zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.03.2023, RV/7500281/2022

In dubio pro reo bei fehlendem Nachweis für Verwaltungsübertretung nach dem Parkometergesetz

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.Dr. Birgitt Koran in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahl: MA67/226700012485/2022, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG erster Fall eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens zu tragen.

III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis vom , Zahl: MA67/226700012485/2022, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde Herrn ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am um 19:49 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1200 Wien, Treustraße 20, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Sie haben das mehrspurige Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** abgestellt, sodass es am um 19:49 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 20, Treustraße 20, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, gestanden ist.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien, aufgrund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, in das von diesem angefertigte Foto, sowie in die erteilte Lenkerauskunft.

Im Einspruch gegen die Strafverfügung wurde bekanntgegeben, dass Sie das Fahrzeug nicht abgestellt haben, da Sie zu diesem Zeitpunkt um 19:49 Uhr nicht mehr im Dienst waren, sondern von 6:00 Uhr bis 14:00 Uhr.

Die Zulassungsbesitzerin, die ***2*** ***3*** wurde hinsichtlich der Lenkerbekanntgabe neuerlich angefragt und bestätigte Ihre Lenkereigenschaft.

Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt:

Bei Abwägung der Angaben der Zulassungsbesitzerin, deren zur Vertretung nach außen berufene Person bei Erteilung einer unrichtigen Lenkerauskunft mit einer Verwaltungsstrafe zu rechnen hat, und Ihrer Rechtfertigung als Beschuldigter, der in der Wahl seiner Verteidigung völlig frei ist, kann als erwiesen angesehen werden, dass Sie der Lenker waren, zumal Sie für Ihre gegenteiligen Angaben keine Beweise angeboten haben.

Ihre bloße Erklärung, der Vorhalt der Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei nicht richtig, ist nicht ausreichend, diese zu widerlegen. Vielmehr ist es Ihre Aufgabe, konkreten Erhebungsergebnissen nicht nur Behauptungen entgegen zu setzen, sondern auch entsprechende Beweise anzubieten. Geschieht dies nicht, ist die Behörde nicht gehalten, auf Grund unbestimmter und allgemein gehaltener Einwendungen weitere Beweiserhebungen durchzuführen.

Den Beschuldigten trifft im Verwaltungsstrafverfahren eine Mitwirkungspflicht, welche es erfordert, die Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne entsprechende Beweise entgegenzusetzen. Unterlässt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt.

Aufgrund der Aktenlage geht die erkennende Behörde davon aus, dass das gegenständliche Fahrzeug von Ihnen vorschriftswidrig noch während Ihrer Dienstzeit im genannten Verbotsbereich abgestellt worden ist, zumal sich aus dem Akt kein Anhaltspunkt ergibt, dass der Zulassungsbesitzerin eine andere Person wahrheitswidrig belasten wollte und trotz Nachfrage Ihre Lenkereigenschaft bestätigt hat.

Ihre Einwendungen, dass Sie zum Zeitpunkt der Beanstandung nicht mehr im Dienst waren, vermögen Sie daher nicht zu entlasten und gehen daher ins Leere.

Es sind somit im Zuge der Verfahren keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu deren Einstellung führen könnten.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall somit nicht vor.

Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich ist.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.

Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Auf Grund der Aktenlage war Fahrlässigkeit anzunehmen.

Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Sie haben daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt. Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."

In der Beschwerde vom wurde ausgeführt:

"Diese 2 Strafen gehört nicht mein Mann ***Bf1***. Erste Strafe ist am um 19:47 Ort 1200 Wien Treustraße 20 mit Kennzeichen ***1*** und zweite Strafe auch um 19:49 gleiche Platz 1200 Wien Treustraße 20 mit Kennzeichen ***1***. Er HAT nur bis 14 Uhr gearbeitet. Ich habe die Dienstplan Foto geschickt dass kann auch kontrolliert werden bei Firma ***2***."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Mit Schreiben vom , Zahl: MA67/226700012485/2022, hat die belangte Behörde die Firma ***2*** ***3*** aufgefordert innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung darüber Auskunft zu erteilen, wem sie als Zulassungsbesitzerin das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** überlassen gehabt habe, sodass es am um 19:49 Uhr in 1200 Wien, Treustraße 20, gestanden sei.

Mit E-Mail vom wurde der Beschwerdeführer als Lenker genannt.

Dennoch bleibt an Hand der Aktenlage unklar, von wem die Verwaltungsübertretung der fahrlässigen Abgabenverkürzung begangen hat:

Mit E-Mail vom hat die belangte Behörde die Zulassungsbesitzerin in Kenntnis gesetzt, dass der namhaft gemachte Fahrzeuglenker seine Lenkereigenschaft zum Tatzeitpunkt bestritten habe. Daher wurde die Zulassungsbesitzerin aufgefordert, die Lenkereigenschaft durch Vorlage entsprechender Unterlagen (z.B. Kopie des Mietvertrages, Auszug aus dem Fahrtenbuch, Bekanntgabe von Zeugen etc.) nachzuweisen.

Das Ersuchen der belangten Behörde wurden der Zulassungsbesitzerin in zwei E-Mails beantwortet, deren Inhalt diametral widersprüchlich ist.

Die erste E-Mail erging am :

"Wir haben den Tathergang intern abgeklärt und es hat sich ergeben, dass tatsächlich nicht der angegebene Fahrer (Herr ***Bf1***) schuld war, sonder dass interne Prozesse zu denStrafen geführt haben. Daher wird unsere Firma die Strafen bezahlen. Sie können mir die Rechnungen zukomme lassen."

Danach wurde die Zulassungsbesitzerin zweimal von der belangten Behörde um Rückruf ersucht, am 24. Und .

Nachdem das Gespräch stattgefunden hatte, erging die Zweite E-Mail am :

"Hiermit möchte ich nochmal schriftlich bestätigen was wir am Telefon besprochen haben:
Da der Lenker Herr
***Bf1*** das Fahrzeug an dem besagten Ort abgestellt hat, bestätigen wir, dass er derjenige ist der die Schuld trägt. Somit kann die Strafe rechtmäßig an ihn adressiert werden."

Der Inhalt des Telefongespräches zwischen der belangten Behörde und der Zulassungsbesitzerin wird in einem Aktenvermerk vom (AS 75) wiedergegeben: Frau ***4*** (Mitarbeiterin der Zulassungsbesitzerin) wird um Bekanntgabe ersucht, ob der Beschuldigte vor dem Zeitpunkt der Beanstandung der letzte Lenker war und somit das Fahrzeug an der Tatörtlichkeit (Ladezone) abgestellt hat.

Weil die belangte Behörde in weiterer Folge darauf verzichtet hat, die ursprünglich angeforderten Unterlagen einzufordern, und auf Grund der widersprüchlichen Aussagen seitens der Zulassungsbesitzerin, bleibt der hier zu beurteilende Sachverhalt unklar.

Im Straferkenntnis hätte nachvollziehbar begründet werden müssen, warum der Zulassungsbesitzerin trotz ihrer widersprüchlichen Aussagen und der Weigerung, die angeforderten Unterlagen zu übermitteln, mehr Glauben geschenkt wird, während dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, keine Beweise angeboten zu haben, obwohl er einen Ausdruck der Dienstzeiten zum Beweis vorgelegt hat (AS 88). Die belangte Behörde erwähnt vielmehr auch nicht einmal das erste E-Mail, mit dem die Zulassungsbesitzerin zunächst die Richtigkeit des Einspruchs des Beschwerdeführers bestätigte und dadurch dessen Lenkereigenschaft bestritt, sondern bezieht sich ausschließlich auf die zweite E-Mail, mit der im diametralen Gegensatz zur ersten E-Mail die Lenkereigenschaft bestätigt wurde.

Der Hinweis auf die Strafbarkeit einer falsch erteilten Lenkerauskunft ist im beschwerdegegenständlichen Fall ein wenig überzeugendes Argument, da die erteilte Lenkerauskunft mangels einer Rechtsgrundlage für die Erstreckbarkeit der gesetzlichen Frist des § 2 Wiener Parkometergesetz unter fragwürdigen Umständen zustande gekommen und (möglicherweise) als verspätet zu werten ist.

Somit kann in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im hier zu beurteilenden Fall das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***1*** am um 19:49 Uhr in der im 20. Wiener Gemeindebezirk befindlichen, gebührenpflichtigen Kurzparkzone, Treustraße 20, abgestellt und die Parkometerabgabe verkürzt hat.

Die Argumentation, der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren nicht nachgekommen, geht insofern ins Leere als die belangte Behörde ein belastbares Tatsachensubstrat zu erstellen und insbesondere nachvollziehbar darzulegen hat, wie sie trotz widersprüchlichen Ermittlungsergebnissen im Verfahrensakt dem Beschwerdeführer die fahrlässige Abgabenverkürzung anlasten konnte.

Der VwGH vertritt einerseits die Auffassung, dass die Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung des Sachverhalts die Behörde trifft und von dieser nicht auf die Parteien überwälzt werden kann (vgl. ).

Andererseits korrespondiert damit nach seiner ständigen Rechtsprechung allerdings - auch ohne eine ausdrückliche gesetzliche Regelung - eine "Pflicht" der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. , mwN).

Eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt, die Behörde also nicht (mehr) in der Lage ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden bzw. sich relevante Daten amtswegig zu verschaffen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 39, Rz 10).

Im Ergebnis geht die Mitwirkungspflicht der Partei keinesfalls so weit, dass sich die Behörde die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens ersparen könnte, zu der sie gemäß § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen verpflichtet ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 39, Rz 11).

§ 45 VStG normiert:

"(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann"

Nicht erwiesen werden kann die Tat, wenn die Beweise für einen Schuldspruch nicht ausreichen oder wenn nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 45, Rz 3, mwN).

Voraussetzung für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe ist das Vorliegen eines Verhaltens, welches als tatbildlich gesetzt zu qualifizieren ist. Unter Zugrundelegung des im Verwaltungsstrafverfahren allgemein gültigen Rechtsgrundsatzes "in dubio pro reo" darf nur dann eine Bestrafung erfolgen, wenn mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststeht, dass das der Verurteilung zugrundeliegende strafbare Verhalten auch tatsächlich von der beschuldigten Person verwirklicht worden ist.

Das ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen kann nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als Beschuldigter die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat.

Daher war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

§ 44 VwGVG normiert:

"(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist."

Es war keine mündliche Verhandlung durchzuführen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500281.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at