Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.02.2023, RV/7103210/2021

Zurückweisung eines neuerlichen Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für denselben Zeitraum wegen res iudicata

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Monika Kofler in der Beschwerdesache VN-BF NN, ADRESSE, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Zurückweisung des Antrages auf Familienbeihilfe vom für VN-Sohn NN ab September 2019, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Verfahrensgang:

VN-BF NN, in der Folge mit Bf. bezeichnet, stellte am einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für VN-Sohn NN, welcher sich zu diesem Zeitpunkt in der Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeischule) befand. Als voraussichtliches Ende der Ausbildung wurde der angeführt.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt diesen Antrag ab September 2019 ab.

Dagegen erhob die Bf. Beschwerde. Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung und verwies auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom , Ra 2018/16/0203.

Die Bf. stellte einen Vorlageantrag. Mit Erkenntnis vom , RV/7102141/2020, wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde als unbegründet ab.

Am stellte die Bf. erneut einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für VN-Sohn NN für die Zeit ab September 2019 für denselben Zeitraum und denselben Grund (Tätigkeit: Schüler, Grundausbildung für den Exekutivdienst, voraussichtliche Dauer der Tätigkeit ).

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt diesen Antrag zurück und verwies darauf, dass der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für VN-Sohn ab 09/2019 bereits mittels BFG-Entscheidung RV/7102141/2020 rechtskräftig abgewiesen worden war. Der aktuelle Antrag werde ab 09/2019 zurückgewiesen, der Zeitraum 04-08/2019 werde aber gewährt.

Die Bf. erhob gegen den Zurückweisungsbescheid Beschwerde und erklärte, aufgrund der Berufsausbildung ihres Sohnes, der sich vom bis in Polizeigrundausbildung befunden habe, stehe "meinem Sohn" Familienbeihilfe zu. Die Bf. berief sich auf die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, Erkenntnis vom , Ra 2020/16/0039.

Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung.

Die Bf. stellte einen Vorlageantrag und wiederholte ihr bisheriges Vorbringen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Dem ursprünglichen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe legte die Bf. ein Schreiben bei, in dem sie erklärte, ihr Sohn befinde sich seit in der Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeischule). Als voraussichtliches Ende der Ausbildung wurde im Antrag der angeführt. Laut beiliegendem Sondervertrag gemäß § 36 VBG 1948 für die exekutivdienstliche Ausbildung wurde der Vertrag mit Beginn am auf die Dauer von 24 Monaten befristet abgeschlossen.

Diesen Antrag wies das Finanzamt ab 9/2019 ab. Begründend führte das Finanzamt aus, bei der exekutivdienstlichen Ausbildung handle es sich um eine Berufsausübung und nicht um eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967. Verwiesen wurde auf das VwGH-Erkenntnis vom Ra 2018/16/0203. Gegen diesen Bescheid hat die Bf. am Beschwerde erhoben.

Das abweisende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7102141/2020, verwies auf folgenden unstrittigen Sachverhalt und den (einzigen) Streitpunkt im damaligen Verfahren:

"VN-Sohn NN, der Sohn der Bf. schloss unbestritten einen auf zwei Jahre befristeten Dienstvertrag, Dienstbeginn , mit der Landespolizeidirektion Wien ab, welche den Vertrag für den Bund unterfertigte. Ziel des Vertrages war die Absolvierung der exekutivdienstlichen Grundausbildung, welche Voraussetzung für eine weitere Beschäftigung im Bundesdienst ist. Die in diesem Ausbildungsverhältnis zurückgelegte Dienstzeit sollte im Falle der Übernahme in ein öffentlich rechtliches Dienstverhältnis oder im Falle eines unbefristeten Dienstverhältnisses nach dem VBG 1948 zur Gänze angerechnet werden.

Der Sachverhalt steht unstrittig fest. Strittig ist, ob die Bf. für die Dauer dieser Ausbildung Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe für VN-Sohn hatte oder nicht."

Die Beschwerde wurde unter Hinweis auf das bereits vom Finanzamt im Bescheid angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Unter dem Punkt "Belehrung und Hinweise" fand sich ein Hinweis auf die Möglichkeit der Einbringung einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

Der nunmehr gestellte und vom Finanzamt zurückgewiesene Antrag vom bezieht sich auf denselben Zeitraum. In ihrer Beschwerde vom erklärte die Bf., die Familienbeihilfe stünde "ihrem Sohn" auf Grund seiner Berufsausbildung Polizeigrundausbildung vom bis zu. Sie berief sich auf das VwGH-Erkenntnis vom , Ra 2020/16/0039.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist unstrittig. Sowohl der ursprüngliche Antrag vom als auch der verfahrensgegenständliche Antrag vom beziehen sich auf den Anspruch der Bf. auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihren Sohn VN-Sohn während der exekutivdienstlichen Grundausbildung von zwei Jahren ab , auch wenn als letzter Tag einmal der und einmal der angegeben wird.

Es ist im angeführten Zeitraum zu keiner Gesetzesänderung gekommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat eine (weitere) Entscheidung betreffend die exekutivdienstliche Ausbildung getroffen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 2 Abs. 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG wird die Familienbeihilfe, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. ...

Gemäß § 13 FLAG hat über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe das Finanzamt Österreich zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

Gemäß § 92 BAO gilt Folgendes:

(1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen

a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder

b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder

c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.

(2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.

Gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO werden Erledigungen werden dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB. Erkenntnis vom , Zahl 2010/17/0274) ist ein Bescheid formell rechtskräftig, wenn er durch ordentliche Rechtsmittel nicht oder nicht mehr anfechtbar ist. Unter Rechtskraft im materiellen Sinn ist die Unwiderrufbarkeit und die Unwiederholbarkeit des Bescheides zu verstehen. Die materielle Rechtskraft eines Bescheides liegt vor, wenn dieser (auch) von Amts wegen - von der Behörde - nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden kann, sofern nicht eine der ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen in Betracht kommt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Rechtssatz zum Erkenntnis vom , Ra 2018/16/0003, ferner Folgendes festgehalten:

"Ein Bescheid über die Abweisung eines Antrages auf Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe "ab" einem bestimmten Anspruchszeitraum, ohne im Spruch einen Endpunkt festzusetzen, gilt nach der ständigen Rechtsprechung jedenfalls für den Zeitraum bis einschließlich jenes Kalendermonats, in welchem der Bescheid erlassen wird, ungeachtet dessen, ob sich zwischen dem Anfangszeitpunkt und diesem Zeitpunkt die Sach- oder Rechtslage geändert hat. Ein solcher Bescheid gilt jedoch über diesen Zeitpunkt der Bescheiderlassung hinaus solange weiter, als sich die der Bescheiderlassung zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nicht ändert (vgl. ausdrücklich 2011/16/0065, und 2009/16/0121). Wird somit nach Erlassung eines solchen Bescheides neuerlich ein Antrag auf Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe gestellt, so hat das Finanzamt zu prüfen, ob oder zu welchem Zeitpunkt sich die Sach- und Rechtslage geändert hat. Für den Zeitraum vom Zeitpunkt, ab dem die Familienbeihilfe neuerlich beantragt wurde, bis zu einem späteren Zeitpunkt, in dem sich die Sach- und Rechtslage gegenüber dem ersten Bescheid geändert hat (auch wenn dieser Zeitpunkt nach dem Zeitpunkt der Erlassung des ersten Bescheides liegt), liegt durch den ersten Bescheid res iudicata vor. Für diesen Zeitraum ist der neuerliche Antrag zurückzuweisen. Eine meritorische Entscheidung über den neuerlichen Antrag hat nur insoweit zu erfolgen, als sich die Sach- oder Rechtslage seit Erlassung des Bescheides über den seinerzeitigen Antrag geändert hat und dem neuerlichen Antrag auch nach Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht vollinhaltlich entsprochen wird."

Sowohl das Finanzamt als auch das Bundesfinanzgericht und die Bf. gingen davon aus, dass die Abweisung des ersten Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe mit dem Bescheid die gesamte Dauer der zweijährigen Ausbildung betroffen hat. Die Bf. akzeptierte die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes auch zunächst. Sie machte den Anspruch für denselben Zeitraum erst neuerlich geltend, als der Verwaltungsgerichtshof in einem anderen Fall für Recht erkannte, dass während der Basisausbildung, solange noch keine Verwendung bzw. kein Einsatz als Polizist erfolgt, Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass im Fall einer rechtskräftigen Rückforderung der Familienbeihilfe für einen bestimmten Zeitraum (bei welchem ebenfalls über das Recht auf Familienbeihilfe abgesprochen wurde) ein neuerlicher Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe unzulässig ist, weil diesem Antrag die entschiedene Sache (res iudicata) entgegenstand ().

Wann eine entschiedene Sache vorliegt, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis vom , Ra 2020/06/0119, unter Bezugnahme auf § 68 AVG näher präzisiert:

"Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand."

Die Änderung der Auslegung eines Rechtsbegriffes bzw. einer Rechtsnorm berechtigt für sich alleine nicht zu einem Eingriff in die Rechtskraft eines individuellen Verwaltungsaktes ().

Um im Fall einer klarstellenden Judikatur in rechtskräftige Bescheide oder Erkenntnisse eingreifen zu können, wäre eine entsprechende gesetzliche Regelung erforderlich.

Der Gesetzgeber hat dafür in der Bundesabgabenordnung jedoch (mit Ausnahme der Möglichkeit einer Berichtigung bzw. Wiederaufnahme des Verfahrens in besonderen Fällen) nur folgende Möglichkeiten vorgesehen:

Gemäß § 299 BAO gilt Folgendes:

(1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;

b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.

(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.

(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.

Gemäß § 209a BAO gilt Folgendes:

(1) Einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorentscheidung oder in einem Erkenntnis zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen.

(2) Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Beschwerde oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (§ 85) ab, so steht der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Beschwerde oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt eingebracht wird. Die Verjährung steht der Abgabenfestsetzung auch dann nicht entgegen, wenn eine Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 vor Ablauf der Jahresfrist des § 302 Abs. 1 oder wenn eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 vor Ablauf der Frist des § 304 lit. b beantragt oder durchgeführt wird.

Gemäß § 302 Abs. 1 BAO sind Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen gemäß § 299 jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig.

Das bedeutet, dass das Finanzamt Bescheide innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe abändern kann, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Da die Bf. gegen den Bescheid, mit welchem ihr erster Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe abgewiesen wurde, am Beschwerde erhoben hat, woraus ersichtlich ist, dass ihr der Bescheid spätestens zu diesem Zeitpunkt zugekommen sein muss, der neuerliche Antrag hingegen erst am gestellt wurde, war die Jahresfrist zu diesem Zeitpunkt bereits verstrichen und das Finanzamt konnte den Bescheid nicht mehr abändern.

Gemäß § 289 Abs. 1 BAO kann das Verwaltungsgericht Erkenntnisse und Beschlüsse nur aufheben, wenn sie beim Verwaltungsgerichtshof mit Revision oder beim Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde angefochten sind, und zwar

a) wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes, oder

b) wenn sie von einem unzuständigen Verwaltungsgericht, von einem hiezu nicht berufenen Organ oder von einem nicht richtig zusammengesetzten Senat erlassen wurden, oder

c) wenn der ihnen zugrunde gelegte Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde, oder

d) wenn Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung ein anders lautendes Erkenntnis oder ein anders lautender Beschluss hätte erlassen werden können.

Das Bundesfinanzgericht kann seine Erkenntnisse daher selbst im Fall einer erkannten Rechtswidrigkeit nur ändern, wenn diese vor einem Höchstgericht angefochten wurden. Eine solche Anfechtung hat die Bf. jedoch unterlassen.

Die Bestimmungen des § 299 und des § 289 BAO wären nicht notwendig, wenn die Rechtskraftwirkung von Erledigungen durch einen neuen Antrag mit demselben Inhalt durchbrochen werden könnte. Sie deuten darauf hin, dass der Gesetzgeber eine mehrfache Befassung der Entscheidungsträger mit demselben Sachverhalt nur in bestimmten Ausnahmefällen zulassen wollte.

Beschwerden in ähnlich gelagerten Fällen wurden vom Bundesfinanzgericht ebenfalls abgewiesen (, und vom , RV/4100398/2022).

Der Beschwerde konnte daher keine Folge gegeben werden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine (ordentliche) Revision gegen dieses Erkenntnis ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage vorliegt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Erkenntnis stützt sich auf die angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 10 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 209a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 302 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Polizeischüler
entschiedene Sache
res iudicata
Judikaturänderung
Basisausbildung
Interpretation von Rechtsbegriffen
Verweise
VwGH, 2010/17/0274
VwGH, Ra 2018/16/0003
VwGH, 2011/16/0157
VwGH, Ra 2020/06/0119
VwGH, 2000/10/0017
BFG, RV/7102544/2021
BFG, RV/4100398/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103210.2021

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