Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.03.2023, RV/7500098/2023

Parkometer: Beschwerde gegen Zurückweisungsbescheid

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Dr. Sebastian Pfeiffer LL.M. in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahl MA67/Zahl/2022, mit dem der Einspruch vom gegen die Strafverfügung vom mit derselben Geschäftszahl gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt.

II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahl MA67/Zahl/2022, wurde Herr ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung für schuldig erkannt und über ihn nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Der mit E-Mail am eingebrachte Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde vom Magistrat der Stadt Wien gemäß § 49 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) als verspätet zurückgewiesen.

Der Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom , Zahl MA67/Zahl/2022, wurde folgendermaßen begründet:

"Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Die Strafverfügung wurde am laut Zustellnachweis zugestellt.Die im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzte zweiwöchige Einspruchsfrist begann daher am und endete am .

Sie haben den Einspruch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am , somit nach Ablauf derEinspruchsfrist, zur Post gegeben, sodass der Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen werden musste.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare Frist.Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

In der Beschwerde vom wurde ausgeführt:

"Ich habe heute ein Schreiben erhalten bezüglich einer Strafe vom GZMA67/Zahl/2022 ich habe am ein Mail geschrieben mit der Auskunft wer dasFahrzeug zu dem Zeitpunkt gelenkt hat. Wir haben die erste Strafe damals dem Fahrer übergeben er meinteer würde sie zahlen. Als die Strafe mit der Mahnung gekommen ist haben wir Auskunft erteilt wer gefahrenist damit das direkt an den Herrn geschickt werden kann."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde am an den Beschwerdeführer zugestellt.

Der Einspruch gegen die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde verspätet eingebracht.

Beweiswürdigung:

Dass die Strafverfügung am zugestellt wurde, ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wird der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (vgl. , mwN).

Nach dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (AS 16/34) hat der Beschwerdeführer die Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahl MA67/Zahl/2022, persönlich am übernommen.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde eine mangelhafte Zustellung nicht geltend gemacht.

Somit geht das Bundesfinanzgericht von der rechtmäßigen Zustellung der verfahrensgegenständlichen Strafverfügung mit deren Übernahme durch den Beschwerdeführer am aus.

Dass der am eingebrachte Einspruch verspätet eingebracht wurde, ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

§ 49 Abs. 1 VStG normiert: "Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat."

§ 33 AVG normiert auszugsweise:

"(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden."

Die gesetzlich normierte und nicht erstreckbare, zweiwöchige Einspruchsfrist begann - wie festgestellt - mit Zustellung am (Donnerstag) und endete am (Donnerstag) , um 24.00 Uhr dieses Tages.

Somit wurde der mit E-Mail am eingebrachte Einspruch verspätet eingebracht.

Rechtliche Erwägungen:

Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bei Zurückweisung eines Einspruches wegen Verspätung beschränkt sich ausschließlich auf die Frage, ob der Einspruch innerhalb der Frist des § 49 Abs. 1 VStG eingebracht wurde.

Fest steht, dass der Einspruch verspätet eingebracht wurde. Die Zurückweisung wegen Verspätung durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht. Das Bundesfinanzgericht kann auf inhaltliche Aspekte des dem Zurückweisungsbescheid zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahrens nicht eingehen.

§ 44 VwGVG normiert:

"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."

Es kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt wurde und sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtete.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500098.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at