Wertfortschreibung - Strittig war Zeitpunkt der Fertigstellung und Kubatur der Gebäudeteile
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse Rauhofer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch BKS Steuerberatungs GmbH & Co KG, Untere Hauptstraße 10, 3150 Wilhelmsburg, über die Beschwerden gegen die Bescheide des (damaligen) Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend den Grundbesitz (Geschäftsgrundstück) in ***PLZ*** ***STADT***, ***STR***, Grundstück ***Nr. 1***, ***EZ 1*** ***KG*** ***STADT*** zu EWAZ ***2***
1. Beschwerde vom gegen die Bescheide vom Feststellung des Einheitswertes (Wertfortfortschreibung) und Grundsteuermessbetrag zum
2. Beschwerde vom gegen die Bescheide vom
Feststellung des Einheitswertes (Wertfortfortschreibung) und Grundsteuermessbetrag zum und
3. Beschwerde vom gegen die Bescheide vom
Feststellung des Einheitswertes (Wertfortfortschreibung) und Grundsteuermessbetrag zum
zu Recht erkannt:
I. 1. Der Beschwerde vom wird teilweise Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide gemäß § 279 BAO abgeändert wie folgt:
Der Einheitswert wird zum mit 248.200,00 Euro und der gemäß AbgÄG 1982 um 35% erhöhte Einheitswert mit 335.000,00 Euro festgestellt.
Der Grundsteuermessbetrag zum wird mit 666,35 Euro festgesetzt.
2. Der Beschwerde vom gegen die Bescheide vom wird gemäß § 279 BAO Folge geben und die angefochtenen Bescheide (Einheitswertbescheid und Grundsteuermaßbescheid zum ) ersatzlos aufgehoben.
3. Der Beschwerde vom gegen die Bescheide vom wird teilweise Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide gemäß § 279 BAO abgeändert wie folgt:
Der Einheitswert zum wird mit 269.500,00 Euro und der gemäß AbgÄG 1982 um 35% erhöhte Einheitswert mit 363.800,00 Euro festgestellt.
Der Grundsteuermessbetrag zum wird mit 723,95 Euro festgesetzt
Die Bemessungsgrundlagen sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Verfahren vor dem Finanzamt
Nachfeststellung zum - Einheitswertbescheid vom
Mit Einheitswertbescheid vom führte das (damalige) Finanzamt Baden (später Finanzamt Baden Mödling, nunmehr Finanzamt Österreich, kurz FA) zum für das seit 1998 im Eigentum der Frau ***Bf1*** stehende Grundstück ***Nr. 1***, inneliegend in der ***EZ 1*** der ***KG*** ***STADT***, im Ausmaß von 7.076 m2 eine Nachfeststellung durch und stellte unter EWAZ ***2*** die Art des Grundstückes mit Geschäftsgrundstück und den gemäß AbgÄG 1982 um 35 % erhöhten Einheitswert mit S 988.000,00, das entspricht € 71.800,76 fest.
Dabei ging das Finanzamt davon aus, dass die auf dem Grundstück im Jahr 1965 errichtete Lagerhalle eine Kubatur (gebildet aus den Außenmaßen) von 2828 m3 hat und errechnete unter Ansatz der Bauklasse 5.21 hierfür einen Gebäudewert iHv S 475.104,00 (das entspricht € 34.527,15).
Im Jahr 2000 erwarb die Bf. eine Teilfläche im Ausmaß von 335 m2, von der Stadtgemeinde ***STADT***, die mit dem Grundstück ***Nr. 1*** vereinigt und bei EWAZ ***2*** miterfasst wurde. Das Grundstück ***Nr. 1*** (kurz gegenständliches Grundstück) hat somit seither eine Fläche von 7411 m2. Das FA hielt dazu im Einheitswertwertakt fest, dass keine Wertfortschreibung zum erfolgt.
Vorhalteverfahren
Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt die Bf. um Beantwortung von Fragen über die Bebauung des gegenständlichen Grundstückes (und des hier nicht gegenständlichen Nachbargrundstückes der ***3*** GmbH, ***4***).
Mit Schreiben vom antwortete die Bf:
Die große Halle auf dem Grundstück ***EZ 1***, Grundstück ***Nr. 1*** KG ***STADT*** sei seit Anfang September 2011 benützbar. Die Bf. sei Eigentümerin dieser Halle.
Das Flugdach auf diesem Grundstück sei seit Anfang September 2012 benützbar, Eigentümerin sei ebenfalls die Bf.
Die restlichen Antworten betreffen das Nachbargrundstück, das nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
Bescheide vom zum Stichtag
Mit Feststellungsbescheid zum (Wertfortschreibung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 BewG) vom stellte das Finanzamt für das gegenständliche Grundstück den gemäß AbgÄG 1982 um 35% erhöhten Einheitswert mit 525.400 Euro fest. Als Begründung gab das Finanzamt an, dass die Fortschreibung erforderlich war, weil ein Neubau errichtet wurde.
Mit Grundsteuermessbescheid zum (Fortschreibungsveranlagung) vom setzte das Finanzamt hierfür den Grundsteuermessbetrag mit 1047,15 Euro fest.
Bescheide vom zum Stichtag
Mit Feststellungsbescheid zum (Wertfortschreibung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 BewG) vom stellte das Finanzamt den gemäß AbgÄG 1982 um 35% erhöhten Einheitswert mit 554.100 Euro fest. Als Begründung gab das Finanzamt an, dass die Fortschreibung erforderlich war, da das Containerlager benützbar wurde.
Mit Grundsteuermessbescheid zum (Fortschreibungsveranlagung) vom setzte das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag von 1.104,55 Euro fest.
Berufung vom (seit Beschwerde)
Fristgerecht wurde gegen diese vier Bescheide am Berufung (seit als Beschwerde zu behandeln) erhoben. Eingewendet wurde, dass die Räumlichkeiten für Büro und Stiegenhaus rechnerisch berücksichtigt wurden, diese jedoch noch nicht vorhanden bzw. benützbar seien. Die Höhe des Einheitswertes zu diesen beiden Stichtagen sei daher zu hoch angesetzt.
Die Bf. stellte für den Fall der Nichtstattgebung der Berufung durch die Abgabenbehörde 1. Instanz den Antrag auf Vorlage an den UFS, auf Entscheidung durch den gesamten Senat und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Erhebungen des FA bei der Baubehörde
Am langte beim FA die Benutzungsbewilligung der Stadtgemeinde ***STADT*** vom für das mit Baubescheid vom , ***Zl*** bewilligte Bauvorhaben ein, in dem auf die Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Fertigstellung des Bauwerkes vom Bezug genommen wurde.
In einem Aktenvermerk vom hielt ein Mitarbeiter des Finanzamtes fest, dass nach telefonischer Auskunft die Fertigstellungsmeldung auch das gesamte Obergeschoß betreffe.
Beschwerdevorentscheidung vom zum Stichtag
Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab das Finanzamt der Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid zum (Wertfortschreibung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 BewG) vom mit der Begründung "laut Antrag" statt und hob den Feststellungsbescheid "ersatzlos" (so ausdrücklich im Spruch) auf.
Gleichzeitig wurde auch der Grundsteuermessbescheid zum (Fortschreibungsveranlagung) vom gemäß § 295 Abs. 1 BAO aufgehoben.
Beschwerdevorentscheidung vom zum Stichtag
Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab das Finanzamt der Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid zum (Wertfortschreibung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 BewG) mit der Begründung "laut Antrag" statt und stellte den um 35% erhöhten Einheitswert mit 457.100 Euro und setzte den Grundsteuermessbetrag zum (Fortschreibungsveranlagung) mit 910,55 Euro fest.
Die als Beilage angeschlossene Berechnung lautet wie folgt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gebäudeteil | Bauj. | Umbauter Raum | Bau-klasse | Durch-schnitts-preis m 3 | AfA | Gebäudewert | |||
Äußere Länge | Äußere Breite | Höhe in Meter | |||||||
Lagerhalle | 1965 | 51,8 | 10,5 | 5,2 | 2.828,28 | 5,21 | 14,5346 | 2 | 34.529,67 |
Lagerhalle 1 | 2011 | 46 | 40,6 | 10,1 | 18.862,76 | 5,22 | 18,1682 | 2 | 342.701,30 |
Lagerhalle 2 | 2011 | 26,7 | 16 | 9,8 | 4.186,56 | 5,21 | 14,5346 | 2 | 60.849,10 |
Gebäudewert | = 438.080,07 | ||||||||
Bodenwert | 7.411 m 2 je 5,8138 Euro | = | + 43.086,07 = 481.166,14 | ||||||
Bebaute Fläche 2.839 m2: | Wert bis zum 10-fachen der bebauten Fläche, davon 25% Kürzung gemäß § 53 Abs. 2 BewG | - 10.771,51 = 470.394,62 | |||||||
davon 25% Kürzung gemäß § 53 Abs. 7 lit.d BewG | - 117.598,65 = 352.795,96 | ||||||||
davon 4% Kürzung gemäß § 53 Abs. 8 BewG | - 14.111,83 | ||||||||
338.684,112 | |||||||||
Einheitswert + Erhöht um 35% | 338.600,00 457.100,00 |
(neuer) Wertfortschreibungsbescheid vom zum Stichtag
Am erließ FA einen neuen Feststellungsbescheid zum (Wertfortschreibung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 BewG) und stellte für das genannte Grundstück einen gemäß AbgÄG 1982 um 35% erhöhten Einheitswert von 485.800 Euro fest. Als Begründung gab das Finanzamt an, dass die Fortschreibung erforderlich war, da das Containerlager benützbar wurde.
Die als Beilage angeschlossene Berechnung lautet wie folgt:
Das FA ging dabei im Wesentlichen von folgenden Werten aus:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Baujahr | Gt | Beschreibung | Kub/Fläche | Bau-klasse | Euro/m 3 | Zu/Ab % | AfA % | Gebäudewert |
1965 | EG | Lagerhalle | 2.828,2 | 5.21 | 14,5346 | 2 | 34.529,67 | |
2011 | EG | Lagerhalle 1 | 18.862,7 | 5.22 | 18,1682 | 2 | 342.701,30 | |
2011 | EG | Lagerhalle 2 | 4.186,5 | 5.21 | 14,5346 | 2 | 60.849,10 | |
2012 | Containerlager | 2.906,90 | 2,12 | 10,1742 | 2,5 | 29.575,38 | ||
Gebäudewert | = 467.655,45 | |||||||
Bodenwert | 7.411 m 2 je 5,8138 Euro | = | + 43.086,07 = 510.741,52 | |||||
Bebaute Fläche 2.839 m2: | Wert bis zum 10-fachen der bebauten Fläche, davon 25% Kürzung gemäß § 53 Abs. 2 BewG | - 10.771,51 = 499.970,00 | ||||||
davon 25% Kürzung gemäß § 53 Abs. 7 lit.d BewG | - 124.992,50 = 374.977,50 | |||||||
davon 4% Kürzung gemäß § 53 Abs. 8 BewG | - 14.999,10 | |||||||
359.978,40 | ||||||||
Einheitswert + Erhöht um 35% | 359.000,00 485.800,00 |
Mit Grundsteuermessbescheid zum (Fortschreibungsveranlagung) vom setzte das FA für das genannte Grundstück den Grundsteuermessbetrag mit 967,96 Euro fest.
(weiterer) Wertfortschreibungsbescheid vom zum Stichtag
Mit Feststellungsbescheid zum (Wertfortschreibung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 BewG) vom stellte das Finanzamt den gemäß AbgÄG 1982 um 35% erhöhten Einheitswert mit 551.000 Euro fest. Als Begründung gab das Finanzamt an, dass die Fortschreibung erforderlich war, da das Büro mit Stiegenhaus im Obergeschoß benützbar wurde.
Das FA ging dabei im Wesentlichen von folgenden Werten aus:
im Wesentlichen von folgenden Werten aus:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Baujahr | Gt | Beschreibung | Kub/Fläche | Bau-klasse | Euro/m 3 | Zu/Ab % | AfA % | Gebäudewert |
1965 | EG | Lagerhalle | 2.828,2 | 5.21 | 14,5346 | 2 | 34.529,67 | |
2011 | EG | Lagerhalle 1 | 18.862,7 | 5.22 | 18,1682 | 2 | 342.701,30 | |
2011 | EG | Lagerhalle 2 | 4.186,5 | 5.21 | 14,5346 | 2 | 60.849,10 | |
2012 | Containerlager | 2.906,90 | 2,12 | 10,1742 | 2,5 | 29.575,38 | ||
2013 | DG | OG Büro | 2.001,6 (26,7x15,3x4,9) | 1.24 | 29,0691 | 5 | 1,3 | 61.093,94 |
2013 | DG | OG Stiegenhaus | 194,0 (6,0x6,6x4,9 | 1.24 | 29,0691 | 5 | 1,3 | 5.921,37 |
Gebäudewert | 534.670,76 | |||||||
Bodenwert | 7.411 m 2 je 5,8138 Euro | = | + 43.086,07 = 577.756,83 | |||||
Bebaute Fläche 2.839 m2: | Wert bis zum 10-fachen der bebauten Fläche, davon 25% Kürzung gemäß § 53 Abs. 2 BewG | - 10.771,51 = 566.985,31 | ||||||
davon 25% Kürzung gemäß § 53 Abs. 7 lit.d BewG | - 141.746,32 = 425.238,98 | |||||||
davon 4% Kürzung gemäß § 53 Abs. 8 BewG | -17.009,55 | |||||||
408.229,42 | ||||||||
Einheitswert + Erhöht um 35% | 408.000,00 551.000,00 |
Mit Grundsteuermessbescheid zum (Fortschreibungsveranlagung) vom setzte das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag mit 1.098,35 Euro fest.
Beschwerden und Vorlageantrag vom
Am erhob die Bf. gegen die Feststellungs- und Grundsteuermessbescheide zum und Beschwerde und stellte hinsichtlich der Beschwerde betreffend Feststellungs- und Grundsteuermessbescheid zum den Antrag die Beschwerde dem BFG vorzulegen.
Tatsache sei, dass die Räumlichkeiten für Büro und Stiegenhaus zum rechnerisch berücksichtigt wurden, diese jedoch noch nicht vorhanden bzw. benützbar seien. Das Büro im Obergeschoß sei nicht ausgeführt, das Stiegenhaus im Obergeschoß sei noch im Rohbau und nicht benützbar.
Weiters sei im Zuge der Überprüfung der Berechnung des Einheitswertes zum , und folgendes festgestellt worden:
Die Flächen würden 465,98 m2 für das Containerlager (Flugdach), 1.748,24 m2 für die Lagerhalle 1, 408,99 m2 für die Lagerhalle 2 und 512,96 m2 für die Halle aus 1965 betragen.
Die Raumhöhe betrage beim Containerlager und bei der Halle aus 1965 jeweils unter 6m.
Die Raumhöhe bei den Lagerhallen 1 und 2 betrage am niedrigsten Punkt 8m und am höchsten Punkt 8,50m bzw. 8,20m (laut Plänen).
Die Bewertung der 3 Lagerhallen sei auf Grund der Anlage zu § 53a BewG Ziffer 5.22 und 5.21 als Lagerhäuser erfolgt. Die Bewertung der Lagerhalle 1 unter Ziffer 5.22 sei nicht richtig, da keine Decke vorhanden sei. Die Bewertung müsse richtig wie die Lagerhalle 2 und die Lagerhalle (aus 1965) unter Ziffer 5.21 ebenerdig erfolgen.
Weiters sei die Kubatur bei den Lagerhallen 1 und 2 nicht richtig. Wenn man von oa. Flächen 1.748,24 m2 und 408,89m2 ausgehe und in weiterer Folge von einer Raumhöhe zwischen 8m und 8,20 bzw. 8,50m, wäre dies eine Kubatur bei der Lagerhalle 1 zwischen 13,985,92 (8m) und 14,860,04 (8,50m) und bei der Lagerhalle 2 zwischen 3.271,92 (8m) und 3,353,72 (20m).
Die Höhe des Einheitswertes sei daher zu den Stichtagen zu hoch angesetzt worden.
Die Bf. beantragte daher zu berücksichtigen,
- dass Büro und Stiegenhaus noch nicht benützbar gewesen seien (Einheitswert ),
- die Lagerhallen 1 und 2 mit der richtigen Kubatur zu bewerten (Einheitswert und ) und
- die Lagerhalle 1 mit der Bauklasse 5.21 zu bewerten (Einheitswert und ).
Die Beschwerde enthält abschließend folgende Anträge "für den Fall der Nichtstattgebung unserer Bescheidbeschwerde durch die Abgabenbehörde I. Instanz"
Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das BFG
Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Senat und
Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
2. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht
Vorlage der Beschwerden ans BFG
Am legte das Finanzamt die insgesamt 6 Beschwerden der Bf. (Beschwerden gegen die Einheitswertbescheide zum , zum und 1.12014 und gegen die Grundsteuermessbescheide zum , zum und 1.12014) dem BFG zur Entscheidung vor.
Die Vorlage der Beschwerden gegen die Feststellungs- und Grundsteuermessbescheide zum und vom 14. und erfolgte vom FA ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, da das FA davon ausging, dass ein Antrag auf Direktvorlage iSd § 262 Abs. 2 lit. a BAO vorliege.
Das Finanzamt beantragte die Abweisung der Beschwerden, da die Kubatur an Hand der Außenmaße zu berechnen sei, die Lagerhalle in die Bauklasse 5.22 einzuordnen sei, weil sie über eine tragfähige Decke verfüge und das Ausmaß der Fertigstellung der Neubauten durch die Pläne und das baubehördliche Verfahren dokumentiert sei.
Beweiserhebung durch die Leiterin der GA 1005
Die Beschwerden wurden der Gerichtsabteilung 1005-1 zugeteilt und erhob die zuständige Richterin/Berichterstatterin Beweis,
- durch Einsicht in die elektronisch vorgelegten Teile der Finanzamtsakten
- durch Einsicht in den über Anforderung im Original vom FA vorgelegten Einheitswertakt EWAZ ***2*** und in die dort einliegenden Unterlagen
- durch Einsicht in das Firmenbuch der ***5*** GmbH ***FN 5***
- durch Einsicht in die mit E-Mail vom übersendeten Bauaktteile der Stadtgemeinde ***STADT*** betreffend das mit Baubescheid vom , ***Zl*** bewilligte Bauvorhaben "Auswechslungsprojekt über den Neubau einer Lagerhalle" auf Grundstück ***Nr. 1*** ***EZ 1***, KG ***STADT***, in ***PLZ*** ***STADT***, ***STR*** 10a, Fertigstellunganzeige vom
Vorbereitungsvorhalt vom
Mit Vorbereitungsvorhalt vom teilte das BFG der Bf. und dem FA zur Vorbereitung auf eine noch anzuberaumende mündliche Verhandlung vor dem Senat mit, wie sich die Sach- und Rechtslage darstelle und wurde beiden Parteien die Möglichkeit gegeben eine schriftliche Stellungnahme abzugeben oder weitere Beweismittel zu nennen.
Das Finanzamt teilte am dazu mit, dass es keine Stellungnahme erstatten werde.
Stellungnahme Bf vom
Für die Bf. brachte die BKS Steuerberatung GmbH & Co KG (kurz BKS) am eine Stellungnahme ein, in der einleitend festgehalten wurde, dass der BKS eine Vollmacht inklusive Zustellvollmacht erteilt wurde.
materiellrechtliches Vorbingen:
Tatsache sei, dass die Meldung über die Fertigstellung über das Büro (Aufbau 1. Stock und Stiegenhaus) damals auf einem Irrtum des Architekten beruht habe und er darüber die Stadtgemeinde ***STADT*** mit Schreiben vom informiert habe. Die Errichtung des Obergeschosses erfolgte erst im Zeitraum 2018/2019 bzw. sei erst ab Herbst 2019 bezugsfertig gewesen. Diesbezüglich sei auch eine Beschwerde bei der Stadtgemeinde ***STADT*** bzw. beim Landesverwaltungsgericht wegen der Vorschreibung der Kanalanschluss- und -benützungsgebühr anhängig.
Das Nichtvorhandensein des Obergeschosses schlage sich auch auf die Bewertung mit 5.21 oder 5.22 durch. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die durchschnittliche Raumhöhe bei der Lagerhalle 1 und 2 unrichtig angesetzt worden sei und sich daher eine unrichtige Kubatur ergäbe, was beim umbauten Raum nicht berücksichtigt worden sei, - unter Hinweis auf Seite 14 des Vorhaltes.
Verfahrensrechtliches Vorbringen:
Über die Bescheidbeschwerden gegen die Bescheide zum und habe das Finanzamt noch keine Beschwerdevorentscheidung erlassen, sondern diese gemeinsam mit dem Vorlageantrag betreffend Bescheide dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Aus Sicht der Bf. würden die Voraussetzungen des § 262 Abs. 2 BAO nicht vorliegen, sodass das Finanzamt eine Beschwerdevorentscheidung betreffend der Bescheide zum und zu erlassen hätte.
Ein allfälliger Erörterungstermin werde gerne wahrgenommen und könne aus Sicht der Bf., wenn keine verfahrensrechtlichen Grundsätze dagegen sprechen, auch über ZOOM-Konferenz abgehalten werden. Die Bf. sei gerne bereit, die Konferenz sowohl mit dem Bundesfinanzgericht als auch dem Finanzamt einzurichten.
Zur Unterstützung ihrer Stellungnahme legte die Bf. folgende Unterlagen bei:
Schreiben vom an die Stadtgemeinde ***STADT*** betreffend Baubescheid, Ergänzung Fertigstellungsmeldung/Bauführerbescheinigung in der der Architekt ***6*** bestätigte, dass das auf den Einreichplänen Nr. 3.301, 3.302 und 3.303 dargestellte Obergeschoss nicht ausgeführt worden sei. Die Errichtung des Obergeschosses sei mit Bau-Ansuchen um "Aufstockung einer Lagerhalle für ein Büro" vom beantragt worden.
Gegenäußerung FA vom
Das Bundesfinanzgericht übersandte am diese Stellungnahme an das Finanzamt, das am eine Gegenäußerung mit folgendem Inhalt abgab:
"Bewertet wurden zum folgende Gebäude:
Lagerhalle Baujahr 1965 mit einem Gebäudewert von 34.529,67 € Bauklasse 5.21
Lagerhalle 1 Baujahr 2011 mit einem Gebäudewert von 342.701,30 € Bauklasse 5.22
Lagerhalle 2 Baujahr 2011 mit einem Gebäudewert von 60.849,10 € Bauklasse 5.21
Zum wurden folgende Gebäude bewertet:
Lagerhalle Baujahr 1965 mit einem Gebäudewert von 34.529,67 € Bauklasse 5.21
Lagerhalle 1 Baujahr 2011 mit einem Gebäudewert von 342.701,30 € Bauklasse 5.22
Lagerhalle 2 Baujahr 2011 mit einem Gebäudewert von 60.849,10 € Bauklasse 5.21
Containerlager Baujahr 2012 mit einem Gebäudewert von 29.575,38 € Bauklasse 2.12
Zum wurden folgende Gebäude bewertet:
Lagerhalle Baujahr 1965 mit einem Gebäudewert von 34.529,67 € Bauklasse 5.21
Lagerhalle 1 Baujahr 2011 mit einem Gebäudewert von 342.701,30 € Bauklasse 5.22
Lagerhalle 2 Baujahr 2011 mit einem Gebäudewert von 60.849,10 € Bauklasse 5.21
Containerlager Baujahr 2012 mit einem Gebäudewert von 29.575,38 € Bauklasse 2.12
OG Büro mit einem Gebäudewert von 61.093,94 € Bauklasse 1.24
OG Stiegenhaus Baujahr 2013 mit einem Gebäudewert von 5.921,37 € Bauklasse 1.24
Beschwerdepunkt: Lagerhalle 1 und 2 mit der richtigen Kubatur zu bewerten
Der Gebäudewert ist bei allen bebauten Grundstücken vom Neuherstellungswert abzuleiten. Die Ermittlung des Neuherstellungswertes hat nach dem umbauten Raum unter Anwendung eines entsprechenden Durchschnittspreises je Kubikmeter zu erfolgen. Unter umbauter Raum ist der von Wänden umschlossene innere nutzbare Raum zuzüglich des Raumes zu verstehen, den die Umwandung einnimmt. Die Länge und Breite des Gebäudes sind demnach von Außenkante zu Außenkante zu messen. Als Höhe der Gebäude oder Gebäudeteile ist bei unterkellerten Gebäuden die Entfernung vom Fußboden des Kellergeschoßes bis zum Dachboden (bei Flachdächern bis zur oberen Dachfläche) und bei nicht unterkellerten Gebäuden die Entfernung von der Erdoberfläche bis zum Dachboden (bei Flachdächern bis zur oberen Dachfläche) anzunehmen.
Auf Grund der von der Stadtgemeinde ***STADT*** vorgelegten Baupläne (Plandatum vom betreffend Lagerhalle 1 u. 2) kann It. Ansicht des Finanzamtes von folgenden Maßen ausgegangen werden:
Lagerhalle Baujahr 1965 51,8 m x 10,5 m x 5,2 m
Lagerhalle 1 Baujahr 2011 45,78 m x 40,63 m x 10,1 m
Lagerhalle 2 Baujahr 2011 26,69 m x 16,03 m x 9,8 m
Beschwerdepunkt: Büro und Stiegenhaus seien zum noch nicht benützbar gewesen.
Lt. Schreiben des Bauführers ***7*** vom gegenüber der Baubehörde erfolgte die bewilligungsgemäße Ausführung des gesamten Bauwerks. Demnach wurden auch das Büro und Stiegenhaus im Obergeschoß der Lagerhalle 1 fertiggestellt.
Am erfolgte ein neuerliches Bauansuchen zur Aufstockung einer Lagerhalle für ein Büro (siehe Anhang - Einreichplan vom ). Vom Architekten ***6*** wurde mit Schreiben vom bestätigt, dass die Fertigstellung des Bauführers ***7*** vom unrichtig war, da das Obergeschoß mit Büro und Stiegenhaus noch nicht errichtet war.
Lt. Ansicht des Finanzamtes wäre das Büro und Stiegenhaus im Obergeschoß erst ab zu bewerten.
Beschwerdepunkt: Bewertung der Lagerhalle 1 mit Bauklasse 5.21
Die Bf. beantragt die Bewertung der Lagerhalle 1 in Bauklasse 5.21 ebenerdig, da keine Decke vorhanden ist.
Am wurde von der Stadtgemeinde ***STADT*** ein Einreichplan über die Aufstockung zur Lagerhalle für ein Büro vom übermittelt (siehe Anhang). Auf diesem Einreichplan ist ersichtlich, dass die tragfähige Decke erst im Zuge der Aufstockung eingezogen wurde.
Daher wäre lt. Ansicht des Finanzamtes für die Stichtage , und die Bauklasse 5.21 zu verwenden. Die Bauklasse 5.22 wäre erst nach Aufstockung der Lagerhalle (Einzug einer tragfähigen Decke) ab zu verwenden."
2. Vorbereitungsvorhalt vom
Am richtete die zum damaligen Zeitpunkt zuständige Richterin des BFG einen Vorhalt zur Vorbereitung eines allfälligen Erörterungstermines an die Bf. und an das Finanzamt mit der Gelegenheit zur Abgabe von Stellungnahmen. Dieser Vorhalt enthält im Wesentlichen folgende Erwägungen/Ankündigungen:
Dem Beschwerdepunkt "Büro und Stiegenhaus noch nicht benützbar am " werde gefolgt und seien daher der Feststellungsbescheid und der Grundsteuermessbescheid zum ersatzlos aufzuheben.
Zum Beschwerdepunkt "Kubatur der Lagerhallen 1 und 2" wurde auf die Bestimmung des § 53 Abs. 3 BewG hingewiesen. Die Kubatur sei entgegen der Ansicht der Bf. anhand der Außenmaße zu berechnen und seien diese vom BFG aus den Plänen wie folgt abgeleitet worden:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gebäudeteil | Bauj. | Umbauter Raum | |||
Äußere Länge | Äußere Breite | Höhe in Meter | |||
Lagerhalle | 1965 | 51,8 | 10,5 | 5,2 | 2.828,28 |
Lagerhalle 1 | 2011 | 45,78 | 40,63 | 10,1 | 18.786,14 |
Lagerhalle 2 | 2011 | 26,69 | 16,03 | 9,8 | 4.192,83 |
Dem Beschwerdepunkt: Bewertung der Lagerhalle 1 mit der Bauklasse 5.21 wäre stattzugeben und die Lagerhalle 1 mit Bauklasse 5.21. zu bewerten.
Den verfahrensrechtlichen Einwänden der Bf. hielt das BFG entgegen, dass die Anträge der Bf. auf mündliche Verhandlung und auf Entscheidung durch den Senat "im Fall der Nichtstattgebung der Beschwerde" als bedingte Anträge gewertet und daher nicht zulässig seien.
Zum Vorlageantrag in der Beschwerdeschrift merkte das BFG an, dass das Finanzamt das Begehren der Bf., die Beschwerde im Fall der Nichtstattgabe vorzulegen, in diesem Gesamtzusammenhang zu Recht als "Sofortvorlage", ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung interpretiert und dem Bundesfinanzgericht innerhalb von drei Monaten vorgelegt habe.
Als Ergebnis des "2. Vorbereitungsvorhaltes" wurde angegeben:
"Der Einheitswert zum würde mit 389.600,00 Euro festgestellt (bisher 457.100).
Der Grundsteuermessbetrag zum würde mit 782,85 Euro festgestellt.
Der Einheitswert zum würde mit 418.200,00 Euro festgestellt. (bisher 485.800)
Der Grundsteuermessbetrag zum würde mit 840,05 Euro festgestellt.
Der Einheitswertbescheid zum würde aufgehoben, weil Büro und Stiegenhaus erst 2019 errichtet wurden und sich der Einheitswert gegenüber nicht ändert.
Der Grundsteuermessbetrag zum würde aufgehoben, weil Büro und Stiegenhaus erst 2019 errichtet wurden und sich der Grundsteuermessbetrag gegenüber nicht ändert."
Stellungnahme der Bf. vom
Für die Bf. wurde am eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt eingebracht.
Zur Vorlage der Beschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung teilen wir mit, dass wir die Interpretation der Abgabenbehörde zur Kenntnis nehmen (Vorhalt, Seite 24 oben).
Die Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts nehmen wir bis auf den Punkt "Raumhöhe Lagerhalle 1 und 2" zur Kenntnis.
Tatsache sei, dass beide Hallen gleich hoch seien, weil es ein umbauter Raum sei, der jedoch auf Grund von Brandabschnitten auf 2 Hallen aufgeteilt werden musste.
Aus dem beiliegenden Plan (Hallenschnitt) sei die Traufenkante mit 7,99 m angegeben, was der maximalen Bauhöhe von 8 m entspreche. Der höchste Punkt im Obergeschoß sei mit 12,02 m gekennzeichnet und entspreche dem ursprünglich bereits aufgebauten Stiegenhaus. Das später ein- bzw. ausgebaute und im Jahr 2019 fertiggestellte Büro sei genau so hoch wie das abgebildete Stiegenhaus.
Dies sollte auch aus dem Einreichplan vom so ersichtlich sein bzw. seien die "Endpläne" vor einigen Tagen an die Baubehörde übermittelt worden.
Auch diese Stellungnahme wurde am 21. Juli 021 vom BFG an das FA weitergeleitet, das dazu am mitteilte, keine weitere Stellungnahme abzugeben.
Anforderung des Bauaktes von der Gemeinde ***STADT***
Am ersuchte das BFG die Gemeinde ***STADT*** um Übersendung des Bauaktes betreffend das gegenständliche Grundstück.
Nach Urgenzen übersandte die Gemeinde am 27. Dezember mittels Email die Einreichpläne vom (Ansichten und Schnitte), auf die sich der Baubescheid vom , ***Zl*** bezog.
Übergang der Zuständigkeit auf die GA 1062
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses nahm der Geschäftsverteilungsausschuss (ua) die gegenständliche Rechtssache gemäß § 9 Abs. 9 BFGG der unbesetzten Gerichtsabteilung 1005 zum Stichtag ab und wurde diese der Gerichtsabteilung 1062 zur Erledigung zugewiesen.
Die nunmehr zuständige Richterin nahm Einsicht in die vom FA vorgelegten Aktenteile sowie sämtliche im Akt BFG RV/7100709/2014 befindliche Unterlagen und ergibt sich daraus der oben dargestellte Verfahrensablauf.
Weiters wurde noch Grundbuchsabfragen zu ***EZ 1*** und ***EZ 8*** der ***KG*** ***STADT*** und im Firmenbuch zu ***4*** getätigt.
Dadurch gelangte die nunmehr zuständige Richterin zu folgenden Sachverhaltsfeststellungen:
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf. ist seit 1998 Eigentümerin der Grundstücke ***EZ 1***, Grundstück 3267/4 KG ***STADT***, das seit dem Jahr 2000 ein Ausmaß von 7411 m2 hat. Auf dem Grundstück befindet sich eine im Jahr 1965 errichtete Lagerhalle mit einer seither unveränderten Kubatur (ermittelt durch die Außenmaße des Bauwerkes) von 2828 m3.
Die Nachbarliegenschaft ***EZ 8*** KG ***STADT*** steht im Eigentum der ***3*** GmbH, ***4***, bei der die Bf. Gesellschafterin und Prokuristin ist. Dieses Nachbargrundstück und die darauf errichteten Gebäude sind nicht Teil der hier gegenständlichen wirtschaftlichen Einheit und daher nicht verfahrensgegenständlich.
Mit Baubescheid vom , ***Zl*** wurde von der Baubehörde das Bauvorhaben "Auswechslungsprojekt über den Neubau einer Lagerhalle" auf dem gegenständlichen Grundstück bewilligt.
Mit diesem Bescheid wurde der Neubau für 2 Lagerhallen (Lagerhalle 1 und 2) bewilligt, wobei auf der Lagerhalle 1 ein Obergeschoß, bestehend aus Büro mit einer Nutzfläche von 372,15 m2 und Stiegenhaus mit einer Nutzfläche von 15,69 m2 geplant und bewilligt wurde (siehe dazu den Planausschnitt).
[...]
Der Einreichplan für die gewerberechtliche Genehmigung des Neubaues einer unbeheizten Lagerhalle mit Büro - Obergeschoss vom zeigt folgende Situierung der Hallen auf dem Grundstück (wobei sich die handschriftlichen Vermerke über die Größe der Hallen auf die jeweilige Nutzfläche (Innenmaße) bezieht:
[...]
Zum Stichtag waren folgende Gebäude auch benützbar:
- Lagerhalle aus 1965 mit einer Kubatur (umbauter Raum) von (unverändert) 2.828,28 m3.
- Lagerhalle 1 mit einer äußeren Länge von 45,78 m und einer äußeren Breite von 40,63 m.
- Lagerhalle 2 mit einer äußeren Länge von 26,69 m und einer äußeren Breite von 16,03 m.
Das Flugdach/Containerlager war zum noch in Bau und erst ab September 2012 benützbar.
Am zeigte die Bf. die Fertigstellung des mit Bescheid vom bewilligten Vorhabens, nämlich den Neubau einer Lagerhalle, an. Dieser Festigstellungsanzeige angeschlossen war die Bescheinigung des Bauführers vom , in der der Bauführer ***7*** die bewilligungsgemäße Ausführung unter Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen für das gesamte Bauwerk bescheinigte.
Auf Grund der Fertigstellungsanzeige vom erteilte die Baubehörde am für das am bewilligte Bauvorhaben die Benützungsbewilligung.
Tatsächlich war aber zu diesem Zeitpunkt das geplante Obergeschoß mit Büro und Stiegenhaus noch nicht errichtet.
Zum befanden sich auf der Liegenschaft zusätzlich zu den bereits am bestehenden Gebäuden nur das Bauwerk
- "Flugdach/Containerlager" mit einer Kubatur (umbauter Raum) von 2.906,90 m3.
Auch zum waren das Obergeschoß mit Büro und Stiegenhaus noch nicht errichtet bzw benützbar. Das Büro im Obergeschoß war noch nicht ausgeführt, das Stiegenhaus im Obergeschoß war lediglich im Rohbau und damit nicht benützbar.
Mit Einreichplan vom (siehe dazu den Planausschnitt unten) wurde ein neuerliches Bauansuchen zur Aufstockung der Lagerhalle für ein Büro bei der Baubehörde eingereicht und vom Architekten ***6*** dazu mit Schreiben vom gegenüber der Baubehörde bestätigt, dass die Fertigstellungsanzeige des Bauführers ***7*** vom insofern unrichtig war, da das Obergeschoß mit Büro und Stiegenhaus noch nicht errichtet war.
[...]
Die Lagerhallen 1 und 2 grenzen unmittelbar aneinander an (in der Natur sind sie als ein L-förmiges Bauwerk wahrnehmbar, das in 2 Brandabschnitte unterteilt ist) und sind beide Lagerhallen gleich hoch. Bis zur Aufstockung - und damit zu allen hier maßgeblichen Stichtagen - betrug der Abstand zwischen der Erdoberfläche und der oberen Dachfläche /Außenmaße) bei den Lagerhallen 1 und 2 im Durchschnitt 8,36 Meter (Siehe dazu den Auswechslungsplan vom , Schnitt A-A):
[...]
8 Meter betrug an der niedrigsten Stelle der Abstand zwischen Boden und der Unterseite des Daches (Siehe dazu den Auswechslungsplan vom , Schnitt B-B)
[...]
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen über die zu den jeweiligen Stichtagen auf dem Grundstück befindlichen Gebäude, deren Benützbarkeit und die Ausmaße (innen und außen) ergeben sich aus den Angaben der Bf. in ihren Schriftsätzen und den damit übereinstimmenden Unterlagen der Baubehörde.
Aus dem Einreichplan vom über die Aufstockung zur Lagerhalle für ein Büro (am von der Stadtgemeinde ***STADT*** an das Finanzamt übermittelt) ist ersichtlich, dass die tragfähige Decke erst im Zuge der Aufstockung eingezogen wurde. Das entgegen der Fertigstellungsanzeige des Bauführers vom hinsichtlich des gesamten bewilligten Bauvorhabens das Obergeschoß bis zum nicht errichtet wurde zusätzlich durch das Schreiben des Architekten an die Baubehörde unter Beweis gestellt. Es bestehend für das BFG keinerlei Gründe diese Angaben in Zweifel zu ziehen, ist dem doch auch das FA in der Stellungnahme vom gefolgt, in den es ausführte, dass das Büro und Stiegenhaus im Obergeschoß erst ab zu bewerten seien.
Die Außenmaße der Gebäude ergeben sich aus den eingesehen Plänen und wurden der Bf. und dem FA in den beiden Vorbereitungsvorhalten vom BFG vorgehalten. Strittig war zuletzt nur mehr die Höhe der Lagerhalle 1 und 2.
Die Angaben der Bf., dass die beiden Lagerhallen 1 und 2 bis zur Aufstockung gleich hoch waren, konnte durch die Einsicht in den am von der Baubehörde übermittelten "Auswechslungsplan" vom verifiziert werden. Die Angabe der Bf. in der Stellungnahme vom über eine Gebäudehöhe von 8 Meter lässt den Dachaufbau außer Ansatz, wie sowohl der Einreichplan aus dem Jahr 2011 als auch der Einreichplan aus dem Jahr 2019, der Angaben über den Bestand enthält, zeigen. Aus dem von der Baubehörde dem BFG am übersandten Einreichplänen vom mit der Darstellung der Schnitte ist ersichtlich, dass der Abstand zwischen Boden und der Oberfläche des Flachdaches - ohne Berücksichtigung des Obergeschosses - 8,36 Meter beträgt. Im Übrigen ist die Bf. in ihren Schriftsatz vom (Beschwerde und Vorlageantrag) selbst noch von einer "Raumhöhe" bei den Lagerhallen 1 und 2 am niedrigsten Punkt von 8m und am höchsten Punkt von 8,50m bzw. 8,20m ausgegangen. Es wird daher bei der rechtlichen Beurteilung von einer Höhe der Lagerhallen 1 und 2 (Außenmaß inklusive Umwandung) von 8,36 Meter ausgegangen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Gesetzliche Bestimmungen
Gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955 wird der Einheitswert neu festgestellt, wenn der gemäß § 25 abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, bei den übrigen wirtschaftlichen Einheiten und Untereinheiten des Grundbesitzes entweder um mehr als ein Zehntel, mindestens aber um 400 Euro oder um mehr als 7.300 Euro von dem zum letzten Feststellungszeitpunkt festgestellten Einheitswert abweicht (Wertfortschreibung).
Gemäß § 23 BewG sind (unter anderem) bei Fortschreibungen der Einheitswerte für Grundbesitz der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen.
Gemäß § 53 Abs. 1 BewG ist bei der Bewertung von bebauten Grundstücken (Grundstücke, deren Bebauung abgeschlossen ist, und Grundstücke, die sich zum Feststellungszeitpunkt im Zustand der Bebauung befinden), vom Bodenwert (Abs. 2) und vom Gebäudewert (Abs. 3 bis 6) auszugehen.
Gemäß § 53 Abs. 3 BewG ist der Gebäudewert …. aus dem Neuherstellungswert abzuleiten, der sich je nach der Bauweise und Ausstattung der Gebäude oder der Gebäudeteile bei Unterstellung von Durchschnittspreisen je Kubikmeter des umbauten Raumes der Gebäude oder der Gebäudeteile ergibt. Umbauter Raum ist der auf mindestens drei Seiten von Wänden umschlossene innere nutzbare Raum zuzüglich des Raumes, den die Umwandung einnimmt.
Gemäß § 53a BewG sind die bei der Ermittlung des Gebäudewertes gemäß § 53 Abs. 3 bis 5 zu unterstellenden Durchschnittspreise in der Anlage festgesetzt; die Anlage ist ein Bestandteil dieses Bundesgesetzes.
Verfahrensrechtliche Vorbemerkungen
Zu den verfahrensrechtlichen Einwänden der Bf. in der Stellungnahme vom wird auf die Ausführungen des BFG im Vorbereitungsvorhalt vom verwiesen, denen die Bf. in ihrer Stellungnahme vom nicht entgegengetreten ist.
Nur der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass das Vorliegen einer Zustellvollmacht von der BKS Steuerberatung GmbH & Co KG (kurz BKS) erstmals mit der Stellungnahme vom geltend gemacht, weshalb die zuvor vom FA erlassenen Bescheide und Beschwerdevorentscheidungen mit der direkt an die Bf (und nicht an die BKS) erfolgten Zustellung wirksam wurden.
Es wird daher davon ausgegangen, dass eine Zuständigkeit zur Entscheidung als Einzelrichterin hinsichtlich aller 6 vom FA vorgelegten Beschwerden besteht und wird somit im Folgenden über die Einheitswertbescheide und die Grundsteuermessbescheide zu den Stichtagen , und abgesprochen:
Feststellungsbescheid zum
Beschwerdepunkt: Bewertung der Lagerhalle 1 mit der Bauklasse 5.21
Gemäß § 53a BewG 1955 sind die bei der Ermittlung des Gebäudewertes gemäß § 53 Abs. 3 bis 5 zu unterstellenden Durchschnittspreise in der Anlage festgesetzt; die Anlage ist ein Bestandteil dieses Bundesgesetzes. Sie enthält die Bauklasseneinteilung und Durchschnittspreise je Kubikmeter umbauten Raumes oder je Quadratmeter nutzbarer Fläche. Bauklasse und Ausstattung ergeben sich aus den Angaben in der Abgabenerklärung. Der sich aus den Ausstattungsmerkmalen ergebenden Ausführung sind jeweils in der Anlage entsprechende Durchschnittspreise je Kubikmeter umbauten Raumes zugeordnet. ().
Die Anlage lautet auszugsweise: "Bauklasseneinteilung und Durchschnittspreise je Kubikmeter umbauten Raumes oder je Quadratmeter nutzbarer Fläche
Euro/m3
Tabelle in neuem Fenster öffnen
5. Lagerhäuser und Kühlhäuser | |||||
5.1 Holzgebäude und Fachwerkgebäude | 10,9009 | ||||
5.2. Massivgebäude, Stahl- oder Stahlbetonskelettgebäude | |||||
5.21 ebenerdig | 14,5346 | ||||
5.22 Tragfähigkeit der Decken bis 1000 kg/m 2 | 18,1682 | ||||
5.23 Tragfähigkeit der Decken über 1000 kg/m 2 | 25,4355 |
(...)
Die Bauklasseneinteilung in der Anlage zu § 53a BewG 1955 verfolgt den Zweck, in durchschnittlicher Betrachtung eine praktikable Bewertung zu ermöglichen (; 605/78; ).
Die Tabelle enthält die bei allen Gebäudearten möglichen Merkmale. Sind bei Gebäuden (Gebäudeteilen) einzelne Merkmale üblicherweise nicht vorhanden, sind sie nicht zu beachten. Maßgeblich für die Einstufung ist die im Durchschnitt zutreffende Güte der Ausführung." (vgl. auch Bewertung des Einheitswertes einer Supermarktfiliale)
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur zu dem anzuwendenden Bewertungssystem zum Ausdruck gebracht, es sei zu berücksichtigen, inwieweit es sich um einen "ins Gewicht fallenden Wertfaktor eines Gebäudes" handle (), und die einzelnen Bauteile seien "nach ihrem Einfluß auf die Durchschnittspreise bei der Neuherstellung eines Gebäudes" zu gewichten (; mit Verweis zur Problematik auch Knittel in Gürsching/Stenger, Kommentar zum (deutschen) Bewertungsrecht, Anm. 113 bis 119 zu § 85 dBewG).
Im Vorhalteverfahren vor dem Bundesfinanzgericht kam hervor, dass Büro und Stiegenhaus erst 2019 errichtet wurden und die tragfähige Decke erst im Zuge der Aufstockung eingezogen wurde. Daher wäre nach Ansicht des Finanzamtes für die Stichtage , und die Bauklasse 5.21. zu verwenden. Die Bauklasse 5.22 wäre erst nach Aufstockung der Lagerhalle (Einzug einer tragfähigen Decke) ab zu verwenden.
In diesem Punkt ist daher (wie bereits im "2. Vorbereitungsvorhalt" vom angekündigt) stattzugeben und (auch) die Lagerhalle 1 mit Bauklasse 5.21. zu bewerten.
Beschwerdepunkt: Kubatur der Lagerhallen 1 und 2
§ 53 Abs. 3 BewG befasst sich mit der Berechnung des Gebäudewertes. Für den Wert eines Gebäudes sind allgemein seine Bauweise und Ausstattung sowie sein Alter und die durchschnittlichen Ertragsverhältnisse maßgebend. Der Gebäudewert ist nach der gegenwärtigen Rechtslage bei allen bebauten Grundstücken vom Neuherstellungswert abzuleiten. Die Ermittlung des Neuherstellungswertes hat nach dem umbauten Raum unter Anwendung eines entsprechenden Durchschnittspreises je Kubikmeter zu erfolgen. Unter umbauter Raum ist der von Wänden umschlossene innere nutzbare Raum zuzüglich des Raumes zu verstehen, den die Umwandung einnimmt. Die Länge und die Breite des Gebäudes sind demnach von Außenkante zu Außenkante zu messen. Als Höhe der Gebäude oder Gebäudeteile ist bei unterkellerten Gebäuden die Entfernung vom Fußboden des Kellergeschosses bis zum Dachboden (bei Flachdächern bis zur oberen Dachfläche) und bei nicht unterkellerten Gebäuden die Entfernung von der Erdoberfläche bis zum Dachboden (bei Flachdächern bis zur oberen Dachfläche anzunehmen. Ist die Erdoberfläche geneigt, sodass das Gebäude nicht auf allen Seiten die gleiche Höhe aufweist, wird eine durchschnittliche Höhe anzunehmen sein. (Twaroch/Wittmann/Frühwald (Hrsg), Bewertungsgesetz, 17. Lfg, § 53 Seite 10).
§ 53 Abs. 3 BewG sieht vor, dass die Kubatur anhand der Außenmaße zu berechnen ist.
Durch die Einsicht in die von der Baubehörde am übersandten Pläne konnte geklärt werden, dass die Höhe (Außenmaße) der Lagerhallen 1 und 2 tatsächlich - wie von der Bf. in ihrer Stellungnahme ausgeführt - gleich hoch ist, dass der Abstand zwischen Boden und oberen Dachfläche 8,36 8 Meter beträgt und ist der Beschwerde in diesem Punkt teilweise Folge zu geben.
Der Einheitswert zum Stichtag wird daher wie folgt neu berechnet
(Änderungen gegenüber der Berechnung im Vorhalt vom fett hervorgehoben:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gebäudeteil | Bauj. | Umbauter Raum | Bau-klasse | Durch-schnitts-preis m 3 | AfA | Gebäudewert | |||
Äußere Länge | Äußere Breite | Höhe in Meter | Kubatur | ||||||
Lagerhalle | 1965 | 51,8 | 10,5 | 5,2 | 2.828,28 | 5,21 | 14,5346 | 2 | 34.529,67 |
Lagerhalle 1 | 2011 | 45,78 | 40,63 | 8,36 | 15.549,95 | 5,21 | 14,5346 | 2 | 226.012,25 |
Lagerhalle 2 | 2011 | 26,69 | 16,03 | 8,36 | 3576,75 | 5,21 | 14,5346 | 2 | 51.986,61 |
Gebäudewert | = 312.528,52 | ||||||||
Bodenwert | 7.411 m 2 je 5,8138 Euro | = | + 43.086,07 =355.614,59 | ||||||
Bebaute Fläche 2.839 m 2: | Wert bis zum 10-fachen der bebauten Fläche, davon 25% Kürzung gemäß § 53 Abs. 2 BewG | - 10.771,51 =344.843,08 | |||||||
davon 25% Kürzung gemäß § 53 Abs. 7 lit.d BewG | - 86.210,77 =258.632,31 | ||||||||
davon 4% Kürzung gemäß § 53 Abs. 8 BewG | - -10.345,29 | ||||||||
248.287,02 | |||||||||
Einheitswert erhöht um 35% (gerundet) | 248.200,00 + 86.870,00 335.000,00 |
Der Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid zum ist daher Folge zu geben und wird der Einheitswert mit 248.200,00 Euro und der gemäß AbgÄG 1982 um 35% erhöhte Einheitswert mit 335.000,00 Euro festgestellt.
Grundsteuermessbescheid zum
Besteuerungsgrundlage für die Grundsteuer ist der für den Veranlagungszeitpunkt maßgebende Einheitswert des Steuergegenstandes, der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes festgestellt wurde (§ 12 GrStG).
Im Falle einer Fortschreibung des Feststellungsbescheides über einen Einheitswert ist der neuen Veranlagung des Steuermessbetrages (Fortschreibungsveranlagung) der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den Fortschreibungszeitpunkt (§ 21 Abs. 4 BewG 1955) festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für die anderen im Fortschreibungsbescheid getroffenen Feststellungen.
Aufgrund der Änderung des Einheitswertbescheides ist folgende Neuberechnung des Grundsteuermessbetrages zum vorzunehmen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Steuermesszahl | 1,0 v.T | von | 3.650 Euro | 3,650 |
Steuermesszahl | 2,0 v.T | von | 331.350,00 Euro | 662,70 |
Gerundet gemäß § 18 Abs. 1 GrStG | 666,35 |
Der Grundsteuermessbetrag zum ist daher mit 666,35 Euro festzusetzen.
Feststellungsbescheid zum
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt der Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid zum (Wertfortschreibung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 BewG) vom mit der Begründung "laut Antrag" stattgegeben und den Feststellungsbescheid "ersatzlos" (so ausdrücklich im Spruch) aufgehoben.
Die Beschwerdevorentscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz beendet vollwirksam ein Rechtsmittelverfahren und ist wie jeder andere Bescheid der Rechtskraft fähig (vgl. ; , 90/15/0174).
Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde vom Finanzamt weder zurückzuweisen noch als zurückgenommen oder als gegenstandslos zu erklären, so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen (§ 263 BAO).
Die Entscheidungsbefugnis des Finanzamtes umfasst somit die (ersatzlose) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, die Abweisung der Beschwerde und die Abänderung des angefochtenen Bescheides. Eine Aufhebung als Sachentscheidung darf nur erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt (Ritz/Koran, BAO7, § 263 Tz 4f, mit Hinweisen auf ).
Eine ersatzlose Aufhebung (meritorische Entscheidung) darf nur dann erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt (vgl. in ständiger Rechtsprechung etwa , mwN).
Eine Beschwerdevorentscheidung, die eine in Betracht kommende ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides zu Unrecht ausspricht, anstatt diesen abzuändern, stellt das Hindernis der entschiedenen Sache für eine neuerliche Bescheiderlassung dar, auch wenn die Aufhebung lediglich zur Ermöglichung "formal richtiger" Bescheide beabsichtigt war (vgl. unter Hinweis auf ).
Durch die "antragsgemäße" Aufhebung des Einheitswertbescheides zum mittels der Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt rechtskräftig darüber abgesprochen, dass zu diesem Stichtag die Voraussetzungen für die Durchführung einer Wertfortschreibung nicht vorliegen und steht daher der nochmaligen Erlassung eines Wertfortschreibungsbescheides zum identen Stichtag - wenn auch mit einer abweichenden Berechnung - der Grundsatz der entschiedenen Sache entgegen.
Die mit dem Bescheid vom erfolgte - nochmalige - Erlassung eines Einheitswertbescheides zum Stichtag erweist sich daher als rechtswidrig.
Der Beschwerde gegen den Einheitswertbescheid vom ist daher Folge zu geben und der Fesstellungnsbescheid (ersatzlos) aufzuheben.
Grundsteuermessbescheid zum
Infolge der Aufhebung des Einheitswertbescheides zum besteht auch keine Grundlage für die Erlassung eines neuen Grundsteuermessbescheides zum , der vom FA auf die Bestimmung des § 295 Abs. 1 BAO gestützt wurde.
Es ist daher auch der Beschwerde gegen den Grundsteuermessbescheid zum Stichtag Folge zu geben und auch dieser Bescheid aufzuheben.
Feststellungsbescheid zum
Beschwerdepunkt: Büro und Stiegenhaus noch nicht benützbar (Einheitswert )
Im Vorhalteverfahren vor dem Bundesfinanzgericht kam hervor, dass am ein neuerliches Bauansuchen zur Aufstockung einer Lagerhalle für ein Büro erfolgte (Einreichplan vom ). Vom Architekten ***6*** wurde mit Schreiben vom bestätigt, dass die Fertigstellung des Bauführers ***7*** vom unrichtig war, da das Obergeschoß mit Büro und Stiegenhaus noch nicht errichtet war.
Das Finanzamt gab selbst in der Stellungnahme vom bekannt, dass nach seiner Ansicht das Büro und Stiegenhaus im Obergeschoss erst ab zu bewerten wären. Das Obergeschoss ist daher zum nicht in die Berechnung des Einheitswertes einzubeziehen und der Beschwerde in diesem Punkt Rechnung zu tragen.
Wertfortschreibungen können allerdings auch zur Fehlerkorrektur erfolgen und dürfen dabei auch solche Tatsachen berücksichtigt werden, die bereits zu früheren Stichtagen vorlagen.
Wenn die Voraussetzungen für eine Wert-, Art- oder Zurechnungsfortschreibung nach bewertungsrechtlichen Vorschriften vorliegen, so ist gemäߧ 193 Abs. 1 BAO in den Fällen einer amtswegigen Fortschreibung auf den 1. Jänner des Jahres, an dem die Voraussetzungen für eine Fortschreibung erstmals vorliegen, ein Fortschreibungsbescheid zu erlassen. Dadurch tritt der dem Fortschreibungsbescheid zugrunde liegende Bescheid über den Einheitswert einer wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) mit Wirkung ab dem Fortschreibungszeitpunkt insoweit außer Kraft, als der Fortschreibungsbescheid von dem zugrunde liegenden Bescheid in seiner zuletzt maßgebenden Fassung abweicht.
Es kommt grundsätzlich auf die Ursache und den Zeitpunkt der Entstehung der Wertänderung nicht an. Erforderlich ist, dass im Fortschreibungszeitpunkt eine gemäߧ 21 Abs. 1 Z. 1 lit. b BewG relevante Wertabweichung vorliegt. Wertabweichungen können sich nicht nur aus Änderungen tatsächlicher Umstände, sondern auch aus geänderter Beurteilung des Sachverhaltes oder geänderter rechtlicher Beurteilung ergeben (vgl. Ritz, Die Wert-, Art- und Zurechnungsfortschreibung, ÖStZ 1983, 287 ff).
Fortschreibungsbescheide gemäß § 21 BewG und § 193 BAO dienen nicht nur der Berücksichtigung von Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen, die während der Dauer des jeweiligen Hauptfeststellungszeitraumes eintreten; auch Unrichtigkeiten, Fehlbeurteilungen, unzutreffende Tatsachenurteile und Werturteile, die in frühere in Rechtskraft erwachsene Feststellungsbescheide eingeflossen sind, können mit Hilfe von Fortschreibungen der fehlerhaften Feststellungsbescheide auf spätere Stichtage eine Berichtigung erfahren (vgl. ; ; ).
Ein Wertfortschreibungsbescheid bedarf daher keiner Begründung in der Richtung, ob die Wertabweichung im Verhältnis zur früheren Feststellung auf eine objektive Wertsteigerung oder Wertverminderung, auf eine seinerzeitige Fehlbewertung oder auf ein Zusammentreffen beider Ursachen zurückzuführen ist. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass der nach den Grundsätzen des Bewertungsrechtes auf den Fortschreibungszeitpunkt ermittelte Einheitswert von dem zuletzt rechtskräftig festgestellten Einheitswert objektiv in einem Ausmaß nach oben oder nach unten abweicht, dass die im § 21 Abs. 1 Z. 1 BewG festgestellten Grenzen übersteigt.
Der Fertigstellung des Containerlagers im Jahr 2012 konnte wie oben ausgeführt auf Grund der "ersatzlosen" Aufhebung des Wertfortschreibungsbescheides zum durch die BVE des FAs vom nicht durch Erlassung eines neuen Wertfortschreibungsbescheides zum Rechnung getragen werden. Diese Tatsache ist aber im Wertfortschreibungsbescheid zum zu berücksichtigen und ist daher der Einheitswert zum Stichtag unter Einbeziehung des Containerlagers wie folgt neu zu berechnen:
Neuberechnung zum Feststellungsbescheid zum (Wertfortschreibung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 BewG) unter Einbeziehung des Containerlagers:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Baujahr | Gebäudetel | Kubatur | Bau-klasse | Euro/m 3 | Zu/Ab % | AfA % | Gebäudewert |
Gebäudewert zum (siehe die Berechnung oben) | 312.528,52 | ||||||
2012 | Containerlager | 2.906,90 | 2,12 | 10,1742 | 2,5 | 29.575,38 | |
Gebäudewert | = 342.103,90 | ||||||
Bodenwert | 7.411 m 2 je 5,8138 Euro | = | + 43.086,07 = 385.189,97 | ||||
Bebaute Fläche 2.839 m2: | Wert bis zum 10-fachen der bebauten Fläche, davon 25% Kürzung gemäß § 53 Abs. 2 BewG | - 10.771,51 =374.418,46 | |||||
davon 25% Kürzung gemäß § 53 Abs. 7 lit.d BewG | - 93.604,62 = 280.813,84 | ||||||
davon 4% Kürzung gemäß § 53 Abs. 8 BewG | - 11.232,55 | ||||||
269.581,29 | |||||||
Einheitswert erhöht um 35% (gerundet) | 269.500,00 94.325,00 363.825,00 |
Der Einheitswert zum ist daher mit 269.500,00 Euro und der gemäß AbgÄG 1982 um 35% erhöhte Einheitswert mit 363.800,00Euro festzustellen.
Grundsteuermessbescheid zum
Im Falle einer Fortschreibung des Feststellungsbescheides über einen Einheitswert ist der neuen Veranlagung des Steuermessbetrages (Fortschreibungsveranlagung) der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den Fortschreibungszeitpunkt (§ 21 Abs. 4 BewG 1955) festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für die anderen im Fortschreibungsbescheid getroffenen Feststellungen.
Aufgrund der Verfahrensergebnisse wird folgende Neuberechnung des Grundsteuermessbetrages zum vorgenommen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Steuermesszahl | 1,0 v.T | von | 3.650 Euro | 3,650 |
Steuermesszahl | 2,0 v.T | von | 360.150,00 | 720,30 |
gerundet gemäß § 18 Abs. 1 GrStG | 723,95 |
Der Grundsteuermessbetrag zum wird daher mit 723,95 Euro festgesetzt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist im vorliegenden Fall unzulässig, weil sich die maßgebliche Rechtslage unmittelbar und klar aus dem Gesetz ableiten lässt und der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt wurde. Entscheidungswesentlich war hier im Wesentlichen die Lösung von Tatfragen (Zeitpunkt der Errichtung und Benützbarkeit der Gebäude; Außenmasse der Gebäude).
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 § 53a BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100709.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at