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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.01.2023, RV/7102876/2020

Abweisung einer Beschwerde nach Ablauf der beantragten Frist für die Zahlungserleichterung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch "ÖBUG" DR. NIKOLAUS Wirtschaftstreuhand GmbH - Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, St.-Veit-Gasse 8, 1130 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

Mit Schreiben vom beantragte die beschwerdeführende Partei (Bf), dass die Entrichtung des am fällig werdenden Abgabenrückstandes in Höhe von € 185.935,96 zuzüglich der Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für 2020 in Höhe von € 394.690,00 derart bewilligt werde, dass beginnend am und endend am elf gleiche Monatsraten zu je € 48.400,00 und am eine Schlusszahlung in Höhe von € 48.225,96 geleistet werde. Begründend wurde ausgeführt, dass auf Grund hoher Investitionen die aktuelle Liquiditätslage etwas angespannt sei.

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom wurde das Ansuchen um Bewilligung einer Zahlungserleichterung mit der Begründung abgewiesen, dass keine erhebliche Härte erblickt werden könne.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Bf habe liquide Mittel, die zur Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten vorgesehen waren, für unvorhergesehene Investitionen am Mietobjekt verwenden müssen.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Wien 1/23 vom wurde die Beschwerde mit der Begründung abgewiesen, diese sei verspätet eingebracht worden, da der Bescheid bereits am zugestellt worden sei.

Mit Eingabe vom stellte der Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Begründend verwies die Bf auf die Fristunterbrechung durch das 2. Covid 19-Gesetz.

Im Vorlagebericht an das Bundesfinanzgericht wies das Finanzamt Wien 1/23 darauf hin, dass gemäß § 323c Abs.1 BAO die Beschwerde fristgerecht eingebracht wurde.

Die vom Zahlungserleichterungsansuchen umfassten Abgaben sind mittlerweile vollständig entrichtet.

2. Beweiswürdigung

Gemäß § 167 Abs.2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB ; , 2006/15/0301; , 2011/16/0011; , 2009/17/0132).

Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Finanzamt Wien 1/23, nunmehr Finanzamt Österreich, vorgelegten Verwaltungsakten und der Mitteilung des Finanzamtes Österreich vom , dass die verfahrensgegenständlichen Abgaben zur Gänze entrichtet wurden. Der festgestellte Sachverhalt ist unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 212 Abs.1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige Entrichtung oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringung der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.

Gemäß § 323c Abs.1 BAO werden in anhängigen behördlichen Verfahren der Abgabenbehörden alle im ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorgesehenen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach dem fällt, sowie Fristen, die bis zum noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des unterbrochen. Sie beginnen mit neu zu laufen.

Mit Eingabe vom stellte die Bf den Antrag, den am fälligen Abgabenrückstand in Höhe von € 185.935,96 zuzüglich der Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für 2020 in Höhe von € 394.690,00 in Raten bis zum zu entrichten. Die begehrte Zahlungsfrist ist bereits abgelaufen.

Nachdem eine durch das Bundesfinanzgericht gewährte Zahlungserleichterung nur ex nunc wirkt, kann nach Verstreichen des Termines, bis zu welchem ein Abgabepflichtiger die Ratenzahlung begehrt hat, die begehrte Zahlungserleichterung nicht mehr (rückwirkend - ex tunc) gewährt werden (; , 2006/13/0149; ; , RV/7104588/2016; , RV/7103108/2017; , RV/7104231/2019).

Da die beantragte Zahlungserleichterung auf Grund des zwischenzeitigen Ablaufs der beantragten Frist nicht mehr zu bewilligen ist, war eine Auseinandersetzung mit den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Zahlungserleichterungen (Vorliegen einer erheblichen Härte und Nichtvorliegen einer Gefährdung der Einbringlichkeit) nicht mehr geboten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102876.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at