Die Gebühr nach § 14 TP 11 GebG fällt auch bei gesetzlich gebotener Anpassung von Waffendokumenten ohne Erweiterung des Berechtigungsumfanges an
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***RI*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Gebühren , Steuernummer ***BF1StNr1***, Erfassungsnummer ***ErfNr***, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt
Meldung und Antrag vom
***BF***, nunmehriger Beschwerdeführer, =Bf., war Inhaber einer Waffenbesitzkarte (WBK), ausgestellt am , mit der Berechtigung für 200 genehmigungspflichtige Schusswaffen und 3 behördlich eingetragene Waffen (Pumpguns) und eines Waffenpasses (WP), ausgestellt am , mit der Berechtigung für 2 Faustfeuerwaffen.
Am hat der Bf. an die Bezirkshauptmannschaft ***BH*** (im Folgenden nur mehr kurz BH) ein Schreiben gerichtet, dessen wesentlicher Inhalt lautet:
Der Bf. stellt den Antrag, auf Ausstellung einer geänderten WBK und eines geänderten WP, sodass dieser auch das Führen von Waffen der Kategorie (Kat.) A beinhaltet und auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Besitz und Führen von "großen" Magazinen gemäß § 17 Z 8 und 9 Waffengesetz (WaffG).
Als Anlage übermittelt der Bf. die folgenden Unterlagen:
• Neumeldung = Anzeige der Überlassung einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe (Faustfeuerwaffe, =FFW) der Kat. B gemäß § 28 Abs. 2 WaffG vom ,
• Meldung lt. Meldeliste (10 FFW § 17 Abs. 1 Z 7 WaffG, 6 Schusswaffen § 17 Abs. 1 Z 8 WaffG, samt der Anzahl der verwendeten Magazine),
• Einstellungsmitteilung des BMLV vom (aufgrund der Zurückziehung eines Antrages des Bf. nach § 44 WaffG) und
• 2 Lichtbilder
In der Folge hat die BH wegen Zweifelsfragen in dieser Sache mehrmals das BMI kontaktiert und schließlich telefonisch am die Rechtslage mit dem Bf. ausführlich besprochen. Letzterer hat sodann angegeben, von seinem Recht Gebrauch machen zu wollen, auch weiterhin alle Arten der in die Kat. B fallenden Schusswaffen führen zu dürfen.
Dementsprechend hat der Bf. am bei der BH die in diesem Sinn erforderlichen Anträge für das zentrale Waffenregister (=ZWR) unterfertigt und gleichzeitig die für die Ausstellung von WP und WBK gemäß § 14 Tarifpost (TP) 11 Gebührengesetz (GebG) anfallenden Gebühren in Höhe von insgesamt 409,80 € bar entrichtet.
Die Gebühr setzt sich lt. Rechtsinformation der LPD OÖ vom zusammen wie folgt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Meldung=Antrag auf Ausstellung ohne Erweiterung des (bisher) genehmigten Gesamtbesitzstandes (§ 58 Abs. 13 WaffG) | WBK WP | 117,40 € 205,40 € |
Meldung=Antrag auf Ausstellung (Magazine ohne Waffe); Neufestsetzung | Magazin | 87,00 € |
409,80 € |
Das ZWR Antragsformular für den WP war gerichtet auf
-- Ausstellung für Kat. C,
-- Erweiterung Kat. A auf Stückzahl 2 und
-- Erweiterung Kat. B auf Stückzahl 1,
Das ZWR Antragsformular für die WBK war gerichtet auf
-- Erweiterung Kat. A auf Stückzahl 16 und
-- Erweiterung Kat. B auf Stückzahl 184,
-- plus wie bisher Kat. A Zif. 4 - 3 Pumpguns (lt. handschriftlichem Vermerk).
Ergänzt waren die Anträge durch eine 9-seitige Stückliste über sämtliche im Besitz des Bf. befindlichen Waffen. Lt. den auf der Stückliste angebrachten Aktenvermerken wurden sowohl der WP (ohne Einschränkung) und auch die WBK noch am gleichen Tag von der BH freigegeben. Nach einer Fehlerkorrektur betreffend die Titel des Bf. ist eine weitere Freigabe durch die BH am erfolgt, wobei hinsichtlich der WBK ergänzend angemerkt ist, dass bei der Neuausstellung auch 3 Pumpguns bei den amtlichen Vermerken anzuführen sind.
Letztlich wurden die gewünschten Dokumente (im Scheckkartenformat) mit Schreiben vom an den Bf. ausgefolgt und zwar mit folgendem Umfang:
Dieser WP berechtigt:Waffen gemäß § 17 Abs. 1 (1 gem. Z 7; 1 gem. Z 8) des WaffG zu erwerben, besitzen , führen und einzuführen.1 Schusswaffe der Kat. B zu erwerben, besitzen, führen und einzuführen sowie Munition für FFW zu erwerben und zu besitzen.Schusswaffen der Kat. C zu führen.Diese WBK berechtigt:Waffen gem. § 17 Abs. 1 (3 gemäß Z 4 behördlich eingetragen), 10 gemäß Z 7, 6 gemäß Z 8) des WaffG zu erwerben, besitzen, führen und einzuführen;184 Schusswaffen der Kat. B zu erwerben, besitzen, führen und einzuführen sowie Munition für FFW zu erwerben und zu besitzen.
Rückerstattungsantrag vom
Daraufhin hat der Bf. gemäß § 241 Abs. 1 und 3 Bundesabgabenordnung (BAO) einen Antrag auf Rückerstattung obiger bei der BH entrichteten Gebühren gestellt.
Es handle sich nicht um eine Ausstellung von WP und WBK im Sinne des GebG. Die Veranlassungen der Behörde seien von ihm nicht gewünscht gewesen, vielmehr sei er nur ordnungsgemäß seiner durch die WaffG Novelle auferlegten Pflicht (§ 58 Abs. 13 WaffG) nachgekommen.
Die Gebühr ziele auf die Neuausstellung als Willensakt der Partei ab, nicht aber auf die gesetzlich angeordnete Änderungsveranlassung der Behörde. Die im Sinne der Bestimmungen des WaffG notwendige Eintragung der geänderten Einstufung (bisher Kat. B, nunmehr Kat. A) - ohne dass sich der Berechtigungsumfang ändert - sei von der herangezogenen Gebührenvorschrift nicht umfasst.
Es liege nicht im Einflussbereich des Bf., dass die Behörde die Veränderungen nicht im bisherigen Dokument habe vornehmen können.
Verfahrensgang und Parteienvorbringen
Zwecks Erledigung des Rückerstattungsantrages hat das Finanzamt (FA) am den Bf. aufgefordert, seinen Antrag an die BH, die abschließende Erledigung der BH und die Einzahlungsbestätigung der vorgeschriebenen Gebühr nachzureichen, welchem Ersuchen der Bf. am nachgekommen ist.
Am hat das FA zwei weitere Ergänzungsvorhalte veranlasst:
1. An den Bf.:
Die in seinem Antrag vom angeführten Unterlagen und die Rückseiten von WP und WBK (ausgestellt am ) seien beizubringen.
Der Bf. ist der Aufforderung noch am gleichen Tag nachgekommen.
2. An die BH:
Eine kurze Sachverhaltsdarstellung, insbesondere ob der Bf. persönlich behördlich aufgefordert wurde, die Unterlagen entsprechend dem Schreiben vom beizubringen, und die gesamten Verfahrensunterlagen seien vorzulegen.
Am hat daraufhin die BH den Sachverhalt wie folgt dargestellt:
"Durch die Novelle des WaffG, BGBl. Nr. 97/2018, welche ua. hinsichtlich der Bestimmungen betreffend "große Magazine" erst mit in Kraft getreten ist, wurden Besitzer großer Magazine verpflichtet, der Waffenbehörde diesen Besitz bis zu melden.
Dieser Verpflichtung ist Herr ***BF*** durch sein Schreiben vom nachgekommen. Auf Grund dieser Meldung waren Änderungen in der Kategorisierung einzelner Waffen und beim WP auch eine Erweiterung des Berechtigungsumfanges auf insgesamt 3 Schusswaffen (2 A/1 B) vorzunehmen und hatte die Behörde die entsprechenden/erforderlichen Bewilligungen in Form von Neuausstellungen von WBK und WP zu erteilen.
Hinsichtlich der Vergebührung der neu auszustellenden Dokumente bzw. der erteilten Bewilligungen wird auf den Erlass der LPD OÖ vom hingewiesen, welcher angeschlossen ist. Entsprechend der Bestimmungen im § 14 TP 11 Abs. 4 GebG darf das Waffendokument nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr ausgehändigt werden, weshalb die vorgeschriebenen Gebühren von Herrn ***BF*** vorerst auch entrichtet wurden."
Angeschlossen waren (neben den in der Sachverhaltsdarstellung bereits angeführten Unterlagen)
die ungültig gewordene WBK (mit der Berechtigung für 200 genehmigungspflichtige Schusswaffen und 3 Pumpguns) sowie der ungültig gewordene WP (mit der Berechtigung für 2 FFW, ausgenommen verbotene Waffen),
eine Fehlerberichtigung des Bf. vom zur Meldeliste (Anzahl der Magazine),
eine Rechtsinformation der LPD zur Vergebührung anlässlich der Ausstellung von waffenrechtlichen Dokumenten sowie
Aktenvermerke bzw. Mailverkehr mit dem BMI vom 12., 18. und betreffend Klärung von Rechtsfragen in diesem Fall.
Abweisungsbescheid vom
Schließlich hat das FA den Antrag des Bf. vom aufgrund dieser Aktenlage mit folgender Begründung abgewiesen:
"Der Gebühr gemäß § 14 TP 11 GebG unterliegt die Ausstellung von WBK und WP iSd. WaffG. § 14 TP 11 GebG ist eine pauschalierte Erledigungsgebühr, sodass keine Eingabengebühren, keine Beilagengebühren und keine Bundesverwaltungsabgaben anfallen. § 14 TP 11 GebG stellt ausschließlich auf die Erledigung (= Ausstellung) ab. Da im gegenständlichen Fall von der Behörde eine WBK und ein WP ausgestellt worden sind, sind die Voraussetzungen gemäß § 14 TP 11 GebG gegeben."
Beschwerde vom
Dagegen hat der Bf. Beschwerde mit folgender Begründung erhoben:
"Ich habe, meiner Verpflichtung aus der letzten WaffG-Novelle entsprechend, innerhalb der bis normierten Frist lediglich mitgeteilt, welche der neuen Kategorisierung entsprechenden Waffen und Magazine ich bereits aufgrund der mir erteilten Berechtigung besitze. Bei der Behörde wurde ich schließlich aufgefordert, ein bereits aufgrund meiner Meldung vorgefertigtes Formular zu unterzeichnen und 2 Lichtbilder zur Verfügung zu stellen. Die Behörde hat schließlich aufgrund der geänderten Kategorisierung meiner Waffen, die neue Bezeichnung in die bestehende WBK und den WP eingetragen und dabei das neue Dokumentenformat als Scheckkarte verwendet. Ich hatte weder ein Interesse, noch einen Willen auf Ausstellung dieser Urkunden, zu der sich die Waffenbehörde offenbar aufgrund der Gesetzesänderung veranlasst sah.
Der Grund für das Entstehen der Gebühr kann nur in der, in Form einer WBK oder eines WP erteilten Besitz- u Führungsberechtigung für eine bestimmte Anzahl von Waffen liegen. In meinem Fall wurde allerdings keine solche Berechtigung erteilt, sondern lediglich die Kategoriebezeichnung meiner Waffen geändert und - ohne zwingende Notwendigkeit - zwei neue Urkunden ausgestellt. Ich habe die Gebühr für eine WBK und den WP bereits bei der Erstausstellung entrichtet und kann daher nicht nochmals dazu veranlasst werden."
Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom
Das FA hat die Beschwerde als unbegründet im Wesentlichen wie folgt abgewiesen.
"Der Gebühr unterliegt die Ausstellung von WBK und WP im Sinne des WaffG. Der Gebührentatbestand in § 14 TP 11 GebG stellt ausschließlich auf die Ausstellung und somit auf die Erledigung ab. Es handelt sich dabei um eine Pauschalgebühr, die ausschließlich auf die Ausstellung des Dokumentes abstellt - der Grund für die Ausstellung spielt wiederum keine Rolle, sodass auch eine Neuausstellung eines Waffendokumentes ohne inhaltliche Änderung der damit im Zusammenhang stehenden Befugnisse zu einer erneuten Gebührenpflicht führt (zB. Verlust des Waffendokumentes). Im Gegensatz zur Eingabengebühr nach § 14 TP 6 GebG verlangt das Gesetz auch hier weder Privatinteresse noch eine entsprechende Eingabe auf Ausstellung des Waffendokumentes durch den Dokumentenempfänger. … "
Vorlageantrag vom
In seinem Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht (BFG) bringt der Bf. ergänzend vor:
"Wesentlich ist, dass weder ein Antrag, noch der Wille des Bf. vorliegt, die durch das WaffG verursachte Änderung der Klassifizierung der im Besitz und in der bisherigen Urkunde des Bf. befindlichen Waffen zu ändern und in ein anderes Dokument einzutragen. Die Ausstellung der Dokumente liegt im gegenständlichen Fall ausschließlich im Interesse der Behörde, welche damit einen Überblick über die Ausgestaltung des bestehenden Waffenbesitzes nach den mit der Novelle zum WaffG geschaffenen neuen Kategorien haben will. Der Bf. ist bei dieser Veranlassung gesetzlich lediglich zur Mitwirkung verpflichtet, wobei allerdings die Unterlassung derselben sowohl die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung gem. § 50 WaffG als auch den Verlust der waffenrechtlichen Verlässlichkeit und damit der bisherigen Berechtigungen nach sich zieht.
Diese Situation ist - auch gebührenrechtlich - völlig anders zu beurteilen als der Fall einer Ausstellung waffenrechtlicher Dokumente aufgrund des Erwerbes oder einer Änderung von waffenrechtlichen Berechtigungen. Selbst der von der Behörde angeführte Fall des Verlustes der Dokumente liegt völlig anders. Hier beantragt der vom Verlust betroffene Inhaber im eigenen Interesse und willentlich die Ausstellung eines Ersatzdokumentes, dessen Verlust er persönlich zu verantworten hat.
Was die Behörde gänzlich übersieht, ist der Umstand, dass sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes die Richtigkeit der Ansicht des Bf. ergibt. § 14 TP 11 Abs. 1 Z 1 lit. a GebG spricht im Zusammenhang mit der Ausstellung einer WBK ausdrücklich davon, dass diese Gebühr anfällt, sofern der Besitz von mehr als zwei Schusswaffen erlaubt oder nach lit. b eine Verbotsausnahme bewilligt wird, was im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, weil sowohl die Erlaubnis des Besitzes als auch die Ausnahme vom Verbot nicht von der Behörde erlaubt oder bewilligt wird, sondern aufgrund der bereits vorliegenden Berechtigung im Zusammenhang mit den Übergangsbestimmungen nach § 58 WaffG schon gegeben ist. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass nicht alleine auf den Umstand der Ausstellung einer Urkunde, sondern sehr wohl auf den Umstand einer inhaltlichen Erteilung von Rechten abgestellt wird. Die Erfüllung von Veranlassungen aufgrund der Bestimmungen des WaffG durch die Behörde ohne der Erteilung zusätzlicher Berechtigungen oder Veranlassungen durch den Betroffenen zB im Falle des Verlustes, kann aber nicht Gegenstand einer Gebührenpflicht sein. Selbiges betrifft gem. § 14 TP 11 Abs. 2 Z 1 lit. a und b GebG auch die Umschreibung der bestehenden Rechte in den WP."
Über Nachfrage des BFG hat die BH in einer Mail vom im Detail nochmals ausgeführt:
"Wenn ***BF*** der Meldung nicht nachgekommen wäre, hätte dies uU ein gerichtliches Verfahren gem. § 50 WaffG haben können, wenn er unbefugt verbotene Waffen/Munition gem. § 17 WaffG besessen hätte. Auch ein Verfahren bzgl. Entzug der WBK bzw. des WP aufgrund mangelnder Verlässlichkeit könnte in diesem Fall angedacht werden.
Ob einer Meldung nachgekommen wurde, würde uU im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfung gem. § 25 WaffG auffallen, wenn Beamte den IST-Stand der Waffen vor Ort kontrollieren und mit dem SOLL-Stand laut ZWR verglichen.
Würde sich dabei dann ergeben, dass jemand eine verbotene Waffe (dies zB wenn aufgrund eines großen Magazins aus einer Kat. B Waffe eine Kat. A Waffe gem. § 17 Abs. 1 Z 7 WaffG wird) unrechtmäßig besitzt, erfolgt eine Meldung an die BH, welche dann die weiteren Schritte (Sachverhaltsdarstellung gem. § 78 StPO an die StA; Überprüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit) einleitet."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Rechtsgrundlagen
§ 14 TP 11 Gebührengesetz (GebG) 1957 idF BGBl. I Nr. 103/2019, gültig von bis , betreffend Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen lautet:
Tarifpost 11 Waffendokumente
(1) Waffenbesitzkarte
1. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (§ 21 Abs. 1 WaffG) --- 74,40 Euro
a) sofern der Besitz von mehr als zwei Schusswaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG), zusätzlich --- 43 Euro
b) sofern dadurch eine Ausnahme vom Verbot des § 17 Abs. 1 oder 2 bewilligt wird (§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich --- 43 Euro
(2) Waffenpass
1. Ausstellung eines Waffenpasses (§ 21 Abs. 2 WaffG) --- 118,40 Euro
a) sofern der Besitz von mehr als zwei Schusswaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG), zusätzlich --- 87 Euro
b) sofern dadurch eine Ausnahme vom Verbot des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird (§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich --- 87 Euro
2. Ausstellung eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kategorie C oder D (§ 35 Abs. 3 WaffG), --- 118,40 Euro
(3) Der Antrag auf Ausstellung eines Waffendokumentes ist von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit. Die Ausstellung der in Abs. 1 und 2 genannten Waffendokumente und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(4) Die Gebührenschuld entsteht mit der Hinausgabe (Aushändigung) des Waffendokuments durch die Behörde. Gebührenschuldner ist derjenige, für den das Waffendokument ausgestellt wird. Der Gebührenschuldner hat bei Stellung des Antrags auf Ausstellung eines Waffendokuments eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Gebühr zu entrichten. Die Vorauszahlung ist auf Antrag zu erstatten, wenn keine Gebührenschuld entsteht. § 241 Abs. 2 und 3 BAO gelten sinngemäß. Die Behörde darf das Waffendokument nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.
§ 241 Bundesabgabenordnung (BAO) idF BGBl. Nr. 194/1961, gültig bis , lautet:
(1) Wurde eine Abgabe zu Unrecht zwangsweise eingebracht, so ist der zu Unrecht entrichtete Betrag über Antrag zurückzuzahlen.
(2) Wurden Wertzeichen (Stempelmarken) in der Absicht verwendet, eine Abgabe zu entrichten, so ist der entrichtete Betrag, soweit eine Abgabenschuld nicht besteht, von der zur Erhebung der Abgabe zuständigen Abgabenbehörde auf Antrag zurückzuzahlen.
(3) Anträge nach Abs. 1 und 2 können bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem der Betrag zu Unrecht entrichtet wurde.
WaffG
§ 2 WaffG unterteilt Schusswaffen in solche
1. der Kategorie A (§§ 17 und 18);
[§ 17 Verbotene Waffen,zB (Z 4)"Pumpguns",(Z 7) halbautomatische FFW mit Zentralfeuerzündung und eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als 20 Patronen aufnehmen kann, (Z 8) halbautomatische Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, mit eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als zehn Patronen aufnehmen kann oder (Z 9)Magazine für halbautomatische FFW mit Zentralfeuerzündung, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können.
§ 18 Kriegsmaterial]
2. der Kategorie B (§§ 19 bis 23);
[Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind]
3. der Kategorie C (§§ 30 bis 35)
[alle Schusswaffen, die nicht der Kategorie A oder B angehören]
§ 20 WaffG
Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen (Abs. 1).
§ 21 WaffG
Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben … auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen (Abs. 1).
Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben … und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen (Abs. 2).
§ 25 WaffG
Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines WP oder einer WBK zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind (Abs. 1). Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen (Abs. 3). Wem eine waffenrechtliche Urkunde, die zum Besitz von Schusswaffen der Kat. B berechtigt, entzogen wurde, der hat binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides die Urkunden und die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen der Kat. B der Behörde abzuliefern (Abs. 4). Die Behörde hat die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden gemäß Abs. 1 und Schusswaffen der Kategorie B sicherzustellen, … (Abs. 5)
Gemäß § 50 WaffG begeht eine gerichtlich strafbare Handlung wer, wenn auch nur fahrlässig,
1. unbefugt Schusswaffen der Kategorie B besitzt oder führt,
2. verbotene Waffen oder Munition (§ 17) mit Ausnahme der verbotenen Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 unbefugt besitzt, …
und ist vom ordentlichen Gericht … in den Fällen der Z 2, 3 und 6 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen und in den Fällen der Z 1, 4 und 5 mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 58 Abs. 13 WaffG
Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 bis 11 rechtmäßig besitzen, ist der Besitz dieser verbotenen Waffen weiterhin zulässig, wenn die Betroffenen dies der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 melden. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 hat die Behörde dem Betroffenen eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 hat die Behörde entsprechend der bisherigen Berechtigung eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass für solche Waffen auszustellen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B ist von der Behörde entsprechend einzuschränken.
Inkrafttreten
§ 62 Abs. 21 WaffG … sowie § 58 Abs. 12 bis 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2018 treten mit in Kraft.
2. Beweiswürdigung
Zu den Sachverhaltsfeststellungen ist das BFG durch Einsicht in die vom FA elektronisch vorgelegten Aktenteile, ErfNr. 10-***ErfNr***, gelangt.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 14 TP 11 Abs. 1 und Abs. 2 GebG unterliegen die Ausstellung einer WBK (§ 21 Abs. 1 WaffG) und die Ausstellung eines WP (§ 21 Abs. 2 WaffG) einer Gebühr. Unstrittig hat die BH einen WP und eine WBK ausgestellt.
Dafür hat der Bf. eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Gebühr geleistet. Diese ist im Sinne des § 241 Abs. 2 BAO auf Antrag zu erstatten, wenn keine Gebührenschuld entsteht (§ 14 TP 11 Abs. 4 GebG).
Die Bestimmung des § 241 Abs. 2 BAO ermöglicht es der Partei bei allfälligen Zweifelsfällen die Gebühr zunächst zu entrichten und danach einen Rückzahlungsantrag einzubringen, um die Frage der Gebührenpflicht bescheidmäßig klären zu lassen (Ritz, BAO5, Rz 6 zu § 241).
Streitpunkt ist nun ausschließlich die Frage, ob für die zweifelsfrei erfolgte Ausstellung von WP und WBK die Gebührenschuld gemäß § 14 TP 11 Abs. 1 und 2 GebG auch tatsächlich entstanden ist, sodass das FA den gegenständlichen Rückzahlungsantrag des Bf. vom zu Recht abgewiesen hat.
Die Gebührenschuld entspricht dem Abgabenanspruch iSd. BAO. Die Gebührenschuld entsteht mit der Verwirklichung des Gebührentatbestandes unmittelbar aufgrund des Gesetzes. Unter Tatbestand ist die Gesamtheit der in der Norm enthaltenen abstrakten Voraussetzungen zu verstehen.
Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 1 GebG Schriften u Amtshandlungen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitt einer Gebühr unterliegen. Aufgrund des im GebG geltenden strengen Urkundenprinzips ist für die Gebührenpflicht ausschließlich das Vorhandensein und der Inhalt der Schrift maßgeblich. Nach § 10 GebG sind unter Schriften die in den Tarifbestimmungen (§ 14) angeführten Eingaben und Beilagen, amtlichen Ausfertigungen, Protokolle, Rechnungen und Zeugnisse zu verstehen. Dies bedeutet nach Literatur und Judikatur, dass die Gebührenpflicht an das Vorhandensein eines Schriftstückes anknüpft, welches die im Tarif aufgezählten Merkmale aufweist, sich also als Abschrift, amtliche Ausfertigung, Eingabe usw. darstellt. Im § 10 werden nur einige gebührenpflichtige Schriften beispielmäßig aufgezählt, doch müssen darunter wohl auch Zulassungsscheine (TP 15), Reisedokumente (TP 9), Führerscheine (TP 16) und eben auch Waffendokumente (TP 11) verstanden werden.
Nach § 14 TP 11 Abs. 1 und 2 GebG unterliegt die Ausstellung von Waffendokumenten (WBK und WP im Sinne des WaffG) einer Gebühr.
Bei d ieser Gebühr handelt es sich um eine Pauschalgebühr. Demzufolge wird im Abs. 2 der Tarifstelle bestimmt, dass der Antrag auf Ausstellung eines Waffendokumentes von der Gebührenpflicht des § 14 TP 6 GebG befreit ist. Daher sind auch Beilagen zu diesem Antrag nicht gebührenpflichtig. Die Gebührenschuld entsteht nach § 14 TP 11 Abs. 4 GebG - entsprechend § 11 Abs. 1 Z 2 und 5 GebG - mit der Hinausgabe (Aushändigung) des Waffendokumentes (vgl. Fellner Gebühren und Verkehrsteuern Band I Stempel- und Rechtsgebühren, § 14 TP 11 Rzn. 2 und 3).
Nach der Aktenlage steht zweifelsfrei fest, dass die BH aufgrund der Meldung des Bf. einen WP und eine WBK im Scheckkartenformat, welche den Tatbestand eines Waffendokumentes im Sinne des § 14 TP 11 Abs. 1 und 2 GebG erfüllen, ausgestellt hat. Wie bereits das FA in seiner BVE zutreffend ausgeführt hat, stellt der Gesetzgeber im Gebührentatbestand des § 14 TP 11 GebG ausschließlich auf die Ausstellung und somit auf die Erledigung ab. Die Gebührenschuld für die Ausstellung der Dokumente entsteht sodann nach § 14 TP 11 Abs. 4 GebG mit deren Hinausgabe (Aushändigung). Im Gegenstandsfall ist daher ohne Zweifel für die tatbestandsmäßige Ausstellung von WP und WBK im Zeitpunkt deren Aushändigung auch die Gebührenschuld entstanden.
Demgegenüber steht der Bf. auf dem Standpunkt, das Entstehen der Gebührenschuld setze ein Interesse und einen Antrag auf Erteilung der Besitz- und Führungsberechtigung voraus. Da die Dokumente jedoch allein aufgrund der neuen Gesetzeslage und ohne Änderung des Berechtigungsumfanges ausgestellt worden seien, könne keine Gebührenschuld entstanden sein, sodass die entrichtete Gebühr antragsgemäß zu erstatten sei.
Zunächst ist dem Bf. entgegenzuhalten, dass nach dem Wortlaut der TP 11 nicht auf einen Antrag oder ein Interesse an der Ausstellung abgestellt wird; die Bezugnahme auf § 21 WaffG in diesem Zusammenhang hat entgegen der Ansicht des Bf. bloß die Funktion einer Begriffsbestimmung; der Tarif definiert dadurch, welche Schriften als Waffendokumente im Sinne des WaffG der Gebühr unterliegen.
Im Übrigen ist besonders auf die folgende, zu vergleichbaren Tatbeständen, ergangene Judikatur hinzuweisen:
Der VwGH vertritt zu einer Zeugnisgebühr nach § 14 TP 14 GebG im Wesentlichen (vgl. ):
"Gemäß § 11 Z 5 GebG entsteht die Gebührenschuld bei im Inland ausgestellten Zeugnissen im Zeitpunkt der Hinausgabe. … Beantragte oder amtswegige Änderungen in gebührenpflichtigen Zeugnissen erfüllen den Tatbestand des Zeugnisses. … Die Zeugnisgebühr knüpft an die Ausstellung bzw. Änderung der Zulassungsscheine. … Somit ist die gesetzlich gebotene Namensänderung in den Zulassungsscheinen von den Stempelgebühren nicht befreit".
In gleicher Weise kommt das BFG zu dem Schluss, dass die Gebühr nach § 14 TP 15 GebG im Falle einer "Neuzulassung" eines KFZ aufgrund Wohnsitzverlegung auch dann anfällt, wenn der Halter zur Ummeldung seines Fahrzeuges verpflichtet war ().
Demgemäß ist auch im gegenständlichen Fall für die gemäß § 58 Abs. 13 WaffG gesetzlich gebotene Anpassung der Waffendokumente die Gebührenschuld entstanden. Die Gebühr fällt aufgrund der verpflichtenden Meldung des Bf. auch dann an, wenn der Bf. quasi einen Anspruch auf Ausstellung der neuen Dokumente gehabt haben mag und sich der Berechtigungsumfang nicht verändert hat, da die Gebühr an die Ausstellung der Dokumente anknüpft. Im Übrigen hat die BH sinngemäß aufgrund der geänderten Gesetzeslage im WaffG für die nunmehr verbotenen Waffen der Kat. A ("große Magazine") jedenfalls eine waffenrechtliche Bewilligung erteilt. Ansonsten wäre durch die bestehenden Dokumente die Ausnahme vom Verbot für Waffen der Kat. A spätestens ab dem materiell rechtlich teilweise nicht mehr gegeben gewesen.
Nicht zuletzt ist dem Beschwerdevorbringen entgegenzuhalten, dass an die Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht, wie der Bf. selbst einräumt, für ihn gravierende negative Konsequenzen geknüpft gewesen wären. Es kann daher auch nicht nachvollzogen werden, weshalb der Bf. vermeint, dass seine Meldung allein im Interesse der Behörde gelegen ist.
Da somit nach dem soeben Gesagten hinsichtlich der Waffendokumente WP und WBK (§ 14 TP 11 Abs. 1 und Abs. 2 GebG) die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Hinausgabe (Aushändigung) der Dokumente entstanden ist, kann die hierfür entrichtete Gebühr nicht gemäß § 241 Abs. 2 BAO zurückgezahlt werden.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
4. Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Fall die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen eindeutig ist und das Erkenntnis auf die angeführte Rechtsprechung des VwGH Bedacht genommen hat, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 14 TP 11 Abs. 1 und 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 2 WaffG, Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 § 17 Abs. 3 WaffG, Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 § 20 WaffG, Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 § 21 WaffG, Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 § 25 WaffG, Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 § 50 WaffG, Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 § 58 Abs. 13 WaffG, Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 § 241 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 14 TP 11 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100713.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at