Fehler in der Bezeichnung des Bescheidadressaten; Verlängerung der Verjährungsfrist infolge Hinterziehung
VfGH-Beschwerde zur Zahl E 1095/2023 anhängig.
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Rechtssätze | |
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Stammrechtssätze | |
RV/7105578/2017-RS1 | Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hindert ein Fehler in der Bezeichnung des Bescheidadressaten (z.B. das Anführen eines unrichtigen Vornamens) das Entstehen eines wirksamen Bescheides dann nicht, wenn es sich um eine gemäß § 293 BAO berichtigungsfähige (wenn auch allenfalls noch nicht bescheidmäßig berichtigte) Unrichtigkeit handelt und für die betroffene Verfahrenspartei erkennbar ist, dass sich die Erledigung an sie richten soll. Dies gilt auch für Unrichtigkeiten im Vornamen des (zustellbevollmächtigten) steuerlichen Vertreters. |
RV/7105578/2017-RS2 | Bei der Beurteilung, ob infolge Hinterziehung die lange (10-jährige) Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 BAO zur Anwendung gelangt, besteht keine Bindung an eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung, mit welcher der Abgabenschuldner vom Vorwurf der Abgabenhinterziehung freigesprochen wurde bzw. mit welcher das Strafverfahren eingestellt wurde. Eine Bindung an freisprechende Entscheidungen ist auch dem Urteil des EGMR vom , 27.785/2010, Melo Tedeu, nicht zu entnehmen. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache Dipl. Ing. ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Mag. Thomas Otto Scholik, A.-Petzold-Gasse 8, 2380 Perchtoldsdorf, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf (nunmehr zuständig: Finanzamt Österreich) vom betreffend Wiederaufnahme der Verfahren zur Festsetzung der Umsatzsteuer 2006 bis 2008 und Wiederaufnahme der Verfahren zur Festsetzung der Einkommensteuer 2006 bis 2008 sowie betreffend Umsatzsteuer 2006 bis 2008 und 2013 und Einkommensteuer 2006 bis 2013, Steuernummer ***BFStNr*** :
I.
1. beschlossen:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Festsetzung der Einkommensteuer 2009 bis 2013 und der Umsatzsteuer 2013 richtet, gem. § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt,
2. zu Recht erkannt:
Die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2006 und Einkommensteuer 2006 werden gemäß § 279 Abs. 1 BAO abgeändert. Die Umsatzsteuer 2006 wird mit € 13.829,36 und die Einkommensteuer 2006 mit € 9.137,77 festgesetzt.
Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2007 und 2008 sowie Einkommensteuer 2007 und 2008 richtet, gemäß § 279 Abs. 1 BAO teilweise Folge gegeben. Die Umsatzsteuer 2007 wird mit € 4.908,83, die Einkommensteuer 2007 mit € 14.473,39, die Umsatzsteuer 2008 mit € 4.516,82 und die Einkommensteuer 2008 mit € 16.159,01 festgesetzt.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Im Übrigen, also soweit sie sich gegen die Wiederaufnahme der Verfahren zur Festsetzung der Umsatzsteuer 2006 bis 2008 und der Einkommensteuer 2006 bis 2008 richtet, wird die Beschwerde gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abgewiesen.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit 12 Bescheiden vom verfügte die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer, einem Architekten, nach einer vorausgegangenen Außenprüfung die Wiederaufnahme der Verfahren zur Festsetzung der USt 2006 bis 2008 sowie der ESt 2006-2008 und setzte diese Abgaben wie folgt neu fest:
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USt 2006 | € 10.629,36 |
ESt 2006 | € 1.757,92 |
USt 2007 | € 5.742,16 |
ESt 2007 | € 16.973,39 |
USt 2008 | € 7.716,82 |
ESt 2008 | € 25.759,01 |
Abweichend von den Erstbescheiden wurden hierbei folgende zusätzliche Einnahmen berücksichtigt:
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2006 | brutto | netto | USt | Anmerkung |
€ 5.000,00 | € 4.166,67 | € 833,33 | von DI Dr. ***Arch2*** lt. Rechnung AU1-079-06 vom ; zus. zu bereits erklärten € 10.000,00 brutto | |
€ 20.000,00 | € 16.666,67 | € 3.333,33 | von DI Dr. ***Arch2*** lt. Rechnung SÜSS 166/06 vom | |
€ 28.000,00 | € 23.333,33 | € 4.666,67 | von DI Dr. ***Arch2*** lt. Rechnung BHÖ 165/06 vom | |
Summe | € 53.000,00 | € 44.166,67 | € 8.833,33 | |
2007 | brutto | netto | USt | Anmerkung |
€ 38.808,00 | € 32.340,00 | € 6.468,00 | von DI Dr. ***Arch2*** lt. Rechnung HUE-GA-128-07 vom | |
€ 5.000,00 | € 4.166,67 | € 833,33 | von ***X*** Immobilien Verwaltung GmbH; Generalvergleich WEG Klosterneuburg | |
Summe | € 43.808,00 | € 36.506,67 | € 7.301,33 | |
2008 | brutto | netto | USt | Anmerkung |
€ 49.200,00 | € 41.000,00 | € 8.200,00 | von DI Dr. ***Arch2*** lt. Rechnung AU1-192-08 vom |
Dem war eine Außenprüfung bei DI Dr. ***Arch2*** durch das Finanzamt Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vorausgegangen, welches die o.a. Rechnungen im Wege einer Kontrollmitteilung an das für den Beschwerdeführer zuständige Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf übermittelte.
Weiters wurden Werbungskosten (Fremdleistungshonorare für die Erstellung von Skripten i.Z.m. einer unselbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers) im Ausmaß von € 2.920,00 für das Jahr 2008 nicht anerkannt, da diese Leistungen von nahen Angehörigen des Beschwerdeführers erbracht worden und nicht durch entsprechende Belege (Verträge, Leistungsbeschreibungen, Stundenaufzeichnungen, Zahlungsbelege etc.) dokumentiert seien (mangelnde Publizitätswirkung im Sinne der sog. "Angehörigenjudikatur").
Mit 10 weiteren Bescheiden vom selben Tag verfügte die belangte Behörde auch die Wiederaufnahme der Verfahren zur Festsetzung der ESt 2009-2011 u. 2013 und setzte die ESt 2009-2013 sowie die USt 2013 fest.
Gegen diese Bescheide richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom samt Ergänzungen vom und . Darin bestreitet der Beschwerdeführer, von DI Dr. ***Arch2*** die o.a. Beträge erhalten zu haben. Hinsichtlich der Rechnungen
- SÜSS 166/06 vom über € 20.000,00 brutto / € 16.666,67 netto
- BHÖ 165/06 vom über € 28.000,00 brutto / € 23.333,33 netto
- HUE-GA-128-07 vom über € 38.808,00 brutto / € 32.340,00 netto
- AU1-192-08 vom über € 49.200,00 brutto / € 41.000,00 netto
bestreitet er zudem, diese zu kennen bzw. dass sie von ihm stammen und stellt mit der Behauptung, dass DI Dr. ***Arch2*** über sein Briefpapier im Word-Format verfüge, implizit die Vermutung in den Raum, dass die Rechnungen von DI Dr. ***Arch2*** angefertigt worden sein könnten. Er bemängelt, dass die belangte Behörde verschiedenen Fragen nicht nachgegangen sei, wie etwa weshalb und auf wessen Initiative die Zahlungen bar geleistet wurden, woher DI Dr. ***Arch2*** die Gelder genommen hat und was mit den Beträgen beim Beschwerdeführer passiert ist, zumal Einnahmen in der von der belangten Behörde angenommenen Höhe sich angesichts seiner angespannten finanziellen Situation merklich auswirken und insbesondere seiner Ehegattin auffallen hätten müssen. Im Hinblick auf die behauptete Unechtheit der Unterschriften auf den o.a. Rechnungen/Barzahlungsbestätigungen bemängelt er zudem, dass die belangte Behörde nicht - wie von ihm bereits im Zuge der Betriebsprüfung beantragt - ein graphologisches Gutachten eingeholt hat.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde betreffend Wiederaufnahme USt 2006-2008, USt 2006-2008 und ESt 2006-2013 sowie USt 2013 als unbegründet ab. Sie ging weiterhin davon aus, dass der Beschwerdeführer die strittigen Rechnungsbeträge erhalten hat und führt hierfür ins Treffen, dass die Zahlungen anhand der von DI Dr. ***Arch2*** vorgelegten Aufzeichnungen und Unterlagen nachvollziehbar seien, während der Beschwerdeführer keine Grundaufzeichnungen über die strittigen Zeiträume vorlegen konnte. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen, aus welcher Quelle die angenommenen Geldmittel stammen und wie sie vom Beschwerdeführer verwendet wurden, erachtete die belangte Behörde als steuerlich irrelevant. Zudem gingen sie davon aus, dass DI Dr. ***Arch2*** aufgrund seiner Tätigkeit ausreichende Mittel zur Bezahlung der strittigen Beträge zur Verfügung standen und dass der Beschwerdeführer sie einnehmen konnte, ohne dass seine Ehegattin - wie sie in einer schriftlichen Erklärung angab - diesbezügliche Beobachtungen hatte. Da der Beschwerdeführer die zunächst erhobene Behauptung, seine Unterschriften auf den strittigen Rechnungen seien gefälscht, in der Folge wieder zurückgezogen habe, könne ein graphologisches Gutachten zur Klärung des Sachverhaltes nichts beitragen.
Mit Schriftsatz vom in der Fassung eines ergänzenden Schriftsatzes vom stellte der Beschwerdeführer Vorlageantrag gemäß § 264 BAO. Darin zog er die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung der ESt 2009-2011 u. 2013 sowie gegen die Festsetzung der ESt 2009-2013 und der USt 2013 zurück. Weiters wendet er relative Festsetzungsverjährung ein, da für die nach teilweiser Zurückziehung der Beschwerde nun noch streitgegenständlichen Abgaben aus dem Zeitraum 2006-2008 die allgemeine (fünfjährige) Verjährungsfrist noch vor Beginn der Außenprüfung am geendet habe und von einer Abgabenhinterziehung und damit von der Anwendbarkeit der langen (zehnjährigen) Verjährungsfrist wegen der im Strafrecht geltenden Unschuldsvermutung und des höheren Beweismaßes nicht ausgegangen werden könne. Aus diesem Grunde seien auch die Wiederaufnahmen zu Unrecht erfolgt, weil die von der Behörde angenommenen neu hervorgekommenen Umstände infolge Verjährung nicht geeignet seien, einen neuen Steuerbescheid zu bewirken. Im Übrigen bemängelt der Beschwerdeführer - wie bereits in der Beschwerde vom - dass die belangte Behörde der Herkunft und der Verwendung der strittigen Beträge, die in seinem Vermögen keinerlei Spuren hinterlassen hätten, nicht nachgegangen sei und nicht geprüft habe, weshalb diese entgegen der grundsätzlichen Übung bar ausbezahlt worden sein sollen sowie wo und durch wen die zugrundeliegenden Schecks eingelöst wurden. Als Indizien für seinen Standpunkt führt der Beschwerdeführer ins Treffen, dass er keine Selbstanzeige i.S.d. § 29 FinStrG erstattet hat, einen Verjährungsverzicht von DI Dr. ***Arch2*** angestrebt hat und dieser aufgrund seines höheren Einkommens und des daraus resultierenden höheren Grenzsteuersatzes einen größeren Nutzen aus der steuerlichen Geltendmachung der strittigen Rechnungen zieht, als der Beschwerdeführer aus einer Hinterziehung i.Z.m. diesen Rechnungen. Weiters bemängelt er, dass die Behörde nicht geprüft habe, wie die strittigen Rechnungen an DI Dr. ***Arch2*** gelangt sind und ob dieser in der Lage gewesen ist, sie selbst anzufertigen. In diesem Zusammenhang weist er nochmals darauf hin, dass er DI Dr. ***Arch2*** Rechnungen ab und an als Word-Datei übermittelt habe, sodass dieser im Besitz seines Briefpapiers gewesen sei. Den Ausführungen der Behörde, wonach sich ein graphologisches Gutachten erübrige, weil der Beschwerdeführer den Vorwurf der Fälschung zurückgezogen habe, hält er entgegen, dass er lediglich seine Wortwahl geändert habe, um eine strafrechtliche Verfolgung wegen Verleumdung (§ 297 StGB) und/oder falscher Verdächtigung (§ 250 FinStrG) zu vermeiden. Am Inhalt seines Vorbringens, wonach die Unterschriften auf den strittigen Rechnungen nicht von ihm stammen, halte er jedoch unverändert fest. Letztlich bemängelt der Beschwerdeführer, dass ihm diese Rechnungen nicht zugänglich gemacht worden seien und es sich daher um - unzulässige - geheime Beweismittel handle.
Mit weiterer Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde auch die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme der Einkommensteuer 2006-2008 - i.W. aus den Gründen, die auch in der Beschwerdevorentscheidung ins Treffen geführt wurden - als unbegründet ab.
Mit Schriftsatz vom erhob der Beschwerdeführer auch gegen die Beschwerdevorentscheidung vom Vorlageantrag, in dem inhaltlich auf den Schriftsatz vom verwiesen wird.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom erklärte die belangte Behörde schließlich die Beschwerde vom , soweit sie sich gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend ESt 2009-2011 u. 2013 richtet, infolge Zurücknahme laut Schriftsatz vom gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos. Diese Beschwerdevorentscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.
Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wurde den Parteien mit Beschluss vom mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, das vom Beschwerdeführer beantragte graphologisches Gutachten einzuholen und wurde ihnen u.a. aufgetragen, binnen drei Wochen verschiedene hierfür erforderliche Informationen zu erteilen und allfällige Einwände gegen die Person des in Aussicht genommenen Sachverständigen bekanntzugeben. Hierauf sprach sich der Beschwerdeführer gegen die Einholung eines Gutachtens aus, da durch dieses die Sache zugunsten der belangten Behörde auf neue Beine gestellt werden solle. Er erblickte in der diesbezüglichen Absicht des BFG eine Unausgewogenheit zu seinen Lasten (Schriftsatz vom ). In der Verhandlung vom brachte er zudem vor, dass es zwischen ihm und DI Dr. ***Arch2*** üblich gewesen sei, unterschriebene Blankozettel, die nur eine Unterschrift enthielten, auszutauschen, um im Bedarfsfall namens des jeweils anderen auftreten zu können. Es sei daher möglich, dass für die strittigen Rechnungen derartige Blankozettel verwendet wurden und die Unterschrift des Beschwerdeführers auf diesen Rechnungen daher echt ist. Weiters verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er mittlerweile mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19/Klosterneuburg vom , SpS 212/17-11, vom Vorwurf der Hinterziehung der hier streitgegenständlichen Abgaben (USt und ESt 2006-2008) mit Ausnahme eines geringfügigen Betrages von € 846,80 freigesprochen worden sei, sodass auch für das gegenständliche Abgabenverfahren nicht von einer Hinterziehung und damit von der Anwendbarkeit der langen (zehnjährigen) Verjährungsfrist ausgegangen werden könne. Er stützte sich hierbei auf die Entscheidung des EGMR vom , 27.785/2010, Melo Tedeu, und auf eine für die Winter-Session 2022 oder die Frühjahrs-Session 2023 zu erwartende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zur Bindungswirkung strafgerichtlicher Entscheidungen in einem anderen Verfahren (RV/7101072/2012 des BFG bzw. E 283/2021 des VfGH). Letztlich brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom vor, dass die Beschwerdevorentscheidungen vom , und ihm gegenüber nicht wirksam ergangen seien, da sie nicht zu Handen seines aktuellen zustellbevollmächtigten steuerlichen Vertreters Mag. Thomas Scholik, sondern zu Handen seines früheren steuerlichen Vertreters Mag. Karl Scholik adressiert seien. Bei Mag. Karl Scholik handle es sich um den Vater des Mag. Thomas Scholik, der die Steuerberatungskanzlei bis 2012 geführt und dann an seinen Sohn übergeben habe.
Über Antrag des Beschwerdeführers wurde die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im Parallelverfahren RV/7101072/2012 bzw. E 283/2021 abgewartet und hat der Verfassungsgerichtshof in diesem Verfahren die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt, weil spezifische verfassungsrechtliche Überlegungen zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob und in welchem Umfang das Bundesfinanzgericht an Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils gebunden ist, nicht anzustellen waren.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war in den Jahren 2006-2008 als Architekt selbstständig und in den Jahren 2007 und 2008 - u.a. als Vortragender bei der FH ***YYY*** - auch unselbstständig erwerbstätig.
Als selbstständiger Architekt war der Beschwerdeführer im Rahmen mehrerer Projekte als Subunternehmer für den Architekten DI Dr. ***Arch2*** tätig. Für Leistungen im Rahmen derartiger Projekte legte der Beschwerdeführer folgende Rechnungen an DI Dr. ***Arch2***:
- AU1-079-06 vom über € 42.000,00 brutto / € 35.000,00 netto (Projekt Alte Universität)
- SÜSS 166/06 vom über € 20.000,00 brutto / € 16.666,67 netto (Bauaufnahmearbeiten Süßenbrunn)
- BHÖ 165/06 vom über € 28.000,00 brutto / € 23.333,33 netto (Burghauptmannschaft Österreich)
- HUE-GA-128-07 vom über € 38.808,00 brutto / € 32.340,00 netto (Vorarbeiten f. div. Gutachten)
- AU1-192-08 vom über € 49.200,00 brutto / € 41.000,00 netto (Projekt Alte Universität)
Auf die Rechnung AU1-079-06 vom über € 42.000,00 brutto bezahlte DI Dr. ***Arch2*** € 15.000,00 in zwei Teilbeträgen von € 5.000,00 und € 10.000,00 durch Überweisung (Online-Auftrag) vom , durchgeführt am , von seinem Konto ***KtoNrArch2*** an den Beschwerdeführer. Der Restbetrag laut dieser Rechnung blieb unbeglichen.
Die Rechnungen SÜSS 166/06 vom über € 20.000,00 brutto und BHÖ 165/06 vom über € 28.000,00 brutto beglich DI Dr. ***Arch2***, indem er dem Beschwerdeführer am einen Scheck mit der Nummer 000402653184 über € 48.000,00 ausstellte, der noch am selben Tage eingelöst wurde.
Die Rechnung HUE-GA-128-07 vom über € 38.808,00 brutto beglich DI Dr. ***Arch2***, indem er dem Beschwerdeführer am einen Scheck mit der Nummer 000402653202 über € 38.808,00 ausstellte, der noch am selben Tag eingelöst wurde.
Die Rechnung AU1-192-08 vom über € 49.200,00 brutto beglich DI Dr. ***Arch2***, indem er dem Beschwerdeführer am einen Scheck mit der Nummer 404047009 über den damals noch aushaftenden Restbetrag von € 28.000,00 ausstellte. Dieser Betrag ergab sich daraus, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor Anzahlungen bzw. Vorschüsse erhalten hatte, welche auf den Rechnungsbetrag angerechnet wurden, nämlich € 19.200,00 mittels Scheck Nr. 000402653185, ausgestellt und eingelöst am , und € 2.000,00, bar ausbezahlt am .
Am erhielt der Beschwerdeführer eine Zahlung i.H.v. € 5.000,00 brutto / € 4.166,67 netto von der ***X*** Immobilienverwaltung GmbH mit der Widmung "Generalvergleich WEG Klosterneuburg". Hierbei handelte es sich ebenfalls um ein Honorar für die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers.
Im Rahmen der Einkommensteuer 2008 machte der Beschwerdeführer angeblich an Familienangehörige geleistete Honorare für die Arbeit an Skripten i.Z.m. seiner unselbständigen (Vortrags-) Tätigkeit i.H.v. € 2.920,00 als Werbungskosten geltend. Tatsächlich sind derartige Honorare nicht aufgelaufen
Als der Beschwerdeführer seine Abgabenerklärungen für die Jahre 2006-2008 legte und hierbei die o.a. Einnahmen aufgrund der Zahlungen des DI Dr. ***Arch2*** nicht erklärte und im Rahmen der Einkommensteuer 2008 tatsächlich nicht aufgelaufene Werbungskosten für Fremdhonorare geltend machte, hielt er es ernstlich für möglich und nahm billigend in Kauf, dass dadurch die Einkommenssteuer und die Umsatzsteuer für die Jahre 2006-2008 verkürzt wird. In Bezug auf die unterbliebene Aufnahme der Zahlung über € 5.000,00 brutto von der ***X*** Immobilienverwaltung GmbH ist dies jedoch nicht der Fall.
Gegen den Beschwerdeführer wurde beim Finanzamt Wien 9/18/19/Klosterneuburg ein Finanzstrafverfahren durchgeführt und wurde er - soweit es die hier noch strittigen Abgaben (USt und ESt 2006 bis 2008) betrifft - mit Erkenntnis des Spruchsenates vom , SpS 212/17-II, für schuldig erkannt, Einkommensteuer 2008 im Ausmaß von € 846,80 hinterzogen zu haben. Hierbei handelt es sich um jene (zusätzliche) Einkommensteuer, welche daraus resultiert, dass die Werbungskosten im Ausmaß von € 2.920,00, die der Beschwerdeführer i.Z.m. seiner unselbständigen Tätigkeit für das Jahr 2008 geltend gemacht hatte (Fremdleistungshonorare für die Erstellung von Skripten) tatsächlich nicht zu Recht bestanden. Im Übrigen wurde das gegen den Beschwerdeführer wegen Hinterziehung der Umsatzsteuer 2006-2008 und der Einkommensteuer 2006-2008 geführte Finanzstrafverfahren gemäß § 136 FinStrG eingestellt.
Bis war Mag. Karl Scholik steuerlicher Vertreter des Beschwerdeführers. Seit diesem Zeitpunkt ist dessen Sohn und Kanzleinachfolger Mag. Thomas Otto Scholik steuerlicher Vertreter und alleiniger Zustellbevollmächtigter des Beschwerdeführers. Die an den Beschwerdeführer "z.Hd. Herrn Mag. Karl Scholik, Fichtnergasse 6A, 1130 Wien" adressierten Beschwerdevorentscheidungen vom , und wurden von der Steuerberatungskanzlei Mag. Thomas Otto Scholik übernommen und wurde in der Folge der vom bereits zuvor bestellten weiteren Vertreter Dr. Michael Kotschnigg verfasste Vorlageantrag eingebracht.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf die vorliegenden Erklärungen samt Beilagen und Lohnzettel sowie die Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen DI Dr. ***Arch2*** vor der belangten Behörde. Dass der Beschwerdeführer als selbstständiger Architekt u.a. für DI Dr. ***Arch2*** tätig war, ist zudem unstrittig.
Strittig ist, ob der Beschwerdeführer die gegenständlichen Zahlungen im Gesamtbetrag von € 141.008,00 brutto von DI Dr. ***Arch2*** erhalten hat. Von der Rechnung AU1-079-06 vom , welche der Beschwerdeführer unstrittigermaßen ausgestellt hat (strittig ist lediglich die Höhe der darauf geleisteten Zahlung), existieren zwei Versionen: Ein Exemplar, welches einen Bruttobetrag von € 15.000,00, handschriftlich ausgebessert auf € 10.000,00 ausweist und ein weiteres Exemplar, welches einen Bruttobetrag von € 42.000,00 ausweist. Unterschrieben ist keine der beiden Versionen. Da letzteres Exemplar von DI Dr. ***Arch2*** vorgelegt wurde, geht das Gericht davon aus, dass es sich hierbei um jene Rechnung handelt, die der Beschwerdeführer versandt hat. Die Rechnungen SÜSS 166/06 vom über € 20.000,00 brutto und BHÖ 165/06 vom über € 28.000,00 brutto liegen in Farbkopie vor (die Originale wurden der belangten Behörde von DI Dr. ***Arch2*** anlässlich seiner Einvernahme am übergeben, konnten jedoch dort nicht mehr aufgefunden werden). Diese Rechnungen sind unterfertigt und enthalten im (maschinenschriftlichen) Text jeweils eine von der Unterschrift gedeckte Bestätigung über den Erhalt des Rechnungsbetrages in bar. Die Rechnungen HUE-GA-128-07 vom über € 38.808,00 brutto und AU1-192-08 vom über € 49.200,00 brutto liegen im Original vor. Die Rechnung HUE-GA-128-07 ist unterschrieben und enthält eine handschriftliche - ebenfalls unterschriebene - Barzahlungsbestätigung ("Betrag bar übernommen; Scheck 402653- 202"). Die Rechnung AU1-192-08 selbst ist nicht unterschrieben, enthält jedoch ebenfalls eine handschriftliche und unterschriebene Barzahlungsbestätigung ("Dankend in bar erhalten"). Die Unterschriften auf den Rechnungen sind leserlich, lauten "W. ***Bf***" und gleichen optisch jenen Unterschriften, die unstrittigermaßen vom Beschwerdeführer stammen (Unterschriften auf dem Schreiben des Beschwerdeführers an DI Dr. ***Arch2*** vom , Zahl: AU 1-193-06, und auf dem Schreiben der Kanzlei Scholik an die belangte Behörde vom ; diese beiden Schreiben liegen ebenfalls im Original vor).
Vor der belangten Behörde wurden sowohl der Beschwerdeführer als auch DI Dr. ***Arch2*** einvernommen und haben diese konträre Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner mündlichen Einvernahme am , ergänzt durch zwei schriftliche Stellungnahmen vom und an, auf die Rechnung AU1-079-06 vom über € 42.000,00 brutto lediglich eine Zahlung von € 10.000,00 erhalten zu haben und die übrigen vier Rechnungen nicht zu kennen. Die auf diesen Rechnungen enthaltenen Unterschriften seien gefälscht bzw. stammen nicht von ihm. Zudem habe er von DI Dr. ***Arch2*** prinzipiell kein Bargeld erhalten, sondern seien alle Abrechnungen durch Banküberweisung bezahlt worden. Demgegenüber gab DI Dr. ***Arch2*** anlässlich seiner mündlichen Einvernahme am , ergänzt durch zwei schriftliche Stellungnahmen vom und an, dass ein wesentlicher Teil der Rechnungen, die der Beschwerdeführer ihm gegenüber gelegt hatte, in bar bezahlt worden sei, teils dergestalt, dass DI Dr. ***Arch2*** Schecks ausgestellt und selbst eingelöst und dem Beschwerdeführer dann das Bargeld ausgehändigt hat. Auf die Rechnung AU1-079-06 vom über € 42.000,00 brutto habe er € 15.000,00 geleistet, die übrigen vier Rechnungen habe er zur Gänze bezahlt. Eine detaillierte Aufstellung, wie die Zahlungen geleistet wurden, legte DI Dr. ***Arch2*** mit seiner schriftlichen Stellungnahme vom vor.
Die vorliegenden Urkunden stützen die Angaben des DI Dr. ***Arch2***:
So sind aus dem von DI Dr. ***Arch2*** vorgelegten Kontoauszug (IBAN: ***KtoNrArch2***; Kontoinhaber: DI Dr. ***Arch2***) die beiden auf die Rechnung AU1-079-06 vom am durchgeführten Überweisungen an den Beschwerdeführer aufgrund entsprechender Online-Aufträge vom ersichtlich, also nicht nur die Überweisung der € 10.000,00, deren Erhalt der Beschwerdeführer zugesteht, sondern auch jener € 5.000,00 deren Erhalt er bestreitet. In den von DI Dr. ***Arch2*** vorgelegten Kontenblättern (Konto 7660 Konsulentenhonorare) findet sich die Eintragung " TR ***Bf*** AU1/07 € 12.500,00", wobei der genannte Betrag zuzüglich 20 % USt € 15.000,00 ergibt.
Zu den Rechnungen SÜSS 166/06 vom über € 20.000,00 brutto und BHÖ 165/06 vom über € 28.000,00 brutto (insgesamt sohin € 48.000,00 brutto) findet sich in dem von DI Dr. ***Arch2*** vorgelegten Scheckbuch, in dem die von ihm ausgestellten Schecks (vermerkt sind lediglich die Endnummern) und geleisteten Barzahlungen handschriftlich vermerkt sind, die Eintragung: "Scheck-Nr./Bankomat-Nr.: 184; Ausstellungsdatum/Abhebungsdatum: ; Betrag: € 48.000,00; Anmerkungen: ***Bf***". Im Kontoauszug (IBAN: ***KtoNrArch2***) findet sich mit Datum die Buchung "Scheck 000402653184 - € 48.000,00" und in den von DI Dr. ***Arch2*** vorgelegten Kontenblättern (Konto 7660 Konsulentenhonorare) die Eintragungen " ***Bf*** Süßenbrunn € 16.666,67" und " ***Bf*** 2004 Planung € 23.333,33" (die genannten Beträge ergeben zzgl. 20 % USt € 20.000,00 und € 28.000,00).
Auf der Rechnung HUE-GA-128-07 vom über € 38.808,00 brutto befindet sich der handschriftliche und mit "W. ***Bf***" unterfertigte Vermerk "Betrag bar übernommen Scheck 402653- 202", datiert mit . Das Scheckbuch des DI Dr. ***Arch2*** enthält die Eintragung "Scheck-Nr./Bankomat-Nr.: 202; Ausstellungsdatum/Abhebungsdatum: ; Betrag: € 38.808,00; Anmerkungen: ***Bf***", im Kontoauszug (IBAN: ***KtoNrArch2***) findet sich mit Datum die Buchung "Scheck 000402653202 - € 38.808,00 und in den Kontenblättern (Konto 7660 Konsulentenhonorare) die Eintragung " ***Bf*** 128-07G € 32.340,00" welcher Betrag sich zzgl. 20 % USt auf € 38.808,00 beläuft. Bei der Anführung des Datums "" in der Barzahlungsbestätigung handelt es sich daher offenkundig um ein Versehen. Tatsächlich dürfte der gemeint sein.
Zur Rechnung AU1-192-08 vom über € 49.200,00 brutto liegt hinsichtlich der ersten Teilzahlung der Eintrag im Scheckbuch "Scheck-Nr./Bankomat-Nr.: 185; Ausstellungsdatum/Abhebungsdatum: ; Betrag: € 19.200,00; Anmerkungen: bar" und auf Konto ***KtoNrArch2*** die Buchung vom mit dem Text "Scheck 000402653185 - € 19.200,00" vor. Hinsichtlich der zweiten Teilzahlung findet sich im Scheckbuch die Eintragung "Scheck-Nr./Bankomat-Nr.: 1201; Ausstellungsdatum/Abhebungsdatum: ; Betrag: € 2.000,00; Anmerkungen: ***Bf*** (Rest unleserlich)". Zur dritten Teilzahlung liegt die Eintragung im Scheckbuch "Scheck-Nr./Bankomat-Nr.: 7009; Ausstellungsdatum/Abhebungsdatum: ; Betrag: € 28.000,00; Anmerkungen: AU 1 (Rest unleserlich)" sowie eine Kopie des Schecks mit der Nummer 404047009, Kto.Nr. ***KtoNrArch2***, Blz. ***BlzArch2***, über € 28.000,00, ausgestellt und unterschrieben von DI Dr. ***Arch2*** am , vor. In den Kontenblättern (Konto 7660 Konsulentenhonorare) findet sich schließlich mit Datum die Eintragung "***Bf*** AU € 41.000,00", zzgl. 20 % USt sohin € 49.200,00. Auf einer Kopie der Rechnung selbst hat DI Dr. ***Arch2*** handschriftlich vermerkt: "19.200 Anzahlung 2006 2.000 bar 28.000 Scheck 7009 ". Anzumerken ist, dass die belangte Behörde im BP-Bericht vom (S. 6) von den auch hier festgestellten Zahlungsdaten ausgeht, jedoch den gesamten Rechnungsbetrag dem Jahr 2008 zurechnet (S. 9). In der Beschwerdevorentscheidung vom (S. 5) geht sie davon aus, dass zwei Teilbeträge i.H.v. € 28.000,00 (Scheck Endnummer 7009) und € 8.000,00 (Scheck Endnummer 7005) am bezahlt worden seien und die Bezahlung des Restbetrages von € 13.200,00 zu einem - nicht näher genannten - früheren Zeitpunkt erfolgte. Dies stützt sich offenkundig auf das Schreiben des steuerlichen Vertreters des DI Dr. ***Arch2*** vom , in dem - abweichend von der Stellungnahme vom , in welcher die auch hier festgestellten Zahlungstermine bekannt gegeben wurden - derartige Zahlungsmodalitäten mitgeteilt wurden. Über Vorhalt dieses Widerspruches teilte DI Dr. ***Arch2*** mit, dass er sich im Detail nicht mehr erinnern könne, wie die Bezahlung erfolgt ist. Unzweifelhaft erscheint aber, dass der Rechnungsbetrag zur Gänze bezahlt wurde. Nicht erinnerlich war DI Dr. ***Arch2*** lediglich, welche Vorschüsse auf die Rechnung angerechnet wurden, sodass mit dem Scheck 7009 vom nur noch ein Restbetrag von € 28.000,00 beglichen wurde. Nachdem die im Schreiben vom mitgeteilten Zahlungstermine (€ 19.200,00 am , € 2.000,00 am und € 28.000,00 am ) durch die vorliegenden Urkunden gestützt werden, haben sie nach Auffassung des Gerichtes die höhere Wahrscheinlichkeit für sich, sodass das Gericht diese Zahlungstermine seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Zu dieser Rechnung ist noch festzuhalten, dass im Schreiben vom , Zahl AU 1 - 193 - 08, dessen Echtheit der Beschwerdeführer zugesteht (Schriftsatz vom , Pkt. B.2.), auf eine "beiliegende Honorarnote" Bezug genommen wird. Die Annahme, dass diese Honorarnote vom selben Tag datiert und eine laufende Nummer im Nahebereich des Begleitschreibens aufweist und dass es sich daher um die Honorarnote vom , Zahl AU 1 - 192 - 08, handelt ist durchaus naheliegend. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls keine sonstige Honorarnote angeführt oder vorgelegt, die dem Begleitschreiben angeschlossen gewesen sein könnte. In diesem Zusammenhang erscheint auch von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer im Finanzstrafverfahren SpS 212/17-II des Finanzamtes Wien 9/18/19/Klosterneuburg - vorübergehend - vorgebracht hat, dass diese Rechnung echt sei und er lediglich den Rechnungsbetrag nicht erhalten habe (vgl. Gegenäußerung vom , S. 8; Schreiben vom , S. 1; in seiner Einvernahme vor dem Spruchsenat am hat er dagegen wieder angegeben, dass die "4 ***Arch2***-Rechnungen", also offenbar einschließlich der Rechnung Au 1 - 192 - 08 vom , nicht von ihm unterfertigt wurden und ihm nicht bekannt seien). In Bezug auf diese Rechnung ist daher selbst das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht widerspruchsfrei.
Die von DI Dr. ***Arch2*** behaupteten Zahlungen bilden sich daher im Bankkonto, im Scheckheft und in der Buchhaltung des DI Dr. ***Arch2*** ab. Weitere Unterlagen über die Behebungen vom Konto des DI Dr. ***Arch2*** waren nicht mehr verfügbar, da diese nach zwischenzeitigem Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet wurden (s. E-Mail der ***BankArch2*** vom , vorgelegt mit E-Mail des steuerlichen Vertreters des DI Dr. ***Arch2*** vom , sowie Schreiben der ***BankArch2*** an die Finanzstrafbehörde vom in Reaktion auf die Anordnung gem. § 99 Abs 6 FinStrG vom ).
Demgegenüber legte der Beschwerdeführer lediglich einen Auszug aus seinem Briefbuch vor. In diesen sind Schreiben (Briefe, Rechnungen etc.), die er an Geschäftspartner versandt hat, fortlaufend nummeriert aufgelistet. Angeführt sind neben der laufenden Nummer jeweils das Datum, der Adressat, ein Kürzel, welches das Projekt bezeichnet und (stichwortartig) der Inhalt. Die Geschäftszahlen seiner Schreiben setzen sich sodann aus dem Projektkürzel, der laufenden Nummer und der Jahreszahl zusammen. Dieser Auszug deckt lediglich den Zeitraum bis ab und enthält daher etwa die Rechnung AU1-079-06 vom , gibt aber keinen Aufschluss darüber, ob die strittigen Rechnungen SÜSS 166/06 vom , BHÖ 165/06 vom , HUE-GA-128-07 vom und AU1-192-08 vom laut den Grundaufzeichnungen des Beschwerdeführers nun versandt wurden oder nicht. Für den entscheidenden Zeitraum November 2006 bis Dezember 2008 legte der Beschwerdeführer weder sein Briefbuch noch andere Unterlagen wie etwa Kontoauszüge vor.
Weiters hat der Beschwerdeführer eine schriftliche Aussage seiner - mittlerweile verstorbenen - Ehegattin vorgelegt (Blg ./3 zur Beschwerde, nachgereicht mit Schreiben vom ). Darin erklärte diese, zu den von der belangten Behörde angenommenen Einnahmen in Höhe von knapp € 150.000,00 keine eigene Wahrnehmung zu haben. Sie meint, einen Zufluss in dieser Höhe ausschließen zu können, da sie und der Beschwerdeführer seit mehr als 40 Jahren verheiratet sind und keine Geheimnisse voreinander haben, und dass ihr Einnahmen in dieser Höhe angesichts der damals sehr beengten wirtschaftlichen Verhältnisse früher oder später aufgefallen wären, etwa in Form von größeren Bargeldbeträgen, Investitionen oder einem entsprechend hohen Kontostand. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass den Einnahmen auch Ausgaben gegenüberstehen und die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers deutlich unter den strittigen Rechnungsbeträgen liegen, nämlich 2006 bei € 14.609,88, 2007 bei € 27.956,58 und 2008 bei € 44.581,47 (in Summe daher € 87.147,93). Zudem ist nicht bekannt, ob und wenn ja wie der Beschwerdeführer diese Einkünfte verwendet hat, sodass auch nicht beurteilt werden kann, ob der Ehegattin eine allfällige Einkommensverwendung auffallen hätte müssen. Falls sich die Einkünfte nicht in einem entsprechend hohen Kontostand niedergeschlagen haben sollten, wäre dies jedenfalls dadurch erklärbar, dass die Rechnungsbeträge zum überwiegenden Teil bar ausbezahlt wurden. Die schriftliche Aussage der Ehegattin ist daher nicht geeignet, den Zufluss der strittigen Rechnungsbeträge auszuschließen. Dass nicht feststellbar ist, wie der Beschwerdeführer die Rechnungsbeträge verwendet hat, ist dadurch bedingt, dass er den Erhalt der Beträge bestreitet und daher naturgemäß keinerlei Angaben zur Verwendung dieser Beträge gemacht hat. Da über diese Verwendung nur der Beschwerdeführer Auskunft geben könnte, musste diese Frage letztlich offen bleiben.
Der Beschwerdeführer verweist weiters auf eine handschriftliche Notiz des DI Dr. ***Arch2*** vom (Beilage zum Schreiben des Beschwerdeführer-Vertreters vom ) wonach der Beschwerdeführer DI Dr. ***Arch2*** aufgrund einer Überzahlung € 18.254,11 schulden soll. Auch diese Berechnung ist - wenn sie zutreffen sollte - nicht geeignet, eine Bezahlung der strittigen Rechnungsbeträge durch DI Dr. ***Arch2*** in Zweifel zu ziehen. Zwischen dem Beschwerdeführer und DI Dr. ***Arch2*** bestand eine ständige, langjährige Geschäftsbeziehung, in der laufend Rechnungen gelegt und Zahlungen geleistet wurden. Es wäre daher - insbesondere angesichts der offenbar immer wieder bestehenden Unklarheiten bzw. Divergenzen hinsichtlich der wechselseitigen Forderungen (so ist etwa der mit Schreiben des DI Dr. ***Arch2*** vom übermittelten Zahlungsaufstellung zu entnehmen, dass er auf mehrere Rechnungen keine Zahlung geleistet hat) - nichts Ungewöhnliches, wenn am eine Forderung zugunsten des DI Dr. ***Arch2*** besteht, davor und danach jedoch Forderungen zugunsten des Beschwerdeführers. Dies gilt auch für das Schreiben des DI Dr. ***Arch2*** vom , in dem ebenfalls von einer Überzahlung die Rede ist.
Der Beschwerdeführer argumentiert, dass eine Bezahlung der strittigen Rechnungsbeträge auch deswegen nicht anzunehmen sei, weil seine Honorarforderungen gegenüber DI Dr. ***Arch2*** teilweise strittig waren. Dies schließt jedoch nicht aus, dass die fraglichen Rechnungen dennoch bezahlt wurden, sondern ist es im Rahmen großer Bauvorhaben gerade zu erwarten, dass hinsichtlich einzelner (Teil-) Rechnungen bzw. Rechnungspositionen Meinungsverschiedenheiten auftreten und daher manche Rechnungen nicht oder nur teilweise bezahlt werden. Daher spricht auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber DI Dr. ***Arch2*** um einen Verjährungsverzicht bemüht hat (Schreiben vom , Blg. /7 und ./8 zur Beschwerde), nicht dagegen, dass die fraglichen Rechnungen bezahlt wurden.
Wo und durch wen die Schecks eingelöst wurden, war im Detail nicht mehr feststellbar, da die Bank des DI Dr. ***Arch2*** nicht mehr über die betreffenden Unterlagen verfügte (s.o.). Im Übrigen hat DI Dr. ***Arch2*** gegenüber der belangten Behörde angegeben, dass - zumindest zum Teil - auch er selbst die Schecks eingelöst und dem Beschwerdeführer das Bargeld übergeben hat (AV über das Telefonat vom , in dem der Termin für die zeugenschaftliche Einvernahme vom vereinbart wurde). Davon, dass DI Dr. ***Arch2*** in den - nicht mehr verfügbaren - Bankunterlagen als Einlöser zumindest einiger Schecks aufscheint, ist daher auszugehen. Dass das behobene Bargeld nicht an den Beschwerdeführer geflossen ist, wäre dadurch jedoch nicht erwiesen.
Nicht ersichtlich ist auch, inwiefern die Kenntnis, wie die Rechnungen an DI Dr. ***Arch2*** gelangt sind (die unterschriebenen Rechnungen, die DI Dr. ***Arch2*** im Original vorlagen, müssen wohl per Post übermittelt oder persönlich übergeben worden sein; die nicht unterschriebene Rechnung AU1-079-06 vom könnte auch per E-Mail oder Fax übermittelt worden sein), ob dieser in der Lage gewesen wäre, die Rechnungen selbst anzufertigen (nach den Beweisergebnissen ist dies nicht geschehen), woher DI Dr. ***Arch2*** das Geld zur Bezahlung der Rechnungen hatte (als Generalunternehmer verrechnete er wohl seine Leistungen und die Leistungen seiner Subunternehmer an den Bauherrn und leitete von den einlangenden Zahlungen die Honorare seiner Subunternehmer an diese weiter) und warum und auf wessen Initiative Barzahlung geleistet wurde, geeignet sein sollte, eine bestimmte Sachverhaltsversion zu untermauern oder zu widerlegen.
Dass der Beschwerdeführer keine Selbstanzeige gem. § 29 FinStrG erstattet hat, ist freilich kein Indiz dafür, dass er die strittigen Beträge nicht erhalten hat. Wäre immer dann, wenn keine Selbstanzeige erstattet wurde, davon auszugehen, dass ein Finanzvergehen nicht begangen wurde, könnten Verurteilungen nur in den Fällen erfolgen, in denen nach den näheren Bestimmungen des § 29 FinStrG trotz Selbstanzeige keine Straffreiheit eintritt, da in allen anderen Fällen entweder die Straffreiheit infolge Selbstanzeige oder die vom Beschwerdeführer angemonnene Vermutung der Nichtbegehung Platz greifen würde.
Letztlich führt der Beschwerdeführer ins Treffen, dass es für DI Dr. ***Arch2*** aufgrund dessen Einkommenshöhe und des daraus resultierenden höheren Grenzsteuersatzes deutlich lukrativer sei, die Zahlung der strittigen Rechnungsbeträge vorzutäuschen, als es für den Beschwerdeführer lukrativ wäre, den Erhalt dieser Beträge zu verheimlichen. Deshalb soll nach Auffassung des Beschwerdeführers ihm, und nicht DI Dr. ***Arch2*** Glauben zu schenken sein. Dem ist entgegenzuhalten, dass zwar die Steuerersparnis aufgrund vorgetäuschter bzw. verheimlichter Zahlungen umso größer ausfällt, je höher der anzuwendende Grenzsteuersatz ist, dass aber auch eine geringe Steuerersparnis umso mehr wiegt, je schlechter die Einkommens- und Vermögenssituation des betreffenden Steuerpflichtigen ist. Aus diesem Argument ist daher für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen.
Insgesamt spricht daher eine deutlich höhere Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beschwerdeführer die strittigen Rechnungen ausgestellt und die Rechnungsbeträge im festgestellten Ausmaß erhalten hat. Demnach muss auch der Umstand, dass er sich im Schriftsatz vom vehement gegen die Einholung eines - zuvor noch von ihm selbst beantragten - graphologischen Sachverständigengutachtens ausgesprochen hat (er erblickt in der diesbezüglichen Absicht des Gerichtes eine Unausgewogenheit zu seinen Lasten, da dadurch die Sache zugunsten des Finanzamtes auf neue Beine gestellt werden solle, und beantwortet die im Beschluss vom gestellten Fragen nur "unter Protest"), und in der Verhandlung vom erstmals behauptet hat, dass zwischen ihm und DI Dr. ***Arch2*** der Austausch von unterschriebenen Blankozetteln üblich gewesen sei, der Versuch erblickt werden, für den - von ihm offenbar erwarteten - Fall, dass der Sachverständige die Echtheit der Unterschriften bestätigt, eine Sachverhaltsvariante in den Raum zu stellen, die erklären würde, dass die Rechnungen trotz echter Unterschrift nicht von ihm stammen. Zu diesem neuen Vorbringen ist überdies festzuhalten, dass zwar allenfalls nachvollziehbar sein mag, dass der Beschwerdeführer unterschriebene Blankozettel des DI Dr. ***Arch2*** hatte, um in dessen Namen gegenüber den anderen am Bauvorhaben beteiligten Personen (Auftraggeber, weitere Subunternehmer) auftreten zu können. Es ist aber nicht ersichtlich, weshalb DI Dr. ***Arch2***, der als Generalunternehmer ohnedies direkter Vertragspartner des Auftraggebers und der anderen Subunternehmer war und daher gegenüber diesen Personen alle Erklärungen im eigenen Namen abgeben konnte, Blankozettel des Beschwerdeführers benötigt haben sollte. Auch der Beschwerdeführer konnte dies nicht erklären (Protokoll über die mündliche Verhandlung vom , Seite 2 unten). Zudem erklärt dieses Vorbringen nicht, weshalb die Rechnung HUE-GA-128-07 vom zwei Unterschriften enthält und wie die handschriftlichen Barzahlungsbestätigungen auf diese Rechnung und die Rechnung AU1-192-08 vom gelangt sind.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die von der belangten Behörde thematisierte Frage, weshalb der Beschwerdeführer seine Forderungen nicht eingeklagt hat, voraussetzen würde, dass er die strittigen Beträge verrechnet aber nicht erhalten hat. Derartiges behauptet weder der Beschwerdeführer noch DI Dr. ***Arch2*** und besteht auch sonst keinerlei Hinweis auf einen solchen Sachverhalt. Bei den im Raum stehenden Sachverhaltsvarianten (Variante laut DI Dr. ***Arch2***: Die Rechnungen wurden gelegt und bezahlt; Variante laut Beschwerdeführer: Die Rechnungen wurden nicht gelegt) besteht jedenfalls keine Veranlassung zur Klagsführung, sodass sich die Frage, weshalb eine solche unterblieben ist, nicht stellt. Insofern ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer das Unterbleiben der Klagsführung mit dem Kostenrisiko und seiner beengten finanziellen Situation begründet (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom , Seite 2 unten; Beschwerde vom , Seite 13 unten [Pkt. 3.2.1.]).
Dass die im Rahmen der Einkommensteuer 2008 geltend gemachten Fremdleistungshonorare tatsächlich nicht aufgelaufen sind, hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor der Finanzstrafbehörde zugestanden (s. Protokoll v. , S. 2) und wurde er insoweit auch der Abgabenhinterziehung für schuldig erkannt, sodass diesbezüglich für das Abgabenverfahren Bindungswirkung besteht (s.u.).
Dass dem Beschwerdeführer die Zahlung der ***X*** Immobilienverwaltung GmbH vom i.H.v. € 5.000,00 zugeflossen ist, hat er bereits im Zuge der Besprechung vom (s. Bericht über die Außenprüfung vom , S. 4) sowie auch danach mehrfach (zuletzt in der Verhandlung vom : Prot. Seite 4) ausdrücklich zugestanden und geht demnach auch das Gericht davon aus. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer den Erhalt dieses Betrages - soweit ersichtlich - bei erster Gelegenheit bestätigte, kann nach Einschätzung des Gerichtes nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er diese Zahlung im Rahmen der Abgabenerklärungen wissentlich und willentlich verschwiegen hat, sondern spricht in Anbetracht dessen, dass in den Geschäftsunterlagen des Beschwerdeführers offenkundig ein gewisses Durcheinander geherrscht hat (so wurde etwa das Prinzip der fortlaufenden Nummerierung laut Briefbuch nicht eingehalten, wie etwa die Schreiben vom [Blg./7 und ./8 der Beschwerde], Zahlen AU 1 - 205 - 08 und AU 1 - 206 - 08 [von Ersterem existiert auch eine Version, die das Datum trägt] und das Schreiben vom , Zahl AU 1 - 193 - 08 [dessen Echtheit der Beschwerdeführer zugesteht] zeigen: Die zeitlich früheren Schreiben vom weisen eine höhere laufende Nummer [205 u. 206] auf, als das zeitlich spätere Schreiben vom [193]; die laufende Nr. 193 des Jahres 2008 hat auch die Rechnung AU 4+4a - 193 - 08 erhalten, die zudem in zwei Versionen existiert: einmal mit Datum über € 15.276,10 und einmal mit Datum über -€ 902,46; auch die zwei Versionen der Rechnung AU1-079-06 vom sind hier anzuführen), eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass dies versehentlich passiert ist. In Bezug auf die fünf Rechnungen an DI Dr. ***Arch2*** ist ein solches Versehen jedoch auszuschließen. Diese Rechnungen waren mehrfach Thema von Besprechungen und anderen Ermittlungsschritten und hätte daher mehrfach die Gelegenheit bestanden, ein allfälliges Versehen zu erkennen und aufzuklären. Dennoch behauptet der Beschwerdeführer nach wie vor, vier dieser Rechnungen nicht ausgestellt und die strittigen Beträge nicht erhalten zu haben. In Bezug auf diese Beträge muss daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sie willentlich und wissentlich nicht in seine Abgabenerklärungen aufgenommen hat, um eine geringere Abgabenfestsetzung zu bewirken.
Die Feststellungen zum Finanzstrafverfahren SpS 212/17-II gründen sich auf die Einsichtnahme in den diesbezüglichen Akt des Finanzamtes 9/18/19/Klosterneuburg, die Feststellungen zur steuerlichen Vertretung (einschließlich Zustellvollmacht) des Beschwerdeführers und der Zustellung der Beschwerdevorentscheidungen aus den von den Parteien mit Schriftsätzen vom und vorgelegten Urkunden (Auszüge aus der Grunddatenverwaltung bzw. Verwaltung der Klientendaten in FinanzOnline) und den aktenkundigen Zustellnachweisen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Die Beschwerde wurde, soweit sie sich gegen die Wiederaufnahme der Verfahren zur Festsetzung der Einkommensteuer 2009-2011 u. 2013 sowie gegen die Festsetzung der Einkommensteuer 2009-2013 und der Umsatzsteuer 2013 richtet, mit Schriftsatz vom zurückgenommen. Insoweit war sie daher gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären. Dies erfolgte in Bezug auf die Wiederaufnahme der Verfahren zur Festsetzung der Einkommensteuer 2009-2011 u. 2013 - da im Zeitpunkt der Zurücknahme noch keine Beschwerdevorentscheidung vorlag - mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom und hatte in Bezug auf die Festsetzung der Einkommensteuer 2009-2013 und der Umsatzsteuer 2013, über die seitens der belangten Behörde bereits mit Beschwerdevorentscheidung abgesprochen wurde, mit dem nunmehr ergangenen Beschluss des Bundesfinanzgericht des zu erfolgen. Strittig und Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind daher nur noch die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren zur Festsetzung der Einkommensteuer 2006-2008, über die Festsetzung der Einkommensteuer 2006-2008, über die Wiederaufnahme der Verfahren zur Festsetzung der Umsatzsteuer 2006-2008 und über die Festsetzung der Umsatzsteuer 2006-2008.
Vorweg ist auf den Umstand einzugehen, dass die Beschwerdevorentscheidungen vom und (wie auch die - nicht mit Vorlageantrag bekämpfte - BVE vom ) an "Dipl.-Ing. ***Bf***, z.Hd. Herrn Mag. Karl Scholik, Fichtnergasse 6A, 1130 Wien" adressiert sind. Mag. Karl Scholik war ursprünglich steuerlicher Vertreter des Beschwerdeführers. Im Jahr 2012 wurde die Vollmacht des Mag. Karl Scholik für den Beschwerdeführer aufgelöst und dessen Sohn, Mag. Thomas Otto Scholik (damals und auch noch im Zeitpunkt der Zustellung der Beschwerdevorentscheidungen ebenfalls an der Kanzleiadresse 1130 Wien, Fichtnergasse 6A) zum steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers bestellt. Demgemäß wurde der belangten Behörde am bekannt gegeben, dass ab sofort Mag. Thomas Otto Scholik alleiniger Vertreter des Beschwerdeführers (einschließlich Zustellvollmacht) ist und alle bisherigen Vollmachten und Vertretungen (ausgenommen Quote) beendet sind. Seit ist daher ausschließlich Mag. Thomas Otto Scholik für den Beschwerdeführer zustellbevollmächtigt. Dass - worauf die belangte Behörde in diesem Zusammenhang hinweist - in der von Dr. Michael Kotschnigg verfassten Beschwerde vom Mag. Karl Scholik als weiterer Vertreter bezeichnet wird, dessen Vollmachtsverhältnis unberührt bleiben soll, vermag daran nichts zu ändern. Einerseits handelt es sich hierbei nicht um die Berufung auf eine (neu erteilte) Vollmacht, sondern um eine bloße Mitteilung in Bezug auf eine (vermeintlich) bereits bestehende Vollmacht, andererseits könnte auch eine ausdrückliche Vollmachtsbekanntgabe bzw. Berufung auf eine erteilte Vollmacht nur dann eine wirksame Zustellvollmacht für Mag. Karl Scholik begründen, wenn ihm diese Erklärung zurechenbar wäre, was bei der von Dr. Michael Kotschnigg verfassten Beschwerde aber gerade nicht der Fall ist. Auch, dass Mag. Karl Scholik im Rahmen der Außenprüfung (neben Mag. Thomas Otto Scholik) für den Beschwerdeführer tätig geworden ist und an der Schlussbesprechung teilgenommen hat, vermag daran nichts zu ändern, da in diesen Tätigkeiten eine Vollmachtsbekanntgabe nicht erblickt werden kann. Die Beschwerdevorentscheidungen wären daher gem. § 93 Abs. 2 BAO an den Beschwerdeführer z.Hd. seines nunmehrigen zustellbevollmächtigten Vertreters Mag. Thomas Otto Scholik zu adressieren gewesen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hindert aber ein Fehler in der Bezeichnung des Bescheidadressaten das Entstehen eines wirksamen Bescheides dann nicht, wenn es sich um eine gemäß § 293 BAO berichtigungsfähige (wenn auch allenfalls noch nicht bescheidmäßig berichtigte) Unrichtigkeit handelt und für die betroffene Verfahrenspartei erkennbar ist, dass sich die Erledigung an sie richten soll (; , 89/14/0179; , 90/14/0125; , 91/15/0085; , 92/10/0077; , 99/15/0165; , 2001/13/0091; , 2002/17/0027). Dies gilt insbesondere auch bei Unrichtigkeiten im Vornamen oder Namen des Bescheidadressaten (, sowie die darin zitierten Vorentscheidungen). Für Unrichtigkeiten im Vornamen oder Namen des (zustellbevollmächtigten) steuerlichen Vertreters kann nichts anderes gelten. Bei der Anführung des Vornamens "Karl" anstatt "Thomas Otto" handelt es sich offenkundig um einen Schreibfehler, der noch dazu durch den Beschwerdeführer (mit-) verursacht wurde, indem im Rubrum der Beschwerde vom Mag. Karl Scholik als 1. Vertreter des Beschwerdeführers genannt wird und auf Seite 2 oben i.Z.m. der Vertretungsanzeige bzgl. des 2. Vertreters Dr. Michael Kotschnigg darauf hingewiesen wird, dass bestehende Vertretungsverhältnisse unberührt bleiben, "insbesondere jenes zur WT-Kanzlei Mag. Karl Scholik, Fichtnergasse 6A, 1130 Wien". Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass sich die Beschwerdevorentscheidungen an den Beschwerdeführer z.Hd. seines aktuellen steuerlichen Vertreters Mag. Thomas Otto Scholik richten sollten, zumal sie über dessen Beschwerde vom absprechen. Offenkundig hatten auch die beiden Vertreter des Beschwerdeführers keinen Zweifel daran, da ein/e Kanzleimitarbeiter/in des Mag. Thomas Otto Scholik (namens Köller o.ä.) die RSb-Sendungen übernommen und die Rückscheine unterschrieben hat und in der Folge Dr. Michael Kotschnigg namens des Beschwerdeführers dagegen Vorlageanträge und weitere Schriftsätze eingebracht hat, ohne zunächst den Fehler in der Bezeichnung des Bescheidadressaten zu relevieren. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdevorentscheidungen trotz dieses Fehlers wirksam an den Beschwerdeführer ergangen sind.
Nachdem das gegen den Beschwerdeführer wegen Hinterziehung der hier gegenständlichen Abgaben geführte Finanzstrafverfahren größtenteils eingestellt wurde, argumentiert er, dass auch im gegenständlichen Abgabenverfahren nicht von einer Hinterziehung ausgegangen werden könne und demnach mangels Anwendbarkeit der zehnjährigen Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 S. 2 BAO die nach teilweiser Zurücknahme der Beschwerde noch verbliebenen Abgaben aus dem Zeitraum 2006-2008 (mit Ausnahme des Betrages von € 846,80 an ESt 2008, in welchem Ausmaß er der Hinterziehung für schuldig erkannt wurde) verjährt seien. Hierzu ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen der anders gearteten Beweisregeln keine Bindung der Abgabenbehörde (bzw. hier: des Bundesfinanzgerichtes) an freisprechende Entscheidungen im Strafverfahren besteht. Im Falle eines Freispruches vom Vorwurf der Abgabenhinterziehung ist daher die Vorfrage, ob eine Abgabe hinterzogen ist und demnach die zehnjährige Verjährungsfrist zur Anwendung gelangt, von der Abgabenbehörde bzw. vom Bundesfinanzgericht selbst zu prüfen (; , 95/14/0043; , 2002/16/0162; , 2008/15/0045; , 2007/15/0227; , Ro 2014/15/0007; , Ra 2017/15/0044; , Ra 2019/13/0038; , Ra 2020/13/0096). Hierbei gelangt für die Tatbestandsmerkmale der Abgabenhinterziehung (insb. für die Frage des Vorsatzes) nicht das strenge Beweismaß des Strafrechtes zur Anwendung, sondern - wie auch für alle anderen Sachverhaltselemente - das geringere Beweismaß des Abgabenverfahrens, wonach nicht die Erlangung der Erkenntnis wissenschaftlicher Wahrheit oder absolut sicheren Wissens von der Existenz einer Tatsache erforderlich ist, sondern die Erreichung eines Überzeugungsgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Feststellung des abgabenrechtlich erheblichen Sachverhaltes ausreicht (vgl. , wonach es ausreicht, im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 167 Abs. 2 BAO von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten weniger wahrscheinlich erscheinen lässt). Dies ergibt sich schon aus der o.a. Rechtsprechung, wonach wegen der anders gearteten Beweisregeln keine Bindung an Freisprüche besteht. Würde die Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist im Abgabenverfahren erfordern, dass mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen (an Sicherheit grenzenden) Wahrscheinlichkeit von einer Hinterziehung auszugehen ist, könnte (entgegen der Rechtsprechung des VwGH) der Fall, dass trotz Freispruch vom Vorwurf der Hinterziehung die zehnjährige Frist zur Anwendung gelangt, nicht eintreten, da dann im Falle eines Freispruches immer auch im Abgabenverfahren eine Hinterziehung verneint werden müsste.
Daran ändert auch das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Urteil des EGMR vom , 27.785/2010, Melo Tedeu, nichts. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin von einem (portugiesischen) Strafgericht vom Anklagepunkt der "Steuerveruntreuung" wegen Taten, die eine Gesellschaft begangen hatte, freigesprochen, da sie nicht deren faktische Geschäftsführerin war. Dennoch hatte die portugiesische Steuerbehörde (und in weiterer Folge das portugiesische Verwaltungsgericht) die Beschwerdeführerin als faktische Geschäftsführerin betrachtet und zur Haftung für Abgabenverbindlichkeiten dieser Gesellschaft herangezogen. Der EGMR erblickte darin einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung des Art 6 Abs. 2 EMRK, da sich das portugiesische Verwaltungsgericht mit dem Freispruch und den hierfür maßgeblichen Gründen nicht inhaltlich auseinandergesetzt hat, sondern fälschlicherweise davon ausging, dass das Vorliegen eines Freispruches keine zu klärende Frage darstelle. (Rz. 64ff des Urteiles). Dies bedeutet aber nicht, dass das portugiesische Verwaltungsgericht im Falle einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Freispruch nicht zu einem abweichenden Ergebnis hätte kommen können. In Rz. 58 des Urteiles weist der EGMR ausdrücklich darauf hin, dass er nicht zu prüfen hatte, inwieweit die portugiesischen Verwaltungsgerichte an das Urteil des Strafgerichtes gebunden waren. Eine Bindung an freisprechende strafrechtliche Entscheidungen ist dem Urteil des EGMR daher nicht zu entnehmen.
Dass die Beweisergebnisse im Finanzstrafverfahren nach Auffassung des Spruchsenates nicht ausreichend waren, um mit der im Strafrecht erforderlichen Wahrscheinlichkeit von einer Abgabenhinterziehung auszugehen, entbindet das Bundesfinanzgericht daher nicht davon, für das gegenständliche Abgabenverfahren eigenständig und ohne Bindung an das Erkenntnis des Spruchsenates zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die fraglichen Honorarzahlungen von DI Dr. ***Arch2*** erhalten und im Rahmen seiner Abgabenerklärungen wissentlich und willentlich, also zumindest mit Eventualvorsatz verschwiegen hat. Nach den getroffenen Feststellungen ist beides der Fall, sodass die erhaltenen Beträge der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer zu unterziehen sind und die daraus resultierenden Steuerforderungen infolge Abgabenhinterziehung i.S.d. § 33 Abs. 1 FinStrG der zehnjährigen Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 S. 2 BAO unterliegen. Diese Frist beginnt gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, für die hier gegenständlichen Abgaben aus dem Zeitraum 2006-2008 daher frühestens mit Ablauf des , sodass sie bei Erlassung der gegenständlichen Bescheide am noch nicht abgelaufen war. Eine Korrektur war insofern vorzunehmen, als die Rechnung AU1-192-08 vom über € 49.200,00 brutto / € 41.000,00 netto nicht - wie von der belangten Behörde angenommen - zur Gänze im Jahr 2008 bezahlt wurde, sondern mit einem Teilbetrag von € 19.200,00 brutto / € 16.000,00 netto bereits im Jahr 2006. Um diesen Teilbetrag (€ 19.200,00 bzgl. ESt; € 16.000,00 bzgl. USt) waren daher die Bemessungsgrundlagen des Jahres 2008 zu reduzieren und jene des Jahres 2006 zu erhöhen.
In Bezug auf jenen Teil der Einkommensteuer 2008 i.H.v. € 846,80, der aus der Geltendmachung tatsächlich nicht zu Recht bestehender Werbungskosten im Ausmaß von € 2.920,00 resultiert, wurde der Beschwerdeführer vom Spruchsenat rechtskräftig der Abgabenhinterziehung für schuldig erkannt und besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Bindung an diesen Schuldspruch, also an die von der Strafbehörde zugrunde gelegten Tatbestandsmerkmale einschließlich Vorsatz (; , Ra 2018/16/0210; , Ro 2018/16/0001). Insoweit hatte das Bundesfinanzgericht ohne eigenständige Prüfung davon auszugehen, dass dieser Teil der Einkommensteuer 2008 zu Recht besteht, vom Beschwerdeführer hinterzogen wurde und infolgedessen noch nicht verjährt ist.
Hinsichtlich der Zahlung der ***X*** Immobilienverwaltung GmbH vom i.H.v. € 5.000,00 brutto / € 4.166,67 netto, die zunächst ebenfalls nicht erklärt wurde, kann nach den getroffenen Feststellungen jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die damit verbundene Abgabenverkürzung vorsätzlich bewirkt hat. Insoweit liegt daher keine Abgabenhinterziehung vor und unterliegen die daraus resultierenden Abgaben der allgemeinen (fünfjährigen) Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 S. 1 BAO. Diese hat für das maßgebliche Jahr 2007 mit Ablauf des begonnen und - nach Verlängerung um ein Jahr gem. § 209 Abs. 1 BAO durch die Erstbescheide vom (ESt 2007) und (USt 2007) - mit Ablauf des geendet. Für eine Verlängerung darüber hinaus bis zur Erlassung der nunmehr angefochtenen Bescheide vom hätte es weiterer Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches i.S.d. § 209 Abs. 1 BAO in den Jahren 2013 und 2014 bedurft. Derartige Amtshandlungen verlängern die Verjährungsfrist nur, wenn sie auf die Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches gerichtet sind (; , 2001/16/0364; , 2002/16/0027; , 2008/15/0090), nach außen wirksam und einwandfrei nach außen erkennbar sind (; , 96/16/0217; , 99/15/0098) und von der sachlich und örtlich zuständigen Abgabenbehörde gesetzt wurden (Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. [2021], § 209, Rz. 9). Dies ist hier nicht geschehen: Der Erhebungsauftrag gem. § 143 BAO vom und die Einvernahme des Beschwerdeführers am sowie die damit im Zusammenhang stehende Korrespondenz erfolgten im Rahmen der Prüfung des DI Dr. ***Arch2*** durch das für diesen zuständige Finanzamt 3/11 Schwechat Gerasdorf. Damit wurde weder ein bestimmter Abgabenanspruch gegen den Beschwerdeführer geltend gemacht, noch erfolgte dies durch das für ihn zuständige Finanzamt 12/13/14 Purkersdorf. Letzteres gilt auch für die Kontrollmitteilung des Finanzamtes 3/11 Schwechat Gerasdorf vom , welche zudem an das Finanzamt 12/13/14 Purkersdorf gerichtet war und die Sphäre der Behörde nicht verlassen hat, also nicht nach außen erkennbar und wirksam geworden ist (vgl. , wonach bei einer abgabenbehördlichen Prüfung hervorkommendes Kontrollmaterial, das Hinweise auf die Steuerpflicht dritter Personen enthält, so lange keine Auswirkung auf die Verjährung hat, als die Abgabenbehörde nicht durch eine nach außen erkennbare Amtshandlung an die Auswertung des Kontrollmaterials schreitet). Weitere Handlungen, die eine Verlängerung der Verjährung bewirkt haben könnten, sind nicht ersichtlich. Das Recht, die Einkommenssteuer und Umsatzsteuer 2007 aus der Zahlung der ***X*** Immobilienverwaltung GmbH vom festzusetzen, war daher bei Erlassung der diesbezüglichen Bescheide am bereits verjährt und war der Beschwerde gegen diese Bescheide insofern Folge zu geben, als diese Zahlung der aus den Bemessungsgrundlagen (€ 5.000,00 bzgl. ESt; € 4.166,67 bzgl. USt) auszuscheiden war.
Die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide verweisen zur Begründung auf den Betriebsprüfungsbericht vom , in dem die Feststellungen in Tz 2-5, also (soweit im gegenständlichen Verfahren noch relevant) die bislang nicht bekannten und berücksichtigten Zahlungen aufgrund der Honorarnoten an DI Dr. ***Arch2*** und die unberechtigten Werbungskosten als neu hervorgekommene Tatsachen i.S.d. § 303 Abs. 1 lit. b) BAO qualifiziert werden. Diese Qualifikation ist zutreffend. Die Zahlungen und die mangelnde Berechtigung der Werbungskosten waren der belangten Behörde bei Erlassung der ursprünglichen Bescheide nicht bekannt und sie sind auch geeignet, einen im Spruch anderslautenden Bescheid, nämlich einen Bescheid mit entsprechend höheren Abgabenbeträgen herbeizuführen. Die Voraussetzungen für die gegenständlichen Wiederaufnahmen liegen daher vor.
Die Wiederaufnahme steht im Ermessen. Ermessensentscheidungen sind gemäß § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Unter dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" sind hierbei die berechtigten Interessen der Partei zu verstehen, unter dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse an der Einbringung der Abgaben (). Die Kriterien der Ermessensübung sind vorrangig dem Zweck jener Norm zu entnehmen, die das Ermessen einräumt (). Berichtigungs-, Änderungs- oder Aufhebungsbestimmungen (§§ 293ff BAO, daher auch die Wiederaufnahme nach § 303 BAO) sollen vorrangig die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherstellen. Bei der Anwendung derartiger Bestimmungen kommt diesem Grundsatz daher zentrale Bedeutung zu, sodass das Prinzip der Rechtsrichtigkeit Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit genießt (; , 95/13/0124; , 2007/15/0285).
Im Rahmen der Billigkeit die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl., Rz 7 zu § 20, m.w.N.). Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar mehrfach auf seine angespannte wirtschaftliche Situation verweist, es jedoch nicht unbillig erscheint, dem Beschwerdeführer die aus den erhaltenen Zahlungen resultierenden Abgaben vorzuschreiben. Weiters ist im Rahmen der Billigkeit das steuerliche Verhalten der Partei zu berücksichtigen (Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl., Rz 7 zu § 20, m.w.N.). Hier ist insbesondere auf die festgestellte Abgabenhinterziehung zu verweisen, die einem Verzicht auf die Wiederaufnahme entgegensteht. Im Rahmen der Zweckmäßigkeit ist - wie bereits ausgeführt - das öffentliche Interesse an einer Einbringung der Abgaben bei möglichst gleichmäßiger Besteuerung zu berücksichtigen. Das Interesse an der Einbringung der streitgegenständlichen Nachforderungen kann angesichts der Höhe von rd. € 70.000,00 nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Auch die im Rahmen der Zweckmäßigkeit zu berücksichtigende Verwaltungsökonomie, also das Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung (Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl., Rz 9 zu § 20, m.w.N.) steht der Wiederaufnahme nicht entgegen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Ergebnis der Wiederaufnahme in keinem vernünftigen Verhältnis zum damit verbundenen Aufwand stünde, etwa bei Geringfügigkeit oder Uneinbringlichkeit der aus der Wiederaufnahme resultierenden zusätzlichen Steuer. Angesichts der Höhe der streitgegenständlichen Abgabenforderungen kann von Geringfügigkeit jedenfalls nicht gesprochen werden und liegen Hinweise dafür, dass diese gänzlich uneinbringlich wären nicht vor. Die im Rahmen der Ermessensübung vorzunehmende Interessenabwägung wirkt sich zulasten des Beschwerdeführers aus, dies umso mehr angesichts dessen, dass das Prinzip der Rechtsrichtigkeit im vorliegenden Fall höher zu bewerten ist, als das Prinzip der Rechtsbeständigkeit (s.o.). Die Wiederaufnahmen erfolgten daher zu Recht.
Zusammenfassend war daher die Beschwerde in Bezug auf die Wiederaufnahmebescheide als unbegründet abzuweisen. In Bezug auf die Steuern der Jahre 2007 (USt: Reduktion der mit 20 % stpfl. Lieferungen/Leistungen/Eigenverbrauch von bisher € 36.506,67 um die Zahlung der ***X*** Immobilienverwaltung GmbH i.H.v. € 4.166,67 netto auf € 32.340,00; ESt: Reduktion der Einkünfte aus selbst. Arbeit von bisher € 27.956,58 um die Zahlung der ***X*** Immobilienverwaltung GmbH i.H.v. € 5.000,00 brutto auf € 22.956,58) und 2008 (USt: Reduktion der mit 20 % stpfl. Lieferungen/Leistungen/Eigenverbrauch von bisher € 43.522,00 um die Teilzahlung des DI Dr. ***Arch2*** i.H.v. € 16.000,00 netto auf € 27.522,00; ESt: Reduktion der Einkünfte aus selbst. Arbeit von bisher € 44.581,47 um die Teilzahlung des DI Dr. ***Arch2*** i.H.v. € 19.200,00 brutto auf € 25.381,47) war der Beschwerde teilweise stattzugeben. In Bezug auf die Steuern des Jahres 2006 (USt: Erhöhung der mit 20 % stpfl. Lieferungen/Leistungen/Eigenverbrauch von bisher € 65.406,62 um die Teilzahlung des DI Dr. ***Arch2*** i.H.v. € 16.000,00 netto auf € 81.406,62; ESt: Erhöhung der Einkünfte aus selbst. Arbeit von bisher € 14.609,88 um die Teilzahlung des DI Dr. ***Arch2*** i.H.v. € 19.200,00 brutto auf € 33.809,88) waren die Bescheide zulasten des Beschwerdeführers abzuändern. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das Bundesfinanzgericht gemäß § 279 Abs. 1 BAO den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung - auch zum Nachteil des Beschwerdeführers - abändern und daher auch die Abgabe mit einem höheren Betrag als im angefochtenen Bescheid festsetzen kann.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Soweit Rechtsfragen zu lösen waren (fehlerhafte Bezeichnung des Bescheidadressaten; Bindungswirkung strafrechtlicher Entscheidungen), sind diese durch die zitierte Rechtsprechung hinreichend geklärt. Im Übrigen hängt die gegenständliche Entscheidung ausschließlich von Sachverhaltsfragen ab. Rechtsfragen von grundlegender Bedeutung waren daher nicht zu beantworten, sodass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7105578.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at