Einstellung des Beschwerdeverfahrens mangels Entscheidungspflicht des BFG
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***4***, ***5***, betreffend die beim Verwaltungsgericht eingebrachte Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das Kind ***2*** für den Zeitraum vom bis zum , Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird aufgrund der beim FA Österreich nachweislich am erfolgten Einbringung eines wortidenten Beschwerdeschriftsatzes und daraus folgend einer gemäß den §§ 249 Abs. 2, 262 Abs. 1 und 291 Abs. 1 zweiter Satz BAO nicht bestehenden Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes eingestellt.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Am überreichte der Bf. dem BFG persönlich einen Schriftsatz nachstehenden Inhalts:
Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich (***4***) leite eine Beschwerde gegen das Verfahren einer Zahlungsaufforderung von 5053.50 € zur Steuernummer: ***1***.
Ich würde Sie darum bitten, das Verfahren noch einmal zu prüfen auf mögliche Fehler.
Ich habe schon aus Telefonaten mit Ihren Kollegen Informationen darüber erhalten, dass es um die Jahre 2019-2020 geht, genauer gesagt vom 01/2019-08/2020.
Da mein Sohn das erste Studium nach 4 Semestern gewechselt hat, wurde mit mitgeteilt das ich von Anfang an keinen Anspruch gehabt hätte. Da der Antrag schon 2018 gestellt wurde, mir auch vor Ort versichert wurde das wir zu 100% nicht jemals zurückzahlen müssten, habe ich deshalb überhaupt den Antrag nochmal gestellt, sonst wäre es Hirnrissig gewesen den Antrag überhaupt zu stellen.
Nach mittlerweile 4 Jahren sagen Sie mir jedoch was anderes. Ich würde gerne wissen, wieso es schon damals mir nicht mitgeteilt wurde, es liegt offensichtlich ein Asymmetrischer Informationsstand Ihrerseits vor, weshalb das Verfahren unzulässig ist. Des Weiteren wurden 4 Semester als Grundlage benutzt, obwohl mein Sohn nach 2 Semestern schon keine Kinderbeihilfe erhalten hat.
Ihre Kollegen damals haben nur die 2 Semester als Grundlage zur Berechnung genommen, da auch nur da eine Geldleistung in Anspruch genommen wurde, weshalb ich nicht verstehen kann wieso jetzt 4 Semester da berechnet werden.
Daher lehne ich den Rechtsmittelbescheid ab und lege eine Beschwerde ein, des Weiteren haben Sie mir nur auf Finanzonline eine Nachricht laut Ihnen hinterlassen, ohne mich auf eine andere Art und Weise zu benachrichtigen, selbst nicht per E-Mail, dass ich eine Nachricht erhalten habe."
Am wurde seitens des Verwaltungsgerichtes obige Beschwerde dem Finanzamt Österreich übermittelt bzw. die belangte Behörde zu einer Sachverhaltsdarstellung aufgefordert.
Obiger Vorhalt wurde seitens des Finanzamtes Österreich mit Eingabe vom wie folgt beantwortet:
Bezugnehmend auf den Vorhalt des kann Ihnen Folgendes mitgeteilt werden:
Bei dem am beim BFG eingebrachten Schreiben handelt es sich um eine Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid betreffend Familienbeihilfe vom . Da dieses Schreiben bereits am persönlich beim Finanzamt Österreich eingebracht wurde, befindet sich diese Beschwerde bereits in Bearbeitung beim Finanzamt Österreich.
Beilagen: Rückforderungsbescheid vom ; Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid, eingebracht beim Finanzamt am "
Ausgehend von dem an obere Stelle dargestellten Verwaltungsgeschehen ergibt sich in rechtlicher Hinsicht Nachstehendes:
Nach der Bestimmung des § 262 Abs. 1 BAO ist über - die am beim Finanzamt Österreich persönlich eingebrachte Bescheidbeschwerde - nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
In Ansehung der Tatsache, dass sich die Bescheidbeschwerde vom im Bearbeitungsstadium befindet, sprich eine Beschwerdevorentscheidung noch nicht erlassen, besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltunsgerichtshofes auch für das BFG keine Entscheidungspflicht (; ).
Nach der Bestimmung des § 249 Abs. 1 erster Satz BAO ist die Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde einzubringen. Der dritte Satz leg. cit. normiert, dass für den Fall, dass eine Bescheidbeschwerde innerhalb der Frist des § 245 beim Verwaltungsgericht eingebracht wird, dies als rechtzeitige Einbringung gilt; das Verwaltungsgericht hat die bei ihr eingebrachte Bescheidbeschwerde unverzüglich an die Abgabenbehörde weiterzuleiten.
Die Tatsache, dass der Bf. dem BFG - die bereits beim Finanzamt Österreich nachweislich am eingebrachte Bescheidbeschwerde - via persönlicher, am erfolgter Abgabe ein weiteres Mal übermittelt, kann nach dem Dafürhalten des BFG schon keine Entscheidungspflicht nämlichen Verwaltungsgerichtes auslösen, zumal nach dem verfahrensrechtlichen Schrifttum selbst im - im vorliegenden Sachverhalt nicht zutreffenden - Falle einer innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebrachten Beschwerde diese Vorgangsweise zwar für zulässig gehalten wird, aufgrund der in § 249 Abs. 1 BAO normierten Weiterleitungspflicht und in Ansehung der Norm des § 291 Abs. 1 Satz 2 BAO der gemäß die Entscheidungsfrist im Verfahren über Bescheidbeschwerden mit Vorlage (§ 265) oder nach Einbringung einer Vorlageerinnerung (§ 264 Abs. 6) beginnt, jedoch die Auffassung vertreten wird, dass eine Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes (noch) nicht besteht (Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner Abgabenverfahren I BAO3, § 249 Rz 6).
Zusammenfassend war wie im Spruch zu befinden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor, da die Einstellung des Verfahrens mangels Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes direkt auf den zitierten Gesetzesstellen der BAO basiert.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 291 Abs. 1 Satz 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 249 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100211.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
NAAAC-33098