenthalt im Inland befände. Der Bf habe das streitgegenständliche Kraftfahrzeug seit November 2012 widerrechtlich in Verwendung gehabt und nach Ablauf der 1-Monats-Frist gem. § 82 Abs. 8 KFG im Inland zulassen müssen. Da er dies trotz diesbezüglicher Verpflichtung nicht getan habe, verwirkliche er den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG und unterliege seit Beginn der widerrechtlichen Verwendung im Inland der Kraftfahrzeugsteuerpflicht. Hinsichtlich der Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer des Bf in Rumänien stellte das Finanzamt schließlich noch fest, dass zwischen Rumänien und Österreich kein Abkommen bestehe, wonach nur ein Mitgliedstaat diese erhebe. Die Tatsache, dass der Bf die Kraftfahrzeugsteuer bereits anderswo abgeführt habe, sei folglich ohne Belang.

10. Am erschien der Bf persönlich bei der Abgabenbehörde und gab an, dass er nicht nachvollziehen könne, warum es jetzt doch zur Festsetzung für die Jahre 2012 und 2013 gekommen sei, wenn er doch der Behörde mitgeteilt habe, dass er das Fahrzeug erst im Juni 2014 dauerhaft nach Österreich verbracht habe. Er wäre damit einverstanden, die Normverbrauchsabgabe (NoVA) für Juni 2014 und die Kraftfahrzeugsteuern (KR) ab diesem Zeitpunkt zu zahlen. Nicht der Bf sei in den Jahren vor 2014 in Österreich mit dem Fahrzeug gefahren, sondern sein Vater, der ab und zu seine Mutter, Frau N, in A-Ort1 besucht habe. Diese habe damals im Hotel HotelB in A-Ort1 gearbeitet, wo auch der Bf zur selben Zeit tätig gewesen sei.

Gleichzeitig beantragte der Bf die Vorlage an das Bundesfinanzgericht (BFG). Dieses möge die Bescheide betreffend 2012 und 2013 vollinhaltlich aufheben und die NoVA für den Zeitraum Juni 2014 und die KR ab Juni 2014 neuberechnen und anpassen.

11. Nach Vorlage der Beschwerde wurde das Bundesfinanzgericht (BFG) mittels elektronischer Verständigung hiervon in Kenntnis gesetzt, dass der Bf - laut Auskunft aus dem KFZ - Zentralregister - das streitgegenständliche Kraftfahrzeug am unter dem österreichischen Kennzeichen Nr456 sowohl angemeldet, als am selben Tag auch wiederum abgemeldet hat.

12. Das BFG hat folgende Erhebungen getätigt:

a) Abfrage im Zentralen Melderegister (ZMR) betreffend den Bf, dessen Gattin L, deren Tochter F sowie die Mutter des Bf;

b) Vorhaltschreiben vom an den Bf mit dem Ersuchen, zwecks näherer Abklärung des Sachverhaltes Stellung zu nehmen, die vorgelegten Fragen zu beantworten und zum Nachweis dienliche Unterlagen vorzulegen.

c) Mit Antwortschreiben vom übermittelte der Bf per E-Mail weitere Nachweise (Versicherungsdatenauszug und Meldebestätigung der Mutter des Bf ab 2014; Lohnabrechnung des Vaters des Bf vom August 2017; Meldebestätigung des Bf; Auszug des Finanzamtes über die Refundierung der am bezahlten neu berechneten NoVA) und führte u.a. aus:

Seine Mutter, Frau N, habe im Zeitraum vom bis zum für das Hotel HotelB und bereits zuvor, beginnend mit , im Haus HotelO ebenso in A-Ort1 gearbeitet. Seine Mutter habe bereits seit 2007 einen Hauptwohnsitz in Österreich. Sie sei selbstverständlich von seinem Vater immer wieder besucht worden und per habe auch der Vater begonnen, in Österreich zu arbeiten (Beantwortung der Frage 1).
Der Bf habe das streitgegenständliche Kraftfahrzeug im Jahr 2010 gekauft und nach Rumänien gebracht. Dort habe er das Fahrzeug teurer verkaufen wollen, was ihm leider nicht gelungen sei. Der Vater sei bei jedem Besuch mit dem besagten Auto nach Österreich gefahren. Der Bf habe das Auto in Österreich gekauft, da er ein günstiges Angebot erhalten habe (Beantwortung der Frage 2).
Weiters wies der Bf wiederholt darauf hin, dass es im Laufe des Verfahrens eventuell zu sprachlichen Missverständnissen gekommen sei. Bei dem befristeten Kennzeichen, mit welchem er das Auto damals nach Rumänien gebracht habe, habe es sich, so glaube er, um eines aus Deutschland gehandelt. Der Grund hierfür sei gewesen, dass man von A-Ort1 nach D-Ort4 lediglich 30 Minuten brauche und es in Deutschland günstiger gewesen sei ein Auto anzumelden. Dieses habe beim Kauf auch bereits deutsche Fahrzeugpapiere und ein deutsches Kennzeichen gehabt (Beantwortung der Frage 3).
Er habe die Fahrzeugpapiere des streitgegenständlichen Fahrzeuges leider nicht mehr, es sei seitdem sehr viel Zeit vergangen. Wenn in den Fahrzeugpapieren das Datum (vom Bf wohl gemeint ) stehe, könne dies nur bedeuten, dass die erste Zulassung auf seinen Namen im April 2010 stattgefunden habe (Beantwortung der Frage 4).
Hinsichtlich der fünf Parkstrafen führte der Bf aus, dass sein Vater immer wieder mit seinem Auto nach Österreich gekommen sei, zwecks Besuch der Mutter. Höchstwahrscheinlich habe er falsch geparkt. Wenn sich das Fahrzeug in Österreich befunden habe, sei er/der Bf selbstverständlich auch mit diesem gefahren (Beantwortung der Frage 5).
Das Auto sei lange von seinem Vater benutzt worden. Der Bf habe damals kein Auto gebraucht. Als sein Vater endgültig nach Österreich gekommen sei, habe er das Fahrzeug mitgebracht (Beantwortung der Frage 6).
Bezugnehmend auf die am erfolgte An- und wiederum Abmeldung des gegenständlichen Fahrzeuges führte der Bf aus, dass ihm dieses Datum leider nichts mehr sage. Es könne sein, dass er an diesem Tage einen Verkehrsunfall gehabt habe und sein Auto einen Totalschaden erlitten habe (Beantwortung der Frage 7).
Seine Ehegattin habe damals kein eigenes Auto gehabt, sie verfüge erst seit 2018 über einen Führerschein (Beantwortung der Frage 8).
Angesprochen auf den sich - vermeintlich im Oktober 2013 - in Rumänien ereigneten Unfall mit dem gegenständlichen Fahrzeug erläuterte der Bf, er sei bereits bei der Polizeiinspektion A-Ort1 gewesen, aber nicht einmal die Polizei habe noch Unterlagen diesbezüglich. Laut Auskunft der Polizei würden diese nach 5 Jahren vernichtet. Der Unfall sei in A-Ort1 in der X-Straße in Österreich passiert (Beantwortung der Frage 9).
Seine Ehefrau sei niemals bei der Finanzbehörde gewesen, um eine Aussage zu machen, er biete sie aber als Zeugin an. Er sei seit mit Hauptwohnsitz gemeldet und habe auch hier ständig gewohnt. In den Jahren 2012 - 2013 habe seine Frau lange Aufenthalte in der Klinik in A-Ort3 gehabt, dies wegen einer Risikoschwangerschaft. Er sei sohin die ganze Zeit in Österreich gewesen (Beantwortung Frage 10).
Weiters führte der Bf aus, dass sein Vater die ganze Zeit (also im streitgegenständlichen Zeitraum) über das Kraftfahrzeug verfügen konnte. Zu dem Zeitpunkt in dem es in Österreich gewesen sei, sei es auch dem Bf zur Verfügung gestanden. Genaue Zeiträume könne er leider auf Grund der langen Zeit, welche seitdem vergangen sei, nicht mehr angeben.
Abschließend teilte der Bf noch mit, dass er am die neu berechnete NoVA in Höhe von € 788,32 bezahlt habe. Dieser Betrag sei ihm aber refundiert worden.

d) Ersuchen vom an das Finanzamt zur Nachreichung folgender Unterlagen:
fehlende Niederschrift vom und Mängelbehebungsauftrag vom ; gegebenenfalls nähere, detailliertere Informationen über die vom streitgegenständlichen Fahrzeug zwischen 2011 und 2014 verursachten Parkstrafen; eventuell Vorlage der im Akt befindlichen Fotos des Fahrzeuges in besserer Qualität.

e) In Entsprechung dessen hat das Finanzamt Ende Februar 2023 dem BFG übermittelt:

- Mängelbehebungsauftrag vom ;
- Detaillierte Angaben bzw. Unterlagen des Stadtmagistrates A-Ort3 zu den zwischen
2011 und 2014 angefallenen Parkstrafen;
- In Ihrer Qualität verbesserte Lichtbilder vom Jänner 2015, wobei über dem Parkplatz
des Bf bei seinem Wohnhaus in A-Ort1 (vermeintlich) ein Zettel mit dem amtlichen
(rumänischen) Kennzeichen fotografiert wurde, das aber nach wie vor unlesbar blieb:
- Ergänzend wurden aktuelle Versicherungsdatenauszüge des Bf, dessen Ehegattin und
des Vaters des Bf, Herrn C, vorgelegt.
Zur angeforderten Niederschrift vom wurde dem BFG mitgeteilt, es konnte keine Niederschrift dieses Datums aufgefunden werden. Sehr wohl sei jedoch der Fragebogen, händisch datiert und vom Bf unterzeichnet, vom aufgefunden worden, was die Abgabenbehörde veranlasse, davon auszugehen, dass sich der Bescheid vom auf diesen Fragebogen vom beziehe. Es ergäben sich aus dem Akt keine Anhaltspunkte für eine zweifache persönliche Vorsprache des Bf.

II. Sachverhalt

1. Der Bf ist rumänischer Staatsbürger, verheiratet mit Frau L und hat eine Tochter, welche ebenso wie Ihre Eltern rumänische Staatsbürgerin ist (vgl. die betreffenden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) vom bzw. ).

2. Der Bf hatte zwischen dem und dem seinen Hauptwohnsitz (HWS) am X-Weg in A-Ort1. Vom bis zum war er mit Hauptwohnsitz in der X-Straße1 in A-Ort1 und ist seit wiederum durchgehend an dieser inländischen Wohnadresse mit Hauptwohnsitz gemeldet (siehe aktuelle ZMR-Abfrage).

3. Die Ehefrau des Bf, Frau L (Mädchenname M), war vom bis zum am X-Weg in A-Ort1, und wiederum vom bis zum mit Hauptwohnsitz an derselben Anschrift gemeldet, bzw. ab durchgehend mit Hauptwohnsitz in der X-Straße1 in A-Ort1 behördlich gemeldet (siehe betr. ZMR-Abfrage vom ).
Die Tochter des Bf, F, war vom bis zum am X-Weg, A-Ort1 und ist anschließend seit durchgehend mit Hauptwohnsitz in der X-Straße1 in A-Ort1 gemeldet (lt. ZMR-Abfrage vom ).

4. Die Mutter des Bf, Frau N, scheint erstmals mit Meldung mit Nebenwohnsitz im Jahre 2002 auf und wohnte in weiterer Folge ab durchgehend mit Hauptwohnsitz an diversen Adressen im Inland, zuletzt seit in der Y-Straße (lt. ZMR-Auszug der Mutter vom ).

5. Der Vater des Bf, Herr C, war - neben früheren Wohnsitzen im Inland - zwischen dem und dem in der Z-Straße in A-Ort1, vom bis zum am X-Weg in A-Ort1, vom bis zum wiederum am X-Weg, vom bis zum in der A-Straße in A-Ort1 und ist seit dem dauerhaft - jeweils mit HWS - in der Y-Straße in A-Ort1 gemeldet (siehe betr. ZMR-Auszug vom ).

6. Der Bf war im Inland zwischen dem und dem als Arbeiter bei Frau G (Hotel HotelB in A-Ort1), vom bis zum als Arbeiter bei der "H-GmbH" ebenfalls in A-Ort1 beschäftigt bzw. arbeitete vom bis zum - ebenso als Arbeiter - bei der "HotelA-GmbH" in A-Ort2. Zwischen dem und dem wiederum war der Bf als Arbeiter bei der GasthofD-GmbH in A-Ort3 angestellt (siehe Versicherungsdatenauszug des Bf vom ).

7. Die Ehefrau des Bf war im Inland vom bis zum als gewerblich selbstständig Erwerbstätige gemeldet, bezog vom bis zum pauschales Kinderbetreuungsgeld und ist bei ihr zwischen dem und dem vorläufige Versicherungszeit wegen Kindererziehung vermerkt (vgl. Versicherungsdatenauszug der Ehefrau des Bf vom ).

8. Die ersten Einträge im Versicherungsdatenauszug der Mutter des Bf stammen aus dem Jahr 2007. Seit war die Mutter des Bf - mit einigen Unterbrechungen - oftmals bei Frau G, Hotel HotelB in A-Ort1 beschäftigt, so u.a. als Arbeiterin vom - , vom bis , vom bis , vom bis zum , vom bis zum , vom bis zum , vom bis zum , vom bis zum , vom bis zum , vom bis und vom bis zum (siehe Versicherungsdatenauszug der Mutter des Bf vom ).

9. Laut Versicherungsdatenauszug des Vaters des Bf für den Zeitraum nach dem ging dieser seit dem beruflichen Tätigkeiten in Österreich nach. So war er vom bis zum Arbeitnehmer in A-Ort3 (vgl. Versicherungsdatenauszug des Vaters des Bf vom ).

10. Das streitgegenständliche Kraftfahrzeug wurde am in Rumänien zugelassen (siehe im Akt befindliche rumänische Fahrzeugpapiere des Bf - Feld I).

11. Bei dem streitgegenständlichen Kraftfahrzeug handelt es sich um ein Dieselfahrzeug, einen BMW xxx, mit der FIN: Nr123 und dem (damaligen) amtlichen (rumänischen) Kennzeichen Oxxx, mit einer Leistung von 135 kW, einem Hubraum von 2926 ccm (siehe im Akt befindliche rumänische Fahrzeugpapiere des Bf).

12. Ein Kraftfahrzeug, ein BMW (in den Anzeigen abweichend als grau oder silbern bezeichnet) mit rumänischem Kennzeichen Oxxx wurde in den Jahren 2011 bis 2014 wiederholt als Objekt von Übertretungen gegen die Parkvorschriften in der Stadt A-Ort3 registriert. So wurden hinsichtlich dieses Kraftfahrzeuges am (15:24 - 15:39 Uhr) in der B-Gasse, am (14:11 - 14.36 Uhr) in der C-Straße und am (17:26-17.43 Uhr) in der D-Straße gegenüber 3 Verwaltungsübertretungen zur Anzeige gebracht. Ebenso fiel das besagte Fahrzeug den Organen der Parkraumüberwachung am (15:15 - 15:35 Uhr) in der E-Straße und am (14:04 - 14:23 Uhr) in der F-Straße gegenüber 14 auf und es wurden ebenso Anzeigen erhoben (vgl. detaillierte Vermerke des Stadtmagistrates A-Ort3 zu den jeweils elektronisch eingebrachten Anzeigen vom , , , und vom ).

13. Das streitgegenständliche Kraftfahrzeug wurde am im Inland unter dem amtlichen Kennzeichen Nr456 angemeldet und am selben Tag wiederum abgemeldet (vgl. Auskunft aus dem KFZ - Zentralregister vom ).

III. Beweiswürdigung

Ob ein Sachverhalt als erwiesen anzunehmen ist oder nicht, ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen. Das Gericht hat dabei gemäß § 167 Abs. 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in freier Überzeugung eine Tatsache als erwiesen oder nicht erwiesen anzunehmen. Dabei genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen zu erachten, die gegenüber allen anderen eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat (; siehe auch: Ritz/Koran, BAO7, § 167 Rz 8 mwN).
Den erstmaligen Angaben der Abgabepflichtigen ist dabei eine durchaus höhere Glaubwürdigkeit beizumessen.

Die oben unter Pkt. II getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, konkret den im Einzelnen bezeichneten Unterlagen und durchgeführten Erhebungen.

Das BFG hatte im Rahmen freier Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO) v.a. über den Widerspruch zwischen den Aussagen des Bf und der (vermeintlichen) Aussage seiner Ehefrau vor der Abgabenbehörde über den dauerhaften Aufenthalt des Bf in Österreich nach der ersten Hauptwohnsitzanmeldung () in Österreich zu befinden. Weiters oblag es dem Verwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung die Entscheidung zu treffen, dass die Verwaltungsübertretungen nach dem Tiroler Parkabgabegesetz 2006 im Jahre 2013 vom Bf und Zulassungsbesitzer verursacht wurden. Hierzu wird auf die näheren Ausführungen unter Pkt. V, Erwägungen, verwiesen.

IV. Rechtslage

A. Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG):

Gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 in der damals gültigen Fassung (BGBl. I 34/2010) unterliegt die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland der Normverbrauchsabgabe. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz (KFG) zuzulassen wäre, ausgenommen es wird der Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.

Laut § 4 Z 3 NoVAG 1991 sind Abgabenschuldner im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 entsteht im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 die Steuerschuld der Normverbrauchsabgabe mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland.

B. Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG 1992):

§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 lautet:

"Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung)."

Nach § 3 Z 2 KfzStG 1992 ist in diesem konkreten Fall Steuerschuldner die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet.

Die Steuerpflicht dauert gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 bei widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Z 3) eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonats, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Verwendung endet.

C. Kraftfahrgesetz 1967 (KFG):

Gemäß § 36 Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen u.a. des § 82 KFG 1967 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr [Anm.: im Inland] zugelassen sind (§§ 37 - 39 KFG 1967).

Laut § 79 KFG 1967 ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 KFG 1967 eingehalten werden.

Gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 in der damals gültigen Fassung (BGBl. I 94/2009) sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

D. Verspätungszuschlag

Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist. Der Verspätungszuschlag ist formell akzessorisch (vgl. ); er ist hinsichtlich seiner Bemessungsgrundlage an die bescheidmäßige Festsetzung der Stammabgabe gebunden (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 135 Rz 16 mwN).

V. Erwägungen

1. Wie bereits unter dem Punkt IV (Rechtslage) ausgeführt, ist im Falle eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen, welches von Personen mit einem Hauptwohnsitz oder einem Sitz im Inland, in das selbige eingebracht bzw. von diesen im Inland verwendet wurde, bis zur Erbringung des Gegenbeweises davon auszugehen, dass es sich um ein Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG 1967 handelt. Eine derartige Verwendung eines Kraftfahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen ist in diesem Falle nur während eines Monats ab Einbringung in das Bundesgebiet zulässig (siehe hierzu: Haller, NoVAG², § 1 Rz 78).

Gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 wird somit ein dauernder Standort des Fahrzeuges im Inland vermutet, außer es wird ein Gegenbeweis erbracht. Die Beweislast für die Erbringung des Gegenbeweises trifft den Verwender des Fahrzeuges (vgl. ; ; BFG , RV/5101788/2018, Rz 58 KfzBStR).

Die Abgabenbehörde hingegen muss kein überwiegendes Verwenden des Fahrzeuges im Inland nachweisen. Der Verwender eines streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges, der einen Gegenbeweis erbringen möchte, muss daher entsprechend vorsorgen (Beweisvorsorgepflicht). Die Beweismittel mit Hilfe derer der Gegenbeweis erbracht werden kann, sind unbegrenzt und reduzieren sich nicht auf ein Fahrtenbuch. Zur Erbringung eines Gegenbeweises sind reine Behauptungen jedoch nicht ausreichend, ebenso wenig bloße Glaubhaftmachung (siehe Haller, NoVAG², § 1 Rz 127 f. mwN). Der Gegenbeweis erfordert, dass das Fahrzeug bei einer erforderlichen Gesamtbetrachtung einem außerhalb des österreichischen Bundesgebietes liegenden bestimmten Ort zugerechnet werden kann (siehe Haller, NoVAG², § 1 Rz 128 mwN). Der Verwender hat somit "von sich aus initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als ein Fahrzeug mit dauerndem inländischen Standort anzusehen ist und dafür auch die erforderlichen Beweise anzubieten." (; ; siehe auch Haller, NoVAG², § 1 Rz 128).

2. Die Verwendung des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges in Österreich im Sinne einer physischen Nutzung auf inländischen Straßen bleibt letztlich unstrittig. Der Bf hat die zunächst aufgestellte Behauptung, wonach das streitgegenständliche Kraftfahrzeug vor Juni 2014 nie in Österreich gewesen und durch den Bf erst im Laufe dieses Monates nach Österreich verbracht worden sei (vgl. ua. die Niederschrift zur persönlichen Vorsprache am ), im Laufe des Verfahrens aufgegeben. Im Vorlageantrag vom teilte der Bf mit, dass nicht er das Fahrzeug vor 2014 in Österreich gefahren habe, sondern vielmehr sein Vater, der die Mutter des Bf besucht habe. In der Vorhaltsbeantwortung vom führt der Bf mehrfach aus, dass er, während dieser Besuche des Vaters, selbst mit dem betr. Fahrzeug gefahren sei bzw. dieses verwendet habe (vgl. ua. Antwort 5 der Vorhaltsbeantwortung vom ). Die Verwendung des streitgegenständlichen Fahrzeuges auf inländischen Straßen ergibt sich weiters nachweislich aus den zwischen 2011 und 2014 erfassten fünf Übertretungen nach dem Tiroler Parkabgabegesetz 2006 in A-Ort3 Stadt und wird letztlich auch anhand der sich auf der Windschutzscheibe befindlichen österreichischen Vignetten (Jahresvignette 2013, eine Tagesvignette 2014 und zwei Tagesvignetten 2015 - siehe BVE vom ) bestätigt.

3. Der Bf war nachweislich (laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) vom ) ab bis zum , vom bis zum und wiederum seit andauernd mit Hauptwohnsitz im Inland, in der Gemeinde A-Ort1 in Tirol, gemeldet. Im Zuge seiner Beantwortung des Vorhaltes vom (Beantwortung der Frage 10) führte der Bf hierzu auch noch aus, dass er - eben seit - mit Hauptwohnsitz im Inland gemeldet sei und er auch ständig hier gewohnt habe. Seine Ehefrau hatte, wie der Bf weiters ausführt, in den Jahren 2012 - 2013 lange Aufenthalte in der Klinik A-Ort3 auf Grund einer vorliegenden Risikoschwangerschaft gehabt, so dass er "sohin die ganze Zeit" in Österreich gewesen sei.

4. Nach Ansicht des BFG kann sohin davon ausgegangen werden, dass sich der Bf seit der ersten Anmeldung mit Hauptwohnsitz in Österreich (zum ) dauerhaft im Inland aufgehalten hat.
Dem sich hieraus ergebenden Widerspruch zu den Angaben der Ehefrau des Bf vom beim Finanzamt (siehe lt. Einsichtnahme in deren FB-Akt), der Kindesvater/Bf lebe in Rumänien, kümmere sich dort um seine Großeltern, habe in Österreich keinen Zugang zum Arbeitsmarkt und komme (nur) regelmäßig auf Besuch nach Österreich, ist zu entgegnen:

Laut eigenen Angaben des Bf (siehe Beantwortung des BFG-Vorhaltschreibens zu Frage 10) sei dessen Gattin niemals bei der Finanzbehörde vorstellig geworden, um eine Aussage zu machen, womit er deren diesbezügliche Angaben selbst in Frage stellt. Außerdem war der Bf zum Zeitpunkt der (vermeintlichen) Angaben seiner Ehefrau, dem , nachweislich laut ZMR - Auszug vom mit Hauptwohnsitz in der X-Straße1 in A-Ort1 gemeldet. Hierdurch hatte der Bf - auch zu diesem Zeitpunkt - seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich, womit das BFG den anderslautenden Mitteilungen der Ehefrau vom - auf Grund freier Beweiswürdigung - nicht zu folgen vermag.

5. Für den vorangehenden Zeitraum, in dem keine Meldung des Bf mit HWS in Österreich vorliegt ( bis zum ), ist laut Ansicht des BFG ebenso von einem Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich auszugehen. Auch die damalige (dauernde) Anwesenheit des Bf - unabhängig von einer Hauptwohnsitzmeldung - wurde, wie bereits oben ausgeführt, in der Vorhaltsbeantwortung vom durch den Bf dezidiert bestätigt. Er hat demnach ständig im Inland gewohnt und war "sohin die ganze Zeit" auch dort gewesen.

Zudem wäre es aus Sicht des Verwaltungsgerichtes als nicht sehr lebensnah zu betrachten, dass ein bereits einmal mit Hauptwohnsitz (ab dem ) im Inland aufhaltender Ehemann, dessen Ehefrau sich aufgrund einer vorliegenden Risikoschwangerschaft oftmals in stationäre Behandlung ins Krankenhaus begeben muss, dieser keinen Beistand leistet, sondern sich sich in einem anderen Mitgliedstaat der EU aufhalten und nur zu Besuch kommen würde.

Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch zu vermerken, dass sich mit der Mutter des Bf zu jener Zeit auch ein weiterer Angehöriger des sozialen Umfeldes des Bf sich in A-Ort1 und somit im Inland befand. In A-Ort1 bestand somit zumindest seit (dauerhaft) der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. Der Bf hat sich sohin gemeinsam mit seiner engsten persönlichen Familie sowie der bereits länger dort lebenden Mutter des Bf ab diesem Zeitpunkt im Inland aufgehalten. Der Bf führte außerdem in der Beantwortung des Fragebogens vom darüber hinaus auch dezidiert aus, dass sich sein Mittelpunkt der Lebensinteressen in A-Ort1 befindet.

Das streitgegenständliche Kraftfahrzeug verfügte somit - im Hinblick auf den inländischen Hauptwohnsitz/Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf - ab dem über einen dauernden Standort im Inland. Es obliegt diesbezüglich dem Bf, einen Gegenbeweis für das Vorhandensein eines ausländischen dauernden Standortes zu erbringen.

6. Wenn der Bf nunmehr für den weiteren Verlauf des Jahres 2013 vorbringt, dass er im Oktober 2013 einen Unfall in Rumänien gehabt habe (siehe Niederschrift vom ), welcher sich allerdings nach seiner neueren Darstellung in der Vorhaltsbeantwortung vom Jänner 2023 (vgl. Beantwortung der Frage 9) nunmehr letztlich doch in Österreich (X-Straße in A-Ort1) ereignet haben soll, und im Zuge dessen (im Rahmen der Beschwerde) Rechnungen eines rumänischen Autohauses und den Beleg einer für einen Monat gültigen rumänischen Autobahnvignette vorlegt, so kann hiedurch nach dem Dafürhalten des BFG kein anderer dauernder Standort des streitgegenständlichen Fahrzeuges im Ausland durch den Bf bewiesen werden.
Falls sich dieser Verkehrsunfall - entgegen seinen eigenen nachmaligen Angaben - (tatsächlich) in Rumänien zugetragen haben sollte (was mangels beigebrachter Unterlagen nicht belegt werden konnte), muss wohl anhand der obgenannten Unterlagen davon ausgegangen werden, dass sich das Fahrzeug zwecks Vornahme der notwendigen Reparaturen nur kurzfristig in Rumänien befunden hat. Ein dauernder, außerhalb des Bundesgebietes liegender Standort des Fahrzeuges kann damit ebenso nicht nachgewiesen werden.

7. Vielmehr ist vor allem der Aussage des Vermieters des Bf, Herrn E (vgl. Aktenvermerk vom ), zu entnehmen, dass der Bf seit der dortigen Wohnsitznahme ab auch über ein Auto verfügte, wobei es sich um das Fahrzeug BMW, Farbe grau, gehandelt hat und für dieses Fahrzeug auch ein Autoabstellplatz vorhanden war.

8. Der vom Bf im Rahmen seiner Beschwerde vorgelegten Erklärung vom , wonach er vom Jänner bis März 2014 beim Hotel HotelB in A-Ort1 angestellt war und von seiner damaligen und jetzigen Wohnung aus aufgrund der Entfernung nicht auf ein Auto angewiesen gewesen wäre, sondern täglich zu Fuß zur Arbeit gegangen sei, wird vom BFG nicht angezweifelt. Auch die fußläufige Erreichbarkeit des folgenden Arbeitgebers des Bf, der "H-GmbH", zwischen dem und dem wird vom Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellt.
Abgesehen davon hat aber der Bf aufgrund der Rechtslage das Fehlen eines dauernden Standortes des Fahrzeuges in Österreich nachzuweisen; das Bestehen fußläufig erreichbarer Arbeitsstätten vermag einen solchen Nachweis nicht zu erbringen.

9. Der Bf will weiters am Tag des Dienstantrittes (dem ) beim nächsten Arbeitgeber, der "HotelA-GmbH" in A-Ort2, auch das streitgegenständliche Fahrzeug das erste Mal in das Inland verbracht haben (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug des Bf vom ; Fragebogen vom bzw. Niederschrift vom ). Dies erscheint dem BFG im Hinblick auf eine am selben Tag erfolgende Überstellung des Kraftfahrzeuges aus Rumänien samt Antritt bei neuem Dienstgeber als wenig nachvollziehbar und damit unglaubwürdig.

10. Die Aussage des Geschäftsführers der "H-GmbH", Herrn MagK, (siehe lt. Aktenvermerk vom ) vermittelt dem BFG mangels konkret angeführter Zeitangaben nur darüber Kenntnis, dass der Bf zwischen dem (Beendigung des Dienstverhältnisses des Bf) und dem (Datum des Aktenvermerkes) die Betriebsstätte seines ehemaligen Arbeitgebers noch einmal mit Auto (ohne konkrete Angabe der Marke, Farbe etc.) aufgesucht hat.

11. Im Übrigen ist der Abgabenbehörde dahin beizupflichten, dass es unglaubhaft ist bzw. lebensfremd erscheint, dass der Bf seit Ende 2012 mit seiner (zunächst schwangeren) Frau, später mit dieser und der im März 2013 geborenen Tochter, ohne Auto in Österreich gelebt und dieses erst mit Juni 2014 nach Österreich gebracht haben will, dh. das Fahrzeug also (ab Kauf 2010) vier Jahre in Rumänien stehen gelassen habe (vgl. BVE-Begründung v. ).

12. Auch die vom Bf am ausgeführte Behauptung, dass das streitgegenständliche Kraftfahrzeug direkt nach dessen Kauf in A-Ort3 im April 2010 nach Rumänien überstellt wurde, aus Geldmangel zwei Jahre in einer Garage gestanden habe und erst dann im Jahre 2012 in Rumänien angemeldet und versichert worden sei, ist nach Ansicht des BFG wenig glaubwürdig und nicht geeignet, einen dauernden ausländischen Standort zu konstruieren.

Der Bf hat zwar Unterlagen für einen bestehenden Versicherungsschutz rumänischer Versicherungsgesellschaften aus den Jahren 2012 bis 2014 vorgelegt. Aus diesen kann jedoch weder ein dauernder Standort des Kraftfahrzeuges außerhalb des Bundesgebietes noch der Umstand erwiesen werden, dass das Fahrzeug zwischen 2010 und 2012 in Rumänien ohne amtliches Kennzeichen garagiert war. Insbesondere stellt sich in diesem Zusammenhalt für das BFG die Frage, wie es dann - trotz behaupteter fehlender Zulassung und Versicherung - möglich war, dass der betreffende BMW mit rumänischem Kennzeichen im Jahre 2011, genauer am , in Innsbruck als Parksünder erfasst werden konnte (lt. Stadtmagistrat A-Ort3). Außerdem findet sich in den, vom Bf vorgelegten, amtlichen rumänischen Fahrzeugpapieren unter der Rubrik I (Datum der Zulassung) der Datumseintrag , an dem der Bf das Kraftfahrzeug (erst) in A-Ort3 erworben haben will, wie er im Fragebogen vom ausführt.

Weiters ist der sich im Akt befindlichen Cartea de Identitate a Vehiculului (Fahrzeugausweis) entnehmbar, dass mit dem (dort vermerkt als Registrierungsdatum) das streitgegenständliche Kraftfahrzeug auf den Bf als Halter (Detinator) zugelassen wurde. Zugleich kann aus diesem Dokument gefolgert werden, dass bereits mit (und somit längst vor dem vermeintlichen Kaufdatum in A-Ort3) in Rumänien eine spezielle technische Genehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug erteilt wurde, und eine weitere Individuelle Genehmigung hinsichtlich der Reifen des Fahrzeuges auch noch mit dem erfolgte. In Anbetracht all dieser Umstände erscheint es umso unglaubhafter, dass das Kraftfahrzeug (erst) am in A-Ort3 gekauft und dann in der Folge für zwei Jahre garagiert wurde.

Zusammengefasst steht damit für das BFG fest, dass das streitgegenständliche Kraftfahrzeug mit (in Rumänien) auf den Bf zugelassen wurde. Dieser Ansicht pflichtet der Bf auch in der Beantwortung (Frage 4) des Vorhaltes des letztlich de facto bei.

13. Es wurde vom Bf in diesem Zusammenhang auch nie ausgeführt geschweige denn nachgewiesen, an welchem (rumänischen) Ort genau sich die Garage mit dem streitgegenständlichen Kraftfahrzeug befunden habe bzw. von welchem rumänischen Ort aus der Vater des Bf das streitgegenständliche Fahrzeug 2013 für seine "persönlichen Bedürfnisse" konkret in Verwendung gehabt habe. Auch konnte der Bf in keinster Weise mehr nähere Angaben dahin machen, wann und wie lange die Mutter des Bf von dessen Vater besucht wurde.
Insofern ist auch die Erklärung des Vaters des Bf vom nicht geeignet, einen dauernden Standort des Fahrzeuges außerhalb Österreichs zu erweisen.

14. Wenn der Bf in der Niederschrift bzw. dem Vorlageantrag vom und in weiterer Folge in der Vorhaltsbeantwortung vom vorbringt, dass nicht er, sondern sein Vater im Rahmen von Besuchen der Mutter des Bf, in den Jahren vor 2014 mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug in Österreich gefahren sei, erscheint dies dem BFG ebensowenig glaubhaft.

Auf die Problematik, wonach ein vermeintlich, wie vom Bf vorgebracht, in Rumänien zwischen 2010 und 2012 garagiertes und ohne Versicherungsschutz und Kennzeichen verfügendes Kraftfahrzeug nur schwerlich am Objekt einer Verwaltungsübertretung in A-Ort3 sein konnte, wurde bereits hingewiesen. In diesem relevanten Zeitraum hielt sich zwar der Vater des Bf nachweislich mit Hauptwohnsitz gemeldet im Inland auf (gemeldet vom bis zum ) und könnte somit (damals) tatsächlich seine Ehefrau in Österreich besucht und im Rahmen dessen eine Verwaltungsübertretung begangen haben. Hierzu ist jedoch, hinsichtlich der weiteren späteren Parkstrafen, zu vermerken, dass der Vater des Bf sich stets äußerst korrekt (vgl. Auszug zum Vater des Bf aus dem Zentralen Melderegister vom ) auch für nur einige Wochen dauernde Besuche bei seiner Ehegattin sich in Österreich im ZMR registrierte. Im Jahr 2012 meldete sich der Vater des Bf korrekt mit Hauptwohnsitz in A-Ort1 vom bis zum an. Somit kann wohl davon ausgegangen werden, dass die im Akt aufscheinende Verwaltungsübertretung laut dem Tiroler Parkabgabegesetz 2006 vom mit dem streitgegenständlichen Kraftfahrzeug nicht vom Vater des Bf begangen wurde. Von besonderer Relevanz werden die dem BFG vorliegenden Parkstrafen jedoch erst nach der erstmaligen Hauptwohnsitzanmeldung des Bf im Inland zum . Laut vorliegendem Auszug aus dem Zentralen Melderegister hielt sich der Vater des Bf im Jahr 2013 nie in Österreich auf. Somit ist für das BFG davon auszugehen, dass auch die am und am registrierten Verstöße gegen das Tiroler Parkabgabegesetz nicht vom Vater des Bf begangen wurden. Von einer Verwendung des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges durch den Vater des Bf im Inland kann somit für den Zeitraum zwischen der erstmaligen Hauptwohnsitzanmeldung des Bf im November 2012 und der dauerhaften Übersiedelung des Vaters des Bf nach Österreich mit Jänner 2014 nicht ausgegangen werden. Vielmehr wird im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon auszugehen sein, dass zumindest die im Jahr 2013 erfolgten Anzeigen nach dem Tiroler Parkabgabegesetz durch den Bf und Zulassungsbesitzer verursacht wurden und das streitgegenständliche Kraftfahrzeug seit dem den dauernden Standort in Österreich hatte, zumal der Bf bis dato keine Beweise einer dauernden Nutzung des Fahrzeuges durch seinen Vater an einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes vorlegen konnte.

15. Abschließend ist auf einen weiteren Widerspruch in der Argumentationslinie des Bf hinzuweisen. Im Fragebogen vom gab der Bf bei der Frage nach dem Datum der Verbringung des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges nach Österreich den an und auch in der Niederschrift bzw. dem Vorlageantrag vom gibt der Bf an, dass er das "Fahrzeug erst im Juni 2014 dauerhaft nach Österreich verbracht habe". In der Vorhaltsbeantwortung vom (Beantwortung der Frage 6) gibt der Bf hingegen an, dass sein Vater bei seiner endgültigen Übersiedlung nach Österreich das Fahrzeug mitgebracht habe. Der Vater des Bf übersiedelte jedoch - wie dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) vom - entnommen werden kann, dauerhaft mit mit Hauptwohnsitz nach Österreich und ging ab dem einer sozialversicherungspflich-tigen Tätigkeit im Inland nach (vgl. Versicherungsdatenauszug des Vaters des Bf vom ).

16. Anhand der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung aller vorliegenden Umstände ist es sohin nach dem Obgesagten dem Bf nicht gelungen, einen Gegenbeweis zur Widerlegung des iSd § 82 Abs. 8 KFG anzunehmenden inländischen Standortes des Fahrzeuges (Standortvermutung) zu erbringen.
Das Fahrzeug unterliegt daher im Inland gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 der Normverbrauchsabgabe.

17. Zu den von der Abgabenbehörde für Zeiträume in den Jahren 2012 bis 2014 vorgeschriebene Kraftfahrzeugsteuern:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG) unterliegen dieser Kraftfahrzeuge, welche auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).
Nach § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 dauert die Steuerpflicht im Falle widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Abs. 1 Z 3) eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet.

Eine solche Verwendung liegt im gegenständlichen Fall in den von der Abgabenbehörde vorgeschriebenen Zeiträumen bzw. Monaten für das streitgegenständliche Kraftfahrzeug nach dem Obgesagten (zweifelsohne) vor. Weshalb auch die Vorschreibung dieser Steuer durch die Abgabenbehörde zu Recht erfolgt ist.

18. Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, kann die Abgabenbehörde einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.

Im streitgegenständlichen Fall war es dem Bf ohne jeden Zweifel zumutbar, sich über die in Österreich herrschenden steuerrechtlichen Vorgaben (NoVA und KR) vor (widerrechtlicher) Verwendung zu informieren, wodurch dessen Verspätung nicht entschuldbar ist und ebenso diese Verspätungszuschläge von der Abgabenbehörde korrekt festgesetzt wurden.

19. Hinsichtlich der vom (damaligen) Finanzamt A-Ort3 in der BVE vom angesprochenen Problematik, dass der Bf letztlich in zwei Mitgliedsstaaten zur Leistung der Kraftfahrzeugsteuer herangezogen werden könnte, ist der Abgabenbehörde zu folgen und festzustellen, dass die einzelnen Mitgliedsstaaten der EU bei der Ausübung ihrer Steuerhoheit grundsätzlich frei sind. Auch das bestehende Doppelbesteuerungsabkommen mit Rumänien (BGBl. III 29/2006) steht, aufgrund der Tatsache, dass die Kraftfahrzeugsteuer nicht eine unter das Abkommen fallende Steuer im Sinne des Art. 2 leg cit ist, der Einhebung einer österreichischen Kraftfahrzeugsteuer nicht entgegen. Und schließlich fällt das streitgegenständliche Kraftfahrzeug, da es nicht im grenzüberschreitenden Güterverkehr eingesetzt wird, auch nicht unter eine vorgesehene Befreiung von der (österreichischen) Kraftfahrzeugsteuer gemäß Art. 1 Abs. 2 des Übereinkommens zwischen Österreich und Rumänien über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße (BGBl 237/1973). Vielmehr hätte der Bf durch rechtzeitige Ummeldung des Fahrzeuges in Österreich - innerhalb eines Monats nach Einbringung - sich einer doppelten Kraftfahrzeugbesteuerung - entziehen können, insofern eine allfällige "Doppelbesteuerung" wohl in seinen alleinigen Verantwortungsbereich fällt.

VI. Ergebnis

Spätestens mit der über einen Monat andauernden Hauptwohnsitzmeldung des Bf ab dem und dem sich im Inland befindlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen ist von einem dauernden Standort des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges im Bundesgebiet auszugehen. Da es dem Bf, wie oben ausführlich dargelegt, auch nicht im Ansatz gelungen ist, einen ausländischen dauernden Standort des Fahrzeuges zu erweisen bzw. einen möglichen Gegenbeweis zur Standortvermutung zu erbringen, waren mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden zu Recht gem. § 1 Z 3 NoVAG die Normverbrauchsabgabe und gem. § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG Kraftfahrzeugsteuern (und ebenfalls hierzu akzessorisch der jeweilige Verspätungszuschlag) wegen widerrechtlicher Verwendung des Fahrzeuges ohne die erforderliche kraftfahrrechtliche Zulassung im Inland vorgeschrieben worden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diesem Erkenntnis liegt die Feststellung von Sachverhaltselementen zugrunde, deren rechtliche Würdigung sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war somit nicht zu lösen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 3 Z 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.3100407.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at