zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.03.2023, RV/7500014/2023

Parkometerabgabe: Neuantrag des Parkpickerls verspätet, da die Einzahlung mittels falscher Zahlungsreferenz erfolgte

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard Konrad in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Reinitzer Rechtsanwalts KG, Theobaldgasse 15/21, 1060 Wien, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/Zahl/2022, zu Recht:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern teilweise stattgegeben als dieGeldstrafe von 60,00 € auf 48,00 € und die Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auf 10 Stunden herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

  • Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entrichten.

  • Gemäß § 50 Abs 7 VStG wird der verspätet eingezahlte Betrag von 36,00 € (Organstrafverfügung) auf die Geldstrafe von 60,00 € angerechnet.

  • Die noch nicht bezahlte Geldstrafe (12,00 €) und der Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 €), insgesamt 22,00 €, sind binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

  • Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das bisherige Verfahren stellt sich wie folgt dar:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien am um 18:57 Uhr zur Anzeige gebracht, weil ein gültiger Parkschein fehlte.

Durch die Nichtentrichtung der mit Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe von 36,00 € binnen der zweiwöchigen Zahlungsfrist wurde die Organstrafverfügung gemäß § 50 Abs 6 VStG gegenstandslos und hatte zur Folge, dass der Beschwerdeführerin (Bf.) als Zulassungsbesitzerin des näher bezeichneten Fahrzeuges mit Anonymverfügung vom wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 48,00 €, zahlbar binnen vier Wochen nach dem Datum der Ausfertigung der Anonymverfügung vorgeschrieben wurde.

Die Anonymverfügung wurde gemäß § 49a VStG gegenstandslos, da binnen der vierwöchigen Frist keine Entrichtung der Geldstrafe erfolgte.

Mit Strafverfügung vom lastete der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, der Bf. an, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1040 Wien, Graf-Starhemberg-Gasse 45 ggü, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 18:57 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe iHv 60,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Die verspätet eingezahlte Geldstrafe von 36,00 € (Organstrafverfügung) wurde gemäß § 50 Abs 7 VStG auf die Geldstrafe angerechnet.

In ihrem fristgerecht erhobenen Einspruch wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung der Bf. vorgebracht, dass die Beschuldigte seit Jahren über das Parkpickerl im 4. Bezirk verfüge. Nachdem sie die Aufforderung zur Verlängerung des Parkpickerls erhalten habe, habe sie mit dem mitgesendeten Zahlschein die Einzahlung vorgenommen. Der Betrag sei am vom Konto der Beschuldigten abgebucht worden. Trotzdem habe sie am eine Anzeige erhalten, weil angeblich der Parkschein gefehlt habe. Über telefonische Nachfrage sei der Beschuldigten mitgeteilt worden, dass es sein könne, dass ihre Zahlung nicht zugeordnet werden hätte können. Sie möge die Zahlung dennoch vornehmen. Die Beschuldigte habe daraufhin, obwohl sie ohnehin die Parkometerabgabe durch die Einzahlung des Parkpickerls getätigt gehabt habe, um etwaige Unannehmlichkeiten aus dem Weg zu gehen, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, eine Einzahlung vorgenommen. Dennoch habe sie am die gegenständliche Strafverfügung erhalten, in der ihr vorgeworfen werde, sie hätte die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Die Beschuldigte habe dies nicht getan. Aus den Beilagen (Zahlungsbeleg) sei ersichtlich, dass die Beschuldigte am die Parkometerabgabe für den Zeitraum bis entrichtet habe. Die Zahlung sei widerspruchslos angenommen worden und es sei keine Rücküberweisung erfolgt. Damit sei sichergestellt gewesen, dass die Parkometerabgabe entrichtet worden sei. Eine Verkürzung sei daher nicht erfolgt Es werde daher der Antrag gestellt, das Verwaltungsstrafverfahren ersatzlos einzustellen.

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, befand die Bf. mit Straferkenntnis vom wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig und verhängte wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Gelstrafe von 60,00 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden. Zudem wurde gemäß § 64 VStG ein Betrag von 10,00 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens fest, dass mit Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 4./5. Wiener Gemeindebezirk zur GZ. 1713028-2022 vom für das in Rede stehende Kraftfahrzeug eine Ausnahme von der im 4. und 5. Wiener Gemeindebezirk geltenden Parkzeitbeschränkung (Parkkleber-RFID-Chip) in der Zeit von bis erteilt und gleichzeitig die Parkometerabgabe pauschal entrichtet worden sei.

Die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe bzw. die Ausnahmebewilligung gelte erst ab deren Erteilung und nicht rückwirkend.

Die Übertretung der Parkometerabgabeverordnung sei jedoch bereits am erfolgt.

Da zu diesem Zeitpunkt eine Pauschalierungsvereinbarung (noch) nicht getroffen gewesen sei, hätte die Bf. die Parkometerabgabe mittels Parkschein(en) entrichten müssen.

Durch das Magistratische Bezirksamt für den 4./5. Bezirk sei mit Schreiben vom für die Verlängerung des Parkklebers eindeutig darauf hingewiesen worden, dass die Einzahlung nur dann richtig zugeordnet werden könne, wenn beim E-Banking bzw. bei der Überweisung die entsprechende zugewiesene Zahlungsreferenz vollständig im Feld Zahlungsreferenz angegeben werde. Nur dann sei eine weitere Verarbeitung möglich. Die Einzahlung eines abgeänderten Betrages bzw. die Verwendung einer anderen Zahlungsreferenz werde nicht als Antrag verstanden. Es erfolge keine automatische Rücküberweisung des Betrages.

Wie dem im Einspruch übermittelten Zahlschein und Kontoauszug zu entnehmen gewesen sei, sei diese Zahlungsreferenz bei der Überweisung am jedoch nicht angegeben worden.

Darüber hinaus werde bemerkt, dass der Antragsteller bei den zeitlich begrenzten Ausnahmegenehmigungen selber dafür Sorge zu tragen habe, dass die Verlängerung dieser Genehmigung fristgerecht und korrekt erwirkt werden könne.

Es seien somit im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen hätten können.

Die Bf. habe sohin den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach der im Spruch zitierten Bestimmung verwirklicht und sei die angelastete Übertretung daher als erwiesen anzusehen gewesen.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt hätte bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

Die Bf. sei der Verpflichtung des § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, wonach jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten müsse, nicht nachgekommen.

Nach näheren Erläuterungen zum Fahrlässigkeitsbegriff stellte die Behörde fest, dass nach der Aktenlage Fahrlässigkeit anzunehmen gewesen sei.

Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben gewesen.

Die Bf. habe die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen das Einspruchsvorbringen wiederholt, wonach die Einzahlung für die Verlängerung des Parkpickerls am abgebucht und keine Rückzahlung erfolgt sei. Auf Grund dessen habe die Beschuldigte darauf vertrauen dürfen, dass sie die Parkometerabgabe ordnungsgemäß entrichtet habe. Wenn man eine Anonymverfügung bekomme und es unterlasse die entsprechende Nummer im Feld einzutragen, werde automatisch der eingezahlte Betrag zurückbezahlt. Auf diese Art werde der (Abgaben-)Schuldner informiert, dass er bei seiner Einzahlung etwas vergessen habe und die Zahlung nicht zugeordnet werden konnte. Hätte die Behörde entsprechend gehandelt, hätte die Beschuldigte umgehend den Betrag neuerlich unter Anführung der irrtümlicherweise nicht vorgenommenen Widmung zur Einzahlung gebracht. In diesem Fall wäre jedenfalls die Einzahlung umgehend erfolgt und hätte es nicht zum Vorfall vom kommen können, infolge dessen die Beschuldigte eine Anzeige erhalten habe, weil angeblich der Parkschein gefehlt habe. Erst dadurch habe sie erstmalig erfahren, dass etwas mit der bereits am vorgenommenen Einzahlung nicht passen konnte.

Über telefonische Nachfrage sei ihr mitgeteilt worden, dass es sein könne, dass ihre Zahlung nicht zugeordnet habe werden können. Sie möge die Zahlung dennoch vornehmen. Die Beschuldigte habe daraufhin, obwohl sie ohnehin die Parkometerabgabe durch die Einzahlung des Parkpickerls getätigt hatte, um etwaigen Unannehmlichkeiten aus dem Weg zu gehen, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, eine Einzahlung vorgenommen.

Dennoch habe sie am die gegenständliche Strafverfügung erhalten, in der ihr vorgeworfen werde, sie hätte die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Dies bestreitet die Beschuldigte, da aus den Beilagen ersichtlich sei, dass sie am die Parkometerabgabe für den Zeitraum bis entrichtet habe und keine Rücküberweisung erfolgt sei. Damit sei sichergestellt gewesen, dass die Parkometerabgabe entrichtet worden sei.

Wenn die Behörde in ihrem Straferkenntnis nunmehr ausführe, dass eine Verkürzung erfolgt wäre, so sei dies nicht möglich, da der Geldbetrag ja seit mit der Widmung Parkometerabgabe bis auf dem Konto der Behörde gelegen sei. Dass die Behörde nunmehr einen Bescheid ausstelle, in welchem, obwohl die Bezahlung mit der Abgabe mit Widmung für den bis zur Anweisung gebracht worden sei, einen Bescheid ausgestellt habe, dass erst ab einem Zeitpunkt vom bis die Ausnahme gelte, sei überraschend und nicht nachvollziehbar, da der Betrag vollumfänglich einbezahlt worden sei und nicht für einen Tag weniger. Eine Verkürzung bedeute, dass etwas zu wenig vorhanden sein müsste.

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Feststellungen

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna wurde von der Bf. am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1040 Wien, Graf-Starhemberg-Gasse 45 ggü, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 18:57 Uhr gültigen Parkschein abgestellt.

Die vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 4./5. Bezirk erteilte Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung der im 4./5. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das in Rede stehende Kraftfahrzeug war bzw. ist in der Zeit vom bis (Bescheid vom ) bzw. vom bis (Bescheid vom ) gültig.

Der Bescheid vom wurde nicht bekämpft und ist damit rechtskräftig.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus der von der Bf. vorgelegten Zahlungsanweisung, dem Schreiben des Magistratischen Bezirksamtes für den 4. und 5. Bezirk vom (EINZAHLUNGSDATEN), dem Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 4. und 5. Bezirk vom betreffend die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung der im 4. und 5. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das in Rede stehende Fahrzeug in der Zeit vom bis und dem Telefonat mit Herrn X./MBA 4./5. Bezirk.

3. Rechtliche Beurteilung (siehe I.)

Rechtsgrundlagen

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraft-fahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellan-meldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerab-gabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Ab-stellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

§ 43 Abs 2a Z 1 StVO 1960 normiert:

Um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, kann die Behörde durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in - in der Verordnung zu bezeichnenden - nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß § 45 Abs. 4 beantragen können.

Gemäß § 25 Abs 5 iVm § 94 d Z 1c der StVO 1960 wird als Hilfsmittel zur Kontrolle der Ausnahmebewilligung die Parkkarte (zB in Form einer Einlegetafel) und die Klebevignette (zB in Form eines Parkklebers) iSd aufgrund des Parkometergesetzes erlassenen Verordnung der Wiener Landesregierung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe - Pauschalierungsverordnung - bestimmt.

Gemäß § 5 Abs 6 Wiener Pauschalierungsverordnung kann anstelle der Parkkleber und Einlegetafeln gemäß Abs 1 und Abs 2 auch ein Datenträger (z.B. RFID-Chip, QR- Code) verwendet werden. Als Hilfsmittel zur Kontrolle der Abgabenentrichtung gilt der Datenträger nach erfolgter Freischaltung in den Fällen des § 2 Abs 1 lit a als Parkkleber. Dieser ist bei Kraftfahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut lesbar, in der rechten oberen Ecke anzubringen.

Zufolge der Bestimmungen des § 4 Abs 2 Pauschalierungsverordnung dürfen der Parkkleber und die Einlegetafel gemäß § 5 Abs 1 von der Behörde erst nach erfolgter Abgabenentrichtung ausgehändigt werden. Der Datenträger gemäß § 5 Abs 6 kann bereits vor erfolgter Abgabenentrichtung ausgehändigt werden.

Tatbild

Die Freischaltung des Datenträgers darf von der Behörde erst nach erfolgter Abgabenent-richtung vorgenommen werden. Die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe bzw. die Ausnahmegenehmigung gilt daher erst ab der Freischaltung und nicht rückwirkend (vgl zB , ).

Zum Vorbringen, wonach die Bf. den Betrag für die Verlängerung des Parkpickerls bereits am überwiesen habe und auf Grund der Abbuchung darauf vertrauen durfte, dass sie die Parkometerabgabe ordnungsgemäß entrichtet habe, wird Folgendes festgestellt:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 4./5. Bezirk hat der Bf. mit Bescheid vom gemäß § 45 Abs 4 und § 43 Abs 2a Z 1 Bundesgesetz vom iVm mit der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Parkraumbe-wirtschaftung eine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung der im 4./5. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das in Rede stehende Kraftfahrzeug in der Zeit vom bis erteilt.

Im Schreiben des Magistratischen Bezirksamtes für den 4. und 5. Bezirk vom (Serviceleistung für die Einzahlungsdaten für den Neuantrag des Parkpickerls), welches die Bf. im Zuge ihres Antrages auf Verlängerung erhalten hat, wurde in grau hervorgehobenen Feldern darauf hingewiesen, dass die Zahlungsreferenzen unbedingt vollständig angegeben werden müssen. Es sei zu beachten, dass die Einzahlung nur dann richtig zugeordnet werden könne, wenn beim E-Banking bzw. bei der Überweisung die entsprechende zugewiesene Zahlungsreferenz vollständig im Feld Zahlungsreferenz angegeben werde. Nur dann sei eine weitere Verarbeitung möglich. Die Einzahlung eines abgeänderten Betrages bzw. die Verwendung einer anderen Zahlungsreferenz werde nicht als Antrag verstanden. Es erfolge keine automatische Rücküberweisung des Betrages.

Die Bf. gab trotz dieses Hinweises auf der Zahlungsanweisung unter Verwendungszweck nur an: "Verl. Parkpickerl - "

Auf Grund der fehlenden Zahlungsreferenz konnte die nachweislich am erfolgte Bezahlung nicht zugeordnet und die Ausnahmebewilligung erst nach der ordnungsgemäßen Entrichtung mit Bescheid vom , GZ. 1713028-2022, für die Zeit vom bis erteilt werden.

Das Vorliegen einer Ausnahmebewilligung ist Vorfrage (§ 38 AVG iVm § 24 VStG) in diesem Strafverfahren. Würde eine Ausnahmebewilligung für den Beanstandungszeitpunkt vorliegen, wäre die Bf. nicht zu bestrafen. Da der diesbezügliche Bescheid vom von der Bf. nicht bekämpft worden ist, und er damit materiell und formell rechtskräftig geworden ist, ist das Bundesfinanzgericht an diese Entscheidung im Sinne der Einheit der Rechtsordnung gebunden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 2 (Stand , rdb.at)).

Zum Vorbringen, wonach bei einer Anonymverfügung, wenn die Zahlungsreferenz nicht angeführt worden sei, der eingezahlte Betrag automatisch zurückbezahlt werde und so der (Abgaben-)Schuldner informiert werde, dass er bei seiner Einzahlung etwas vergessen habe und die Zahlung nicht zugeordnet habe werden können, wird festgehalten, dass zufolge der Bestimmung des § 49a Abs 9 VStG, wenn der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs 4) bezahlt wird und der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nachweist, der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen ist, was nicht bedeutet, dass die Rücküberweisung von der Behörde nicht zwingend vorzunehmen ist.

§ 49a Abs 6 VStG (Anonymverfügung) regelt, dass eine fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs 4) nur dann vorliegt, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Anführung der automationsunterstützt lesbaren Identifikationsnummer die Zuordnung eines Geldbetrages gewährleistet und ein unabdingbares Erfordernis einer (fristgerechten) Einzahlung ist. Nur durch die Angabe der (korrekten) Identifikationsnummer kann diese automationsunterstützt gelesen, korrekt verbucht und dem jeweiligen Fall zugeordnet werden.

Bei einer "Bringschuld" sind sämtliche mit der Einschaltung eines Dritten (des Kreditinstitutes) verbundenen Risiken des Überweisungsverkehrs der Sphäre des Beanstandeten (und Auftraggebers der Überweisung) zuzurechnen. Übermittlungsfehler, Irrtümer, Unterbrechungen, Auslassungen oder Störungen irgendwelcher Art, die dazu führen, dass der Geldbetrag nicht fristgerecht auf dem Konto der Behörde einlangt, gehen zu seinen Lasten, und zwar selbst dann, wenn ihn daran kein Verschulden trifft (vgl. , vgl. auch Thienel/Zeleny, Manz, Verwaltungsverfahren, 19. Auflage, S. 247, vgl. auch ).

Die Bf. hat das näher bezeichnete Fahrzeug am unstrittig in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1040 Wien, Graf-Starhemberg-Gasse 45 ggü, ohne gültigen Parkschein bzw. ohne gültige Ausnahmebewilligung abgestellt.

Es waren somit die objektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Schuld

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen ver-pflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzu-muten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).

Die Bf. hat ein fahrlässiges Verhalten gesetzt, indem sie das näher bezeichnete Kraftfahrzeug am in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt hat, obwohl ihr die Ausnahmebewilligung erst mit Bescheid vom in der Zeit vom bis erteilt wurde.

Somit waren auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Strafbemessung

Gemäß § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (, ) und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. , ).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht.

Die Bf. hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass sie das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne dieses mit einem gültigen Parkschein zu kennzeichnen.

Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde berücksichtigt, insbesondere eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung aus 2019.

Das Bundesfinanzgericht erachtet im vorliegenden Fall eine Geldstrafe von 48,00 € für schuld- und tatangemessen, da die Bf. bemüht war, den Geldbetrag für den Parkkleber fristgerecht einzubezahlen, auch wenn eine Zuordnung wegen der Verwendung einer falschen Zahlungsreferenz nicht fristgerecht möglich war und der Parkkleber erst mit Bescheid vom , GZ. 1713028-2022, für die Zeit vom bis erteilt werden konnte.

Weiters wollte die Bf. die Einleitung des ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhindern, indem sie die mit Organstrafverfügung verhängte Geldstrafe von 36,00 € einbezahlt hat, dies allerdings verspätet.

Das Gericht erachtet angesichts des, wenn auch, vergeblichen Bemühens der Bf., eine Geldstrafe von 48,00 € als schuld- und tatangemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird daher von 14 Stunden auf 10 Stunden herabgesetzt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 44 VwGVG normiert:

"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn 3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."

Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der beschwerdeführenden Partei nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise stattgegeben wird. Unabhängig davon sind die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde vorzuschreiben.

Vollstreckung

Gemäß § 52 Abs 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich , sowie Wanke/Unger , BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

4. Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 25a Abs 4 VwGVG ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750,00 € und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400,00 € verhängt wurde, eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.

Gemäß § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen lediglich mit Geldstrafen bis zu 365,00 € zu bestrafen.

Aufgrund der Strafandrohung und der tatsächlich verhängten Geldstrafe ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten durch den Beschwerdeführer nicht zulässig.

Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe bedeutet für sich genommen nicht, dass die Revision infolge der in § 25a Abs 4 Z 1 VwGG getroffenen Regelung jedenfalls zulässig wäre (vgl /00146).

Ansonsten waren keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten, da die Entscheidung aufgrund der getroffenen Feststellungen in Verbindung mit den eindeutigen rechtlichen Bestimmungen zu treffen war. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG war daher für die belangte Behörde die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 43 Abs. 2a Z 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 5 Abs. 6 Wiener Pauschalierungsverordnung, ABl. Nr. 29/2007
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500014.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at