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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.02.2023, RV/7101723/2020

Immobilienertragsteuer und Anrechnung Erbschaftsteuer bei Verkauf einer geerbten Liegenschaft

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Julia Carola Cermak-Kapl MA in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr*** ***Vertreter***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des damaligen Finanzamtes Wien 8/16/17 vom betreffend Einkommensteuer 2015, Steuernummer ***Bf-StNr***, zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Strittig im gegenständlichen Verfahren ist die Festsetzung der Immobilienertragsteuer bei Verkauf einer Liegenschaft aus einer Erbschaft und die Anrechnung der betreffend diese Liegenschaft entrichteten Erbschaftsteuer.

Im Einkommensteuerbescheid 2015 vom wurden nach durchgeführtem Vorhalteverfahren beim Beschwerdeführer Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen iHv EUR 5.075,- festgesetzt. Begründet wurde dies dahingehend, dass dieser die gegenständliche Liegenschaft im Jahr 2006 im Erbwege von ***der Erblasserin*** rechtmäßig erworben habe. Mit Kaufvertrag vom sei von ihm, vertreten durch seinen Vater und damaligen gesetzlichen Vertreter die Liegenschaft um EUR 145.000,- veräußert worden.

Die Veräußerung einer unentgeltlich erworbenen Liegenschaft sei gemäß § 30 EStG 1988 steuerpflichtig. Es liege kein Befreiungstatbestand (z.B. Hauptwohnsitzbefreiung gem. § 30 Abs. 2 EStG) vor.

Es sei keine Einkommensteuererklärung eingebracht worden, die Veranlagung der Einkommensteuer 2015 habe daher von Amts wegen zu erfolgen.

Die Einkünfte aus der privaten Grundstücksveräußerung würden gemäß § 30 Abs. 4 EStG 1988 mit EUR 20.300,- (14% vom Kaufpreis iHv EUR 145.000,-) festgesetzt. Der Kaufpreis sei aus dem Kaufvertrag übernommen worden.

Der Beschwerdeführer brachte am Beschwerde gegen den Einkommensteuer-bescheid 2015 ein und führte darin aus, dass keine Einkommensteuererklärung eingebracht worden sei, da kein Einkommen vorhanden war. Des Weiteren sei er zu diesem Zeitpunkt noch nicht geschäftsfähig gewesen. Auch sei die Liegenschaft mit dem Ableben ***der Erblasserin*** nicht erworben, sondern auf dem Erbweg übertragen worden. Die Veräußerung habe durch seinen Vater wohl stattgefunden, jedoch durch Vorgabe des Vormundschaftsgerichts, da er eine Wandlung des Erbes in Geldwert wollte. Somit habe sich die geerbte Immobilie lediglich in Wert umgesetzt. Nach Studium des Kaufvertrages sowie der Protokollierung durch das Pflegschaftsgericht müsse auch auffallen, dass der Kauferlös in jener Höhe nicht gänzlich an ihn zuzuordnen, und dadurch auch die Bemessung falsch sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich um sogenanntes Altgrundstück handle, da das Grundstück vor 2002 entgeltlich erworben worden und die Gewinne aus der privaten Grundstücksveräußerung gemäß § 30 Abs. 4 EStG 1988 mit EUR 20.300,- (pauschal 14% vom Kaufpreis) festgesetzt worden seien.

Am habe der Beschwerdeführer infolge eines Vorhaltes bekannt gegeben, dass die vorgeschriebene Erbschaftsteuer in Höhe von 4.844,56 Euro erlegt worden sei und somit keine weitere Belastung mehr anfallen könne.

Im Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom in der Pflegschaftssache des Beschwerdeführers sei angeführt worden, dass vom Verkaufserlös in Höhe von 145.000,- Euro vom Notar direkt eine Gemeindeabgabe in Höhe von 4.212,15 Euro und eine Gebühr für die Löschung des Fruchtgenussrechtes in Höhe von 194,30 Euro abgezogen worden seien.

Weiters seien vom Vater des Beschwerdeführers geleistete Zahlungen für die Sanierung der Heizungsanlage, den Energiebezug, die Elementarversicherung, die Erstellung des Energieausweises, die Gestaltung bzw. Pflege des Gartens, die Räumung, Reparatur und Endreinigung des Hauses sowie die Eigenaufwendungen zur Mühewaltung von Verkehrswertfeststellung, Überwachung der Arbeiten, Behördenwege, Fahrtkosten, uä in Gesamthöhe von EUR 7.591,41 vom Verkaufserlös abgezogen und der Betrag von EUR 133.000,- mündelsicher durch Eröffnung eines Sparbuches veranlagt worden.

Bei Grundstücksverkäufen sei die Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und den (pauschalen) Anschaffungskosten ab nur um die für die Mitteilung oder Selbstberechnung nach § 30c EStG 1988 anfallenden Kosten zu vermindern. Die angeführten Abzüge seien daher bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage der Einkünfte aus Grundstücksveräußerung nicht zu berücksichtigen.

Bezüglich der beantragten Anrechnung der im Jahr 2006 entrichteten Erbschaftssteuer sei auf § 30 Abs. 8 EStG 1988 zu verweisen, der besage, dass die Einkommensteuer, die auf Grundstücksveräußerungen entfalle, im Ausmaß der sonst entstehenden Doppelbelastung der Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen auf Antrag ermäßigt oder erlassen werde, wenn der Steuerpflichtige infolge des unentgeltlichen Erwerbes der Grundstücke innerhalb der letzten drei Jahre Erbschafts- oder Schenkungssteuer, Grunderwerbsteuer oder Stiftungseingangssteuer entrichtet habe. Da der unentgeltliche Erwerb der Liegenschaft schon länger als drei Jahre zurückläge, könne es zu keiner etwaigen Anrechnung der Erbschaftsteuer kommen.

Mit Schreiben vom brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Vater, einen Vorlageantrag ein. In diesem wurde vorgebracht, dass es sich bei einem Erbe nicht um einen Erwerb, sondern um eine Übergabe handle, da für einen Erwerb im kaufmännischen Sinne immer eine Gegenleistung Basis sei, was für ein Erbe nicht zutreffe, sondern nur die überlassene Sache vom Staat für deren Überlassung besteuert werde; diese sei wie vorgeschrieben auch entrichtet worden.

Der Verkaufserlös sei nicht mit EUR 145.000,- sondern mit EUR 133.000,- anzusetzen, diesem Betrag müsse weiterhin der geleistete Treuhandsbetrag zur Erbschaftsantretung mit EUR 4.844,56 in Abzug gebracht werden. Somit verbliebe ein Nettobetrag von EUR 128.155,44 als Verkaufserlös- und nicht EUR 145.000,-. Ergänzend verwies der Vertreter des Beschwerdeführers darauf, dass die Erbschaftsteuer in jenem Umfang geleistet worden sei und sein Sohn nicht in die 3-Jahresklausel falle, da er im Sinne der Erbschaft noch nicht geschäftsfähig war und somit § 1494 ABGB - Hemmung der Verjährung - anzuwenden sei. Es werde um Korrektur durch Rückbuchung ersucht.

Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Im Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages vom wurde die Vertretungsvollmacht sowie in weiterer Folge die unterschriebene Beschwerde vorgelegt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer erbte von ***der Erblasserin*** die ***Liegenschaft*** und der Grundstücksadresse ***Adresse-Liegenschaft***. Da der am ***Geburtsdatum*** geborene Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt minderjährig war, wurde er durch seinen Vater vertreten.

Die ***Erblasserin*** hatte einen Hälfteanteil der Liegenschaft seit besessen, die zweite Hälfte erbte Sie im Jahr 2000. Die Liegenschaft war daher zum nicht mehr steuerverfangen, es handelt sich um ein Altgrundstück.

Dem Vater des Beschwerdeführers wurde durch die Erblasserin das Fruchtgenussrecht für die oa Liegenschaft eingeräumt, jedoch mit seinem Einverständnis am anlässlich des Verkaufes der Liegenschaft gelöscht. Herstellungsaufwendungen gemäß § 28 Abs 3 EStG wurden nicht geltend gemacht.

Mit Kaufvertrag vom wurde die Liegenschaft vom mj. Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Vater, zum Kaufpreis von EUR 145.000,- verkauft. Der Kaufvertrag wurde vom Pflegschaftsgericht mit Beschluss vom genehmigt.

Der Beschwerdeführer hatte zu keinem Zeitpunkt einen Wohnsitz an der gegenständlichen Liegenschaft, eine Befreiung kommt daher nicht in Betracht.

Aufgrund des Erbschaftsteuerbescheides vom wurde für die Liegenschaft Erbschaftsteuer iHv EUR 4.844,56 entrichtet.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Verwaltungsakten, dem elektronischen Einkommensteuerakt des Beschwerdeführers, den eingesehenen Grundbuchsauszügen und Auszügen aus dem Zentralen Melderegister sowie den Vorbringen der Parteien.

Der festgestellte Sachverhalt ist auch zwischen den Parteien unstrittig. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht daher in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

a) Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen

Gemäß § 30 Abs 1 EStG 1988 sind private Grundstücksveräußerungen Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken, soweit sie keinem Betriebsvermögen angehören. Der Begriff des Grundstückes umfasst Grund und Boden, Gebäude und Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (grundstücksgleiche Rechte).

§ 30 Abs 4 Z 2 EStG 1988 sieht vor, dass soweit Grundstücke am ohne Berücksichtigung von Steuerbefreiungen nicht steuerverfangen waren, der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den mit 86 % des Veräußerungserlöses anzusetzenden Anschaffungskosten als Einkünfte anzusetzen ist. Bei unentgeltlich erworbenen Grundstücken ist auf den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers abzustellen.

Gemäß § 30a Abs 1 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 112/2012 unterliegen Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken im Sinne des § 30 einem besonderen Steuersatz von 25% und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs 2) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Abs 2) anzuwenden ist.

Abs 2 der zitierten Bestimmung sieht vor, dass anstelle des besonderen Steuersatzes von 25% auf Antrag der allgemeine Steuertarif angewendet werden kann (Regelbesteuerungsoption). Die Regelbesteuerungsoption kann nur für sämtliche Einkünfte, die dem besonderen Steuersatz gemäß Abs 1 unterliegen, angewendet werden.

§ 30b Abs 2 EStG 1988 legt fest, dass mit der Entrichtung der selbstberechneten Immobilienertragsteuer durch Parteienvertreter die Einkommensteuer für Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gemäß § 30 als abgegolten gilt. Dies gilt jedoch nicht, wenn die der Selbstberechnung zugrunde liegenden Angaben des Steuerpflichtigen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.

Gemäß § 30c Abs 1 EStG 1988 ist vom Parteienvertreter im Rahmen einer Abgabenerklärung gemäß § 10 Abs 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 mitzuteilen, wenn aus dem zugrundeliegenden Erwerbsvorgang Einkünfte gemäß § 2 Abs 3 Z 1 bis 3 oder 7 erzielt werden. Die Mitteilung hat die am Veräußerungsgeschäft beteiligten Parteien unter Angabe ihrer Steuernummer und die Höhe der nach den Angaben des Steuerpflichtigen zu entrichtenden besonderen Vorauszahlung gemäß § 30b Abs 4 EStG 1988 zu enthalten.

Private Grundstücksveräußerungen stellen alle Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken dar, soweit sie keinem Betriebsvermögen angehören. Erfasst sind dabei sämtliche Veräußerungsvorgänge, die auf die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums gerichtet sind, sofern nicht eine ausdrückliche Befreiung gem § 30 Abs 2 (Wohnsitz- oder Herstellerbefreiung) greift. Das Motiv für die Veräußerung spielt keine Rolle. Auch die Art der Entrichtung des Kaufpreises ist irrelevant, § 30 erfasst zB auch Tauschvorgänge und Grundstücksveräußerungen gegen Rente.

Unter einer Veräußerung ist grundsätzlich das Gegenstück zu einer Anschaffung zu verstehen. Maßgeblich ist das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft (siehe auch ). Der Zufluss des Veräußerungserlöses hat für die Bestimmung des Zeitpunkts der Veräußerung keine Relevanz, wohl aber für den Zeitpunkt der Einkünfterealisierung.

Ein unentgeltlicher Übertragungsvorgang (Erwerb von Todes wegen reine oder gemischte Schenkung) stellt zwar keine Veräußerung dar, in deren Folge Immobilienertragsteuer anfällt, es handelt sich aber dabei sehr wohl um den Erwerb des Grundstücks, in dessen Folge der Erwerber wiederum eine Veräußerung tätigen kann.

Die Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen ergeben sich als Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den gegebenenfalls zu adaptierenden Anschaffungskosten. Die Einkünfte sind für jede Grundstücksveräußerung gesondert zu ermitteln. Bei unentgeltlicher Rechtsnachfolge ist auf den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers abzustellen. Für die Erfassung der Einkünfte gilt grds das Zufluss-Abfluss-Prinzip des § 19 EStG 1988. Insbesondere ist der Veräußerungserlös nach dem Zuflusszeitpunkt zu erfassen.

Für die Einkünfteermittlung ist maßgeblich, ob ein Grundstück des "Neuvermögens" oder des "Altvermögens" veräußert wird. Altvermögen liegt vor, soweit Grundstücke vor dem angeschafft wurden und am nicht steuerverfangen waren. Altvermögen sind Grundstücke des Privatvermögens, für die die bislang gem § 30 aF EStG 1988 geltende (zehn- oder fünfzehnjährige) Spekulationsfrist am bereits abgelaufen war.

Für solche Grundstücke, die am nicht steuerverfangen waren, ist eine pauschale Einkünfteermittlung in Form einer pauschalen Festlegung der Anschaffungskosten iHv 86 % des Veräußerungserlöses vorgesehen. Weitere Abzüge sind bei Anwendung des besonderen Steuersatzes nicht vorgesehen, daher ergeben sich jedenfalls positive Einkünfte. Die Regelung soll einerseits Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Anschaffungskosten von Altvermögen vorbeugen und andererseits die rückwirkende Einbeziehung der im Altvermögen enthaltenen stillen Reserven in die neue Grundstücksbesteuerung abmildern. Eine Differenzierung nach dem Anschaffungszeitpunkt des Altvermögens erfolgt nicht.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer die Liegenschaft am unentgeltlich durch Erbschaft nach ***der Erblasserin*** erworben und diese mit Kaufvertrag vom veräußert. Es handelt sich bei der Liegenschaft um ein Altgrundstück, da bei unentgeltlichen Erwerbsvorgängen auf die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger abzustellen ist und die ***Erblasserin*** seit dem Jahr 2000 Eigentümerin der betreffenden Liegenschaft war. Die Spekulationsfrist war daher am bereits abgelaufen.

Da keine Mitteilung des Parteienvertreters im Rahmen des Veräußerungsgeschäfts erfolgt ist, waren die Einkünfte im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer festzusetzen.

Ein Antrag auf Regelbesteuerung wurde vom Beschwerdeführer nicht gestellt, obwohl die betreffende Möglichkeit vom Finanzamt in einem Vorhalt aufgezeigt wurde. Es ist allerdings auch nicht davon auszugehen, dass der Antrag aufgrund der Höhe der Einkünfte zu einer niedrigeren Steuerschuld geführt hätte. Zudem bleibt es bei der Nichtabzugsfähigkeit zusätzlicher Werbungskosten.

Bei der pauschalen Einkünfteermittlung werden vom Veräußerungserlös 86% als Anschaffungskosten abgezogen. Weitere Kosten in Zusammenhang mit dem Verkauf können dabei nicht berücksichtigt werden. Die Einkünfte aus privater Grundstücksveräußerung sind daher mit EUR 20.300,- (Veräußerungserlös EUR 145.000,- abzgl Anschaffungskosten iHv EUR 124.700,-) festzusetzen. Die auf diese zu entrichtende Steuer iHv 25% beträgt EUR 5.075,-.

b) Einkünftezurechnung

Dem Zufluss-Abluss-Prinzip des § 19 EStG 1988 folgend gelten Einnahmen als in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.

Zugeflossen ist eine Einnahme, sobald der Empfänger über sie "tatsächlich und rechtlich" () bzw "rechtlich und wirtschaftlich" () verfügen kann, sich der Zufluss also wirtschaftlich in einer Vermehrung des Vermögens des Steuerpflichtigen auswirkt (). Ein Zufluss liegt weiters vor, wenn ein Betrag einer im Voraus bestimmten Verwendung des Empfängers zugeführt wird.

Einkünfte sind dabei immer demjenigen zuzurechnen, dem die Einkunftsquelle zuzurechnen ist. Zurechnungssubjekt ist derjenige, der aus der Tätigkeit das Unternehmerrisiko trägt, der also die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Einkünfte aus einem Nachlassvermögen sind ab dem Todestag dem oder den Erben (allenfalls im Verhältnis der Erbquoten) zuzurechnen, wobei anderweitige Vereinbarungen steuerrechtlich anerkannt werden können (; ).

Der Grundsatz, dass die Einkünfte iZm der Verlassenschaft ab dem Todestag des Erblassers den Erben zuzurechnen sind, gilt auch für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen. Wird ein Grundstück aus der Verlassenschaft veräußert, sind die Einkünfte entsprechend den Erbquoten auf alle Erben aufzuteilen.

Des Weiteren begründet nach den steuerrechtlichen Grundsätzen die Rechtsfähigkeit die Parteifähigkeit, somit die abstrakte Fähigkeit, Träger von prozessualen Rechten und Pflichten zu sein. Natürliche und juristische Personen sind als voll rechtsfähig anzusehen.

Nach § 1034 ABGB ist gesetzlicher Vertreter einer natürlichen Personen ua, wer für ein minderjähriges Kind im Rahmen der Obsorge oder sonst im Einzelfall gesetzlich mit dessen Vertretung betraut ist.

In steuerrechtlicher Hinsicht haben zur Vertretung juristischer Personen Berufene sowie gesetzliche Vertreter natürlicher Personen die Rechte und Pflichten des Vertretenen. Dazu gehört nicht nur die Pflicht zur Abgabenentrichtung aus den verwalteten Mitteln, sondern zB auch die zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen und zur pünktlichen Einreichung von Abgabenerklärungen ().

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist die Bestimmung des § 1494 ABGB im beschwerdegegenständlichen Fall nicht anzuwenden.

§ 1494 ABGB gibt vor, dass gegen eine minderjährige Person die Ersitzungs- und Verjährungszeit so lange nicht zu laufen beginnt, als sie keinen gesetzlichen Vertreter hat oder ihr gesetzlicher Vertreter an der Wahrnehmung ihrer Rechte gehindert ist.

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass dem Beschwerdeführer als Erbe nach ***der Erblasserin*** auch die Einkünfte aus der Veräußerung der geerbten Liegenschaft zuzurechnen sind. Der Beschwerdeführer war gesetzlich vertreten durch seinen Vater, überdies wurde der Verkauf der Liegenschaft auch durch das Pflegschaftsgericht abgesegnet.

Der Zufluss der Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen ist durch den Kaufvertrag und die Anlage auf das Treuhandkonto erfolgt. Eine Hemmung ist aufgrund der gesetzlichen Vertretung sowie auch der grundsätzlichen Zuordnung an die Erben nicht zu erkennen.

c) Anrechnung der Erbschaftsteuer

Gemäß § 30 Abs 8 EStG 1988 wird die Einkommensteuer, die auf Grundstücksveräußerungen entfällt, im Ausmaß der sonst entstehenden Doppelbelastung der Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige infolge des unentgeltlichen Erwerbes des Grundstückes innerhalb der letzten drei Jahre Erbschafts- oder Schenkungssteuer, Grunderwerbsteuer oder Stiftungseingangssteuer entrichtet hat. Es soll eine doppelte Belastung stiller Reserven mit zwei Personensteuern bei demselben Steuerpflichtigen hintangehalten werden.

Die Ermäßigung ist an eine 3-jährige Frist geknüpft, sie setzt also voraus, dass der Steuerpflichtige infolge des unentgeltlichen Erwerbs des Grundstücks innerhalb der letzten drei Jahre vor der Veräußerung Erbschaftsteuer entrichtet hat. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind somit ein unentgeltlicher Erwerb durch den veräußernden Steuerpflichtigen, infolge dessen Erbschafts- oder Schenkungssteuer, Grunderwerbsteuer oder Stiftungseingangssteuer innerhalb von drei Jahren vor der Veräußerung entrichtet wurde sowie ein Antrag des Steuerpflichtigen.

Diese Dreijahresfrist läuft stichtagsbezogen bei Erbschaften ab der Einantwortung, der Zeitpunkt der Bezahlung ist für den Fristenlauf irrelevant. Die Frist endet mit dem Zeitpunkt der Vollziehung der Veräußerung bzw Aufgabe. Maßgeblich ist dabei die Realisierung des Veräußerungsgewinnes.

Im vorliegenden Fall erfolgte die Einantwortung des Beschwerdeführers am . Die Festsetzung der Erbschaftsteuer erfolgte mit Bescheid vom . Die Veräußerung der Liegenschaft erfolgte mit Kaufvertrag vom . Auch wenn im gegenständlichen Fall unbestritten ist, dass vom Beschwerdeführer Erbschaftsteuer entrichtet wurde, so ist die 3-Jahresfrist zum Zeitpunkt der Veräußerung bereits weit überschritten und kann daher keine Anrechnung vorgenommen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Erkenntnis orientiert sich an der eindeutigen Gesetzeslage sowie der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es handelt sich bei der vorliegenden Rechtsfrage nicht um eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101723.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at