Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.02.2023, RV/2100595/2022

WiEReG - Zwangsstrafe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, vertreten durch Kanzlei Kiffmann KG Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Mariatroster Straße 36, 8043 Graz, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 16 WiEReG iVm § 111 BAO zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit Erinnerungsschreiben vom forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin (Bf), bei der es sich um eine in Österreich ansässige GmbH handelt, dazu auf, die "Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)" bis spätestens nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte das Finanzamt die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro an.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt unter Hinweis darauf, dass die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht durchgeführt worden sei, die Zwangsstrafe fest.

Mit Schreiben vom erhob die Bf durch ihren steuerlichen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde auszugsweise wie folgt ausgeführt:

"Durch die Corona-Pandemie sind sowohl unsere Klienten, als auch wir an das Limit gelangt. Unsere Kanzlei bzw. unsere MitarbeiterInnen waren bereits mehrmals direkt von Corona betroffen, auch unser Klient. Einerseits wurden durch Lockdowns große Teile der Wirtschaft zugesperrt, andererseits waren Firmen gezwungen, um größere Schäden zu vermeiden und um vor einer Ausbreitung des Coronavirus zu schützen, Teile der MitarbeiterInnen auf Homeoffice zu schicken. Die Fristen sollten in diesem Sinne großzügig ausgestaltet sein. Zwangsstrafen sind unserer Meinung nach nicht das passende Instrument, um Fristen in dieser besonderen Zeit durchzusetzen. Wir haben o.a. Klienten vor kurzem neu übernommen und haben diese Meldung bereits nachgeholt (siehe bitte Beilage). Die bisherige Buchhaltungskanzlei war mit den Meldevorschriften leider überfordert.

Weiters hat der ursprüngliche Gründer und Gesellschafter-Geschäftsführer massive gesundheitliche Schwierigkeiten. Durch die Kündigung des Vertrages "***Vertragsbezeichnung***" gelangte die gesamte ***Unternehmens***-Gruppe in massive Schieflage. Diese sehr bedrohliche wirtschaftliche Situation führte zu einem gesundheitlichen Verfall, der in einer Erwachsenenvertretung für Herrn ***A senior*** endete.

Dazwischen bemühten sich verschiedene Geschäftsführer in der ***Unternehmens***-Gruppe. Dazu dürfen wir hier einen kurzen Überblick geben:

(…)

Seit versucht Herr ***A junior*** das Lebenswerk seines Vaters zu retten. Leider ergeben sich mannigfaltige Probleme, die dringend gelöst werden müssen. In diesem Zusammenhang wurden leider die Meldungen übersehen. Wir dürfen darauf hinweisen, dass durch die Erwachsenenvertretung ursprünglich unklar war, wer wirtschaftlicher Eigentümer ist. Dies konnten wir eruieren und haben die Meldungen nach Beauftragung durch den Firmenrechtsanwalt umgehend nachgeholt.

Leider sind die vorangegangenen Geschäftsführer, die den Gesundheitszustand von Herrn ***A senior*** vermutlich kannten oder kennen mussten, nicht nachgekommen. Unserer Meinung sind die Vorgänger in die Pflicht zu nehmen.

Wir bitten daher aus den genannten Umständen und der Tatsache, dass in keinster Weise ein Geldwäscheverdacht bzw. Handlungen in Zusammenhang mit den verspäteten Meldungen vorliegt, von einer Bestrafung abzusehen.

Wir möchten besonders darauf hinweisen, dass keinerlei Treuhandschaften bestehen, sodass der Firmenbuchstand der Gesellschafter den wahren Tatsachen entspricht.

Zusammenfassung:

Die ***Unternehmens***-Gruppe hat jahrelang Steuern pünktlich bezahlt und ist durch die Kündigung des Vertrages "***Vertragsbezeichnung***" und den daraus resultierenden gesundheitlichen Zusammenbruch des Alleineigentümers und Gründers Herrn ***A senior*** in diese Situation gelangt.

Wir bitten das Finanzamt um Verständnis, dass es zu dieser prekären Situation gekommen ist. Herr ***A junior*** musste kurz nach der Übernahme mit einer drohenden Insolvenz kämpfen und steckte seine Energie in den Bankwechsel. Leider ist er vertrauensvoll davon ausgegangen, dass die vorangegangen Fremdgeschäftsführer ihren Pflichten nachgekommen sind.

Aufgrund dieser besonderen Situation bitten wir die Strafe auf EUR 500,00 herabzusetzen.

Wir ersuchen höflich um Verständnis für die gegebene Situation und bitten um Nichtfestsetzung bzw. Stornierung der Zwangsstrafe, die gerade wieder mit der zusätzlichen derzeitigen wirtschaftlichen Situation eine besondere Härte für unseren Klienten darstellt."

In seiner abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, die Bf sei ihrer sich aus § 5 Abs 1 letzter Satz WiEReG ergebenden Verpflichtung zur Vornahme einer Änderungs- oder Bestätigungsmeldung binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs 3 WiEReG nicht nachgekommen.

Festzuhalten sei, dass vom Mahnschreiben vom bis zum Zwangsstrafen-Bescheid vom fast zwei Monate verstrichen seien. Auch ohne Übermittlung des Erinnerungsschreibens durch das Finanzamt hätte die Bf die Meldung abzugeben gehabt. Durch das Erinnerungsschreiben sei der Bf sogar eine längere als die gesetzlich vorgesehene Frist eingeräumt worden. Sie habe somit ausreichend Zeit gehabt, die Meldung nachzuholen.

Wenn die Bf vorbringe, dass die Meldeverpflichtung übersehen worden sei, weil die Kündigung des Vertrages "***Vertragsbezeichnung***" die gesamte ***Unternehmens***-Gruppe in eine Schieflage gebracht und mannigfaltige Probleme (ua drohende Insolvenz) nach sich gezogen habe, so sei hierzu auszuführen, dass dies "keinen Grund darstellt, wonach sich die Festsetzung einer Zwangsstrafe als nicht rechtmäßig erweist." Dies gelte auch für das Vorbringen, wonach die bisherige Steuerberatungskanzlei mit der Meldung überfordert gewesen sei.

Wenn die Bf weiters vorbringe, dass die Steuern jahrelang pünktlich bezahlt worden seien, so sei hierzu auszuführen, dass der Erfüllung dieser abgabenrechtlichen Pflicht im Rahmen des Ermessens keine besondere Bedeutung beizumessen sei, da in der Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG keine spezifische "abgabenrechtliche" Pflicht zu erblicken sei.

Wenn sich die Bf überdies auf COVID-19 berufe, so sei hierzu auszuführen, dass der mit COVID-19 verbundenen Ausnahmesituation durch die Fristenunterbrechung gemäß § 18 Abs 3 WiEReG Rechnung getragen worden sei. Der Bundesminister für Finanzen sei zudem gemäß § 18 Abs 4 WiEReG ua dazu ermächtigt worden, durch Verordnung bis längstens die in § 18 Abs 3 WiEReG angeordnete allgemeine Unterbrechung von Fristen zu verlängern. Eine solche Verordnung sei jedoch nicht ergangen. Es sei offenbar nicht für notwendig erachtet worden, weitere Maßnahmen zu ergreifen. Im Gegenteil, die Abgabenbehörde sei sogar darüber informiert worden, dass von der Festsetzung von Zwangsstrafen nicht abzusehen sei.

Bei Würdigung der genannten Umstände erscheine die Höhe der Zwangsstrafe mit 20% des vorgesehenen Höchstbetrages nicht unangemessen.

Mit Schreiben vom beantragte die Bf durch ihren steuerlichen Vertreter die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. In Ergänzung zum bisherigen Vorbringen wurde wie folgt ausgeführt:

"Aus dem Wortlaut des § 111 Abs 2 BAO ergibt sich, dass vor Verhängung der Zwangsstrafe, diese angedroht und eine angemessene Frist zur Erbringung der verlangten Leistung gesetzt werden muss. Eine Zwangsstrafe darf dann nicht mehr verhängt werden, wenn die Anordnung, wenn auch verspätet, befolgt wurde. Die Meldungen erfolgten zwischenzeitlich. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass durch das komplexe Verfahren der Erwachsenenvertretung zwischendurch unklar war, ob der Geschäftsführer wirksam bestellt wurde. Bereits im Februar 2022 wurde durch den ehemaligen Geschäftsführer, der die Meldung nicht erstattet hat als auch durch die Rechtsanwaltskanzlei ***Name*** die Erwachsenenvertretung für Herrn ***A senior*** beantragt. Somit war der Geschäftsführer Herr ***A senior*** über einen Zeitraum bis fast Ende Mai ohne Erwachsenenvertretung als auch unklar, ob der neu bestellte Geschäftsführer Herr ***A junior*** wirksam bestellt war. Es war somit der Gesellschaft unmöglich fristgerecht den Meldungen nachzukommen. Diese Problematik ist bei der Ermessensausübung als auch bei der Verhängung der Zwangsstrafe zu berücksichtigen. Aufgrund dieser Rechtslage konnte Herr ***A junior*** gar nicht Dispositionen tätigen und unterschreiben. Es handelte sich somit um einen Schwebezustand. Dieser rechtlich relevante Umstand muss bei der Verhängung der Zwangsstrafe berücksichtigt werden. In Anbetracht der rechtlich und wirtschaftlich schwierigen Situation ist die Zwangsstrafe gemäß § 111 Abs 3 BAO sehr hoch angesetzt.

(…)

Leider ist er vertrauensvoll davon ausgegangen, dass die vorangegangen Fremdgeschäftsführer ihren Pflichten nachgekommen sind. Es lag leider rechtlich ein Schwebezustand vor, der besonders berücksichtigenswert ist.

Auch aufgrund dieser besonderen Situation und der Tatsache, dass hier ein Fall der Erwachsenenvertretung vorliegt. Hier wurde dem bisherigen Erwachsenenvertreter die Vertretung entzogen. Daraufhin stand die Bestellung des neuen Geschäftsführers Herrn ***A junior*** auf rechtlich problematischen Beinen. Somit war bis zum Zeitpunkt der Meldung unklar, ob die Bestellung rechtsgültig ist. Danach konnte die Meldung umgehend vorgenommen werden.

Wir ersuchen höflich um Verständnis für die gegebene Situation und bitten um Nichtfestsetzung bzw. Stornierung der Zwangsstrafe, oder zumindest auf Herabsetzung der Zwangsstrafe auf € 500,00 die gerade wieder mit der zusätzlichen derzeitigen wirtschaftlichen Situation eine besondere Härte für unseren Klienten darstellt."

Daraufhin legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht vom äußerte es sich zum Vorbringen der Bf wie folgt:

"Das Vorbringen hat die ho. Dienststelle veranlasst, mehrere Abfragen im Firmenbuch durchzuführen. Daraus ergab sich Folgendes:

(…)

Die ***B GmbH*** hat als (Allein-)Gesellschafterin der ***A-GmbH*** am ***tt.03.2022*** einen Beschluss gefasst. Aus diesem geht hervor, dass Frau ***B*** als gewählte Erwachsenenvertreterin des Herrn ***A senior***, welcher selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der ***B GmbH*** war, ua. den Beschluss gefasst hat, dass Herr ***A senior*** und Herr ***C*** als Geschäftsführer der ***A-GmbH*** abberufen werden und Herr ***A junior*** (geb. ***jjjj***) zum selbständig vertretungsbefugen Geschäftsführer der ***A-GmbH*** bestellt wird. Am selben Tag (***tt.03.2022***) hat sodann Herr ***A junior*** (geb. ***jjjj***) als nun selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der ***A-GmbH***, welche Alleingesellschafterin der ***Bf*** ist, den Beschluss gefasst, dass Herr ***A senior*** und Herr ***C*** als Geschäftsführer der ***Bf*** abberufen werden und Herr ***A junior*** (geb. ***jjjj***) zum selbständig vertretungsbefugen Geschäftsführer der ***Bf*** bestellt wird. Dies wurde auch ins Firmenbuch eingetragen.

Das Vorbringen im Vorlageantrag, wonach der vormalige Geschäftsführer, Herr ***A senior***, bis fast Ende Mai ohne Erwachsenenvertreter und daher unklar gewesen sei, ob die Bestellung des Herrn ***A junior*** als neuen Geschäftsführer der ***Bf*** wirksam vorgenommen worden sei, ist daher nicht nachvollziehbar und ein sog. "Schwebezustand" nicht erkennbar. Es ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine Schutzbehauptung handelt, zumal dieses Vorbringen auch erstmalig im Vorlageantrag erstattet wurde, während in der Beschwerde noch von einer Überforderung der bisherigen Buchhaltungskanzlei mit den Meldevorschriften und von einem "Übersehen" der Meldeverpflichtung aufgrund einer Vielzahl zu lösender Probleme die Rede war. Darüber hinaus wurden keinerlei Nachweise vorgelegt.

Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach durch die Erwachsenenvertretung ursprünglich unklar gewesen sei, wer wirtschaftlicher Eigentümer ist, stellt keinen Grund dar, wonach sich die Festsetzung einer Zwangsstrafe als nicht rechtmäßig erweisen würde. In einem solchen Fall wäre der Beschwerdeführerin zumindest eine Kontaktaufnahme mit der WiEReG-Registerbehörde zumutbar gewesen. Stattdessen hat die Beschwerdeführerin sogar die behördlich eingeräumte Nachfrist reaktionslos verstreichen lassen.

(…)"

Mit Schreiben vom zog die Bf durch ihren steuerlichen Vertreter die Anträge auf Entscheidung durch den Senat und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Festgestellter Sachverhalt:

Bei der Bf handelt es sich um eine in Österreich ansässige GmbH, die im Jahr 2014 im Firmenbuch eingetragen wurde.

Alleinige Gesellschafterin der Bf ist seit Anfang 2021 die ***A-GmbH*** (***FB-Nr***), an welcher seit deren Errichtung Ende 2020 die ***B GmbH*** (***FB-Nr***) mit 100% beteiligt ist. Alleinige Gesellschafterin der ***B GmbH*** ist seit Ende 2020 die ***C GmbH*** (***FB-Nr***), an welcher seit deren Errichtung Ende 2020 ***A senior*** (geboren am ***tt.mm.jjjj***) mit 100% beteiligt ist.

Geschäftsführer der Bf waren zunächst ***A senior*** und ***C***. Mit Gesellschafterbeschluss vom ***tt.03.2022*** wurden ***A senior*** und ***C*** mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der Bf abberufen und ***A junior*** (geboren am ***tt.mm.jjjj***) mit sofortiger Wirkung zum Geschäftsführer der Bf bestellt.

***A junior*** hatte die Geschäftsführungsfunktion bis Mitte Oktober 2022 inne, ehe er durch ***D*** abgelöst wurde.

Die Bf erstattete am und am Meldungen gemäß § 5 WiEReG.

Da die Bf in der Folge ihrer sich aus § 5 Abs 1 letzter Satz WiEReG ergebenden Verpflichtung zur Vornahme einer Änderungs- oder Bestätigungsmeldung binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs 3 WiEReG nicht nachkam, wurde sie vom Finanzamt mit Erinnerungsschreiben vom unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro zur Nachholung einer solchen Meldung bis spätestens aufgefordert. Dieses Erinnerungsschreiben langte am in der FinanzOnline-Databox der Bf ein.

Weil sich die Bf auch durch dieses Erinnerungsschreiben nicht dazu veranlasst sah, die Meldung gemäß § 5 WiEReG vorzunehmen, setzte das Finanzamt mit Bescheid vom die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro fest. Dieser Bescheid langte am in der FinanzOnline-Databox der Bf ein.

Die Meldung gemäß § 5 WiEReG wurde am durchgeführt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Gründung der Bf, zu den Beteiligungsverhältnissen der Bf und zu den Personalien im Zusammenhang mit der Geschäftsführung der Bf stützen sich auf eine Abfrage des Firmenbuches samt den dort archivierten Urkunden. Die dort hinterlegten Daten stimmen mit jenen Daten überein, die in dem vom Finanzamt im Zuge der Beschwerdevorlage übermittelten Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer (BFG-Akt OZ 9) ausgewiesen sind.

Das im Vorlageantrag (erstmalig) erstattete Vorbringen, wonach der ehemalige Geschäftsführer der Bf ***A senior***, für den im Februar 2022 eine Erwachsenenvertretung beantragt worden sei, bis Ende Mai 2022 ohne Erwachsenenvertretung gewesen sei, und es daher unklar gewesen sei, ob die Bestellung von ***A junior*** zum Geschäftsführer der Bf wirksam erfolgt sei, was eine WiEReG-Meldung unmöglich gemacht habe, spiegelt sich in den im Firmenbuch archivierten Urkunden in keinster Weise wider. So erfolgt in einem im Firmenbuch zur Firmenbuchnummer der ***A-GmbH*** abrufbaren Beschluss der ***B GmbH*** als Alleingesellschafterin der ***A-GmbH*** vom ***tt.03.2022***, den das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht im Zuge der Beschwerdevorlage zukommen ließ (BFG-Akt OZ 6), eine ausdrückliche Bezugnahme auf "***B***, geboren am ***tt.mm.jjjj***, (…), als gewählte Erwachsenenvertreterin, registriert im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis zu Registrierungsnummer ***Nr***, des Herrn ***A senior***, geboren am ***tt.mm.jjjj***, (…)". Auch sonst finden sich im vorliegenden Akt keinerlei Unterlagen, die das Vorbringen im Vorlageantrag belegen würden. Das Finanzamt hat dazu im Vorlagebericht ausführlich Stellung bezogen und das Vorbringen im Vorlageantrag als Schutzbehauptung beurteilt. Diesen Ausführungen des Finanzamts im Vorlagebericht, dem Vorhaltscharakter zukommt (vgl zB ), ist die Bf nicht entgegengetreten. Daher geht auch das Bundesfinanzgericht davon aus, dass es sich hierbei um eine unsubstantiierte Zweckbehauptung handelt.

Die Feststellung, dass die Bf am und am Meldungen gemäß § 5 WiEReG erstattete, gründet sich zum einen auf den vom Finanzamt im Zuge der Beschwerdevorlage übermittelten Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer (BFG-Akt OZ 9), und zum anderen auf eine vom Bundesfinanzgericht selbst durchgeführte Abfrage dieses Registers.

Die Feststellungen zu den Zeitpunkten der Zustellung des Erinnerungsschreibens und des hier angefochtenen Zwangsstrafen-Bescheides entstammen den diesbezüglichen glaubwürdigen Ausführungen des Finanzamtes im Vorlagebericht, denen seitens der Bf nicht entgegengetreten wurde.

Dass die mit dem hier angefochtenen Zwangsstrafen-Bescheid erzwungene Meldung gemäß § 5 WiEReG (erst) am durchgeführt wurde, ist ua dem der Beschwerde beigelegten Ausdruck der Meldedaten aus dem Unternehmensservice Portal zu entnehmen.

Vor diesem Hintergrund durfte das erkennende Gericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung):

Gemäß § 5 Abs 1 letzter Satz WiEReG haben Rechtsträger (zB eine GmbH iSd § 1 Abs 2 Z 4 WiEReG), die nicht gemäß § 6 WiEReG von der Meldepflicht befreit sind, binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs 3 WiEReG die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.

Gemäß § 6 Abs 2 WiEReG sind GmbH iSd § 1 Abs 2 Z 4 WiEReG von der Meldung gemäß § 5 WiEReG befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Im vorliegenden Fall ist Alleingesellschafterin der Bf eine GmbH, sodass der Befreiungstatbestand des § 6 Abs 2 WiEReG nicht greift.

Wird die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht erstattet, kann das Finanzamt Österreich gemäß § 16 Abs 1 WiEReG deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen, wobei die Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen ist.

Gemäß § 111 Abs 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete gemäß § 111 Abs 2 BAO unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.

Gemäß § 111 Abs 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000,00 Euro nicht übersteigen.

Eine Zwangsstrafe darf nicht mehr verhängt werden, wenn die Anordnung der Behörde (gleichgültig, ob fristgerecht oder nach Ablauf der bestimmten Frist) befolgt wurde. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Wirksamkeit (§ 97 BAO) des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides. Wird die Anordnung erst danach befolgt, steht dies der Abweisung einer Bescheidbeschwerde gegen den Zwangsstrafen-Bescheid nicht entgegen (vgl ; siehe dazu auch Ritz/Koran, BAO7 § 111 Rz 1). Im vorliegenden Fall lag zum Zeitpunkt der Zustellung des hier angefochtenen Zwangsstrafen-Bescheides () noch keine Änderungs- oder Bestätigungsmeldung iSd § 5 Abs 1 letzter Satz WiEReG vor. Eine solche wurde erst am erstattet. Somit kann in der Festsetzung der Zwangsstrafe unter diesem Gesichtspunkt keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

Aus der Formulierung des § 16 Abs 1 WiEReG und des § 111 BAO ergibt sich, dass der Abgabenbehörde bei der Festsetzung einer Zwangsstrafe sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ein Ermessensspielraum eingeräumt ist (vgl zB ). Gemäß § 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (vgl ; ).

Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Behörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten (vgl zB ; ; ). Entgegen dem Wortlaut Zwangs-"Strafe" handelt es sich dabei lediglich um ein Pressionsmittel, das eingesetzt werden soll, um eine gebotene Leistung herbeizuführen, nicht jedoch, um ein unrechtmäßiges Verhalten zu bestrafen (vgl Stoll, BAO 1192).

Zudem ist auf den Zweck zu verweisen, der mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer, das vom österreichischen Gesetzgeber in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (4. Geldwäsche-Richtlinie) geschaffen wurde, verfolgt wird. In den Erläuternden Bemerkungen zu BGBl I 136/2017 (ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 1) heißt es diesbezüglich wie folgt: "Dieses Register soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten. Dies kann nur dann gelingen, wenn alle inländischen zuständigen Behörden, die Geldwäschemeldestelle sowie alle inländischen Verpflichteten, die Sorgfaltspflichten gemäß der nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 anzuwenden haben, auf ein Register zugreifen können, in dem aussagekräftige Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern gespeichert sind. (…) Damit das Register seine Funktion erfüllen kann, verpflichtet die Richtlinie (EU) 2015/849 die Mitgliedstaaten Maßnahmen vorzusehen, die gewährleisten, dass die gespeicherten Daten der wirtschaftlichen Eigentümer aktuell und richtig sind." Mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer wird das Ziel verfolgt, die hinter Unternehmen und Vermögensmassen stehenden Eigentümer transparent und überprüfbar zu machen (dazu etwa ; ; ; vgl auch Reiner/Zahradnik, WiEReG § 1 Rz 1). Welch zentrale Bedeutung der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG beimisst, kommt insbesondere in den sehr strengen Strafbestimmungen des § 15 WiEReG zum Ausdruck, denen zufolge Meldepflichtverletzungen mit Geldstrafen bis zu 200.000,00 Euro zu ahnden sind (vgl etwa ).

Da die Bf ihrer sich aus § 5 Abs 1 letzter Satz WiEReG ergebenden Verpflichtung zur Vornahme einer Änderungs- oder Bestätigungsmeldung binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs 3 WiEReG unbestritten nicht nachkam (ausgehend von der am erfolgten Meldung hätte die Bf die jährliche Überprüfung bis spätestens und daran anknüpfend die Änderungs- oder Bestätigungsmeldung bis spätestens vorzunehmen gehabt), wurde sie vom Finanzamt mit Erinnerungsschreiben vom unter Androhung einer Zwangsstrafe dazu aufgefordert, die Meldung bis spätestens nachzuholen. Die vom Finanzamt eingeräumte Nachfrist war um einige Tage länger als die in § 16 Abs 1 WiEReG vorgesehene 6-Wochen-Frist. Die Bf blieb jedoch weiterhin untätig. Vor diesem Hintergrund kann dem Finanzamt nicht entgegengetreten werden, wenn es die Festsetzung der hier streitgegenständlichen Zwangsstrafe dem Grunde nach als angemessen erachtete.

Der Beschwerdehinweis auf COVID-19 überzeugt schon deshalb nicht, weil den diesbezüglichen Ausführungen, die bloß allgemeiner Art sind (allgemeiner Hinweis auf Lockdowns und Home-Office), nicht zu entnehmen ist, inwiefern die Bf dadurch in der Wahrnehmung ihrer sich aus § 5 WiEReG ergebenden Meldepflicht beeinträchtigt gewesen sein soll. Hinzu kommt, dass die durch COVID-19 verursachten Einschränkungen des Privat- und Wirtschaftslebens vor allem das Jahr 2020 - und nicht das Jahr 2022, in dem sich der hier streitgegenständliche Sachverhalt zutrug - betrafen. Der besonderen Situation im Jahr 2020 hat der Gesetzgeber zum einen mit dem COVID-19-bedingten Fristenunterbrechungs-Tatbestand des § 18 Abs 3 WiEReG idF des 3. COVID-19-Gesetzes, BGBl I 23/2020, und zum anderen mit der COVID-19-bedingten Verordnungsermächtigung des § 18 Abs 4 WiEReG idF des 3. COVID-19-Gesetzes, BGBl I 23/2020 Rechnung getragen. Diese gesetzgeberischen Maßnahmen beschränkten sich auf das Jahr 2020. Hätte der Gesetzgeber entsprechende Maßnahmen auch in den Folgejahren für notwendig erachtet, wäre er bestimmt tätig geworden. Dies ist jedoch nicht geschehen.

Wenn in der Beschwerde weiters darauf verwiesen wird, dass die Buchhaltungskanzlei mit den Meldevorschriften überfordert gewesen sei, so ist hiezu zu bemerken, dass die Meldeverpflichtung - wie dem insoweit klaren Wortlaut des § 5 Abs 1 WiEReG zu entnehmen ist - den Rechtsträger, im vorliegenden Fall somit die Bf trifft. Es wäre daher an der Bf gelegen gewesen, sicherzustellen, dass die Meldung gemäß § 5 WiEReG fristgerecht erfolgt.

Darüber hinaus wird in der Beschwerde vorgebracht, dass "durch die Erwachsenenvertretung ursprünglich unklar war, wer wirtschaftlicher Eigentümer ist". Dem ist zu entgegnen, dass - abgesehen davon, dass die Beschwerde nicht darlegt, worin genau Unklarheiten bestanden haben sollen - die Bf ausreichend Zeit gehabt hätte, um Unklarheiten auszuräumen.

Wenn zudem in der Beschwerde auf wirtschaftliche Schwierigkeiten (und damit einhergehende weitere Probleme) in der ***Unternehmens***-Gruppe verwiesen wird, die dazu geführt hätten, dass die Meldung gemäß § 5 WiEReG übersehen worden sei, so ist dazu zu bemerken, dass eine bestehende gesetzliche Verpflichtung, auf deren Erfüllung überdies in einem gesonderten behördlichen Erinnerungsschreiben hingewiesen wird, auch unter solchen Umständen einzuhalten ist.

Angesichts des mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer verfolgten gewichtigen Zweckes und der großen Bedeutung, die der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG beimisst, sowie bei Würdigung der übrigen Umstände erscheint die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe mit lediglich 20% des in § 111 Abs 3 BAO vorgesehenen Höchstbetrages (5.000,00 Euro) durchaus angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision):

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die vorliegende Entscheidung stützt sich auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der zitierten gesetzlichen Bestimmungen sowie auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Revision war daher nicht zuzulassen.

Graz, am

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