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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.03.2023, RV/5100136/2022

Legitimation eines Sozialhilfeverbandes im Verlassenschaftsverfahren nach § 153 AußStrG


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Miterledigte GZ:
3
2023
RV/5100120/2022
BFG
6

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Zurückweisungsbescheide des Finanzamtes Österreich betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018, 2019 und 2020, allesamt vom , für die Verlassenschaft nach ***x***, Steuernummer ***1***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Sozialhilfeverband ***Ort2*** reichte am die Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung betreffend die Jahre 2018 - 2019 für die Verlassenschaft nach ***x*** beim Finanzamt Österreich ein.

Mit Bescheiden vom wurden die Eingaben zurückgewiesen, da der beschwerdeführende Verband (in Folge kurz: Bf) über keine Vollmacht der Verstorbenen über den Tod hinaus verfüge und daher der Bf nicht aktivlegitimiert sei.

Mit fristgerecht am eingebrachter Beschwerde führte der Bf zusammengefasst aus, dass dem Bf durch den rechtskräftigen Beschluss des Bezirksgerichtes ***Ort*** jedenfalls die Ermächtigung zustehe, die Arbeitnehmerveranlagungen für die Verlassenschaft durchzuführen. Diesbezüglich bestehe eine Bindungswirkung für die Finanzbehörden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass der Bf nicht legitimiert sei, Abgabenerklärungen einzubringen.

Schließlich wurde mit Eingabe vom der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Verstorbene war vom bis im Altenheim ***Ort*** untergebracht.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes ***Ort*** vom wurde der Bf ermächtigt für die Verstorbene die Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2018-2020 durchzuführen. 80 % des Guthabens aus den Arbeitnehmerveranlagungen wurde dem Bf zugesprochen. Gemäß § 153 AußStrG unterblieb mangels den Wert von € 5.000,- übersteigenden Aktiven die Abhandlung.

Der Beschwerdeführer beantragte - wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist - die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen für die Verstorbene.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Beschluss des Bezirksgerichtes ***Ort***. Hinsichtlich der Echtheit und Richtigkeit dieser Urkunden hat des Bundesfinanzgericht keine Bedenken.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Nach § 19 Abs. 1 BAO gehen bei einer Gesamtrechtsnachfolge die sich aus den Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über.

Gemäß § 41 Abs 2 Z 1 EStG 1988 hat das Finanzamt auf Antrag des Steuerpflichtigen eine Veranlagung vorzunehmen, wenn der Antrag innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt wird.

Einen solchen Antrag kann somit nur der Steuerpflichtige selbst, ein in der BAO vorgesehener Vertreter oder der Gesamtrechtsnachfolger stellen.

Gemäß § 153 AußStrG unterbleibt die Abhandlung, wenn Aktiven der Verlassenschaft nicht vorhanden sind oder den Wert von 5 000 Euro nicht übersteigen, sofern kein Antrag auf Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens gestellt wird.

Kommt es nicht zur Einantwortung eines Erben liegt keine Gesamtrechtsnachfolge des Erben, sondern nur Einzelrechtsnachfolge vor (vgl. , zu einer Vorgängerbestimmung). Auch die Ermächtigung gemäß § 153 Abs 2 AußStrG führt zu keiner Gesamtrechtnachfolge (vgl. Winkler in Schneider/Verwejen, AußStrG, § 153 Rn 13; Sailer in Gitschthaler/Höllwerth, AußStreitG I2, § 153 Rn 9). Nach herrschender Lehre und Judikatur bleibt in Fällen des § 153 AußStrG der ruhende Nachlass bestehen, auch wenn eine Ermächtigung im Sinne des Abs. 2 leg. cit. erteilt wurde (vgl. ; , 6 Ob 716/85 zur Vorgängerbestimmung; Schneider/Verwejen, AußStrG, § 153 Rn 9; Obermaier, ÖJZ 2008, 127; jeweils mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem ähnlich gelagerten Fall ausgesprochen, dass - im Revisionsfall - der Sozialhilfeverband nicht gesetzlicher Vertreter des ruhenden Nachlasses ist. Auch die Ermächtigung nach § 153 Abs. 2 AußStrG bewirkt nicht die Befugnis zur gesetzlichen Vertretung des Nachlasses und berechtigt daher nicht zur Antragstellung nach § 41 Abs 2 Z 1 EStG 1988 (; so auch ; , ).

Insofern konnte dem Beschwerdebegehren kein Erfolg beschieden sein und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, da dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Antragslegitimation zukommt.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Bei der Lösung der Rechtsfrage hat sich das Bundesfinanzgericht an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes () orientiert. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 153 AußStrG, Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003
§ 19 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100136.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at